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Einvernehmlich regeln

Die Scheidungsfolgenvereinbarung

Wer die Folgen der Scheidung vorab vertraglich regelt, spart Zeit, Kosten und Streit. Wir erklären, was in eine Scheidungsfolgenvereinbarung gehört, wann ein Notar nötig ist und wie sie Ihre Scheidung günstiger macht.

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BereicheUnterhalt, Renten, Vermögen, Wohnung, Hausrat.
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Vertragregelt alles einvernehmlich statt vor Gericht.
spart Kostenweil strittige Folgesachen entfallen.

Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein Vertrag zwischen den Ehepartnern, in dem sie die Folgen ihrer Trennung und Scheidung selbst und einvernehmlich regeln – statt sie dem Gericht zu überlassen. Sie ist das zentrale Werkzeug der einvernehmlichen Scheidung: Wer sich vorab außergerichtlich einigt, spart Zeit, Kosten und Nerven.

Geregelt werden können nahezu alle vermögens- und unterhaltsrechtlichen Fragen: Ehegatten- und Kindesunterhalt, Versorgungsausgleich, Vermögensaufteilung, Wohnung und Hausrat. Damit nimmt die Vereinbarung dem Gericht die strittigen Punkte ab – die Scheidung selbst läuft dann meist reibungslos und schnell.

Kerngedanke: Das Gericht muss nur noch über das entscheiden, worüber sich die Partner nicht einig sind. Wer alle Folgen vorab vertraglich klärt, reduziert den Scheidungstermin auf das Wesentliche – die Anhörung zum Scheidungswillen.

Was kann darin geregelt werden?

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist flexibel. Typische Regelungsbereiche sind:

Unterhalt

Ehegattenunterhalt (Trennungs- und nachehelicher Unterhalt) sowie Kindesunterhalt – Höhe, Dauer, Verzicht oder Abfindung. Der Kindesunterhalt folgt eigenen Regeln und der Düsseldorfer Tabelle.

Versorgungsausgleich

Modifizierung oder – unter Voraussetzungen – Ausschluss der Rentenaufteilung.

Vermögen & Zugewinn

Aufteilung von Vermögen, Immobilie, Konten, Schulden – auch abweichend vom gesetzlichen Zugewinnausgleich.

Wohnung & Hausrat

Wer übernimmt Wohnung oder Haus, wie wird der Hausrat verteilt.

Auch Regelungen zum Sorge- und Umgangsrecht können aufgenommen werden – diese unterliegen allerdings stets der gerichtlichen Kontrolle am Maßstab des Kindeswohls und sind nicht frei verhandelbar wie Vermögensfragen.

Was spart eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Der Nutzen liegt auf drei Ebenen:

Zeit

Ohne strittige Folgesachen muss das Gericht weniger prüfen – das Verfahren wird erheblich kürzer.

Kosten

Streitige Folgesachen treiben den Verfahrenswert in die Höhe und können einen zweiten Anwalt erforderlich machen. Eine Einigung vorab vermeidet diese teuren Zusatzkosten.

Kontrolle

Sie gestalten Ihre Lösung selbst, statt sie einem Richter zu überlassen, der Ihren Einzelfall nur aus den Akten kennt.

Gerade bei der einvernehmlichen Scheidung ist die Vereinbarung der Hebel, mit dem aus einem potenziell teuren Streit ein planbares, günstiges Verfahren wird. Sie ist kein zusätzlicher Aufwand, sondern oft die größte Ersparnis. In vielen Fällen sparen Sie durch die Vermeidung strittiger Folgesachen mehr ein, als die notarielle Beurkundung kostet – wie sich das in Ihrem Fall rechnet, sagen wir Ihnen vorab.

Braucht es einen Notar?

Das hängt vom Inhalt ab. Viele Regelungen einer Scheidungsfolgenvereinbarung sind beurkundungspflichtig – insbesondere wenn es um Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt oder Immobilien geht. In diesen Fällen muss die Vereinbarung vor einem Notar geschlossen oder als gerichtlicher Vergleich protokolliert werden, sonst ist sie unwirksam.

Rechtsgrundlagen: Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich bedürfen nach § 7 VersAusglG der notariellen Beurkundung. Für Modifikationen des Zugewinns gilt die Form des Ehevertrags nach § 1410 BGB (notarielle Beurkundung). Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt sind nach § 1585c BGB vor Rechtskraft der Scheidung ebenfalls beurkundungspflichtig.
  • Notarielle Beurkundung: erforderlich u. a. bei Verzicht auf Versorgungsausgleich, Übertragung von Grundeigentum, nachehelichem Unterhalt.
  • Gerichtlicher Vergleich: Alternativ können Punkte im Scheidungstermin gerichtlich protokolliert werden – das ersetzt die notarielle Form.
  • Formfrei möglich: Manche reine Trennungsabreden, aber Vorsicht – im Zweifel sichert die notarielle Form die Wirksamkeit.
Warum die notarielle Beurkundung das Ein-Anwalt-Modell rettet: Wer Folgesachen wie Zugewinn oder Unterhalt erst im Gerichtstermin als Vergleich protokollieren lässt, löst damit in der Regel den Anwaltszwang für beide Seiten aus – Ihr Partner bräuchte dann einen eigenen Anwalt, und die Kosten steigen deutlich. Die vorherige notarielle Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung ist der saubere Weg, um die Scheidung mit nur einem Anwalt durchzuführen. Das ist der eigentliche Spar-Hebel der einvernehmlichen Scheidung.

Wann ist sie sinnvoll – und wann nicht?

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung lohnt sich praktisch immer, wenn es Vermögen, Unterhaltsfragen oder eine Immobilie gibt oder wenn die Partner Klarheit und Planungssicherheit wollen. Sie ist besonders wertvoll, wenn beide grundsätzlich einigungsbereit sind – also genau im Anwendungsbereich der einvernehmlichen Scheidung.

Weniger zwingend ist sie, wenn kein nennenswertes Vermögen vorhanden ist, keine Unterhaltsansprüche bestehen und der Versorgungsausgleich unkompliziert durchgeführt werden soll. Auch dann kann eine schlanke Vereinbarung aber für Rechtssicherheit sorgen. Was in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir individuell.

Wie wir Sie unterstützen

Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist der Kern unserer Arbeit bei der einvernehmlichen Scheidung. Wir übernehmen:

  • Prüfung in der kostenlosen Erstberatung, welche Punkte in Ihrem Fall geregelt werden sollten
  • Entwurf einer rechtssicheren, fairen Vereinbarung, die beide Seiten trägt
  • Koordination der notariellen Beurkundung, wo erforderlich
  • Verzahnung mit dem Scheidungsantrag, damit Vereinbarung und Verfahren ineinandergreifen
  • Komplett digital, bundesweit und transparent – zu den gesetzlichen Mindestgebühren

Häufige Fragen zur Scheidungsfolgenvereinbarung

Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein Vertrag zwischen den Ehepartnern, in dem sie die Folgen ihrer Scheidung selbst regeln – etwa Unterhalt, Versorgungsausgleich, Vermögen, Wohnung und Hausrat. Sie nimmt dem Gericht die strittigen Punkte ab und macht das Verfahren schneller und günstiger.

Was kann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden?

Geregelt werden können Ehegattenunterhalt, der Versorgungsausgleich, die Vermögens- und Zugewinnaufteilung, die Immobilie sowie Wohnung und Hausrat. Auch Regelungen zum Sorge- und Umgangsrecht sind möglich, unterliegen aber stets der gerichtlichen Kontrolle am Kindeswohl.

Muss eine Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkundet werden?

Viele Inhalte sind beurkundungspflichtig – insbesondere der Verzicht auf Versorgungsausgleich, nachehelicher Unterhalt und die Übertragung von Immobilien. In diesen Fällen muss die Vereinbarung notariell beurkundet oder als gerichtlicher Vergleich protokolliert werden, sonst ist sie unwirksam.

Was spart eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Sie spart Zeit, weil das Gericht weniger prüfen muss, und Kosten, weil strittige Folgesachen den Verfahrenswert und damit die Gebühren erhöhen würden. Außerdem behalten die Partner die Kontrolle über die Lösung, statt sie dem Gericht zu überlassen.

Lohnt sich eine Scheidungsfolgenvereinbarung immer?

Sie lohnt sich fast immer, wenn Vermögen, Unterhaltsfragen oder eine Immobilie im Spiel sind oder wenn die Partner Planungssicherheit wollen. Bei sehr einfachen Verhältnissen ohne Vermögen ist sie weniger zwingend, kann aber für Rechtssicherheit sorgen.

Warum sollte ich Folgesachen vorab beim Notar regeln statt im Gerichtstermin?

Wer Folgesachen wie Zugewinn oder Unterhalt erst im Gerichtstermin als Vergleich protokollieren lässt, löst damit in der Regel den Anwaltszwang für beide Ehepartner aus – der andere bräuchte dann einen eigenen Anwalt, und die Kosten steigen. Die vorherige notarielle Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung ermöglicht es, die Scheidung mit nur einem Anwalt durchzuführen.

Alles einvernehmlich regeln.

Wir entwerfen eine faire, rechtssichere Vereinbarung – zu den gesetzlichen Mindestgebühren.