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Kostenüberblick für Ihre Scheidung

Was kostet eine Scheidung? Alle Kosten im Überblick.

Die Kosten einer Scheidung setzen sich aus zwei Bausteinen zusammen: den Verfahrenskosten (Anwalt und Gericht) und möglichen externen Folgekosten wie Versorgungsausgleich, Notar oder Sachverständigen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung beginnen die Gesamtkosten bei rund 1.200 Euro; in den allermeisten Fällen bewegen sie sich in einer Spanne von etwa 1.500 bis 3.500 Euro. Wie sich dieser Betrag zusammensetzt und wovon er abhängt, erklären wir hier transparent – direkt vom Anwalt.

Sie haben wenig Einkommen? Dann müssen die Kosten kein Hindernis sein: Über die Verfahrenskostenhilfe (VKH) – früher „Armenrecht“ – übernimmt der Staat die Scheidungskosten ganz oder gegen kleine Raten. Wir prüfen Ihren Anspruch kostenlos.
ab 1.200 €
MindestkostenEinvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt – gesetzliche Mindestgebühren.
1.500–3.500 €
Typische SpanneIn den meisten Fällen bewegen sich die Gesamtkosten in diesem Bereich.
bis -70 %
Einvernehmlich spartGegenüber einer streitigen Scheidung sinken die Kosten deutlich.

Scheidungskosten im Überblick

Wer sich scheiden lässt, fragt sich zuerst: Was kommt finanziell auf mich zu? Die gute Nachricht vorweg – die Kosten einer Scheidung sind in Deutschland gesetzlich geregelt und damit gut planbar. Anwälte dürfen bei einer Scheidung nicht frei abrechnen, sondern sind an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gebunden. Die Gerichte rechnen nach dem Familiengerichtskostengesetz (FamGKG) ab. Beide Beträge leiten sich aus derselben Bezugsgröße ab: dem sogenannten Verfahrenswert (früher „Streitwert“).

Man unterscheidet zwei Arten von Kosten. Die internen Verfahrenskosten fallen in jedem Scheidungsverfahren an – das sind die Anwalts- und Gerichtskosten. Daneben können externe Folgekosten entstehen, etwa wenn Renten ausgeglichen, eine Immobilie bewertet oder eine notarielle Vereinbarung geschlossen werden muss. Diese externen Kosten sind nicht zwingend und hängen stark von Ihrer persönlichen Situation ab. Genau diese Unterscheidung zeigt unsere Infografik.

Die Kostenlandkarte der Scheidung

Die folgende Übersicht zeigt auf einen Blick, welche Kosten bei einer Scheidung entstehen können – aufgeteilt in die unvermeidbaren Verfahrenskosten und die optionalen externen Folgekosten. Die Beträge sind typische Spannen; der konkrete Wert hängt immer vom Einzelfall ab.

Kostenlandkarte der Scheidung: interne Verfahrenskosten und externe Folgekosten Die Grafik zeigt links die unvermeidbaren Verfahrenskosten (Anwaltskosten nach RVG und Gerichtskosten nach FamGKG, beide abgeleitet vom Verfahrenswert) und rechts die optionalen externen Folgekosten: Versorgungsausgleich ab 1.000 Euro, Notar für Scheidungsfolgenvereinbarungen, Immobiliengutachten 2.000 bis 5.000 Euro und Unternehmensbewertung 3.000 bis 8.000 Euro. Die Kostenlandkarte der Scheidung Was Sie zahlen müssen – und was nur in bestimmten Fällen hinzukommt AUSGANGSPUNKT Der Verfahrenswert 1 · Verfahrenskosten Fallen IMMER an · gesetzlich geregelt § Anwaltskosten (RVG) Nur ein Anwalt bei einvernehmlicher Scheidung nötig. ab ca. 900 € § Gerichtskosten (FamGKG) Werden vom Gericht direkt eingefordert. ab ca. 300 € Mindestkosten zusammen ab ca. 1.200 € Bei einvernehmlicher Scheidung mit niedrigem Verfahrenswert 2 · Externe Folgekosten Nur im Einzelfall · optional Versorgungsausgleich Aufteilung der Rentenanrechte ab 1.000 € Notar (Folgenvereinbarung) Wert­abhängig, ca. doppelte Gebühr variabel Immobiliengutachten Sachverständige Wertermittlung 2.000–5.000 € Unternehmensbewertung Nur bei Firmenbeteiligung 3.000–8.000 € Alle Beträge sind typische Richtwerte (Rechtsstand 2026). Der konkrete Betrag richtet sich nach dem Einzelfall.
Kostenlandkarte der Scheidung: Links die unvermeidbaren Verfahrenskosten (Anwalt + Gericht), rechts die optionalen externen Folgekosten. Quelle: eigene Darstellung nach RVG, FamGKG und gängigen Sachverständigen-Honoraren (Stand 2026).

Anwalts- und Gerichtskosten verstehen

Die beiden unvermeidbaren Kostenblöcke jeder Scheidung sind die Anwalts- und die Gerichtskosten. Beide richten sich nach dem Verfahrenswert und sind gesetzlich gedeckelt – ein Anwalt darf für eine Scheidung nicht mehr verlangen, als das RVG vorsieht.

Anwaltskosten nach dem RVG

Für eine Scheidung benötigt mindestens ein Ehepartner einen Anwalt, denn vor dem Familiengericht herrscht Anwaltszwang. Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt jedoch ein einziger Anwalt für das Verfahren – der andere Partner stimmt der Scheidung lediglich zu und braucht keinen eigenen Anwalt. Das halbiert die Anwaltskosten gegenüber einer streitigen Scheidung, bei der jeder Partner anwaltlich vertreten ist. Die Anwaltsgebühren beginnen bei einem niedrigen Verfahrenswert bei etwa 900 Euro inklusive Auslagen und Umsatzsteuer.

Gerichtskosten nach dem FamGKG

Die Gerichtskosten zahlt das Gericht nicht etwa selbst – sie werden den Eheleuten in Rechnung gestellt. Wer den Scheidungsantrag einreicht, leistet zunächst einen Gerichtskostenvorschuss; am Ende des Verfahrens werden die Kosten zwischen beiden Partnern aufgeteilt. Bei einem niedrigen Verfahrenswert beginnen die Gerichtskosten bei rund 300 Euro. Zusammen mit den Anwaltskosten ergeben sich so Mindestgesamtkosten von etwa 1.200 Euro für eine einvernehmliche Scheidung.

Gut zu wissen: Wir berechnen ausschließlich die gesetzlichen Mindestgebühren nach RVG – ohne Aufschläge oder versteckte Honorare. Eine genaue, unverbindliche Berechnung für Ihren Fall erhalten Sie in zwei Minuten mit unserem Scheidungskostenrechner.

Achtung: Die gesetzlichen Gebühren sind nur die Untergrenze

Ein Punkt, den viele nicht wissen: Das RVG legt die Gebühren nach unten verbindlich fest – ein Anwalt darf für eine Scheidung also nicht weniger verlangen als die gesetzlichen Mindestgebühren. Nach oben sind diese Sätze jedoch nicht in Stein gemeißelt: Über eine sogenannte Honorar- oder Vergütungsvereinbarung kann ein Anwalt durchaus höhere Gebühren verlangen, als das Gesetz vorsieht. Wer ein Angebot einholt, sollte deshalb immer prüfen, ob nach den gesetzlichen Mindestsätzen oder auf Basis einer höheren Honorarvereinbarung abgerechnet wird – die Unterschiede können erheblich sein. Bei uns gilt ausnahmslos: gesetzliche Mindestgebühren, keine Honoraraufschläge.

Wir senken den Verfahrenswert aktiv – zu Ihren Gunsten

Während andere Kanzleien von einem hohen Verfahrenswert profitieren (weil ihre Gebühren mit ihm steigen), gehen wir den umgekehrten Weg: In jeder einvernehmlichen Scheidung stellen wir aktiv einen Antrag auf Reduzierung des Verfahrenswerts nach § 43 Abs. 1 FamGKG und begründen ihn sorgfältig. Wird er vom Gericht bewilligt, sinken Anwalts- und Gerichtskosten unmittelbar – ohne dass Sie dafür irgendetwas tun müssen. Dieser Antrag erfolgt nicht automatisch; er muss vom Anwalt gestellt werden, und genau das tun wir standardmäßig. Wie viel Sie dadurch konkret sparen, sehen Sie direkt in unserem Kostenrechner, der die Reduzierung bereits berücksichtigt.

Der Verfahrenswert als Stellschraube

Warum kostet eine Scheidung mal 1.200 und mal 4.000 Euro? Der Grund ist der Verfahrenswert. Er ist die Bemessungsgrundlage, aus der sich beide Gebühren ableiten – je höher er ausfällt, desto höher die Kosten. Vereinfacht gilt die Faustformel: dreifaches monatliches Netto-Familieneinkommen beider Ehegatten, zuzüglich eines Anteils des Vermögens oberhalb der Freibeträge. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind wird in der Praxis häufig ein Abschlag berücksichtigt.

Verdient ein Paar zusammen beispielsweise 4.000 Euro netto im Monat, liegt der Verfahrenswert für die reine Scheidung bei rund 12.000 Euro. Kommt der Versorgungsausgleich hinzu (die Aufteilung der Rentenanrechte, die das Gericht in der Regel automatisch durchführt), erhöht sich der Wert um zehn Prozent pro auszugleichendem Rentenanrecht. Wie der Verfahrenswert im Detail berechnet wird und wie wir ihn auf Antrag senken, erklären wir ausführlich auf unserer Seite zum Verfahrenswert.

Eine Beispielrechnung

Damit die Zahlen greifbar werden, hier ein typischer Fall: ein Paar ohne Kinder, gemeinsames Netto-Einkommen 3.500 Euro im Monat, kein nennenswertes Vermögen, einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt.

PositionOhne Antrag auf ReduzierungMit Antrag auf Verfahrenswertreduzierung
Verfahrenswert (ca. 3 × 3.500 €)ca. 10.500 €ca. 7.350 €
Anwaltskosten (RVG, inkl. 19 % USt.)ca. 1.960 €ca. 1.490 €
Gerichtskosten (FamGKG)ca. 570 €ca. 430 €
Gesamtkosten der Scheidungca. 2.530 €ca. 1.920 €

Der Vergleich zeigt den Effekt unseres Standard-Vorgehens: Wird die Verfahrenswertreduzierung erfolgreich beantragt – wir stellen den Antrag in jeder einvernehmlichen Scheidung –, sinkt der Verfahrenswert in diesem Beispiel um rund 30 Prozent, und die Gesamtkosten fallen von etwa 2.530 Euro auf rund 1.920 Euro. Das sind über 600 Euro Ersparnis in einem durchschnittlichen Fall – ohne dass Sie dafür etwas tun müssen. Wichtig: Die genannten Beträge sind Richtwerte; den konkreten Effekt für Ihren Fall sehen Sie sofort in unserem Scheidungsrechner, der die Reduzierung bereits berücksichtigt. Bei den Gerichtskosten teilen sich beide Partner den Betrag; die Anwaltskosten trägt zunächst, wer den Anwalt beauftragt – häufig wird intern eine hälftige Teilung vereinbart.

Bitte nicht verwechseln: Verfahrenswert ist nicht gleich Kosten. Der Verfahrenswert ist nur die Rechengröße, aus der sich die Gebühren ableiten – nicht der Betrag, den Sie bezahlen. Und noch wichtiger: Weil die Gebühren nach RVG und FamGKG stufenweise und degressiv steigen (mit wachsendem Verfahrenswert wird jeder weitere Euro anteilig günstiger), bedeutet ein Sinken des Verfahrenswerts um 30 Prozent nicht automatisch 30 Prozent weniger Kosten. In unserem Beispiel sinkt der Verfahrenswert um rund 30 Prozent, die Gesamtkosten aber nur um etwa 24 Prozent. Die tatsächliche Ersparnis fällt also meist etwas geringer aus als die prozentuale Senkung des Verfahrenswerts – sie ist aber real und lohnt sich.

Externe Folgekosten der Scheidung

Neben den eigentlichen Verfahrenskosten können – müssen aber nicht – weitere Kosten entstehen. Sie hängen davon ab, wie komplex die Vermögens- und Lebensverhältnisse sind. Diese externen Kosten sind der Grund, warum manche Scheidungen deutlich teurer ausfallen als das gesetzliche Minimum.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich – die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenanrechte – wird vom Gericht in der Regel von Amts wegen mitdurchgeführt. Wichtig zur Einordnung: Der Versorgungsausgleich ist keine zusätzliche Kostenposition wie ein Notar- oder Gutachterhonorar, sondern er erhöht den Verfahrenswert – und damit indirekt die ohnehin anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten. Pro auszugleichendem Anrecht kommen mindestens 1.000 Euro zum Verfahrenswert hinzu (bzw. 10 Prozent des Einkommens-Verfahrenswerts je Anrecht). Wollen die Eheleute den Versorgungsausgleich ausschließen, ist dafür eine notarielle Vereinbarung nötig – und diese löst dann tatsächlich zusätzliche Notarkosten aus. Wie der Versorgungsausgleich im Detail funktioniert und wann ein Verzicht sinnvoll ist, erklären wir auf unserer Seite zum Versorgungsausgleich.

Notarkosten für Folgenvereinbarungen

Regeln die Partner Folgen ihrer Trennung – etwa Unterhalt, Vermögensaufteilung oder den Ausschluss des Versorgungsausgleichs – in einer Scheidungsfolgenvereinbarung, muss diese in vielen Fällen notariell beurkundet werden. Die Notarkosten richten sich nach dem Wert der geregelten Gegenstände (z. B. Immobilien oder Vermögen) und betragen üblicherweise die doppelte Gebühr zuzüglich Auslagen. Eine solche Vereinbarung kann teuer wirken, spart aber oft einen späteren teuren Streit.

Gutachter- und Sachverständigenkosten

Müssen Vermögenswerte bewertet werden, fallen Sachverständigenkosten an. Ein Immobiliengutachten kostet je nach Objektwert zwischen 2.000 und 5.000 Euro, eine Unternehmensbewertung – etwa bei einer Firmenbeteiligung eines Partners – zwischen 3.000 und 8.000 Euro. Diese Kosten entstehen ausschließlich dann, wenn über die Höhe eines Werts Uneinigkeit besteht. Bei einer einvernehmlichen Lösung lassen sie sich häufig ganz vermeiden.

Wichtig: Die externen Kosten unterscheiden eine günstige von einer teuren Scheidung weit stärker als die Verfahrenskosten selbst. Wer sich einig ist und auf Gutachten sowie streitige Auseinandersetzungen verzichtet, bleibt nah am gesetzlichen Minimum.

Wer zahlt die Scheidungskosten?

Bei einer Scheidung gilt der Grundsatz: Die Gerichtskosten werden geteilt, und jeder trägt die Kosten seines eigenen Anwalts selbst. Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Anwalt vereinbaren die Partner oft, sich auch diese Anwaltskosten hälftig zu teilen – rechtlich schuldet sie zunächst derjenige, der den Anwalt beauftragt hat.

Wer die Kosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann, hat Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe (VKH). Maßgeblich ist nicht das Netto-, sondern das anrechenbare Einkommen. Liegt es unter bestimmten Grenzen, übernimmt der Staat die Kosten ganz oder gegen Ratenzahlung. Ein vorrangiger Sonderfall: Ist Ihr Ehepartner leistungsfähig, kann er Ihnen zur Zahlung verpflichtet sein – über den Verfahrenskostenvorschuss, der der VKH vorgeht. Wir prüfen beides für Sie und übernehmen die Beantragung – Details auf unserer Seite zur Verfahrenskostenhilfe.

Ein verbreiteter Irrtum betrifft die Steuer: Seit 2013 sind Scheidungskosten grundsätzlich nicht mehr steuerlich absetzbar. Der Bundesfinanzhof hat dies bestätigt (BFH, Urteil vom 18.05.2017, VI R 9/16). Eine eng begrenzte Ausnahme gilt nur, wenn die Kosten die Existenzgrundlage gefährden würden.

Wie Sie die Kosten senken

Die wirksamsten Hebel, um bei einer Scheidung zu sparen, sind keine Tricks, sondern eine Frage der Haltung und der richtigen anwaltlichen Begleitung:

  • Einvernehmlich scheiden lassen: Nur ein Anwalt statt zwei, keine teuren Gutachten – das senkt die Kosten gegenüber einer streitigen Scheidung um bis zu 70 Prozent.
  • Verfahrenswertreduzierung beantragen: Wir stellen den Antrag bei Gericht standardmäßig – das senkt Anwalts- und Gerichtskosten unmittelbar.
  • Nur gesetzliche Mindestgebühren zahlen: Achten Sie darauf, dass Ihr Anwalt nach RVG-Mindestsätzen ohne Aufschläge abrechnet.
  • Folgen einvernehmlich regeln: Wer sich über Vermögen und Unterhalt einigt, vermeidet Sachverständige und langwierige Verfahren.
  • Verfahrenskostenhilfe prüfen: Bei geringem Einkommen übernimmt der Staat die Kosten ganz oder teilweise.

Unser Service: Kosten transparent & planbar

Wir glauben, dass niemand sich vor den Kosten einer Scheidung fürchten sollte. Deshalb machen wir sie von Anfang an transparent: Mit unserem Kostenrechner erhalten Sie sofort eine vorläufige Einschätzung und innerhalb von 24 Stunden ein verbindliches Festpreis-Angebot per E-Mail. Wir rechnen ausschließlich nach den gesetzlichen Mindestgebühren ab, beantragen die Verfahrenswertreduzierung als Standard und prüfen kostenfrei, ob Ihnen Verfahrenskostenhilfe zusteht. So zahlen Sie genau das, was das Gesetz vorsieht – und keinen Euro mehr.

Autor: Finn Pietruschka, Rechtsanwalt ·

Häufige Fragen zu den Scheidungskosten

Was kostet eine Scheidung mindestens?

Eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt kostet bei einem niedrigen Verfahrenswert insgesamt ab etwa 1.200 Euro. Davon entfallen rund 900 Euro auf die Anwaltskosten (RVG) und rund 300 Euro auf die Gerichtskosten (FamGKG). Der genaue Betrag hängt vom Verfahrenswert ab, der sich aus Einkommen, Vermögen und Kindern berechnet.

Aus welchen Bestandteilen setzen sich die Scheidungskosten zusammen?

Die Kosten bestehen aus zwei Teilen: den Verfahrenskosten (Anwaltskosten nach RVG und Gerichtskosten nach FamGKG), die immer anfallen, und möglichen externen Folgekosten. Zu Letzteren zählen der Versorgungsausgleich, Notarkosten für Folgenvereinbarungen sowie Sachverständigenkosten für die Bewertung von Immobilien oder Unternehmen.

Warum ist eine einvernehmliche Scheidung günstiger?

Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt ein einziger Anwalt für das Verfahren, weil der andere Partner der Scheidung nur zustimmt. Das halbiert die Anwaltskosten gegenüber einer streitigen Scheidung mit zwei Anwälten. Zudem entfallen teure Gutachten und langwierige Auseinandersetzungen. Insgesamt sind Einsparungen von bis zu 70 Prozent möglich.

Welche externen Kosten können bei einer Scheidung entstehen?

Externe Folgekosten entstehen nur im Einzelfall. Dazu zählen der Versorgungsausgleich (er erhöht den Verfahrenswert um mindestens 1.000 Euro pro Anrecht), Notarkosten für eine Scheidungsfolgenvereinbarung, ein Immobiliengutachten (etwa 2.000 bis 5.000 Euro) sowie eine Unternehmensbewertung (etwa 3.000 bis 8.000 Euro). Bei einer einvernehmlichen Lösung lassen sich viele dieser Kosten vermeiden.

Wer muss die Scheidungskosten bezahlen?

Die Gerichtskosten werden zwischen beiden Ehegatten geteilt, die Anwaltskosten trägt grundsätzlich jeder selbst. Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Anwalt vereinbaren die Partner häufig, sich auch dessen Kosten hälftig zu teilen. Wer den Antrag einreicht, leistet zunächst einen Gerichtskostenvorschuss.

Sind Scheidungskosten steuerlich absetzbar?

Nein. Seit 2013 sind Scheidungskosten grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Der Bundesfinanzhof hat dies mit Urteil vom 18.05.2017 (VI R 9/16) bestätigt. Eine eng begrenzte Ausnahme besteht nur, wenn die Kosten die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen gefährden würden.

Was tun, wenn ich mir die Scheidung nicht leisten kann?

Wer die Kosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann, hat Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (VKH). Maßgeblich ist das anrechenbare Einkommen. Liegt es unter den gesetzlichen Grenzen, übernimmt der Staat die Kosten ganz oder gegen Ratenzahlung. Wir prüfen Ihren Anspruch kostenfrei und übernehmen die Beantragung.

Erfahren Sie jetzt, was Ihre Scheidung kostet.

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