Was ist der Verfahrenskostenvorschuss?
Der Verfahrenskostenvorschuss (häufig auch Prozesskostenvorschuss, abgekürzt VKV bzw. PKV) ist ein familienrechtlicher Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen auf einen Vorschuss zur Finanzierung von Verfahrenskosten. Er ist Teil der ehelichen Unterhaltspflicht und in § 1360a Abs. 4 BGB geregelt. Für getrennt lebende Ehegatten verweist § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB ausdrücklich darauf; für nichteheliche Kinder gegen ihre Eltern gilt § 1610 Abs. 2 BGB entsprechend.
Kurz gesagt: Wenn Sie eine Scheidung oder einen anderen familienrechtlichen Antrag finanzieren müssen, Ihr Einkommen und Vermögen dafür aber nicht reichen, müssen Sie nicht automatisch die staatliche Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen. Sie müssen sich zuerst an Ihren Ehegatten wenden – sofern er leistungsfähig ist. Erst wenn dieser Anspruch nicht durchsetzbar ist, kommt die staatliche VKH in Betracht.
Der entscheidende Punkt: VKV geht VKH vor
Das ist die wichtigste Klarstellung, die viele Mandanten überrascht: Der private Anspruch gegen den Ehegatten hat Vorrang vor der staatlichen Hilfe.
Wenn Sie einen durchsetzbaren VKV-Anspruch gegen Ihren (getrennt lebenden) Ehegatten haben, sind Sie nicht bedürftig im Sinne der Verfahrenskostenhilfe – denn der Anspruch ist Vermögen. Damit wird ein VKH-Antrag abgelehnt.
Diese Rechtslage stützt sich auf eine ständige Rechtsprechung des BGH und ist in der Praxis der Familiengerichte heute Standard (BGH, Beschluss vom 10.07.2008 – VII ZB 25/08 (FamRZ 2008, 1842 = NJW-RR 2008, 1531) sowie zahlreiche OLG-Entscheidungen, siehe unten unter „Wichtige Entscheidungen").
Voraussetzungen im Detail
Der VKV-Anspruch hängt von drei Voraussetzungen ab, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen:
1. Sie sind (noch) verheiratet
Der Anspruch besteht zwischen Ehegatten und endet mit Rechtskraft der Scheidung. Auch während des Getrenntlebens ist er möglich – § 1361 IV S. 4 BGB verweist ausdrücklich auf § 1360a IV BGB. Für eingetragene Lebenspartner gilt das Gleiche entsprechend.
2. Sie sind selbst bedürftig
Bedürftigkeit bedeutet: Ihr eigenes laufendes Einkommen und Ihr verwertbares Vermögen reichen nicht aus, um die voraussichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. Vom Vermögen wird ein Schonbetrag von 10.000 € abgezogen (§ 90 SGB XII i.V.m. § 115 III ZPO; bei Bedürftigen mit unterhaltsberechtigten Angehörigen erhöht sich der Betrag entsprechend). Erst das darüber hinausgehende Vermögen müssen Sie für die Verfahrenskosten einsetzen.
3. Ihr Ehegatte ist leistungsfähig
Der vorschusspflichtige Ehegatte muss den Betrag aufbringen können, ohne seinen angemessenen Selbstbehalt zu unterschreiten. Maßstab sind §§ 1581 S. 1, 1603 BGB. Aktueller Selbstbehalt (Düsseldorfer Tabelle 2026): rund 1.475 € netto pro Monat für Nichterwerbstätige bzw. 1.600 € für Erwerbstätige. Zusätzlich werden laufende Unterhaltspflichten (Trennungs- und Kindesunterhalt) zuerst abgezogen, bevor die Leistungsfähigkeit für den Vorschuss geprüft wird.
4. Erfolgsaussicht und keine Mutwilligkeit
Wie bei der VKH muss auch beim VKV das beabsichtigte Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig sein. In der einvernehmlichen Scheidung ist das praktisch immer gegeben.
Interaktiver Vorrang-Prüfer
Tragen Sie hier die wichtigsten Eckdaten ein. Der Prüfer ermittelt automatisch die voraussichtlichen Verfahrenskosten und zeigt Ihnen direkt, ob Sie wahrscheinlich einen VKV-Anspruch gegen Ihren Ehegatten haben – oder ob die VKH der richtige Weg ist. Hinweis: Die Berechnung ist eine Orientierungshilfe und ersetzt keine anwaltliche Prüfung im Einzelfall.
Die Berechnung der Verfahrenskosten erfolgt vereinfacht aus den von Ihnen eingegebenen Einkommen (Verfahrenswert ≈ 3 × Summe der Nettoeinkommen). Für eine präzise Berechnung inklusive Verfahrenswertreduzierung, Verfahrenskostenhilfe-Prüfung und Festpreis-Angebot empfehlen wir den Scheidungskostenrechner auf der Startseite.
So machen Sie den Anspruch geltend
Der VKV wird in der Praxis in drei Schritten durchgesetzt:
Schritt 1: Außergerichtliche Aufforderung
Wir fordern Ihren Ehegatten schriftlich auf, einen Vorschuss in bezifferter Höhe innerhalb einer angemessenen Frist (typisch 2 Wochen) zu zahlen. Die Aufforderung enthält die Berechnungsgrundlage (vorläufiger Verfahrenswert, voraussichtliche Anwalts- und Gerichtskosten) und einen Hinweis auf § 1360a IV BGB.
Schritt 2: Einstweilige Anordnung
Verweigert Ihr Ehegatte die Zahlung oder reagiert nicht, beantragen wir die einstweilige Anordnung beim zuständigen Familiengericht (§ 246 FamFG). Das Gericht entscheidet in der Regel innerhalb weniger Wochen ohne mündliche Verhandlung.
Schritt 3: Vollstreckung oder Anrechnung
Zahlt Ihr Ehegatte nach Beschluss nicht freiwillig, kann der Betrag vollstreckt werden. Eine Verrechnung mit anderen familienrechtlichen Ansprüchen (z. B. Zugewinnausgleich, nachehelicher Unterhalt) kommt in der Praxis selten in Betracht, weil der vorschussberechtigte Ehegatte gerade wegen seiner Bedürftigkeit häufig keine eigenen Gegenansprüche hat.
Was die Gerichte entschieden haben
Die Rechtsprechung zur Abgrenzung VKV vs. VKH ist seit dem BGH-Beschluss aus 2008 weitgehend stabil. Wir haben die wichtigsten Entscheidungen für Sie aufbereitet – Sie können den Block aufklappen, wenn Sie Aktenzeichen und Fundstellen sehen möchten.
Rechtsprechung im Detail anzeigen
Sachverhalt: Die Antragstellerin hatte Prozess-/Verfahrenskostenhilfe beantragt, ohne den vorrangigen Vorschussanspruch gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten zu verfolgen.
Entscheidung: Leitsatz – ein Anspruch auf Verfahrens-/Prozesskostenvorschuss stellt verwertbares Vermögen im Sinne der §§ 114, 115 ZPO dar. Solange er innerhalb absehbarer Zeit durchsetzbar ist, ist Prozess-/Verfahrenskostenhilfe zu versagen. Wer einen solchen Anspruch hat, gilt nicht als bedürftig. Die Grundsatzentscheidung zum Vorrang VKV vor VKH.
Kernaussage: Der materiell-rechtliche Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss ist nach gefestigter Rechtsprechung des Senats Unterhaltsanspruch. Auch Eltern schulden ihren minderjährigen unverheirateten Kindern für aussichtsreiche Verfahren in persönlichen Angelegenheiten einen Verfahrenskostenvorschuss. Die Entscheidung wird in nahezu jedem späteren Beschluss zum VKV zitiert und bestätigt den Vorrang vor PKH/VKH auch im Eltern-Kind-Verhältnis.
Kernaussage zur Leistungsfähigkeit: Der Selbstbehalt des vorschusspflichtigen Ehegatten wird mit einem Betrag bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1581 BGB) und dem notwendigen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) liegt. In der Praxis wird die Leistungsfähigkeit damit großzügiger geprüft als beim Kindesunterhalt – die Schwelle für den Anspruch liegt höher.
Sachverhalt: Die geschiedene Ehefrau verlangte nach Rechtskraft der Scheidung noch einen Verfahrenskostenvorschuss vom ehemaligen Ehemann.
Entscheidung: Mit der Rechtskraft der Scheidung endet der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss. § 1360a IV BGB richtet sich gegen den jeweiligen Ehegatten; eine analoge Anwendung auf den nachehelichen Unterhalt scheidet aus. Praxis-Konsequenz: Der Anspruch muss bis zur Rechtskraft geltend gemacht werden.
Praktische Einordnung
Aus unserer Beratungspraxis: In den meisten Konstellationen, in denen die Ehegatten sehr unterschiedliche Einkommen haben (häufig: Hauptverdiener vs. Teilzeit-/Nichterwerbstätige), ist der VKV der bessere Weg als ein VKH-Antrag. Vorteile:
- Es entstehen keine Rückzahlungsverpflichtungen (anders als bei Raten-VKH)
- Das Verfahren kann ohne Verzögerung durch ein VKH-Bewilligungsverfahren starten
- Die wirtschaftliche Lage des bedürftigen Ehegatten wird über die laufende Unterhaltspflicht hinaus stabilisiert
VKH wird in der Beratungspraxis dann zur ersten Wahl, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
- Der andere Ehegatte ist selbst nicht leistungsfähig.
- Die Ehe ist bereits rechtskräftig geschieden und der VKV-Anspruch wäre erloschen.
- Der Vorschuss ist nicht in absehbarer Zeit durchsetzbar (z. B. weil der Ehegatte im Ausland lebt und Zwangsvollstreckung unrealistisch ist).
Wie wir Sie unterstützen
Die Frage „VKV oder VKH?" ist einer der häufigsten Beratungspunkte zu Beginn eines Scheidungsmandats. Wir klären sie für Sie in der kostenlosen Erstberatung:
- Vorrang-Prüfung: Kann gegen den Ehegatten erfolgreich Vorschuss durchgesetzt werden?
- Berechnung der voraussichtlichen Vorschusshöhe auf Basis Ihrer Eckdaten
- Außergerichtliche Aufforderung an den Ehegatten – als Standard in der einvernehmlichen Scheidung
- Wenn nötig: Antrag auf einstweilige Anordnung beim Familiengericht (§ 246 FamFG)
- Parallel Vorbereitung des VKH-Antrags, falls der VKV scheitert – Sie sind doppelt abgesichert
- Bundesweit digital: Sie müssen nicht in unsere Kanzlei kommen