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Geld nach der Trennung

Der Ehegattenunterhalt – wer zahlt was, wann und wie lange?

Ehegattenunterhalt sichert den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten nach der Trennung ab. Er gliedert sich in Trennungsunterhalt (ab Trennung bis Rechtskraft der Scheidung) und nachehelichen Unterhalt danach. Wir erklären, wie nach der Halbteilung gerechnet wird, was der Selbstbehalt bedeutet und wann ein Verzicht möglich ist.

½
HalbteilungHälftige Aufteilung des Einkommens­überschusses (BGH 2020).
§ 1361
Trennungsunterhalt… ab dem Tag der Trennung bis zur Rechtskraft.
§ 1569
Nachehelicher Unterhalt… nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung.

Was ist Ehegattenunterhalt?

Ehegattenunterhalt ist der Anspruch eines Ehegatten auf finanzielle Unterstützung durch den anderen. Er ergibt sich aus der ehelichen Solidarität: Wer sich verheiratet, steht für den anderen ein – und dieses Einstehen endet nicht abrupt mit der Trennung. Erst die Eigenverantwortung nach § 1569 BGB löst die nachhaltige Solidarität nach und nach ab.

Wichtig: Ehegattenunterhalt ist nicht Kindesunterhalt. Beide stehen nebeneinander – aber der Kindesunterhalt hat Vorrang: Er wird vor dem Ehegattenunterhalt vom Einkommen abgezogen (§ 1609 BGB). Das schmälert in der Praxis häufig den verfügbaren Betrag für den Ehegatten erheblich.

Wichtig zu wissen: Ehegattenunterhalt entsteht nicht automatisch nach Schema F. Er muss geltend gemacht werden, beziffert und – wenn nötig – gerichtlich durchgesetzt werden. Wer auf Ehegattenunterhalt verzichten möchte, kann das je nach Lebensphase nur eingeschränkt tun (siehe unten).

Drei Phasen im Überblick

Das deutsche Recht unterscheidet drei zeitlich aufeinanderfolgende Unterhaltsphasen. Wer Ansprüche prüft, muss zuerst klären, in welcher Phase man sich befindet – die Anspruchsgrundlagen und Maßstäbe sind nämlich jeweils andere.

1
während der Ehe

Familienunterhalt

Solange die Ehegatten zusammenleben, schulden sie einander angemessenen Unterhalt in Form von Versorgung, Haushalt und Geld (§ 1360 BGB).

MaßstabAngemessener Unterhalt (Versorgung, Haushalt, Geld)
2
Trennung bis Rechtskraft

Trennungsunterhalt

Ab dem Tag der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Anspruchsgrundlage: § 1361 BGB. Maßstab sind die ehelichen Lebensverhältnisse.

MaßstabEheliche Lebensverhältnisse
3
ab Rechtskraft

Nachehelicher Unterhalt

Ab Rechtskraft der Scheidung. Sieben Anspruchsgrundlagen in §§ 1569 ff. BGB. Strenger als Trennungsunterhalt: Es muss ein Unterhaltstatbestand vorliegen.

MaßstabGrundsatz der Eigenverantwortung (strenge Tatbestände)

Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB

Der Trennungsunterhalt ist die einfachere Variante: Sobald ein Ehegatte tatsächlich getrennt lebt und finanziell schlechter dasteht, hat er grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt – ohne dass er einen besonderen Tatbestand begründen müsste. Maßgeblich sind die ehelichen Lebensverhältnisse, also der Lebensstandard, den die Familie während der Ehe geführt hat.

Voraussetzungen

  • Bestehende Ehe – auch nach Ablauf des Trennungsjahres bis Rechtskraft
  • Tatsächliche Trennung nach § 1567 BGB (siehe unsere Seite Trennungsjahr)
  • Bedürftigkeit des einen Ehegatten – ohne Unterhalt könnte er den Lebensstandard nicht halten
  • Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten – nach Abzug von Selbstbehalt und vorrangigen Pflichten

Erwerbsobliegenheit – aber nicht sofort

Im ersten Trennungsjahr besteht regelmäßig keine sofortige Verpflichtung zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit. Wer in der Ehe nicht gearbeitet hat, muss nicht sofort eine Stelle suchen; wer in Teilzeit gearbeitet hat, ist nicht unmittelbar verpflichtet, auf Vollzeit aufzustocken. Mit zunehmender Dauer der Trennung steigt die Erwerbsobliegenheit jedoch: Ab dem zweiten Jahr wird häufig eine zumindest teilweise (Mehr-)Erwerbstätigkeit erwartet, sofern Betreuungspflichten oder gesundheitliche Gründe das nicht verhindern.

Nachehelicher Unterhalt ab Rechtskraft

Mit Rechtskraft der Scheidung endet der Trennungsunterhalt – und der nachehliche Unterhalt beginnt, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Hier gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB: Jeder Ehegatte hat grundsätzlich für sich selbst zu sorgen. Unterhalt gibt es nur, wenn einer der gesetzlich genannten Unterhaltstatbestände erfüllt ist.

Die sieben Anspruchsgrundlagen

Betreuungsunterhalt

Unterhalt wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes. Bis zum dritten Lebensjahr des Kindes praktisch immer; danach bei kindbezogenen Gründen.

Unterhalt wegen Alters

Wenn von einem geschiedenen Ehegatten wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Unterhalt wegen Krankheit

Bei Krankheit, Gebrechen oder Schwäche, die eine Erwerbstätigkeit unmöglich machen.

Erwerbslosenunterhalt

Wenn nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden wird, obwohl ernsthaft gesucht wurde.

Aufstockungsunterhalt

Wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht, um den vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu decken – häufigster Fall in der Praxis.

Ausbildungsunterhalt

Wenn ehebedingt eine Ausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen wurde und nach der Scheidung nachgeholt wird.

Unterhalt aus Billigkeit

Auffangtatbestand bei besonderen Härten, wenn ein anderer Tatbestand nicht passt, der Unterhalt aber gerecht wäre.

Angemessene Erwerbstätigkeit

Konkretisiert, was als angemessen gilt – orientiert an Ausbildung, früherer Berufstätigkeit und ehelichen Lebensverhältnissen.

Wie wird der Unterhalt berechnet?

Seit der grundlegenden BGH-Rechtsprechung von 2020 gilt für Ehegattenunterhalt durchgängig das Halbteilungsprinzip: Der Einkommens­überschuss zwischen beiden Ehegatten wird hälftig aufgeteilt. Die frühere schematische 3/7-Berechnung ist durch diese Rechtsprechung relativiert worden – sie wird in den OLG-Leitlinien teilweise weiterhin als Rechenmodell verwendet, maßgeblich ist heute aber die Halbteilung des bereinigten Nettoeinkommens.

Schritt 1: Bereinigtes Nettoeinkommen ermitteln

Aus dem Brutto­einkommen wird zunächst das Netto­einkommen ermittelt. Davon werden die folgenden Posten abgezogen, um das bereinigte Nettoeinkommen zu erhalten – die eigentliche Bemessungsgrundlage:

  • Berufsbedingte Aufwendungen – pauschal 5 % des Nettoeinkommens (mind. 50 €, max. 150 € nach Leitlinien der OLG)
  • Erwerbstätigenbonus – viele Oberlandesgerichte ziehen vor der Halbteilung weiterhin einen pauschalen Bonus (häufig 1/10 des Erwerbseinkommens) vom bereinigten Erwerbseinkommen ab. Trotz BGH 2020 ist diese Praxis in den OLG-Leitlinien (etwa beim Kammergericht Berlin) regional unterschiedlich verankert.
  • Kindesunterhalt für unterhaltsberechtigte Kinder (Düsseldorfer Tabelle) – Vorrang nach § 1609 BGB
  • Berücksichtigungsfähige Schulden – sofern eheprägend
  • Vorsorgeaufwendungen für angemessene Altersversorgung (z. B. private Rentenversicherung)
  • Krankenversicherungs­beiträge, soweit nicht vom Arbeitgeber getragen

Schritt 2: Halbteilung

Aus der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten ergibt sich der Unterhalt: die Hälfte dieser Differenz. Der unterhaltspflichtige Ehegatte muss dem berechtigten so viel zahlen, dass beide wirtschaftlich auf gleicher Höhe stehen – bis zu seinem Selbstbehalt.

Beispielrechnung (Veranschaulichung, ohne Gewähr)
Bereinigtes Netto Ehegatte A (höher verdienend)
3.200 €
Bereinigtes Netto Ehegatte B (geringer verdienend)
800 €
Differenz
2.400 €

Halbteilung → Unterhaltsanspruch von B gegen A
≈ 1.200 €
Selbst ausprobieren · Halbteilung visualisiert
Ehegatte A
0 €
Ehegatte B
0 €
Unterhalt von A an B rechnerische Hälfte der Differenz (vor Selbstbehalt & Obergrenze)
0 €

Dies ist eine reine Veranschaulichung des Halbteilungsprinzips. Der tatsächliche Unterhalt wird durch Selbstbehalt, Erwerbstätigenbonus, eheliche Lebensverhältnisse und weitere Faktoren modifiziert. Verlassen Sie sich für die konkrete Höhe nicht auf diesen Rechner – wir prüfen den Anspruch im kostenfreien Erstgespräch für Sie.

Ergebnis: Beide Ehegatten haben rechnerisch jeweils gleich viel zur Verfügung. Die Halbteilung wird allerdings durch zwei Grenzen modifiziert: Den Selbstbehalt des Pflichtigen und die ehelichen Lebensverhältnisse als Obergrenze (bei sehr hohem Einkommen).

Wichtig: Wer es genau wissen möchte, sollte den Unterhalt von einem Anwalt prüfen lassen. Bereinigungen, Sonderbedarf und individuelle Konstellationen (z. B. Erwerbstätigenbonus bei eigenem Einkommen, Mietvorteil bei selbstgenutztem Wohneigentum) können das Ergebnis spürbar verschieben.

Selbstbehalt und Rangfolge

Der Pflichtige muss sich nicht „arm rechnen". Ihm bleibt ein Selbstbehalt, der nicht vom Personenstand (getrennt lebend oder geschieden) abhängt, sondern davon, ob der Pflichtige erwerbstätig ist. Die Düsseldorfer Tabelle und die regionalen Leitlinien der Oberlandesgerichte – etwa des Kammergerichts Berlin – sehen aktuell folgende Werte vor:

  • Selbstbehalt gegenüber Ehegatten (erwerbstätig): 1.600 € monatlich
  • Selbstbehalt gegenüber Ehegatten (nicht erwerbstätig): 1.475 € monatlich
  • Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern (erwerbstätig): 1.450 € monatlich
  • Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern (nicht erwerbstätig): 1.200 € monatlich

Diese Werte sind Richtgrößen aus den jährlich angepassten Leitlinien der OLG (Stand: Düsseldorfer Tabelle / OLG-Leitlinien 2025). Sie können regional variieren und werden bei besonderen Belastungen (höhere Miete, Mehraufwand bei Krankheit) angepasst. Maßgeblich ist immer die im Verfahren aktuelle Fassung.

Rangfolge bei mehreren Unterhaltspflichten

Reicht das Einkommen nicht aus, um alle Unterhaltsansprüche zu erfüllen, gilt die Rangfolge des § 1609 BGB:

  • Rang 1: Minderjährige unverheiratete Kinder + privilegierte volljährige Kinder bis 21
  • Rang 2: Eltern, die wegen Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei Ehe von langer Dauer
  • Rang 3: Ehegatten und geschiedene Ehegatten ohne den Rang nach Ziffer 2
  • Rang 4: Weitere Kinder (z. B. volljährige in Ausbildung)
  • … und so weiter bis Rang 7

Wie lange wird gezahlt?

Beim Trennungsunterhalt ist die Antwort einfach: bis zur Rechtskraft der Scheidung. Beim nachehelichen Unterhalt ist die Frage komplizierter, weil das Gesetz seit der Unterhalts­rechtsreform 2008 eine Befristung vorsieht: § 1578b BGB.

Maßgeblich: ehebedingte Nachteile

Ob und wie lange nachehelicher Unterhalt gezahlt wird, hängt davon ab, ob durch die Ehe ehebedingte Nachteile entstanden sind – also ob ein Ehegatte beruflich zurückgesteckt hat, weil er die Familie versorgt oder die Karriere des anderen unterstützt hat.

  • Lange Ehe + Kinder + Karriereeinbruch: Unterhalt häufig unbefristet oder lange laufend
  • Kurze Ehe ohne Kinder + ähnliche Erwerbsbiografien: Unterhalt nur kurz oder gar nicht
  • Mittlere Ehedauer: häufig eine zeitliche Befristung von 2 bis 5 Jahren, je nach Konstellation

Verwirkung und Wegfall

Der Unterhaltsanspruch kann nach § 1579 BGB ausgeschlossen oder herabgesetzt werden – etwa bei einer neuen verfestigten Lebens­gemeinschaft des Berechtigten, bei schwerer Verfehlung gegen den Pflichtigen oder wenn der Berechtigte seine eigene Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat.

Verzicht und Vereinbarungen

Ein vollständiger Vorausverzicht auf künftigen Trennungsunterhalt ist regelmäßig unwirksam (§ 1614 BGB). Ein solcher Vorausverzicht – auch in einem Ehevertrag – hat keine Wirkung. Zulässig sind allerdings Vereinbarungen über Modalitäten wie Zahlweise oder die einvernehmliche Bezifferung im konkreten Trennungsfall.

Auf nachehelichen Unterhalt kann hingegen verzichtet werden, etwa in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung. Das Gericht prüft solche Vereinbarungen aber auf Sittenwidrigkeit: Ein einseitig stark belastender Verzicht – etwa der Ehefrau, die jahrelang die Kinder betreut hat – kann unwirksam sein.

Praxistipp: Wenn Sie eine Scheidungs­folgen­vereinbarung erwägen, lassen Sie sich vorher anwaltlich beraten. Eine notariell beurkundete Vereinbarung ist auch nach Jahren nur schwer korrigierbar. Insbesondere bei langer Ehe, Kinderbetreuung oder Karriere­einbruch ist ein pauschaler Verzicht selten klug.

Autor: Finn Pietruschka, Rechtsanwalt ·

Wie wir Sie unterstützen

Auch wenn der Ehegattenunterhalt selten Teil einer rein einvernehmlichen Scheidung ist, ist eine saubere Klärung im Vorfeld essenziell – sie verhindert spätere Streitigkeiten und Anpassungen. Wir helfen Ihnen dabei:

  • Erste Einschätzung in der kostenlosen Erstberatung: Wer schuldet wem, in welcher Höhe, wie lange?
  • Vorab-Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens und des voraussichtlichen Unterhalts nach Halbteilungsprinzip
  • Aufnahme einer Unterhaltsregelung in die Scheidungsfolgen­vereinbarung – damit beide Seiten Klarheit haben
  • Auf Wunsch: Begleitung bei der notariellen Beurkundung der Vereinbarung
  • Verbindliches Festpreis-Angebot inklusive Unterhalts­regelung per E-Mail in 24 Stunden

Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt

Was ist Ehegattenunterhalt?

Ehegattenunterhalt ist der Anspruch eines Ehegatten auf finanzielle Unterstützung durch den anderen, der sich aus der ehelichen Solidarität ergibt. Er gliedert sich in drei Phasen: Familienunterhalt während intakter Ehe (§ 1360 BGB), Trennungsunterhalt ab Trennung bis Rechtskraft der Scheidung (§ 1361 BGB) und nachehelicher Unterhalt ab Rechtskraft (§§ 1569 ff. BGB).

Wie wird der Ehegattenunterhalt berechnet?

Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen beider Ehegatten. Vom Nettoeinkommen werden berufsbedingte Aufwendungen, Kindesunterhalt, Schulden und ggf. weitere Posten abgezogen. Aus der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen wird – seit der BGH-Rechtsprechung von 2020 – nach dem Halbteilungsgrundsatz die Hälfte als Unterhalt angesetzt, begrenzt durch den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen.

Wie hoch ist der Selbstbehalt beim Ehegattenunterhalt?

Der Selbstbehalt hängt nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte und der Düsseldorfer Tabelle nicht vom Personenstand ab, sondern davon, ob der Pflichtige erwerbstätig ist. Gegenüber Ehegatten beträgt der Selbstbehalt 1.600 Euro monatlich bei Erwerbstätigkeit und 1.475 Euro ohne Erwerbstätigkeit. Gegenüber minderjährigen Kindern gelten 1.450 Euro (erwerbstätig) bzw. 1.200 Euro (nicht erwerbstätig). Die genauen Werte werden jährlich in den Leitlinien aktualisiert.

Wie lange muss man nachehelichen Unterhalt zahlen?

Nachehelicher Unterhalt ist seit der Unterhaltsrechtsreform 2008 grundsätzlich befristet (§ 1578b BGB). Maßgeblich ist die Frage, ob ehebedingte Nachteile (z. B. Kinderbetreuung, Aufgabe des Berufs) entstanden sind. Bei langen Ehen mit gemeinsamen Kindern kann der Unterhalt länger laufen; bei kürzeren Ehen ohne ehebedingte Nachteile wird er deutlich begrenzt.

Welche Unterhaltstatbestände kennt das Gesetz?

Das BGB nennt sieben Anspruchsgrundlagen für nachehelichen Unterhalt: Betreuungsunterhalt (§ 1570), Unterhalt wegen Alters (§ 1571), Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572), Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1), Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2), Ausbildungsunterhalt (§ 1575) und Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576). Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569).

Kann man auf Ehegattenunterhalt verzichten?

Ein vollständiger Vorausverzicht auf künftigen Trennungsunterhalt ist regelmäßig unwirksam (§ 1614 BGB). Vereinbarungen über Modalitäten wie Zahlweise oder einvernehmliche Bezifferung im konkreten Trennungsfall sind aber möglich. Auf nachehelichen Unterhalt kann durch notariellen Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung grundsätzlich verzichtet werden – das Gericht prüft jedoch die Sittenwidrigkeit, insbesondere wenn Kinderbetreuung oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit den Verzicht einseitig belastend machen.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie der Oberlandesgerichte für die Berechnung des Kindesunterhalts. Sie wirkt mittelbar auch auf den Ehegattenunterhalt, weil der Kindesunterhalt vor der Berechnung des Ehegattenunterhalts vom Einkommen abgezogen wird (Vorrang des Kindesunterhalts nach § 1609 BGB). Die Tabelle wird jährlich angepasst.

Was passiert bei einer neuen Partnerschaft?

Eine neue eheähnliche Lebensgemeinschaft des unterhaltsberechtigten Ehegatten kann den Unterhaltsanspruch nach § 1579 Nr. 2 BGB ausschließen oder herabsetzen. Maßgeblich ist eine verfestigte Lebensgemeinschaft, die in der Rechtsprechung meist ab zwei bis drei Jahren Dauer angenommen wird.

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