Was ist der Versorgungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich ist der gesetzlich angeordnete Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften beider Ehegatten. Hintergrund: Während der Ehe wird die Altersvorsorge oft ungleich aufgebaut – etwa wenn ein Ehegatte die Kinder betreut, in Teilzeit arbeitet oder die Karriere des anderen Partners unterstützt. Der Versorgungsausgleich gleicht diese Ungleichheit aus, indem jedes einzelne Anrecht hälftig auf den anderen Ehegatten übertragen wird.
Geregelt ist der Versorgungsausgleich seit der Reform von 2009 im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Davor war er Teil des BGB. Die Reform brachte das Prinzip der internen Teilung: Jedes Anrecht wird im selben Versorgungssystem geteilt, statt verschiedene Anrechte gegeneinander zu verrechnen.
Maßgeblich: die Ehezeit
Berücksichtigt werden nur Anrechte, die während der Ehezeit erworben wurden. Die Ehezeit rechnet nach § 3 Abs. 1 VersAusglG in vollen Kalendermonaten: vom ersten Tag des Monats der Eheschließung bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten. Anrechte aus der Zeit davor oder danach bleiben außen vor.
Welche Anrechte werden geteilt?
Praktisch alle Formen der Altersversorgung fallen unter den Versorgungsausgleich, sofern sie auf eine Versorgung im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall gerichtet sind. Die wichtigsten Kategorien:
Gesetzliche Rente
Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV). Häufigster Bestandteil des Ausgleichs.
Beamtenversorgung
Pensionsanrechte aus dem Beamtenverhältnis. Werden ebenfalls intern geteilt.
Betriebliche Altersvorsorge
Direktzusagen, Pensionskassen, Pensionsfonds, Unterstützungskassen, Direktversicherungen.
Berufsständische Versorgung
Versorgungswerke für Ärzte, Anwälte, Architekten, Steuerberater u. a.
Private Rentenversicherungen
Riester-Rente, Rürup-Rente, klassische Rentenversicherungen mit Rentenwahlrecht.
Versorgungsanwartschaften aus dem Ausland
Werden meist über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erst bei Renteneintritt berücksichtigt.
Was wird nicht geteilt?
- Reine Kapitallebensversicherungen ohne Rentenwahlrecht – sie fallen in den Zugewinnausgleich
- Selbstgenutztes Immobilienvermögen – auch wenn als Altersvorsorge gedacht
- Sparvermögen, Wertpapierdepots – zählen zum Zugewinn, nicht zum Versorgungsausgleich
- Anrechte aus der Zeit vor der Heirat oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
Wie läuft das Verfahren ab?
Der Versorgungsausgleich wird im sogenannten Scheidungsverbund geführt – also gleichzeitig mit der Scheidung selbst, vom selben Familiengericht entschieden. Das Verfahren läuft in der Regel so ab:
- Fragebogen vom GerichtMit dem Scheidungsantrag versendet das Familiengericht standardisierte Formulare (V-Bogen) an beide Ehegatten. Darin werden alle bestehenden und früheren Versorgungsverhältnisse abgefragt.
- Rückmeldung der VersorgungsträgerDas Gericht fordert bei den genannten Versorgungsträgern die Ehezeitanteile direkt an. Diese melden die Höhe der erworbenen Anrechte und den Vorschlag für den Ausgleichswert.
- Anhörung der EhegattenBeide Ehegatten erhalten die Auskünfte zur Stellungnahme. Hier können Sie Einwendungen erheben oder Anträge stellen, etwa auf Anpassung im Härtefall.
- Entscheidung des GerichtsDas Familiengericht ordnet die interne Teilung jedes einzelnen Anrechts an. Der Beschluss ergeht gemeinsam mit dem Scheidungsausspruch.
- UmsetzungDie Versorgungsträger setzen die Teilung in ihren Konten um. Aus jedem Anrecht des einen Ehegatten entsteht ein eigenständiges Anrecht des anderen im gleichen System.
Wie funktioniert die interne Teilung?
Das Kernprinzip seit der Reform 2009: Jedes Anrecht wird im selben Versorgungssystem geteilt, in dem es entstanden ist (§ 10 VersAusglG). Der berechtigte Ehegatte erhält die Hälfte des Ehezeit-Anrechts als eigenständiges Anrecht im selben System – mit allen Vor- und Nachteilen dieses Systems.
Ein Beispiel: gesetzliche Rente
Hat Ehegatte A während der 15-jährigen Ehe 20 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rente erworben und Ehegatte B nur 8 Entgeltpunkte, wird seit der Reform 2009 nicht mehr saldiert: Jedes Anrecht wird einzeln und hälftig geteilt – der sogenannte Hin- und Her-Ausgleich.
- Ehegatte A gibt die Hälfte seiner 20 Entgeltpunkte (10 Punkte) an Ehegatte B ab.
- Ehegatte B gibt die Hälfte seiner 8 Entgeltpunkte (4 Punkte) an Ehegatte A ab.
- Endstand: Beide Ehegatten verfügen über jeweils 14 Entgeltpunkte aus der Ehezeit.
Wirtschaftlich entspricht das Ergebnis der alten Saldierung – juristisch ist es jedoch ein anderer Vorgang: Jedes Anrecht hat sein eigenes „Schicksal", was etwa für Versorgungsanrechte bei verschiedenen Trägern oder Anpassungen nach der Scheidung (§§ 32 ff. VersAusglG) wichtig wird. Anrechte vor der Ehe und ab Zustellung der Scheidung bleiben unberührt.
Externer Ausgleich als Ausnahme
In bestimmten Fällen ist eine interne Teilung nicht möglich – etwa bei sehr geringen Anrechten oder bei bestimmten betrieblichen Versorgungen. Dann erfolgt ein externer Ausgleich (§ 14 VersAusglG): Der Versorgungsträger zahlt einen Kapitalbetrag an einen vom berechtigten Ehegatten gewählten Zielversorger.
Verzicht und Modifikation
Der Versorgungsausgleich ist nicht zwingend. Ehegatten können ihn ganz oder teilweise ausschließen, modifizieren oder durch eine Einmalzahlung ersetzen. Dazu gibt es zwei Wege:
- Notarielle Vereinbarung vor oder während der Ehe (Ehevertrag) – wirkt automatisch im späteren Scheidungsverfahren, sofern sie nicht sittenwidrig ist.
- Gerichtlicher Vergleich im Scheidungsverfahren – mit anwaltlicher Beratung und gerichtlicher Genehmigung nach §§ 6–8 VersAusglG.
Wann wird ein Verzicht akzeptiert?
Das Gericht prüft jeden Verzicht auf Ausgewogenheit. Ein einseitig benachteiligender Verzicht – etwa zu Lasten des Ehegatten, der die Kinder erzogen hat – kann vom Gericht abgelehnt oder modifiziert werden. Häufige akzeptierte Konstellationen für einen Verzicht:
- Beide Ehegatten haben über die gesamte Ehezeit ähnlich hohe Anrechte aufgebaut
- Kurze Ehedauer mit weitgehend identischen Erwerbsbiografien
- Einer der Ehegatten erhält im Gegenzug einen wirtschaftlichen Ausgleich (z. B. höheren Anteil am Zugewinn)
- Beide Ehegatten verfügen unabhängig voneinander über ausreichende Altersversorgung
Sonderfälle im Überblick
Kurze Ehedauer unter drei Jahren
War die Ehe – gerechnet in vollen Kalendermonaten (siehe oben) – kürzer als 36 Monate, findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Ohne Antrag fällt er also weg – relevant vor allem für Kurzehen ohne Kinderbetreuung.
Bagatell-Anrechte
Sehr geringe Anrechte werden nach § 18 VersAusglG vom Ausgleich ausgenommen. Maßgeblich ist eine Geringfügigkeitsgrenze, die jährlich angepasst wird. Auch einzelne Anrechte beider Ehegatten können sich gegenseitig ausgleichen und damit entfallen.
Ausländische Versorgungsanrechte
Anrechte aus dem Ausland können vom deutschen Gericht nicht direkt geteilt werden. Stattdessen werden sie im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§§ 20 ff. VersAusglG) berücksichtigt: Der berechtigte Ehegatte erhält erst ab Rentenbeginn vom anderen einen monatlichen Ausgleichsbetrag.
Härtefälle (§ 27 VersAusglG)
In Ausnahmefällen kann das Gericht den Versorgungsausgleich kürzen oder ausschließen – etwa wenn er grob unbillig wäre. Beispiele: kurze Ehedauer in Verbindung mit illoyalem Verhalten, oder wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte die eigene Altersvorsorge schuldhaft beeinträchtigt hat.
Auswirkung auf die Scheidungskosten
Der Versorgungsausgleich ist eine sogenannte Folgesache zur Scheidung mit eigenem Verfahrenswert. Nach § 50 Abs. 1 FamGKG bemisst sich dieser Wert nicht nach dem Gesamt-Verfahrenswert der Scheidung, sondern eigenständig nach dem Einkommen: 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten – und das pro einzelnem Anrecht. Mindestens werden 1.000 Euro insgesamt angesetzt. Bei vielen oder zahlreichen Anrechten – etwa wenn beide Ehegatten neben der gesetzlichen Rente noch betriebliche und private Anwartschaften haben – summiert sich das spürbar auf.
Auch hier prüfen wir – wie beim Verfahrenswert der Scheidung selbst – eine Reduzierung des Verfahrenswerts, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Wie wir Sie unterstützen
Der Versorgungsausgleich wirkt technisch und unzugänglich – tatsächlich ist er aber routinemäßiges Tagesgeschäft im Familienrecht. Wir übernehmen:
- Beratung, ob ein Verzicht oder eine Modifikation in Ihrer Situation sinnvoll ist
- Unterstützung beim Ausfüllen der V-Bögen, damit alle relevanten Anrechte erfasst werden
- Prüfung der Auskünfte der Versorgungsträger – fehlerhafte Berechnungen sind nicht selten
- Vertretung im Verbundverfahren – Anhörung, Stellungnahmen, ggf. Einwendungen
- Bei einvernehmlicher Scheidung: schlanker Verlauf, klare Kommunikation, transparente Kosten
- Beantragung der Verfahrenswertreduzierung auch für die Folgesache, sofern möglich