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Der häufigste Scheidungsweg in Deutschland

Einvernehmliche Scheidung: Ablauf, Kosten, ehrliche Grenzen.

Wenn beide Ehepartner die Scheidung wollen, ist der Weg über die einvernehmliche Scheidung fast immer der schnellste und günstigste. Wir zeigen den Ablauf in 5 Schritten, rechnen die Kosten an einem echten Beispiel durch – einschließlich Versorgungsausgleich – und sagen auch, wo die Grenzen dieses Wegs liegen.

Das Wichtigste zuerst: Eine einvernehmliche Scheidung setzt zwei Dinge voraus: Beide Ehegatten wollen geschieden werden, und das Trennungsjahr ist abgelaufen (§§ 1565, 1566 Abs. 1, 1567 BGB). Es genügt, wenn ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist – der andere stimmt dem Antrag ohne eigenen Anwalt zu. Einen gemeinsamen Anwalt für beide gibt es dagegen nicht: Ein Anwalt darf immer nur einen der beiden vertreten (mehr dazu unter Anwaltszwang). Zusammen mit der Scheidung entschieden wird außerdem der Versorgungsausgleich, sofern er nicht wirksam ausgeschlossen wurde; Unterhalt, Wohnung und Vermögen können, müssen aber nicht vorab geregelt sein. Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert und beginnen bei rund 1.200 €; bei kleinem Einkommen übernimmt sie die Verfahrenskostenhilfe. Die Dauer liegt meist bei 4 bis 9 Monaten – Flaschenhals sind fast immer die Auskünfte der Versorgungsträger.
1
Anwalt genügtNur der Antragsteller muss vertreten sein.
4–9
Monate DauerAb Antragstellung, inklusive Versorgungsausgleich.
ab 1.200 €
GesamtkostenBei niedrigem Verfahrenswert, ein Anwalt.

Was ist eine einvernehmliche Scheidung?

Von einer einvernehmlichen Scheidung spricht man, wenn beide Ehepartner die Scheidung wollen und sich über die wichtigsten Folgen der Trennung einig sind – etwa über Unterhalt, Vermögen und den Umgang mit der gemeinsamen Wohnung. Rechtlich gibt es dafür kein eigenes Verfahren, und „einvernehmlich“ ist auch keine Voraussetzung der Scheidung: Der Unterschied zur streitigen Scheidung liegt allein darin, dass keine Folgesachen vor Gericht ausgetragen werden – also weder Unterhalt noch Zugewinn noch Wohnung als eigene Verfahren mitlaufen.

Der praktische Vorteil: Weil nichts zu verhandeln ist, reicht ein kurzer Gerichtstermin von meist 10 bis 20 Minuten, und es genügt, wenn ein einziger Ehepartner einen Anwalt beauftragt. Das senkt die Kosten spürbar gegenüber einer streitigen Scheidung mit zwei Anwälten und zusätzlichen Folgesachen, die den Verfahrenswert weiter nach oben treiben – der ausführliche Vergleich steht unter einvernehmlich oder streitig.

Abgrenzung: „Einvernehmlich" bezieht sich auf die Scheidung selbst und die wesentlichen Folgesachen – nicht darauf, dass die Trennung schmerzfrei war. Auch wer emotional sehr unterschiedlich mit der Trennung umgeht, kann sich rechtlich einvernehmlich scheiden lassen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Gesetzlich sind es nur zwei Bedingungen:

  • Trennungsjahr abgelaufen – mindestens 12 Monate getrennt gelebt (§ 1567 BGB). Das ist auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich, verlangt dort aber die Trennung „von Tisch und Bett“: getrennte Schlafzimmer, getrennte Haushaltsführung, getrennte Kassen. Einfach weiterleben wie bisher genügt nicht.
  • Beide wollen die Scheidung – ein Ehepartner stellt den Antrag, der andere stimmt zu (§ 1566 Abs. 1 BGB)

Nicht Voraussetzung ist dagegen, dass Unterhalt, Wohnung oder Vermögen bereits geregelt sind. Das Familiengericht spricht die Scheidung auch aus, wenn darüber noch Streit besteht – solange niemand diese Punkte als Folgesache anhängig macht. Eine Einigung vorab ist also kein Muss, sondern eine dringende Empfehlung: Sie hält den Verfahrenswert niedrig, das Verfahren kurz und die Kosten bei einem Anwalt.

Der einzige Punkt, den das Gericht ungefragt mitentscheidet, ist der Versorgungsausgleich: Er läuft von Amts wegen im Verbund mit der Scheidung (§ 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Zwingend ist er allerdings nicht – die Ehegatten können ihn vorab wirksam ausschließen, notariell oder im Scheidungstermin gerichtlich protokolliert (§ 7 VersAusglG, siehe auch Ehevertrag), und bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet er ohnehin nur auf Antrag statt. Die elterliche Sorge bleibt von der Scheidung unberührt: Die gemeinsame Sorge besteht fort, wenn niemand eine Änderung beantragt.

Ist das Trennungsjahr noch nicht um, hilft der einvernehmliche Weg nicht weiter. Dann kommt nur eine Härtefallscheidung in Betracht – die Hürden dafür sind hoch.

Rechtsgrundlage: § 1565 Abs. 1 BGB (Scheitern der Ehe) i.V.m. § 1566 Abs. 1 BGB und § 1567 BGB (Getrenntleben): Nach einem Jahr Trennung wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn beide Ehepartner die Scheidung beantragen oder ihr zustimmen.

Der Ablauf in 5 Schritten

So läuft eine einvernehmliche Scheidung in der Praxis ab – von der ersten Kontaktaufnahme bis zum rechtskräftigen Beschluss:

  1. Trennungsjahr abwarten und dokumentierenTrennungsdatum notieren, im Idealfall schriftlich festhalten. Läuft parallel zur Klärung der Scheidungsfolgen.
  2. Scheidungsfolgen einvernehmlich klärenUnterhalt, Hausrat, Wohnung, Zugewinn – am besten in einer Scheidungsfolgenvereinbarung fixieren. Achtung: Für Unterhalt, Zugewinn, Versorgungsausgleich und Immobilien reicht Schriftform nicht, hier ist der Notar oder das Gerichtsprotokoll zwingend (siehe unten).
  3. Anwalt beauftragen, Scheidungsantrag einreichenEin Ehepartner beauftragt den Anwalt; dieser bereitet den Antrag vor und reicht ihn beim zuständigen Familiengericht ein.
  4. Zustellung und ZustimmungDer andere Ehepartner erhält den Antrag vom Gericht zugestellt und erklärt seine Zustimmung – ohne eigenen Anwalt möglich.
  5. Scheidungstermin und BeschlussKurzer gemeinsamer Gerichtstermin (10–20 Minuten); beide Ehegatten müssen persönlich erscheinen (§ 128 Abs. 1 FamFG). Danach folgt der Scheidungsbeschluss; nach Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist ist die Scheidung rechtskräftig.

Wann ist die Scheidung rechtskräftig?

Nicht mit dem Termin. Der Scheidungsbeschluss wird rechtskräftig, wenn die Beschwerdefrist von einem Monat ab Zustellung abgelaufen ist, ohne dass jemand Beschwerde einlegt. Erst dann sind Sie geschieden, erst dann können Sie neu heiraten und erst dann bekommen Sie das Rechtskraftzeugnis, das Behörden verlangen.

Schneller geht es nur, wenn beide Ehegatten im Termin auf Rechtsmittel verzichten – dann ist die Scheidung sofort rechtskräftig. Der Haken: Diese Erklärung unterliegt dem Anwaltszwang. Der Ehegatte ohne eigenen Anwalt kann sie nicht wirksam selbst abgeben; er müsste dafür im Termin einen Anwalt hinzuziehen, was zusätzliche Gebühren auslöst. Wer es nicht eilig hat, wartet daher schlicht den Monat ab.

Wie lange dauert es, was kostet es?

Die Verfahrensdauer liegt bei einer unkomplizierten einvernehmlichen Scheidung meist bei 4 bis 9 Monaten ab Antragstellung. Der häufigste Grund für ein langes Verfahren ist nicht Streit, sondern der Versorgungsausgleich: Das Gericht muss bei jedem Versorgungsträger Auskünfte einholen, und allein das dauert regelmäßig drei bis sechs Monate. Ohne Versorgungsausgleich – also bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren – sind auch 3 bis 4 Monate realistisch; bei vielen Anrechten, betrieblicher Altersvorsorge oder streitigen Folgesachen können es 12 Monate und mehr werden.

Die Gesamtkosten setzen sich aus Gerichtskosten (FamGKG) und Anwaltskosten (RVG) zusammen. Beide richten sich nach dem Verfahrenswert – vereinfacht: dem dreifachen monatlichen Netto-Familieneinkommen (§ 43 Abs. 1, 2 FamGKG), abzüglich eines Abschlags pro unterhaltsberechtigtem Kind, mit einem gesetzlichen Mindestwert von 3.000 € (§ 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG). Der Kinderabschlag ist keine gesetzliche Größe, sondern Gerichtspraxis: Je nach Familiengericht sind es 250 €, 300 €, 500 € oder ein prozentualer Abschlag. Unser Rechner setzt 300 € je Kind an.

Hinzu kommt der Versorgungsausgleich. Er erhöht den Verfahrenswert je auszugleichendem Anrecht um 10 % des Dreimonats-Nettoeinkommens beider Ehegatten, mindestens um 1.000 € (§ 50 Abs. 1 FamGKG). Zwei Anrechte – je eine gesetzliche Rente – sind der Normalfall; mit Betriebsrente, Riester oder Beamtenversorgung werden es schnell vier oder mehr. Rechnen Sie damit, dass der Versorgungsausgleich die Gesamtkosten um rund 8 bis 20 % erhöht.

Wer zahlt was? Die Gerichtskosten tragen beide Ehegatten je zur Hälfte – das ordnet das Gesetz an (Kostenaufhebung, § 150 Abs. 1 FamFG). Nur die Anwaltskosten zahlt derjenige, der den Anwalt beauftragt hat. Wer auch sie hälftig teilen möchte, braucht dafür eine eigene Abrede zwischen den Ehegatten.

Gesamtkosten im Vergleich: einvernehmlich vs. streitig

Beispiel Sandra & Marco · Gesamtkosten beider Ehegatten Einvernehmlich Wert 17.820 €, ein Anwalt 3.200 € Streitig Wert 22.620 €, zwei Anwälte 6.430 € Streitig gerechnet mit einer Folgesache Unterhalt (Wert 4.800 €)

Grundlage: Gebührentabellen nach RVG und FamGKG, Stand 2026. Einvernehmlich gerechnet mit Versorgungsausgleich über zwei Anrechte und einem Anwalt; streitig mit zwei Anwälten und einer Folgesache Unterhalt. Beide Werte sind Gesamtkosten beider Ehegatten.

Ehrlich gerechnet: Für Sie persönlich verdoppeln sich die Kosten nicht. Einvernehmlich zahlt Marco rund 2.830 € und Sandra rund 375 € (nur die halben Gerichtskosten) – streitig zahlt jeder rund 3.220 €. Gespart wird also vor allem die zweite Anwaltsrechnung, und teuer wird die streitige Scheidung durch die Folgesachen, die den Verfahrenswert nach oben ziehen. Wer nur die Balken vergleicht, unterschätzt beides.

Rechenbeispiel: Sandra & Marco

Damit die Zahlen nicht abstrakt bleiben, hier ein durchgerechnetes Beispiel. Sandra und Marco sind seit sechs Jahren verheiratet, haben ein gemeinsames Kind (5 Jahre) und sind sich über die Scheidung sowie alle Folgesachen einig. Marco beauftragt den Anwalt und stellt den Scheidungsantrag, Sandra stimmt zu.

1. Verfahrenswert aus dem Einkommen

Nettoeinkommen Sandra3.100 €/Monat
Nettoeinkommen Marco2.100 €/Monat
Summe Familieneinkommen5.200 €/Monat
Abschlag für 1 unterhaltsberechtigtes Kind− 300 €
Bereinigtes Familieneinkommen4.900 €/Monat
Teilwert Ehesache (× 3)14.700 €

2. Versorgungsausgleich hinzurechnen

Dreimonats-Nettoeinkommen beider (5.200 € × 3)15.600 €
je Anrecht 10 % davon (§ 50 Abs. 1 FamGKG)1.560 €
2 Anrechte (je eine gesetzliche Rente)+ 3.120 €
Verfahrenswert gesamt17.820 €

3. Kosten daraus ableiten

Gerichtskosten (2,0 × Wertgebühr 374,50 €)749,00 €
Anwaltskosten netto (2,5 × Wertgebühr 817,00 € + 20 € Auslagen)2.062,50 €
zzgl. 19 % Umsatzsteuer auf Anwaltskosten+ 391,88 €
Gesamtkosten beider Ehegatten (ein Anwalt)≈ 3.203 €

4. Wer zahlt davon was?

Sandra (ohne eigenen Anwalt): halbe Gerichtskosten, § 150 Abs. 1 FamFG374,50 €
Marco (Antragsteller): halbe Gerichtskosten + Anwalt brutto2.828,88 €
Falls beide die Anwaltskosten hälftig teilen, je≈ 1.602 €

Rechenweg: Wertgebühr nach RVG-Tabelle (Anlage 2 zu § 13 RVG) und FamGKG-Tabelle (Anlage 2 zu § 28 FamGKG), Stand 2026 nach dem KostBRÄG 2025. Gerichtsgebühr für Ehesachen: 2,0-fache Wertgebühr (Nr. 1110 KV FamGKG). Anwaltsgebühren: 1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3100, 3104 VV RVG) zzgl. 20 € Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG). Beide Werte liegen in der Gebührenstufe bis 19.000 €.

Was das Beispiel nicht abbildet: Vermögen über den Freibeträgen, mehr als zwei Versorgungsanrechte (mit Betriebsrente und Riester sind vier keine Seltenheit – dann rund 3.430 €) und Folgesachen. Ohne Versorgungsausgleich – also nur bei kurzer Ehezeit – läge dieselbe Scheidung bei rund 2.980 €. Die exakte Summe für Ihren Fall nennt Ihnen unser Kostenrechner; dort ist der Versorgungsausgleich als Vorbehalt ausgewiesen, weil die Zahl der Anrechte vorher niemand kennt.

Reicht wirklich ein Anwalt für beide?

Ja – aber Vorsicht mit dem Wort. Einen „gemeinsamen Anwalt“ für beide Ehegatten gibt es nicht. Das wäre die Vertretung widerstreitender Interessen und ist einem Anwalt verboten (§ 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA); wer damit wirbt, verspricht etwas, das er nicht liefern darf. Richtig ist: Anwaltlich vertreten sein muss nur der Antragsteller (§ 114 Abs. 1 FamFG, ausführlich unter Anwaltszwang). Der andere Ehegatte braucht keinen eigenen Anwalt, solange er der Scheidung lediglich zustimmt und selbst keine Anträge stellt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Der Anwalt vertritt in diesem Verfahren ausschließlich seinen Mandanten – nicht „das Paar“.

Bei den Gerichtskosten greift das Gesetz von selbst: Sie werden gegeneinander aufgehoben, jeder Ehegatte trägt die Hälfte (§ 150 Abs. 1 FamFG). Nur die Anwaltskosten zahlt zunächst derjenige, der den Anwalt beauftragt hat. Eine hälftige Teilung auch dieser Kosten ist üblich, aber nicht automatisch – dafür braucht es eine gesonderte, am besten schriftliche Abrede zwischen den Ehepartnern, idealerweise bevor der Antrag eingereicht wird.

Wichtig: Der Anwalt vertritt ausschließlich die Interessen seines Mandanten – den anderen Ehegatten darf er nicht beraten, auch nicht „kurz“. Solange es nur um die Zustimmung zur Scheidung geht, genügt dem anderen eine Erstberatung, um die Lage einordnen zu lassen. Sobald aber Geld im Spiel ist – ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, eine Zugewinnregelung, der Ausschluss des Versorgungsausgleichs, die Übertragung einer Immobilie –, sollte der Ehegatte ohne Anwalt zwingend eigene anwaltliche Prüfung einholen. Eine Erstberatungsgebühr (höchstens 190 € zzgl. USt) deckt ein kurzes Orientierungsgespräch ab, nicht die Prüfung eines komplexen Notarvertrags. Das ist kein Formalismus: Unterschrieben ist unterschrieben.

Kinder, Sorgerecht und Unterhalt

Gemeinsame minderjährige Kinder ändern am Scheidungsverfahren selbst nichts – die elterliche Sorge bleibt bei einvernehmlicher Scheidung in aller Regel gemeinsam bestehen, sofern kein Elternteil eine Änderung beantragt. Zu klären sind vor allem:

  • Kindesunterhalt – richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Januar 2026), abhängig vom Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils
  • Umgangsrecht – wie oft und wo das Kind beim anderen Elternteil ist; muss nicht gerichtlich festgelegt werden, wenn beide sich einig sind
  • Betreuungsmodell – Residenzmodell oder Wechselmodell, mit Auswirkung auf Unterhalt und Kindergeldverteilung

Diese Punkte sind formfrei: Für Umgang, Betreuungsmodell und laufenden Kindesunterhalt genügt eine schriftliche Absprache, um spätere Streitpunkte zu vermeiden – siehe dazu unseren Beitrag zur Scheidungsfolgenvereinbarung. Für die finanziellen Themen zwischen den Ehegatten gilt das ausdrücklich nicht (siehe „Was muss zum Notar?“).

Versorgungsausgleich läuft automatisch mit

Der Versorgungsausgleich – der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften – wird vom Familiengericht von Amts wegen zusammen mit der Scheidung entschieden, ohne dass Sie ihn beantragen müssen (§ 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Er ist damit der einzige Punkt, den Sie nicht einfach „weglassen“ können – und er ist der Hauptgrund, warum Scheidungen länger dauern und mehr kosten als gedacht.

Nicht statt findet er nur bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren, es sei denn, ein Ehegatte beantragt ihn ausdrücklich (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Achtung bei Grenzfällen: Maßgeblich ist nicht die gefühlte Ehedauer, sondern die Ehezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG – vom Ersten des Heiratsmonats bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Wenige Wochen können hier über mehrere hundert Euro und mehrere Monate Verfahrensdauer entscheiden.

Ein Ausschluss ist möglich, aber nur notariell beurkundet oder im Scheidungstermin gerichtlich protokolliert (§ 7 VersAusglG) – und das Gericht prüft ihn auf Wirksamkeit und Angemessenheit. Mehr dazu auf unseren Seiten zum Versorgungsausgleich und zum Ehevertrag.

Gemeinsame Wohnung, Hausrat und Schulden

Die Ehewohnung wird nicht automatisch im Scheidungsverfahren mitentschieden – das ist Verhandlungssache zwischen den Ehepartnern, geregelt entweder einvernehmlich oder in einem gesonderten Verfahren nach §§ 1568a, 1568b BGB (Ehewohnung und Haushaltsgegenstände), verfahrensrechtlich §§ 200 ff. FamFG. Üblich sind drei Wege: einer zieht aus und der andere übernimmt Miete oder Kredit allein, die Wohnung wird gemeinsam verkauft, oder ein Ehepartner kauft den anderen aus dem Miteigentum heraus. Mehr dazu auf unserer Seite Ehewohnung und Hausrat.

Bei gemeinsamen Schulden (z. B. ein gemeinsam aufgenommener Kredit) haftet gegenüber der Bank weiterhin, wer den Vertrag mitunterschrieben hat – die Scheidung selbst ändert daran nichts. Intern können Sie in der Scheidungsfolgenvereinbarung festlegen, wer die Raten übernimmt; das bindet aber nur Sie beide, nicht die Bank.

Was passiert mit dem Vermögen?

Anders als der Versorgungsausgleich läuft der Zugewinnausgleich nicht automatisch mit. Leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs nur dann vom Gericht ausgeglichen, wenn ein Ehegatte das als Folgesache beantragt. Genau das will man bei einer einvernehmlichen Scheidung vermeiden: Ein Zugewinnausgleichsantrag erhöht den Verfahrenswert erheblich und macht aus der kurzen Scheidung ein langes Verfahren.

Der übliche Weg ist deshalb die außergerichtliche Einigung – etwa eine Ausgleichszahlung, die Übernahme eines Kontos oder der wechselseitige Verzicht. Wichtig: Solange die Scheidung nicht rechtskräftig ist, muss eine solche Vereinbarung notariell beurkundet werden (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB). Eine Abrede am Küchentisch ist nichtig – und man merkt es erst, wenn es zu spät ist.

Gemeinsame Schulden gehören nicht in den Zugewinnausgleich, sondern folgen dem Kreditvertrag: Wer mitunterschrieben hat, haftet der Bank gegenüber weiter (siehe oben).

Was muss zwingend zum Notar?

Der häufigste und teuerste Irrtum bei einvernehmlichen Scheidungen: „Wir schreiben das einfach auf und unterschreiben beide.“ Für einen Teil der Themen stimmt das – für die finanziell wichtigsten nicht. Ohne die richtige Form ist die Vereinbarung nichtig, nicht bloß anfechtbar.

  • Formfrei wirksam: Umgangsregelungen, Betreuungsmodell, Aufteilung des Hausrats, laufender Kindesunterhalt (dieser kann zusätzlich beim Jugendamt kostenfrei tituliert werden)
  • Zwingend notariell beurkundet: Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich (§ 7 VersAusglG); über den Zugewinnausgleich vor Rechtskraft der Scheidung (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB); über nachehelichen Ehegattenunterhalt vor Rechtskraft, insbesondere jeder Verzicht (§ 1585c Satz 2 BGB); die Übertragung von Grundstücks- und Wohnungseigentum (§ 311b BGB)
Die günstigere Alternative zum Notar: Alles, was notariell beurkundet werden müsste, kann stattdessen im Scheidungstermin gerichtlich protokolliert werden (§ 127a BGB). Der Vergleich vor dem Familiengericht ersetzt die notarielle Beurkundung – Sie sparen die Notargebühren und haben zugleich einen vollstreckbaren Titel. Voraussetzung: Der Text steht vorher fest, und beide Ehegatten müssen für die weitergehenden Regelungen anwaltlich vertreten sein. Sprechen Sie das früh mit uns ab, nicht erst im Termin.

Ändert sich meine Steuerklasse?

Ja – aber nicht sofort. Im Jahr der Trennung selbst dürfen Sie steuerlich meist noch die Steuerklassen- Kombination III/V oder IV/IV sowie das Ehegattensplitting nutzen, sofern Sie zu Beginn des Jahres noch zusammengelebt haben. Erst ab dem 1. Januar des Folgejahres nach der dauerhaften Trennung wechseln Sie in Steuerklasse I – bei Alleinerziehenden mit Kind auf Antrag in Steuerklasse II, was den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende berücksichtigt.

Praxistipp: Der Steuerklassenwechsel läuft unabhängig vom Scheidungsverfahren – Sie müssen dafür nicht auf den Scheidungsbeschluss warten; ausgelöst wird er durch die Trennung, nicht durch die Scheidung. Melden Sie den Wechsel rechtzeitig beim Finanzamt, um eine zu hohe monatliche Lohnsteuerbelastung zu vermeiden. Wer Ehegattenunterhalt zahlt, sollte zusätzlich das begrenzte Realsplitting prüfen: Mit Zustimmung des Empfängers (Anlage U) sind bis zu 13.805 € im Jahr als Sonderausgaben abziehbar – der Empfänger muss sie dann versteuern und bekommt den Nachteil in der Regel ausgeglichen. Bei nennenswertem Unterhalt ist das oft mehrere tausend Euro wert.

Sind wir wirklich einvernehmlich genug?

Diese Frage stellen sich viele Paare erst, wenn es konkret wird: Man ist sich einig, dass man sich scheiden lassen will – aber bei einzelnen Punkten gibt es noch Restspannungen. Das ist normal und schließt den einvernehmlichen Weg nicht automatisch aus.

Als grobe Orientierung hilft diese Checkliste:

Beide wollen die Scheidung, keiner „kämpft" dagegen
Grundzüge bei Kindern und Wohnung sind besprochen
Sie können noch sachlich miteinander kommunizieren
Kein Verdacht auf verstecktes Vermögen oder Täuschung

Fehlt einer dieser Punkte, heißt das nicht zwangsläufig „streitige Scheidung mit zwei Anwälten" – oft hilft schon eine Mediation oder ein Vermittlungsgespräch, um die letzten offenen Fragen zu klären, bevor der Antrag gestellt wird. Der einvernehmliche Weg bleibt dann trotzdem offen.

Was, wenn es doch hakt?

Auch nach gutem Start kann sich während des Verfahrens zeigen, dass ein Punkt doch strittig ist – etwa weil der Ehepartner die Zustimmung zurückzieht oder eine Folgesache doch nicht einvernehmlich geklärt werden kann. Die Zustimmung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung widerrufen werden (§ 134 Abs. 2 FamFG).

Das ist weniger dramatisch, als es klingt. Mit dem Widerruf entfällt nur die unwiderlegliche Vermutung des § 1566 Abs. 1 BGB. Das Gericht muss dann selbst feststellen, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB) – was bei tatsächlich abgelaufenem Trennungsjahr regelmäßig gelingt. Und nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern ohnehin unwiderleglich vermutet (§ 1566 Abs. 2 BGB). Die Scheidung ist damit nicht vom Tisch, sie dauert nur länger. Mehr dazu: Scheidung ohne Zustimmung.

Teurer wird es vor allem dann, wenn jemand Folgesachen anhängig macht – Unterhalt, Zugewinn, Wohnung. Sie erhöhen den Verfahrenswert, jeder Ehegatte braucht dann einen eigenen Anwalt, und aus dem 20-Minuten-Termin werden mehrere Verhandlungen (siehe Vergleichsgrafik oben). Bereits einvernehmlich geklärte Punkte müssen dadurch nicht neu verhandelt werden, wenn sie in der richtigen Form festgehalten wurden. Zieht sich die Einigung nur bei einzelnen Nebenpunkten hin, kann eine Mediationsrunde die Rückkehr zum einvernehmlichen Weg ermöglichen. Was eine streitige Scheidung konkret kostet und bedeutet, steht unter einvernehmlich oder streitig.

Kein Geld für den Anwalt?

Dann gibt es zwei Wege – und sie stehen in einer festen Reihenfolge.

1. Verfahrenskostenvorschuss vom Ehepartner. Verdient der andere Ehegatte deutlich mehr, muss er Ihnen die Kosten des Scheidungsverfahrens vorschießen (§ 1360a Abs. 4 BGB). Dieser Anspruch geht der Verfahrenskostenhilfe vor: Das Gericht prüft ihn, bevor es Staatsmittel bewilligt, und fragt in der Praxis nach, wenn er im Antrag nicht erwähnt ist. Wer ihn übersieht, verliert Wochen.

2. Verfahrenskostenhilfe (VKH). Reicht das Einkommen beider nicht, übernimmt die Staatskasse die Kosten ganz oder gegen Raten – abhängig von Einkommen, Vermögen und Wohnkosten. Auch bei einvernehmlicher Scheidung mit nur einem Anwalt kann VKH beantragt werden. Details auf der Seite zur Verfahrenskostenhilfe, in zwei Minuten geprüft mit unserem VKH-Rechner.

Vier Punkte, die regelmäßig übersehen werden:
  • VKH deckt Ihre eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten – nicht die Anwaltskosten des anderen Ehegatten. Bei streitigen Folgesachen kann das teuer werden.
  • VKH wird nicht rückwirkend bewilligt. Der Antrag muss vorliegen, bevor der Anwalt tätig wird bzw. spätestens mit dem Scheidungsantrag eingereicht werden.
  • Sie müssen die „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ vollständig und mit Belegen einreichen – unvollständige Anträge sind der häufigste Grund für Verzögerungen.
  • Das Gericht darf Ihre Verhältnisse vier Jahre lang überprüfen (§ 120a ZPO). Verbessert sich Ihr Einkommen wesentlich, müssen Sie das von sich aus melden – und nachzahlen. VKH ist damit oft ein Kredit, kein Geschenk.
Zuletzt geprüft: August 2026 durch Rechtsanwalt Finn Pietruschka · Gebührenwerte nach RVG und FamGKG, Stand 2026 (KostBRÄG 2025). Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen zur einvernehmlichen Scheidung

Gibt es bei der Scheidung einen gemeinsamen Anwalt für beide Ehegatten?

Nein. Ein Anwalt darf immer nur einen der beiden Ehegatten vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO). Es genügt aber, wenn ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist: Nur der Antragsteller braucht einen Anwalt (§ 114 Abs. 1 FamFG), der andere stimmt dem Scheidungsantrag ohne eigenen Anwalt zu (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Das spart die zweite Anwaltsrechnung vollständig.

Wer zahlt bei einer einvernehmlichen Scheidung die Kosten?

Die Gerichtskosten tragen beide Ehegatten je zur Hälfte – das ordnet das Gesetz an, die Kosten des Scheidungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben (§ 150 Abs. 1 FamFG). Die Anwaltskosten zahlt dagegen derjenige, der den Anwalt beauftragt hat. Wer sie hälftig teilen will, braucht dafür eine eigene Vereinbarung zwischen den Ehegatten.

Kann man eine einvernehmliche Scheidung online abwickeln?

Ja, weitgehend. Anwaltsbeauftragung, Fragebogen und Vollmacht lassen sich digital erledigen. Nur der Scheidungstermin selbst findet vor dem Familiengericht statt – Video-Verhandlungen sind bei einigen Gerichten möglich, aber nicht überall Standard.

Was passiert, wenn wir uns während des Verfahrens doch nicht mehr einig sind?

Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung widerrufen werden (§ 134 Abs. 2 FamFG). Die Scheidung ist damit aber nicht vom Tisch: Es entfällt nur die unwiderlegliche Vermutung des § 1566 Abs. 1 BGB, das Gericht muss das Scheitern der Ehe dann selbst feststellen (§ 1565 Abs. 1 BGB) – was bei tatsächlich abgelaufenem Trennungsjahr in aller Regel gelingt. Nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern ohnehin unwiderleglich vermutet (§ 1566 Abs. 2 BGB).

Muss ich vor Gericht erscheinen, auch wenn wir uns einig sind?

Ja, beide Ehepartner müssen grundsätzlich persönlich zum Scheidungstermin erscheinen. Der Termin dauert bei einvernehmlicher Scheidung in der Regel nur 10 bis 20 Minuten, da keine strittigen Punkte verhandelt werden müssen.

Wird der Versorgungsausgleich bei einvernehmlicher Scheidung automatisch durchgeführt?

Ja. Das Familiengericht entscheidet ihn von Amts wegen zusammen mit der Scheidung (§ 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG), sofern er nicht wirksam – notariell oder gerichtlich protokolliert – ausgeschlossen wurde. Nur bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet er nicht statt, es sei denn, ein Ehegatte beantragt ihn (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Der Versorgungsausgleich erhöht den Verfahrenswert: je auszugleichendem Anrecht um 10 % des Dreimonats-Nettoeinkommens beider Ehegatten, mindestens 1.000 € (§ 50 FamGKG).

Kann das Trennungsjahr auch in der gemeinsamen Wohnung verbracht werden?

Ja. Entscheidend ist die Trennung von Tisch und Bett: getrennte Schlafzimmer, getrennte Haushaltsführung und getrennte Finanzen. Ein Auszug ist keine gesetzliche Voraussetzung für das Trennungsjahr.

Gilt die einvernehmliche Scheidung auch bei internationaler Ehe?

Grundsätzlich ja, das deutsche Familiengericht ist in der Regel zuständig, wenn mindestens ein Ehepartner in Deutschland lebt. Welches Scheidungsrecht anwendbar ist, regelt die Rom-III-Verordnung – in komplexeren Fällen lohnt sich frühzeitige anwaltliche Prüfung.

Muss eine Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkundet werden?

Das kommt auf den Inhalt an. Absprachen zu Umgang, Hausrat oder laufendem Kindesunterhalt sind formfrei wirksam. Zwingend notariell beurkundet – oder im Scheidungstermin gerichtlich protokolliert – werden müssen dagegen Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich (§ 7 VersAusglG), über den Zugewinnausgleich vor Rechtskraft der Scheidung (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB), über nachehelichen Unterhalt vor Rechtskraft (§ 1585c Satz 2 BGB) sowie Immobilienübertragungen (§ 311b BGB). Eine formlose Absprache darüber ist nichtig.

Was ist ein Verfahrenskostenvorschuss?

Verdient ein Ehegatte deutlich mehr, muss er dem anderen die Kosten des Scheidungsverfahrens vorschießen (§ 1360a Abs. 4 BGB). Dieser Anspruch geht der Verfahrenskostenhilfe vor: Das Gericht prüft ihn, bevor es Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Wann ist die Scheidung rechtskräftig?

Einen Monat nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses, wenn niemand Beschwerde einlegt. Schneller geht es, wenn beide Ehegatten im Termin auf Rechtsmittel verzichten – dann wird der Beschluss sofort rechtskräftig. Der Verzicht unterliegt allerdings dem Anwaltszwang: Der nicht vertretene Ehegatte braucht dafür im Termin einen eigenen Anwalt, was zusätzliche Gebühren auslöst.

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