Was ist der Verfahrenswert?
Der Verfahrenswert – früher auch Streitwert oder Gegenstandswert genannt – ist die Bemessungsgrundlage für die Gebühren in Ihrem Scheidungsverfahren. Aus ihm errechnen sich sowohl die Gerichtskosten nach dem FamGKG als auch die Anwaltsvergütung nach dem RVG. Vereinfacht: Je höher der Verfahrenswert, desto höher die Kosten.
Das Familiengericht setzt den Verfahrenswert mit Beschluss fest. Maßgeblich sind nach § 43 FamGKG die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung. Das Gericht hat dabei einen erheblichen Ermessensspielraum – und genau diesen Spielraum nutzen wir, indem wir bei jeder einvernehmlichen Scheidung eine Reduzierung beantragen.
Wie wird der Verfahrenswert berechnet?
Eine starre Formel kennt das Gesetz nicht – das Gericht bewertet. Die Familiengerichte folgen jedoch seit Jahren einer etablierten Faustformel, die als Ausgangspunkt für die Festsetzung dient:
Das Netto-Familieneinkommen umfasst die regelmäßigen monatlichen Nettoeinkünfte beider Ehegatten. Dazu zählen insbesondere:
- Lohn oder Gehalt aus abhängiger Beschäftigung (nach Steuern und Sozialabgaben)
- Einkünfte aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit
- Renten und Versorgungsbezüge
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Kapitalerträge in nennenswerter Höhe
Nicht eingerechnet werden in der Regel Kindergeld, Sozialleistungen wie Bürgergeld sowie einmalige Zahlungen (z. B. eine einmalige Bonuszahlung im Bewertungsmonat ohne Folgewirkung).
Welcher Zeitraum zählt?
Maßgeblich sind die Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. In der Praxis legen die Familiengerichte häufig den Durchschnitt der letzten drei Monate zugrunde. Bei stark schwankenden Einkommen (z. B. Selbständige) kann ein längerer Zeitraum gewählt werden.
Welche Rolle spielt das Vermögen?
Vermögen erhöht den Verfahrenswert nur teilweise – und zwar mit etwa 5 Prozent des Betrags oberhalb der Freibeträge. Damit soll vermieden werden, dass auch geringes Sparvermögen die Verfahrenskosten unverhältnismäßig nach oben treibt.
Typische Freibeträge in der Rechtsprechung: rund 30.000 bis 60.000 Euro pro Ehegatten, zuzüglich Freibeträgen für jedes minderjährige Kind. Die genauen Beträge unterscheiden sich von Gericht zu Gericht und können dem örtlichen Streitwertkatalog entnommen werden.
Selbst genutztes Wohneigentum in angemessenem Umfang sowie Hausrat bleiben üblicherweise unberücksichtigt; relevant sind vor allem Geldvermögen, Wertpapiere und vermietete Immobilien, die über die Freibeträge hinausgehen.
Abschlag für unterhaltsberechtigte Kinder
Pro minderjährigem, unterhaltsberechtigtem Kind wird das maßgebliche monatliche Nettoeinkommen vor der Drei-Monats-Multiplikation gemindert. In der gerichtlichen Praxis hat sich häufig ein Abschlag von etwa 250 Euro pro Kind etabliert; in einzelnen Bundesländern und Gerichtsbezirken werden auch andere Beträge angesetzt.
Wirkung: Bei drei minderjährigen Kindern reduziert sich die Bemessungsgrundlage allein durch die Kinder um 750 Euro im Monat – das sind 2.250 Euro weniger im Verfahrenswert. Bei mittlerem Einkommen entspricht das schon einer spürbaren Kostenersparnis.
Antrag auf Verfahrenswertreduzierung
Das ist unsere Besonderheit.
Wir stellen den Antrag auf Reduzierung des Verfahrenswerts bei jeder einvernehmlichen Scheidung, in der die Voraussetzungen vorliegen – ohne dass Sie aktiv werden müssen, ohne Aufpreis. So senken wir Ihre Anwalts- und Gerichtskosten direkt.
Auch wenn die Faustformel ein Ergebnis liefert: Das Gericht hat nach § 43 Abs. 1 FamGKG den Spielraum, den Wert anhand von Umfang und Bedeutung der Sache anzupassen. Genau dieser geringere Umfang einer einvernehmlichen Scheidung rechtfertigt in der Praxis einen Abschlag von oft 25 bis 30 Prozent. Bei jeder einvernehmlichen Scheidung beantragen wir – sofern die Voraussetzungen vorliegen – die Reduzierung des Verfahrenswerts. Familiengerichte orientieren sich dabei an den (unverbindlichen) Streitwert-Empfehlungen der Oberlandesgerichte, etwa der Berliner Praxis des Kammergerichts.
Welche Gründe sprechen für eine Reduzierung?
- Einvernehmlichkeit der Scheidung – geringerer Aufwand für Gericht und Anwalt
- Unterhaltslasten gegenüber Kindern oder Ex-Partnern aus früheren Beziehungen
- Erhebliche Verbindlichkeiten (Konsumkredite, Immobilienkredite, BAföG-Rückzahlungen)
- Niedriges Einkommen unterhalb der durchschnittlichen Lebenshaltungskosten
- Fehlende oder geringfügige Vermögenswerte
- Erst kürzlich erlittene Einkommensreduktion (z. B. nach Trennung)
Die Reduzierung muss aktiv beantragt und gut begründet werden. Ein Familiengericht setzt den Wert nicht von sich aus niedriger an, weil das Verfahren einvernehmlich verläuft.
Wie wirkt sich der Verfahrenswert auf die Kosten aus?
Aus dem festgesetzten Verfahrenswert ergeben sich nach gesetzlichen Gebührentabellen die Gerichts- und Anwaltsgebühren. Die Beziehung ist nicht linear: Eine Verdopplung des Verfahrenswerts führt nicht zu einer Verdopplung der Kosten – die Tabellen sind degressiv gestaffelt, d. h. der Gebührensprung pro Euro Verfahrenswert wird mit steigender Höhe geringer.
Trotzdem schlagen Veränderungen am unteren Rand stark durch. Ein typisches Beispiel:
- Anwaltsgebühren brutto (Standard, ca.)
- ≈ 2.000 €
- Anwaltsgebühren brutto (reduziert, ca.)
- ≈ 1.550 €
- Gerichtskosten (Standard, ca.)
- ≈ 600 €
- Gerichtskosten (reduziert, ca.)
- ≈ 480 €
- Gesamtersparnis pro Verfahren
- ≈ 570 €
Eine verbindliche Berechnung erhalten Sie über unseren Online-Kostenrechner oder direkt per E-Mail. Die Reduzierung berücksichtigen wir dabei standardmäßig in einer zweiten Vergleichsspalte.
Unser Service
Wir unterstützen Sie über den gesamten Verlauf: von der ersten kostenfreien Einschätzung bis zur Antragstellung beim Familiengericht. Konkret heißt das:
- Berechnung des voraussichtlichen Verfahrenswerts auf Basis Ihrer Angaben
- Identifikation aller Gründe, die für eine Reduzierung sprechen
- Sauber begründeter Antrag auf Reduzierung beim Familiengericht – kein Standardtext, sondern auf Ihren Fall zugeschnitten
- Verbindliches Festpreis-Angebot per E-Mail innerhalb von 24 Stunden
- Abrechnung ausschließlich nach den gesetzlichen Mindestgebühren – keine Aufschläge