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Scheidung mit Auslandsbezug

Scheidung im Ausland — gilt sie in Deutschland?

Meist nicht automatisch. Eine außerhalb der EU erfolgte Scheidung wirkt in Deutschland erst, wenn die zuständige Landesjustizverwaltung sie förmlich anerkannt hat (§ 107 FamFG). Bis dahin gelten Sie hier rechtlich weiterhin als verheiratet — mit allen Konsequenzen für eine neue Eheschließung, für Unterhaltsansprüche und für das Erbrecht.

§
107 FamFGregelt das offizielle Anerkennungsverfahren.
EU
ohne VerfahrenBrüssel IIb, ausgenommen Dänemark.
2
gleiche Staatsangehörigkeitkann ein förmliches Verfahren entbehrlich machen.
!
Doppelehedroht bei einer neuen Heirat ohne vorherige Anerkennung.

Der Grundsatz: keine automatische Anerkennung

Wer im Ausland geschieden wurde und in Deutschland lebt, geht oft davon aus, damit auch hier rechtmäßig geschieden zu sein. Das ist in den meisten Fällen ein Irrtum. Nach § 107 Abs. 1 FamFG werden Entscheidungen, durch die eine Ehe im Ausland geschieden wurde, in Deutschland nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen.

Solange diese Feststellung fehlt, besteht die Ehe aus deutscher Sicht fort. Das ist keine juristische Formalie, sondern hat weitreichende Folgen: Es betrifft das Standesamt bei einer neuen Eheschließung, den Familienstand in Melderegister und Ausweispapieren, den Ehegattenunterhalt, den Versorgungsausgleich und das gesetzliche Erbrecht.

Wann kein Verfahren nötig ist

Es gibt zwei in der Praxis sehr wichtige Ausnahmen von diesem Grundsatz:

  • Entscheidungen aus EU-Staaten. Sie werden nach der Brüssel-IIb-Verordnung (VO (EU) 2019/1111) automatisch und ohne besonderes Verfahren anerkannt. Ausgenommen hiervon ist lediglich Dänemark, das die Verordnung nicht anwendet.
  • Heimatstaatenfälle. Nach § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung ab, wenn ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehörten. Entscheidend ist die Staatsangehörigkeit beider zu diesem Zeitpunkt — hat einer von beiden zusätzlich die deutsche, greift die Ausnahme nicht.
Häufiger Irrtum: Die Heimatstaaten-Ausnahme wird oft zu weit verstanden. Sie setzt zwingend voraus, dass beide Ehegatten ausschließlich dem entscheidenden Staat angehörten. Sobald ein Ehegatte eingebürgert ist oder eine andere Staatsangehörigkeit hinzukommt, ist das Anerkennungsverfahren wieder erforderlich. Klären Sie das im Zweifel rechtlich ab, bevor Sie auf die Ausnahme vertrauen.

Fallgruppen im Überblick

SituationVerfahren nach § 107 FamFG?
Scheidung durch ein Gericht in einem EU-Staat (außer Dänemark) Nein — Anerkennung nach Brüssel IIb ohne besonderes Verfahren.
Beide Ehegatten hatten nur die Staatsangehörigkeit des entscheidenden Staates Nein — Ausnahme nach § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
Ein Ehegatte ist (auch) deutscher Staatsangehöriger Ja.
Scheidung in einem Drittstaat, unterschiedliche Staatsangehörigkeiten Ja.
Privatscheidung, Scheidung vor religiöser Instanz oder in einer Botschaft Grundsätzlich ja — die rechtliche Prüfung ist hier besonders aufwendig.

Das Verfahren: Zuständigkeit, Antrag, Unterlagen

Zuständig ist die Landesjustizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 107 Abs. 2 FamFG). In den meisten Bundesländern ist diese Aufgabe auf die Präsidentin oder den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts (OLG) übertragen. Antragsberechtigt sind beide Ehegatten sowie Dritte, die ein rechtliches Interesse daran haben, beispielsweise Erben.

Folgende Unterlagen werden regelmäßig verlangt:

  • die ausländische Scheidungsentscheidung im Original oder in beglaubigter Abschrift, mit Nachweis der Rechtskraft
  • eine Übersetzung durch eine in Deutschland ermächtigte oder vereidigte Übersetzerin oder einen ebensolchen Übersetzer
  • die Heiratsurkunde
  • Nachweise zu Staatsangehörigkeit und Aufenthalt beider Ehegatten
  • je nach Herkunftsstaat eine Legalisation, eine Apostille oder die Urkundenüberprüfung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung

Das Verfahren ist gebührenpflichtig; die Gebühr richtet sich nach den Einkommensverhältnissen, eine Ermäßigung oder Befreiung ist möglich. Zur genauen Verfahrensdauer lassen sich keine pauschalen Aussagen treffen: Sie hängt stark vom Bundesland, von der Vollständigkeit der Unterlagen und davon ab, ob Urkunden aufwendig im Ausland überprüft werden müssen.

Wann die Anerkennung scheitert

Die Gründe, aus denen eine Anerkennung gesetzlich ausgeschlossen ist, sind geregelt in § 109 FamFG. In der Praxis sind vor allem drei Hürden bedeutsam:

  • Rechtliches Gehör. Wurde ein Ehegatte am Verfahren nicht ordnungsgemäß beteiligt, etwa nie geladen oder überhaupt informiert, ist das ein zwingendes Anerkennungshindernis.
  • Ordre public. Die Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn ihr Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre, insbesondere mit den Grundrechten.
  • Widerspruch zu einer früheren Entscheidung in derselben Sache.

Ob insbesondere eine einseitig erklärte Scheidung diese Hürden nimmt, hängt vom konkreten Ablauf ab — unter anderem davon, ob die andere Seite beteiligt war und wie sie sich verhalten hat. Das ist einer der Punkte, an denen im Internet besonders viele Falschinformationen kursieren. Eine belastbare rechtliche Einschätzung ist nur im Einzelfall und mit Blick in die vollständigen Unterlagen möglich.

Neue Ehe ohne Anerkennung: das Doppelehe-Problem

Der häufigste und folgenreichste Fehler in der Praxis: Die alte Scheidung wird rechtlich als erledigt betrachtet und man heiratet in Deutschland neu. Weil die erste Ehe hier jedoch ohne offizielle Anerkennung fortbesteht, verstößt die zweite Eheschließung gegen § 1306 BGB. Das Standesamt wird die neue Eheschließung ablehnen, wenn die Anerkennung nicht lückenlos nachgewiesen ist. Kommt eine Ehe fälschlicherweise dennoch zustande, ist sie nach § 1314 Abs. 1 BGB aufhebbar. Daneben drohen strafrechtliche Konsequenzen, denn die sogenannte Doppelehe (Bigamie) ist nach § 172 StGB strafbar.

Unser Rat: Klären Sie den Status vor einer neuen Heirat. Das Anerkennungsverfahren nimmt Zeit in Anspruch — es lohnt sich, es einzuleiten, bevor ein fester Termin beim Standesamt ansteht, nicht danach.

Wenn die Anerkennung vorliegt

Mit der Feststellung wirkt die Scheidung in Deutschland rückwirkend auf den Zeitpunkt, zu dem sie im Ausland rechtswirksam wurde. Erst danach lassen sich Folgesachen rechtssicher klären.

Wichtig: Ein Versorgungsausgleich, also der Ausgleich der Rentenanwartschaften, findet bei einer ausländischen Scheidung in der Regel nicht automatisch statt. Er muss in Deutschland gesondert beantragt werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ob das in Ihrem Fall in Betracht kommt, sollten Sie anwaltlich prüfen lassen, bevor Sie das Thema abschließen.

Ist eine Scheidung in Deutschland durchzuführen, statt eine ausländische anzuerkennen, finden Sie die Voraussetzungen auf unserer Seite Scheidung ohne Zustimmung. Fragen zur Wirksamkeit der Ehe selbst behandelt Gilt meine im Ausland geschlossene Ehe?. Reichen die Mittel für ein Verfahren nicht, kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine anwaltliche Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine bestimmte Scheidung in Deutschland anerkannt wird, lässt sich nur anhand der konkreten Unterlagen abschließend beurteilen.

Häufige Fragen zur Anerkennung

Wird meine Scheidung aus dem Ausland in Deutschland automatisch anerkannt?

In der Regel nicht. Nach § 107 Abs. 1 FamFG wirkt eine im Ausland erfolgte Scheidung in Deutschland erst, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Bis dahin gelten Sie hier weiterhin als verheiratet. Zwei wichtige Ausnahmen: Entscheidungen aus EU-Staaten (außer Dänemark) werden nach der Brüssel-IIb-Verordnung ohne besonderes Verfahren anerkannt, und nach § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG entfällt das Verfahren, wenn ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zu diesem Zeitpunkt angehörten.

Gilt eine Scheidung vor dem Scheich oder in der Botschaft?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten und hängt davon ab, ob nach dem Recht des betreffenden Staates eine wirksame Scheidung vorliegt und ob eine staatliche Stelle daran mitgewirkt hat. Auch solche Scheidungen durchlaufen grundsätzlich das Verfahren nach § 107 FamFG. Ob sie anerkannt werden, prüft die Landesjustizverwaltung im Einzelfall. Eine pauschale Aussage in die eine oder andere Richtung wäre unseriös.

Was passiert, wenn ich ohne Anerkennung in Deutschland erneut heirate?

Ohne Anerkennung besteht die erste Ehe in Deutschland fort. Eine neue Ehe verstößt dann gegen das Verbot der Doppelehe nach § 1306 BGB. Das Standesamt wird die Eheschließung ablehnen, wenn die Anerkennung nicht nachgewiesen ist. Kommt eine Ehe dennoch zustande, ist sie nach § 1314 Abs. 1 BGB aufhebbar; daneben stellt § 172 StGB die Doppelehe unter Strafe.

Wer ist zuständig und wie läuft das Verfahren ab?

Zuständig ist die Landesjustizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 107 Abs. 2 FamFG); die Aufgabe ist in den meisten Ländern auf die Präsidentin oder den Präsidenten eines Oberlandesgerichts übertragen. Der Antrag kann von beiden Ehegatten gestellt werden, aber auch von Dritten, die ein rechtliches Interesse haben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig; die Gebühr richtet sich nach den Einkommensverhältnissen.

Kann die Anerkennung abgelehnt werden?

Ja. § 109 FamFG nennt die Gründe: eine fehlende Zuständigkeit des ausländischen Gerichts, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Unvereinbarkeit mit einer früheren Entscheidung sowie der ordre public — die Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere mit den Grundrechten.

Was kostet mich die Anerkennung und wie lange dauert sie?

Das Verfahren ist gebührenpflichtig, die Höhe hängt vom Einkommen ab; eine Ermäßigung oder Befreiung ist möglich. Die Dauer hängt stark davon ab, wie vollständig die Unterlagen sind und ob Urkunden aus dem Ausland überprüft werden müssen. Belastbare Zahlen nennt Ihnen die zuständige Stelle — wir geben hier bewusst keine, weil sie sich je nach Bundesland und Einzelfall unterscheiden.

Ist Ihre Scheidung hier wirksam?

Wir prüfen, ob ein Anerkennungsverfahren nötig ist — bevor daraus ein Problem wird.