Garantiert günstigster Preis Wir berechnen nur die gesetzlichen Mindestgebühren.
100% digital & bundesweit
12+ Jahre Erfahrung
Ablauf Trennungsjahr Beratung Wissen Mediathek Kontakt Jetzt Kosten berechnen
Vermögensaufteilung nach §§ 1372 ff. BGB

Der Zugewinn­ausgleich – wer hat in der Ehe was geschaffen?

Wer in der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat als der andere, muss bei der Scheidung die Hälfte des Überschusses abgeben. Das ist der Zugewinnausgleich. Wir erklären, wie Anfangs- und Endvermögen ermittelt werden, was mit Schenkungen, Erbschaften und Immobilien passiert – und welche Auskunftsrechte Sie haben.

½
HalbteilungDer Überschuss zwischen beiden Zugewinnen wird hälftig geteilt.
2
StichtageEheschließung & Zustellung des Scheidungs­antrags.
Geldzahlung… nicht Übertragung einzelner Gegenstände.
Diesen Beitrag anhören
Lade den ElevenLabs Text to Speech AudioNative-Player …

Was ist der Zugewinn­ausgleich?

Der Zugewinnausgleich gleicht den während der Ehe entstandenen Vermögenszuwachs zwischen den Ehegatten aus. Hintergrund: Während der Ehe wird Vermögen oft ungleich aufgebaut – etwa wenn ein Ehegatte Karriere macht, während der andere die Familie versorgt. Der Zugewinnausgleich gleicht diese Ungleichheit am Ende der Ehe aus, indem die Hälfte des Mehr-Aufbaus übertragen wird.

Die Rechtsgrundlage steht in §§ 1372 ff. BGB. Voraussetzung: Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – das ist der Regelfall, wenn kein Ehevertrag etwas anderes vorsieht. Wer Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart hat, fällt nicht unter den Zugewinnausgleich.

Wichtig: „Zugewinngemeinschaft" heißt nicht, dass das Vermögen während der Ehe gemeinsam wird. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines Vermögens. Erst am Ende der Ehe wird der Zugewinn rechnerisch ausgeglichen – und zwar durch eine Geldzahlung, nicht durch Übertragung einzelner Vermögensgegenstände.

Das Grundprinzip

Jeder Ehegatte ermittelt seinen Zugewinn:

Formel · Zugewinnausgleich in zwei Schritten
1. Endvermögen Anfangsvermögen = Zugewinn (je Ehegatte)
2. (Zugewinn A Zugewinn B) ÷ 2 = Ausgleichszahlung

Wer mehr Zugewinn hat als der andere, muss die Hälfte der Differenz als Ausgleich zahlen (§ 1378 BGB). Klingt einfach – ist es in der Theorie auch. In der Praxis wird es kompliziert, weil die Ermittlung der beiden Vermögensstände viele Detailfragen aufwirft.

Das Anfangsvermögen

Das Anfangsvermögen ist nach § 1374 BGB das Vermögen, das ein Ehegatte am Tag der Eheschließung besessen hat – nach Abzug der Schulden. Es kann auch negativ sein (Stichwort: „Schuldenehe").

Was zählt zum Anfangsvermögen?

  • Bargeld, Spar- und Girokonten, Festgelder
  • Wertpapiere und Fondsanteile
  • Immobilien und Grundstücke (Verkehrswert)
  • Unternehmensanteile, Beteiligungen, GmbH-Anteile
  • Lebensversicherungen mit Rückkaufswert
  • Hochwertige bewegliche Gegenstände (Schmuck, Kunst, Oldtimer)
  • Forderungen gegen Dritte

Privilegierter Erwerb: Erbschaften und Schenkungen

Eine wichtige Sondervorschrift: Erbschaften und größere Schenkungen, die ein Ehegatte während der Ehe erhält, werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB). Sie zählen also nicht als „Zugewinn" und müssen nicht ausgeglichen werden.

Wertsteigerungen werden aber ausgeglichen. Beispiel: Ein Ehegatte erbt eine Wohnung im Wert von 200.000 € (wird dem Anfangsvermögen zugerechnet). Bis zur Scheidung ist sie 300.000 € wert. Die Wertsteigerung von 100.000 € fließt in den Zugewinn ein und wird hälftig geteilt. Das gilt nicht für reine Inflationsausgleichungen – diese werden über einen Indexierungsfaktor neutralisiert.
Was fällt in den Zugewinn — Übersicht
Vermögensart Im Zugewinn? Behandlung
Erbschaft während der Ehe Nein Wird dem Anfangsvermögen fiktiv hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB)
Größere Schenkungen Dritter während der Ehe Nein Werden dem Anfangsvermögen fiktiv hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB)
Wertsteigerung der Erbschaft oder Schenkung Ja Differenz zwischen Wert bei Erwerb und Wert zum Stichtag wird hälftig geteilt
Selbst angespartes Vermögen während der Ehe Ja Fließt in das Endvermögen ein und damit in den Zugewinn
Schenkungen unter Ehegatten Ja Werden anders behandelt als Schenkungen Dritter (§ 1380 BGB: Anrechnung auf den Anspruch)

Die Beweislast

Wer ein positives Anfangsvermögen geltend macht, muss es beweisen. Liegen keine Belege vor (alte Kontoauszüge, Depotunterlagen, Schenkungsverträge), wird das Anfangsvermögen mit null angesetzt – mit der Folge, dass der gesamte aktuelle Vermögensstand als Zugewinn gilt. Deshalb: Belege aufbewahren, idealerweise schon ab Heiratszeitpunkt.

Das Endvermögen

Das Endvermögen ist nach § 1375 BGB das Vermögen eines Ehegatten zum Stichtag der Zustellung des Scheidungs­antrags an den anderen Ehegatten – nach Abzug der Schulden. Auch hier kann der Saldo negativ sein.

Inhaltlich gilt dieselbe Auflistung wie beim Anfangsvermögen – nur eben auf den späteren Stichtag bezogen. Wichtig ist, dass auf denselben Tag abgestellt wird; eine Schätzung „so ungefähr" reicht nicht. In der Praxis werden alle Konten und Depots auf das Datum der Zustellung herausgezogen.

Stichtag 1

Anfangsvermögen

Tag der Eheschließung. Vermögen jedes Ehegatten getrennt. Belege bitte aufbewahren – Beweislast liegt beim Anspruchsteller.

Stichtag 2

Endvermögen

Tag der Zustellung des Scheidungs­antrags. Auch hier getrennt pro Ehegatten, mit Schulden saldiert.

Wie wird der Zugewinn berechnet?

Beide Ehegatten ermitteln zunächst getrennt voneinander ihren persönlichen Zugewinn. Anschließend wird der Überschuss zwischen beiden Zugewinnen ermittelt – und davon die Hälfte ausgezahlt.

Beispielrechnung

Beispiel (vereinfacht, ohne Wertanpassungen)
Ehegatte A erbte vor der Ehe, Ehegatte B baute während der Ehe Vermögen auf
Ehegatte A
Anfangsvermögen (bei Heirat)
100.000 €
Endvermögen (bei Scheidungsantrag)
180.000 €
Zugewinn A
80.000 €

Ehegatte B
Anfangsvermögen (bei Heirat)
10.000 €
Endvermögen (bei Scheidungsantrag)
210.000 €
Zugewinn B
200.000 €

Differenz der Zugewinne (200.000 − 80.000)
120.000 €
Hälfte → Ausgleichszahlung von B an A
60.000 €

Nach der Ausgleichszahlung haben rechnerisch beide Ehegatten denselben Zugewinn – beide haben in der Ehe „gleich viel" wirtschaftlich aufgebaut.

Begrenzung auf das verfügbare Vermögen

Wichtig: Der Ausgleichsanspruch ist nach § 1378 Abs. 2 BGB auf den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug aller Verbindlichkeiten beim ausgleichspflichtigen Ehegatten tatsächlich vorhanden ist. Wer kein Vermögen mehr hat, muss auch nichts auszahlen – selbst wenn der rechnerische Zugewinn höher ist.

Die Immobilie in der Ehe

Eine gemeinsam erworbene Immobilie ist der häufigste Knackpunkt im Zugewinnausgleich. Sie wird zum Verkehrswert am Stichtag bewertet – meist über ein Verkehrswertgutachten eines Sachverständigen. Die Bewertung kann schnell mehrere tausend Euro kosten und Wochen bis Monate dauern.

Drei typische Lösungen

  • Gemeinsamer Verkauf – einfach, sauber, beide bekommen ihren Anteil. Funktioniert nur, wenn beide einverstanden sind.
  • Übernahme durch einen Ehegatten – einer übernimmt das Eigentum (durch notarielle Übertragung) und zahlt den anderen aus. Häufig auch finanziert über die Bank.
  • Teilungsversteigerung – wenn keine Einigung möglich ist. Das ist der schlechteste Weg: Versteigerungserlöse liegen oft unter Verkehrswert, plus Gerichts- und Vollstreckungs­kosten.
Praxistipp: Wenn die Immobilie als Familienheim genutzt wurde und Kinder darin leben, kommt häufig zunächst eine Wohnnutzungs­regelung – einer der Ehegatten bewohnt sie weiter, der andere verlässt sie. Das ändert nichts an der Eigentumslage und damit am Zugewinnausgleich, kann aber die spätere Lösung erleichtern (oder erschweren – je nach Konstellation).

Sonderfall: Eine Person hat die Immobilie alleine gekauft

Wenn nur einer der Ehegatten als Eigentümer im Grundbuch steht, aber beide jahrelang Tilgungs- und Zinsraten aus laufenden Einkünften gezahlt haben, kann der andere keinen Anspruch auf Miteigentum geltend machen – aber sehr wohl Anspruch über den Zugewinnausgleich. Denn die Wertsteigerung der Immobilie wird über das Endvermögen ausgeglichen.

Die Auskunftspflicht

Niemand muss raten. Nach § 1379 BGB haben Ehegatten gegenseitige Auskunftsansprüche über das Vermögen zu drei wichtigen Stichtagen:

  • Bei Eheschließung – für die Berechnung des Anfangsvermögens
  • Bei Trennung – als Schutz gegen Manipulationen in der Trennungszeit
  • Bei Zustellung des Scheidungsantrags – für die Berechnung des Endvermögens

Die Auskunft muss systematisch und mit Belegen erteilt werden: Kontoauszüge, Depotaufstellungen, Verkehrswertgutachten für Immobilien, Unternehmensbewertungen. Eine bloße Behauptung reicht nicht.

Bei Verdacht auf Falschangaben

Wer befürchtet, dass der andere Ehegatte Vermögen verschweigt, kann eine eidesstattliche Versicherung verlangen (§ 1379 Abs. 1 Satz 3 BGB i. V. m. § 261 BGB). Wer dann unter Eid Falschangaben macht, riskiert eine Strafanzeige wegen falscher Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB).

Verzicht und Ehevertrag

Ehegatten können den Zugewinnausgleich auf zwei Wegen ausschließen oder modifizieren:

  • Ehevertrag mit Gütertrennung – vor oder während der Ehe notariell vereinbart. Dann gibt es keinen Zugewinnausgleich; jeder Ehegatte behält im Scheidungsfall sein eigenes Vermögen.
  • Modifizierte Zugewinngemeinschaft – der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt grundsätzlich bestehen, einzelne Vermögenswerte (z. B. ein eigenes Unternehmen oder eine bestimmte Immobilie) werden aber gezielt aus der Berechnung des Zugewinns herausgenommen. Der Rest unterliegt dem normalen Ausgleich.
  • Scheidungsfolgenvereinbarung – auch im laufenden Scheidungsverfahren kann durch notarielle Vereinbarung auf den Zugewinnausgleich verzichtet werden.

Grenze: Sittenwidrigkeit

Eheverträge werden vom Gericht auf Sittenwidrigkeit geprüft. Ein einseitig stark benachteiligender Vertrag – etwa der Ehefrau, die jahrelang Kinder erzogen hat und kein eigenes Einkommen aufbauen konnte – kann nichtig sein. Maßgeblich ist die Gesamtschau: Wer hat was eingebracht, wer trägt das Risiko, in welcher Lebensphase wurde der Vertrag geschlossen?

Illoyale Vermögensminderung

Manche Ehegatten versuchen, nach der Trennung gezielt Vermögen zu reduzieren – etwa durch Schenkungen an Verwandte, übermäßigen Konsum oder unwirtschaftliche „Geschäfte". Das Gesetz hat dafür eine klare Antwort: Nach § 1375 Abs. 2 BGB werden solche Beträge dem Endvermögen fiktiv wieder hinzugerechnet.

Was als illoyale Minderung gilt

  • Unentgeltliche Zuwendungen ohne sittliche Pflicht (z. B. größere Schenkungen an die neue Partnerin)
  • Vermögensverschwendung – etwa Glücksspielverluste, Luxus­anschaffungen ohne Sinn
  • Bewusste Vermögensvernichtung (Verkauf weit unter Wert, „verschwinden lassen")
  • Geschäfte ohne erkennbare wirtschaftliche Grundlage

Voraussetzung: Die Minderung erfolgte nach Beginn des Trennungsjahres oder zur Benachteiligung des Ehegatten. Normaler Lebensunterhalt, Steuerzahlungen und übliche Aufwendungen fallen nicht darunter.

Autor: Finn Pietruschka, Rechtsanwalt ·

Wie wir Sie unterstützen

Der Zugewinnausgleich ist im einvernehmlichen Verfahren oft kein Streitfall, sondern eine Rechen- und Verhandlungsaufgabe. Wir helfen:

  • Erste Einschätzung in der kostenlosen Erstberatung: Wer hat in Ihrer Konstellation wahrscheinlich Anspruch auf wie viel?
  • Klärung der relevanten Stichtage und Strukturierung der Vermögensaufstellung
  • Hinweis auf Belege, die Sie zusammenstellen sollten – ggf. mit Vorlagen
  • Bei vorhandener Immobilie: Vermittlung an Verkehrswertsachverständige
  • Aufnahme einer Zugewinnausgleichs-Regelung in die Scheidungsfolgenvereinbarung – damit der Anspruch außergerichtlich erledigt ist und keine zusätzlichen Gerichts- und Anwaltskosten entstehen
  • Bei einvernehmlicher Scheidung: schlanker Verlauf, transparente Kommunikation, klare Kosten
Vorteil der einvernehmlichen Lösung: Wer den Zugewinnausgleich außerhalb des Gerichts­verfahrens vereinbart, spart die zusätzlichen Gerichts- und Anwaltskosten der Folgesache – diese Ersparnis kann je nach Vermögensgröße schnell vierstellig sein.

Häufige Fragen zum Zugewinnausgleich

Was ist der Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich gleicht bei einer Scheidung den während der Ehe entstandenen Vermögenszuwachs (Zugewinn) zwischen den Ehegatten aus. Wer in der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat, muss dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz auszahlen (§ 1378 BGB). Voraussetzung ist, dass die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben – das ist der Regelfall ohne Ehevertrag.

Wie wird der Zugewinn berechnet?

Der Zugewinn jedes Ehegatten ergibt sich aus der Differenz zwischen Endvermögen (Stichtag: Zustellung des Scheidungsantrags) und Anfangsvermögen (Stichtag: Tag der Eheschließung). Wer den höheren Zugewinn hat, muss dem anderen die Hälfte des Überschusses zahlen. Der ausgleichspflichtige Ehegatte schuldet eine Geldzahlung – nicht die Übertragung einzelner Vermögensgegenstände.

Was zählt zum Anfangsvermögen?

Zum Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) zählt alles, was ein Ehegatte am Tag der Eheschließung besessen hat – Geldvermögen, Immobilien, Wertpapiere, Unternehmensanteile. Auch privilegiertes Vermögen wie Schenkungen, Erbschaften und Vorerwerbe während der Ehe werden dem Anfangsvermögen zugerechnet, damit sie nicht ausgeglichen werden müssen.

Was zählt zum Endvermögen?

Zum Endvermögen (§ 1375 BGB) zählt das gesamte Vermögen eines Ehegatten zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags. Schulden werden abgezogen – auch das Endvermögen kann negativ sein. Wertveränderungen vom Trennungs- bis zum Stichtag werden grundsätzlich berücksichtigt.

Was passiert mit einer Immobilie?

Eine gemeinsame Immobilie ist ein häufiger Knackpunkt im Zugewinnausgleich. Sie wird zum Verkehrswert am Stichtag bewertet. Optionen: Verkauf und Teilung des Erlöses, Übernahme durch einen Ehegatten mit Auszahlung des anderen, oder Teilungsversteigerung als letzter Ausweg. Eine externe Bewertung durch einen Sachverständigen ist häufig unumgänglich.

Habe ich Anspruch auf Auskunft über das Vermögen meines Partners?

Ja. Nach § 1379 BGB haben Ehegatten gegenseitig Anspruch auf Auskunft über das Vermögen zu drei Stichtagen: bei Eheschließung, bei Trennung und bei Zustellung des Scheidungsantrags. Die Auskunft muss durch eine systematische Vermögensaufstellung mit Belegen erteilt werden. Bei Verdacht auf Falschangaben kann eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden.

Kann der Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden?

Ja, durch notariellen Ehevertrag kann Gütertrennung vereinbart werden – dann findet kein Zugewinnausgleich statt. Auch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft ist möglich, etwa mit Herausnahme eines Unternehmens. Im Scheidungsverfahren selbst kann durch eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung auf den Zugewinnausgleich verzichtet werden – das Gericht prüft jedoch die Wirksamkeit auf Sittenwidrigkeit.

Was bedeutet illoyale Vermögensminderung?

Wenn ein Ehegatte nach der Trennung gezielt Vermögen reduziert, um den Zugewinnausgleich zu manipulieren – etwa durch Verschenkung, übermäßigen Konsum oder unwirtschaftliche Geschäfte – wird dieser Betrag dem Endvermögen wieder hinzugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB). So sollen Manipulationen verhindert werden.

Beeinflusst der Zugewinnausgleich die Scheidungskosten?

Ja. Der Zugewinnausgleich ist eine Folgesache zur Scheidung. Der Verfahrenswert bemisst sich nach dem Wert der Forderung, also der Höhe des Ausgleichsanspruchs. Bei einer einvernehmlichen Regelung außerhalb des Gerichtsverfahrens entfallen die zusätzlichen Gerichts- und Anwaltskosten – ein deutlicher Vorteil der einvernehmlichen Scheidung.

Zugewinn sauber regeln – ohne Gericht, wenn möglich.

Wir helfen, Ihren Zugewinnausgleich einvernehmlich in eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu bringen – das spart Zeit, Nerven und mehrere tausend Euro Gerichts- und Anwaltskosten.