Wer schuldet Kindesunterhalt – und wer nicht?
Kindesunterhalt, Barunterhalt und Naturalunterhalt bezeichnen dieselbe gesetzliche Pflicht in unterschiedlicher Erfüllungsform: Eltern schulden ihrem Kind Unterhalt (§ 1601 BGB). Lebt das Kind bei einem Elternteil, erfüllt dieser seine Pflicht durch Pflege und Erziehung – der andere zahlt Geld. Das steht in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB und ist der Grund, warum der betreuende Elternteil in aller Regel nichts zahlt, auch wenn er gut verdient.
Vom Kindesunterhalt zu trennen ist der Ehegattenunterhalt. Er hat eigene Voraussetzungen und eine eigene Berechnung – und er steht dem Kindesunterhalt im Rang nach: Reicht das Einkommen nicht für beides, geht das Kind vor. Die Pflicht beginnt nicht erst mit der Scheidung, sondern schon mit der Trennung – wer ins Trennungsjahr geht, sollte den Unterhalt also von Anfang an regeln.
Der Kindesunterhalt hängt nicht am Umgang. Wer sein Kind selten sieht, muss trotzdem zahlen. Und wer nicht zahlt, verliert deshalb nicht sein Umgangsrecht. Beides sind getrennte Fragen – auch wenn sie im Streit oft vermischt werden.
Wie hoch ist der Kindesunterhalt 2026?
Maßstab ist die Düsseldorfer Tabelle in der Fassung vom 1. Januar 2026. Sie ist kein Gesetz, sondern eine Leitlinie der Oberlandesgerichte – die Gerichte wenden sie aber praktisch durchgängig an. Die unterste Zeile ist der gesetzliche Mindestunterhalt nach § 1612a BGB; alle anderen Gruppen sind Prozentaufschläge darauf.
Die Tabelle nennt den Bedarf. Was tatsächlich überwiesen wird, ist der Zahlbetrag – also der Bedarf abzüglich des halben Kindergeldes bei minderjährigen und des vollen Kindergeldes bei volljährigen Kindern (§ 1612b BGB). Das Kindergeld beträgt 2026 259 € je Kind, der Abzug also 129,50 € bzw. 259 €.
| Gruppe | Nettoeinkommen | 0–5 J. | 6–11 J. | 12–17 J. | ab 18 J. | % | Bedarfskontrollbetrag |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | bis 2.100 | 486 | 558 | 653 | 698 | 100 | 1.200/1.450 |
| 2 | 2.101–2.500 | 511 | 586 | 686 | 733 | 105 | 1.750 |
| 3 | 2.501–2.900 | 535 | 614 | 719 | 768 | 110 | 1.850 |
| 4 | 2.901–3.300 | 559 | 642 | 751 | 803 | 115 | 1.950 |
| 5 | 3.301–3.700 | 584 | 670 | 784 | 838 | 120 | 2.050 |
| 6 | 3.701–4.100 | 623 | 715 | 836 | 894 | 128 | 2.150 |
| 7 | 4.101–4.500 | 661 | 759 | 889 | 950 | 136 | 2.250 |
| 8 | 4.501–4.900 | 700 | 804 | 941 | 1.006 | 144 | 2.350 |
| 9 | 4.901–5.300 | 739 | 849 | 993 | 1.061 | 152 | 2.450 |
| 10 | 5.301–5.700 | 778 | 893 | 1.045 | 1.117 | 160 | 2.550 |
| 11 | 5.701–6.400 | 817 | 938 | 1.098 | 1.173 | 168 | 2.850 |
| 12 | 6.401–7.200 | 856 | 983 | 1.150 | 1.229 | 176 | 3.250 |
| 13 | 7.201–8.200 | 895 | 1.027 | 1.202 | 1.285 | 184 | 3.750 |
| 14 | 8.201–9.700 | 934 | 1.072 | 1.254 | 1.341 | 192 | 4.350 |
| 15 | 9.701–11.200 | 972 | 1.116 | 1.306 | 1.396 | 200 | 5.050 |
Quelle: Düsseldorfer Tabelle des OLG Düsseldorf, Stand 1. Januar 2026. Die Altersstufe wechselt zu Beginn des Monats, in dem das Kind das jeweilige Lebensjahr vollendet. Über 11.200 € Nettoeinkommen gibt es keine Tabellenfortschreibung; der Bedarf wird dann nach den Umständen des Einzelfalls ermittelt – der BGH hält eine begrenzte Fortschreibung bis zum Doppelten des höchsten Tabelleneinkommens für möglich (BGH, Beschluss vom 16.09.2020 – XII ZB 499/19).
Kindesunterhalt berechnen: die fünf Schritte
- Bereinigtes Nettoeinkommen ermitteln. Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen des letzten Jahres. Abzuziehen sind berufsbedingte Aufwendungen, Kranken- und Altersvorsorge in angemessener Höhe und berücksichtigungsfähige Schulden – nicht aber jede beliebige Rate. Wohnt der Zahlende im eigenen Haus, erhöht der Wohnvorteil sein Einkommen; Zins und Tilgung dürfen bis zur Höhe dieses Wohnvorteils gegengerechnet werden (BGH, Beschluss vom 09.03.2022 – XII ZB 233/21). Mehr dazu unter Haus bei Scheidung.
- Einkommensgruppe ablesen. Die Gruppe der Tabelle ergibt sich aus dem bereinigten Netto. Die Tabelle unterstellt zwei Unterhaltsberechtigte. Bei nur einem Kind wird in der Regel eine Gruppe höher, bei drei oder mehr Berechtigten eine Gruppe tiefer eingestuft.
- Bedarf ablesen nach Alter des Kindes.
- Bedarfskontrollbetrag prüfen. Bleibt dem Zahlenden nach Abzug aller Unterhaltsbeträge weniger als der Bedarfskontrollbetrag seiner Gruppe, wird so lange herabgestuft, bis der Betrag gewahrt ist. Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht der Selbstbehalt, sondern soll eine ausgewogene Verteilung sichern.
- Kindergeld abziehen. Halbes Kindergeld bei minderjährigen, volles bei volljährigen Kindern. Das Ergebnis ist der Zahlbetrag.
Beispiel. Bereinigtes Netto 3.100 €, ein Kind, 8 Jahre alt. Bei nur einem Berechtigten wird von Gruppe 4 auf Gruppe 5 hochgestuft: Bedarf 670 €. Abzüglich des halben Kindergeldes von 129,50 € ergibt das einen Zahlbetrag von 540,50 €. Der Bedarfskontrollbetrag der Gruppe 5 liegt bei 2.050 € und bleibt gewahrt.
Was bleibt dem zahlenden Elternteil? Der Selbstbehalt
Gegenüber minderjährigen Kindern trifft Eltern eine gesteigerte Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 BGB). Sie müssen alle verfügbaren Mittel einsetzen und notfalls den Arbeitsplatz wechseln oder eine Nebentätigkeit aufnehmen. Unangetastet bleibt nur der notwendige Selbstbehalt.
- 1.450 € notwendiger Selbstbehalt, wenn der Zahlende erwerbstätig ist (darin bis zu 520 € Warmmiete)
- 1.200 € notwendiger Selbstbehalt, wenn er nicht erwerbstätig ist
- 1.750 € angemessener Selbstbehalt gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern (darin bis zu 650 € Warmmiete)
Liegen die tatsächlichen Wohnkosten über dem eingerechneten Warmmietanteil, kann der Selbstbehalt erhöht werden. Umgekehrt kann er sinken, wenn der Zahlende mit einem leistungsfähigen neuen Partner zusammenlebt und dadurch Haushaltskosten spart – so ausdrücklich der BGH (Beschluss vom 26.03.2025 – XII ZB 388/24).
Wer selbst nicht genug hat, um die Verfahrenskosten zu tragen, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Ob das in Betracht kommt, lässt sich mit unserem VKH-Rechner in wenigen Minuten überschlagen.
Kindesunterhalt für volljährige Kinder
Mit dem 18. Geburtstag ändert sich viel. Das Kind macht seinen Unterhalt selbst geltend, das Kindergeld wird voll angerechnet – und die Betreuung zählt nicht mehr: Nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB haften jetzt beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen. Für viele betreuende Elternteile ist das die eigentliche Überraschung.
Eine Ausnahme macht das Gesetz für privilegierte volljährige Kinder: unverheiratet, unter 21, im Haushalt eines Elternteils und in allgemeiner Schulausbildung. Für sie gilt weiterhin die gesteigerte Unterhaltspflicht mit dem niedrigen Selbstbehalt von 1.200 bzw. 1.450 €.
Studiert das Kind und wohnt nicht mehr zu Hause, gilt ein Pauschalbedarf von 990 € monatlich, darin bis zu 440 € für Unterkunft und Nebenkosten. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Studiengebühren sind darin nicht enthalten und kommen hinzu. Steuerlich lässt sich Kindesunterhalt anders als Ehegattenunterhalt nicht als Sonderausgabe absetzen – welche Entlastungen es stattdessen gibt, steht unter Steuern nach der Trennung. Der Unterhalt umfasst nach § 1610 Abs. 2 BGB auch die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung – aber grundsätzlich nur einer.
Wechselmodell und erweiterter Umgang
Betreuen beide Eltern das Kind zu gleichen Teilen (paritätisches Wechselmodell), entfällt das Privileg des betreuenden Elternteils: Beide haften anteilig nach ihren Einkünften, und der Bedarf richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider. Das ist seit der Grundsatzentscheidung des BGH vom 11.01.2017 (XII ZB 565/15) gefestigt.
Der praktisch häufigere Fall ist der erweiterte Umgang – ein Elternteil betreut deutlich mehr als das übliche Wochenendmodell, aber weniger als die Hälfte. Dazu hat der BGH mit Beschluss vom 15.04.2026 (XII ZB 415/25) Klarheit geschaffen: Es bleibt beim Grundsatz, dass der hauptbetreuende Elternteil keinen Barunterhalt schuldet. Die Mehrleistungen des anderen können aber durch eine Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen und einen Abzug von typischerweise 10 % – ausnahmsweise höchstens 15 % – des Bedarfs berücksichtigt werden. Ein „halbes Wechselmodell" mit hälftiger Barunterhaltspflicht gibt es also nicht.
Kindesunterhalt titulieren lassen
Ein bloßes Versprechen nützt wenig. Aus einem Titel lässt sich dagegen unmittelbar vollstrecken. Drei Wege führen dorthin:
- Jugendamt. Die Urkundsperson des Jugendamts beurkundet die Unterhaltsverpflichtung (§ 59 SGB VIII), solange das Kind das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat – und zwar kostenlos. Aus der Urkunde findet die Zwangsvollstreckung statt (§ 60 SGB VIII).
- Notar. Möglich, aber kostenpflichtig – für den Kindesunterhalt in aller Regel der umständlichere Weg.
- Vereinfachtes Verfahren beim Familiengericht (§§ 249 ff. FamFG). Auf Antrag setzt das Gericht den Unterhalt eines minderjährigen Kindes ohne mündliche Verhandlung fest, wenn er das 1,2-fache des Mindestunterhalts nicht übersteigt – 2026 also bis 583,20 € (0–5 J.), 669,60 € (6–11 J.) bzw. 783,60 € (12–17 J.). Unzulässig ist es, wenn bereits ein Titel vorliegt oder ein Verfahren läuft.
Immer dynamisch titulieren. Wird der Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts festgeschrieben, passt er sich beim Altersstufensprung und bei jeder Erhöhung des Mindestunterhalts automatisch an. Ein starrer Eurobetrag muss dagegen jedes Mal neu erstritten werden.
Kindesunterhalt durchsetzen, wenn nicht gezahlt wird
Erster Schritt: Auskunft verlangen. Nach § 1605 BGB muss der andere Elternteil über Einkünfte und Vermögen Auskunft erteilen und Belege vorlegen. Erneut verlangen lässt sich das erst nach zwei Jahren – es sei denn, es ist glaubhaft, dass sich die Verhältnisse wesentlich verbessert haben.
Zweiter Schritt: vollstrecken. Unterhaltsansprüche sind privilegiert: § 850d ZPO erlaubt den Zugriff auf das Arbeitseinkommen unterhalb der normalen Pfändungsfreigrenzen – dem Schuldner bleibt nur der notwendige Lebensbedarf. Wer sich der Unterhaltspflicht entzieht und dadurch den Lebensbedarf des Kindes gefährdet, macht sich außerdem nach § 170 StGB strafbar.
Wenn gar nichts kommt: Unterhaltsvorschuss. Das Jugendamt springt ein, wenn der andere Elternteil nicht oder nicht regelmäßig zahlt. Die Beträge 2026: 227 € (0–5 J.), 299 € (6–11 J.) und 394 € (12–17 J.) – jeweils Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes. Für die Altersgruppe ab 12 gelten zusätzliche Voraussetzungen, wenn das Kind Bürgergeld bezieht. Der Anspruch gegen den zahlungspflichtigen Elternteil geht auf das Land über – er ist die Forderung also nicht los, sie wird nur von anderer Seite eingetrieben.
Wie wir Sie unterstützen
Wir sind eine reine Online-Kanzlei und arbeiten bundesweit. Beim Kindesunterhalt heißt das konkret: Wir prüfen die Berechnung, formulieren die Auskunfts- und Zahlungsaufforderung, begleiten die Titulierung und regeln den Unterhalt auf Wunsch gleich mit in einer Scheidungsfolgenvereinbarung – das hält den Verfahrenswert der Scheidung niedrig und macht die einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt möglich.
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