Der Grundsatz: keine automatische Anerkennung
Wer im Ausland geschieden wurde und in Deutschland lebt, geht oft davon aus, damit auch hier rechtmäßig geschieden zu sein. Das ist in den meisten Fällen ein Irrtum. Nach § 107 Abs. 1 FamFG werden Entscheidungen, durch die eine Ehe im Ausland geschieden wurde, in Deutschland nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen.
Solange diese Feststellung fehlt, besteht die Ehe aus deutscher Sicht fort. Das ist keine juristische Formalie, sondern hat weitreichende Folgen: Es betrifft das Standesamt bei einer neuen Eheschließung, den Familienstand in Melderegister und Ausweispapieren, den Ehegattenunterhalt, den Versorgungsausgleich und das gesetzliche Erbrecht.
Wann kein Verfahren nötig ist
Es gibt zwei in der Praxis sehr wichtige Ausnahmen von diesem Grundsatz:
- Entscheidungen aus EU-Staaten. Sie werden nach der Brüssel-IIb-Verordnung (VO (EU) 2019/1111) automatisch und ohne besonderes Verfahren anerkannt. Ausgenommen hiervon ist lediglich Dänemark, das die Verordnung nicht anwendet.
- Heimatstaatenfälle. Nach § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung ab, wenn ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehörten. Entscheidend ist die Staatsangehörigkeit beider zu diesem Zeitpunkt — hat einer von beiden zusätzlich die deutsche, greift die Ausnahme nicht.
Fallgruppen im Überblick
| Situation | Verfahren nach § 107 FamFG? |
|---|---|
| Scheidung durch ein Gericht in einem EU-Staat (außer Dänemark) | Nein — Anerkennung nach Brüssel IIb ohne besonderes Verfahren. |
| Beide Ehegatten hatten nur die Staatsangehörigkeit des entscheidenden Staates | Nein — Ausnahme nach § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG. |
| Ein Ehegatte ist (auch) deutscher Staatsangehöriger | Ja. |
| Scheidung in einem Drittstaat, unterschiedliche Staatsangehörigkeiten | Ja. |
| Privatscheidung, Scheidung vor religiöser Instanz oder in einer Botschaft | Grundsätzlich ja — die rechtliche Prüfung ist hier besonders aufwendig. |
Das Verfahren: Zuständigkeit, Antrag, Unterlagen
Zuständig ist die Landesjustizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 107 Abs. 2 FamFG). In den meisten Bundesländern ist diese Aufgabe auf die Präsidentin oder den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts (OLG) übertragen. Antragsberechtigt sind beide Ehegatten sowie Dritte, die ein rechtliches Interesse daran haben, beispielsweise Erben.
Folgende Unterlagen werden regelmäßig verlangt:
- die ausländische Scheidungsentscheidung im Original oder in beglaubigter Abschrift, mit Nachweis der Rechtskraft
- eine Übersetzung durch eine in Deutschland ermächtigte oder vereidigte Übersetzerin oder einen ebensolchen Übersetzer
- die Heiratsurkunde
- Nachweise zu Staatsangehörigkeit und Aufenthalt beider Ehegatten
- je nach Herkunftsstaat eine Legalisation, eine Apostille oder die Urkundenüberprüfung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung
Das Verfahren ist gebührenpflichtig; die Gebühr richtet sich nach den Einkommensverhältnissen, eine Ermäßigung oder Befreiung ist möglich. Zur genauen Verfahrensdauer lassen sich keine pauschalen Aussagen treffen: Sie hängt stark vom Bundesland, von der Vollständigkeit der Unterlagen und davon ab, ob Urkunden aufwendig im Ausland überprüft werden müssen.
Wann die Anerkennung scheitert
Die Gründe, aus denen eine Anerkennung gesetzlich ausgeschlossen ist, sind geregelt in § 109 FamFG. In der Praxis sind vor allem drei Hürden bedeutsam:
- Rechtliches Gehör. Wurde ein Ehegatte am Verfahren nicht ordnungsgemäß beteiligt, etwa nie geladen oder überhaupt informiert, ist das ein zwingendes Anerkennungshindernis.
- Ordre public. Die Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn ihr Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre, insbesondere mit den Grundrechten.
- Widerspruch zu einer früheren Entscheidung in derselben Sache.
Ob insbesondere eine einseitig erklärte Scheidung diese Hürden nimmt, hängt vom konkreten Ablauf ab — unter anderem davon, ob die andere Seite beteiligt war und wie sie sich verhalten hat. Das ist einer der Punkte, an denen im Internet besonders viele Falschinformationen kursieren. Eine belastbare rechtliche Einschätzung ist nur im Einzelfall und mit Blick in die vollständigen Unterlagen möglich.
Neue Ehe ohne Anerkennung: das Doppelehe-Problem
Der häufigste und folgenreichste Fehler in der Praxis: Die alte Scheidung wird rechtlich als erledigt betrachtet und man heiratet in Deutschland neu. Weil die erste Ehe hier jedoch ohne offizielle Anerkennung fortbesteht, verstößt die zweite Eheschließung gegen § 1306 BGB. Das Standesamt wird die neue Eheschließung ablehnen, wenn die Anerkennung nicht lückenlos nachgewiesen ist. Kommt eine Ehe fälschlicherweise dennoch zustande, ist sie nach § 1314 Abs. 1 BGB aufhebbar. Daneben drohen strafrechtliche Konsequenzen, denn die sogenannte Doppelehe (Bigamie) ist nach § 172 StGB strafbar.
Wenn die Anerkennung vorliegt
Mit der Feststellung wirkt die Scheidung in Deutschland rückwirkend auf den Zeitpunkt, zu dem sie im Ausland rechtswirksam wurde. Erst danach lassen sich Folgesachen rechtssicher klären.
Ist eine Scheidung in Deutschland durchzuführen, statt eine ausländische anzuerkennen, finden Sie die Voraussetzungen auf unserer Seite Scheidung ohne Zustimmung. Fragen zur Wirksamkeit der Ehe selbst behandelt Gilt meine im Ausland geschlossene Ehe?. Reichen die Mittel für ein Verfahren nicht, kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht.