Steuern nach der Trennung: das Trennungsjahr zählt noch
Zusammenveranlagung, Ehegattensplitting und gemeinsame Veranlagung meinen dasselbe: Die Einkünfte beider Ehegatten werden zusammengerechnet, halbiert, besteuert und das Ergebnis verdoppelt. Bei ungleichen Einkommen bringt das oft eine vierstellige Ersparnis.
Der entscheidende Satz steht in § 26 Abs. 1 EStG: Es genügt, dass die Voraussetzungen – unter anderem „nicht dauernd getrennt lebend" – zu irgendeinem Zeitpunkt im Kalenderjahr vorgelegen haben. Wer sich am 15. November trennt, kann für dieses ganze Jahr noch zusammen veranlagt werden. Ab dem 1. Januar des Folgejahres ist damit Schluss.
Das Trennungsdatum ist bares Geld. Eine Trennung Anfang Januar kostet steuerlich fast ein ganzes Jahr Splitting, eine Trennung im Dezember nicht. Wer die Trennung ohnehin plant, sollte den Zeitpunkt nicht dem Zufall überlassen. Was das Trennungsjahr familienrechtlich bedeutet, steht auf einer eigenen Seite.
„Dauernd getrennt lebend" bedeutet steuerlich, dass die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf Dauer nicht mehr besteht. Ein vorübergehendes räumliches Getrenntsein aus beruflichen Gründen reicht dafür nicht. Wichtig: Feststellungen des Familiengerichts zum Getrenntleben binden das Finanzamt nicht. Und ein ernsthafter Versöhnungsversuch kann die Zusammenveranlagung für das betreffende Jahr wieder eröffnen – wobei kurze Besuchskontakte dafür nicht genügen, sondern eine echte Wiederaufnahme des Zusammenlebens verlangt wird. Auch wer noch getrennt in der Wohnung lebt, lebt steuerlich getrennt, wenn Haushalt und Wirtschaft geteilt sind.
Steuerklasse nach der Trennung wechseln
Solange Sie nicht dauernd getrennt leben, bleiben die Kombinationen III/V oder IV/IV möglich. Ab dem 1. Januar des Jahres nach der Trennung werden beide in Steuerklasse I eingereiht (§ 38b EStG). Sie sind verpflichtet, dem Finanzamt das dauernde Getrenntleben mitzuteilen (§ 39 Abs. 5 EStG); dafür gibt es das amtliche Formular „Erklärung zum dauernden Getrenntleben", das die Unterschrift eines Beteiligten genügen lässt.
Steuerklasse II setzt den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende voraus – und der wiederum, dass Sie „alleinstehend" sind. Im Trennungsjahr ist das noch nicht der Fall, weil die Voraussetzungen des Splittings weiterhin vorliegen. Die Finanzverwaltung lässt es aber zu, den Entlastungsbetrag in diesem Jahr als Freibetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren eintragen zu lassen. Wer das nicht weiß, verschenkt Liquidität.
Werden die Steuerklassen III und V abgeschafft? Nein. Die Überführung in das Faktorverfahren stand im Regierungsentwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes, wurde im parlamentarischen Verfahren aber gestrichen und ist nicht Gesetz geworden. Nach dem Stand September 2026 gibt es kein verbindliches Datum. Anderslautende Angaben im Netz beziehen sich auf den Entwurf, nicht auf geltendes Recht.
Zustimmung zur Zusammenveranlagung durchsetzen
Die Zusammenveranlagung braucht beide. Verweigert der andere sie aus Trotz, gibt es einen familienrechtlichen Anspruch: Aus der Pflicht zur ehelichen Solidarität (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) folgt die Pflicht, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen sinkt und der Zustimmende selbst keinen Nachteil erleidet (BGH, Urteil vom 23.05.2007 – XII ZR 250/04). Entsteht ein Nachteil, muss er ausgeglichen werden – dann besteht die Pflicht trotzdem.
Diese Pflicht besteht auch nach der Trennung fort. Wer die Zustimmung unberechtigt verweigert, macht sich schadensersatzpflichtig (BGH, Urteil vom 18.11.2009 – XII ZR 173/06). Was nicht geht: die Zustimmung davon abhängig machen, dass Nachteile ausgeglichen werden, die schon während des Zusammenlebens durch die gewählte Steuerklassenkombination entstanden sind.
Ehegattenunterhalt absetzen: das Realsplitting
Ab dem Jahr nach der Trennung ist das Splitting weg – dafür wird der Ehegattenunterhalt absetzbar. Das begrenzte Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG erlaubt den Abzug als Sonderausgabe bis zu 13.805 € im Kalenderjahr, erhöht um übernommene Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Empfängers.
- Antrag mit Zustimmung. Der Abzug setzt einen Antrag des Zahlenden voraus, dem der Empfänger auf der Anlage U zustimmt. Der Antrag gilt jeweils für ein Kalenderjahr und kann nicht zurückgenommen werden.
- Die Zustimmung wirkt fort. Sie gilt bis auf Widerruf; der Widerruf muss vor Beginn des Jahres erklärt werden, für das er erstmals gelten soll. Wer zu spät widerruft, ist ein weiteres Jahr gebunden.
- Der Empfänger versteuert. Was beim Zahlenden Sonderausgabe ist, ist beim Empfänger steuerpflichtige Einnahme (§ 22 Nr. 1a EStG). Er hat deshalb Anspruch darauf, dass ihm der Nachteil ersetzt wird – aber höchstens der Nachteil, der ihm bei getrennter Veranlagung entstanden wäre (BGH, Urteil vom 17.02.2010 – XII ZR 104/07).
- Auch Naturalunterhalt zählt. Überlassen Sie dem getrennt lebenden Ehegatten unentgeltlich die Wohnung, ist das Naturalunterhalt und mit der ortsüblichen Miete absetzbar – auch wenn unterhaltsrechtlich ein niedrigerer Wohnwert angesetzt wurde (BFH, Urteil vom 29.06.2022 – X R 33/20). Zur Wohnsituation selbst: Haus bei Scheidung.
Wann hilft die außergewöhnliche Belastung?
Wenn der Empfänger nicht zustimmt, bleibt der Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG. Der Höchstbetrag ist nicht fix, sondern an den Grundfreibetrag gekoppelt und beträgt 2026 damit 12.348 €, zuzüglich übernommener Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
- Anrechnung: Eigene Einkünfte und Bezüge des Empfängers mindern den Betrag, soweit sie 624 € im Jahr übersteigen.
- Überweisungspflicht: Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 werden Geldzuwendungen nur anerkannt, wenn sie auf das Konto des Empfängers überwiesen wurden. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht mehr an – ein häufiger und vermeidbarer Fehler.
- Kein Nebeneinander: Für dieselben Zahlungen lassen sich Realsplitting und außergewöhnliche Belastung nicht kombinieren. Es ist eine Entscheidung, keine Aufteilung.
Welche Freibeträge und Entlastungen gibt es für Kinder?
Kindesunterhalt ist steuerlich nicht abziehbar, solange für das Kind Kindergeld oder Kinderfreibetrag beansprucht werden kann. Die Entlastung läuft über andere Wege – die Höhe des Unterhalts selbst steht unter Kindesunterhalt.
- Kindergeld 259 € monatlich je Kind (2026). Alternativ die Freibeträge von zusammen 9.756 € – das Finanzamt prüft von Amts wegen, was günstiger ist.
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: 4.260 € im Jahr, zuzüglich 240 € für jedes weitere Kind. Er steht je Kind und Monat nur einem Elternteil zu. Beim Wechselmodell dürfen die Eltern bestimmen, wem; ohne Bestimmung erhält ihn derjenige, an den das Kindergeld ausgezahlt wird (BFH, Urteil vom 28.04.2010 – III R 79/08). Der BFH hat 2024 bestätigt, dass diese Einmalzuordnung auch im paritätischen Wechselmodell verfassungsgemäß ist (Urteil vom 10.07.2024 – III R 1/22).
- Kinderbetreuungskosten: seit 2025 zu 80 % abziehbar, höchstens 4.800 € je Kind. Absetzen kann sie nur, wer sie auch getragen hat.
- Übertragung des BEA-Freibetrags: Der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung kann auf den Elternteil übertragen werden, bei dem das minderjährige Kind gemeldet ist – der andere kann dem aber widersprechen, wenn er Betreuungskosten trägt oder das Kind in nicht unwesentlichem Umfang betreut. Wie der Umgang ausgestaltet ist, steht unter Sorge- und Umgangsrecht.
Erstattung und Nachzahlung aufteilen
Nach der Trennung streiten viele über den Steuerbescheid für ein gemeinsames Jahr. Zwei Ebenen sind zu unterscheiden.
Gegenüber dem Finanzamt ist erstattungsberechtigt, auf wessen Rechnung gezahlt wurde (§ 37 Abs. 2 AO). Einbehaltene Lohnsteuer wird demjenigen zugerechnet, von dessen Arbeitslohn sie stammt. Vorauszahlungen ohne Tilgungsbestimmung werden zunächst auf beide Steuerschulden angerechnet, ein Überschuss nach Köpfen ausgekehrt. Für eine Nachzahlung kann jeder Ehegatte beantragen, dass die Vollstreckung auf seinen Anteil beschränkt wird (§§ 268 ff. AO); Maßstab ist die fiktive Einzelveranlagung.
Im Innenverhältnis gilt derselbe Maßstab: Für eine nach der Trennung fällig gewordene Steuerschuld hat jeder für die Steuer aufzukommen, die auf seine Einkünfte entfällt – nicht die Hälfte (BGH, Urteil vom 31.05.2006 – XII ZR 111/03). Auch Verlustvorträge bleiben bei dem, der die Verluste erzielt hat; sie lassen sich nicht auf den anderen übertragen.
Am besten schriftlich regeln. Wer Veranlagungswahl, Nachteilsausgleich und die Aufteilung von Erstattung und Nachzahlung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festhält, spart sich den Streit zwei Jahre später, wenn der Bescheid kommt.
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Wir sind eine reine Online-Kanzlei und arbeiten bundesweit. Steuerlich heißt das: Wir prüfen, ob die Zusammenveranlagung noch möglich ist, setzen den Anspruch auf Zustimmung durch, formulieren die Nachteilsausgleichsklausel zum Realsplitting und bringen die Regelung in die Vereinbarung, bevor der Scheidungstermin sie teuer macht. Den Ablauf der Scheidung selbst zeigt Scheidung: Ablauf.
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