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Scheidung mit Auslandsbezug

Scheidung, wenn der Partner im Ausland lebt.

Ein Ehepartner ist zurückgekehrt, ausgewandert oder war nie in Deutschland gemeldet – und die Ehe soll trotzdem hier geschieden werden. Das geht meist problemlos. Der eigentliche Zeitfresser ist nicht das Gericht, sondern die Zustellung des Scheidungsantrags ins Ausland – und die lässt sich oft ganz vermeiden.

Lebt ein Ehepartner im Ausland, kann die Scheidung trotzdem vor einem deutschen Familiengericht laufen. Nach Artikel 3 der Brüssel IIb-Verordnung genügt dafür unter anderem, dass beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder dass ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Leben beide Ehegatten im Ausland, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig (§ 122 Nr. 7 FamFG). Der längste Abschnitt des Verfahrens ist die Zustellung des Antrags an den Ehegatten im Ausland. Sie entfällt vollständig, wenn dieser Ehegatte den Scheidungsantrag selbst stellt oder einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland benennt.
3
ZustellungswegeEU-Verordnung, Haager Übereinkommen oder diplomatischer Weg.
1
Monat ZielvorgabeFür die Zustellung innerhalb der EU – vorgegeben, aber nicht sanktioniert (Art. 11 VO 2020/1784).
2
Wege ohne ZustellungAntrag aus dem Ausland oder Zustellungs­bevollmächtigter.

Welches Gericht ist zuständig?

Ein deutsches Familiengericht ist in den meisten Konstellationen zuständig, auch wenn ein Ehepartner im Ausland lebt. Maßgeblich ist Artikel 3 der Brüssel IIb-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/1111), die seit dem 1. August 2022 gilt. Sie regelt die internationale Zuständigkeit – also die Frage, ob überhaupt in Deutschland geschieden werden kann.

Deutsche Gerichte sind unter anderem zuständig, wenn einer dieser Anknüpfungspunkte vorliegt:

  • Beide Ehegatten haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
  • Deutschland war der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt und einer der beiden lebt noch hier
  • Der Antragsgegner lebt in Deutschland
  • Bei einem gemeinsamen Antrag beider Ehegatten: einer von beiden lebt in Deutschland
  • Der Antragsteller lebt seit mindestens zwölf Monaten in Deutschland
  • Der Antragsteller lebt seit mindestens sechs Monaten hier und ist deutscher Staatsangehöriger
  • Beide Ehegatten besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit – unabhängig davon, wo sie wohnen

Örtlich zuständig: welches Amtsgericht konkret

Steht fest, dass in Deutschland geschieden wird, bestimmt § 122 FamFG das konkrete Gericht. Sie ordnet eine ausschließliche Zuständigkeit „in dieser Rangfolge“ an: Die Nummern stehen nicht zur Wahl, jede spätere kommt erst zum Zug, wenn keine frühere passt. Zuerst der gewöhnliche Aufenthalt des Ehegatten, bei dem die gemeinsamen minderjährigen Kinder leben (Nr. 1 und 2), dann der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt, sofern einer der Ehegatten dort noch lebt (Nr. 3), dann der Aufenthalt des Antragsgegners (Nr. 4), dann der des Antragstellers (Nr. 5).

Wenn beide im Ausland leben: Greift keine der vorrangigen Regeln, ist nach § 122 Nr. 7 FamFG das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Diese Auffangzuständigkeit ist der Grund, warum Auslandsdeutsche ihre Scheidung häufig in Berlin führen, obwohl sie nie dort gelebt haben.

Gilt deutsches oder ausländisches Recht?

Das ist eine eigene Frage – und die häufigste Verwechslung bei diesem Thema. Welches Gericht zuständig ist und welches Recht es anwendet, sind zwei verschiedene Dinge. Ein deutsches Familiengericht kann durchaus ausländisches Scheidungsrecht anwenden. Welches, bestimmt die Rom III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1259/2010).

Haben die Ehegatten nichts vereinbart, arbeitet Artikel 8 Rom III eine Reihenfolge ab:

  1. Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt – das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts leben.
  2. Letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt – sofern er nicht länger als ein Jahr zurückliegt und einer der Ehegatten noch dort lebt.
  3. Gemeinsame Staatsangehörigkeit – das Heimatrecht beider Ehegatten.
  4. Recht des angerufenen Gerichts – also deutsches Recht, wenn in Deutschland verhandelt wird.

Praktisch bedeutet das: Sind Sie beide vor Jahren aus Deutschland weggezogen und leben heute in verschiedenen Ländern, kann am Ende deutsches Recht gelten – oder auch nicht. Wer hier Klarheit will, sollte das Ergebnis vor der Antragstellung prüfen lassen, weil es unmittelbar auf Unterhalt und Versorgungsausgleich durchschlägt.

Sie dürfen das Recht auch selbst wählen

Artikel 5 Rom III erlaubt eine Rechtswahl. Zur Auswahl stehen das Recht des Staates, in dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, das Heimatrecht eines der beiden Ehegatten oder das Recht des angerufenen Gerichts. Die Rechtswahl wirkt auch dann, wenn das gewählte Recht nicht das eines EU-Staates ist – Rom III gilt insoweit universell (Artikel 4 Rom III). Sie wirkt allerdings vor dem deutschen Gericht. Ob der Heimatstaat Ihres Partners die so ausgesprochene Scheidung anschließend anerkennt, ist eine zweite Frage; dazu der Abschnitt zur Anerkennung im Heimatland.

Zur Form: Rom III verlangt Schriftform. Haben beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, geht das deutsche Recht darüber hinaus und verlangt eine notarielle Beurkundung (Artikel 46e EGBGB). Die Rechtswahl lässt sich außerdem noch im laufenden Verfahren erklären und dort zu Protokoll nehmen. Rom III überlässt das dem Recht des angerufenen Gerichts (Artikel 5 Absatz 3 Rom III); das deutsche Recht macht davon Gebrauch und lässt die Rechtswahl bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug zu (Artikel 46e Absatz 2 EGBGB). Die Beurkundung wird dann durch das gerichtliche Protokoll ersetzt (§ 127a BGB entsprechend).

Zwei Grenzen der Rechtswahl: Sieht das gewählte Recht überhaupt keine Scheidung vor oder gewährt es einem Ehegatten wegen seines Geschlechts keinen gleichberechtigten Zugang zur Scheidung, wendet das deutsche Gericht stattdessen deutsches Recht an (Artikel 10 Rom III). Und eine einzelne Vorschrift des gewählten Rechts bleibt außer Betracht, wenn ihre Anwendung mit der deutschen öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar wäre (Artikel 12 Rom III). Beides ist kein theoretischer Vorbehalt – es entscheidet in der Praxis darüber, ob eine Rechtswahl das bringt, was man sich von ihr verspricht.

Was das anwendbare Recht für Versorgungsausgleich und Unterhalt bedeutet

Welches Scheidungsrecht gilt, ist keine akademische Frage. Sie entscheidet vor allem über den Versorgungsausgleich – die Teilung der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Kaum eine andere Rechtsordnung kennt dieses Instrument, und genau deshalb hängt es am anwendbaren Recht.

Der Versorgungsausgleich läuft nicht in jedem Fall automatisch mit. Nach Artikel 17 Absatz 4 EGBGB führt das Gericht ihn von Amts wegen nur durch, wenn beides zutrifft: Auf die Scheidung ist nach der Rom III-Verordnung deutsches Recht anzuwenden, und das Recht wenigstens eines der Staaten, denen die Ehegatten bei Rechtshängigkeit angehören, kennt einen Versorgungsausgleich. Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, findet er nur auf Antrag eines Ehegatten statt – und auch dann nur, wenn einer von beiden in der Ehezeit ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat und die Durchführung nicht der Billigkeit widerspricht.

Praktisch heißt das: Wer jahrelang in Deutschland in die Rentenversicherung eingezahlt hat und dessen Scheidung ausländischem Recht unterliegt, muss den Versorgungsausgleich aktiv beantragen. Bleibt der Antrag aus, ist die Ehe geschieden und die Anrechte bleiben ungeteilt. Wie der Ausgleich im Übrigen funktioniert, steht auf unserer Seite zum Versorgungsausgleich.

Der Unterhalt folgt eigenen Regeln. Rom III gilt für ihn ausdrücklich nicht (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Rom III). Die Zuständigkeit richtet sich nach der EU-Unterhaltsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 4/2009), das anwendbare Recht nach dem Haager Unterhaltsprotokoll von 2007. Eine Rechtswahl für die Scheidung erstreckt sich also nicht auf den Unterhalt; dafür gibt es eine eigene, gesonderte Rechtswahl. Was beim Ehegattenunterhalt gilt, steht auf der eigenen Seite.

Eine dritte Position gerät dabei leicht aus dem Blick: die bei der Eheschließung versprochene Morgengabe (Mahr). Sie tritt neben Versorgungsausgleich und Unterhalt und wird von ihnen nicht verdrängt – und auch sie folgt eigenen Kollisionsregeln. Für Ehen, die ab dem 29. Januar 2019 geschlossen wurden, rechnet der Bundesgerichtshof die Brautgabe in ihrer typischen Ausgestaltung dem Bereich der ehelichen Güterstände zu. Wer im Ausland geheiratet hat, sollte sie von Anfang an mitdenken.

Die Zustellung ins Ausland – der eigentliche Zeitfresser

Ein deutsches Gericht darf im Ausland nicht selbst zustellen. Es muss den ausländischen Staat um Rechtshilfe ersuchen. Welcher Weg das ist und wie lange er dauert, hängt allein vom Zielland ab – und genau hier entstehen die Verzögerungen, die eine Scheidung mit Auslandsbezug von einer gewöhnlichen unterscheiden.

Zustellungswege nach Zielland. Die EU-Frist ist gesetzlich vorgegeben; die übrigen Angaben sind Erfahrungswerte aus der Praxis, keine garantierten Zeiten.
ZiellandRechtsgrundlageWegZeitliche Orientierung
EU-Mitgliedstaaten Verordnung (EU) 2020/1784 Direkt von der deutschen Übermittlungsstelle an die ausländische Empfangsstelle Eingangsbestätigung binnen 7 Tagen, Zustellung „so rasch wie möglich, in jedem Fall binnen eines Monats“ (Art. 11)
Rund 80 Vertragsstaaten des Haager Übereinkommensu. a. Türkei, Marokko, Schweiz, USA, Ukraine HZÜ 1965 Über die Zentrale Behörde des Ziellandes (Art. 2 HZÜ) Keine gesetzliche Frist – in der Praxis meist mehrere Monate
Staaten ohne Abkommen § 183 Abs. 3 und 4 ZPO Auf Ersuchen des Gerichts über die Behörden des Ziellandes, ersatzweise über die deutsche Auslandsvertretung Der längste Weg – je nach Land bis weit über ein Jahr

Dänemark ist der Sonderfall in der EU: Es ist weder an die Brüssel IIb- noch an die Rom III-Verordnung gebunden. Zugestellt wird dorthin trotzdem nach der EU-Zustellungsverordnung – über ein eigenes Abkommen zwischen der EU und Dänemark vom 19. Oktober 2005, auf das auch § 183 Abs. 1 ZPO ausdrücklich verweist. Ob ein anderes Zielland Vertragsstaat des Haager Übereinkommens ist, lässt sich vor der Antragstellung prüfen.

Die zweite Bremse: die Sprache. Ist das zuzustellende Schriftstück nicht in einer Sprache abgefasst, die der Empfänger versteht, oder nicht in der Amtssprache des Ziellandes, darf er die Annahme verweigern (Artikel 12 der Verordnung (EU) 2020/1784; vergleichbar Artikel 5 HZÜ). Das Verfahren beginnt dann faktisch von vorn: übersetzen, erneut zustellen. Deshalb lässt man den Antrag in aller Regel gleich übersetzen, statt es auf den Versuch ankommen zu lassen. Für die Verweigerung hat der Empfänger zwei Wochen Zeit; wird die Übersetzung nachgereicht, ist die Zustellung geheilt. Maßgeblich ist dann allerdings der Tag der zweiten Zustellung – nur für die Fristen des Antragstellers bleibt es beim ersten Termin.

Zwei Wege, das Verfahren um Monate zu verkürzen

Die gute Nachricht: Die Auslandszustellung ist kein Schicksal. Sie lässt sich in vielen einvernehmlichen Fällen vollständig vermeiden. Es gibt dafür zwei Wege, und beide setzen nur voraus, dass die Ehegatten miteinander sprechen können.

Weg 1: Der Ehegatte im Ausland stellt den Antrag

Beauftragt der im Ausland lebende Ehegatte den Anwalt und stellt er den Scheidungsantrag, muss nichts ins Ausland zugestellt werden. Sein Anwalt in Deutschland nimmt alle Schriftstücke entgegen, und der in Deutschland lebende Ehegatte stimmt der Scheidung hier zu. Der Umweg über ausländische Behörden entfällt komplett.

Weg 2: Ein Zustellungsbevollmächtigter in Deutschland

Der Ehegatte im Ausland benennt eine Person in Deutschland, die Gerichtspost für ihn entgegennimmt – ein Geschwisterteil, einen Freund, einen Nachbarn. Das Gesetz verlangt nur, dass sie im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Der Verfahrensgegner selbst ist dafür wegen der Interessenkollision ungeeignet; für dessen Anwalt steht zusätzlich das berufsrechtliche Verbot widerstreitender Interessen entgegen.

Was Weg 2 formal voraussetzt: Damit dem Benannten wirksam zugestellt werden kann, muss er eine schriftliche Vollmacht vorlegen (§ 171 Satz 2 ZPO). Umgekehrt kann auch das Gericht die Benennung verlangen: Bei einer Zustellung außerhalb der EU darf es dem Beteiligten aufgeben, binnen angemessener Frist einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Geschieht das nicht, können spätere Schriftstücke unter seiner Anschrift zur Post gegeben werden und gelten zwei Wochen danach als zugestellt (§ 184 ZPO). Wer ohnehin einen deutschen Anwalt beauftragt hat, braucht beides nicht – dann wird an den Anwalt zugestellt.

Mit und ohne Auslandszustellung im Vergleich

Tippen oder klicken Sie eine Station an, um Details zu sehen.

WEG A mit Zustellung 1 Antrag eingereicht 2 Ersuchen ins Ausland 3 Zustellung + Übersetzung 4 Rücklauf ans Gericht 5 Scheidungs- termin WEG B ohne Zustellung diese Stationen entfallen 1 Antrag aus dem Ausland 2 Zustellung an den Anwalt 3 Scheidungs- termin WEG A — MIT ZUSTELLUNG 1 Antrag eingereicht 2 Ersuchen ins Ausland 3 Zustellung + Übersetzung 4 Rücklauf ans Gericht 5 Scheidungstermin WEG B — OHNE ZUSTELLUNG 1 Antrag aus dem Ausland 2 Zustellung an den Anwalt in Deutschland 3 Scheidungstermin Die Stationen 2 bis 4 aus Weg A entfallen.

Weg A · Station 1: Antrag eingereicht

Der in Deutschland lebende Ehegatte reicht den Scheidungsantrag über seinen Anwalt beim Familiengericht ein. Das Gericht fordert den Gerichtskostenvorschuss an; erst nach dessen Eingang wird der Antrag zugestellt.

Läuft wie bei jeder Scheidung.

Weg A · Station 2: Ersuchen ins Ausland

Das Gericht kann nicht selbst im Ausland zustellen. Es gibt das Ersuchen an die zuständige Stelle ab – innerhalb der EU direkt an die Empfangsstelle im Zielland, sonst über die Zentrale Behörde oder den diplomatischen Weg.

Hier beginnt die Wartezeit.

Weg A · Station 3: Zustellung und Übersetzung

Der Antrag wird dem Ehegatten im Ausland zugestellt. Ist er nicht in einer Sprache abgefasst, die der Empfänger versteht, oder nicht in der Amtssprache des Ziellandes, darf er die Annahme verweigern – dann muss übersetzt und erneut zugestellt werden.

Der längste und unberechenbarste Abschnitt.

Weg A · Station 4: Rücklauf ans Gericht

Der Zustellungsnachweis muss den Weg zurück zum deutschen Gericht finden. Erst wenn er in der Akte liegt, kann das Verfahren weiterlaufen und ein Termin bestimmt werden.

Auch der Rückweg kostet Zeit.

Weg A · Station 5: Scheidungstermin

Das Gericht lädt zum Termin. Der Ehegatte im Ausland muss dafür nicht zwingend anreisen – dazu unten mehr im Abschnitt zum Gerichtstermin.

Ab hier verläuft alles wie bei jeder anderen Scheidung.

Weg B · Station 1: Antrag aus dem Ausland

Der im Ausland lebende Ehegatte beauftragt den Anwalt in Deutschland und stellt den Scheidungsantrag selbst. Damit ist er Antragsteller – und Antragsteller muss man nichts zustellen.

Der entscheidende Unterschied.

Weg B · Station 2: Zustellung an den Anwalt in Deutschland

Der Antrag wird dem anderen Ehegatten in Deutschland zugestellt – ein rein innerdeutscher Vorgang. Alle Schriftstücke für den Antragsteller gehen an seinen Anwalt hier im Land.

Statt Monaten: Tage.

Weg B · Station 3: Scheidungstermin

Das Gericht terminiert, sobald die Auskünfte zum Versorgungsausgleich vorliegen. Die Auslandszustellung hat das Verfahren an keiner Stelle aufgehalten.

Gleicher Endpunkt, früher erreicht.

Zusammengefasst: Weg A braucht fünf Stationen, weil der Antrag den Umweg über die Behörden des Ziellandes nehmen muss. Weg B erreicht denselben Scheidungstermin nach drei Stationen – die Auslandszustellung und ihr Rücklauf entfallen ersatzlos.

Die Kehrseite von Weg 1: Wer den Antrag stellt, zahlt zunächst den Gerichtskostenvorschuss und beauftragt den Anwalt. Bei einer einvernehmlichen Scheidung lässt sich das intern regeln – die Ehegatten können vereinbaren, die Kosten zu teilen. Wie die Kosten normalerweise verteilt werden, steht auf unserer Seite zu den Scheidungskosten.

Ein Fallbeispiel: Nadia und Karim

Nadia (34) lebt in Köln. Ihr Mann Karim ist vor zwei Jahren nach Casablanca zurückgekehrt. Beide wollen die Scheidung, sie telefonieren regelmäßig, es gibt keinen Streit. Für die Zustellung nach Marokko gilt der deutsch-marokkanische Rechtshilfevertrag vom 29. Oktober 1985; daneben ist Marokko seit 2011 auch Vertragsstaat des Haager Zustellungsübereinkommens. Beide Wege führen über das marokkanische Justizministerium. Eine Zustellung per Post ist dorthin nicht möglich, und der Antrag muss ins Französische oder Arabische übersetzt werden.

Variante A: Nadia stellt den Antrag in Köln

Antrag beim Familiengericht Köln, Vorschuss eingezahltStart
Ersuchen an die Zentrale Behörde in Marokko+ Wochen
Beglaubigte Übersetzung des Antrags ins Arabische oder FranzösischeZusatzkosten
Zustellung an Karim, Rücklauf des Nachweises nach Köln+ Monate
Bis zum Termindeutlich länger

Die Zustellung über eine Zentrale Behörde unterliegt keiner gesetzlichen Frist. Wie lange sie dauert, hängt von der Auslastung der Behörde im Zielland ab und lässt sich vorab nicht zusagen.

Variante B: Karim stellt den Antrag aus Casablanca

Karim beauftragt den Anwalt in Deutschland, Vollmacht per PostStart
Antrag beim zuständigen Gericht, Zustellung an Nadia in Kölninnerdeutsch
Nadia stimmt der Scheidung zu – dafür braucht sie keinen eigenen Anwaltohne Zustellung ins Ausland
Übersetzungskosten für den Antragentfallen
Bis zum Terminwie eine normale Scheidung

Zuständig wäre das Familiengericht Köln – als letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt, in dem Nadia noch lebt (§ 122 Nr. 3 FamFG). Auf ihre Eigenschaft als Antragsgegnerin (Nr. 4) käme es wegen der zwingenden Rangfolge gar nicht mehr an. Karims Wohnsitz im Ausland ändert daran nichts.

Der Unterschied zwischen beiden Varianten ist keine juristische Feinheit, sondern der größte Zeithebel, den dieses Verfahren kennt – und er kostet nichts. Er setzt allein voraus, dass die beiden sich einig sind und Karim bereit ist, formal als Antragsteller aufzutreten. Wer den Antrag stellt, sagt nichts darüber aus, wer die Trennung wollte oder wer „schuld“ ist. Diese Frage stellt das deutsche Scheidungsrecht ohnehin nicht.

Muss der Partner aus dem Ausland zum Gerichtstermin kommen?

Nicht zwingend. Das Gericht soll zwar das persönliche Erscheinen beider Ehegatten anordnen und sie anhören (§ 128 Abs. 1 FamFG). Für den Fall des weit entfernt lebenden Ehegatten sieht das Gesetz aber ausdrücklich eine Lösung vor.

  • Anhörung durch einen ersuchten Richter (§ 128 Abs. 3 FamFG): Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung durch einen ersuchten Richter erfolgen – im Ausland im Wege der Rechtshilfe.
  • Teilnahme per Video (§ 128a Abs. 3 ZPO über § 113 Abs. 1 FamFG): Beantragt ein Beteiligter die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung, soll der Vorsitzende sie gestatten – allerdings nur „in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen“ (§ 128a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Die Ablehnung ist kurz zu begründen, aber unanfechtbar (§ 128a Abs. 7 ZPO).

Damit ist die Videoteilnahme kein Anspruch, sondern eine Ermessensentscheidung mit Begründungspflicht. In Ehesachen legen viele Familiengerichte auf den persönlichen Eindruck bei der Anhörung nach § 128 FamFG Wert und entscheiden zurückhaltend; wie großzügig ein Gericht damit umgeht, ist von Haus zu Haus verschieden. Der Antrag lohnt sich trotzdem praktisch immer: Er kostet nichts, und seit der Neufassung des § 128a ZPO im Juli 2024 muss das Gericht ihn begründet bescheiden, statt ihn beiläufig zu übergehen.

Wenn der Partner nicht reagiert oder unauffindbar ist

Das ist die häufigste Sorge bei diesem Thema – und sie ist in fast allen Fällen unbegründet. Eine Scheidung scheitert nicht daran, dass der andere schweigt. Es sind drei Situationen zu unterscheiden.

  1. Die Zustellung gelingt, er schweigt. Das ist unproblematisch – und es bedeutet vor allem keine zusätzliche Wartezeit. Nach abgelaufenem Trennungsjahr wird geschieden, sobald das Scheitern der Ehe feststeht (§ 1565 Abs. 1 BGB). Schweigen ist dabei weder eine Zustimmung (§ 134 Abs. 1 FamFG) noch ein Geständnis – in Ehesachen gibt es keine Geständnisfiktion (§ 113 Abs. 4 FamFG). Das Gericht muss das Scheitern also selbst feststellen, was bei unstreitiger einjähriger Trennung regelmäßig gelingt. Die Dreijahresregel ist keine Wartefrist, sondern eine Beweisregel: Nach drei Jahren Trennung erspart § 1566 Abs. 2 BGB diese Feststellung. Mehr dazu auf unserer Seite zur Scheidung ohne Zustimmung.
  2. Der Zustellungsnachweis kommt nicht zurück. Auch das blockiert das Verfahren nicht auf Dauer. Innerhalb der EU darf das Gericht entscheiden, wenn der Antrag ordnungsgemäß übermittelt wurde, seither eine im Einzelfall angemessene Frist – mindestens aber sechs Monate – verstrichen ist und trotz zumutbarer Bemühungen keine Bescheinigung zu erlangen war (Artikel 22 der Verordnung (EU) 2020/1784). Für die Staaten des Haager Zustellungsübereinkommens gilt dasselbe: Deutschland hat die dafür nötige Erklärung nach Artikel 15 Absatz 2 HZÜ abgegeben.
  3. Die Zustellung scheitert. Erst wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht, kommt die öffentliche Zustellung in Betracht (§ 185 Nr. 3 ZPO). Solange der Weg ins Ausland gangbar ist, muss er gegangen werden.
  4. Der Aufenthalt ist unbekannt. Dann ist die öffentliche Zustellung nach § 185 Nr. 1 ZPO möglich – aber nur, wenn der Aufenthalt allgemein unbekannt ist. Dass Sie ihn nicht kennen, genügt nicht. Das Gericht erwartet den Nachweis ernsthafter Nachforschungen: Anfragen bei Meldebehörden, Angehörigen, früheren Arbeitgebern, meist untermauert durch eine eidesstattliche Versicherung. Die EU-Zustellungsverordnung hilft hier nicht weiter – sie setzt eine bekannte Anschrift des Empfängers voraus (Artikel 1 Absatz 2). Bewilligen muss die öffentliche Zustellung das Prozessgericht selbst (§ 186 Abs. 1 ZPO); das ist ein eigener Verfahrensschritt, der Zeit kostet. Die Benachrichtigung wird danach an der Gerichtstafel ausgehängt oder in ein im Gericht öffentlich zugängliches elektronisches System eingestellt (§ 186 Abs. 2 ZPO). Ist die öffentliche Zustellung bewilligt, gilt das Schriftstück einen Monat nach Aushang der Benachrichtigung als zugestellt (§ 188 ZPO).
Die öffentliche Zustellung hat einen Preis: Ein so zustande gekommener Scheidungsbeschluss ist im Ausland besonders anerkennungsgefährdet. Innerhalb der EU kann die Anerkennung versagt werden, wenn dem Antragsgegner das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt wurde, dass er sich verteidigen konnte (Artikel 38 Buchstabe b Brüssel IIb). Deutschland prüft das in der Gegenrichtung genauso streng (§ 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG), und viele Staaten außerhalb der EU tun es ebenfalls. Wer die Scheidung später im Heimatland des Partners eintragen lassen will, sollte diesen Weg deshalb erst gehen, wenn wirklich kein anderer bleibt.
Wenn im Ausland schon ein Verfahren läuft: Wurde in einem anderen EU-Staat bereits ein Scheidungsantrag zwischen denselben Ehegatten gestellt, setzt das später angerufene Gericht sein Verfahren aus und erklärt sich anschließend für unzuständig (Artikel 20 Brüssel IIb). Es gilt das Prioritätsprinzip – wer zuerst beantragt, bestimmt das Land. Weil sich anwendbares Recht, Unterhalt und Versorgungsausgleich von Land zu Land erheblich unterscheiden, ist das keine reine Formalie.

Was eine Scheidung mit Auslandsbezug zusätzlich kostet

Die Gerichts- und Anwaltskosten selbst ändern sich nicht. Sie richten sich wie bei jeder Scheidung nach dem Verfahrenswert, der sich im Kern aus dem dreifachen Nettomonatseinkommen beider Ehegatten und dem Vermögen ergibt. Ein Wohnsitz im Ausland erhöht ihn nicht.

Hinzu kommen können:

  • Beglaubigte Übersetzungen des Scheidungsantrags und der Anlagen in die Amtssprache des Ziellandes – der größte Zusatzposten, weil er sich nach dem Umfang richtet
  • Beschaffung und Übersetzung der Heiratsurkunde, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde
  • Apostille oder Legalisation für Urkunden aus dem Ausland, je nach Herkunftsstaat
  • Dolmetscher im Gerichtstermin, wenn ein Ehegatte dem Verfahren sprachlich nicht folgen kann

Wählt der im Ausland lebende Ehegatte Weg 1 oder Weg 2 aus dem Abschnitt oben, entfällt der größte dieser Posten – die Übersetzung des Antrags für die Zustellung – vollständig. Der Kostenvorteil ist also derselbe Hebel wie der Zeitvorteil.

Verfahrenskostenhilfe bei Wohnsitz im Ausland

Ein Wohnsitz im Ausland schließt Verfahrenskostenhilfe nicht aus. § 114 ZPO knüpft die Bewilligung nicht an einen Wohnsitz in Deutschland. Wer die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt, kann sie also auch aus dem Ausland beantragen.

Zwei Besonderheiten sind zu beachten:

  • Alle Nachweise müssen auf Deutsch vorliegen. Gerichtssprache ist Deutsch (§ 184 GVG). Fremdsprachige Einkommens- und Mietnachweise brauchen eine Übersetzung.
  • Höhere Lebenshaltungskosten zählen – innerhalb der EU. Wer seinen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat, erhält Verfahrenskostenhilfe auch dann, wenn er die Kosten allein wegen der dort höheren Lebenshaltungskosten nicht aufbringen kann (§ 1078 Abs. 3 ZPO). Die Regel gehört zur grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe in der EU (§§ 1076 bis 1078 ZPO) und gilt für Familiensachen über § 76 Abs. 1 FamFG mit. Für einen Wohnsitz außerhalb der EU gibt es keine entsprechende Vorschrift – dort bleibt es bei der allgemeinen Prüfung nach § 115 ZPO.

Ob Verfahrenskostenhilfe für Sie in Betracht kommt, können Sie vorab selbst überschlagen – mit unserem VKH-Rechner. Was passiert, wenn sich Ihre Verhältnisse später verbessern, steht auf der Seite zur Rückzahlung nach § 120a ZPO.

Nach der Scheidung: Anerkennung im Heimatland

Mit dem rechtskräftigen deutschen Scheidungsbeschluss ist die Ehe in Deutschland beendet. Ob sie auch im Heimatland des Partners als beendet gilt, ist eine zweite Frage – und für viele Betroffene die eigentlich wichtige, etwa vor einer neuen Eheschließung.

  • Innerhalb der EU werden Scheidungen nach der Brüssel IIb-Verordnung ohne besonderes Verfahren anerkannt (Artikel 30 Absatz 1). Für die Eintragung im dortigen Personenstandsregister genügt der Beschluss, gegen den keine Rechtsbehelfe mehr möglich sind, zusammen mit der Bescheinigung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a (Formblatt Anhang II) – Dänemark ausgenommen, das an die Verordnung nicht gebunden ist.
  • Außerhalb der EU richtet sich die Anerkennung nach dem Recht des jeweiligen Staates. Häufig braucht es dort ein eigenes Verfahren, den Beschluss mit Rechtskraftvermerk, eine beglaubigte Übersetzung und je nach Land eine Apostille oder Legalisation.

Den umgekehrten Fall – eine im Ausland geschiedene Ehe soll in Deutschland anerkannt werden – behandeln wir ausführlich auf der Seite zur Anerkennung ausländischer Scheidungen. Wurde die Ehe selbst im Ausland geschlossen, hilft die Seite zur Anerkennung ausländischer Ehen weiter.

Wie wir Sie unterstützen

Wir führen einvernehmliche Scheidungen mit Auslandsbezug bundesweit und vollständig digital. Konkret heißt das:

  • Klärung in der kostenlosen Erstberatung, welches Gericht zuständig ist und welches Recht gilt
  • Prüfung, ob sich die Auslandszustellung in Ihrem Fall vermeiden lässt – und welcher der beiden Wege der passende ist
  • Organisation von Vollmacht, Unterlagen und Übersetzungen aus der Ferne, ohne Anreise
  • Antrag auf Videoteilnahme am Gerichtstermin, wenn eine Anreise nicht zumutbar ist
  • Verbindliches Festpreis-Angebot per E-Mail innerhalb von 24 Stunden – kostenfrei
  • Beantragung der Verfahrenswertreduzierung als Standard

Wenn Sie zunächst wissen möchten, wie eine einvernehmliche Scheidung überhaupt abläuft, beginnen Sie am besten bei der einvernehmlichen Scheidung und beim Ablauf der Scheidung. Wie lange ein Verfahren ohne Auslandsbezug dauert, steht auf der Seite Scheidungsdauer.

Stand: 30. August 2026 · Rechtsstand: Brüssel IIb-Verordnung (EU) 2019/1111, Rom III-Verordnung (EU) Nr. 1259/2010, EU-Unterhaltsverordnung (EG) Nr. 4/2009, Haager Unterhaltsprotokoll 2007, EU-Zustellungsverordnung (EU) 2020/1784, Haager Zustellungsübereinkommen 1965, deutsch-marokkanischer Rechtshilfevertrag vom 29. Oktober 1985, FamFG, ZPO, BGB und EGBGB in der zum Stand geltenden Fassung · Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen zur Scheidung mit Auslandsbezug

Kann ich mich in Deutschland scheiden lassen, wenn mein Partner im Ausland lebt?

In den meisten Fällen ja. Ein deutsches Gericht ist nach Artikel 3 der Brüssel IIb-Verordnung unter anderem dann zuständig, wenn der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, wenn der Antragsteller seit mindestens sechs Monaten hier lebt und deutscher Staatsangehöriger ist, wenn er seit mindestens zwölf Monaten hier lebt, oder wenn beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Der Wohnsitz des Partners im Ausland steht dem nicht entgegen.

Welches Gericht ist zuständig, wenn beide Ehegatten im Ausland leben?

Dann ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig (§ 122 Nr. 7 FamFG). Diese Auffangzuständigkeit greift, wenn sich aus den vorrangigen Nummern des § 122 FamFG kein anderes Gericht ergibt – etwa weil kein Ehegatte und kein gemeinsames Kind mehr in Deutschland lebt. Voraussetzung bleibt, dass deutsche Gerichte international überhaupt zuständig sind.

Gilt für unsere Scheidung deutsches oder ausländisches Recht?

Das entscheidet die Rom III-Verordnung, und zwar unabhängig davon, welches Gericht zuständig ist. Ohne Rechtswahl gilt zuerst das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; danach das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, wenn einer noch dort lebt; danach das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit; zuletzt das Recht des angerufenen Gerichts (Artikel 8 Rom III). Ein deutsches Gericht kann deshalb ausländisches Scheidungsrecht anwenden.

Können wir wählen, welches Scheidungsrecht angewendet wird?

Ja, in Grenzen. Nach Artikel 5 der Rom III-Verordnung können Ehegatten das Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts, ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, das Heimatrecht eines der beiden oder das Recht des angerufenen Gerichts wählen. Haben beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, muss die Rechtswahl notariell beurkundet werden (Artikel 46e Absatz 1 EGBGB). Sie kann noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug erklärt und gerichtlich protokolliert werden (Artikel 46e Absatz 2 EGBGB). Grenzen setzt Artikel 10 Rom III: Sieht das gewählte Recht keine Scheidung vor oder gewährt es einem Ehegatten wegen seines Geschlechts keinen gleichberechtigten Zugang zur Scheidung, wendet das deutsche Gericht deutsches Recht an.

Wie lange dauert die Zustellung des Scheidungsantrags ins Ausland?

Das hängt vom Zielland ab. Innerhalb der EU muss die Empfangsstelle den Eingang binnen sieben Tagen bestätigen und die Zustellung so rasch wie möglich, in jedem Fall binnen eines Monats bewirken (Artikel 11 der Verordnung (EU) 2020/1784). In den rund 80 Vertragsstaaten des Haager Zustellungsübereinkommens von 1965 läuft die Zustellung über eine Zentrale Behörde ohne gesetzliche Frist und dauert erfahrungsgemäß mehrere Monate. Bestehen keine Abkommen, geht das Ersuchen den diplomatischen Weg über das Auswärtige Amt und kann deutlich länger dauern.

Wie lässt sich die Auslandszustellung vermeiden?

Es gibt zwei Wege. Erstens: Der im Ausland lebende Ehegatte stellt selbst den Scheidungsantrag – dann muss nichts ins Ausland zugestellt werden, weil sein Anwalt in Deutschland alle Schriftstücke entgegennimmt. Zweitens: Er benennt einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland. Das Gesetz verlangt nur, dass diese Person im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat; sie muss dem Gericht eine schriftliche Vollmacht vorlegen (§ 171 Satz 2 ZPO). Der Verfahrensgegner selbst und dessen Anwalt scheiden dafür praktisch aus. Beide Wege können das Verfahren um Monate verkürzen.

Muss mein Partner aus dem Ausland zum Gerichtstermin nach Deutschland kommen?

Nicht zwingend. Das Gericht soll zwar das persönliche Erscheinen beider Ehegatten anordnen (§ 128 Abs. 1 FamFG). Hält sich ein Ehegatte aber so weit vom Gericht entfernt auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, darf die Anhörung durch einen ersuchten Richter erfolgen (§ 128 Abs. 3 FamFG). Zusätzlich ist eine Teilnahme per Bild- und Tonübertragung möglich: Beantragt ein Beteiligter die Videoteilnahme, soll der Vorsitzende sie gestatten (§ 128a Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 113 Abs. 1 FamFG) – allerdings nur in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen. Ein Anspruch ist das nicht; die Ablehnung ist kurz zu begründen, aber unanfechtbar.

Wird der Versorgungsausgleich auch durchgeführt, wenn ausländisches Recht gilt?

Nicht automatisch. Von Amts wegen führt das Gericht den Versorgungsausgleich nur durch, wenn auf die Scheidung nach der Rom III-Verordnung deutsches Recht anzuwenden ist und das Recht wenigstens eines der Staaten, denen die Ehegatten bei Rechtshängigkeit angehören, einen Versorgungsausgleich kennt (Artikel 17 Absatz 4 Satz 1 EGBGB). Sonst findet er nur auf Antrag eines Ehegatten statt, und auch dann nur, wenn einer von beiden in der Ehezeit ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat und die Durchführung nicht der Billigkeit widerspricht (Satz 2). Wer in Deutschland Rentenanwartschaften erworben hat, sollte den Antrag deshalb nicht vergessen.

Was passiert, wenn aus dem Ausland kein Zustellungsnachweis zurückkommt?

Das Verfahren bleibt nicht dauerhaft liegen. Innerhalb der EU darf das Gericht entscheiden, wenn der Antrag ordnungsgemäß übermittelt wurde, seither eine im Einzelfall angemessene Frist – mindestens jedoch sechs Monate – verstrichen ist und trotz zumutbarer Bemühungen keine Bescheinigung zu erlangen war (Artikel 22 der Verordnung (EU) 2020/1784). Für die Vertragsstaaten des Haager Zustellungsübereinkommens gilt Entsprechendes; Deutschland hat die Erklärung nach Artikel 15 Absatz 2 HZÜ abgegeben.

Bekomme ich Verfahrenskostenhilfe, wenn ich im Ausland wohne?

Ein Wohnsitz im Ausland schließt Verfahrenskostenhilfe nicht aus. § 114 ZPO knüpft die Bewilligung nicht an einen Wohnsitz in Deutschland. Die Nachweise über Einkommen und Wohnkosten müssen allerdings in deutscher Sprache vorgelegt werden, da die Gerichtssprache Deutsch ist (§ 184 GVG) – fremdsprachige Belege brauchen eine Übersetzung. Wohnt der Antragsteller in einem anderen EU-Mitgliedstaat, werden höhere Lebenshaltungskosten dort ausdrücklich berücksichtigt (§ 1078 Abs. 3 ZPO). Für einen Wohnsitz außerhalb der EU gibt es keine entsprechende Vorschrift; dort bleibt es bei der allgemeinen Prüfung nach § 115 ZPO.

Scheidung über Ländergrenzen hinweg?

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