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Streitige Scheidung

Scheidung ohne Zustimmung des Partners

Verweigert Ihr Partner die Zustimmung, ist eine Scheidung trotzdem möglich – sie dauert nur länger. Wir erklären die Voraussetzungen, das dritte Trennungsjahr und vertreten Sie auch dann, wenn Ihr Partner nicht mitwirkt.

Grundlage: Wann das Trennungsjahr beginnt und wie es nachgewiesen wird, lesen Sie auf der Seite Trennungsjahr.
1
Jahr Trennunggenügt – mit Zustimmung oder mit Nachweis des Scheiterns.
3
Jahreohne Zustimmung ganz ohne Nachweis (Vermutung).
Wir vertretenauch streitige Scheidungen.
!
Sofort möglichbei unzumutbarer Härte (Ausnahmefall).

Kann ich mich ohne Zustimmung des Partners scheiden lassen?

Ja. Eine Scheidung ist auch ohne Zustimmung des Ehepartners möglich – sie dauert nur länger und verläuft anders als eine einvernehmliche Scheidung. Verweigert ein Partner die Zustimmung, spricht man von einer streitigen Scheidung. Niemand kann durch bloße Verweigerung eine Scheidung dauerhaft verhindern.

Wichtig vorab, weil hier oft ein Missverständnis besteht: Das Trennungsjahr beträgt immer ein Jahr – auch ohne Zustimmung des Partners. Schon nach diesem einen Jahr kann die Scheidung erfolgen. Stimmt der Partner zu, wird das Scheitern der Ehe automatisch vermutet. Stimmt er nicht zu, ist die Scheidung nach einem Jahr ebenfalls möglich – der scheidungswillige Partner muss das Scheitern der Ehe dann aber nachweisen. Die oft genannten drei Jahre sind kein verlängertes Trennungsjahr, sondern lediglich eine Beweiserleichterung: Nach drei Jahren wird das Scheitern auch ohne Zustimmung automatisch vermutet, ohne dass etwas bewiesen werden muss. Wir übernehmen auch solche Verfahren und vertreten Sie, wenn Ihr Partner nicht mitwirkt.

Gut zu wissen – die rechtliche Basis: Nach § 1566 BGB wird das Scheitern der Ehe nach einem Jahr Trennung bei beiderseitigem Scheidungswunsch und nach drei Jahren Trennung unwiderlegbar vermutet. Liegt kein solcher Vermutungstatbestand vor, muss das Scheitern nach § 1565 BGB dargelegt werden.

Ein Jahr Trennung genügt – mit oder ohne Zustimmung

Stimmt der Partner zu, wird die Ehe nach dem Trennungsjahr ohne Weiteres als gescheitert behandelt – das ist der einfachste Weg. Verweigert er die Zustimmung, ist die Scheidung nach einem Jahr ebenfalls möglich; Sie haben dann zwei Wege:

  • Scheitern nachweisen (schon nach einem Jahr): Auch ohne Zustimmung kann bereits nach dem Trennungsjahr geschieden werden, wenn das endgültige Scheitern der Ehe konkret dargelegt und bewiesen wird. Das wird vom Gericht streng geprüft – gelingen kann es zum Beispiel, wenn der Partner bereits in einer neuen, verfestigten Beziehung lebt oder die räumliche und finanzielle Trennung unumkehrbar vollzogen ist.
  • Drei Jahre abwarten (ohne Nachweis): Wer den Nachweis vermeiden will, kann die Drei-Jahres-Frist abwarten. Danach wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet – die Scheidung erfolgt dann auch ohne Zustimmung und ganz ohne weitere Begründung. Die drei Jahre sind also kein längeres Trennungsjahr, sondern nur die beweisfreie Auffanglösung.

Mehr zu Beginn und Nachweis der Trennung lesen Sie auf der Seite Trennungsjahr.

Was ist eine streitige Scheidung?

Von einer streitigen Scheidung spricht man, wenn die Partner sich nicht einig sind – sei es über die Scheidung selbst oder über deren Folgen wie Unterhalt, Vermögen oder Sorgerecht. Anders als bei der einvernehmlichen Scheidung kann hier jeder Partner einen eigenen Anwalt benötigen, und das Gericht muss über die strittigen Punkte entscheiden.

Eine streitige Scheidung ist nicht dasselbe wie eine „Schuld-Scheidung" – das deutsche Recht kennt kein Schuldprinzip mehr. Es geht nicht darum, wer die Ehe zerstört hat, sondern allein darum, ob die Ehe gescheitert ist und wie die Folgen geregelt werden.

Kosten & Dauer im Vergleich

Eine streitige Scheidung ist in aller Regel länger und teurer als eine einvernehmliche:

  • Dauer: Statt weniger Monate kann sich das Verfahren über ein Jahr oder länger ziehen – besonders, wenn das Scheitern nachgewiesen werden muss oder Folgesachen strittig sind.
  • Kosten: Strittige Folgesachen erhöhen den Verfahrenswert. Verweigert der Partner die Zustimmung, nimmt er sich meist einen eigenen Anwalt – und da bei der Scheidung in der Regel jeder seine eigenen Anwaltskosten trägt (die Gerichtskosten werden geteilt, § 150 FamFG), verdoppeln sich die Anwaltskosten für die Familie, statt dass man sich wie bei der einvernehmlichen Scheidung einen Anwalt teilt.
  • Aufwand: Mehr Schriftsätze, mehr Termine, oft Beweisaufnahme.

Eine ehrliche Einordnung: Wo immer eine Einigung erreichbar ist, ist die einvernehmliche Lösung schneller und günstiger. Ist sie nicht erreichbar, vertreten wir Ihre Interessen konsequent im streitigen Verfahren.

Sofortige Scheidung im Härtefall

In Ausnahmefällen ist eine Scheidung sogar vor Ablauf des Trennungsjahres möglich – die Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB. Voraussetzung ist, dass das Festhalten an der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte darstellt – etwa bei schwerer Gewalt oder Bedrohung. Die Hürden sind hoch und werden streng geprüft.

Wie wir Sie unterstützen

Wir vertreten Sie auch dann, wenn Ihr Partner nicht zustimmt oder nicht mitwirkt:

  • Kostenlose Erstberatung mit ehrlicher Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten und der realistischen Dauer
  • Einreichung des Scheidungsantrags auch ohne Zustimmung des Partners
  • Wir übernehmen die Kommunikation: Sie müssen nicht selbst mit Ihrem Partner streiten – wir federn den Konflikt ab und setzen Ihre Rechte sachlich durch
  • Darlegung des Scheiterns der Ehe, wo die Drei-Jahres-Frist noch nicht erreicht ist
  • Vertretung in strittigen Folgesachen – Unterhalt, Vermögen, Sorge- und Umgangsrecht
  • Wo möglich, Hinwirken auf eine einvernehmliche Lösung, um Zeit und Kosten zu sparen
Hinweis zu den Kosten: Unsere Preisgarantie zum gesetzlichen Minimum gilt für die einvernehmliche Scheidung. Verweigert Ihr Partner die Zustimmung oder müssen Folgesachen vor Gericht ausgefochten werden, richten sich die Gebühren nach dem gesetzlichen Verfahrenswert, der durch den Streit steigt. Auch hier garantieren wir Ihnen volle Transparenz von Tag eins: keine überraschenden Stundenhonorare, sondern eine klare Aufstellung der zu erwartenden gesetzlichen Kosten – vorab.

Häufige Fragen zur Scheidung ohne Zustimmung

Kann ich mich ohne Zustimmung meines Partners scheiden lassen?

Ja. Das Trennungsjahr beträgt immer ein Jahr – auch ohne Zustimmung. Stimmt der Partner zu, wird das Scheitern der Ehe nach einem Jahr automatisch vermutet. Stimmt er nicht zu, ist die Scheidung nach einem Jahr ebenfalls möglich, der scheidungswillige Partner muss das Scheitern dann aber nachweisen. Nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern auch ohne Zustimmung und ohne Nachweis vermutet. Niemand kann durch bloße Verweigerung eine Scheidung dauerhaft verhindern.

Was ist eine streitige Scheidung?

Von einer streitigen Scheidung spricht man, wenn die Partner sich über die Scheidung selbst oder über deren Folgen wie Unterhalt, Vermögen oder Sorgerecht nicht einig sind. Anders als bei der einvernehmlichen Scheidung kann jeder Partner einen eigenen Anwalt benötigen.

Wie lange dauert eine Scheidung ohne Zustimmung?

Sie dauert in der Regel länger als eine einvernehmliche Scheidung – häufig über ein Jahr, besonders wenn das Scheitern der Ehe vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist nachgewiesen werden muss oder Folgesachen strittig sind.

Brauche ich Gründe für die Scheidung?

Das deutsche Recht kennt kein Schuldprinzip. Es geht nicht darum, wer die Ehe zerstört hat, sondern allein darum, ob die Ehe gescheitert ist. Nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet, ohne dass Gründe vorgetragen werden müssen.

Vertreten Sie auch streitige Scheidungen?

Ja. Wir vertreten Sie auch dann, wenn Ihr Partner nicht zustimmt oder nicht mitwirkt – einschließlich strittiger Folgesachen. Wo eine einvernehmliche Lösung erreichbar ist, wirken wir darauf hin, um Zeit und Kosten zu sparen.

Muss ich die Anwaltskosten meines Partners zahlen, wenn er die Scheidung blockiert?

Nein. Bei der Scheidung trägt in der Regel jeder Ehepartner seine eigenen Anwaltskosten, die Gerichtskosten werden geteilt (§ 150 FamFG). Nimmt sich Ihr Partner einen eigenen Anwalt, verdoppeln sich dadurch zwar die Anwaltskosten für die Familie insgesamt, aber Sie zahlen nicht den Anwalt der Gegenseite.

Auch ohne Zustimmung zur Scheidung.

Wir vertreten Sie konsequent – auch wenn Ihr Partner nicht mitwirkt. Erste Einschätzung kostenlos.