Niedrigste Kosten Wir berechnen nur die gesetzlichen Mindestgebühren.
100% digital & bundesweit
Ablauf Trennungsjahr Beratung Wissen Mediathek Kontakt Jetzt Kosten berechnen
Der häufigste Scheidungsweg in Deutschland

Einvernehmliche Scheidung: Ablauf, Kosten, ehrliche Grenzen.

Wenn beide Ehepartner die Scheidung wollen, ist der Weg über die einvernehmliche Scheidung fast immer der schnellste und günstigste. Wir zeigen den Ablauf in 5 Schritten, rechnen die Kosten an einem echten Beispiel durch – und sagen auch, wo die Grenzen dieses Wegs liegen.

Das Wichtigste zuerst: Eine einvernehmliche Scheidung setzt voraus, dass beide Ehepartner geschieden werden wollen, das Trennungsjahr nach § 1566 BGB abgelaufen ist und die wichtigsten Scheidungsfolgen (Sorgerecht, Unterhalt, Wohnung) geklärt sind. Es reicht ein gemeinsamer Anwalt für beide Ehepartner. Die Kosten liegen je nach Einkommen meist zwischen 1.200 € und 3.000 € insgesamt, die Verfahrensdauer beträgt in der Regel 3 bis 6 Monate ab Antragstellung.
1
Anwalt reichtDer zweite Ehepartner braucht keinen eigenen.
3–6
Monate DauerAb Antragstellung, ohne strittige Folgesachen.
ab 1.200 €
GesamtkostenBei niedrigem Verfahrenswert, ein Anwalt.

Was ist eine einvernehmliche Scheidung?

Von einer einvernehmlichen Scheidung spricht man, wenn beide Ehepartner die Scheidung wollen und sich über die wichtigsten Folgen der Trennung einig sind – etwa über Sorgerecht, Unterhalt und den Umgang mit der gemeinsamen Wohnung. Rechtlich gibt es dafür kein eigenes Verfahren; der Unterschied zur streitigen Scheidung liegt allein darin, dass keine strittigen Punkte vor Gericht ausgetragen werden müssen.

Der praktische Vorteil: Weil nichts zu verhandeln ist, reicht ein kurzer Gerichtstermin von meist 10 bis 20 Minuten, und es genügt, wenn ein einziger Ehepartner einen Anwalt beauftragt. Das senkt die Kosten spürbar gegenüber einer streitigen Scheidung mit zwei Anwälten und mehreren Verhandlungsterminen.

Abgrenzung: „Einvernehmlich" bezieht sich auf die Scheidung selbst und die wesentlichen Folgesachen – nicht darauf, dass die Trennung schmerzfrei war. Auch wer emotional sehr unterschiedlich mit der Trennung umgeht, kann sich rechtlich einvernehmlich scheiden lassen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Drei Bedingungen müssen zusammenkommen, damit der einvernehmliche Weg offensteht:

  • Trennungsjahr abgelaufen – mindestens 12 Monate getrennt gelebt (§ 1566 Abs. 1 BGB), auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich
  • Beide wollen die Scheidung – ein Ehepartner stellt den Antrag, der andere stimmt zu
  • Die wesentlichen Folgesachen sind geklärt – insbesondere Sorge- und Umgangsrecht für gemeinsame minderjährige Kinder, Kindesunterhalt und die Regelung der Ehewohnung

Der Versorgungsausgleich muss dabei nicht vorab geklärt werden – ihn führt das Familiengericht in der Regel automatisch durch (mehr dazu weiter unten).

Rechtsgrundlage: § 1565 Abs. 1 BGB (Scheitern der Ehe) i.V.m. § 1566 Abs. 1 BGB: Nach einem Jahr Trennung wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn beide Ehepartner die Scheidung beantragen oder ihr zustimmen.

Der Ablauf in 5 Schritten

So läuft eine einvernehmliche Scheidung in der Praxis ab – von der ersten Kontaktaufnahme bis zum rechtskräftigen Beschluss:

  1. Trennungsjahr abwarten und dokumentierenTrennungsdatum notieren, im Idealfall schriftlich festhalten. Läuft parallel zur Klärung der Scheidungsfolgen.
  2. Scheidungsfolgen einvernehmlich klärenSorgerecht, Unterhalt, Hausrat, ggf. Ehewohnung – am besten in einer Scheidungsfolgenvereinbarung schriftlich fixieren.
  3. Anwalt beauftragen, Scheidungsantrag einreichenEin Ehepartner beauftragt den Anwalt; dieser bereitet den Antrag vor und reicht ihn beim zuständigen Familiengericht ein.
  4. Zustellung und ZustimmungDer andere Ehepartner erhält den Antrag vom Gericht zugestellt und erklärt seine Zustimmung – ohne eigenen Anwalt möglich.
  5. Scheidungstermin und BeschlussKurzer gemeinsamer Gerichtstermin (10–20 Minuten), danach folgt der Scheidungsbeschluss. Nach Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist ist die Scheidung rechtskräftig.

Wie lange dauert es, was kostet es?

Die Verfahrensdauer liegt bei einer unkomplizierten einvernehmlichen Scheidung meist bei 3 bis 6 Monaten ab Antragstellung – abhängig von der Auslastung des zuständigen Familiengerichts und davon, ob der Versorgungsausgleich zügig geklärt werden kann. Bei streitigen Folgesachen oder hoher Gerichtsauslastung kann es auch 9 bis 12 Monate dauern.

Die Gesamtkosten setzen sich aus Gerichtskosten (FamGKG) und Anwaltskosten (RVG) zusammen. Beide richten sich nach dem Verfahrenswert – vereinfacht: dem dreifachen monatlichen Netto-Familieneinkommen, abzüglich eines Abschlags von in der Regel 250 € pro unterhaltsberechtigtem Kind, mit einem gesetzlichen Mindestwert von 3.000 € (§ 43 Abs. 1 FamGKG).

Gesamtkosten im Vergleich: einvernehmlich vs. streitig

Verfahrenswert 14.850 € · Beispielrechnung Sandra & Marco Einvernehmlich 2.980 € Streitig 5.270 € Ein Anwalt, ein Gerichtstermin

Bildbeschreibung: Balkendiagramm mit zwei Balken. Einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt: rund 2.980 €. Streitige Scheidung mit zwei Anwälten beim selben Verfahrenswert: rund 5.270 € – etwa 77 % mehr. Grundlage: Verfahrenswert 14.850 €, RVG-/FamGKG-Gebührentabelle Stand 2026.

Rechenbeispiel: Sandra & Marco

Damit die Zahlen nicht abstrakt bleiben, hier ein durchgerechnetes Beispiel. Sandra und Marco sind seit sechs Jahren verheiratet, haben ein gemeinsames Kind (5 Jahre) und sind sich über die Scheidung sowie alle Folgesachen einig. Marco beauftragt den Anwalt.

1. Verfahrenswert ermitteln

Nettoeinkommen Marco3.100 €/Monat
Nettoeinkommen Sandra2.100 €/Monat
Summe Familieneinkommen5.200 €/Monat
Abschlag für 1 unterhaltsberechtigtes Kind− 250 €
Bereinigtes Familieneinkommen4.950 €/Monat
Verfahrenswert (× 3)14.850 €

2. Kosten daraus ableiten

Gerichtskosten (2,0 × Wertgebühr FamGKG)688,00 €
Anwaltskosten netto (2,5 × Wertgebühr RVG + Auslagenpauschale)1.925,00 €
zzgl. 19 % Umsatzsteuer auf Anwaltskosten+ 365,75 €
Gesamtkosten (nur ein Anwalt)≈ 2.980 €
Bei hälftiger Kostenteilungsvereinbarung, pro Person≈ 1.490 €

Rechenweg: Wertgebühr nach RVG-Tabelle (Anlage 2 zu § 13 RVG) und FamGKG-Tabelle (Anlage 2 zu § 28 FamGKG), Stand 2026 nach KostRÄG 2025. Gerichtsgebühr für Scheidungsverfahren: 2,0-fache Wertgebühr (Nr. 1420 FamGKG-KV). Anwaltsgebühren: 1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3100, 3104 VV RVG) zzgl. 20 € Auslagenpauschale. Dies ist eine Beispielrechnung ohne Versorgungsausgleichs-Zuschlag und ohne Vermögen über den Freibeträgen – die exakte Summe in Ihrem Fall nennt Ihnen Ihr Anwalt oder unser Kostenrechner.

Reicht wirklich ein Anwalt für beide?

Ja. Ein Anwalt darf aus berufsrechtlichen Gründen nur einen der beiden Ehepartner vertreten – er reicht aber für das gesamte Verfahren aus. Der andere Ehepartner braucht keinen eigenen Anwalt, solange er der Scheidung lediglich zustimmt und selbst keine Anträge stellt.

Wer den Anwalt beauftragt, zahlt zunächst allein. Eine hälftige Kostenteilung ist üblich, aber nicht automatisch – dafür braucht es eine gesonderte, am besten schriftliche Kostenteilungsvereinbarung zwischen den Ehepartnern, idealerweise bevor der Antrag eingereicht wird.

Wichtig: Der Anwalt vertritt ausschließlich die Interessen seines Mandanten. Der andere Ehepartner kann sich vor dem Termin unabhängig beraten lassen, um zu prüfen, ob die vorgeschlagene Regelung auch für ihn fair ist – das kostet eine Erstberatungsgebühr, aber deutlich weniger als ein zweites vollständiges Mandat.

Kinder, Sorgerecht und Unterhalt

Gemeinsame minderjährige Kinder ändern am Scheidungsverfahren selbst nichts – die elterliche Sorge bleibt bei einvernehmlicher Scheidung in aller Regel gemeinsam bestehen, sofern kein Elternteil eine Änderung beantragt. Zu klären sind vor allem:

  • Kindesunterhalt – richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, abhängig vom Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils
  • Umgangsrecht – wie oft und wo das Kind beim anderen Elternteil ist; muss nicht gerichtlich festgelegt werden, wenn beide sich einig sind
  • Betreuungsmodell – Residenzmodell oder Wechselmodell, mit Auswirkung auf Unterhalt und Kindergeldverteilung

Diese Punkte müssen für die Scheidung selbst nicht zwingend notariell fixiert sein, sollten aber schriftlich vereinbart werden, um spätere Streitpunkte zu vermeiden – siehe dazu unseren Beitrag zur Scheidungsfolgenvereinbarung.

Versorgungsausgleich läuft automatisch mit

Der Versorgungsausgleich – der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften – wird vom Familiengericht von Amts wegen durchgeführt, ohne dass Sie ihn beantragen müssen. Bei Ehen unter drei Jahren entfällt er automatisch, es sei denn, ein Ehepartner beantragt ihn ausdrücklich. Ein notarieller Ausschluss ist möglich, wird vom Gericht aber auf Angemessenheit geprüft.

Gemeinsame Wohnung, Hausrat und Schulden

Die Ehewohnung wird nicht automatisch im Scheidungsverfahren mitentschieden – das ist Verhandlungssache zwischen den Ehepartnern, geregelt entweder einvernehmlich oder in einem gesonderten Verfahren nach der Hausratsverordnung. Üblich sind drei Wege: einer zieht aus und der andere übernimmt Miete oder Kredit allein, die Wohnung wird gemeinsam verkauft, oder ein Ehepartner kauft den anderen aus dem Miteigentum heraus.

Bei gemeinsamen Schulden (z. B. ein gemeinsam aufgenommener Kredit) haftet gegenüber der Bank weiterhin, wer den Vertrag mitunterschrieben hat – die Scheidung selbst ändert daran nichts. Intern können Sie in der Scheidungsfolgenvereinbarung festlegen, wer die Raten übernimmt; das bindet aber nur Sie beide, nicht die Bank.

Ändert sich meine Steuerklasse?

Ja – aber nicht sofort. Im Jahr der Trennung selbst dürfen Sie steuerlich meist noch die Steuerklassen- Kombination III/V oder IV/IV sowie das Ehegattensplitting nutzen, sofern Sie zu Beginn des Jahres noch zusammengelebt haben. Erst ab dem 1. Januar des Folgejahres nach der dauerhaften Trennung wechseln Sie in Steuerklasse I – bei Alleinerziehenden mit Kind auf Antrag in Steuerklasse II, was den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende berücksichtigt.

Praxistipp: Der Steuerklassenwechsel läuft unabhängig vom Scheidungsverfahren – Sie müssen dafür nicht auf den Scheidungsbeschluss warten. Melden Sie den Wechsel rechtzeitig beim Finanzamt, um eine zu hohe monatliche Lohnsteuerabzugsbelastung zu vermeiden.

Sind wir wirklich einvernehmlich genug?

Diese Frage stellen sich viele Paare erst, wenn es konkret wird: Man ist sich einig, dass man sich scheiden lassen will – aber bei einzelnen Punkten gibt es noch Restspannungen. Das ist normal und schließt den einvernehmlichen Weg nicht automatisch aus.

Als grobe Orientierung hilft diese Checkliste:

Beide wollen die Scheidung, keiner „kämpft" dagegen
Grundzüge bei Kindern und Wohnung sind besprochen
Sie können noch sachlich miteinander kommunizieren
Kein Verdacht auf verstecktes Vermögen oder Täuschung

Fehlt einer dieser Punkte, heißt das nicht zwangsläufig „streitige Scheidung mit zwei Anwälten" – oft hilft schon eine Mediation oder ein Vermittlungsgespräch, um die letzten offenen Fragen zu klären, bevor der Antrag gestellt wird. Der einvernehmliche Weg bleibt dann trotzdem offen.

Was, wenn es doch hakt?

Auch nach gutem Start kann sich während des Verfahrens zeigen, dass ein Punkt doch strittig ist – etwa weil der Ehepartner die Zustimmung zurückzieht oder eine Folgesache doch nicht einvernehmlich geklärt werden kann. Die Zustimmung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung widerrufen werden.

In diesem Fall wird das Verfahren als streitige Scheidung fortgeführt – meist mit zwei Anwälten und höheren Kosten (siehe Vergleichsgrafik oben). Bereits einvernehmlich geklärte Punkte, etwa zum Sorgerecht, müssen dadurch nicht neu verhandelt werden, wenn sie schriftlich festgehalten wurden. Zieht sich die Einigung nur bei einzelnen Nebenpunkten hin, kann oft eine kurze Mediationsrunde die Rückkehr zum einvernehmlichen Weg ermöglichen.

Kein Geld für den Anwalt?

Wenn das Einkommen für die Anwalts- und Gerichtskosten nicht ausreicht, gibt es die Verfahrenskostenhilfe (VKH). Bei Bewilligung übernimmt die Staatskasse die Kosten ganz oder in Raten – abhängig von Einkommen und Vermögen. Auch bei einvernehmlicher Scheidung mit nur einem Anwalt kann VKH beantragt werden.

Zuletzt geprüft: 21. Juli 2026 · Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen zur einvernehmlichen Scheidung

Reicht bei einer einvernehmlichen Scheidung ein gemeinsamer Anwalt?

Ja. Ein Anwalt darf rechtlich nur einen Ehepartner vertreten, aber er reicht für das gesamte Verfahren aus – der andere Ehepartner stimmt dem Scheidungsantrag ohne eigenen Anwalt zu. Das spart die zweite Anwaltsrechnung vollständig.

Wer zahlt den gemeinsamen Anwalt bei einvernehmlicher Scheidung?

Zunächst derjenige, der den Anwalt beauftragt hat. Eine hälftige Teilung ist möglich, aber nur über eine gesonderte Kostenteilungsvereinbarung zwischen den Ehepartnern – das Gericht teilt die Anwaltskosten nicht automatisch.

Kann man eine einvernehmliche Scheidung online abwickeln?

Ja, weitgehend. Anwaltsbeauftragung, Fragebogen und Vollmacht lassen sich digital erledigen. Nur der Scheidungstermin selbst findet vor dem Familiengericht statt – Video-Verhandlungen sind bei einigen Gerichten möglich, aber nicht überall Standard.

Was passiert, wenn wir uns während des Verfahrens doch nicht mehr einig sind?

Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgezogen werden. Das Verfahren wird dann als streitige Scheidung fortgeführt, meist mit zwei Anwälten. Ein bereits gemeinsam erarbeiteter Konsens zu Sorgerecht oder Vermögen bleibt davon in der Regel unberührt.

Muss ich vor Gericht erscheinen, auch wenn wir uns einig sind?

Ja, beide Ehepartner müssen grundsätzlich persönlich zum Scheidungstermin erscheinen. Der Termin dauert bei einvernehmlicher Scheidung in der Regel nur 10 bis 20 Minuten, da keine strittigen Punkte verhandelt werden müssen.

Wird der Versorgungsausgleich bei einvernehmlicher Scheidung automatisch durchgeführt?

Ja, das Familiengericht führt den Versorgungsausgleich von Amts wegen durch, sofern er nicht wirksam notariell ausgeschlossen wurde. Bei Ehen unter drei Jahren entfällt er automatisch, es sei denn, ein Ehepartner beantragt ihn ausdrücklich.

Kann das Trennungsjahr auch in der gemeinsamen Wohnung verbracht werden?

Ja. Entscheidend ist die Trennung von Tisch und Bett: getrennte Schlafzimmer, getrennte Haushaltsführung und getrennte Finanzen. Ein Auszug ist keine gesetzliche Voraussetzung für das Trennungsjahr.

Gilt die einvernehmliche Scheidung auch bei internationaler Ehe?

Grundsätzlich ja, das deutsche Familiengericht ist in der Regel zuständig, wenn mindestens ein Ehepartner in Deutschland lebt. Welches Scheidungsrecht anwendbar ist, regelt die Rom-III-Verordnung – in komplexeren Fällen lohnt sich frühzeitige anwaltliche Prüfung.

Bereit für den nächsten Schritt?

Verbindliches Angebot per E-Mail – innerhalb von 24 Stunden. Wir prüfen kostenfrei, ob Ihr Fall einvernehmlich läuft.