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Wer zahlt die Scheidung?

Verfahrenskostenvorschuss oder Verfahrenskostenhilfe?

Die Antwort entscheidet, ob der Staat Ihre Verfahrenskosten übernimmt – oder Ihr Ehegatte. Der Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360a IV BGB ist eine Unterhaltsleistung und geht der staatlichen VKH vor. Wer Vorschuss verlangen kann, gilt nicht als bedürftig – und bekommt keine VKH. Wir erklären die Abgrenzung, die Rechtsprechung und prüfen mit Ihnen, welcher Weg in Ihrem Fall greift.

§ 1360a IV
BGBRechtsgrundlage des Vorschussanspruchs.
Vorrang
VKV vor VKHBGH 10.07.2008 – VII ZB 25/08.
1.475 €
Selbstbehalt 2026Schutzgrenze des Ehegatten.

Was ist der Verfahrenskostenvorschuss?

Der Verfahrenskostenvorschuss (häufig auch Prozesskostenvorschuss, abgekürzt VKV bzw. PKV) ist ein familienrechtlicher Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen auf einen Vorschuss zur Finanzierung von Verfahrenskosten. Er ist Teil der ehelichen Unterhaltspflicht und in § 1360a Abs. 4 BGB geregelt. Für getrennt lebende Ehegatten verweist § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB ausdrücklich darauf; für nichteheliche Kinder gegen ihre Eltern gilt § 1610 Abs. 2 BGB entsprechend.

Kurz gesagt: Wenn Sie eine Scheidung oder einen anderen familienrechtlichen Antrag finanzieren müssen, Ihr Einkommen und Vermögen dafür aber nicht reichen, müssen Sie nicht automatisch die staatliche Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen. Sie müssen sich zuerst an Ihren Ehegatten wenden – sofern er leistungsfähig ist. Erst wenn dieser Anspruch nicht durchsetzbar ist, kommt die staatliche VKH in Betracht.

Begriffsklärung: Bis 2009 hieß die staatliche Hilfe „Prozesskostenhilfe" (PKH). Mit Einführung des FamFG am 01.09.2009 wurde sie in Familiensachen in „Verfahrenskostenhilfe" (VKH) umbenannt. Entsprechend spricht man heute vom „Verfahrenskostenvorschuss", inhaltlich identisch mit dem älteren „Prozesskostenvorschuss".

Der entscheidende Punkt: VKV geht VKH vor

Das ist die wichtigste Klarstellung, die viele Mandanten überrascht: Der private Anspruch gegen den Ehegatten hat Vorrang vor der staatlichen Hilfe.

Wenn Sie einen durchsetzbaren VKV-Anspruch gegen Ihren (getrennt lebenden) Ehegatten haben, sind Sie nicht bedürftig im Sinne der Verfahrenskostenhilfe – denn der Anspruch ist Vermögen. Damit wird ein VKH-Antrag abgelehnt.

Diese Rechtslage stützt sich auf eine ständige Rechtsprechung des BGH und ist in der Praxis der Familiengerichte heute Standard (BGH, Beschluss vom 10.07.2008 – VII ZB 25/08 (FamRZ 2008, 1842 = NJW-RR 2008, 1531) sowie zahlreiche OLG-Entscheidungen, siehe unten unter „Wichtige Entscheidungen").

Praxis-Folge: Sie sollten vor jedem VKH-Antrag prüfen lassen, ob ein VKV-Anspruch besteht. Wer das übersieht, wird häufig vom Gericht zur Nachholung aufgefordert – das verlängert das Verfahren und kann zu Kostenrisiken führen.

Voraussetzungen im Detail

Der VKV-Anspruch hängt von drei Voraussetzungen ab, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen:

1. Sie sind (noch) verheiratet

Der Anspruch besteht zwischen Ehegatten und endet mit Rechtskraft der Scheidung. Auch während des Getrenntlebens ist er möglich – § 1361 IV S. 4 BGB verweist ausdrücklich auf § 1360a IV BGB. Für eingetragene Lebenspartner gilt das Gleiche entsprechend.

2. Sie sind selbst bedürftig

Bedürftigkeit bedeutet: Ihr eigenes laufendes Einkommen und Ihr verwertbares Vermögen reichen nicht aus, um die voraussichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. Vom Vermögen wird ein Schonbetrag von 10.000 € abgezogen (§ 90 SGB XII i.V.m. § 115 III ZPO; bei Bedürftigen mit unterhaltsberechtigten Angehörigen erhöht sich der Betrag entsprechend). Erst das darüber hinausgehende Vermögen müssen Sie für die Verfahrenskosten einsetzen.

3. Ihr Ehegatte ist leistungsfähig

Der vorschusspflichtige Ehegatte muss den Betrag aufbringen können, ohne seinen angemessenen Selbstbehalt zu unterschreiten. Maßstab sind §§ 1581 S. 1, 1603 BGB. Aktueller Selbstbehalt (Düsseldorfer Tabelle 2026): rund 1.475 € netto pro Monat für Nichterwerbstätige bzw. 1.600 € für Erwerbstätige. Zusätzlich werden laufende Unterhaltspflichten (Trennungs- und Kindesunterhalt) zuerst abgezogen, bevor die Leistungsfähigkeit für den Vorschuss geprüft wird.

4. Erfolgsaussicht und keine Mutwilligkeit

Wie bei der VKH muss auch beim VKV das beabsichtigte Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig sein. In der einvernehmlichen Scheidung ist das praktisch immer gegeben.

Interaktiver Vorrang-Prüfer

Tragen Sie hier die wichtigsten Eckdaten ein. Der Prüfer ermittelt automatisch die voraussichtlichen Verfahrenskosten und zeigt Ihnen direkt, ob Sie wahrscheinlich einen VKV-Anspruch gegen Ihren Ehegatten haben – oder ob die VKH der richtige Weg ist. Hinweis: Die Berechnung ist eine Orientierungshilfe und ersetzt keine anwaltliche Prüfung im Einzelfall.

Die Berechnung der Verfahrenskosten erfolgt vereinfacht aus den von Ihnen eingegebenen Einkommen (Verfahrenswert ≈ 3 × Summe der Nettoeinkommen). Für eine präzise Berechnung inklusive Verfahrens­wert­reduzierung, Verfahrenskostenhilfe-Prüfung und Festpreis-Angebot empfehlen wir den Scheidungskosten­rechner auf der Startseite.

So machen Sie den Anspruch geltend

Der VKV wird in der Praxis in drei Schritten durchgesetzt:

Schritt 1: Außergerichtliche Aufforderung

Wir fordern Ihren Ehegatten schriftlich auf, einen Vorschuss in bezifferter Höhe innerhalb einer angemessenen Frist (typisch 2 Wochen) zu zahlen. Die Aufforderung enthält die Berechnungsgrundlage (vorläufiger Verfahrenswert, voraussichtliche Anwalts- und Gerichtskosten) und einen Hinweis auf § 1360a IV BGB.

Schritt 2: Einstweilige Anordnung

Verweigert Ihr Ehegatte die Zahlung oder reagiert nicht, beantragen wir die einstweilige Anordnung beim zuständigen Familiengericht (§ 246 FamFG). Das Gericht entscheidet in der Regel innerhalb weniger Wochen ohne mündliche Verhandlung.

Schritt 3: Vollstreckung oder Anrechnung

Zahlt Ihr Ehegatte nach Beschluss nicht freiwillig, kann der Betrag vollstreckt werden. Eine Verrechnung mit anderen familienrechtlichen Ansprüchen (z. B. Zugewinnausgleich, nachehelicher Unterhalt) kommt in der Praxis selten in Betracht, weil der vorschussberechtigte Ehegatte gerade wegen seiner Bedürftigkeit häufig keine eigenen Gegenansprüche hat.

Was wir konkret übernehmen: Wir prüfen vor jeder VKV-Geltendmachung die Erfolgsaussichten und besprechen mit Ihnen das wirtschaftliche Vorgehen. Die außergerichtliche Aufforderung und – falls nötig – der gerichtliche Antrag werden nach den gesetzlichen Gebühren (RVG) abgerechnet. Bei Bedürftigkeit kommt ein VKH-Antrag für das VKV-Verfahren selbst in Betracht.

Was die Gerichte entschieden haben

Die Rechtsprechung zur Abgrenzung VKV vs. VKH ist seit dem BGH-Beschluss aus 2008 weitgehend stabil. Wir haben die wichtigsten Entscheidungen für Sie aufbereitet – Sie können den Block aufklappen, wenn Sie Aktenzeichen und Fundstellen sehen möchten.

Rechtsprechung im Detail anzeigen 4 verifizierte Schlüssel­entscheidungen · Aktenzeichen & Fundstellen
BGH Beschluss vom 10.07.2008 – VII ZB 25/08 (FamRZ 2008, 1842 = NJW-RR 2008, 1531 = MDR 2008, 1232)

Sachverhalt: Die Antragstellerin hatte Prozess-/Verfahrenskostenhilfe beantragt, ohne den vorrangigen Vorschussanspruch gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten zu verfolgen.

Entscheidung: Leitsatz – ein Anspruch auf Verfahrens-/Prozesskosten­vorschuss stellt verwertbares Vermögen im Sinne der §§ 114, 115 ZPO dar. Solange er innerhalb absehbarer Zeit durchsetzbar ist, ist Prozess-/Verfahrens­kostenhilfe zu versagen. Wer einen solchen Anspruch hat, gilt nicht als bedürftig. Die Grundsatzent­scheidung zum Vorrang VKV vor VKH.

BGH Beschluss vom 04.08.2004 – XII ZA 6/04 (FamRZ 2004, 1633 = NJW-RR 2004, 1662)

Kernaussage: Der materiell-rechtliche Anspruch auf Verfahrens­kosten­vorschuss ist nach gefestigter Rechtsprechung des Senats Unterhalts­anspruch. Auch Eltern schulden ihren minder­jährigen unverheirateten Kindern für aussichtsreiche Verfahren in persönlichen Angelegenheiten einen Verfahrens­kosten­vorschuss. Die Entscheidung wird in nahezu jedem späteren Beschluss zum VKV zitiert und bestätigt den Vorrang vor PKH/VKH auch im Eltern-Kind-Verhältnis.

BGH Urteil vom 01.12.2004 – XII ZR 3/03 (FamRZ 2005, 354)

Kernaussage zur Leistungs­fähigkeit: Der Selbstbehalt des vorschuss­pflichtigen Ehegatten wird mit einem Betrag bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1581 BGB) und dem notwendigen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) liegt. In der Praxis wird die Leistungsfähigkeit damit großzügiger geprüft als beim Kindesunterhalt – die Schwelle für den Anspruch liegt höher.

BGH Beschluss vom 25.11.2009 – XII ZB 46/09 (FamRZ 2010, 189)

Sachverhalt: Die geschiedene Ehefrau verlangte nach Rechtskraft der Scheidung noch einen Verfahrens­kosten­vorschuss vom ehemaligen Ehemann.

Entscheidung: Mit der Rechtskraft der Scheidung endet der Anspruch auf Verfahrens­kosten­vorschuss. § 1360a IV BGB richtet sich gegen den jeweiligen Ehegatten; eine analoge Anwendung auf den nach­ehelichen Unterhalt scheidet aus. Praxis-Konsequenz: Der Anspruch muss bis zur Rechtskraft geltend gemacht werden.

Praktische Einordnung

Aus unserer Beratungspraxis: In den meisten Konstellationen, in denen die Ehegatten sehr unterschiedliche Einkommen haben (häufig: Hauptverdiener vs. Teilzeit-/Nichterwerbstätige), ist der VKV der bessere Weg als ein VKH-Antrag. Vorteile:

  • Es entstehen keine Rückzahlungsverpflichtungen (anders als bei Raten-VKH)
  • Das Verfahren kann ohne Verzögerung durch ein VKH-Bewilligungsverfahren starten
  • Die wirtschaftliche Lage des bedürftigen Ehegatten wird über die laufende Unterhaltspflicht hinaus stabilisiert

VKH wird in der Beratungspraxis dann zur ersten Wahl, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

  • Der andere Ehegatte ist selbst nicht leistungsfähig.
  • Die Ehe ist bereits rechtskräftig geschieden und der VKV-Anspruch wäre erloschen.
  • Der Vorschuss ist nicht in absehbarer Zeit durchsetzbar (z. B. weil der Ehegatte im Ausland lebt und Zwangsvollstreckung unrealistisch ist).

Autor: Finn Pietruschka, Rechtsanwalt ·

Wie wir Sie unterstützen

Die Frage „VKV oder VKH?" ist einer der häufigsten Beratungspunkte zu Beginn eines Scheidungsmandats. Wir klären sie für Sie in der kostenlosen Erstberatung:

  • Vorrang-Prüfung: Kann gegen den Ehegatten erfolgreich Vorschuss durchgesetzt werden?
  • Berechnung der voraussichtlichen Vorschusshöhe auf Basis Ihrer Eckdaten
  • Außergerichtliche Aufforderung an den Ehegatten – als Standard in der einvernehmlichen Scheidung
  • Wenn nötig: Antrag auf einstweilige Anordnung beim Familiengericht (§ 246 FamFG)
  • Parallel Vorbereitung des VKH-Antrags, falls der VKV scheitert – Sie sind doppelt abgesichert
  • Bundesweit digital: Sie müssen nicht in unsere Kanzlei kommen

Häufige Fragen zu VKV und VKH

Was ist der Unterschied zwischen Verfahrenskostenvorschuss und Verfahrenskostenhilfe?

Der Verfahrenskostenvorschuss (VKV) ist eine privatrechtliche Unterhaltsleistung Ihres Ehegatten nach § 1360a IV BGB. Die Verfahrenskostenhilfe (VKH) ist eine staatliche Leistung. Der VKV geht der VKH vor: Wer einen durchsetzbaren Anspruch auf VKV gegen den Ehegatten hat, gilt nicht als bedürftig und bekommt keine VKH (BGH, Beschluss vom 10.07.2008 – VII ZB 25/08, FamRZ 2008, 1842).

Wann habe ich Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss?

Sie benötigen drei Voraussetzungen: (1) Sie sind noch nicht rechtskräftig geschieden, (2) Sie sind selbst bedürftig (Einkommen und Vermögen reichen für die Verfahrenskosten nicht), (3) Ihr Ehegatte ist leistungsfähig (er kann den Vorschuss aufbringen, ohne seinen Selbstbehalt zu unterschreiten). Außerdem muss das beabsichtigte Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und nicht mutwillig sein.

Wie hoch ist der Verfahrenskostenvorschuss?

Der Vorschuss deckt die voraussichtlich anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten. Diese richten sich nach dem vorläufigen Verfahrenswert (bei einvernehmlicher Scheidung typischerweise 3 × Nettoeinkommen beider Ehegatten zzgl. Vermögensanteil).

Was passiert, wenn mein Ehegatte den Vorschuss verweigert?

Sie können den Vorschuss per einstweiliger Anordnung beim Familiengericht durchsetzen (§ 246 FamFG). Wir formulieren die Aufforderung und stellen bei Verweigerung den gerichtlichen Antrag. Erst wenn der Anspruch innerhalb einer absehbaren Zeit nicht durchsetzbar ist, kommt VKH in Betracht.

Was bedeutet „angemessener Selbstbehalt" beim Verfahrenskostenvorschuss?

Der vorschusspflichtige Ehegatte darf seinen angemessenen Selbstbehalt nach §§ 1581 S. 1, 1603 BGB nicht unterschreiten. Aktuell liegt dieser bei rund 1.475 € (Stand 2026, Düsseldorfer Tabelle). Außerdem werden bereits laufende Trennungs- und Kindesunterhaltspflichten zuerst abgezogen.

Können auch Kinder von ihren Eltern einen Verfahrenskostenvorschuss verlangen?

Ja. § 1610 II BGB i. V. m. § 1360a IV BGB gilt entsprechend: Volljährige unterhaltsberechtigte Kinder können in eigenen familienrechtlichen Verfahren Vorschuss von ihren Eltern verlangen, soweit diese leistungsfähig sind.

Bis wann muss der Verfahrenskostenvorschuss beantragt werden?

Spätestens während des laufenden Verfahrens. Nachträglich, also nach Rechtskraft der Scheidung, ist ein Anspruch auf VKV nicht mehr durchsetzbar. Auch deshalb ist die rechtzeitige Klärung in der kostenlosen Erstberatung wichtig.

Gilt der Verfahrenskostenvorschuss auch für das Scheidungsverfahren selbst?

Ja – das ist sogar der Hauptanwendungsfall. Der VKV nach § 1360a IV BGB deckt insbesondere die Anwalts- und Gerichtskosten für das Scheidungsverfahren ab. Erfasst sind auch die Folgesachen im Scheidungsverbund (Versorgungsausgleich, nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich, Sorge- und Umgangsrecht) sowie isolierte Unterhaltsverfahren. Wichtig ist nur: Der Anspruch besteht bis zur Rechtskraft der Scheidung – danach nicht mehr.

Muss ich erst den VKV verlangen oder kann ich direkt VKH beantragen?

Formal können Sie direkt VKH beantragen – ein Verbot gibt es nicht. Praktisch wird der VKH-Antrag aber regelmäßig abgelehnt oder mit Hinweisbeschluss zurückgewiesen, wenn ein durchsetzbarer VKV-Anspruch besteht. Das Gericht prüft das von Amts wegen. Sinnvoll ist deshalb der sequenzielle Weg: Erst VKV gegen den Ehegatten geltend machen, bei Misserfolg dann VKH beantragen.

Ausnahme: Wenn der Ehegatte selbst nicht leistungsfähig ist (z. B. Bürgergeld, Einkommen am Selbstbehalt, Wohnsitz im Ausland) oder beide Ehegatten gleichermaßen bedürftig sind, ist sofort VKH der richtige Weg.

VKV oder VKH? Wir prüfen kostenfrei.

In der kostenlosen Erstberatung klären wir, ob Sie Vorschuss von Ihrem Ehegatten verlangen können – oder ob VKH der richtige Weg ist. Innerhalb von 24 Stunden bekommen Sie eine klare Antwort.