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⚖️ Rechtlicher Pflichtrahmen · § 114 FamFG

Warum es keine Scheidung ohne Anwalt gibt.

Vor dem Familiengericht herrscht Anwaltszwang. Den Scheidungsantrag darf ausschließlich ein zugelassener Rechtsanwalt einreichen — das ist die einzig rechtlich mögliche Form der Scheidung in Deutschland.

§114
FamFGDer Anwaltszwang in Ehesachen ist hier ausdrücklich geregelt
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Anwalt genügtBei einvernehmlicher Scheidung muss nur ein Ehepartner anwaltlich vertreten sein
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Was ist der Anwaltszwang?

Der Anwaltszwang bedeutet: In bestimmten gerichtlichen Verfahren dürfen die Beteiligten Anträge und Erklärungen nicht persönlich, sondern nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einreichen. Vor dem Familiengericht gilt das ausdrücklich für die Scheidung und die meisten Folgesachen.

Das Gesetz formuliert es eindeutig:

Gesetzeswortlaut
„Vor dem Familiengericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und in Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen."
§ 114 Abs. 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen)

Ergänzend regelt § 121 FamFG, dass auch im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Anwaltszwang besteht. Wer ohne Anwalt einen Scheidungsantrag einreicht, dessen Antrag wird vom Gericht als unzulässig zurückgewiesen. Das ist keine Auslegungsfrage, sondern geltendes Verfahrensrecht.

Hintergrund: Warum eigentlich Anwaltszwang?

Die Scheidung greift tief in Vermögens-, Versorgungs- und Unterhaltsverhältnisse ein. Der Gesetzgeber will sicherstellen, dass die Beteiligten rechtskundig beraten und vertreten sind — gerade um spätere Nachteile (Versorgungsausgleich, Zugewinn, Unterhalt) zu vermeiden.

Reicht ein Anwalt für beide Ehepartner?

Ja — bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt es, dass nur ein Ehepartner anwaltlich vertreten ist und den Scheidungsantrag stellt. Der andere Ehepartner kann der Scheidung gegenüber dem Gericht ohne eigenen Anwalt zustimmen (vgl. § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG).

Wichtig — und vom Berufsrecht zwingend vorgegeben: Ein Anwalt darf nicht beide Ehegatten gleichzeitig vertreten (Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, § 43a Abs. 4 BRAO). Der zustimmende Ehepartner ist also formal ohne anwaltliche Vertretung. In der Praxis informieren wir auf Wunsch trotzdem beide Ehepartner gleichermaßen und transparent — sie sollen wissen, was im Verfahren passiert.

Das ist der eigentliche Spar-Effekt

Bei der einvernehmlichen Scheidung fallen Anwaltskosten nur für einen Anwalt an — nicht für zwei. Damit halbieren sich die anwaltlichen Kosten gegenüber einer streitigen Scheidung. Genau das ist gemeint, wenn vereinfachend von „Scheidung ohne Anwalt" die Rede ist: es geht um den zweiten Anwalt, nicht um den ersten.

Was steckt hinter „Scheidung ohne Anwalt"?

Der Begriff „Scheidung ohne Anwalt" ist ein häufig gesuchtes Schlagwort. Einige Online-Angebote arbeiten damit, weil viele Ratsuchende nach genau dieser Formulierung suchen. Rechtlich gilt aber: Auch wenn der Vertragsabschluss online auf einer Plattform stattfindet, wird der Scheidungsantrag am Ende von einem zugelassenen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht. Anders geht es nicht.

Die Aussage „ohne Anwalt" beschreibt also nicht das Verfahren selbst, sondern höchstens, dass der zustimmende Ehepartner keinen eigenen Anwalt benötigt — was, wie oben beschrieben, ohnehin gesetzlich vorgesehen ist und keine Besonderheit der jeweiligen Plattform darstellt.

Typische Werbeaussagen — sachlich eingeordnet

Damit Sie wissen, was hinter den üblichen Slogans steht:

„Scheidung ohne Anwalt — bequem online."
Einordnung: Den Antrag stellt am Ende ein Rechtsanwalt, an den die Plattform vermittelt. Ohne diesen Anwalt kommt das Verfahren rechtlich nicht zustande (§ 114 FamFG).
„Scheidung ab 99 €."
Einordnung: Solche Beträge decken in der Regel nicht die Anwaltsgebühren ab. Die fallen zusätzlich an und richten sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) — eine Unterschreitung ist Anwälten untersagt (§ 49b BRAO).
„Sparen Sie sich den Anwalt."
Einordnung: Gemeint sein kann nur der zweite Anwalt — bei der einvernehmlichen Scheidung wird nur ein Anwalt benötigt. Das gilt unabhängig davon, über welchen Anbieter Sie mandatieren.
„Schnell & ohne Behördengang."
Einordnung: Der mündliche Scheidungstermin vor dem Familiengericht ist zwingend vorgeschrieben (§ 128 Abs. 1 FamFG). Daran ändert kein Anbietermodell etwas.

Worauf Sie bei Online-Angeboten achten sollten

Online-Mandatierung ist heute der Normalfall — auch wir arbeiten bundesweit und digital. Worauf es ankommt, ist nicht „online vs. klassisch", sondern Transparenz: Wissen Sie, welche Kanzlei Ihr Mandat tatsächlich bearbeitet? Sind die Kosten vor Beauftragung klar? Haben Sie einen direkten Ansprechpartner?

Worauf Sie achten sollten

  • Nebenkosten und Auslagen, die im beworbenen „Festpreis" nicht enthalten sind
  • Vermittlungsmodelle, bei denen unklar ist, welche Kanzlei den Fall bearbeitet
  • Lange Bearbeitungszeiten durch Weiterreichung des Mandats
  • Standardisierte Abläufe ohne individuelle Beratung
  • Wechselnde Ansprechpartner über die Dauer des Verfahrens

Was wir bieten

  • Klare Kostenstruktur nach RVG — verbindlich, schriftlich, vorab
  • Direkter Kontakt zu Ihrem Anwalt — telefonisch und per E-Mail
  • Realistische Aussage, was möglich ist und was nicht
  • Eine einzige, durchgehende Bearbeitung Ihres Falls
  • Kostenlose Erstberatung, in der wir prüfen, ob eine einvernehmliche Scheidung passt
  • Information beider Ehepartner — auch wenn nur einer mandatiert ist

Vermittlungsplattform oder direkt beim Anwalt?

Online-Vermittlungsplattformen treten zwischen Sie und die Kanzlei, die Ihre Scheidung tatsächlich bearbeitet. Sie geben Ihre Daten dort ein, der Plattformbetreiber leitet den Fall gegen Provision an eine angeschlossene Kanzlei weiter — oft an wechselnde Kanzleien, je nach Auslastung und Region.

Das hat eine ökonomische Konsequenz: Auch die Plattform muss verdienen. Da Anwaltskosten gesetzlich nach dem RVG festgelegt sind und nicht unterschritten werden dürfen (§ 49b BRAO), gibt es nur zwei Wege, wie sich das Plattform-Modell rechnen kann — entweder wird die Scheidung für Sie durch Zusatzgebühren insgesamt teurer, oder die ausführende Kanzlei erhält ein geringeres Honorar und arbeitet entsprechend standardisierter. Eine dritte Möglichkeit gibt es betriebswirtschaftlich nicht.

Wir sind keine Vermittlungsplattform. Sie kommunizieren von Anfang bis Ende direkt mit uns — persönlich, verbindlich, ohne Zwischenstation. Was das konkret heißt:

100 % Leistung, 0 % Vermittlungsgebühr

Weil keine Plattform mitverdient, fließt Ihr Honorar vollständig in die rechtliche Bearbeitung Ihres Falls — nicht in eine Provisionskette.

Feste Ansprechperson

Kein anonymes Callcenter, keine wechselnden Bearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner — vom Erstgespräch bis zum rechtskräftigen Beschluss.

Anwaltliche Verschwiegenheit ab dem ersten Kontakt

Ihre Daten verlassen unsere Kanzlei nicht. Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO) und die volle DSGVO-Konformität greifen ab dem ersten Kontakt — nicht erst, nachdem eine Plattform Ihre Daten weitergegeben hat.

Kostentransparenz

Wir rechnen direkt nach den gesetzlichen Mindestgebühren ab — ohne versteckte Aufschläge für Plattformbetreiber. Sie wissen schon vor der Beauftragung verbindlich, wie hoch Ihre Kosten sein werden.

Kurz gesagt

Bei einer Vermittlungsplattform zahlen Sie für eine zusätzliche Schicht zwischen sich und Ihrer Kanzlei. Direkt beim Anwalt zahlen Sie nur für die anwaltliche Leistung — bei identischen RVG-Gebühren das bessere Verhältnis.

Der vollständige Rechtsrahmen im Überblick

Für alle, die es genau wissen möchten, hier die Vorschriften, auf denen der Anwaltszwang und die Verfahrenspflichten beruhen:

  • § 114 Abs. 1 FamFG — Anwaltszwang in Ehe- und Folgesachen vor dem Familiengericht
  • § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG — Zustimmung zur Scheidung ohne eigene anwaltliche Vertretung möglich
  • § 121 FamFG — Anwaltszwang auch im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht
  • § 128 Abs. 1 FamFG — Anhörung der Ehegatten in der mündlichen Verhandlung ist zwingend
  • § 1565 BGB — Voraussetzungen der Scheidung (Trennungsjahr, Scheitern der Ehe)
  • § 49b BRAO — Gebührenunterschreitungsverbot: Anwälte dürfen die gesetzlichen Gebühren nicht unterschreiten
  • § 43a Abs. 4 BRAO — Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen — ein Anwalt kann nicht beide Ehepartner vertreten
  • RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) — Anwaltsgebühren sind gesetzlich festgelegt und richten sich nach dem Verfahrenswert
Konsequenz aus § 49b BRAO

Weil Anwälte die gesetzlichen Gebühren nicht unterschreiten dürfen, sind die Anwaltskosten bei jeder seriösen Kanzlei in Deutschland — bei gleichem Verfahrenswert — identisch. Spielraum gibt es nur bei Nebenkosten und Service.

Unser Versprechen an Sie

Wir sind eine spezialisierte Kanzlei für einvernehmliche Scheidungen. Wir arbeiten bundesweit und digital — und sagen offen, was rechtlich möglich ist und was nicht. Konkret heißt das:

  • Wir benennen den Anwaltszwang offen und erklären, warum er existiert
  • Wir rechnen ausschließlich nach RVG ab — die gesetzlichen Mindestgebühren, keinen Cent darüber
  • Sie sprechen direkt mit uns — keine Vermittlung an Dritte, keine wechselnden Bearbeiter
  • Verbindliches Festpreis-Angebot per E-Mail innerhalb von 24 Stunden
  • Kostenlose Erstberatung, in der wir prüfen, ob eine einvernehmliche Scheidung der richtige Weg ist
  • Wenn Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben, stellen wir den Antrag für Sie

Autor: Finn Pietruschka, Rechtsanwalt ·

Häufige Fragen zum Anwaltszwang

Nicht in Deutschland und nicht vor dem Familiengericht. Der Anwaltszwang nach § 114 Abs. 1 FamFG ist absolut. Ohne anwaltlich gestellten Antrag findet kein Scheidungsverfahren statt — der Antrag wäre unzulässig.
Das Gericht weist den Antrag als unzulässig zurück. Sie haben weder Zeit noch Geld gespart — im Zweifel sogar Gerichtskosten verursacht.
Nein. Bei der einvernehmlichen Scheidung reicht es, dass ein Ehepartner anwaltlich vertreten ist. Der andere kann seine Zustimmung im Termin protokollieren lassen — ohne eigenen Anwalt. Genau das ist gemeint, wenn vereinfachend von „Scheidung ohne Anwalt" gesprochen wird.
Auf Transparenz: Welche Kanzlei bearbeitet Ihr Mandat tatsächlich? Sind alle Kosten — auch Auslagen und Gerichtskosten — vor Beauftragung klar? Haben Sie einen persönlichen Ansprechpartner? Wer auf diese Fragen klare Antworten gibt, arbeitet seriös.
Eine Vermittlungsplattform leitet Ihren Fall gegen Provision an eine angeschlossene Kanzlei weiter. Da die Anwaltsgebühren gesetzlich nach RVG fest sind, finanziert sich die Plattform entweder durch Zusatzkosten für Sie oder durch eine geringere Vergütung der bearbeitenden Kanzlei — was die Bearbeitungsqualität beeinflussen kann. Bei direkter Mandatierung fließt Ihr Honorar zu 100 % in die anwaltliche Leistung.
Nicht ganz. Bei Vermittlungsmodellen ist oft unklar, welche Kanzlei den Fall bekommt und wer Sie betreut. Bei der direkten Mandatierung in einer spezialisierten Kanzlei haben Sie von Anfang an einen Ansprechpartner — vom Erstgespräch bis zum rechtskräftigen Beschluss.
Nein. Die Anwaltsgebühren sind durch das RVG gesetzlich vorgegeben und richten sich nach dem Verfahrenswert. Bei gleichem Verfahrenswert kostet die Scheidung bei jedem Anwalt gleich viel — wir berechnen die gesetzlichen Mindestgebühren.

Direkt mandatiert, klar abgerechnet.

Eine schlanke, einvernehmliche Scheidung zu den gesetzlichen Mindestgebühren, mit einem Anwalt, der für Sie persönlich erreichbar ist.

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