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Was wird aus den Kindern?

Sorge- und Umgangsrecht nach der Scheidung.

Wenn Eltern sich trennen, ändert sich für die Kinder vieles – rechtlich aber meistens nicht ihre familiäre Stellung. Die gemeinsame Sorge bleibt in der Regel bestehen, der Kontakt zu beiden Elternteilen ist gesetzlich geschützt. Wir erklären, was Sorge- und Umgangsrecht praktisch bedeuten, welche Betreuungsmodelle es gibt und was bei Konflikten zu tun ist.

§ 1626
Gemeinsame Sorge… bleibt nach der Scheidung der Regelfall.
§ 1684
Umgangsrecht… ist Pflicht und Recht – für Eltern und Kind.
★
Kindeswohl… ist immer der oberste Maßstab im Familiengericht.

Sorgerecht und Umgangsrecht – zwei Dinge

Im Alltag werden die Begriffe oft vermischt – juristisch sind Sorgerecht und Umgangsrecht zwei verschiedene Rechtsinstitute, die unabhängig voneinander bestehen. Wer das Sorgerecht hat, hat nicht automatisch auch das alleinige Umgangsrecht. Und umgekehrt: Auch ein Elternteil ohne Sorgerecht hat ein eigenständiges Umgangsrecht.

§§ 1626 ff. BGB

Sorgerecht

Die rechtliche Verantwortung für das Kind: Erziehung, Schule, Arzt, Vermögen, gesetzliche Vertretung. Das Sorgerecht entscheidet, wer für das Kind entscheiden darf.

§ 1684 BGB

Umgangsrecht

Der persönliche Kontakt zwischen Eltern und Kind. Wann und wie oft das Kind den Elternteil sieht, bei dem es nicht lebt – inklusive Telefon, Video und Übernachtungen.

Das Sorgerecht nach der Scheidung

Verheiratete Eltern haben mit der Geburt automatisch die gemeinsame elterliche Sorge (§ 1626 BGB). Die Scheidung ändert daran von Gesetzes wegen nichts: Die gemeinsame Sorge bleibt erhalten – es sei denn, ein Elternteil beantragt ausdrücklich die Übertragung auf sich allein.

Was umfasst die elterliche Sorge?

Das Sorgerecht teilt sich in drei Bereiche – die das Familiengericht im Streitfall auch einzeln einem Elternteil zuweisen kann:

  • Personensorge – Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung, Aufenthaltsbestimmung des Kindes
  • Vermögenssorge – Verwaltung des Vermögens des Kindes (Konto, Erbschaft, Versicherungen)
  • Gesetzliche Vertretung – Auftreten im Namen des Kindes nach außen (z. B. Vertragsabschlüsse)

Alltagsangelegenheiten vs. erhebliche Bedeutung

Auch bei gemeinsamer Sorge müssen die Eltern nicht jeden Tag im Doppelpack entscheiden. Das Gesetz unterscheidet (§ 1687 BGB):

  • Angelegenheiten des täglichen Lebens – Hausaufgaben, normale Ernährung, kleine Käufe, kurze Reisen innerhalb Deutschlands. Der Elternteil, bei dem das Kind gerade ist, entscheidet allein.
  • Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung – Schulwahl, Operationen, Religion, Auslandsaufenthalte, größere Vermögensangelegenheiten. Hier müssen beide Eltern gemeinsam entscheiden.

Dazu gehört auch der Name des Kindes: Ob es nach der Scheidung den Namen eines Elternteils annehmen kann, ist seit der Reform vom 1. Mai 2025 neu geregelt – siehe Name nach der Scheidung.

Praxisbeispiel: Der Vater darf am Wochenende mit dem Kind ins Schwimmbad gehen, ohne die Mutter zu fragen. Aber: Er darf das Kind nicht eigenmächtig an einer anderen Schule anmelden – auch nicht „zu Hause" als Hausunterricht. Das ist eine Frage erheblicher Bedeutung.

Wann kommt die Alleinsorge in Betracht?

Die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil ist ein Ausnahmefall. Sie wird vom Familiengericht nach § 1671 BGB nur in zwei Konstellationen ausgesprochen:

  1. 1 Zustimmung des anderen Elternteils Der andere Elternteil stimmt der Übertragung zu – und das Kind ab 14 Jahren widerspricht nicht.
  2. 2 Kindeswohl-Prüfung Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge entspricht dem Kindeswohl am besten – etwa wenn die Eltern dauerhaft nicht kommunikationsfähig sind, ein Elternteil das Kind manipuliert oder gefährdet.

Die Praxis zeigt: Familiengerichte sind zurückhaltend mit der Alleinsorge. Dauerstreit allein reicht nicht – erst wenn die gemeinsame Entscheidungsfindung das Kind objektiv belastet, wird die Sorge übertragen. In vielen Fällen wird stattdessen nur ein Teilbereich übertragen (z. B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Gesundheitssorge).

Was gilt, wenn ein Elternteil mit dem Kind wegziehen will, erklären wir unter Umzug mit dem Kind.

OLG-Entscheidung – Zustimmung zur Alleinsorge widerrufen: Wer dem Antrag des anderen Elternteils auf Alleinsorge zugestimmt hat, kann diese Zustimmung noch im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht wirksam widerrufen. Dann trägt die Zustimmung die Entscheidung nicht mehr: Das Gericht muss umfassend prüfen, ob die Alleinsorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Im entschiedenen Fall ging die Sache dafür an das Familiengericht zurück. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Dezember 2025, Az. 18 UF 193/25 (Volltext). OLG-Entscheidungen binden andere Oberlandesgerichte nicht, zeigen aber, wie Gerichte solche Fälle bewerten.
OLG-Entscheidung – Streit um den Aufenthalt eines Kleinkinds: Bei wem ein zweijähriges Kind leben soll, darf das Gericht nicht auf ein Gutachten stützen, dessen Beobachtungen bei der Entscheidung über ein Jahr alt sind – sie erfassen das „halbe Leben“ des Kindes nicht. Außerdem ist zu prüfen, ob statt der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts eine Umgangsregelung genügt, die zugleich den Lebensmittelpunkt des Kindes festlegt; dann kann es unverhältnismäßig sein, dem anderen Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Bei wem das Kind bleibt, hat das OLG nicht selbst entschieden, sondern die Sache an das Familiengericht zurückverwiesen. OLG Rostock, Beschluss vom 23. Februar 2026, Az. 10 UF 7/26 (Volltext).
OLG-Entscheidung – Bestehende Sorgerechtsentscheidung ändern: Hat das Gericht die Sorge bereits einem Elternteil allein übertragen, wird diese Entscheidung nur aus triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen geändert (§ 1696 Abs. 1 BGB). Der Maßstab ist deutlich strenger als bei der ersten Regelung: Die Vorteile der Änderung müssen die Nachteile für das Kind deutlich überwiegen, wobei die Kontinuität besonderes Gewicht hat. Zu berücksichtigen sind außerdem die Bindungen des Kindes und sein Wille. Im entschiedenen Fall lebte ein etwa zehnjähriger Junge seit seinem vierten Lebensmonat bei der Mutter, die seit 2019 die Alleinsorge hatte. Der Vater hatte sie 2016 schwer misshandelt und war wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden. Die Mutter unterstützte den Umgang nicht, der Junge lehnte den Vater seit Jahren ab. Das Familiengericht hatte – der Empfehlung der Sachverständigen folgend – die Sorge auf den Vater übertragen. Das OLG hob das auf und wies den Antrag des Vaters ab; die Mutter behält die Alleinsorge. Zwar fehlt ihr die Bindungstoleranz, und das Kind wird den Vater als Bezugsperson voraussichtlich verlieren. Für einen Wechsel sprach aber nichts deutlich genug: Der Junge ist am Wohnort verwurzelt, seine Bindung zur Mutter ist positiv, und sein seit Jahren geäußerter Wille entspricht dieser Bindung, auch wenn die Mutter ihn beeinflusst hat. Eine gute Bindungstoleranz des Vaters ließ sich nicht feststellen: Er bagatellisierte die Gewalttat und hatte sich bei der Mutter nie persönlich entschuldigt. Ein Wechsel hätte zudem eine zwangsweise Herausgabe des Kindes erfordert. Von der Empfehlung der Sachverständigen darf das Gericht abweichen, wenn es eine eigene verlässliche Grundlage für seine Entscheidung hat und diese offenlegt – hier vor allem den Bericht und die Zeugenaussage der Umgangspflegerin. OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Juli 2026, Az. 15 UF 212/25 (Volltext). OLG-Entscheidungen binden andere Oberlandesgerichte nicht, zeigen aber, wie Gerichte solche Fälle bewerten.

Das Umgangsrecht

Das Umgangsrecht ist im § 1684 BGB geregelt. Bemerkenswert: Es ist nicht nur ein Recht der Eltern, sondern auch des Kindes – und sogar eine Pflicht der Eltern. Niemand kann sich rechtlich aus seiner Eltern-Rolle „rausziehen".

Wer hat ein Umgangsrecht?

  • Beide Elternteile – unabhängig vom Sorgerecht (§ 1684 Abs. 1 BGB)
  • Großeltern, Geschwister, enge Bezugspersonen – wenn der Umgang dem Kindeswohl dient (§ 1685 BGB)
  • Der leibliche Vater auch ohne rechtliche Vaterschaft – wenn ein ernsthaftes Interesse am Kind besteht (§ 1686a BGB)

Wohlverhaltensklausel

Der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich lebt, muss den Umgang mit dem anderen Elternteil aktiv fördern – nicht nur zulassen (§ 1684 Abs. 2 BGB). Das nennt man Wohlverhaltensklausel: Kein Schlechtreden des anderen Elternteils vor dem Kind, kein Boykott von Übergaben, keine Belastung des Kindes mit eigenen Konflikten. Verstöße können im Ernstfall sogar sorgerechtsrelevant werden.

Achtung: Eine bewusste Behinderung des Umgangs durch den betreuenden Elternteil ist kein Kavaliersdelikt. Das Familiengericht kann Umgangspflegschaft anordnen (§ 1684 Abs. 3 BGB) und im wiederholten Fall auch die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den anderen Elternteil prüfen.

Wer bringt und holt das Kind?

Grundsätzlich der Elternteil, der Umgang hat – auch wenn er weit entfernt wohnt. OLG-Entscheidungen binden andere Oberlandesgerichte nicht, zeigen aber, wie Gerichte solche Fälle bewerten.

OLG-Entscheidung – Holen und Bringen beim Umgang: Das Holen und Bringen ist grundsätzlich allein Aufgabe des umgangsberechtigten Elternteils, auch bei weiter Entfernung und auch dann, wenn der andere Elternteil weggezogen ist. Der betreuende Elternteil muss nur mithelfen, wenn der Umgang sonst unzumutbar erschwert oder gar vereitelt würde. Das war nicht der Fall bei einem Vater, der nach einem epileptischen Anfall nicht Auto fahren darf, aber mit der Bahn fahren kann – rund fünf Stunden einfache Fahrt, notfalls mit Übernachtung. Er muss das Kind am Bahnhof abholen und dorthin zurückbringen. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12. Mai 2026, Az. 6 UF 85/26 (Volltext).

Wenn das Kind den Umgang verweigert

OLG-Entscheidung – Kind lehnt den Umgang ab: Lehnt ein Kind den Kontakt zu einem Elternteil ab, darf das Gericht daraus allein nicht schließen, der betreuende Elternteil habe es – auch unbewusst – beeinflusst. Dafür braucht es konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 1684 Abs. 2 BGB). Ein Gutachten, das sich auf das vom Bundesverfassungsgericht als pseudowissenschaftlich eingestufte „Parental Alienation Syndrom“ (PAS) stützt, ist nicht verwertbar. Streiten grundsätzlich erziehungsgeeignete Eltern über den Umgang, rechtfertigt das keinen Entzug des Sorgerechts und keinen Vormund – auch wenn die Kinder unter dem Streit leiden. Vorrang hat dann die Alleinsorge eines Elternteils; im entschiedenen Fall erhielt sie die Mutter, bei der beide Kinder leben wollen. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. Januar 2026, Az. 7 UF 88/25 (Volltext).

Betreuungsmodelle im Überblick

Nach der Trennung kennt die Praxis im Wesentlichen drei Modelle, wie der Alltag des Kindes organisiert wird. Welches passt, hängt von Wohnortnähe, Beruf, Kommunikationsfähigkeit der Eltern und vor allem vom Alter und Wunsch des Kindes ab.

Das Betreuungsmodell bestimmt auch, wer Kindesunterhalt zahlt: Im Residenzmodell zahlt der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, nach der Düsseldorfer Tabelle; im Wechselmodell tragen beide anteilig. Mehr dazu unter Kindesunterhalt.

Residenzmodell

Das klassische Modell: Das Kind lebt überwiegend bei einem Elternteil, der andere hat regelmäßigen Umgang (z. B. jedes zweite Wochenende plus Ferien). Häufigste Konstellation in Deutschland.

Wechselmodell

Hälftige Betreuung durch beide Eltern – wochenweise, in 14-Tages-Rhythmen oder ähnlichen Mustern. Setzt enge Abstimmung und Wohnortnähe voraus.

Nestmodell

Das Kind bleibt in einer Wohnung – die Eltern wechseln. Nur in kurzen Phasen praktikabel und wirtschaftlich aufwändig, weil drei Wohnungen nötig sind.

Typische Umgangsregelung im Residenzmodell

Beispiel-Vereinbarung (kein Muss, aber häufig)
Wochenenden
Alle 14 Tage von Freitag nach der Schule bis Sonntagabend
Werktags
Ein zusätzlicher Nachmittag in der Woche, ggf. mit Übernachtung
Ferien
Hälftige Aufteilung – in den großen Ferien je 3 Wochen, in kleinen Ferien wechselnd
Geburtstage
Geburtstag des Kindes: Aufteilung im Wechseljahr
Geburtstage der Eltern: bei dem jeweiligen Elternteil
Feiertage
Weihnachten und Ostern im jährlichen Wechsel

Wichtig: Es gibt kein gesetzlich vorgeschriebenes Muster. Was die Eltern – im besten Fall gemeinsam mit dem Kind – vereinbaren, ist gültig. Das Familiengericht greift nur ein, wenn sich die Eltern nicht einigen können oder das Kindeswohl gefährdet ist.

Das Wechselmodell – wann es funktioniert

Das Wechselmodell ist seit der grundlegenden BGH-Entscheidung von 2017 (Az. XII ZB 601/15) ausdrücklich auch gegen den Willen eines Elternteils anordenbar, wenn es dem Kindeswohl am besten dient. Bis dahin war ein Wechselmodell de facto nur einvernehmlich möglich.

Wechselmodell durchsetzen – und wieder beenden

Zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zeigen, wie Gerichte heute mit dem Wechselmodell umgehen. OLG-Entscheidungen binden andere Oberlandesgerichte nicht, zeigen aber, wie Gerichte solche Fälle bewerten.

OLG-Entscheidung – Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils: Wohnen die Eltern nah beieinander und wünschen sich die Kinder seit Langem und beständig, gleich viel Zeit bei beiden zu verbringen, kann das Gericht ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen – im Sorgerechtsverfahren nach § 1671 BGB, wobei die gemeinsame Sorge bestehen bleibt. Im entschiedenen Fall lagen die Wohnungen 13 Kilometer auseinander; die Zwillinge wechseln seitdem wöchentlich sonntags um 18 Uhr. Dass die Eltern sich nicht in allen Fragen einig sind, stand dem nicht entgegen. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. Januar 2026, Az. 2 UF 13/25 (Volltext). Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen: Ob ein Wechselmodell im Sorgerechts- oder im Umgangsverfahren anzuordnen ist, ist unter den Gerichten noch umstritten.
OLG-Entscheidung – Wechselmodell beenden: Haben die Eltern das Wechselmodell einvernehmlich gelebt und will einer zurück zum Residenzmodell, entscheidet das Familiengericht darüber im Umgangsverfahren. Der Wunsch eines reifen zehnjährigen Kindes, mehr Zeit an seinem Schulort beim anderen Elternteil zu leben, durfte hohes Gewicht bekommen – ältere Kinder wollen das ständige Wechseln häufiger nicht mehr. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, einem Elternteil über die Umgangsregelung die Vereinbarkeit mit seinem Beruf zu erleichtern. Ergebnis: Das Kind ist im 14-tägigen Rhythmus neun Tage bei der Mutter und fünf beim Vater. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31. März 2026, Az. 6 UF 23/26 (Volltext).

Voraussetzungen für ein gelingendes Wechselmodell

  • Geografische Nähe – die Schule muss von beiden Wohnungen erreichbar sein
  • Funktionierende Kommunikation der Eltern – über das Notwendigste hinaus
  • Vergleichbare Wohnverhältnisse – das Kind braucht in beiden Wohnungen ein eigenes Zimmer oder zumindest einen festen Platz
  • Wille des Kindes – ab einem gewissen Alter zentral; das Kind muss das Modell mittragen
  • Berufliche Flexibilität beider Eltern – wer im Schichtdienst arbeitet, kann das Wechselmodell oft nicht stemmen

Vor- und Nachteile

Vorteile: Das Kind verliert weder Mutter noch Vater im Alltag, beide Eltern bleiben aktiv eingebunden, die Belastung verteilt sich gleichmäßig. Nachteile: Das Kind muss zwei Lebenswelten parallel managen, ständige Übergänge können belasten – besonders bei Schulkindern mit Sportverein, Musikschule und Freundeskreis. Bei hoher Konfliktdichte zwischen den Eltern oft kontraproduktiv.

Kindeswille und Anhörung

Kinder sind keine passiven Objekte familiengerichtlicher Entscheidungen. Mit zunehmendem Alter wird ihre eigene Meinung wichtig – und zwar in einem doppelten Sinne: rechtlich (sie werden angehört) und faktisch (das Gericht orientiert sich am Kindeswohl, zu dem auch der Kindeswille zählt).

Anhörung durch das Familiengericht

Nach § 159 FamFG ist das Kind in Verfahren, die es betreffen, vom Familiengericht persönlich anzuhören. Die Anhörung erfolgt:

  • Ab etwa 3 bis 4 Jahren – kindgerecht, im geschützten Rahmen, ohne Eltern
  • Ab 14 Jahren – mit eigener Verfahrensfähigkeit in Sorgerechtsangelegenheiten (§ 9 FamFG)

Mit dem Alter wächst das Gewicht des Kindeswillens. Ein 6-jähriges Kind, das „bei der Mama bleiben will", muss nicht zwingend so entscheiden – aber ein 14-jähriges, das seinen Willen klar und konstant äußert, wird vom Gericht in aller Regel ernst genommen.

OLG-Entscheidung – Wann der Kindeswille zählt: Auch ein beständig geäußerter Wunsch zählt nur, wenn das Kind ihn selbst gebildet hat und er seinem Wohl entspricht. Eine Sechsjährige wollte wiederholt beim Vater leben; das Gericht gab dem kein entscheidendes Gewicht, weil der Wunsch unter einem Loyalitätskonflikt und dem Einfluss des Vaters entstanden war. Ein Elternteil, der dem Kind die Entscheidung überlässt, wo es leben soll, überfordert es – das spricht gegen seine Erziehungseignung. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Dezember 2025, Az. 16 UF 144/25 (Volltext). OLG-Entscheidungen binden andere Oberlandesgerichte nicht, zeigen aber, wie Gerichte solche Fälle bewerten.
Verfahrensbeistand: In schwierigen Fällen wird dem Kind nach § 158 FamFG ein eigener Verfahrensbeistand zur Seite gestellt – der „Anwalt des Kindes". Er vertritt nicht die Eltern, sondern ausschließlich die Interessen des Kindes im Verfahren.

Wenn sich die Eltern nicht einigen

Konflikte um Sorge- und Umgangsrecht sind häufig. Das Familienrecht hat dafür eine gestufte Eskalations­leiter vorgesehen, die nur im letzten Schritt zum streitigen Gerichtsverfahren führt:

  1. 1 Direkte Verhandlung der Eltern Eine schriftliche Umgangsvereinbarung – idealerweise mit konkretem Kalender für ein Jahr.
  2. 2 Beratung beim Jugendamt Das Jugendamt bietet kostenfreie Beratung an (§ 17 SGB VIII). Sehr empfehlenswert auch vor dem Gerichtsverfahren.
  3. 3 Mediation Mediatoren helfen, Konflikte ohne Gerichtsverfahren zu lösen. Oft günstiger und nachhaltiger als ein Gerichtsbeschluss.
  4. 4 Familiengerichtliches Verfahren Wenn keine Einigung möglich ist: Antrag beim Familiengericht. Für selbständige Sorge- und Umgangsverfahren gilt kein Anwaltszwang – weder vor dem Familiengericht noch in der Beschwerde vor dem Oberlandesgericht, denn § 114 Abs. 1 FamFG erfasst diese Kindschaftssachen nicht. Anders, wenn Sorge oder Umgang als Folgesache im Scheidungsverbund mitentschieden werden: Dann gilt der Anwaltszwang wie für die Scheidung selbst. Aufgrund der rechtlichen und emotionalen Komplexität ist eine anwaltliche Vertretung dennoch dringend zu empfehlen.

Autor: Finn Pietruschka, Rechtsanwalt ·

Wie wir Sie unterstützen

Auch wenn Sorge- und Umgangsfragen häufig nicht Gegenstand der Scheidung selbst sind (sie werden seit 1998 nur auf Antrag mitverhandelt), sind sie ein zentrales Thema für die meisten Eltern. Wir helfen:

  • Beratung in der kostenlosen Erstberatung: Was bedeutet die Trennung rechtlich für Ihre Kinder?
  • Entwurf einer einvernehmlichen Umgangsvereinbarung – die Sie ohne Gerichtsverfahren leben können
  • Auf Wunsch: Aufnahme in eine Scheidungsfolgenvereinbarung
  • Vertretung im Sorge- oder Umgangsverfahren, falls eine Einigung nicht gelingt
  • Klärung der Frage, ob eine Sorgerechtsübertragung in Ihrer Konstellation überhaupt aussichtsreich ist
  • Bei einvernehmlicher Scheidung: schlanker, kostengünstiger Verlauf – ohne unnötige Folgesachen
Ein wichtiger Hinweis vorab: Wir sind Anwälte – kein Familienberater. Bei akut schwierigen Konstellationen – etwa Verdacht auf Kindeswohlgefährdung oder schwere Eltern-Kind-Entfremdung – ist oft eine parallele psychologische oder familientherapeutische Begleitung sinnvoll. Wir helfen, das passende Hilfsnetz zu organisieren.

Häufige Fragen zu Sorge- und Umgangsrecht

Was passiert mit dem Sorgerecht nach der Scheidung?

Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt nach der Scheidung grundsätzlich bestehen (§ 1671 Abs. 1 BGB). Sie wird nur aufgelöst, wenn ein Elternteil ausdrücklich die Übertragung der Alleinsorge beantragt und das Familiengericht zustimmt – Maßstab ist immer das Kindeswohl.

Wer entscheidet bei gemeinsamem Sorgerecht?

Bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (z. B. Schulwahl, Operationen, Religion, Auslandsaufenthalte) müssen beide Elternteile gemeinsam entscheiden. Alltagsangelegenheiten – also Entscheidungen, die häufig vorkommen und keine schwerwiegenden Folgen haben – darf der Elternteil allein treffen, bei dem sich das Kind gerade aufhält (§ 1687 Abs. 1 BGB).

Was ist der Unterschied zwischen Sorgerecht und Umgangsrecht?

Das Sorgerecht ist die rechtliche Verantwortung für die Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung des Kindes. Das Umgangsrecht regelt den persönlichen Kontakt: Wann und wie oft das Kind den Elternteil sehen darf, bei dem es nicht lebt. Beide bestehen unabhängig voneinander – auch ein Elternteil ohne Sorgerecht hat ein Umgangsrecht.

Wie wird das Umgangsrecht geregelt?

Vorrangig durch eine Vereinbarung der Eltern – am besten schriftlich. Üblich ist alle 14 Tage ein Wochenende, hälftige Aufteilung der Ferien, gemeinsame Feiertage im Wechsel. Können sich die Eltern nicht einigen, regelt das Familiengericht den Umgang auf Antrag (§ 1684 Abs. 3 BGB). Maßstab ist auch hier das Kindeswohl.

Was ist das Wechselmodell?

Beim Wechselmodell lebt das Kind hälftig bei beiden Elternteilen – etwa wochenweise. Es setzt voraus, dass beide Elternteile ähnlich wohnortnah leben, eine gute Kommunikationsbasis haben und das Kind diese Lösung mitträgt. Der BGH hat 2017 entschieden, dass das Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann, wenn es dem Kindeswohl entspricht.

Kann ein Elternteil das alleinige Sorgerecht bekommen?

Ja, das ist möglich – aber die Hürden sind hoch. Das Gericht überträgt die Alleinsorge nach § 1671 BGB nur, wenn entweder der andere Elternteil zustimmt oder die Übertragung dem Kindeswohl am besten entspricht. Letzteres wird etwa bei dauerhaftem Streit, Erziehungsunfähigkeit oder Gefährdung des Kindes angenommen.

Hat das Kind ein Mitspracherecht?

Ja. In Verfahren, die das Kind betreffen, wird das Kind ab einem Alter von etwa drei bis vier Jahren persönlich vom Familiengericht angehört (§ 159 FamFG). Mit zunehmendem Alter gewinnt der Wille des Kindes an Gewicht – ab etwa 14 Jahren ist sein Wille in der Regel das entscheidende Kriterium. Ein Wunsch, der erkennbar aus einem Loyalitätskonflikt oder der Beeinflussung durch einen Elternteil entsteht, hat aber nur geringes Gewicht – auch wenn das Kind ihn beständig äußert.

Darf der Umgang verweigert werden?

Grundsätzlich nein. Das Umgangsrecht ist nicht nur ein Recht des umgangsberechtigten Elternteils, sondern auch ein Recht des Kindes (§ 1684 Abs. 1 BGB). Der betreuende Elternteil ist verpflichtet, den Umgang zu fördern. Eine Verweigerung kommt nur bei konkreter Gefährdung des Kindeswohls in Betracht und muss vom Familiengericht entschieden werden.

Wer muss das Kind zum Umgang bringen und abholen?

Grundsätzlich der Elternteil, der Umgang hat – auch bei weiter Entfernung. Der betreuende Elternteil muss nur mithelfen, wenn der Umgang sonst unzumutbar erschwert oder vereitelt würde (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12. Mai 2026, Az. 6 UF 85/26).

Müssen wir das Sorgerecht in der Scheidung regeln?

Nein. Seit der Kindschaftsrechtsreform 1998 ist die elterliche Sorge nicht mehr automatisch Teil des Scheidungsverfahrens (§ 137 FamFG). Sie wird nur dann mitverhandelt, wenn ein Elternteil dies ausdrücklich beantragt. Bei einvernehmlicher Scheidung mit funktionierender gemeinsamer Sorge braucht es keinen gesonderten Antrag.

Eine gute Lösung für die Kinder – ohne Gericht, wenn möglich.

Wir helfen, das Sorge- und Umgangsrecht in Ihrer Trennung sauber und einvernehmlich zu regeln – mit dem Blick auf das, was wirklich zählt: das Kindeswohl.