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Ehe mit Auslandsbezug

Nachbeurkundung der Auslandsehe: Antrag Feld für Feld erklärt.

Wer im Ausland geheiratet hat, kann die Ehe unter bestimmten Voraussetzungen beim deutschen Standesamt nachbeurkunden lassen und bekommt dann eine deutsche Eheurkunde. Hier prüfen Sie zuerst, ob Sie den Antrag stellen können und ob er sich lohnt, und gehen dann den Vordruck Seite für Seite durch.

kein
AnerkennungsverfahrenEine wirksame Auslandsehe gilt auch ohne Eintrag in Deutschland.
5
Seiten VordruckAntrag nach § 34 PStG, Stand 05.25 – freiwillig und nur für bestimmte Personen.
I
Standesamt I in BerlinNur zuständig, wenn nie ein Wohnsitz in Deutschland bestand und auch kein gewöhnlicher Aufenthalt besteht.

Für eine im Ausland geschlossene Ehe gibt es in Deutschland kein förmliches Anerkennungsverfahren: Sie gilt hier, wenn sie wirksam geschlossen wurde. Freiwillig können Sie die Ehe beim Standesamt im deutschen Eheregister nachbeurkunden lassen und erhalten dann eine deutsche Eheurkunde. Das geht nur, wenn ein Ehegatte bei Antragstellung Deutscher ist oder als Staatenloser, heimatloser Ausländer oder Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Der Vordruck. Den „Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister (§ 34 PStG)“, Stand 05.25, geben die Berliner Standesämter und das Standesamt I in Berlin heraus; deutsche Auslandsvertretungen verwenden denselben Vordruck: Andere Standesämter können eigene Vordrucke verwenden oder den Antrag ohne Vordruck entgegennehmen. Fragen Sie deshalb zuerst beim zuständigen Standesamt, welches Formular es möchte. Die Fragen sind im Kern dieselben.

Ausländische Ehe in Deutschland: Gibt es eine Anerkennung?

Nein, ein eigenes Anerkennungsverfahren für Ehen aus dem Ausland gibt es nicht. Nach den Hinweisen des Auswärtigen Amts ist die Wirksamkeit der Ehe nur eine Vorfrage: Jede Behörde, für die es darauf ankommt, prüft sie selbst – etwa bei einer Namenserklärung oder beim Familiengericht. Ob Ihre Ehe in Deutschland gilt, hängt davon ab, ob sie wirksam geschlossen wurde. Das erklärt unsere Seite Ausländische Ehe in Deutschland anerkennen.

Nachbeurkundung, Beurkundung einer Auslandseheschließung und Eintragung ins deutsche Eheregister bezeichnen dasselbe: Das deutsche Standesamt trägt eine im Ausland geschlossene Ehe auf Antrag nachträglich in ein deutsches Eheregister ein (§ 34 PStG). Der Schritt ist freiwillig. Er macht aus einer unwirksamen Eheschließung keine wirksame Ehe; eingetragen wird nur, was das Standesamt als wirksame Ehe ansieht. Wer im Ausland nur religiös geheiratet hat, findet die Besonderheiten auf der Seite zur Imam-Ehe.

Wer in Deutschland lebt und die Ehe nicht beurkunden lassen will, muss die Eheschließung nach den Hinweisen des Landes Berlin trotzdem im Melderegister eintragen lassen – in Berlin beim Bürgeramt, nicht beim Standesamt; außerhalb Berlins fragen Sie Ihre Meldebehörde.

Vorprüfung: Können Sie die Nachbeurkundung beantragen – und lohnt sie sich?

Bevor Sie Urkunden beschaffen und übersetzen lassen, prüfen Sie in drei Schritten, ob der Antrag überhaupt möglich ist:

  1. Wo wurde geheiratet?Die Ehe wurde im Ausland geschlossen. Gleich behandelt wird eine Ehe, die in Deutschland zwischen zwei Nichtdeutschen vor einer dazu ermächtigten Person des Heimatstaates eines der beiden geschlossen wurde, etwa in einem Konsulat.
  2. Wer ist antragsberechtigt?Mindestens ein Ehegatte ist zum Zeitpunkt des Antrags Deutscher – eine spätere Einbürgerung genügt. Oder ein Ehegatte ist staatenlos, heimatloser Ausländer oder Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  3. Wer stellt den Antrag?Die Ehegatten. Sind beide verstorben, können ihre Eltern und Kinder den Antrag stellen.

Trifft Schritt 2 auf keinen von Ihnen zu, ist eine Nachbeurkundung nicht möglich – etwa wenn beide Ehegatten eine ausländische Staatsangehörigkeit haben und keiner als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt ist. Asylberechtigte stehen diesen Flüchtlingen gleich (§ 2 AsylG). Subsidiärer Schutz ist im Gesetz nicht genannt; ob das Standesamt ihn genügen lässt, fragen Sie vorab nach. Ihre Ehe gilt dann trotzdem, wenn sie wirksam geschlossen wurde, und Sie weisen sie mit der ausländischen Heiratsurkunde nach.

Lohnt sich der Antrag?

Dafür spricht

  • Sie erhalten eine deutsche Eheurkunde, auf Wunsch auch mehrsprachig.
  • Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen künftig.
  • Ihre Namensführung in der Ehe wird festgestellt; auf Wunsch können Sie eine Namenserklärung abgeben.
  • Die Ehe ist in einem deutschen Register erfasst und jederzeit über das Standesamt nachweisbar.

Dagegen spricht

  • Für die Wirksamkeit der Ehe ist der Eintrag nicht nötig.
  • Es fallen Gebühren an, die je nach Land unterschiedlich hoch sind.
  • Urkunden, Übersetzungen und eine Apostille oder Legalisation zu beschaffen, kann dauern.
  • Auch eine Scheidung in Deutschland setzt die Nachbeurkundung nicht voraus.

Welches Standesamt ist zuständig?

Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat, zuletzt hatte oder sich gewöhnlich aufhält (§ 34 PStG Abs. 4). Der Vordruck betont: Wer in Deutschland wohnt oder einmal gewohnt hat, stellt den Antrag beim Standesamt dieses (letzten) Wohnsitzes. Nur wenn die antragstellende Person nie in Deutschland gewohnt hat, auch nicht als Kind, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Dasselbe gilt für Eltern und Kinder, die nach dem Tod beider Ehegatten den Antrag stellen.

Wer im Ausland lebt, kann den Antrag auch über die deutsche Botschaft oder das Konsulat stellen (Auswärtiges Amt, hamburg.de); dort werden die Unterschriften beglaubigt. Lebt Ihr Ehepartner heute im Ausland und geht es um eine Trennung, lesen Sie auch Scheidung, wenn der Partner im Ausland lebt.

Antrag auf Nachbeurkundung ausfüllen: Seite 1 bis 5 mit Erklärung

Der Vordruck hat fünf Seiten. Seite 1 enthält die Angaben zu den Antragstellern und zu beiden Ehegatten, Seite 2 die Daten der Trauung, frühere Ehen, Wohnsitze und den Namen in der Ehe. Seite 3 brauchen Sie nur für eine Namenswahl. Seite 4 enthält Hinweise zu Kindern und zur Zuständigkeit, Seite 5 die Urkundenbestellung und die Unterschriften. Alle Angaben auf Seite 1 beziehen sich auf den Tag der Hochzeit.

Fahren Sie mit der Maus über ein Feld – oder tippen Sie es an.

Antrag auf Beurkundung einer
Auslandseheschließung im Eheregister
(§ 34 PStG)
beantragt / beantragen die Beurkundung folgender Eheschließung im Eheregister:
Ehemann / 1. Person
Ehefrau / 2. Person
Familienname (bitte a l l e Namensteile angeben)
ggf. Geburtsname
Vornamen (bitte a l l e angeben)
Geschlechtweiblichmännlichdiverskeine Angaben
Staatsangehörigkeit(en) (bitte a l l e angeben)deutsch
nachgewiesen durch (z. B. Pass, Ausweis, Staatsangehörigkeitsausweis; Angaben ohne Nummer des Dokuments)
Geburtsdatum und -ort          in
Standesamt und Nummer der Beurkundung (nur bei Beurkundung in einem deutschen Register)
Familienstand zum Zeitpunkt der EheschließunglediggeschiedenverwitwetLebenspartnerschaft aufgehobenLebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst
Anzahl a l l e r Vorehen / Lebenspartnerschaften:0123 und mehr
Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister – (05.25)Seite 1 von 5
Eheschl.
Sonstige Angaben
Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister – (05.25)Seite 2 von 5
Rechtswahl
Wir bestimmen folgende Namen:
(bitte eintragen)
Namenserklärung
Ehemann / 1. Person
Namenserklärung
Ehefrau / 2. Person
Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister – (05.25)Seite 3 von 5
Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister – (05.25)Seite 4 von 5
Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister – (05.25)Seite 5 von 5
Verkleinerte, gekürzte Nachbildung · Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister (§ 34 PStG), Vordruck Stand 05.25 der Berliner Standesämter und des Standesamts I in Berlin (abgerufen am 5. November 2026)

Seite 1: Antragsteller und Ehegatten

Antragsteller sind die Personen, die unterschreiben – ein Ehegatte oder beide. Für jeden Ehegatten tragen Sie alle Namensteile und Vornamen, alle Staatsangehörigkeiten, Geburt, Familienstand und die Zahl früherer Ehen ein, jeweils nach dem Stand am Tag der Hochzeit. Den Nachweis der Staatsangehörigkeit nennen Sie nur der Art nach, ohne Dokumentnummer.

Seite 2: Trauung, frühere Ehen, Wohnsitz, Name

Datum, Ort und Registerstelle der Trauung übernehmen Sie aus der ausländischen Heiratsurkunde. Frühere Ehen geben Sie mit ihrer Auflösung an. Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, kann vorab die Anerkennung dieser Scheidung nötig sein (§ 107 FamFG); wie das geht, steht unter Ausländische Scheidung anerkennen und in der Ausfüllhilfe Antrag auf Anerkennung der Scheidung ausfüllen. Die Frage nach einem früheren Wohnsitz in Deutschland entscheidet über das zuständige Standesamt.

Seite 3: Erklärung zur Namensführung

Seite 3 füllen Sie nur aus, wenn Sie einen anderen Namen führen möchten, als sich ohnehin ergibt. Ehegatten können für ihren Namen das Recht eines Staates wählen, dem einer von ihnen angehört oder in dem einer von ihnen sich gewöhnlich aufhält (Art. 10 EGBGB Abs. 2). Nach deutschem Recht können Sie einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, auch als Doppelnamen aus beiden Namen (§ 1355 BGB). Ist der Ehename kein Doppelname, kann der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, seinen Namen als Begleitnamen voranstellen oder anfügen (§ 1355a BGB). Die Bestimmung des Ehenamens ist unwiderruflich, die Erklärung zum Begleitnamen kann dagegen widerrufen werden; nach der Hochzeit muss die Erklärung öffentlich beglaubigt werden, was auch das Standesamt übernehmen kann (§ 41 PStG). Wie sich der Name nach einer Trennung ändern lässt, erklärt die Seite Name nach der Scheidung.

Seite 4 und 5: Kinder, Urkunden, Unterschrift

Auf Seite 4 nennen Sie die gemeinsamen Kinder. Auf Seite 5 kreuzen Sie an, welche Urkunden Sie möchten, und unterschreiben. Der Antrag geht ausgedruckt und im Original per Post an das Standesamt; den Beglaubigungsteil füllt nur eine deutsche Auslandsvertretung aus.

Welche Unterlagen gehören zum Antrag?

Die Berliner Standesämter und das Standesamt I nennen auf ihren Serviceseiten (Nachbeurkundung, Standesamt I) diese Unterlagen:

UnterlageWann
Antrag (Vordruck), unterschriebenimmer, im Original
Heiratsurkunde aus dem Auslandimmer
Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregisterfür jeden Ehegatten: Abschrift aus dem deutschen Geburtenregister bei Geburt in Deutschland, sonst die Geburtsurkunde
Personalausweis oder Reisepassbeider Ehegatten
Nachweise zu früheren Ehenbei einer Vorehe in Deutschland: beglaubigte Abschrift aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister mit Auflösungsvermerk; bei einer Vorehe im Ausland: Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungs- oder Aufhebungsurteil oder Sterbeurkunde
Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweiswenn ein solcher Nachweis vorliegt
Geburtsnachweise der gemeinsamen Kinderbeim Standesamt I ausdrücklich verlangt
Vertretungsvollmachtwenn ein Ehegatte bei der Trauung vertreten wurde (Vordruck Seite 2)
Apostille, Legalisation oder Urkundenüberprüfungfür ausländische Urkunden, je nach Ausstellungsstaat
Beglaubigte deutsche Übersetzungfür jede fremdsprachige Urkunde

Einzureichen sind Originale oder beglaubigte Kopien; einfache Kopien und elektronisch übermittelte Unterlagen reichen nicht. Das Standesamt kann die Originale zur Prüfung verlangen und je nach Fall weitere Unterlagen anfordern. Wer als staatenlos oder als Flüchtling antragsberechtigt ist, braucht zusätzlich einen Nachweis dieses Status, in der Regel einen gültigen Reiseausweis; welcher Nachweis genau genügt, sagt das Standesamt. Hamburg etwa bittet ausdrücklich darum, die nötigen Unterlagen schon vor dem Antrag beim Standesamt zu erfragen (hamburg.de). Ob eine Urkunde eine Apostille, eine Legalisation oder eine Urkundenüberprüfung braucht, hängt vom Ausstellungsstaat ab – mehr dazu im Abschnitt Apostille, Legalisation und Überprüfung.

Was kostet die Nachbeurkundung?

Die Gebühren legt jedes Land selbst fest; der Vordruck verweist ausdrücklich auf die Regelungen des zuständigen Bundeslandes. Zwei Beispiele:

LandEintragungUrkunden
Berlin80 Euro, wenn nur deutsches Recht zu beachten ist; 125 Euro, wenn für eine Person ausländisches Recht zu beachten ist; 170 Euro für beide; 8 bis 80 Euro bei Rücknahme oder AblehnungEheurkunde 12 Euro, jede weitere gleichzeitig 6 Euro; ebenso internationale Eheurkunde und Registerausdruck
Hamburg175 bis 575 Euro nach PrüfungsaufwandEheurkunde 19,50 Euro, jede weitere gleichzeitig 8,50 Euro

Quellen: Service-Portal Berlin und hamburg.de, abgerufen am 5. November 2026. In anderen Ländern können die Beträge abweichen. Dazu kommen die Kosten für Übersetzungen sowie für Apostille oder Legalisation der ausländischen Urkunden. Die Gebühren werden gesondert angefordert; der Vordruck bittet ausdrücklich, keine Vorauszahlung zu leisten.

Typische Fehler – und wie Sie sie vermeiden

  • Antrag an das falsche Standesamt. Wer in Deutschland wohnt oder einmal gewohnt hat, ist nicht beim Standesamt I in Berlin richtig, sondern beim Standesamt dieses Wohnorts.
  • Namen unvollständig. Gefragt sind alle Namensteile und alle Vornamen, nicht nur der Rufname.
  • Heutiger statt damaliger Stand. Die Angaben zu den Ehegatten auf Seite 1 beziehen sich auf den Tag der Hochzeit.
  • Frühere Ehen vergessen. Jede Vorehe gehört mit ihrer Auflösung in den Antrag, auch eine im Ausland. Eine Auslandsscheidung muss unter Umständen vorher anerkannt werden.
  • Einfache Kopien geschickt. Es zählen nur Originale oder beglaubigte Kopien, fremdsprachige Urkunden mit beglaubigter Übersetzung.
  • Seite 3 ohne Not ausgefüllt. Die Bestimmung des Ehenamens ist unwiderruflich. Füllen Sie Seite 3 nur aus, wenn Sie den Namen wirklich ändern wollen.
  • Gebühren vorab überwiesen. Warten Sie die Zahlungsaufforderung ab.
  • Antrag per E-Mail. Der Vordruck muss ausgedruckt, unterschrieben und im Original per Post eingereicht werden, alle Blätter fest verbunden.

Was passiert nach dem Antrag?

Das Standesamt prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und ob die Ehe wirksam ist. Fehlen Unterlagen, meldet es sich nach Beginn der Bearbeitung. Wie lange das dauert, hängt vom Einzelfall ab, vor allem von den Urkunden aus dem Ausland. Liegen die Voraussetzungen vor, trägt das Standesamt die Ehe in das Eheregister ein und stellt die bestellten Urkunden aus; die Gebühren fordert es gesondert an. Lehnt das Standesamt die Eintragung ab, können Sie beim Gericht beantragen, das Standesamt anzuweisen (§ 49 PStG).

Mit der deutschen Eheurkunde weisen Sie die Ehe künftig bei Behörden nach. Für das Aufenthaltsrecht nach einer Trennung gelten eigene Regeln – siehe Aufenthaltsrecht nach Trennung und Scheidung.

Wie wir Sie unterstützen

Die Nachbeurkundung beantragen Sie selbst beim Standesamt; das Standesamt ist auch die erste Anlaufstelle für Fragen zu Unterlagen und Namen. PK-Scheidung hilft, wenn es um die Scheidung einer Auslandsehe geht: Wir klären, ob die Ehe in Deutschland gilt, welches Gericht zuständig ist und welche Unterlagen das Familiengericht braucht. Ihre Fragen besprechen wir in der kostenlosen Erstberatung – 30 Minuten am Telefon oder per Video. Wie eine einvernehmliche Scheidung abläuft und was sie kostet, zeigt der Kostenrechner; reicht das Geld nicht, kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht.

Ist streitig, ob die Ehe überhaupt wirksam ist, oder gibt es Streit um Kinder und Unterhalt, ist eine Anwältin oder ein Anwalt vor Ort oft die bessere Wahl. Weitere Formulare erklären wir in der Übersicht Ausfüllhilfen für Formulare zur Scheidung.

Autor: Finn Pietruschka, Rechtsanwalt · · Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen zur Nachbeurkundung

Wird meine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland anerkannt, ohne dass ich etwas tun muss?

Ja, wenn sie wirksam geschlossen wurde. Ein förmliches Anerkennungsverfahren für Auslandsehen gibt es nicht; jede Behörde prüft die Wirksamkeit selbst, wenn es darauf ankommt. Die Nachbeurkundung im deutschen Eheregister ist freiwillig. Eine unwirksame Ehe wird durch sie nicht wirksam.

Wer kann die Nachbeurkundung beantragen?

Die Ehegatten, wenn mindestens einer von ihnen bei Antragstellung Deutscher ist. Dasselbe gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Sind beide Ehegatten verstorben, können ihre Eltern und Kinder den Antrag stellen.

Wir sind beide ausländische Staatsangehörige. Können wir unsere Ehe nachbeurkunden lassen?

Nur, wenn einer von Ihnen inzwischen Deutscher ist oder staatenlos, heimatloser Ausländer oder Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist und in Deutschland lebt. Sonst ist eine Nachbeurkundung nicht möglich. Ihre Ehe gilt trotzdem, wenn sie wirksam geschlossen wurde; Sie weisen sie mit der ausländischen Heiratsurkunde nach.

Welches Standesamt ist für die Nachbeurkundung zuständig?

Das Standesamt, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat, zuletzt hatte oder sich gewöhnlich aufhält. Nur wenn sie nie in Deutschland gewohnt hat, auch nicht als Kind, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Wer im Ausland lebt, kann den Antrag auch über die deutsche Auslandsvertretung stellen.

Welche Unterlagen brauche ich für die Nachbeurkundung?

In der Regel die Heiratsurkunde, Geburtsurkunden oder Geburtenregisterauszüge, Pass oder Personalausweis beider Ehegatten, Nachweise zu früheren Ehen und deren Auflösung und gegebenenfalls die Einbürgerungsurkunde. Ausländische Urkunden brauchen je nach Ausstellungsstaat eine Apostille oder Legalisation, fremdsprachige zusätzlich eine beglaubigte deutsche Übersetzung. Einzureichen sind Originale oder beglaubigte Kopien.

Was kostet die Nachbeurkundung?

Das regelt jedes Land selbst. In Berlin kostet die Eintragung 80, 125 oder 170 Euro, je nachdem, ob ausländisches Recht zu prüfen ist; die erste Eheurkunde kostet 12 Euro, jede weitere gleichzeitig 6 Euro. In Hamburg sind es 175 bis 575 Euro nach Prüfungsaufwand, eine Eheurkunde kostet 19,50 Euro. Die Gebühren werden gesondert angefordert.

Brauche ich die Nachbeurkundung, um mich in Deutschland scheiden zu lassen?

Nein. Eine wirksame Auslandsehe kann in Deutschland auch ohne Eintrag im deutschen Eheregister geschieden werden. Das Familiengericht prüft die Ehe anhand der ausländischen Heiratsurkunde.

Gilt der Berliner Vordruck auch bei anderen Standesämtern?

Der Vordruck mit dem Stand 05.25 stammt von den Berliner Standesämtern und dem Standesamt I in Berlin und wird auch von deutschen Auslandsvertretungen verwendet. Andere Standesämter können eigene Vordrucke haben oder den Antrag ohne Vordruck entgegennehmen. Fragen Sie vorher beim zuständigen Standesamt nach.

Auslandsehe und Scheidung: wir ordnen das ein.

Ob Ihre Ehe in Deutschland gilt und wie eine Scheidung abläuft, klären wir in der kostenlosen Erstberatung.