Was passiert mit dem Namen automatisch?
Ehename, Familienname und gemeinsamer Name bezeichnen dasselbe: den Namen, den die Eheleute bei der Heirat zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben. Die Scheidung ändert daran nichts. Das Gesetz sagt es ausdrücklich: „Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen" (§ 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB). Wer nichts unternimmt, heißt weiter so wie bisher.
Wer den Namen ändern will, muss das aktiv erklären. Und wer keinen Ehenamen bestimmt hatte, sondern seinen Namen behalten hat, ist ohnehin nicht betroffen – für ihn ändert sich durch die Scheidung nichts.
Ihr Ex-Partner kann Ihnen den Namen nicht wegnehmen. Der BGH hat mit Urteil vom 25.05.2005 (XII ZR 204/02) entschieden, dass das Namensrecht keine Möglichkeit vorsieht, dem anderen die Fortführung des Ehenamens zu untersagen; denkbar sind allenfalls krasse Ausnahmefälle unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie sich vertraglich zur Rückkehr zum Geburtsnamen verpflichtet haben – eine solche Klausel im Ehevertrag ist nach der Rechtsprechung nicht generell sittenwidrig (BGH, Urteil vom 06.02.2008 – XII ZR 185/05).
Den Namen ändern: die drei Möglichkeiten
§ 1355 Abs. 5 BGB lässt drei Erklärungen zu – frei wählbar, ohne Begründung:
- Den Ehenamen behalten. Der Regelfall, wenn keine Erklärung abgegeben wird. Häufig gewählt, wenn die Kinder denselben Namen tragen oder der Name beruflich eingeführt ist.
- Den Geburtsnamen wieder annehmen. Geburtsname ist der Familienname, der zum Zeitpunkt der Ehenamensbestimmung in Ihrer Geburtsurkunde einzutragen war.
- Den Namen wieder annehmen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben. Das ist die Variante für alle, die schon einmal verheiratet waren – der Name aus der früheren Ehe.
Zusätzlich lässt sich dem Ehenamen der eigene Geburtsname als Begleitname voranstellen oder anfügen – auf Wunsch mit Bindestrich. Die Regeln dazu stehen seit der Reform in einer eigenen Vorschrift (§ 1355a BGB). Zwei Grenzen sind wichtig: Ein Begleitname ist ausgeschlossen, wenn der Ehename selbst schon aus mehreren Namen besteht. Und wer die Erklärung widerruft, kann sie nicht erneut abgeben.
Neu seit dem 1. Mai 2025: Eheleute können jetzt einen echten Doppelnamen aus beiden Namen zum Ehenamen bestimmen. Für Geschiedene ist vor allem die zweite Neuerung interessant: Wer den Ehenamen nach der Scheidung behalten hat, kann ihn in eine neue Ehe als Ehenamen einbringen – und auch in einen Doppelnamen. Bereits verheiratete Paare können ihren Ehenamen nachträglich in einen Doppelnamen umwandeln oder die Ehenamensbestimmung widerrufen; eine Frist dafür gibt es nicht.
So läuft die Erklärung beim Standesamt
- Form: Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss. Der Standesbeamte darf die Beglaubigung selbst vornehmen (§ 41 PStG) – ein Notartermin ist also nicht nötig.
- Zuständig ist das Standesamt, das die Eheschließung beurkundet hat oder das Eheregister führt. Bei einer im Ausland geschlossenen Ehe das Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, hilfsweise das Standesamt I in Berlin. Ist die Ehe im Ausland geschlossen worden, klärt sich zuvor die Frage der Anerkennung der ausländischen Ehe.
- Unterlagen: Ausweis, beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder Eheurkunde und der rechtskräftige Scheidungsbeschluss, soweit die Scheidung noch nicht im Register vermerkt ist. Wann der Beschluss rechtskräftig wird, zeigt Scheidung: Ablauf.
- Frist: keine. Sie können sofort nach Rechtskraft erklären oder Jahre später. Wirksam wird die Erklärung mit Zugang beim zuständigen Standesamt.
- Nachweis: Lassen Sie sich eine Bescheinigung über die Namensführung ausstellen. Sie brauchen sie für Ausweisstelle, Bank und Arbeitgeber.
Was kostet die Namensänderung?
Die Gebühr richtet sich nach Landes- und Kommunalrecht und ist deshalb nicht bundeseinheitlich. In der Praxis liegt sie meist zwischen etwa 20 und 30 € für die Erklärung; für die Bescheinigung über die Namensführung kommen rund 9 bis 12 € hinzu. Wird die Erklärung über eine deutsche Auslandsvertretung abgegeben, wird es erheblich teurer. Den genauen Betrag nennt Ihnen Ihr Standesamt.
Im Verhältnis zu den Scheidungskosten selbst ist das ein Randposten – die Namensänderung ist weder Teil des Scheidungsverfahrens noch wirkt sie sich auf den Verfahrenswert aus.
Was Sie danach erledigen müssen
Die Namensänderung wirkt nur für die Zukunft – alte Urkunden werden nicht umgeschrieben. Zu erledigen ist trotzdem einiges:
- Personalausweis und Reisepass. Der Personalausweis wird durch die Namensänderung ungültig und muss neu beantragt werden; für den Reisepass gilt dasselbe.
- Meldebehörde informieren, falls sie die Änderung nicht ohnehin vom Standesamt erhält – fragen Sie im Zweifel nach, statt sich darauf zu verlassen.
- Grundbuch: Die Berichtigung des Namens erfolgt auf Antrag und ist gebührenfrei. Gehört Ihnen eine Immobilie mit, lohnt sich das gemeinsam mit der Regelung zum Haus bei der Scheidung.
- Verträge und Konten: Bank, Versicherungen, Arbeitgeber, Krankenkasse, Vermieter, Energieversorger. Änderungen des Namens im laufenden Jahr sind auch für die Steuererklärung nach der Trennung relevant.
Der Name der Kinder
Der Geburtsname des Kindes ändert sich nicht mit. Nimmt die Mutter ihren Geburtsnamen wieder an, heißt das Kind weiterhin wie zuvor. Seit dem 1. Mai 2025 gibt es dafür aber einen eigenen, deutlich einfacheren Weg als früher.
Name nach Scheidung der Eltern (§ 1617d BGB): Der Elternteil, dessen Name nicht Ehename geworden ist, dem nach der Scheidung die Sorge allein oder gemeinsam zusteht und der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, kann dem Kind seinen wieder angenommenen Namen erteilen – oder daraus und dem bisherigen Geburtsnamen des Kindes einen Doppelnamen bilden. Ein volljähriges Kind kann sich der Namensänderung des Elternteils selbst anschließen.
Einbenennung (§ 1617e BGB, früher § 1618 BGB): Heiratet der sorgeberechtigte Elternteil neu, kann dem Kind der neue Ehename erteilt werden – ebenfalls jetzt auch als Doppelname mit dem bisherigen Namen. Löst sich die Stiefelternehe wieder auf, ist eine Rückbenennung möglich; auch das ist neu.
- Ab fünf Jahren muss das Kind selbst einwilligen.
- Der andere Elternteil muss einwilligen, wenn das Kind seinen Namen führt oder gemeinsame Sorge besteht. Wie die Sorge verteilt ist, steht unter Sorge- und Umgangsrecht.
- Verweigert er die Einwilligung, kann das Familiengericht sie ersetzen – und zwar seit dem 1. Mai 2025 schon dann, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes dient. Bis dahin musste sie dafür erforderlich sein. Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 28.11.2025 (2 WF 115/25) bestätigt, dass der mildere Maßstab auch in Verfahren gilt, die vor der Reform eingeleitet wurden.
Ältere Ratgebertexte und Entscheidungen, die noch auf die „Erforderlichkeit" abstellen, sind an diesem Punkt überholt. Wer einen früher gescheiterten Antrag im Schrank liegen hat, sollte ihn neu prüfen lassen.
Wenn die Erklärung nicht reicht: Änderung aus wichtigem Grund
Was sich nicht über eine standesamtliche Erklärung erreichen lässt, kann Gegenstand einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung sein. Sie setzt einen wichtigen Grund voraus (§ 3 NamÄndG) – etwa einen anstößigen oder lächerlich klingenden Namen oder erhebliche Schreib- und Ausspracheschwierigkeiten. Bloße Abneigung gegen den Namen des Ex-Partners genügt nicht.
Das Verfahren ist nachrangig: Die Behörde prüft zuerst, ob das Ziel über eine Erklärung nach dem BGB erreichbar ist. Seit § 1617d BGB für Scheidungskinder einen zivilrechtlichen Weg eröffnet, ist der Anwendungsbereich für diese Fälle deutlich kleiner geworden. Ob die Verwaltungsgerichte ihren strengeren Maßstab an die abgesenkte zivilrechtliche Schwelle anpassen, ist bislang nicht entschieden.
Wie wir Sie unterstützen
Wir sind eine reine Online-Kanzlei und arbeiten bundesweit. Die Erklärung zum eigenen Namen können Sie ohne Anwalt beim Standesamt abgeben – dafür brauchen Sie uns nicht. Anwaltlich wird es beim Namen der Kinder: wenn der andere Elternteil nicht zustimmt und die Einwilligung gerichtlich ersetzt werden muss. Dann prüfen wir die Erfolgsaussichten nach dem seit 2025 geltenden Maßstab und führen das Verfahren. Und wenn Sie ohnehin vor der einvernehmlichen Scheidung stehen, klären wir die Namensfrage gleich mit.
- Kostenlose Erstberatung – 30 Minuten, telefonisch oder per Video
- Abrechnung ausschließlich nach den gesetzlichen Gebühren des RVG, keine Vergütungsvereinbarung
- Komplett digital, bundesweit und transparent