Was ist Ehegattenunterhalt?
Ehegattenunterhalt ist der Anspruch eines Ehegatten auf finanzielle Unterstützung durch den anderen. Er ergibt sich aus der ehelichen Solidarität: Wer sich verheiratet, steht für den anderen ein – und dieses Einstehen endet nicht abrupt mit der Trennung. Erst die Eigenverantwortung nach § 1569 BGB löst die nachhaltige Solidarität nach und nach ab.
Wichtig: Ehegattenunterhalt ist nicht Kindesunterhalt. Beide stehen nebeneinander – aber der Kindesunterhalt hat Vorrang: Er wird vor dem Ehegattenunterhalt vom Einkommen abgezogen (§ 1609 BGB). Das schmälert in der Praxis häufig den verfügbaren Betrag für den Ehegatten erheblich. Wie hoch der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 ist, lesen Sie unter Kindesunterhalt.
Drei Phasen im Überblick
Das deutsche Recht unterscheidet drei zeitlich aufeinanderfolgende Unterhaltsphasen. Wer Ansprüche prüft, muss zuerst klären, in welcher Phase man sich befindet – die Anspruchsgrundlagen und Maßstäbe sind nämlich jeweils andere.
Familienunterhalt
Solange die Ehegatten zusammenleben, schulden sie einander angemessenen Unterhalt in Form von Versorgung, Haushalt und Geld (§ 1360 BGB).
Trennungsunterhalt
Ab dem Tag der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Anspruchsgrundlage: § 1361 BGB. Maßstab sind die ehelichen Lebensverhältnisse.
Nachehelicher Unterhalt
Ab Rechtskraft der Scheidung. Sieben Anspruchsgrundlagen in §§ 1569 ff. BGB. Strenger als Trennungsunterhalt: Es muss ein Unterhaltstatbestand vorliegen.
Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB
Der Trennungsunterhalt ist die einfachere Variante: Sobald ein Ehegatte tatsächlich getrennt lebt und finanziell schlechter dasteht, hat er grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt – ohne dass er einen besonderen Tatbestand begründen müsste. Maßgeblich sind die ehelichen Lebensverhältnisse, also der Lebensstandard, den die Familie während der Ehe geführt hat. Wer Trennungsunterhalt verlangen will, kann die Aufforderung zur Auskunft über Einkünfte und Vermögen gleich mit dem Trennungsbrief verbinden; ab dem Ersten des Monats, in dem sie zugeht, ist Unterhalt dann auch für die Vergangenheit geschuldet (§ 1613 Abs. 1 BGB).
Trennungsunterhalt läuft bis zur Rechtskraft der Scheidung – Monat für Monat. Danach gibt es Unterhalt nur noch, wenn ein nachehelicher Unterhaltstatbestand vorliegt. Wer Unterhalt bekommt, kann ab Zustellung des Scheidungsantrags zusätzlich Altersvorsorgeunterhalt verlangen (§ 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für beide Seiten zählt also, wann der Antrag gestellt wird – in der Regel geht das schon bis zu zwei Monate vor Ende des Trennungsjahres. Warum sich ein früher Antrag lohnt.
Voraussetzungen
- Bestehende Ehe – auch nach Ablauf des Trennungsjahres bis Rechtskraft
- Tatsächliche Trennung nach § 1567 BGB (siehe unsere Seite Trennungsjahr)
- Bedürftigkeit des einen Ehegatten – ohne Unterhalt könnte er den Lebensstandard nicht halten
- Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten – nach Abzug von Selbstbehalt und vorrangigen Pflichten
Erwerbsobliegenheit – aber nicht sofort
Im ersten Trennungsjahr besteht regelmäßig keine sofortige Verpflichtung zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit. Wer in der Ehe nicht gearbeitet hat, muss nicht sofort eine Stelle suchen; wer in Teilzeit gearbeitet hat, ist nicht unmittelbar verpflichtet, auf Vollzeit aufzustocken. Mit zunehmender Dauer der Trennung steigt die Erwerbsobliegenheit jedoch: Ab dem zweiten Jahr wird häufig eine zumindest teilweise (Mehr-)Erwerbstätigkeit erwartet, sofern Betreuungspflichten oder gesundheitliche Gründe das nicht verhindern.
Nachehelicher Unterhalt ab Rechtskraft
Mit Rechtskraft der Scheidung endet der Trennungsunterhalt – und der nacheheliche Unterhalt beginnt, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Hier gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB: Jeder Ehegatte hat grundsätzlich für sich selbst zu sorgen. Unterhalt gibt es nur, wenn einer der gesetzlich genannten Unterhaltstatbestände erfüllt ist. Zum nachehelichen Unterhalt gehört auch der Krankenvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 BGB) – warum er nach dem Ende der Familienversicherung so wichtig ist, steht unter Krankenversicherung nach der Scheidung.
Die sieben Anspruchsgrundlagen
Betreuungsunterhalt
Unterhalt wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes. Bis zum dritten Lebensjahr des Kindes praktisch immer; danach bei kindbezogenen Gründen.
Unterhalt wegen Alters
Wenn von einem geschiedenen Ehegatten wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Unterhalt wegen Krankheit
Bei Krankheit, Gebrechen oder Schwäche, die eine Erwerbstätigkeit unmöglich machen.
Erwerbslosenunterhalt
Wenn nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden wird, obwohl ernsthaft gesucht wurde.
Aufstockungsunterhalt
Wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht, um den vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu decken – häufigster Fall in der Praxis.
Ausbildungsunterhalt
Wenn ehebedingt eine Ausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen wurde und nach der Scheidung nachgeholt wird.
Unterhalt aus Billigkeit
Auffangtatbestand bei besonderen Härten, wenn ein anderer Tatbestand nicht passt, der Unterhalt aber gerecht wäre.
Angemessene Erwerbstätigkeit
Konkretisiert, was als angemessen gilt – orientiert an Ausbildung, früherer Berufstätigkeit und ehelichen Lebensverhältnissen.
Wie wird der Unterhalt berechnet?
Nach ständiger BGH-Rechtsprechung gilt für Ehegattenunterhalt das Halbteilungsprinzip: Der Einkommensüberschuss zwischen beiden Ehegatten wird hälftig aufgeteilt. Vom Erwerbseinkommen darf vorher ein Erwerbstätigenbonus abgezogen werden; einen Bonus von 1/10 hält der BGH für unbedenklich (BGH, Beschluss vom 13.11.2019 – XII ZB 3/19). Die 3/7-Berechnung (Bonus von 1/7) wird in den OLG-Leitlinien teilweise weiterhin als Rechenmodell verwendet.
Vorab: Auskunft und Belege über das Einkommen verlangen
Rechnen lässt sich erst, wenn beide Einkommen bekannt sind. Getrennt lebende und geschiedene Ehegatten müssen einander deshalb auf Verlangen Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen geben und auf Verlangen auch Belege vorlegen, soweit das für den Unterhalt nötig ist (§ 1605 Abs. 1 BGB; beim Trennungsunterhalt über § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB, beim nachehelichen Unterhalt über § 1580 BGB).
Wie weit diese Auskunft reicht, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main für den Trennungsunterhalt genau beschrieben (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 2. April 2026 – 5 UF 88/25). Danach muss der andere Ehegatte in einer geordneten Aufstellung angeben:
- Einnahmen aus Lohn oder Gehalt mit den dazugehörigen Werbungskosten, bei Selbstständigen den Gewinn, außerdem Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Mieteinnahmen samt der Tilgung, getrennt nach Immobilie
- Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Renten und Pensionen sowie erhaltene Steuererstattungen
- Ausgaben: gezahlte Steuern, Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Altersvorsorge, Zins und Tilgung auf private Kredite und berufsbedingte Ausgaben
- Selbst bewohnte Immobilie: die Angaben, aus denen sich der Wohnvorteil berechnen lässt
Wer nur einzelne Einkunftsarten hat, muss ausdrücklich erklären, dass es keine weiteren gibt. Zu jeder Position muss er außerdem angeben, aus welchem Beleg die Zahl stammt und in welcher Form dieser vorliegt, etwa auf Papier oder elektronisch. Erst damit kann der andere entscheiden, ob er die Belege sehen will, und sie anschließend gezielt anfordern. Belege müssen dabei genau bezeichnet werden, nach Art und Zeitraum; Zusätze wie „soweit vorhanden“ hat das Gericht als zu unbestimmt angesehen.
Für die Zukunft zählen bei Lohn und Gehalt in der Regel das letzte Kalenderjahr oder die letzten zwölf Monate, bei Selbstständigen und Mieteinnahmen meist der Durchschnitt von drei Jahren. Wird Unterhalt für die Vergangenheit verlangt, kommt es auf die Einkünfte in diesem Zeitraum an. Nicht geschuldet sind nach dem Beschluss in der Regel Angaben zu Privatentnahmen und -einlagen von Selbstständigen sowie zu Steuern aus einem früheren Jahr, für das kein Unterhalt verlangt werden kann. Auch der Einwand, der Unterhalt sei verwirkt, befreit nicht von der Auskunft: Ob und wie weit Unterhalt wegfällt, lässt sich erst mit den Zahlen beurteilen.
Es handelt sich um die Entscheidung eines Oberlandesgerichts. Sie bindet andere Oberlandesgerichte nicht, und einzelne Oberlandesgerichte haben Detailfragen anders entschieden. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof hat das OLG nicht zugelassen.
Schritt 1: Bereinigtes Nettoeinkommen ermitteln
Aus dem Bruttoeinkommen wird zunächst das Nettoeinkommen ermittelt. Davon werden die folgenden Posten abgezogen, um das bereinigte Nettoeinkommen zu erhalten – die eigentliche Bemessungsgrundlage:
- Berufsbedingte Aufwendungen – pauschal 5 % des Nettoeinkommens (mind. 50 €, max. 150 € nach Leitlinien der OLG)
- Erwerbstätigenbonus – viele Oberlandesgerichte ziehen vor der Halbteilung weiterhin einen pauschalen Bonus (häufig 1/10 des Erwerbseinkommens) vom bereinigten Erwerbseinkommen ab. Diese Praxis ist in den OLG-Leitlinien (etwa beim Kammergericht Berlin) regional unterschiedlich verankert.
- Kindesunterhalt für unterhaltsberechtigte Kinder (Düsseldorfer Tabelle) – Vorrang nach § 1609 BGB
- Berücksichtigungsfähige Schulden – sofern eheprägend
- Vorsorgeaufwendungen für angemessene Altersversorgung (z. B. private Rentenversicherung)
- Krankenversicherungsbeiträge, soweit nicht vom Arbeitgeber getragen
Schritt 2: Halbteilung
Aus der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten ergibt sich der Unterhalt: die Hälfte dieser Differenz. Der unterhaltspflichtige Ehegatte muss dem berechtigten so viel zahlen, dass beide wirtschaftlich auf gleicher Höhe stehen – bis zu seinem Selbstbehalt.
- Bereinigtes Netto Ehegatte A (höher verdienend)
- 3.200 €
- Bereinigtes Netto Ehegatte B (geringer verdienend)
- 800 €
- Differenz
- 2.400 €
- Halbteilung → Unterhaltsanspruch von B gegen A
- ≈ 1.200 €
Dies ist eine reine Veranschaulichung des Halbteilungsprinzips. Der tatsächliche Unterhalt wird durch Selbstbehalt, Erwerbstätigenbonus, eheliche Lebensverhältnisse und weitere Faktoren modifiziert. Verlassen Sie sich für die konkrete Höhe nicht auf diesen Rechner – wir prüfen den Anspruch im kostenfreien Erstgespräch für Sie.
Ergebnis: Beide Ehegatten haben rechnerisch jeweils gleich viel zur Verfügung. Die Halbteilung wird allerdings durch zwei Grenzen modifiziert: Den Selbstbehalt des Pflichtigen und die ehelichen Lebensverhältnisse als Obergrenze (bei sehr hohem Einkommen).
Selbstbehalt und Rangfolge
Der Pflichtige muss sich nicht „arm rechnen". Ihm bleibt ein Selbstbehalt, der nicht vom Personenstand (getrennt lebend oder geschieden) abhängt, sondern davon, ob der Pflichtige erwerbstätig ist. Die Düsseldorfer Tabelle und die regionalen Leitlinien der Oberlandesgerichte – etwa des Kammergerichts Berlin – sehen aktuell folgende Werte vor:
- Selbstbehalt gegenüber Ehegatten (erwerbstätig): 1.600 € monatlich
- Selbstbehalt gegenüber Ehegatten (nicht erwerbstätig): 1.475 € monatlich
- Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern (erwerbstätig): 1.450 € monatlich
- Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern (nicht erwerbstätig): 1.200 € monatlich
Diese Werte sind Richtgrößen aus den jährlich angepassten Leitlinien der OLG (Stand: Düsseldorfer Tabelle / OLG-Leitlinien 2026). Sie können regional variieren und werden bei besonderen Belastungen (höhere Miete, Mehraufwand bei Krankheit) angepasst. Maßgeblich ist immer die im Verfahren aktuelle Fassung.
Rangfolge bei mehreren Unterhaltspflichten
Reicht das Einkommen nicht aus, um alle Unterhaltsansprüche zu erfüllen, gilt die Rangfolge des § 1609 BGB:
- Rang 1: Minderjährige unverheiratete Kinder + privilegierte volljährige Kinder bis 21
- Rang 2: Eltern, die wegen Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei Ehe von langer Dauer
- Rang 3: Ehegatten und geschiedene Ehegatten ohne den Rang nach Ziffer 2
- Rang 4: Weitere Kinder (z. B. volljährige in Ausbildung)
- … und so weiter bis Rang 7
Wie lange wird gezahlt?
Beim Trennungsunterhalt ist die Antwort einfach: bis zur Rechtskraft der Scheidung. Beim nachehelichen Unterhalt ist die Frage komplizierter, weil das Gesetz seit der Unterhaltsrechtsreform 2008 eine Befristung vorsieht: § 1578b BGB.
Maßgeblich: ehebedingte Nachteile
Ob und wie lange nachehelicher Unterhalt gezahlt wird, hängt davon ab, ob durch die Ehe ehebedingte Nachteile entstanden sind – also ob ein Ehegatte beruflich zurückgesteckt hat, weil er die Familie versorgt oder die Karriere des anderen unterstützt hat.
- Lange Ehe + Kinder + Karriereeinbruch: Unterhalt häufig unbefristet oder lange laufend
- Kurze Ehe ohne Kinder + ähnliche Erwerbsbiografien: Unterhalt nur kurz oder gar nicht
- Mittlere Ehedauer: häufig eine zeitliche Befristung von 2 bis 5 Jahren, je nach Konstellation
Verwirkung und Wegfall
Der Unterhaltsanspruch kann nach § 1579 BGB ausgeschlossen oder herabgesetzt werden – etwa bei einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft des Berechtigten, bei schwerer Verfehlung gegen den Pflichtigen oder wenn der Berechtigte seine eigene Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat.
Verzicht und Vereinbarungen
Ein vollständiger Vorausverzicht auf künftigen Trennungsunterhalt ist regelmäßig unwirksam (§ 1614 BGB). Ein solcher Vorausverzicht – auch in einem Ehevertrag – hat keine Wirkung. Zulässig sind allerdings Vereinbarungen über Modalitäten wie Zahlweise oder die einvernehmliche Bezifferung im konkreten Trennungsfall.
Auf nachehelichen Unterhalt kann hingegen verzichtet werden, etwa in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung. Das Gericht prüft solche Vereinbarungen aber auf Sittenwidrigkeit: Ein einseitig stark belastender Verzicht – etwa der Ehefrau, die jahrelang die Kinder betreut hat – kann unwirksam sein.
Wer Ehegattenunterhalt zahlt, kann ihn mit Zustimmung des Empfängers als Sonderausgaben absetzen (begrenztes Realsplitting, bis 13.805 € im Jahr). Wie das funktioniert und was es bringt: Steuern nach der Trennung.
Wie wir Sie unterstützen
Auch wenn der Ehegattenunterhalt selten Teil einer rein einvernehmlichen Scheidung ist, ist eine saubere Klärung im Vorfeld essenziell – sie verhindert spätere Streitigkeiten und Anpassungen. Wir helfen Ihnen dabei:
- Erste Einschätzung in der kostenlosen Erstberatung: Wer schuldet wem, in welcher Höhe, wie lange?
- Vorab-Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens und des voraussichtlichen Unterhalts nach Halbteilungsprinzip
- Aufnahme einer Unterhaltsregelung in die Scheidungsfolgenvereinbarung – damit beide Seiten Klarheit haben
- Auf Wunsch: Begleitung bei der notariellen Beurkundung der Vereinbarung
- Verbindliches Festpreis-Angebot inklusive Unterhaltsregelung per E-Mail in 24 Stunden