Welches Gericht ist zuständig?
Ein deutsches Familiengericht ist in den meisten Konstellationen zuständig, auch wenn ein Ehepartner im Ausland lebt. Maßgeblich ist Artikel 3 der Brüssel IIb-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/1111), die seit dem 1. August 2022 gilt. Sie regelt die internationale Zuständigkeit – also die Frage, ob überhaupt in Deutschland geschieden werden kann.
Deutsche Gerichte sind unter anderem zuständig, wenn einer dieser Anknüpfungspunkte vorliegt:
- Beide Ehegatten haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
- Deutschland war der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt und einer der beiden lebt noch hier
- Der Antragsgegner lebt in Deutschland
- Bei einem gemeinsamen Antrag beider Ehegatten: einer von beiden lebt in Deutschland
- Der Antragsteller lebt seit mindestens zwölf Monaten in Deutschland
- Der Antragsteller lebt seit mindestens sechs Monaten hier und ist deutscher Staatsangehöriger
- Beide Ehegatten besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit – unabhängig davon, wo sie wohnen
Örtlich zuständig: welches Amtsgericht konkret
Steht fest, dass in Deutschland geschieden wird, bestimmt § 122 FamFG das konkrete Gericht. Sie ordnet eine ausschließliche Zuständigkeit „in dieser Rangfolge“ an: Die Nummern stehen nicht zur Wahl, jede spätere kommt erst zum Zug, wenn keine frühere passt. Zuerst der gewöhnliche Aufenthalt des Ehegatten, bei dem die gemeinsamen minderjährigen Kinder leben (Nr. 1 und 2), dann der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt, sofern einer der Ehegatten dort noch lebt (Nr. 3), dann der Aufenthalt des Antragsgegners (Nr. 4), dann der des Antragstellers (Nr. 5).
Gilt deutsches oder ausländisches Recht?
Das ist eine eigene Frage – und die häufigste Verwechslung bei diesem Thema. Welches Gericht zuständig ist und welches Recht es anwendet, sind zwei verschiedene Dinge. Ein deutsches Familiengericht kann durchaus ausländisches Scheidungsrecht anwenden. Welches, bestimmt die Rom III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1259/2010).
Haben die Ehegatten nichts vereinbart, arbeitet Artikel 8 Rom III eine Reihenfolge ab:
- Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt – das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts leben.
- Letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt – sofern er nicht länger als ein Jahr zurückliegt und einer der Ehegatten noch dort lebt.
- Gemeinsame Staatsangehörigkeit – das Heimatrecht beider Ehegatten.
- Recht des angerufenen Gerichts – also deutsches Recht, wenn in Deutschland verhandelt wird.
Praktisch bedeutet das: Sind Sie beide vor Jahren aus Deutschland weggezogen und leben heute in verschiedenen Ländern, kann am Ende deutsches Recht gelten – oder auch nicht. Wer hier Klarheit will, sollte das Ergebnis vor der Antragstellung prüfen lassen, weil es unmittelbar auf Unterhalt und Versorgungsausgleich durchschlägt.
Sie dürfen das Recht auch selbst wählen
Artikel 5 Rom III erlaubt eine Rechtswahl. Zur Auswahl stehen das Recht des Staates, in dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, das Heimatrecht eines der beiden Ehegatten oder das Recht des angerufenen Gerichts. Die Rechtswahl wirkt auch dann, wenn das gewählte Recht nicht das eines EU-Staates ist – Rom III gilt insoweit universell (Artikel 4 Rom III). Sie wirkt allerdings vor dem deutschen Gericht. Ob der Heimatstaat Ihres Partners die so ausgesprochene Scheidung anschließend anerkennt, ist eine zweite Frage; dazu der Abschnitt zur Anerkennung im Heimatland.
Zur Form: Rom III verlangt Schriftform. Haben beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, geht das deutsche Recht darüber hinaus und verlangt eine notarielle Beurkundung (Artikel 46e EGBGB). Die Rechtswahl lässt sich außerdem noch im laufenden Verfahren erklären und dort zu Protokoll nehmen. Rom III überlässt das dem Recht des angerufenen Gerichts (Artikel 5 Absatz 3 Rom III); das deutsche Recht macht davon Gebrauch und lässt die Rechtswahl bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug zu (Artikel 46e Absatz 2 EGBGB). Die Beurkundung wird dann durch das gerichtliche Protokoll ersetzt (§ 127a BGB entsprechend).
Was das anwendbare Recht für Versorgungsausgleich und Unterhalt bedeutet
Welches Scheidungsrecht gilt, ist keine akademische Frage. Sie entscheidet vor allem über den Versorgungsausgleich – die Teilung der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Kaum eine andere Rechtsordnung kennt dieses Instrument, und genau deshalb hängt es am anwendbaren Recht.
Praktisch heißt das: Wer jahrelang in Deutschland in die Rentenversicherung eingezahlt hat und dessen Scheidung ausländischem Recht unterliegt, muss den Versorgungsausgleich aktiv beantragen. Bleibt der Antrag aus, ist die Ehe geschieden und die Anrechte bleiben ungeteilt. Wie der Ausgleich im Übrigen funktioniert, steht auf unserer Seite zum Versorgungsausgleich.
Der Unterhalt folgt eigenen Regeln. Rom III gilt für ihn ausdrücklich nicht (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Rom III). Die Zuständigkeit richtet sich nach der EU-Unterhaltsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 4/2009), das anwendbare Recht nach dem Haager Unterhaltsprotokoll von 2007. Eine Rechtswahl für die Scheidung erstreckt sich also nicht auf den Unterhalt; dafür gibt es eine eigene, gesonderte Rechtswahl. Was beim Ehegattenunterhalt gilt, steht auf der eigenen Seite.
Eine dritte Position gerät dabei leicht aus dem Blick: die bei der Eheschließung versprochene Morgengabe (Mahr). Sie tritt neben Versorgungsausgleich und Unterhalt und wird von ihnen nicht verdrängt – und auch sie folgt eigenen Kollisionsregeln. Für Ehen, die ab dem 29. Januar 2019 geschlossen wurden, rechnet der Bundesgerichtshof die Brautgabe in ihrer typischen Ausgestaltung dem Bereich der ehelichen Güterstände zu. Wer im Ausland geheiratet hat, sollte sie von Anfang an mitdenken.
Die Zustellung ins Ausland – der eigentliche Zeitfresser
Ein deutsches Gericht darf im Ausland nicht selbst zustellen. Es muss den ausländischen Staat um Rechtshilfe ersuchen. Welcher Weg das ist und wie lange er dauert, hängt allein vom Zielland ab – und genau hier entstehen die Verzögerungen, die eine Scheidung mit Auslandsbezug von einer gewöhnlichen unterscheiden.
| Zielland | Rechtsgrundlage | Weg | Zeitliche Orientierung |
|---|---|---|---|
| EU-Mitgliedstaaten | Verordnung (EU) 2020/1784 | Direkt von der deutschen Übermittlungsstelle an die ausländische Empfangsstelle | Eingangsbestätigung binnen 7 Tagen, Zustellung „so rasch wie möglich, in jedem Fall binnen eines Monats“ (Art. 11) |
| Rund 80 Vertragsstaaten des Haager Übereinkommensu. a. Türkei, Marokko, Schweiz, USA, Ukraine | HZÜ 1965 | Über die Zentrale Behörde des Ziellandes (Art. 2 HZÜ) | Keine gesetzliche Frist – in der Praxis meist mehrere Monate |
| Staaten ohne Abkommen | § 183 Abs. 3 und 4 ZPO | Auf Ersuchen des Gerichts über die Behörden des Ziellandes, ersatzweise über die deutsche Auslandsvertretung | Der längste Weg – je nach Land bis weit über ein Jahr |
Dänemark ist der Sonderfall in der EU: Es ist weder an die Brüssel IIb- noch an die Rom III-Verordnung gebunden. Zugestellt wird dorthin trotzdem nach der EU-Zustellungsverordnung – über ein eigenes Abkommen zwischen der EU und Dänemark vom 19. Oktober 2005, auf das auch § 183 Abs. 1 ZPO ausdrücklich verweist. Ob ein anderes Zielland Vertragsstaat des Haager Übereinkommens ist, lässt sich vor der Antragstellung prüfen.
Zwei Wege, das Verfahren um Monate zu verkürzen
Die gute Nachricht: Die Auslandszustellung ist kein Schicksal. Sie lässt sich in vielen einvernehmlichen Fällen vollständig vermeiden. Es gibt dafür zwei Wege, und beide setzen nur voraus, dass die Ehegatten miteinander sprechen können.
Weg 1: Der Ehegatte im Ausland stellt den Antrag
Beauftragt der im Ausland lebende Ehegatte den Anwalt und stellt er den Scheidungsantrag, muss nichts ins Ausland zugestellt werden. Sein Anwalt in Deutschland nimmt alle Schriftstücke entgegen, und der in Deutschland lebende Ehegatte stimmt der Scheidung hier zu. Der Umweg über ausländische Behörden entfällt komplett.
Weg 2: Ein Zustellungsbevollmächtigter in Deutschland
Der Ehegatte im Ausland benennt eine Person in Deutschland, die Gerichtspost für ihn entgegennimmt – ein Geschwisterteil, einen Freund, einen Nachbarn. Das Gesetz verlangt nur, dass sie im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Der Verfahrensgegner selbst ist dafür wegen der Interessenkollision ungeeignet; für dessen Anwalt steht zusätzlich das berufsrechtliche Verbot widerstreitender Interessen entgegen.
Mit und ohne Auslandszustellung im Vergleich
Tippen oder klicken Sie eine Station an, um Details zu sehen.
Weg A · Station 1: Antrag eingereicht
Der in Deutschland lebende Ehegatte reicht den Scheidungsantrag über seinen Anwalt beim Familiengericht ein. Das Gericht fordert den Gerichtskostenvorschuss an; erst nach dessen Eingang wird der Antrag zugestellt.
Weg A · Station 2: Ersuchen ins Ausland
Das Gericht kann nicht selbst im Ausland zustellen. Es gibt das Ersuchen an die zuständige Stelle ab – innerhalb der EU direkt an die Empfangsstelle im Zielland, sonst über die Zentrale Behörde oder den diplomatischen Weg.
Weg A · Station 3: Zustellung und Übersetzung
Der Antrag wird dem Ehegatten im Ausland zugestellt. Ist er nicht in einer Sprache abgefasst, die der Empfänger versteht, oder nicht in der Amtssprache des Ziellandes, darf er die Annahme verweigern – dann muss übersetzt und erneut zugestellt werden.
Weg A · Station 4: Rücklauf ans Gericht
Der Zustellungsnachweis muss den Weg zurück zum deutschen Gericht finden. Erst wenn er in der Akte liegt, kann das Verfahren weiterlaufen und ein Termin bestimmt werden.
Weg A · Station 5: Scheidungstermin
Das Gericht lädt zum Termin. Der Ehegatte im Ausland muss dafür nicht zwingend anreisen – dazu unten mehr im Abschnitt zum Gerichtstermin.
Weg B · Station 1: Antrag aus dem Ausland
Der im Ausland lebende Ehegatte beauftragt den Anwalt in Deutschland und stellt den Scheidungsantrag selbst. Damit ist er Antragsteller – und Antragsteller muss man nichts zustellen.
Weg B · Station 2: Zustellung an den Anwalt in Deutschland
Der Antrag wird dem anderen Ehegatten in Deutschland zugestellt – ein rein innerdeutscher Vorgang. Alle Schriftstücke für den Antragsteller gehen an seinen Anwalt hier im Land.
Weg B · Station 3: Scheidungstermin
Das Gericht terminiert, sobald die Auskünfte zum Versorgungsausgleich vorliegen. Die Auslandszustellung hat das Verfahren an keiner Stelle aufgehalten.
Zusammengefasst: Weg A braucht fünf Stationen, weil der Antrag den Umweg über die Behörden des Ziellandes nehmen muss. Weg B erreicht denselben Scheidungstermin nach drei Stationen – die Auslandszustellung und ihr Rücklauf entfallen ersatzlos.
Ein Fallbeispiel: Nadia und Karim
Nadia (34) lebt in Köln. Ihr Mann Karim ist vor zwei Jahren nach Casablanca zurückgekehrt. Beide wollen die Scheidung, sie telefonieren regelmäßig, es gibt keinen Streit. Für die Zustellung nach Marokko gilt der deutsch-marokkanische Rechtshilfevertrag vom 29. Oktober 1985; daneben ist Marokko seit 2011 auch Vertragsstaat des Haager Zustellungsübereinkommens. Beide Wege führen über das marokkanische Justizministerium. Eine Zustellung per Post ist dorthin nicht möglich, und der Antrag muss ins Französische oder Arabische übersetzt werden.
Variante A: Nadia stellt den Antrag in Köln
Die Zustellung über eine Zentrale Behörde unterliegt keiner gesetzlichen Frist. Wie lange sie dauert, hängt von der Auslastung der Behörde im Zielland ab und lässt sich vorab nicht zusagen.
Variante B: Karim stellt den Antrag aus Casablanca
Zuständig wäre das Familiengericht Köln – als letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt, in dem Nadia noch lebt (§ 122 Nr. 3 FamFG). Auf ihre Eigenschaft als Antragsgegnerin (Nr. 4) käme es wegen der zwingenden Rangfolge gar nicht mehr an. Karims Wohnsitz im Ausland ändert daran nichts.
Der Unterschied zwischen beiden Varianten ist keine juristische Feinheit, sondern der größte Zeithebel, den dieses Verfahren kennt – und er kostet nichts. Er setzt allein voraus, dass die beiden sich einig sind und Karim bereit ist, formal als Antragsteller aufzutreten. Wer den Antrag stellt, sagt nichts darüber aus, wer die Trennung wollte oder wer „schuld“ ist. Diese Frage stellt das deutsche Scheidungsrecht ohnehin nicht.
Muss der Partner aus dem Ausland zum Gerichtstermin kommen?
Nicht zwingend. Das Gericht soll zwar das persönliche Erscheinen beider Ehegatten anordnen und sie anhören (§ 128 Abs. 1 FamFG). Für den Fall des weit entfernt lebenden Ehegatten sieht das Gesetz aber ausdrücklich eine Lösung vor.
- Anhörung durch einen ersuchten Richter (§ 128 Abs. 3 FamFG): Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung durch einen ersuchten Richter erfolgen – im Ausland im Wege der Rechtshilfe.
- Teilnahme per Video (§ 128a Abs. 3 ZPO über § 113 Abs. 1 FamFG): Beantragt ein Beteiligter die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung, soll der Vorsitzende sie gestatten – allerdings nur „in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen“ (§ 128a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Die Ablehnung ist kurz zu begründen, aber unanfechtbar (§ 128a Abs. 7 ZPO).
Damit ist die Videoteilnahme kein Anspruch, sondern eine Ermessensentscheidung mit Begründungspflicht. In Ehesachen legen viele Familiengerichte auf den persönlichen Eindruck bei der Anhörung nach § 128 FamFG Wert und entscheiden zurückhaltend; wie großzügig ein Gericht damit umgeht, ist von Haus zu Haus verschieden. Der Antrag lohnt sich trotzdem praktisch immer: Er kostet nichts, und seit der Neufassung des § 128a ZPO im Juli 2024 muss das Gericht ihn begründet bescheiden, statt ihn beiläufig zu übergehen.
Wenn der Partner nicht reagiert oder unauffindbar ist
Das ist die häufigste Sorge bei diesem Thema – und sie ist in fast allen Fällen unbegründet. Eine Scheidung scheitert nicht daran, dass der andere schweigt. Es sind drei Situationen zu unterscheiden.
- Die Zustellung gelingt, er schweigt. Das ist unproblematisch – und es bedeutet vor allem keine zusätzliche Wartezeit. Nach abgelaufenem Trennungsjahr wird geschieden, sobald das Scheitern der Ehe feststeht (§ 1565 Abs. 1 BGB). Schweigen ist dabei weder eine Zustimmung (§ 134 Abs. 1 FamFG) noch ein Geständnis – in Ehesachen gibt es keine Geständnisfiktion (§ 113 Abs. 4 FamFG). Das Gericht muss das Scheitern also selbst feststellen, was bei unstreitiger einjähriger Trennung regelmäßig gelingt. Die Dreijahresregel ist keine Wartefrist, sondern eine Beweisregel: Nach drei Jahren Trennung erspart § 1566 Abs. 2 BGB diese Feststellung. Mehr dazu auf unserer Seite zur Scheidung ohne Zustimmung.
- Der Zustellungsnachweis kommt nicht zurück. Auch das blockiert das Verfahren nicht auf Dauer. Innerhalb der EU darf das Gericht entscheiden, wenn der Antrag ordnungsgemäß übermittelt wurde, seither eine im Einzelfall angemessene Frist – mindestens aber sechs Monate – verstrichen ist und trotz zumutbarer Bemühungen keine Bescheinigung zu erlangen war (Artikel 22 der Verordnung (EU) 2020/1784). Für die Staaten des Haager Zustellungsübereinkommens gilt dasselbe: Deutschland hat die dafür nötige Erklärung nach Artikel 15 Absatz 2 HZÜ abgegeben.
- Die Zustellung scheitert. Erst wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht, kommt die öffentliche Zustellung in Betracht (§ 185 Nr. 3 ZPO). Solange der Weg ins Ausland gangbar ist, muss er gegangen werden.
- Der Aufenthalt ist unbekannt. Dann ist die öffentliche Zustellung nach § 185 Nr. 1 ZPO möglich – aber nur, wenn der Aufenthalt allgemein unbekannt ist. Dass Sie ihn nicht kennen, genügt nicht. Das Gericht erwartet den Nachweis ernsthafter Nachforschungen: Anfragen bei Meldebehörden, Angehörigen, früheren Arbeitgebern, meist untermauert durch eine eidesstattliche Versicherung. Die EU-Zustellungsverordnung hilft hier nicht weiter – sie setzt eine bekannte Anschrift des Empfängers voraus (Artikel 1 Absatz 2). Bewilligen muss die öffentliche Zustellung das Prozessgericht selbst (§ 186 Abs. 1 ZPO); das ist ein eigener Verfahrensschritt, der Zeit kostet. Die Benachrichtigung wird danach an der Gerichtstafel ausgehängt oder in ein im Gericht öffentlich zugängliches elektronisches System eingestellt (§ 186 Abs. 2 ZPO). Ist die öffentliche Zustellung bewilligt, gilt das Schriftstück einen Monat nach Aushang der Benachrichtigung als zugestellt (§ 188 ZPO).
Was eine Scheidung mit Auslandsbezug zusätzlich kostet
Die Gerichts- und Anwaltskosten selbst ändern sich nicht. Sie richten sich wie bei jeder Scheidung nach dem Verfahrenswert, der sich im Kern aus dem dreifachen Nettomonatseinkommen beider Ehegatten und dem Vermögen ergibt. Ein Wohnsitz im Ausland erhöht ihn nicht.
Hinzu kommen können:
- Beglaubigte Übersetzungen des Scheidungsantrags und der Anlagen in die Amtssprache des Ziellandes – der größte Zusatzposten, weil er sich nach dem Umfang richtet
- Beschaffung und Übersetzung der Heiratsurkunde, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde
- Apostille oder Legalisation für Urkunden aus dem Ausland, je nach Herkunftsstaat
- Dolmetscher im Gerichtstermin, wenn ein Ehegatte dem Verfahren sprachlich nicht folgen kann
Wählt der im Ausland lebende Ehegatte Weg 1 oder Weg 2 aus dem Abschnitt oben, entfällt der größte dieser Posten – die Übersetzung des Antrags für die Zustellung – vollständig. Der Kostenvorteil ist also derselbe Hebel wie der Zeitvorteil.
Verfahrenskostenhilfe bei Wohnsitz im Ausland
Ein Wohnsitz im Ausland schließt Verfahrenskostenhilfe nicht aus. § 114 ZPO knüpft die Bewilligung nicht an einen Wohnsitz in Deutschland. Wer die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt, kann sie also auch aus dem Ausland beantragen.
Zwei Besonderheiten sind zu beachten:
- Alle Nachweise müssen auf Deutsch vorliegen. Gerichtssprache ist Deutsch (§ 184 GVG). Fremdsprachige Einkommens- und Mietnachweise brauchen eine Übersetzung.
- Höhere Lebenshaltungskosten zählen – innerhalb der EU. Wer seinen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat, erhält Verfahrenskostenhilfe auch dann, wenn er die Kosten allein wegen der dort höheren Lebenshaltungskosten nicht aufbringen kann (§ 1078 Abs. 3 ZPO). Die Regel gehört zur grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe in der EU (§§ 1076 bis 1078 ZPO) und gilt für Familiensachen über § 76 Abs. 1 FamFG mit. Für einen Wohnsitz außerhalb der EU gibt es keine entsprechende Vorschrift – dort bleibt es bei der allgemeinen Prüfung nach § 115 ZPO.
Ob Verfahrenskostenhilfe für Sie in Betracht kommt, können Sie vorab selbst überschlagen – mit unserem VKH-Rechner. Was passiert, wenn sich Ihre Verhältnisse später verbessern, steht auf der Seite zur Rückzahlung nach § 120a ZPO.
Nach der Scheidung: Anerkennung im Heimatland
Mit dem rechtskräftigen deutschen Scheidungsbeschluss ist die Ehe in Deutschland beendet. Ob sie auch im Heimatland des Partners als beendet gilt, ist eine zweite Frage – und für viele Betroffene die eigentlich wichtige, etwa vor einer neuen Eheschließung.
- Innerhalb der EU werden Scheidungen nach der Brüssel IIb-Verordnung ohne besonderes Verfahren anerkannt (Artikel 30 Absatz 1). Für die Eintragung im dortigen Personenstandsregister genügt der Beschluss, gegen den keine Rechtsbehelfe mehr möglich sind, zusammen mit der Bescheinigung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a (Formblatt Anhang II) – Dänemark ausgenommen, das an die Verordnung nicht gebunden ist.
- Außerhalb der EU richtet sich die Anerkennung nach dem Recht des jeweiligen Staates. Häufig braucht es dort ein eigenes Verfahren, den Beschluss mit Rechtskraftvermerk, eine beglaubigte Übersetzung und je nach Land eine Apostille oder Legalisation.
Den umgekehrten Fall – eine im Ausland geschiedene Ehe soll in Deutschland anerkannt werden – behandeln wir ausführlich auf der Seite zur Anerkennung ausländischer Scheidungen. Wurde die Ehe selbst im Ausland geschlossen, hilft die Seite zur Anerkennung ausländischer Ehen weiter.
Wie wir Sie unterstützen
Wir führen einvernehmliche Scheidungen mit Auslandsbezug bundesweit und vollständig digital. Konkret heißt das:
- Klärung in der kostenlosen Erstberatung, welches Gericht zuständig ist und welches Recht gilt
- Prüfung, ob sich die Auslandszustellung in Ihrem Fall vermeiden lässt – und welcher der beiden Wege der passende ist
- Organisation von Vollmacht, Unterlagen und Übersetzungen aus der Ferne, ohne Anreise
- Antrag auf Videoteilnahme am Gerichtstermin, wenn eine Anreise nicht zumutbar ist
- Verbindliches Festpreis-Angebot per E-Mail innerhalb von 24 Stunden – kostenfrei
- Beantragung der Verfahrenswertreduzierung als Standard
Wenn Sie zunächst wissen möchten, wie eine einvernehmliche Scheidung überhaupt abläuft, beginnen Sie am besten bei der einvernehmlichen Scheidung und beim Ablauf der Scheidung. Wie lange ein Verfahren ohne Auslandsbezug dauert, steht auf der Seite Scheidungsdauer.
Stand: 30. August 2026 · Rechtsstand: Brüssel IIb-Verordnung (EU) 2019/1111, Rom III-Verordnung (EU) Nr. 1259/2010, EU-Unterhaltsverordnung (EG) Nr. 4/2009, Haager Unterhaltsprotokoll 2007, EU-Zustellungsverordnung (EU) 2020/1784, Haager Zustellungsübereinkommen 1965, deutsch-marokkanischer Rechtshilfevertrag vom 29. Oktober 1985, FamFG, ZPO, BGB und EGBGB in der zum Stand geltenden Fassung · Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.