Erkennen deutsche Gerichte die Mahr an?
Ja. Die Mahr – auch Morgengabe oder Brautgabe genannt – ist das bei der islamischen Eheschließung versprochene Vermögen, das der Ehemann der Ehefrau schuldet. Häufig wird sie in einen sofort fälligen und einen aufgeschobenen Teil aufgeteilt. Obwohl das deutsche Familienrecht dieses Institut originär nicht kennt, befassen sich deutsche Gerichte bis hinauf zum Bundesgerichtshof (BGH) seit Jahrzehnten damit. Sie behandeln die Mahr als eigenständigen familienrechtlichen Vertrag, der grundsätzlich verbindlich ist und eingeklagt werden kann.
Deutsche Gerichte haben Ehefrauen die vereinbarte Mahr bereits zugesprochen – etwa die Herausgabe vereinbarter Goldmünzen aus einer iranischen Ehe (OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2015 – 21 UF 32/15). Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Forderung gescheitert ist: etwa, weil die Vereinbarung nach dem anwendbaren Recht nicht wirksam zustande gekommen war oder weil die Ehefrau zuvor rechtswirksam darauf verzichtet hatte.
Welches Recht gilt für Ihre Mahr?
Weil die Mahr dem deutschen Recht wesensfremd ist, ordnen die Gerichte sie über das Internationale Privatrecht ein – für sogenannte Altehen als allgemeine Ehewirkung nach Art. 14 EGBGB. Vereinfacht gesagt kommt es darauf an, wo die Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hatten, welche Staatsangehörigkeiten bestehen und ob eine Rechtswahl getroffen wurde. Zwei Konstellationen sind typisch:
- Ehe und Mahr-Vereinbarung im Ausland (etwa Syrien, Irak, Libanon, Iran): Die Vereinbarung ist häufig nach dem dortigen Recht wirksam zustande gekommen – auch ohne deutschen Notar. Sie kann dann grundsätzlich auch in Deutschland geltend gemacht werden.
- Religiöse Eheschließung in Deutschland, etwa vor einem Imam, mit Mahr-Abrede in der religiösen Urkunde: Hier gilt für die Vereinbarung regelmäßig deutsches Recht – und damit eine Formhürde, die viele nicht kennen (siehe nächster Abschnitt).
Für die erste Konstellation hat der Bundesgerichtshof 2026 eine wichtige Klarstellung getroffen (BGH, Beschluss vom 18.02.2026 – XII ZB 254/25): Eine im Ausland wirksam vereinbarte Mahr bleibt grundsätzlich auch dann dem damaligen Recht unterstellt, wenn das Paar später nach Deutschland zieht. Sie geht durch den Umzug weder verloren, noch wird sie nachträglich deutschen Maßstäben unterworfen. Das gilt ausdrücklich auch für anerkannte Flüchtlinge: Zwar tritt für sie in vielen Familienfragen das Recht des Aufenthaltsstaats an die Stelle des Heimatrechts – im Heimatland bereits wirksam erworbene Rechte bleiben davon aber unberührt.
Warum in Deutschland der Notar entscheidet
Der Bundesgerichtshof hat 2020 entschieden (BGH, Beschluss vom 18.03.2020 – XII ZB 380/19): Gilt für das Mahr-Versprechen deutsches Recht, muss es notariell beurkundet sein, um wirksam zu sein – entsprechend der strengen Form, die § 518 BGB für Schenkungsversprechen verlangt. In dem entschiedenen Fall hatten die Eheleute bei einer islamischen Trauung in Deutschland als Mahr eine Pilgerreise nach Mekka vereinbart, festgehalten nur handschriftlich in der religiösen Eheurkunde. Der BGH stufte das Versprechen als formunwirksam ein; die Ehefrau konnte es nicht durchsetzen.
Praktisch bedeutet das:
- Eine nur vor dem Imam in Deutschland vereinbarte Mahr ist ohne notarielle Beurkundung in der Regel nicht einklagbar, sofern deutsches Recht anwendbar ist.
- Was bereits freiwillig geleistet wurde – etwa der übergebene, sofort fällige Teil der Mahr –, kann in aller Regel nicht allein wegen des Formfehlers zurückgefordert werden.
- Für die Zukunft: Wer die Mahr rechtlich absichern will, sollte sie in Deutschland notariell beurkunden lassen, idealerweise direkt im Zusammenhang mit einer durchdachten Regelung der übrigen Scheidungsfolgen.
Höhe, Verzicht, Härte: die rechtlichen Grenzen der Mahr
Vier Punkte aus der Rechtsprechung sollten beide Seiten kennen:
- Auch sehr hohe Beträge können voll durchsetzbar sein. Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung vom 18.02.2026 einen in Deutschland lebenden Ehemann zur Zahlung von über 290.000 € verurteilt – dem Gegenwert von 813 vereinbarten Goldmünzen aus einer iranischen Ehe. Dass ihn die Zahlung wirtschaftlich massiv überforderte, half ihm nicht: Untersteht die Mahr ausländischem Recht, kommen deutsche Anpassungs- und Härteregeln nicht zur Anwendung. Auch die Schwelle des ordre public nach Art. 6 EGBGB ist hoch. Den Schuldner schützen dann erst die allgemeinen Grenzen der Zwangsvollstreckung.
- Der Wert wird stichtagsbezogen ermittelt. Bei Goldmünzen stellen die Gerichte auf den Goldwert am Tag der ersten gerichtlichen Geltendmachung ab – der Zeitpunkt der Forderung kann den geschuldeten Betrag also erheblich beeinflussen. Bei reinen Geldbeträgen in ausländischer Währung gilt umgekehrt: Einen automatischen Ausgleich der Geldentwertung gibt es nicht ohne Weiteres; in einem älteren iranischen Fall hat der BGH lediglich den Nominalbetrag zuerkannt (BGH, Urteil vom 09.12.2009 – XII ZR 107/08).
- Ein Verzicht kann bindend sein. Wer im Rahmen einer religiösen Scheidung – etwa in der Moschee – schriftlich auf die Mahr verzichtet, kann daran auch vor deutschen Gerichten festgehalten werden (OLG Celle, Beschluss vom 24.01.2023 – 17 WF 8/23). Das Argument, der Verzicht habe „nur religiös“ gelten sollen, verfängt vor Gericht regelmäßig nicht. Umgekehrt kann ein bloß mündlich behaupteter Verzicht an den Formanforderungen des anwendbaren Rechts scheitern.
- Druck bei der Eheschließung macht die Mahr nicht unwirksam. Dass die Familie der Braut ihre Zustimmung zur Ehe von einer hohen Mahr abhängig gemacht hat, begründet nach der Rechtsprechung für sich genommen keine rechtliche Zwangslage, die die Vereinbarung zu Fall bringen würde.
Mahr, Zugewinnausgleich und Unterhalt
Neben der Mahr kennt das deutsche Recht eigene finanzielle Scheidungsfolgen: vor allem den Zugewinnausgleich (als Ausgleich des in der Ehe erworbenen Vermögens), den Ehegattenunterhalt und den Versorgungsausgleich für die Rentenanwartschaften. Die Mahr ersetzt diese Ansprüche nicht und wird durch sie auch nicht automatisch verdrängt. Mahr und deutsche Scheidungsfolgen können also nebeneinander im Raum stehen.
Wie sich beides zueinander verhält – ob etwa eine gezahlte Mahr bei anderen Ansprüchen berücksichtigt oder angerechnet wird –, beurteilen die Gerichte nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls; der Bundesgerichtshof hat diese Frage bislang ausdrücklich offengelassen. Gerade deshalb ist eine rechtliche Gesamtstrategie so wichtig: Es geht selten um die Mahr isoliert, sondern um das beste wirtschaftliche Gesamtergebnis aus allen Positionen.
Was Sie für die Prüfung brauchen
Für eine fundierte Ersteinschätzung benötigen wir vor allem Unterlagen und Daten, die zeigen, welches Recht gilt und was genau vereinbart wurde:
- die Urkunde über die (religiöse) Eheschließung beziehungsweise die Mahr-Vereinbarung
- Ort und Datum der Eheschließung
- die Staatsangehörigkeiten beider Ehegatten bei der Heirat und heute
- den gewöhnlichen Aufenthalt beider Ehegatten seit der Heirat
- ob und in welcher Höhe die Mahr bereits gezahlt wurde
- ob Verzichts- oder religiöse Scheidungserklärungen existieren
Fremdsprachige Urkunden erfordern für das deutsche Gericht in der Regel eine beglaubigte Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer. Wir sagen Ihnen vorab, welche Dokumente das betrifft. Fehlt die Urkunde ganz, wird der Nachweis schwieriger, aber nicht zwingend unmöglich: Je nach Herkunftsland kommen Zweitausfertigungen aus Registern, Kopien oder andere Beweismittel in Betracht.
Wie wir Sie unterstützen
Wir prüfen Ihren Fall von beiden Seiten – unabhängig davon, ob Sie eine Mahr durchsetzen oder abwehren wollen:
- Kostenlose Erstberatung mit ehrlicher Einschätzung der Erfolgsaussichten
- Prüfung, welches Recht auf Ihre Mahr-Vereinbarung anwendbar ist
- Bewertung von Form, Höhe, Fälligkeit und etwaigen Verzichtserklärungen
- Einordnung der Mahr in die Gesamtstrategie (Zugewinn, Unterhalt, Versorgungsausgleich)
- Vertretung im Scheidungsverfahren und in den Folgesachen – bundesweit und vollständig digital
- Gestaltung notariell wirksamer Vereinbarungen für die Zukunft