Der Grundsatz: Ortsform genügt
Das deutsche Recht verlangt nicht, dass eine Ehe nach deutschen Formvorschriften geschlossen wurde. Für die Form gilt nach Art. 11 EGBGB der Grundsatz der sogenannten Ortsform: Wurde die Ehe nach dem Recht des Staates wirksam geschlossen, in dem die Trauung stattfand, ist sie grundsätzlich auch in Deutschland formwirksam.
Daneben müssen die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Diese richten sich nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB für jeden Verlobten nach dem Recht des Staates, dem er angehört. Dabei geht es etwa um die Ehefähigkeit oder um das Fehlen einer bereits bestehenden Ehe, also um das Verbot der Doppelehe. Beides zusammen entscheidet, ob aus deutscher Sicht eine rechtswirksame Ehe vorliegt.
Nachbeurkundung beim Standesamt
Nach § 34 PStG kann eine im Ausland geschlossene Ehe auf Antrag im deutschen Eheregister nachbeurkundet werden. Dieser Schritt ist freiwillig und keine Pflicht. Der praktische Nutzen im Alltag ist jedoch erheblich: Sie bekommen eine deutsche Eheurkunde und müssen nicht bei jedem Behördenkontakt die ausländische Urkunde mitsamt Übersetzung und Überprüfungsvermerk vorlegen.
Zuständig ist in der Regel das Standesamt an Ihrem Wohnort. Welche Unterlagen im Einzelnen verlangt werden, unterscheidet sich je nach Herkunftsstaat und genauer Fallgestaltung. Fragen Sie dort konkret nach, bevor Sie aufwendig Dokumente beschaffen und übersetzen lassen.
Urkunden: Apostille, Legalisation, Überprüfung
Ob eine ausländische Heiratsurkunde in Deutschland direkt verwendet werden kann, hängt davon ab, welches Verfahren mit dem betreffenden Staat völkerrechtlich vereinbart ist:
| Verfahren | Wann es greift |
|---|---|
| Apostille | Staaten des Haager Apostille-Übereinkommens. Eine zuständige Stelle im Ausstellungsstaat bestätigt die Echtheit der Urkunde; eine weitere Beteiligung deutscher Stellen entfällt. |
| Legalisation | Staaten ohne Apostille-Abkommen. Die deutsche Auslandsvertretung vor Ort, also Botschaft oder Konsulat, bestätigt die Echtheit der Urkunde. |
| Urkundenüberprüfung | Staaten, bei denen die Zuverlässigkeit des Urkundenwesens Anlass zu Zweifeln gibt. Die Urkunde wird vor Ort durch Vertrauensanwälte inhaltlich überprüft — das dauert länger und ist mit Kosten verbunden. |
Nur religiös geschlossen — und dann?
Häufig wird eine Ehe allein vor einem Geistlichen geschlossen, zum Beispiel vor einem Imam, ohne dass eine staatliche Registrierung erfolgt. Ob daraus eine rechtlich bindende Ehe wird, entscheidet das Recht des Ortes: Erkennt der betreffende Staat die religiöse Eheschließung als staatlich wirksame Ehe an, kann sie auch hier wirksam sein. Fehlt es an dieser staatlichen Anerkennung, liegt aus deutscher Sicht keine Ehe vor.
Das hat weitreichende Folgen. Ohne wirksame Ehe gibt es:
- keine Scheidung — es existiert rechtlich nichts, was geschieden werden könnte
- keinen Ehegattenunterhalt und keinen Zugewinnausgleich
- keinen Versorgungsausgleich, also keinen Ausgleich der Rentenanwartschaften
- kein gesetzliches Erbrecht und keinen Pflichtteil
Unberührt von dieser Frage bleibt jedoch alles, was an gemeinsame Kinder anknüpft: Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt hängen nicht davon ab, ob die Eltern verheiratet sind. Näheres dazu auf unserer Seite Sorge- und Umgangsrecht.
Ehen, an denen Minderjährige beteiligt waren
Für Ehen mit minderjährigen Beteiligten, sogenannte Kinderehen, gelten strenge Sonderregeln; § 1303 BGB knüpft die Ehemündigkeit in Deutschland zwingend an die Volljährigkeit. Wie im Ausland geschlossene Ehen dieser Art zu behandeln sind, ist gesetzgeberisch in den vergangenen Jahren mehrfach geändert worden.
Weil es bei der Beurteilung exakt auf das Alter zum Zeitpunkt der Eheschließung und auf den zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetzesstand ankommt, geben wir hier bewusst keine pauschale Auskunft. Das ist ein klassischer Fall für eine individuelle anwaltliche Prüfung — und einer, bei dem sich das Nachfragen lohnt, da von der Antwort Aufenthaltsrecht, Unterhalt und Erbrecht abhängen können.
Was das für Scheidung, Unterhalt und Erbe heißt
Die Frage nach der Wirksamkeit der Ehe steht zwingend vor allen anderen Fragen. Erst wenn rechtlich feststeht, dass eine Ehe besteht, lassen sich eine Scheidung und die damit verbundenen Folgesachen überhaupt sinnvoll klären. In der Praxis fällt ein Formmangel oft erst auf, wenn es ernst wird: beim Antrag auf Ehegattennachzug, bei einem Erbfall oder eben beim Scheidungsantrag.
Eine davon strikt zu trennende Frage ist, ob eine Scheidung aus dem Ausland hier gilt. Dafür gibt es ein eigenes Anerkennungsverfahren, das wir auf der Seite Ausländische Scheidung anerkennen im Detail erklären.
Soll die Scheidung in Deutschland durchgeführt werden, finden Sie die Voraussetzungen unter Scheidung ohne Zustimmung. Reichen die finanziellen Mittel für ein Verfahren nicht aus, kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht.