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Folgesache zur Scheidung

Der Versorgungs­ausgleich teilt Ihre Rentenanrechte.

Bei jeder Scheidung werden die während der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungs­anwartschaften hälftig zwischen den Ehegatten geteilt. Das schützt vor allem den Partner mit geringerem Renten­aufbau – etwa nach Kindererziehung oder Teilzeitarbeit. Wir erklären, was geteilt wird, wann ein Verzicht möglich ist und welche Anwartschaften besonders zu beachten sind.

½
Hälftige TeilungJedes Ehezeit-Anrecht wird zur Hälfte übertragen.
3
Jahre Ehedauer… bevor der Ausgleich von Amts wegen erfolgt.
§
VersAusglGEigene gesetzliche Grundlage seit der Reform 2009.
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Was ist der Versorgungs­ausgleich?

Der Versorgungsausgleich ist der gesetzlich angeordnete Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungs­anwartschaften beider Ehegatten. Hintergrund: Während der Ehe wird die Altersvorsorge oft ungleich aufgebaut – etwa wenn ein Ehegatte die Kinder betreut, in Teilzeit arbeitet oder die Karriere des anderen Partners unterstützt. Der Versorgungsausgleich gleicht diese Ungleichheit aus, indem jedes einzelne Anrecht hälftig auf den anderen Ehegatten übertragen wird.

Geregelt ist der Versorgungsausgleich seit der Reform von 2009 im Versorgungs­ausgleichsgesetz (VersAusglG). Davor war er Teil des BGB. Die Reform brachte das Prinzip der internen Teilung: Jedes Anrecht wird im selben Versorgungssystem geteilt, statt verschiedene Anrechte gegeneinander zu verrechnen.

Rechtsgrundlage: § 1 VersAusglG: Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

Maßgeblich: die Ehezeit

Berücksichtigt werden nur Anrechte, die während der Ehezeit erworben wurden. Die Ehezeit rechnet nach § 3 Abs. 1 VersAusglG in vollen Kalendermonaten: vom ersten Tag des Monats der Eheschließung bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten. Anrechte aus der Zeit davor oder danach bleiben außen vor.

Beispiel: Heirat am 15. Mai, Zustellung des Scheidungsantrags am 10. September. Die Ehezeit läuft dann vom 1. Mai bis zum 31. August – nicht vom 15. Mai bis 10. September. Diese Monatslogik ist auch für die Drei-Jahres-Grenze (36 Monate, siehe Sonderfälle) entscheidend.

Welche Anrechte werden geteilt?

Praktisch alle Formen der Altersversorgung fallen unter den Versorgungsausgleich, sofern sie auf eine Versorgung im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall gerichtet sind. Die wichtigsten Kategorien:

Gesetzliche Rente

Anrechte aus der gesetzlichen Renten­versicherung (DRV). Häufigster Bestandteil des Ausgleichs.

Beamten­versorgung

Pensions­anrechte aus dem Beamten­verhältnis. Werden ebenfalls intern geteilt.

Betriebliche Altersvorsorge

Direkt­zusagen, Pensions­kassen, Pensions­fonds, Unterstützungs­kassen, Direkt­versicherungen.

Berufsständische Versorgung

Versorgungswerke für Ärzte, Anwälte, Architekten, Steuerberater u. a.

Private Renten­versicherungen

Riester-Rente, Rürup-Rente, klassische Renten­versicherungen mit Renten­wahlrecht.

Versorgungs­anwartschaften aus dem Ausland

Werden meist über den schuld­rechtlichen Versorgungs­ausgleich erst bei Renten­eintritt berücksichtigt.

Was wird nicht geteilt?

  • Reine Kapitallebens­versicherungen ohne Renten­wahlrecht – sie fallen in den Zugewinnausgleich
  • Selbst­genutztes Immobilien­vermögen – auch wenn als Altersvorsorge gedacht
  • Sparvermögen, Wertpapier­depots – zählen zum Zugewinn, nicht zum Versorgungs­ausgleich
  • Anrechte aus der Zeit vor der Heirat oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags

Wie läuft das Verfahren ab?

Der Versorgungsausgleich wird im sogenannten Scheidungs­verbund geführt – also gleichzeitig mit der Scheidung selbst, vom selben Familiengericht entschieden. Das Verfahren läuft in der Regel so ab:

  1. Fragebogen vom GerichtMit dem Scheidungsantrag versendet das Familiengericht standardisierte Formulare (V-Bogen) an beide Ehegatten. Darin werden alle bestehenden und früheren Versorgungs­verhältnisse abgefragt.
  2. Rückmeldung der VersorgungsträgerDas Gericht fordert bei den genannten Versorgungs­trägern die Ehezeitanteile direkt an. Diese melden die Höhe der erworbenen Anrechte und den Vorschlag für den Ausgleichswert.
  3. Anhörung der EhegattenBeide Ehegatten erhalten die Auskünfte zur Stellungnahme. Hier können Sie Einwendungen erheben oder Anträge stellen, etwa auf Anpassung im Härtefall.
  4. Entscheidung des GerichtsDas Familiengericht ordnet die interne Teilung jedes einzelnen Anrechts an. Der Beschluss ergeht gemeinsam mit dem Scheidungsausspruch.
  5. UmsetzungDie Versorgungs­träger setzen die Teilung in ihren Konten um. Aus jedem Anrecht des einen Ehegatten entsteht ein eigenständiges Anrecht des anderen im gleichen System.
Verfahrensdauer: Der Versorgungsausgleich verlängert die Scheidung typischerweise um drei bis sechs Monate – die Versorgungsträger benötigen Zeit für ihre Auskünfte. Bei vielen Anrechten oder komplexen Versorgungssystemen kann es länger dauern.

Wie funktioniert die interne Teilung?

Das Kernprinzip seit der Reform 2009: Jedes Anrecht wird im selben Versorgungssystem geteilt, in dem es entstanden ist (§ 10 VersAusglG). Der berechtigte Ehegatte erhält die Hälfte des Ehezeit-Anrechts als eigenständiges Anrecht im selben System – mit allen Vor- und Nachteilen dieses Systems.

Ein Beispiel: gesetzliche Rente

Hat Ehegatte A während der 15-jährigen Ehe 20 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rente erworben und Ehegatte B nur 8 Entgeltpunkte, wird seit der Reform 2009 nicht mehr saldiert: Jedes Anrecht wird einzeln und hälftig geteilt – der sogenannte Hin- und Her-Ausgleich.

  • Ehegatte A gibt die Hälfte seiner 20 Entgeltpunkte (10 Punkte) an Ehegatte B ab.
  • Ehegatte B gibt die Hälfte seiner 8 Entgeltpunkte (4 Punkte) an Ehegatte A ab.
  • Endstand: Beide Ehegatten verfügen über jeweils 14 Entgeltpunkte aus der Ehezeit.

Wirtschaftlich entspricht das Ergebnis der alten Saldierung – juristisch ist es jedoch ein anderer Vorgang: Jedes Anrecht hat sein eigenes „Schicksal", was etwa für Versorgungsanrechte bei verschiedenen Trägern oder Anpassungen nach der Scheidung (§§ 32 ff. VersAusglG) wichtig wird. Anrechte vor der Ehe und ab Zustellung der Scheidung bleiben unberührt.

Externer Ausgleich als Ausnahme

In bestimmten Fällen ist eine interne Teilung nicht möglich – etwa bei sehr geringen Anrechten oder bei bestimmten betrieblichen Versorgungen. Dann erfolgt ein externer Ausgleich (§ 14 VersAusglG): Der Versorgungsträger zahlt einen Kapitalbetrag an einen vom berechtigten Ehegatten gewählten Zielversorger.

Verzicht und Modifikation

Der Versorgungsausgleich ist nicht zwingend. Ehegatten können ihn ganz oder teilweise ausschließen, modifizieren oder durch eine Einmalzahlung ersetzen. Dazu gibt es zwei Wege:

  • Notarielle Vereinbarung vor oder während der Ehe (Ehevertrag) – wirkt automatisch im späteren Scheidungsverfahren, sofern sie nicht sittenwidrig ist.
  • Gerichtlicher Vergleich im Scheidungsverfahren – mit anwaltlicher Beratung und gerichtlicher Genehmigung nach §§ 6–8 VersAusglG.

Wann wird ein Verzicht akzeptiert?

Das Gericht prüft jeden Verzicht auf Ausgewogenheit. Ein einseitig benachteiligender Verzicht – etwa zu Lasten des Ehegatten, der die Kinder erzogen hat – kann vom Gericht abgelehnt oder modifiziert werden. Häufige akzeptierte Konstellationen für einen Verzicht:

  • Beide Ehegatten haben über die gesamte Ehezeit ähnlich hohe Anrechte aufgebaut
  • Kurze Ehedauer mit weitgehend identischen Erwerbsbiografien
  • Einer der Ehegatten erhält im Gegenzug einen wirtschaftlichen Ausgleich (z. B. höheren Anteil am Zugewinn)
  • Beide Ehegatten verfügen unabhängig voneinander über ausreichende Altersversorgung
Vorsicht beim Verzicht: Wer Kinder betreut oder über lange Zeit weniger eingezahlt hat, sollte einen Verzicht nicht ohne anwaltliche Beratung unterzeichnen. Der Versorgungsausgleich ist oft die einzige Sicherung der eigenen Altersversorgung. Ein gerichtlich genehmigter Verzicht ist später kaum noch korrigierbar.

Sonderfälle im Überblick

Kurze Ehedauer unter drei Jahren

War die Ehe – gerechnet in vollen Kalendermonaten (siehe oben) – kürzer als 36 Monate, findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Ohne Antrag fällt er also weg – relevant vor allem für Kurzehen ohne Kinderbetreuung.

Bagatell-Anrechte

Sehr geringe Anrechte werden nach § 18 VersAusglG vom Ausgleich ausgenommen. Maßgeblich ist eine Geringfügigkeits­grenze, die jährlich angepasst wird. Auch einzelne Anrechte beider Ehegatten können sich gegenseitig ausgleichen und damit entfallen.

Ausländische Versorgungsanrechte

Anrechte aus dem Ausland können vom deutschen Gericht nicht direkt geteilt werden. Stattdessen werden sie im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungs­ausgleichs (§§ 20 ff. VersAusglG) berücksichtigt: Der berechtigte Ehegatte erhält erst ab Rentenbeginn vom anderen einen monatlichen Ausgleichsbetrag.

Härtefälle (§ 27 VersAusglG)

In Ausnahmefällen kann das Gericht den Versorgungsausgleich kürzen oder ausschließen – etwa wenn er grob unbillig wäre. Beispiele: kurze Ehedauer in Verbindung mit illoyalem Verhalten, oder wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte die eigene Altersvorsorge schuldhaft beeinträchtigt hat.

Auswirkung auf die Scheidungskosten

Der Versorgungsausgleich ist eine sogenannte Folgesache zur Scheidung mit eigenem Verfahrenswert. Nach § 50 Abs. 1 FamGKG bemisst sich dieser Wert nicht nach dem Gesamt-Verfahrenswert der Scheidung, sondern eigenständig nach dem Einkommen: 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten – und das pro einzelnem Anrecht. Mindestens werden 1.000 Euro insgesamt angesetzt. Bei vielen oder zahlreichen Anrechten – etwa wenn beide Ehegatten neben der gesetzlichen Rente noch betriebliche und private Anwartschaften haben – summiert sich das spürbar auf.

Rechen-Beispiel: Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammen: 5.000 € pro Monat. Drei Monate × 5.000 € = 15.000 € „Gegenstandswert der Ehesache" als Basis. Davon 10 % = 1.500 € pro Anrecht. Bei drei Anrechten insgesamt also 4.500 € zusätzlicher Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich.

Auch hier prüfen wir – wie beim Verfahrenswert der Scheidung selbst – eine Reduzierung des Verfahrenswerts, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Autor: Finn Pietruschka, Rechtsanwalt ·

Wie wir Sie unterstützen

Der Versorgungsausgleich wirkt technisch und unzugänglich – tatsächlich ist er aber routine­mäßiges Tagesgeschäft im Familienrecht. Wir übernehmen:

  • Beratung, ob ein Verzicht oder eine Modifikation in Ihrer Situation sinnvoll ist
  • Unterstützung beim Ausfüllen der V-Bögen, damit alle relevanten Anrechte erfasst werden
  • Prüfung der Auskünfte der Versorgungsträger – fehlerhafte Berechnungen sind nicht selten
  • Vertretung im Verbund­verfahren – Anhörung, Stellungnahmen, ggf. Einwendungen
  • Bei einvernehmlicher Scheidung: schlanker Verlauf, klare Kommunikation, transparente Kosten
  • Beantragung der Verfahrenswert­reduzierung auch für die Folgesache, sofern möglich

Häufige Fragen zum Versorgungsausgleich

Was ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich teilt die während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften beider Ehegatten hälftig. Er erfolgt bei jeder Scheidung von Amts wegen, sofern die Ehe länger als drei Jahre gedauert hat (§ 3 VersAusglG).

Welche Renten werden im Versorgungsausgleich berücksichtigt?

Berücksichtigt werden alle in der Ehezeit erworbenen Anrechte: gesetzliche Rente, Beamtenversorgung, betriebliche Altersvorsorge, berufsständische Versorgungswerke sowie private Renten- und Lebensversicherungen mit Rentenwahlrecht (Riester, Rürup). Maßgeblich ist der Wert zum Ende der Ehezeit.

Wie läuft der Versorgungsausgleich konkret ab?

Mit dem Scheidungsantrag versendet das Familiengericht Fragebögen an beide Ehegatten. Diese geben ihre Versorgungsträger an. Die Träger melden die Ehezeitanteile direkt an das Gericht. Das Gericht entscheidet im Scheidungsverbund über die interne Teilung jedes Anrechts (§ 10 VersAusglG).

Kann man auf den Versorgungsausgleich verzichten?

Ja. Ehegatten können den Versorgungsausgleich durch notarielle Vereinbarung oder im gerichtlichen Vergleich ausschließen oder modifizieren (§§ 6–8 VersAusglG). Das Gericht prüft den Verzicht jedoch auf Ausgewogenheit und kann ihn bei grober Unangemessenheit ablehnen.

Wann entfällt der Versorgungsausgleich automatisch?

Bei einer Ehedauer von weniger als 36 vollen Kalendermonaten findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Maßgeblich ist die Ehezeit nach § 3 Abs. 1 VersAusglG: vom ersten Tag des Monats der Eheschließung bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Zusätzlich entfallen Bagatellanrechte, deren Ausgleichswert geringfügig ist (§ 18 VersAusglG).

Wie hoch ist der typische Ausgleich?

Es gibt keine pauschale Summe. Jedes Anrecht wird einzeln intern geteilt: Der berechtigte Ehegatte erhält die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Ehezeitanteils als eigenes Anrecht im selben Versorgungssystem. Bei vergleichbarer Erwerbsbiografie beider Ehegatten gleichen sich die Anrechte oft weitgehend aus.

Was passiert mit ausländischen Rentenanrechten?

Ausländische Anrechte können in Deutschland in der Regel nicht direkt geteilt werden. Sie werden im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§§ 20 ff. VersAusglG) berücksichtigt: Der berechtigte Ehegatte erhält erst ab Renteneintritt vom anderen einen monatlichen Ausgleichsbetrag.

Beeinflusst der Versorgungsausgleich meine Scheidungskosten?

Ja. Der Versorgungsausgleich ist eine Folgesache zur Scheidung und erhält einen eigenen Verfahrenswert. Nach § 50 Abs. 1 FamGKG bemisst sich dieser nach dem Einkommen: 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten – und das pro einzelnem Anrecht. Mindestens werden 1.000 Euro insgesamt angesetzt.

Ihre Altersvorsorge ist es wert, geprüft zu werden.

Wir begleiten Sie durch den Versorgungs­ausgleich – mit klarer Kommunikation, transparenten Kosten und voller Routine im Familienrecht.