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Scheidung mit Auslandsbezug

Scheidung, wenn der Partner im Ausland lebt.

Ein Ehepartner ist zurückgekehrt, ausgewandert oder war nie in Deutschland gemeldet – und die Ehe soll trotzdem hier geschieden werden. Das geht meist problemlos. Der eigentliche Zeitfresser ist nicht das Gericht, sondern die Zustellung des Scheidungsantrags ins Ausland – und die lässt sich oft ganz vermeiden.

Lebt ein Ehepartner im Ausland, kann die Scheidung trotzdem vor einem deutschen Familiengericht laufen. Nach Artikel 3 der Brüssel IIb-Verordnung genügt dafür unter anderem, dass beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder dass ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Leben beide Ehegatten im Ausland, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig (§ 122 Nr. 7 FamFG). Der längste Abschnitt des Verfahrens ist die Zustellung des Antrags an den Ehegatten im Ausland. Sie entfällt vollständig, wenn dieser Ehegatte den Scheidungsantrag selbst stellt oder einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland benennt.
3
ZustellungswegeEU-Verordnung, Haager Übereinkommen oder diplomatischer Weg.
1
Monat HöchstfristFür die Zustellung innerhalb der EU (Art. 11 VO 2020/1784).
2
Wege ohne ZustellungAntrag aus dem Ausland oder Zustellungs­bevollmächtigter.

Welches Gericht ist zuständig?

Ein deutsches Familiengericht ist in den meisten Konstellationen zuständig, auch wenn ein Ehepartner im Ausland lebt. Maßgeblich ist Artikel 3 der Brüssel IIb-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/1111), die seit dem 1. August 2022 gilt. Sie regelt die internationale Zuständigkeit – also die Frage, ob überhaupt in Deutschland geschieden werden kann.

Deutsche Gerichte sind unter anderem zuständig, wenn einer dieser Anknüpfungspunkte vorliegt:

  • Beide Ehegatten haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
  • Deutschland war der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt und einer der beiden lebt noch hier
  • Der Antragsgegner lebt in Deutschland
  • Bei einem gemeinsamen Antrag beider Ehegatten: einer von beiden lebt in Deutschland
  • Der Antragsteller lebt seit mindestens zwölf Monaten in Deutschland
  • Der Antragsteller lebt seit mindestens sechs Monaten hier und ist deutscher Staatsangehöriger
  • Beide Ehegatten besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit – unabhängig davon, wo sie wohnen

Örtlich zuständig: welches Amtsgericht konkret

Steht fest, dass in Deutschland geschieden wird, bestimmt § 122 FamFG das konkrete Gericht. Die Vorschrift arbeitet eine feste Rangfolge ab: zuerst der Wohnsitz des Ehegatten, bei dem die gemeinsamen minderjährigen Kinder leben, dann der letzte gemeinsame Aufenthalt, dann der Wohnsitz des Antragsgegners, dann der des Antragstellers.

Wenn beide im Ausland leben: Greift keine der vorrangigen Regeln, ist nach § 122 Nr. 7 FamFG das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Diese Auffangzuständigkeit ist der Grund, warum Auslandsdeutsche ihre Scheidung häufig in Berlin führen, obwohl sie nie dort gelebt haben.

Gilt deutsches oder ausländisches Recht?

Das ist eine eigene Frage – und die häufigste Verwechslung bei diesem Thema. Welches Gericht zuständig ist und welches Recht es anwendet, sind zwei verschiedene Dinge. Ein deutsches Familiengericht kann durchaus ausländisches Scheidungsrecht anwenden. Welches, bestimmt die Rom III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1259/2010).

Haben die Ehegatten nichts vereinbart, arbeitet Artikel 8 Rom III eine Reihenfolge ab:

  1. Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt – das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts leben.
  2. Letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt – sofern er nicht länger als ein Jahr zurückliegt und einer der Ehegatten noch dort lebt.
  3. Gemeinsame Staatsangehörigkeit – das Heimatrecht beider Ehegatten.
  4. Recht des angerufenen Gerichts – also deutsches Recht, wenn in Deutschland verhandelt wird.

Praktisch bedeutet das: Sind Sie beide vor Jahren aus Deutschland weggezogen und leben heute in verschiedenen Ländern, kann am Ende deutsches Recht gelten – oder auch nicht. Wer hier Klarheit will, sollte das Ergebnis vor der Antragstellung prüfen lassen, weil es unmittelbar auf Unterhalt und Versorgungsausgleich durchschlägt.

Sie dürfen das Recht auch selbst wählen

Artikel 5 Rom III erlaubt eine Rechtswahl. Zur Auswahl stehen das Recht des Staates, in dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, das Heimatrecht eines der beiden Ehegatten oder das Recht des angerufenen Gerichts. Die Rechtswahl wirkt auch dann, wenn das gewählte Recht nicht das eines EU-Staates ist.

Zur Form: Rom III verlangt Schriftform. Haben beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, geht das deutsche Recht darüber hinaus und verlangt eine notarielle Beurkundung (Artikel 46e EGBGB). Die Rechtswahl lässt sich außerdem noch im laufenden Verfahren erklären und dort zu Protokoll nehmen – die Beurkundung wird dann durch das gerichtliche Protokoll ersetzt.

Die Zustellung ins Ausland – der eigentliche Zeitfresser

Ein deutsches Gericht darf im Ausland nicht selbst zustellen. Es muss den ausländischen Staat um Rechtshilfe ersuchen. Welcher Weg das ist und wie lange er dauert, hängt allein vom Zielland ab – und genau hier entstehen die Verzögerungen, die eine Scheidung mit Auslandsbezug von einer gewöhnlichen unterscheiden.

Zustellungswege nach Zielland. Die EU-Frist ist gesetzlich vorgegeben; die übrigen Angaben sind Erfahrungswerte aus der Praxis, keine garantierten Zeiten.
ZiellandRechtsgrundlageWegZeitliche Orientierung
EU-Mitgliedstaaten Verordnung (EU) 2020/1784 Direkt von der deutschen Übermittlungsstelle an die ausländische Empfangsstelle Eingangsbestätigung binnen 7 Tagen, Zustellung „so rasch wie möglich, in jedem Fall binnen eines Monats“ (Art. 11)
Rund 80 Vertragsstaaten des Haager Zustellungs­übereinkommens von 1965 – u. a. Türkei, Marokko, Schweiz, USA, Ukraine HZÜ 1965 Über die Zentrale Behörde des Ziellandes (Art. 2 HZÜ) Keine gesetzliche Frist – in der Praxis meist mehrere Monate
Staaten ohne Abkommen Diplomatischer Rechtshilfeweg Über das Auswärtige Amt an das Justizministerium des Ziellandes Der längste Weg – je nach Land bis weit über ein Jahr

Für Dänemark gelten innerhalb der EU Sonderregeln. Ob ein Zielland Vertragsstaat des Haager Übereinkommens ist, lässt sich vor der Antragstellung prüfen.

Die zweite Bremse: die Sprache. Ist das zuzustellende Schriftstück nicht in einer Sprache abgefasst, die der Empfänger versteht, oder nicht in der Amtssprache des Ziellandes, darf er die Annahme verweigern (Artikel 12 der Verordnung (EU) 2020/1784; vergleichbar Artikel 5 HZÜ). Das Verfahren beginnt dann faktisch von vorn: übersetzen, erneut zustellen. Deshalb lässt man den Antrag in aller Regel gleich übersetzen, statt es auf den Versuch ankommen zu lassen.

Zwei Wege, das Verfahren um Monate zu verkürzen

Die gute Nachricht: Die Auslandszustellung ist kein Schicksal. Sie lässt sich in vielen einvernehmlichen Fällen vollständig vermeiden. Es gibt dafür zwei Wege, und beide setzen nur voraus, dass die Ehegatten miteinander sprechen können.

Weg 1: Der Ehegatte im Ausland stellt den Antrag

Beauftragt der im Ausland lebende Ehegatte den Anwalt und stellt er den Scheidungsantrag, muss nichts ins Ausland zugestellt werden. Sein Anwalt in Deutschland nimmt alle Schriftstücke entgegen, und der in Deutschland lebende Ehegatte stimmt der Scheidung hier zu. Der Umweg über ausländische Behörden entfällt komplett.

Weg 2: Ein Zustellungsbevollmächtigter in Deutschland

Der Ehegatte im Ausland benennt eine Person in Deutschland, die Gerichtspost für ihn entgegennimmt. Das kann jede volljährige Person sein – ein Geschwisterteil, ein Freund, ein Nachbar. Nur der andere Ehegatte und dessen Anwalt kommen dafür nicht in Betracht.

Mit und ohne Auslandszustellung im Vergleich

Tippen oder klicken Sie eine Station an, um Details zu sehen.

WEG A mit Zustellung 1 Antrag eingereicht 2 Ersuchen ins Ausland 3 Zustellung + Übersetzung 4 Rücklauf ans Gericht 5 Scheidungs- termin WEG B ohne Zustellung diese Stationen entfallen 1 Antrag aus dem Ausland 2 Zustellung an den Anwalt 3 Scheidungs- termin WEG A — MIT ZUSTELLUNG 1 Antrag eingereicht 2 Ersuchen ins Ausland 3 Zustellung + Übersetzung 4 Rücklauf ans Gericht 5 Scheidungstermin WEG B — OHNE ZUSTELLUNG 1 Antrag aus dem Ausland 2 Zustellung an den Anwalt in Deutschland 3 Scheidungstermin Die Stationen 2 bis 4 aus Weg A entfallen.

Weg A · Station 1: Antrag eingereicht

Der in Deutschland lebende Ehegatte reicht den Scheidungsantrag über seinen Anwalt beim Familiengericht ein. Das Gericht fordert den Gerichtskostenvorschuss an; erst nach dessen Eingang wird der Antrag zugestellt.

Läuft wie bei jeder Scheidung.

Weg A · Station 2: Ersuchen ins Ausland

Das Gericht kann nicht selbst im Ausland zustellen. Es gibt das Ersuchen an die zuständige Stelle ab – innerhalb der EU direkt an die Empfangsstelle im Zielland, sonst über die Zentrale Behörde oder den diplomatischen Weg.

Hier beginnt die Wartezeit.

Weg A · Station 3: Zustellung und Übersetzung

Der Antrag wird dem Ehegatten im Ausland zugestellt. Ist er nicht in einer Sprache abgefasst, die der Empfänger versteht, oder nicht in der Amtssprache des Ziellandes, darf er die Annahme verweigern – dann muss übersetzt und erneut zugestellt werden.

Der längste und unberechenbarste Abschnitt.

Weg A · Station 4: Rücklauf ans Gericht

Der Zustellungsnachweis muss den Weg zurück zum deutschen Gericht finden. Erst wenn er in der Akte liegt, kann das Verfahren weiterlaufen und ein Termin bestimmt werden.

Auch der Rückweg kostet Zeit.

Weg A · Station 5: Scheidungstermin

Das Gericht lädt zum Termin. Der Ehegatte im Ausland muss dafür nicht zwingend anreisen – dazu unten mehr im Abschnitt zum Gerichtstermin.

Ab hier verläuft alles wie bei jeder anderen Scheidung.

Weg B · Station 1: Antrag aus dem Ausland

Der im Ausland lebende Ehegatte beauftragt den Anwalt in Deutschland und stellt den Scheidungsantrag selbst. Damit ist er Antragsteller – und Antragsteller muss man nichts zustellen.

Der entscheidende Unterschied.

Weg B · Station 2: Zustellung an den Anwalt in Deutschland

Der Antrag wird dem anderen Ehegatten in Deutschland zugestellt – ein rein innerdeutscher Vorgang. Alle Schriftstücke für den Antragsteller gehen an seinen Anwalt hier im Land.

Statt Monaten: Tage.

Weg B · Station 3: Scheidungstermin

Das Gericht terminiert, sobald die Auskünfte zum Versorgungsausgleich vorliegen. Die Auslandszustellung hat das Verfahren an keiner Stelle aufgehalten.

Gleicher Endpunkt, früher erreicht.

Zusammengefasst: Weg A braucht fünf Stationen, weil der Antrag den Umweg über die Behörden des Ziellandes nehmen muss. Weg B erreicht denselben Scheidungstermin nach drei Stationen – die Auslandszustellung und ihr Rücklauf entfallen ersatzlos.

Die Kehrseite von Weg 1: Wer den Antrag stellt, zahlt zunächst den Gerichtskostenvorschuss und beauftragt den Anwalt. Bei einer einvernehmlichen Scheidung lässt sich das intern regeln – die Ehegatten können vereinbaren, die Kosten zu teilen. Wie die Kosten normalerweise verteilt werden, steht auf unserer Seite zu den Scheidungskosten.

Ein Rechenbeispiel: Nadia und Karim

Nadia (34) lebt in Köln. Ihr Mann Karim ist vor zwei Jahren nach Casablanca zurückgekehrt. Beide wollen die Scheidung, sie telefonieren regelmäßig, es gibt keinen Streit. Marokko ist Vertragsstaat des Haager Zustellungsübereinkommens – die Zustellung liefe also über die marokkanische Zentrale Behörde.

Variante A: Nadia stellt den Antrag in Köln

Antrag beim Familiengericht Köln, Vorschuss eingezahltStart
Ersuchen an die Zentrale Behörde in Marokko+ Wochen
Beglaubigte Übersetzung des Antrags ins Arabische oder FranzösischeZusatzkosten
Zustellung an Karim, Rücklauf des Nachweises nach Köln+ Monate
Bis zum Termindeutlich länger

Die Zustellung über eine Zentrale Behörde unterliegt keiner gesetzlichen Frist. Wie lange sie dauert, hängt von der Auslastung der Behörde im Zielland ab und lässt sich vorab nicht zusagen.

Variante B: Karim stellt den Antrag aus Casablanca

Karim beauftragt den Anwalt in Deutschland, Vollmacht per PostStart
Antrag beim zuständigen Gericht, Zustellung an Nadia in Kölninnerdeutsch
Nadia stimmt der Scheidung zu – dafür braucht sie keinen eigenen Anwaltohne Zustellung ins Ausland
Übersetzungskosten für den Antragentfallen
Bis zum Terminwie eine normale Scheidung

Zuständig wäre hier das Gericht an Nadias Wohnsitz als Antragsgegnerin (§ 122 Nr. 4 FamFG). Karims Wohnsitz im Ausland ändert daran nichts.

Der Unterschied zwischen beiden Varianten ist keine juristische Feinheit, sondern der größte Zeithebel, den dieses Verfahren kennt – und er kostet nichts. Er setzt allein voraus, dass die beiden sich einig sind und Karim bereit ist, formal als Antragsteller aufzutreten. Wer den Antrag stellt, sagt nichts darüber aus, wer die Trennung wollte oder wer „schuld“ ist. Diese Frage stellt das deutsche Scheidungsrecht ohnehin nicht.

Muss der Partner aus dem Ausland zum Gerichtstermin kommen?

Nicht zwingend. Das Gericht soll zwar das persönliche Erscheinen beider Ehegatten anordnen und sie anhören (§ 128 Abs. 1 FamFG). Für den Fall des weit entfernt lebenden Ehegatten sieht das Gesetz aber ausdrücklich eine Lösung vor.

  • Anhörung durch einen ersuchten Richter (§ 128 Abs. 3 FamFG): Ist ein Ehegatte am Erscheinen gehindert oder hält er sich so weit vom Gericht entfernt auf, dass ihm die Anreise nicht zugemutet werden kann, darf die Anhörung durch ein anderes Gericht erfolgen – im Ausland im Wege der Rechtshilfe.
  • Teilnahme per Video (§ 128a ZPO über § 113 Abs. 1 FamFG): Beantragt ein Beteiligter die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung, soll der Vorsitzende sie gestatten. Die Ablehnung eines solchen Antrags muss begründet werden. Eine Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich.

Wie großzügig ein Gericht damit umgeht, ist von Haus zu Haus verschieden – eine Garantie gibt es nicht. Der Antrag lohnt sich aber praktisch immer, weil er nichts kostet und der Gesetzgeber die Videoteilnahme inzwischen ausdrücklich zum Regelfall erklärt hat, wenn ein Beteiligter sie beantragt.

Wenn der Partner nicht reagiert oder unauffindbar ist

Das ist die häufigste Sorge bei diesem Thema – und sie ist in fast allen Fällen unbegründet. Eine Scheidung scheitert nicht daran, dass der andere schweigt. Es sind drei Situationen zu unterscheiden.

  1. Die Zustellung gelingt, er schweigt. Das ist unproblematisch. Nach dem Trennungsjahr kann geschieden werden, wenn das Scheitern der Ehe feststeht; nach drei Jahren Trennung wird es unwiderlegbar vermutet (§ 1566 Abs. 2 BGB). Eine Zustimmung ist dafür nicht nötig – mehr dazu auf unserer Seite zur Scheidung ohne Zustimmung.
  2. Die Zustellung scheitert. Erst wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht, kommt die öffentliche Zustellung in Betracht (§ 185 Nr. 3 ZPO). Solange der Weg ins Ausland gangbar ist, muss er gegangen werden.
  3. Der Aufenthalt ist unbekannt. Dann ist die öffentliche Zustellung nach § 185 Nr. 1 ZPO möglich – aber nur, wenn der Aufenthalt allgemein unbekannt ist. Dass Sie ihn nicht kennen, genügt nicht. Das Gericht erwartet den Nachweis ernsthafter Nachforschungen: Anfragen bei Meldebehörden, Angehörigen, früheren Arbeitgebern, meist untermauert durch eine eidesstattliche Versicherung. Ist die öffentliche Zustellung bewilligt, gilt das Schriftstück einen Monat nach Aushang der Benachrichtigung als zugestellt (§ 188 ZPO).
Wenn im Ausland schon ein Verfahren läuft: Wurde in einem anderen EU-Staat bereits ein Scheidungsantrag zwischen denselben Ehegatten gestellt, setzt das später angerufene Gericht sein Verfahren aus und erklärt sich anschließend für unzuständig (Artikel 20 Brüssel IIb). Es gilt das Prioritätsprinzip – wer zuerst beantragt, bestimmt das Land. Weil sich anwendbares Recht, Unterhalt und Versorgungsausgleich von Land zu Land erheblich unterscheiden, ist das keine reine Formalie.

Was eine Scheidung mit Auslandsbezug zusätzlich kostet

Die Gerichts- und Anwaltskosten selbst ändern sich nicht. Sie richten sich wie bei jeder Scheidung nach dem Verfahrenswert, der sich im Kern aus dem dreifachen Nettomonatseinkommen beider Ehegatten und dem Vermögen ergibt. Ein Wohnsitz im Ausland erhöht ihn nicht.

Hinzu kommen können:

  • Beglaubigte Übersetzungen des Scheidungsantrags und der Anlagen in die Amtssprache des Ziellandes – der größte Zusatzposten, weil er sich nach dem Umfang richtet
  • Beschaffung und Übersetzung der Heiratsurkunde, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde
  • Apostille oder Legalisation für Urkunden aus dem Ausland, je nach Herkunftsstaat
  • Dolmetscher im Gerichtstermin, wenn ein Ehegatte dem Verfahren sprachlich nicht folgen kann

Wählt der im Ausland lebende Ehegatte Weg 1 oder Weg 2 aus dem Abschnitt oben, entfällt der größte dieser Posten – die Übersetzung des Antrags für die Zustellung – vollständig. Der Kostenvorteil ist also derselbe Hebel wie der Zeitvorteil.

Verfahrenskostenhilfe bei Wohnsitz im Ausland

Ein Wohnsitz im Ausland schließt Verfahrenskostenhilfe nicht aus. § 114 ZPO knüpft die Bewilligung nicht an einen Wohnsitz in Deutschland. Wer die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt, kann sie also auch aus dem Ausland beantragen.

Zwei Besonderheiten sind zu beachten:

  • Alle Nachweise müssen auf Deutsch vorliegen. Gerichtssprache ist Deutsch (§ 184 GVG). Fremdsprachige Einkommens- und Mietnachweise brauchen eine Übersetzung.
  • Höhere Lebenshaltungskosten zählen. Sind die Lebenshaltungskosten im Wohnsitzstaat höher als in Deutschland, kann das bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt werden.

Ob Verfahrenskostenhilfe für Sie in Betracht kommt, können Sie vorab selbst überschlagen – mit unserem VKH-Rechner. Was passiert, wenn sich Ihre Verhältnisse später verbessern, steht auf der Seite zur Rückzahlung nach § 120a ZPO.

Nach der Scheidung: Anerkennung im Heimatland

Mit dem rechtskräftigen deutschen Scheidungsbeschluss ist die Ehe in Deutschland beendet. Ob sie auch im Heimatland des Partners als beendet gilt, ist eine zweite Frage – und für viele Betroffene die eigentlich wichtige, etwa vor einer neuen Eheschließung.

  • Innerhalb der EU werden Scheidungen nach der Brüssel IIb-Verordnung grundsätzlich ohne besonderes Verfahren anerkannt. Für die Eintragung im dortigen Personenstandsregister genügt in der Regel der Beschluss mit der passenden Bescheinigung.
  • Außerhalb der EU richtet sich die Anerkennung nach dem Recht des jeweiligen Staates. Häufig braucht es dort ein eigenes Verfahren, den Beschluss mit Rechtskraftvermerk, eine beglaubigte Übersetzung und je nach Land eine Apostille oder Legalisation.

Den umgekehrten Fall – eine im Ausland geschiedene Ehe soll in Deutschland anerkannt werden – behandeln wir ausführlich auf der Seite zur Anerkennung ausländischer Scheidungen. Wurde die Ehe selbst im Ausland geschlossen, hilft die Seite zur Anerkennung ausländischer Ehen weiter.

Wie wir Sie unterstützen

Wir führen einvernehmliche Scheidungen mit Auslandsbezug bundesweit und vollständig digital. Konkret heißt das:

  • Klärung in der kostenlosen Erstberatung, welches Gericht zuständig ist und welches Recht gilt
  • Prüfung, ob sich die Auslandszustellung in Ihrem Fall vermeiden lässt – und welcher der beiden Wege der passende ist
  • Organisation von Vollmacht, Unterlagen und Übersetzungen aus der Ferne, ohne Anreise
  • Antrag auf Videoteilnahme am Gerichtstermin, wenn eine Anreise nicht zumutbar ist
  • Verbindliches Festpreis-Angebot per E-Mail innerhalb von 24 Stunden – kostenfrei
  • Beantragung der Verfahrenswertreduzierung als Standard

Wenn Sie zunächst wissen möchten, wie eine einvernehmliche Scheidung überhaupt abläuft, beginnen Sie am besten bei der einvernehmlichen Scheidung und beim Ablauf der Scheidung. Wie lange ein Verfahren ohne Auslandsbezug dauert, steht auf der Seite Scheidungsdauer.

Stand: 28. August 2026 · Rechtsstand: Brüssel IIb-Verordnung (EU) 2019/1111, Rom III-Verordnung (EU) Nr. 1259/2010, EU-Zustellungsverordnung (EU) 2020/1784, Haager Zustellungsübereinkommen 1965, FamFG, ZPO und EGBGB in der zum Stand geltenden Fassung · Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen zur Scheidung mit Auslandsbezug

Kann ich mich in Deutschland scheiden lassen, wenn mein Partner im Ausland lebt?

In den meisten Fällen ja. Ein deutsches Gericht ist nach Artikel 3 der Brüssel IIb-Verordnung unter anderem dann zuständig, wenn der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, wenn der Antragsteller seit mindestens sechs Monaten hier lebt und deutscher Staatsangehöriger ist, wenn er seit mindestens zwölf Monaten hier lebt, oder wenn beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Der Wohnsitz des Partners im Ausland steht dem nicht entgegen.

Welches Gericht ist zuständig, wenn beide Ehegatten im Ausland leben?

Dann ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig (§ 122 Nr. 7 FamFG). Diese Auffangzuständigkeit greift, wenn sich aus den vorrangigen Nummern des § 122 FamFG kein anderes Gericht ergibt – etwa weil kein Ehegatte und kein gemeinsames Kind mehr in Deutschland lebt. Voraussetzung bleibt, dass deutsche Gerichte international überhaupt zuständig sind.

Gilt für unsere Scheidung deutsches oder ausländisches Recht?

Das entscheidet die Rom III-Verordnung, und zwar unabhängig davon, welches Gericht zuständig ist. Ohne Rechtswahl gilt zuerst das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; danach das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, wenn einer noch dort lebt; danach das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit; zuletzt das Recht des angerufenen Gerichts (Artikel 8 Rom III). Ein deutsches Gericht kann deshalb ausländisches Scheidungsrecht anwenden.

Können wir wählen, welches Scheidungsrecht angewendet wird?

Ja, in Grenzen. Nach Artikel 5 der Rom III-Verordnung können Ehegatten das Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts, ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, das Heimatrecht eines der beiden oder das Recht des angerufenen Gerichts wählen. Haben beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, muss die Rechtswahl notariell beurkundet werden (Artikel 46e EGBGB). Sie kann auch noch im laufenden Verfahren erklärt und gerichtlich protokolliert werden.

Wie lange dauert die Zustellung des Scheidungsantrags ins Ausland?

Das hängt vom Zielland ab. Innerhalb der EU muss die Empfangsstelle den Eingang binnen sieben Tagen bestätigen und die Zustellung so rasch wie möglich, in jedem Fall binnen eines Monats bewirken (Artikel 11 der Verordnung (EU) 2020/1784). In den rund 80 Vertragsstaaten des Haager Zustellungsübereinkommens von 1965 läuft die Zustellung über eine Zentrale Behörde ohne gesetzliche Frist und dauert erfahrungsgemäß mehrere Monate. Bestehen keine Abkommen, geht das Ersuchen den diplomatischen Weg über das Auswärtige Amt und kann deutlich länger dauern.

Wie lässt sich die Auslandszustellung vermeiden?

Es gibt zwei Wege. Erstens: Der im Ausland lebende Ehegatte stellt selbst den Scheidungsantrag – dann muss nichts ins Ausland zugestellt werden, weil sein Anwalt in Deutschland alle Schriftstücke entgegennimmt. Zweitens: Er benennt einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland. Das kann jede volljährige Person in Deutschland sein, nur nicht der andere Ehegatte oder dessen Anwalt. Beide Wege können das Verfahren um Monate verkürzen.

Muss mein Partner aus dem Ausland zum Gerichtstermin nach Deutschland kommen?

Nicht zwingend. Das Gericht soll zwar das persönliche Erscheinen beider Ehegatten anordnen (§ 128 Abs. 1 FamFG). Hält sich ein Ehegatte aber so weit vom Gericht entfernt auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, darf die Anhörung durch einen ersuchten Richter erfolgen (§ 128 Abs. 3 FamFG). Zusätzlich ist eine Teilnahme per Bild- und Tonübertragung möglich: Beantragt ein Beteiligter die Videoteilnahme, soll der Vorsitzende sie gestatten (§ 128a Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 113 Abs. 1 FamFG).

Bekomme ich Verfahrenskostenhilfe, wenn ich im Ausland wohne?

Ein Wohnsitz im Ausland schließt Verfahrenskostenhilfe nicht aus. § 114 ZPO knüpft die Bewilligung nicht an einen Wohnsitz in Deutschland. Die Nachweise über Einkommen und Wohnkosten müssen allerdings in deutscher Sprache vorgelegt werden, da die Gerichtssprache Deutsch ist (§ 184 GVG) – fremdsprachige Belege brauchen eine Übersetzung. Höhere Lebenshaltungskosten im Wohnsitzstaat können bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt werden.

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