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Familienrecht und Religion

Imam-Ehe ohne Standesamt: Was rechtlich gilt

Eine Imam-Ehe, also eine in Deutschland nur religiös vor einem Imam geschlossene Ehe (Nikah), ist ohne standesamtliche Trauung keine Ehe im Sinne des deutschen Rechts. Wer sich trennt, braucht deshalb keine Scheidung beim Familiengericht – hat aber auch keinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich oder ein gesetzliches Erbrecht. Gemeinsame Kinder haben dagegen Anspruch auf Unterhalt wie jedes andere Kind, sobald die Vaterschaft feststeht, und der betreuende Elternteil kann Betreuungsunterhalt verlangen. Diese Seite erklärt, was gilt, wo es Ausnahmen gibt und wie Sie sich absichern.

Im Ausland religiös geheiratet? Dann gelten andere Regeln – oft ist die Ehe auch in Deutschland wirksam. Mehr dazu auf der Seite Ausländische Ehe anerkennen.
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Keine Ehe im RechtssinnIn Deutschland wird eine Ehe nur vor dem Standesamt geschlossen.
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Keine Scheidung nötigEs gibt nichts, was das Familiengericht scheiden könnte.
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Kinder sind geschütztKindesunterhalt und Betreuungsunterhalt gelten auch ohne Ehe.
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Im Ausland oft andersDort kann die religiöse Ehe staatlich wirksam sein.

Was ist eine Imam-Ehe (Nikah, islamische Ehe)?

Imam-Ehe, islamische Ehe und Nikah (arabisch نكاح) bezeichnen dasselbe: die Eheschließung nach islamischem Ritus, meist in einer Moschee oder im Familienkreis, vor einem Imam und Zeugen. Häufig wird dabei eine Mahr (Morgengabe, Brautgabe) vereinbart und in einer religiösen Urkunde festgehalten. Allgemeiner spricht man von einer religiösen Ehe, umgangssprachlich auch von einer Ehe „ohne Trauschein“.

Religiös kann diese Ehe vollgültig sein. Für das deutsche Recht zählt aber nicht, ob die religiösen Voraussetzungen erfüllt sind, sondern allein, ob die staatliche Form eingehalten wurde. Genau daran scheitert die Imam-Ehe, wenn sie in Deutschland ohne Standesamt geschlossen wurde.

Ist die Imam-Ehe in Deutschland gültig?

Nein – jedenfalls nicht als Ehe im Rechtssinn, wenn sie in Deutschland nur religiös geschlossen wurde. Nach Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB kann eine Ehe im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Und diese Form bestimmt § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB: Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Eine Trauung vor dem Imam erfüllt das nicht – unabhängig davon, wie lange das Paar zusammenlebt, ob es gemeinsame Kinder gibt und was in der Moschee-Urkunde steht.

Seit 2009 erlaubt – aber nicht wirksam

Viele verwechseln hier zwei Dinge. Bis Ende 2008 verbot das Personenstandsgesetz eine religiöse Trauung, bevor die Ehe standesamtlich geschlossen war (sogenanntes Voraustrauungsverbot, § 67 PStG a. F.). Mit dem Personenstandsrechtsreformgesetz vom 19.02.2007 ist dieses Verbot zum 01.01.2009 weggefallen. Seitdem darf eine religiöse Trauung auch vor oder ganz ohne standesamtliche Eheschließung stattfinden. Erlaubt heißt aber nicht wirksam: An der Formvorschrift des § 1310 BGB hat die Reform nichts geändert. Die Imam-Ehe bleibt für den Staat ohne Rechtswirkung.

Die Ausnahme: Verlobte ohne deutsche Staatsangehörigkeit

Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB lässt eine Ausnahme zu: Ist keiner der Verlobten Deutscher, kann die Ehe auch in Deutschland vor einer Person geschlossen werden, die von der Regierung des Heimatstaates eines der Verlobten ordnungsgemäß ermächtigt ist – in der Form, die das Recht dieses Staates vorschreibt. Gemeint sind vor allem Konsularbeamte, im Einzelfall auch Geistliche mit einer solchen staatlichen Ermächtigung. Ein Imam, der in einer Moschee in Deutschland traut, ist das in aller Regel nicht. Ob die Ausnahme greift, lässt sich nur anhand der konkreten Urkunde prüfen.

Auch die Heilung fehlerhafter Ehen nach § 1310 Abs. 3 BGB hilft bei einer reinen Imam-Ehe in der Regel nicht weiter. Sie setzt voraus, dass ein Standesbeamter mitgewirkt hat, etwa indem er die Ehe in das Eheregister eingetragen hat, und dass die Partner danach viele Jahre als Ehegatten zusammengelebt haben.

Kurz gesagt: Eine Nikah-Urkunde aus der Moschee ersetzt in Deutschland nicht das Standesamt. Wer in Deutschland nur vor dem Imam geheiratet hat, ist rechtlich nicht verheiratet.

Imam-Ehe im Ausland: oft wirksam

Anders liegt es, wenn die religiöse Ehe im Ausland geschlossen wurde. Für die Form gilt dann grundsätzlich das Recht des Ortes, an dem geheiratet wurde (Ortsform, Art. 11 EGBGB). In vielen Staaten ist die religiöse Eheschließung zugleich die staatlich anerkannte Form – etwa bei einer Ehe, die vor einem Scharia-Gericht geschlossen oder dort registriert wurde. Eine solche Ehe kann auch in Deutschland wirksam sein, wenn zusätzlich die persönlichen Voraussetzungen nach dem Heimatrecht beider Verlobten erfüllt waren. Verlangt das Recht des Eheschließungslandes dagegen eine staatliche Registrierung und ist sie unterblieben, kann die Ehe schon dort unwirksam sein.

Wie die Anerkennung im Einzelnen funktioniert, welche Urkunden Sie brauchen und wann sich eine Nachbeurkundung beim Standesamt lohnt, erklären wir auf der Seite Ausländische Ehe in Deutschland anerkennen. Ist die Ehe wirksam, kann sie nur durch ein Gericht geschieden werden – auch wenn ein Partner inzwischen im Ausland lebt (siehe Scheidung, wenn der Partner im Ausland lebt).

Welche Rechte fehlen ohne standesamtliche Ehe?

Weil die Imam-Ehe rechtlich keine Ehe ist, behandelt das deutsche Recht das Paar wie ein unverheiratetes Paar. Alle Rechte, die an eine bestehende Ehe anknüpfen, entfallen:

  • Kein Ehegattenunterhalt – weder Trennungsunterhalt noch nachehelicher Unterhalt. Die Regeln auf der Seite Ehegattenunterhalt gelten nur für verheiratete Paare.
  • Kein Zugewinnausgleich. Das während des Zusammenlebens erwirtschaftete Vermögen wird nicht nach den Regeln des Zugewinnausgleichs geteilt.
  • Kein Versorgungsausgleich. Rentenanwartschaften bleiben bei dem, der sie erworben hat; einen Versorgungsausgleich gibt es nicht.
  • Kein gesetzliches Erbrecht und kein Pflichtteil. § 1931 BGB beruft nur den überlebenden Ehegatten zum gesetzlichen Erben.
  • Keine Zuweisung der Ehewohnung nach den Sonderregeln für Ehegatten (siehe Ehewohnung und Hausrat). Wer in der Wohnung bleiben darf, richtet sich nach Mietvertrag und Eigentum.
  • Kein Aufenthaltsrecht als Ehegatte. Aus einer reinen Imam-Ehe lässt sich kein Ehegattennachzug und kein vom Partner abgeleitetes Aufenthaltsrecht herleiten.

Was bleibt, sind vor allem die Rechte gemeinsamer Kinder, der Unterhalt für den betreuenden Elternteil und – in engen Grenzen – ein Ausgleich für größere Vermögenszuwendungen. Diese Punkte erklären die folgenden Abschnitte.

Imam-Ehe trennen: Brauchen Sie eine Scheidung?

Wer in Deutschland nur religiös verheiratet ist, braucht für die Trennung keine Scheidung beim Familiengericht. Rechtlich existiert keine Ehe, die geschieden werden könnte; ein Scheidungsantrag hätte keinen Erfolg. Es gibt deshalb auch kein Trennungsjahr und keine Scheidungskosten. Ist unklar, ob überhaupt eine wirksame Ehe besteht – etwa bei einer religiösen Eheschließung im Ausland –, kann das Familiengericht das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe feststellen (§ 121 Nr. 3 FamFG).

Die religiöse Trennung – der Talaq durch den Mann oder die Khula auf Wunsch der Frau – ist eine Frage des Glaubens. Viele Paare vollziehen sie trotzdem, weil die Gemeinde sonst von einer fortbestehenden Ehe ausgeht. Für das deutsche Recht hat sie keine Wirkung.

Wenn zusätzlich standesamtlich geheiratet wurde

Anders ist es, wenn das Paar neben der Imam-Ehe auch standesamtlich geheiratet hat. Dann besteht eine wirksame Zivilehe, und die kann ein Talaq oder eine Khula nicht beenden: Art. 17 Abs. 3 EGBGB bestimmt, dass eine Ehe im Inland nur durch ein Gericht geschieden werden kann, und nach § 1564 BGB ist dafür eine richterliche Entscheidung nötig. Wer sich in Deutschland nur religiös trennt, bleibt also standesamtlich verheiratet – mit allen Folgen für Unterhalt, Erbrecht und eine spätere neue Ehe. Wie das Verfahren abläuft, lesen Sie unter Ablauf der Scheidung.

Wurde die religiöse Scheidung im Ausland ausgesprochen, gilt sie in Deutschland nicht automatisch. Ob und wie sie anerkannt werden kann, erklärt die Seite Ausländische Scheidung anerkennen.

Gemeinsame Kinder: Vaterschaft, Sorgerecht, Kindesunterhalt

Für Kinder macht es beim Unterhalt keinen Unterschied, ob ihre Eltern verheiratet sind. Einen wichtigen Unterschied gibt es aber am Anfang: Nur der Ehemann der Mutter wird automatisch rechtlicher Vater (§ 1592 Nr. 1 BGB). Nach einer Imam-Ehe gilt das nicht.

  • Vaterschaft: Der Vater muss die Vaterschaft anerkennen (§ 1592 Nr. 2 BGB); dafür braucht es grundsätzlich die Zustimmung der Mutter (§ 1595 Abs. 1 BGB). Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet, etwa beim Jugendamt, beim Standesamt oder beim Notar. Erkennt der Vater nicht an, kann die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden (§ 1600d BGB).
  • Sorgerecht: Sind die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter die elterliche Sorge allein – es sei denn, beide geben Sorgeerklärungen ab, sie heiraten einander standesamtlich oder das Familiengericht überträgt ihnen die Sorge gemeinsam (§ 1626a BGB). Die Imam-Ehe zählt dabei nicht als Heirat.
  • Umgang: Das Kind hat unabhängig von der Ehe der Eltern ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil (§ 1684 BGB). Mehr dazu unter Sorgerecht und Umgangsrecht.
  • Kindesunterhalt: Steht die Vaterschaft fest, schuldet der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, Unterhalt nach denselben Regeln wie nach einer Scheidung. Wie hoch er ist, zeigt unsere Seite Kindesunterhalt.

Betreuungsunterhalt einfordern: § 1615l BGB

Auch ohne wirksame Ehe steht der Mutter ein eigener Unterhaltsanspruch gegen den Vater zu, und zwar aus Anlass der Geburt (§ 1615l BGB):

  • Unterhalt für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, dazu Kosten der Schwangerschaft und Entbindung.
  • Darüber hinaus Unterhalt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann: für mindestens drei Jahre nach der Geburt, länger, solange und soweit das der Billigkeit entspricht – maßgeblich sind vor allem die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung.
  • Betreut der Vater das Kind, steht ihm derselbe Anspruch gegen die Mutter zu (§ 1615l Abs. 4 BGB).

Anders als beim Ehegattenunterhalt richtet sich die Höhe nicht nach den gemeinsamen Lebensverhältnissen, sondern nach der eigenen Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Der Anspruch hängt nicht von der Imam-Ehe ab – er besteht zwischen allen Eltern, die bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sind. Warten Sie mit der Geltendmachung nicht zu lange: Unterhalt für die Vergangenheit lässt sich nur eingeschränkt verlangen.

Vermögen aufteilen: Was nach der Trennung bleibt

Ohne Zugewinnausgleich gilt der Grundsatz: Jeder behält, was ihm gehört. Maßgeblich sind Eigentum, Kontoinhaberschaft und Verträge. Für größere Zuwendungen hat der Bundesgerichtshof aber einen Ausgleich zugelassen. BGH, Urteil vom 09.07.2008 – XII ZR 179/05 (BGHZ 177, 193): Hat ein Partner mit wesentlichen Beiträgen einen Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen, der dem anderen allein gehört – im entschiedenen Fall ein Wohnhaus –, kommen nach dem Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Ausgleichsansprüche in Betracht:

  • gesellschaftsrechtlich, wenn die Partner mit Rechtsbindungswillen einen gemeinsamen Wert schaffen wollten – eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht nicht;
  • aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB), wenn eine konkrete Zweckabrede bestand, die über das alltägliche Zusammenleben deutlich hinausging;
  • nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), wenn die Zuwendung in der Erwartung erfolgte, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben.

Nicht ausgeglichen werden dagegen die Leistungen des täglichen Zusammenlebens – Miete, Einkäufe, Haushalt. Wer Geld in eine Immobilie oder ein Unternehmen des Partners gesteckt hat, sollte die Zahlungen daher belegen können.

Bei Gewalt gilt ein eigener Schutz: Wer mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt hat, kann nach § 2 GewSchG verlangen, die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung überlassen zu bekommen – eine Ehe ist dafür nicht erforderlich.

Die Mahr aus der Imam-Ehe einklagen?

Die bei der Imam-Ehe versprochene Mahr folgt eigenen Regeln. Den wichtigsten Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden: BGH, Beschluss vom 18.03.2020 – XII ZB 380/19. Eine deutsche Frau und ihr libyscher Mann hatten zunächst in Deutschland islamisch und danach standesamtlich geheiratet; in der islamischen Urkunde hatte der Mann als Brautgabe eine Pilgerfahrt nach Mekka versprochen. Weil deutsches Recht galt, brauchte das noch nicht erfüllte Versprechen entsprechend § 518 Abs. 1 BGB die notarielle Beurkundung; ohne sie war es nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Die Frau ging leer aus.

Hat das Paar nie standesamtlich geheiratet, ist die Lage noch unsicherer. Eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zur Mahr aus einer reinen Imam-Ehe ist uns nicht bekannt. Gilt deutsches Recht, besteht die Formhürde jedenfalls ebenso; hinzu kommt die Frage, ob ein Versprechen, das an eine rechtlich nicht bestehende Ehe anknüpft, überhaupt durchsetzbar ist. Ob Sie eine Mahr einfordern oder bereits Übergebenes behalten dürfen, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Die Grundsätze, die Rechtsprechung und die Frage des Nachweises erklärt unsere Seite Mahr, Morgengabe und Brautgabe.

Imam-Ehe mit Minderjährigen: verboten

Seit dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen aus dem Jahr 2017 verbietet § 11 Abs. 2 PStG jede religiöse oder traditionelle Handlung, die darauf gerichtet ist, eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung zweier Personen zu begründen, von denen eine das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das gilt auch für einen Vertrag, der nach religiösen Vorstellungen an die Stelle der Eheschließung tritt. Das Verbot richtet sich unter anderem an den Geistlichen, der eine solche Handlung vornimmt, an Sorgeberechtigte, die sie veranlassen, und an Zeugen, deren Mitwirkung religiös erforderlich ist. Verstöße sind eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro (§ 70 PStG). Für im Ausland geschlossene Ehen mit Minderjährigen gelten eigene Regeln; einen Überblick gibt der Abschnitt zu Minderjährigen auf der Seite Ausländische Ehe anerkennen.

Wie Sie sich absichern können

Wer religiös verheiratet ist und rechtlich abgesichert sein möchte, hat mehrere Möglichkeiten:

  • Standesamtlich heiraten. Erst damit gelten Unterhalt, Zugewinn, Versorgungsausgleich und Erbrecht. Mit der Heirat erhalten Eltern zudem die gemeinsame Sorge für ihre Kinder (§ 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
  • Mahr notariell beurkunden lassen, wenn sie später durchsetzbar sein soll – am besten zusammen mit einem Ehevertrag, der auch die übrigen Scheidungsfolgen regelt.
  • Testament errichten, wenn der Partner ohne standesamtliche Ehe erben soll.
  • Vaterschaft und Sorge früh klären: Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärungen lassen sich schon vor der Geburt beurkunden.
  • Größere Zahlungen belegen, etwa für eine Immobilie des Partners, und Absprachen schriftlich festhalten.

Wie wir Sie unterstützen

Wir prüfen Ihren Fall bundesweit und vollständig digital:

  • Klärung, ob Ihre religiöse Ehe in Deutschland wirksam ist – besonders bei Eheschließungen im Ausland
  • Durchsetzung oder Abwehr von Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB
  • Prüfung von Ausgleichsansprüchen bei Immobilien und größeren Zuwendungen
  • Einschätzung einer vereinbarten Mahr
  • Scheidung, wenn neben der Imam-Ehe eine standesamtliche Ehe besteht

In einer kostenlosen Erstberatung sagen wir Ihnen, welche Ansprüche bestehen und welche nicht. Besteht eine standesamtliche Ehe und steht eine Scheidung an, können Sie die gesetzlichen Kosten vorab mit unserem Kostenrechner berechnen. Reichen Einkommen und Vermögen für ein Verfahren nicht aus, kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht.

Transparenz bei den Kosten: Wir rechnen ausschließlich nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab. Es gibt keine Stundenhonorare und keine Vergütungsvereinbarungen – Sie erhalten vorab eine klare Aufstellung der zu erwartenden Kosten.
Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Ob eine religiös geschlossene Ehe in Deutschland wirksam ist und welche Ansprüche bestehen, hängt vom Ort der Eheschließung, von den Staatsangehörigkeiten und von den Urkunden ab.

Häufige Fragen zur Imam-Ehe

Ist eine Imam-Ehe in Deutschland rechtlich gültig?

Nein, wenn sie in Deutschland nur vor dem Imam und ohne Standesamt geschlossen wurde. Nach Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB und § 1310 Abs. 1 BGB wird eine Ehe im Inland nur vor dem Standesbeamten geschlossen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn keiner der Verlobten Deutscher ist und die Trauung vor einer von der Regierung ihres Heimatstaates ordnungsgemäß ermächtigten Person stattfand.

Seit 2009 ist die religiöse Trauung ohne Standesamt erlaubt. Ist die Imam-Ehe damit gültig?

Nein. Seit dem 01.01.2009 ist das frühere Verbot weggefallen, vor der standesamtlichen Eheschließung religiös zu heiraten. Die religiöse Trauung ist seitdem erlaubt, hat aber weiterhin keine staatliche Rechtswirkung. Eine Ehe im Rechtssinn entsteht nur vor dem Standesamt.

Muss ich mich nach einer Imam-Ehe scheiden lassen?

Nicht vor dem Familiengericht, wenn keine standesamtliche Ehe besteht – rechtlich gibt es dann nichts zu scheiden. Eine religiöse Trennung durch Talaq oder Khula ist eine Frage des Glaubens. Haben Sie zusätzlich standesamtlich geheiratet, beendet nur eine gerichtliche Scheidung die Ehe; ein Talaq reicht dafür in Deutschland nicht.

Habe ich nach einer Imam-Ehe Anspruch auf Unterhalt?

Ehegattenunterhalt gibt es nicht, weder während der Trennung noch danach. Betreuen Sie ein gemeinsames Kind, können Sie aber Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB verlangen – für mindestens drei Jahre nach der Geburt, bei Billigkeit auch länger. Das Kind selbst hat Anspruch auf Kindesunterhalt, sobald die Vaterschaft feststeht.

Wer hat nach einer Imam-Ehe das Sorgerecht für unser Kind?

Zunächst die Mutter allein. Die gemeinsame Sorge entsteht nur durch Sorgeerklärungen beider Eltern, durch eine standesamtliche Heirat oder durch eine Entscheidung des Familiengerichts (§ 1626a BGB). Die Imam-Ehe zählt dabei nicht als Heirat.

Erbe ich, wenn mein Partner aus der Imam-Ehe stirbt?

Nicht von Gesetzes wegen. Das gesetzliche Erbrecht und der Pflichtteil stehen nur dem Ehegatten aus einer wirksamen Ehe zu. Wer den Partner absichern möchte, braucht ein Testament. Gemeinsame Kinder sind dagegen gesetzliche Erben, wenn die Vaterschaft feststeht.

Kann ich die Mahr aus der Imam-Ehe einfordern?

Das ist unsicher. Gilt deutsches Recht, braucht ein noch nicht erfülltes Mahr-Versprechen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die notarielle Beurkundung (Beschluss vom 18.03.2020 – XII ZB 380/19). Zur Mahr aus einer reinen Imam-Ehe ohne standesamtliche Trauung gibt es keine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung. Lassen Sie Urkunde und Umstände prüfen.

Wir haben im Ausland nur religiös geheiratet. Gilt die Ehe in Deutschland?

Häufig ja. Für die Form gilt das Recht des Landes, in dem geheiratet wurde. Ist die religiöse Eheschließung dort staatlich wirksam, etwa nach Registrierung bei einem Scharia-Gericht, kann die Ehe auch in Deutschland gelten – und dann nur durch ein Gericht geschieden werden.

Ich bin als Zweitfrau nur islamisch verheiratet. Welche Rechte habe ich?

Als Ehefrau im Rechtssinn gelten Sie nicht: Ehegattenunterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und gesetzliches Erbrecht bestehen nicht. Gemeinsame Kinder haben aber Anspruch auf Kindesunterhalt, und wenn Sie ein gemeinsames Kind betreuen, können Sie Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB verlangen.

Ihre Rechte nach der Imam-Ehe gehören geprüft.

Ob Unterhalt, Kinder oder Vermögen – was Ihnen zusteht, hängt am Einzelfall. Erste Einschätzung kostenlos.