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Trennungsjahr ohne Auszug

Trennung in derselben Wohnung

Sie können nicht ausziehen? Das Trennungsjahr lässt sich auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfüllen. Wir erklären die Trennung „von Tisch und Bett", die Voraussetzungen nach § 1567 BGB und wie Sie sie nachweisen.

Der Überblick: Alles Grundsätzliche zum Trennungsjahr – Beginn, Dauer, Härtefälle – finden Sie auf der Hauptseite Trennungsjahr.
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Auszug nötigTrennung geht auch in einer Wohnung.
§ 1567
BGBerlaubt Trennung innerhalb der Wohnung.
3
MonateVersöhnung sind unschädlich.

Trennung in derselben Wohnung – geht das?

Ja. Das Trennungsjahr lässt sich auch erfüllen, ohne dass ein Partner auszieht. Maßgeblich ist nicht der Auszug, sondern die Trennung „von Tisch und Bett" innerhalb der gemeinsamen Wohnung. Wer aus finanziellen, familiären oder praktischen Gründen nicht ausziehen kann, kann das Trennungsjahr also trotzdem in Gang setzen – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Diese Seite erklärt, was „getrennt leben in einer Wohnung" konkret bedeutet, welche Voraussetzungen das Familiengericht erwartet und wie Sie die Trennung im Streitfall nachweisen. Den allgemeinen Rahmen zum Trennungsjahr finden Sie auf der Seite Trennungsjahr.

Rechtsgrundlage: § 1567 Abs. 1 BGB: Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will. Der Satz 2 stellt ausdrücklich klar: Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

Was bedeutet „von Tisch und Bett"?

Die Formel „Trennung von Tisch und Bett" beschreibt anschaulich, worauf es ankommt: Die Ehepartner führen keinen gemeinsamen Haushalt und keine Lebensgemeinschaft mehr, auch wenn sie unter einem Dach wohnen. Es reicht nicht, einfach nur getrennte Zimmer zu haben – die gemeinsame Lebensführung muss tatsächlich enden.

Praktisch heißt das: getrennte Schlafbereiche, getrenntes Wirtschaften, keine gegenseitigen Versorgungsleistungen mehr. Die Wohnung wird faktisch in zwei getrennte Haushalte aufgeteilt, so weit die räumlichen Verhältnisse es zulassen.

Die Voraussetzungen im Einzelnen

Damit das Gericht eine Trennung innerhalb der Wohnung anerkennt, sollten folgende Punkte erfüllt sein:

  • Getrennte Schlafzimmer – keine gemeinsame Schlafstätte mehr; jeder Partner hat seinen eigenen Schlafbereich.
  • Getrennte Haushaltsführung – jeder kauft ein, kocht, wäscht und wirtschaftet für sich.
  • Getrennte Finanzen – getrennte Konten; gemeinsame Zahlungen nur noch für Kinder oder die Wohnung selbst.
  • Keine wechselseitigen Versorgungsleistungen mehr – kein Putzen, Bügeln oder Einkaufen füreinander.
  • Kein gemeinsames Paarleben nach außen – keine gemeinsamen Unternehmungen als Paar; die gemeinsame Sorge für Kinder bleibt davon unberührt.
Gemeinsame Räume sind erlaubt: Küche und Bad dürfen weiter zusammen genutzt werden, wenn die Wohnung keine doppelte Ausstattung hergibt. Entscheidend ist, dass keine gemeinsame Versorgung und keine Paargemeinschaft mehr stattfinden – nicht, dass jede Berührungsfläche vermieden wird.

Sonderfall Kinder

Eltern bleiben Eltern – auch in der Trennung. Dass beide weiterhin gemeinsam für die Kinder sorgen, gemeinsam kochen, wenn die Kinder da sind, oder Erziehungsfragen absprechen, steht der Trennung nicht entgegen. Das Gericht erwartet nicht, dass die Elternschaft leidet. Maßgeblich ist allein, dass die Partner als Paar keine Lebensgemeinschaft mehr bilden.

Wie weisen Sie die Trennung nach?

Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt in der Regel die übereinstimmende Erklärung beider Partner, seit wann sie innerhalb der Wohnung getrennt leben. Das Gericht prüft die Plausibilität im Termin. Ist die Trennung jedoch streitig, müssen Sie sie belegen – was bei einer Trennung in derselben Wohnung naturgemäß schwieriger ist als bei einem Auszug.

Datiertes Trennungsschreiben an den Partner
Getrennte Konten ab dem Trennungsdatum
Aufteilung der Wohnung (Raumplan, getrennte Bereiche)
Geänderte Steuerklassen (I/II statt III/V)
Zeugen: Familie, Freunde, Besucher
Getrennte Einkäufe, Haushaltsbücher

Praxistipp: Dokumentieren Sie den Trennungstag und die getroffene Aufteilung schriftlich. Das erspart später Streit über den Beginn des Trennungsjahres.

Typische Fehler, die das Trennungsjahr gefährden

  • Weiter füreinander kochen und waschen – das spricht gegen eine echte Trennung.
  • Gemeinsame Urlaube oder Paarabende während der angeblichen Trennungszeit.
  • Gemeinsames Konto unverändert weiterführen ohne erkennbare Trennung der Finanzen.
  • Längere Versöhnungsphasen – bis zu drei Monate sind unschädlich (§ 1567 Abs. 2 BGB), längere können das Jahr neu starten.

Wie wir Sie unterstützen

Die Trennung in der gemeinsamen Wohnung ist heikel – kleine Fehler können den Trennungsbeginn infrage stellen. Wir helfen:

  • Prüfung in der kostenlosen Erstberatung, ob Ihre Wohnsituation die Voraussetzungen erfüllt
  • Konkrete Hinweise, wie Sie die Trennung sauber gestalten und dokumentieren
  • Einreichung des Scheidungsantrags zum frühestmöglichen Zeitpunkt
  • Hilfe bei der Nachweisführung, falls die Trennung streitig wird
  • Digitale, bundesweite Abwicklung – direkt vom Anwalt

Häufige Fragen zur Trennung in der Wohnung

Kann ich das Trennungsjahr in derselben Wohnung verbringen?

Ja. Nach § 1567 BGB können Ehegatten auch innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Maßgeblich ist nicht der Auszug, sondern die Trennung von Tisch und Bett – also das Ende der gemeinsamen Haushalts- und Lebensführung.

Was bedeutet Trennung von Tisch und Bett?

Es bedeutet, dass die Ehepartner keinen gemeinsamen Haushalt und keine Lebensgemeinschaft mehr führen, auch wenn sie unter einem Dach wohnen: getrennte Schlafbereiche, getrenntes Wirtschaften und keine gegenseitigen Versorgungsleistungen mehr.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Erforderlich sind getrennte Schlafzimmer, getrennte Haushaltsführung, getrennte Finanzen, keine wechselseitigen Versorgungsleistungen und kein gemeinsames Paarleben nach außen. Gemeinsame Räume wie Küche und Bad dürfen weiter genutzt werden, wenn die Wohnung keine doppelte Ausstattung hergibt.

Dürfen wir uns weiter gemeinsam um die Kinder kümmern?

Ja. Die gemeinsame Sorge für die Kinder steht der Trennung nicht entgegen. Eltern dürfen weiter zusammen für die Kinder kochen oder Erziehungsfragen absprechen. Entscheidend ist nur, dass die Partner als Paar keine Lebensgemeinschaft mehr bilden.

Wie weise ich eine Trennung in der Wohnung nach?

Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt meist die übereinstimmende Erklärung beider Partner. Ist die Trennung streitig, helfen ein datiertes Trennungsschreiben, getrennte Konten, ein Raumaufteilungsplan, geänderte Steuerklassen und Zeugen.

Trennungsjahr richtig starten.

Wir prüfen, ob Ihre Wohnsituation die Voraussetzungen erfüllt – kostenlos und unverbindlich.