Mahr nach der Scheidung: Muss er zahlen?
Mahr, Morgengabe und Brautgabe bezeichnen dasselbe: den Vermögenswert, den der Ehemann der Ehefrau bei der Eheschließung verspricht und dann schuldet. Der Bundesgerichtshof spricht von Brautgabe und nennt die beiden anderen Begriffe gleich mit (Rn. 1 und 28). Was die Mahr ausmacht, wann ein deutscher Notar nötig ist und wie man sie einklagt, erklären wir ausführlich auf der Themenseite Was ist die Mahr? Diese Seite geht einer einzigen Frage nach: Muss der Ehemann die Mahr nach der Scheidung zahlen, wenn das Paar im Ausland geheiratet hat und heute in Deutschland lebt?
Die Antwort des Bundesgerichtshofs vom Februar 2026 ist deutlich. Eine unter iranischem Recht wirksam vereinbarte Brautgabe bleibt dem iranischen Recht unterstellt, auch nachdem das Paar nach Deutschland geflohen ist. Der Ehemann muss sie leisten, im entschiedenen Fall als Geldwert von 813 Goldmünzen. Deutsche Familiengerichte setzen den Anspruch durch; die typischen Einwände des Ehemanns haben nicht getragen.
Ein besonderer Fall. Beide Eheleute waren ausschließlich iranische Staatsangehörige, hatten 2010 in Teheran geheiratet und waren in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt. Für Iraner gilt zudem ein altes deutsch-iranisches Abkommen. Bei anderer Staatsangehörigkeit, nach einer Einbürgerung, bei einer Heirat ab dem 29. Januar 2019 oder bei einer nur religiösen Trauung in Deutschland kann die Prüfung anders ausgehen. Welches Recht dann gilt, erklären wir unter Welches Recht gilt für Ihre Morgengabe?, die Formfrage bei einer Trauung in Deutschland unter Warum in Deutschland der Notar entscheidet.
Muss die Mahr auch in Deutschland gezahlt werden?
Ja, wenn sie im Heimatland wirksam vereinbart wurde. Das zeigt eine Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom Februar 2026. Sie betrifft ein iranisches Ehepaar, das nach Deutschland geflohen war.
- Gericht
- Bundesgerichtshof, XII. Zivilsenat
- Datum
- Beschluss vom 18.02.2026
- Art
- Entscheidung über die Rechtsbeschwerde in einer Familiensache (Brautgabe); Leitsatzentscheidung
- Aktenzeichen
- XII ZB 254/25
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:
180226BXIIZB254.25.0 - Vorinstanz
- Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Berlin), 13.04.2021 – 136 F 13347/19; Kammergericht, Beschluss vom 04.03.2025 – 3 UF 39/21
- Quelle
- Volltext beim Bundesgerichtshof (PDF)
Der Fall
Die Eheleute, beide ausschließlich iranische Staatsangehörige, heirateten am 31. Dezember 2010 in Teheran. In der notariell beurkundeten Heiratsurkunde stand als Morgengabe ein Koran und 814 Goldmünzen der Sorte „Bahar-e Azadi“, die der Ehemann der Ehefrau auf ihr Verlangen unverzüglich aushändigen sollte (Rn. 2). Im April 2017 reisten beide nach Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte sie im Juli und August 2017 als Flüchtlinge an (§ 3 Abs. 4 AsylG; Rn. 2 und 25).
Geschieden wurde die Ehe am 15. Juli 2018 in Teheran, in Abwesenheit beider Eheleute. Die Ehefrau hatte die Scheidung über Bevollmächtigte beantragt; der Ehemann hatte ihr dafür schon im Oktober 2011 eine unwiderrufliche notarielle Vollmacht erteilt. Im Scheidungsvermerk ist festgehalten, dass die Ehefrau dem Ehemann eine Goldmünze aus ihrer Morgengabe geschenkt hat (Rn. 3). Eingeklagt hat sie später den Wert der übrigen 813 Münzen (Rn. 4). Wann eine im Ausland ausgesprochene Scheidung in Deutschland gilt, ist eine eigene Frage; dazu unsere Seite Ausländische Scheidung anerkennen.
Das Verfahren
Im Oktober 2019 verlangte die Ehefrau vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin die Leistung der Brautgabe, zuletzt den Wert von 813 Goldmünzen in Höhe von insgesamt 372.110,10 €. Das Amtsgericht gab ihrem Antrag statt. Auf die Beschwerde des Mannes setzte das Kammergericht den Betrag auf 293.230,40 € herab (Rn. 4). Mit der Rechtsbeschwerde wollte der Mann erreichen, dass der Antrag ganz abgewiesen wird (Rn. 5).
Übrigens: In Familiensachen entscheiden die Gerichte durch Beschluss, nicht durch Urteil. Umgangssprachlich ist trotzdem meist vom „Urteil“ die Rede.
Was der Bundesgerichtshof entschieden hat
Der XII. Zivilsenat hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Damit bleibt es bei der Entscheidung des Kammergerichts: Der Mann muss 293.230,40 € zahlen (Rn. 47). Die Begründung in vier Schritten:
- Deutsche Gerichte sind zuständig. Beide Eheleute hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, als das Verfahren begann. Das begründet die internationale Zuständigkeit nach der Europäischen Güterrechtsverordnung (Rn. 13 und 18).
- Ausgangspunkt ist das iranische Recht. Zwischen Deutschland und Iran gilt ein Niederlassungsabkommen aus dem Jahr 1929. Danach bleiben iranische Staatsangehörige in Familiensachen grundsätzlich ihrem Heimatrecht unterworfen, auch für die Brautgabe (Rn. 21 bis 23).
- Die Flucht ändert das Recht der Ehe, nicht die Mahr. Mit der Anerkennung als Flüchtlinge richtet sich das Personalstatut nach dem Aufenthalt; für die allgemeinen Wirkungen der Ehe gilt deshalb deutsches Recht (Rn. 24 bis 27). Ob jemand Flüchtling ist, muss das Familiengericht nicht selbst prüfen, wenn das Bundesamt den Schutz bestandskräftig zuerkannt hat (Rn. 25). Die Genfer Flüchtlingskonvention schützt aber Rechte, die ein Flüchtling vorher aus der Eheschließung erworben hat. Der Wechsel zum deutschen Recht berührt die Brautgabe deshalb weder in ihrer Wirksamkeit noch in ihrer Durchsetzbarkeit (Rn. 37 und 38).
- Das frühere Recht gilt auch für die Zahlungspflicht. Nicht nur, ob die Brautgabe wirksam vereinbart wurde, sondern auch, was der Mann daraus schuldet, richtet sich weiter nach iranischem Recht (Rn. 42). Jedenfalls ist der Anspruch der Ehefrau als „wohlerworbenes Recht“ geschützt; er hängt weder von ihrer Bedürftigkeit ab noch davon, ob sie am Scheitern der Ehe schuldlos ist (Rn. 45). Soweit sich aus seinem Urteil von 2009 (XII ZR 107/08) etwas anderes ergeben könnte, hält der Senat daran nicht fest (Rn. 42).
Kann der Ehemann die Mahr abwehren?
Mit seinen Einwänden hatte der Mann keinen Erfolg. Das Kammergericht hatte sie zurückgewiesen, der Bundesgerichtshof hat das bestätigt und weitere naheliegende Bedenken gleich mit verworfen (Rn. 9, 11 und 53 bis 62).
- Finanzielle Überforderung. Dass die Zahlung den Mann finanziell überfordern könnte, verstößt nicht gegen die öffentliche Ordnung, den ordre public (Art. 6 EGBGB). Das gilt nach dem BGH auch am Maßstab der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB: Auch nach deutschem Recht ist ein Vertrag, der eine Seite finanziell überfordert, nicht ohne Weiteres nichtig; Pfändungsschutz und Restschuldbefreiung schützen den Schuldner (Rn. 57 und 58).
- Druck des Brautvaters. Der Vater der Frau hatte seine Zustimmung zur Hochzeit von einer hohen Brautgabe abhängig gemacht. Eine Zwangslage folgt daraus nicht: Allein die Ankündigung, nur mit einem wirtschaftlich günstigen Vertrag zu heiraten, bringt den anderen auch nach deutschem Recht nicht in eine unterlegene Verhandlungsposition (Rn. 59).
- Erschwerung der Scheidung. Eine hohe Brautgabe kann die Freiheit, zu heiraten und sich scheiden zu lassen, faktisch einschränken. Das muss der Mann hinnehmen, wenn er sie selbstbestimmt versprochen hat (Rn. 60). Dass sie allein dazu dienen sollte, ihm die Scheidung zu erschweren, war nicht festgestellt. Der BGH weist zudem darauf hin, dass sich die Frau nach iranischem Recht anders als der Mann nicht ohne Gründe scheiden lassen kann; ein Verzicht auf die Brautgabe ist für sie ein Mittel, den Mann zu einer einvernehmlichen Scheidung zu bewegen (Rn. 61).
- Ungleichbehandlung von Mann und Frau. Dass nur ein Mann eine Brautgabe schulden kann, verstößt ebenfalls nicht gegen den ordre public, wenn sie vor allem die Frau nach dem Ende der Ehe finanziell absichern soll. Die wirtschaftlichen Nachteile der Aufteilung von Beruf und Familienarbeit treffen nach dem BGH überwiegend Frauen (Rn. 56).
- Einwände aus dem deutschen Recht. Unmöglichkeit (§ 275 BGB), Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) kamen nicht zum Zug. Diese Einwände wurzeln im deutschen Recht, und das gilt für die Brautgabe hier nicht (Rn. 62).
- Verzicht und Untreue. Einen angeblichen mündlichen Verzicht der Frau ließ das Kammergericht nicht gelten, weil er nicht in der Form erklärt war, die das iranische Recht verlangt. Den Vorwurf des Ehebruchs hatte der Mann nicht ausreichend konkret vorgetragen (Rn. 9).
Zur Einordnung: Der ordre public greift nur, wenn das Ergebnis im konkreten Fall nach deutschen Vorstellungen untragbar wäre; dass ein ausländisches Recht im Allgemeinen anders ist, genügt nicht (Rn. 54). Die Hürde für den Ehemann ist also hoch. Welche Grenzen die Rechtsprechung sonst zieht, etwa bei einem wirksamen Verzicht, zeigen wir unter Höhe, Verzicht, Härte.
Wie wird die Mahr in Euro berechnet?
Versprochen waren Goldmünzen, eingeklagt wurde Geld. Das ist nach den Feststellungen des Kammergerichts zum iranischen Recht zulässig: Die Ehefrau kann die Münzen selbst oder ihren Geldwert verlangen (Rn. 51). Für die Höhe kam es auf drei Punkte an.
Stichtag: die erste gerichtliche Geltendmachung
Nach der iranischen Rechtspraxis wird der Wert der Münzen nach dem Tagespreis an dem Tag berechnet, an dem die Brautgabe erstmals gerichtlich geltend gemacht wird (Rn. 51). Hier war das der 9. Oktober 2019, der Tag des Antrags. An diesem Tag wurde der Anspruch nach dem Kammergericht auch fällig (Rn. 10).
Maßstab: Feingold und Weltmarktpreis
Wie eine iranische Goldmünze umzurechnen ist, wenn die Eheleute in Deutschland leben, ließ sich der iranischen Rechtsprechung und Literatur nicht entnehmen. Das Kammergericht folgte deshalb einer Sachverständigen und berechnete den Wert nach dem Feingold der Münze und dem weltweiten Goldpreis. Dafür sprach auch, dass die Website der iranischen Zentralbank aus dem Ausland nicht erreichbar war und die Preise auf anderen iranischen Seiten wegen der stark schwankenden Währung und inoffizieller Wechselkurse unsicher sind (Rn. 51). Am Stichtag lag der Goldpreis bei 44,331 € je Gramm; so kam das Kammergericht für 813 Münzen auf 293.230,40 € (Rn. 10).
Der Mann wollte stattdessen einen in Iran bekannt gemachten Tagespreis zugrunde legen, umgerechnet nur 76,34 € je Münze. Damit drang er nicht durch: Der BGH sah in der Berechnung des Kammergerichts keinen Verfahrensfehler (Rn. 50 bis 52).
Die Grenze von 110 Münzen betrifft nur Iran
Nach iranischem Recht ist eine Brautgabe nur bis zum Wert von 110 „Bahar-e Azadi“-Münzen, gemessen am Zeitpunkt der Heirat, weitgehend uneingeschränkt durchsetzbar. Für den Teil darüber hängt die Durchsetzung von der Leistungsfähigkeit des Mannes ab, die die Frau beweisen muss. Nach den Feststellungen des Kammergerichts betreffen diese Vorschriften aber nur die Vollstreckung in Iran; der Anspruch selbst besteht in voller Höhe, auch über 110 Münzen hinaus. Die Rechtsbeschwerde hat dagegen nichts eingewandt (Rn. 49).
Bei einer Mahr in Goldmünzen nach iranischem Recht bestimmt also der Tag, an dem sie erstmals gerichtlich geltend gemacht wird, den Wert in Euro. Was bei Geldbeträgen in ausländischer Währung gilt, erklären wir auf der Themenseite unter Höhe, Verzicht, Härte.
Was hat der BGH offengelassen?
Mindert ein Versorgungsausgleich die Mahr?
Neben der Mahr stehen nach einer Scheidung in Deutschland oft deutsche Scheidungsfolgen, etwa der Versorgungsausgleich oder der Ehegattenunterhalt. Teilweise wird vertreten, dass die Mahr dann nach deutschen Grundsätzen angepasst werden kann, damit es nicht zu einer Verdopplung der finanziellen Scheidungsfolgen kommt, vor allem neben einem Versorgungsausgleich (Rn. 63). Ob das richtig ist, hat der BGH offengelassen. Im entschiedenen Fall kam es darauf nicht an: Die Frau hatte weder nennenswerte Anrechte aus einem Versorgungsausgleich noch Unterhalt in einer Höhe zu erwarten, mit der sie Vermögen bilden könnte (Rn. 64).
Wer eine Mahr einklagt und zugleich einen erheblichen Versorgungsausgleich erhält, muss deshalb mit diesem Einwand rechnen; wer die Mahr zahlen soll, kann ihn vorbringen. Wie die Gerichte ihn künftig behandeln, ist offen. Wie Mahr, Zugewinnausgleich und Unterhalt nebeneinanderstehen, erklären wir unter Morgengabe, Zugewinnausgleich und Unterhalt.
Ehen ab dem 29. Januar 2019
Der BGH hat außerdem klargestellt, dass die Brautgabe in ihrer typischen Form, wenn sie nicht überwiegend dem Unterhalt dient, zu den „ehelichen Güterständen“ im Sinne der Europäischen Güterrechtsverordnung gehört (Leitsatz 1, Rn. 16). Ihre Regeln zum anwendbaren Recht gelten aber nur für Ehen, die am oder nach dem 29. Januar 2019 geschlossen wurden oder für die danach eine Rechtswahl getroffen wurde (Rn. 22). Für ältere Ehen wie im entschiedenen Fall bleibt es beim deutschen Kollisionsrecht in der alten Fassung; die Brautgabe ist dort weiter eine allgemeine Wirkung der Ehe (Rn. 31 und 36). Die Überlegungen des BGH zum Rechtswechsel nach der Flucht betreffen deshalb die älteren Ehen. Wer später geheiratet hat, sollte das anwendbare Recht gesondert prüfen lassen.
Was heißt das für Sie?
Ob eine Mahr nach der Scheidung gezahlt werden muss, hängt vor allem davon ab, welches Recht für sie gilt und ob sie danach wirksam vereinbart wurde. Für Ehen aus dem Ausland gibt die Entscheidung von 2026 eine klare Richtung vor.
Sie wollen die Mahr einfordern
- Heiratsurkunde sichern. Entscheidend ist, was in der Urkunde über die Mahr steht: Art, Menge und Fälligkeit. Im Fall des BGH war die Brautgabe in der notariell beurkundeten iranischen Heiratsurkunde festgehalten. Für das deutsche Gericht brauchen Sie in der Regel eine beglaubigte Übersetzung; welche Unterlagen wir sonst brauchen, steht unter Was Sie für die Prüfung brauchen. Ob Ihre im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland gilt, erklären wir unter Ausländische Ehe anerkennen.
- Wert ermitteln. Bei Goldmünzen nach iranischem Recht zählt der Tagespreis am Tag der ersten gerichtlichen Geltendmachung; im Fall des BGH wurde er nach Feingold und Weltmarktpreis berechnet. Ihr Antrag setzt damit den Stichtag.
- Beim Familiengericht einklagen. Leben Sie beide in Deutschland, sind deutsche Familiengerichte international zuständig (Rn. 13 und 18). Die Mahr kann auch nach einer Scheidung im Ausland hier eingeklagt werden; so war es im Fall des BGH. Vor dem Familiengericht brauchen Sie dafür einen Anwalt (§ 114 Abs. 1 FamFG; mehr unter Anwaltszwang). Welcher Weg passt, erklären wir unter Kann man die Morgengabe in Deutschland einklagen?
- Nicht vorschnell verzichten. Einen Verzicht, der nicht in der Form des maßgeblichen Rechts erklärt war, ließ das Kammergericht nicht gelten (Rn. 9). Ein formgerechter Verzicht kann dagegen bindend sein. Unterschreiben Sie deshalb nichts, bevor Sie die Folgen kennen.
Sie sollen die Mahr zahlen
- Diese Einwände tragen nach dem BGH nicht: finanzielle Überforderung, Druck des Brautvaters bei der Heirat, die Erschwerung der Scheidung, die Ungleichbehandlung von Mann und Frau und Einwände aus dem deutschen Recht wie Störung der Geschäftsgrundlage oder Rechtsmissbrauch, wenn für die Mahr ausländisches Recht gilt.
- Auch die iranische Grenze von 110 Münzen und ein niedriger iranischer Münzpreis haben dem Mann im Fall des BGH nicht geholfen.
- Prüfen lassen sollten Sie, welches Recht für Ihre Mahr gilt, ob sie danach wirksam vereinbart wurde, ob ein formgerechter Verzicht vorliegt und wie der Wert berechnet wurde.
- Erhält Ihre frühere Frau einen erheblichen Versorgungsausgleich, ist offen, ob das die Mahr mindert. Diesen Punkt sollten Sie im Verfahren vortragen lassen.
Gilt das auch für Ihren Fall?
Der BGH hat einen besonderen Fall entschieden: iranische Staatsangehörige, Heirat 2010 in Iran, Flüchtlingsanerkennung in Deutschland, eine auf Verlangen sofort zu leistende Brautgabe. Liegen die Dinge bei Ihnen anders, kann das Ergebnis anders ausfallen:
- Andere Staatsangehörigkeit. Das Niederlassungsabkommen gilt in Deutschland nur für iranische Staatsangehörige. Für Paare aus anderen Staaten, etwa Syrien oder Irak, bestimmt sich das Recht nach anderen Regeln (siehe Welches Recht gilt für Ihre Morgengabe?).
- Einbürgerung oder doppelte Staatsangehörigkeit. Der BGH hat ausdrücklich darauf abgestellt, dass beide ausschließlich die iranische Staatsangehörigkeit besaßen (Rn. 23). Wer eingebürgert ist, sollte das anwendbare Recht neu prüfen lassen; ältere Entscheidungen dazu stellen wir unter Was die Gerichte entschieden haben vor.
- Nur religiöse Trauung in Deutschland. Wurde die Mahr bei einer Trauung vor dem Imam in Deutschland vereinbart, gilt häufig deutsches Recht, und ein noch offenes Versprechen braucht dann einen Notar (siehe Warum in Deutschland der Notar entscheidet).
- Heirat ab dem 29. Januar 2019. Dann gelten für das anwendbare Recht die Regeln der Europäischen Güterrechtsverordnung (siehe Ehen ab dem 29. Januar 2019).
Eine Leitsatzentscheidung des BGH. Der Beschluss stammt vom Bundesgerichtshof und trägt amtliche Leitsätze; die Familiengerichte richten sich in der Praxis nach ihm. Er betrifft aber eine besondere Konstellation. Den gesamten Rechtsrahmen finden Sie auf der Themenseite Was ist die Mahr?, Fragen zum anwendbaren Recht bei Scheidungen mit Auslandsbezug unter Gilt deutsches oder ausländisches Recht?, weitere Entscheidungen in der Übersicht Urteile zur Scheidung.
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