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Güterrecht & Vereinbarungen

Der Ehevertrag: Inhalt, Kosten, Grenzen.

Ein Ehevertrag ist kein Misstrauensbeweis, sondern eine Absprache darüber, was im Fall einer Trennung gelten soll. Diese Seite erklärt, was ein Ehevertrag regeln kann, was die Beurkundung nach Vermögenshöhe kostet – und was noch möglich ist, wenn die Trennung schon begonnen hat.

Das Wichtigste zuerst: Ein Ehevertrag regelt vor allem den Güterstand, den Versorgungsausgleich und den Ehegattenunterhalt. Er muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten notariell beurkundet werden (§ 1410 BGB); ein privat unterschriebenes Papier ist als Ehevertrag unwirksam. Die Notarkosten richten sich nach dem zusammengerechneten Reinvermögen beider Ehegatten (§ 100 Abs. 1 GNotKG) und betragen bei 100.000 € Reinvermögen rund 674 € brutto, bei 500.000 € rund 2.249 € brutto (2,0-Gebühr nach KV Nr. 21100 GNotKG, Gebührentabelle B, Stand 2026). Ein Ehevertrag ist während der gesamten Ehe möglich, auch noch in der Trennungsphase – ist die Scheidung schon konkret geplant, ist meist die Scheidungsfolgenvereinbarung das passendere Instrument.
2,0
Gebührensatz beim NotarFür die Beurkundung, aus dem Reinvermögen beider (KV Nr. 21100 GNotKG).
120 €
Mindestgebühr nettoAuch bei sehr kleinem Vermögen (KV Nr. 21100 GNotKG, Stand 2026).
§ 1410
Beide gleichzeitig beim NotarEin privat unterschriebener Ehevertrag ist unwirksam – auch mit beglaubigter Unterschrift.

Was regelt ein Ehevertrag genau?

Ein Ehevertrag ist eine notariell beurkundete Vereinbarung, mit der Ehegatten die gesetzlichen Regeln für ihre Ehe abändern. Im Zentrum stehen drei Bereiche: der Güterstand (wie Vermögen bei einer Scheidung ausgeglichen wird), der Versorgungsausgleich (die Teilung der Rentenanwartschaften) und der Ehegattenunterhalt. Das Gesetz erlaubt dabei ausdrücklich, die güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag zu regeln und den Güterstand auch nach der Eheschließung noch aufzuheben oder zu ändern (§ 1408 Abs. 1 BGB).

Was ein Ehevertrag nicht regeln kann, ist ebenso wichtig: Das Sorgerecht für gemeinsame Kinder und der Kindesunterhalt sind der Vertragsfreiheit entzogen. Auf Kindesunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden (§ 1614 Abs. 1 BGB), und über das Sorgerecht entscheidet im Streitfall das Familiengericht am Kindeswohl, nicht an einer Vereinbarung der Eltern.

Was in einen Ehevertrag darf – und was nicht
RegelungsbereichIm Ehevertrag regelbar?Rechtsgrundlage
Güterstand (z. B. Gütertrennung statt Zugewinngemeinschaft)Ja, weitgehend frei§ 1408 Abs. 1, § 1414 BGB
Zugewinnausgleich einzelner Vermögenswerte (z. B. Betrieb)Ja§ 1408 Abs. 1 BGB
Versorgungsausgleich (Ausschluss oder Anpassung)Ja, mit gerichtlicher Kontrolle§ 1408 Abs. 2 BGB, §§ 6, 8 VersAusglG
Ehegattenunterhalt ab Rechtskraft der ScheidungJa, aber mit engen Grenzen§ 1585c BGB
Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der ScheidungNein, Verzicht unwirksam§ 1361 Abs. 4 S. 4 i. V. m. § 1360a Abs. 3, § 1614 Abs. 1 BGB
Kindesunterhalt für die ZukunftNein§ 1614 Abs. 1 BGB
Sorgerecht und UmgangNein, nicht bindendEntscheidung am Kindeswohl, §§ 1671, 1684 BGB
Der Schnittpunkt, der oft übersehen wird: Auf Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden – und zwar bis zu dem Tag, an dem der Scheidungsbeschluss rechtskräftig wird. Erst für die Zeit danach greift ein vertraglicher Verzicht auf nachehelichen Unterhalt (§ 1585c BGB). Wer eine Scheidungsfolgenvereinbarung unterschreibt, hat den Unterhalt also nicht ab Unterschrift vom Tisch, sondern erst ab Rechtskraft.

Muss ein Ehevertrag notariell beurkundet werden?

Ja, ausnahmslos. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig: „Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden" (§ 1410 BGB). Beide Ehegatten müssen also gleichzeitig beim Notar sein – eine Unterschrift „nachreichen" ist nicht möglich.

Das hat eine praktische Konsequenz, die häufig unterschätzt wird: Ein selbst formulierter, privat unterschriebener „Ehevertrag" ist unwirksam, auch wenn beide ihn gewollt und unterschrieben haben. Im Streitfall gilt dann wieder das Gesetz, als wäre nie etwas vereinbart worden. Auch eine beglaubigte Unterschrift genügt nicht – verlangt ist die Beurkundung, bei der der Notar den Vertrag verliest, erläutert und über die Folgen belehrt (§ 17 BeurkG).

Warum der Gesetzgeber das so streng regelt: Der Formzwang ist Schutz, nicht Schikane. Die Beurkundungspflicht soll verhindern, dass jemand weitreichende Verzichte unterschreibt, ohne deren Folgen zu kennen. Der Notar ist verpflichtet, beide Seiten über die Bedeutung des Vertrags aufzuklären und den Willen der Beteiligten zu erforschen (§ 17 Abs. 1 BeurkG).

Welche Güterstände gibt es – und was bedeuten sie?

In Deutschland gibt es drei praktisch relevante Modelle: die Zugewinngemeinschaft als gesetzlichen Standard (§ 1363 BGB), die Gütertrennung (§ 1414 BGB) und die modifizierte Zugewinngemeinschaft als vertraglich angepasste Zwischenlösung. Wer keinen Ehevertrag schließt, lebt automatisch in der Zugewinngemeinschaft. Die selten gewählte Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) spielt in der Praxis kaum noch eine Rolle.

Der häufigste Irrtum: Viele glauben, in der Zugewinngemeinschaft gehöre während der Ehe „alles beiden gemeinsam". Das ist nicht so. In allen drei Güterständen bleibt das Vermögen während der Ehe getrennt – jeder bleibt Eigentümer dessen, was ihm gehört, und haftet nur für seine eigenen Schulden. Die Güterstände unterscheiden sich ausschließlich darin, was bei einer Scheidung (und im Erbfall) ausgeglichen wird.

Die drei Güterstände im Vergleich

Zugewinn- gemeinschaft GESETZLICHER STANDARD WÄHREND DER EHE Vermögen A Vermögen B bleibt getrennt BEI SCHEIDUNG Zugewinnausgleich Die Hälfte der Differenz der beiden Zugewinne. IM ERBFALL + ein Viertel Erbteil (§ 1371 Abs. 1 BGB) PASST FÜR alle, die nichts regeln – gilt automatisch. Güter- trennung NUR PER EHEVERTRAG WÄHREND DER EHE Vermögen A Vermögen B bleibt getrennt – wie oben BEI SCHEIDUNG Kein Ausgleich Jeder behält, was er in der Ehe aufgebaut hat. IM ERBFALL kein Zuschlag auf den gesetzlichen Erbteil PASST FÜR Sonderfälle; erb- und steuerlich oft nachteilig. Modifizierte Zugewinngemeinschaft NUR PER EHEVERTRAG WÄHREND DER EHE Vermögen A Vermögen B bleibt getrennt – wie oben BEI SCHEIDUNG Ausgleich – aber ohne die herausgenommenen Werte, z. B. den Betrieb. IM ERBFALL + ein Viertel Erbteil bleibt erhalten PASST FÜR Betrieb, Praxis oder Firma im Vermögen. Zugewinngemeinschaft GESETZLICHER STANDARD Während der Ehe: Vermögen getrennt Bei Scheidung: Ausgleich der Hälfte der Differenz beider Zugewinne Im Erbfall: + ¼ Erbteil (§ 1371 BGB) Gütertrennung NUR PER EHEVERTRAG Während der Ehe: Vermögen getrennt Bei Scheidung: kein Zugewinnausgleich – jeder behält, was er aufgebaut hat Im Erbfall: kein Erbteils-Zuschlag Modifizierte Zugewinngem. NUR PER EHEVERTRAG Während der Ehe: Vermögen getrennt Bei Scheidung: Ausgleich, aber ohne herausgenommene Werte (z. B. Betrieb) Im Erbfall: + ¼ Erbteil bleibt erhalten Passt für: Betrieb, Praxis, Firma

Kernaussage der Grafik: Das Vermögen bleibt in allen drei Güterständen während der Ehe getrennt. Sie unterscheiden sich nur darin, was bei der Scheidung ausgeglichen wird – in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft die Hälfte der Differenz der beiden Zugewinne, bei Gütertrennung nichts, bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft alles außer den vertraglich herausgenommenen Werten. Nur bei der Gütertrennung entfällt der erbrechtliche Zuschlag von einem Viertel des Nachlasses (§ 1371 Abs. 1 BGB) – wie stark sich das auswirkt, hängt von der Kinderzahl ab (§ 1931 Abs. 4 BGB).

Was gilt ohne Ehevertrag? Der gesetzliche Zugewinnausgleich

Ohne Ehevertrag wird bei der Scheidung verglichen, wie viel Vermögen jeder Ehegatte während der Ehe dazugewonnen hat. Für beide wird das Anfangsvermögen (bei der Hochzeit) vom Endvermögen (am Stichtag) abgezogen. Wer den höheren Zugewinn hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz (§ 1378 Abs. 1 BGB).

Zugewinnausgleich – die Formel (Zugewinn A − Zugewinn B) ÷ 2 = Ausgleichsforderung

Zwei Details sind dabei oft entscheidend: Erbschaften und größere Schenkungen, die ein Ehegatte während der Ehe erhält, werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und damit nicht ausgeglichen (§ 1374 Abs. 2 BGB) – deren Wertsteigerung aber schon. Und der Stichtag für das Endvermögen ist nicht der Tag der Trennung, sondern der Tag, an dem der Scheidungsantrag rechtshängig wird, also zugestellt ist (§ 1384 BGB). Ausführlich erklärt und durchgerechnet finden Sie das auf unserer Seite zum Zugewinnausgleich.

Warum Gütertrennung selten die beste Wahl ist

„Dann machen wir eben Gütertrennung" klingt nach der klaren Lösung, hat aber zwei Nebenwirkungen, die vielen erst später auffallen. Erbrechtlich entfällt der pauschale Zuschlag von einem Viertel des Nachlasses, um den sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft erhöht (§ 1371 Abs. 1 BGB). Steuerlich entfällt damit auch die Möglichkeit, den fiktiven Zugewinnausgleich erbschaftsteuerfrei zu stellen (§ 5 Abs. 1 ErbStG).

Beim Erbteil lohnt allerdings der genaue Blick, denn der Nachteil ist nicht in jeder Familie gleich groß. Bei Gütertrennung erben der überlebende Ehegatte und ein oder zwei Kinder zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4 BGB):

Gesetzlicher Erbteil des überlebenden Ehegatten neben Kindern
KinderZugewinngemeinschaftGütertrennungGrundlage bei Gütertrennung
1 Kind1/21/2§ 1931 Abs. 4 BGB – kein Unterschied
2 Kinder1/21/3§ 1931 Abs. 4 BGB
3 und mehr Kinder1/21/4§ 1931 Abs. 1 BGB

In der Zugewinngemeinschaft liegt der Erbteil unabhängig von der Kinderzahl bei der Hälfte: ein Viertel nach § 1931 Abs. 1 BGB plus ein Viertel nach § 1371 Abs. 1 BGB. Der steuerliche Nachteil der Gütertrennung besteht dagegen in jeder Konstellation – auch bei einem Kind, wo die Quote gleich ist.

Und sie trifft nicht immer den, den sie treffen soll: Gütertrennung schützt Vermögen in beide Richtungen – auch das der Person, die während der Ehe Kinder betreut und deshalb kaum eigenes Vermögen aufbauen konnte. Für die meisten Fälle, in denen es um ein bestimmtes Vermögensstück geht, ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft das präzisere Werkzeug: Sie nimmt gezielt einzelne Werte – etwa einen Betrieb oder eine geerbte Immobilie – aus dem Ausgleich heraus und lässt alles andere unberührt.

Diese gegenständliche Modifikation ist aber nur die eine Bauform. Der in deutschen Notariaten häufigste Ehevertrag ist die zeitliche Modifikation: Die Ehegatten bleiben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und schließen den Zugewinnausgleich nur für den Fall aus, dass der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod endet – also insbesondere durch Scheidung. Endet die Ehe durch Tod, bleibt es beim gesetzlichen Ausgleich.

Warum diese Variante so verbreitet ist: Sie wirkt im Scheidungsfall wie eine Gütertrennung, erhält aber beides, was die Gütertrennung kostet – den erhöhten Erbteil nach § 1371 Abs. 1 BGB und die Erbschaftsteuerfreiheit des fiktiven Zugewinnausgleichs nach § 5 Abs. 1 ErbStG. Für Unternehmer und Immobilieneigentümer ist dieser steuerliche Effekt oft der eigentliche Grund, überhaupt zum Notar zu gehen.

Eine sprachliche Präzisierung, die in vielen Ratgebern fehlt: Man liest oft „Zugewinngemeinschaft für den Todesfall, Gütertrennung für den Scheidungsfall". Das beschreibt die Wirkung richtig, den Vorgang aber falsch. Der Güterstand ist ein einheitlicher Status und lässt sich nicht nach Beendigungsgrund aufspalten. Vereinbart wird die Zugewinngemeinschaft – ausgeschlossen wird lediglich der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch für den Scheidungsfall. Genau darauf kommt es steuerlich an: § 5 Abs. 1 ErbStG setzt voraus, dass beim Tod tatsächlich der Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestand.

Was kostet ein Ehevertrag?

Die Notarkosten sind gesetzlich festgelegt und nicht verhandelbar – jeder Notar in Deutschland berechnet dasselbe. Für die Beurkundung eines Ehevertrags fällt eine 2,0-Gebühr nach KV Nr. 21100 GNotKG an, mindestens 120,00 € netto. Bemessungsgrundlage („Geschäftswert") ist die Summe der Reinvermögen beider Ehegatten. Schulden dürfen dabei nur bis zur Hälfte des jeweiligen Vermögenswerts abgezogen werden (§ 100 Abs. 1 GNotKG) – wer hoch verschuldet ist, zahlt also trotzdem eine Gebühr aus einem nennenswerten Wert.

Zur Gebühr kommen eine Auslagenpauschale für Post und Telekommunikation von 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 € (KV Nr. 32005 GNotKG), kleinere Auslagen für Ausfertigungen und Abschriften sowie 19 % Umsatzsteuer. Die folgende Tabelle zeigt die Gesamtkosten nach Vermögenshöhe – gerechnet mit der Gebührentabelle B des GNotKG (Anlage 2 zu § 34 GNotKG), Stand 2026:

Notarkosten Ehevertrag nach Reinvermögen (Stand 2026)
Reinvermögen beider Ehegatten 1,0-Gebühr (Tabelle B) 2,0-Gebühr (KV 21100) Gesamt brutto
25.000 €115,00 €230,00 €297,50 €
50.000 €165,00 €330,00 €416,50 €
100.000 €273,00 €546,00 €673,54 €
200.000 €435,00 €870,00 €1.059,10 €
300.000 €635,00 €1.270,00 €1.535,10 €
500.000 €935,00 €1.870,00 €2.249,10 €
1.000.000 €1.735,00 €3.470,00 €4.153,10 €

Rechenweg je Zeile: 1,0-Gebühr aus der Gebührentabelle B (Anlage 2 zu § 34 GNotKG), verdoppelt nach KV Nr. 21100 GNotKG, plus Auslagenpauschale 20,00 € (KV Nr. 32005 GNotKG), plus 19 % Umsatzsteuer. Die Gebührentabelle springt in Stufen: Für einen Geschäftswert von 100.000 € gilt die Stufe „bis 110.000 €" mit 273,00 €. Kleinere Auslagen für Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften können hinzukommen.

Was sonst noch Kosten verursacht: Der Notar berät neutral und rechnet die Beratung mit der Beurkundungsgebühr ab – dafür entsteht keine zusätzliche Rechnung. Solange beurkundet wird: Bricht das Verfahren vorher ab, kann der Notar gleichwohl abrechnen – bei einem bereits gefertigten Entwurf nach KV Nr. 21302 GNotKG, sonst als eigenständige Beratungsgebühr nach KV Nr. 24200 GNotKG. Lässt sich ein Ehegatte zusätzlich anwaltlich beraten, kommt eine anwaltliche Gebühr hinzu; für ein erstes Beratungsgespräch mit Verbraucher:innen ist sie auf 190 € netto begrenzt – allerdings nur, wenn keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde (§ 34 Abs. 1 RVG). Wie sich die Kosten eines späteren Scheidungsverfahrens berechnen, erklären wir auf der Seite Scheidungskosten.

Rechenbeispiel: Katrin & Jörg

Damit die Zahlen greifbar werden, hier ein vollständig durchgerechneter Fall aus der typischen Ausgangslage unserer Leser:innen – nicht kurz vor der Hochzeit, sondern kurz nach der Trennung.

Katrin und Jörg sind seit 14 Jahren verheiratet und haben ein Kind (11 Jahre). Sie leben seit fünf Monaten getrennt und wollen sich in Ruhe scheiden lassen. Jörg ist Handwerksmeister mit eigenem Betrieb, Katrin ist angestellte Erzieherin. Jörgs Sorge: eine Ausgleichsforderung, die er nur durch den Verkauf der Werkstatt bezahlen könnte. Katrins Sorge: am Ende ohne Absicherung dazustehen.

1. Vermögen zum Stichtag

Jörg: Betrieb (Werkstatt, Maschinen, Fuhrpark)260.000 €
Jörg: Girokonto6.000 €
Jörg: Betriebsdarlehen− 150.000 €
Katrin: Sparguthaben, keine Schulden34.000 €

2. Geschäftswert für den Notar (§ 100 Abs. 1 GNotKG)

Jörgs Vermögen (260.000 € + 6.000 €)266.000 €
Schuldenabzug – gekappt auf die Hälfte des Vermögens− 133.000 €
anrechenbar bei Jörg133.000 €
anrechenbar bei Katrin34.000 €
Geschäftswert167.000 €

3. Notarkosten daraus

1,0-Gebühr, Tabelle B, Stufe „bis 170.000 €"381,00 €
2,0-Gebühr für die Beurkundung (KV Nr. 21100 GNotKG)762,00 €
Auslagenpauschale (KV Nr. 32005 GNotKG, Höchstbetrag)+ 20,00 €
Zwischensumme netto782,00 €
19 % Umsatzsteuer+ 148,58 €
Notarkosten gesamt≈ 930,58 €

Grundlage: Gebührentabelle B (Anlage 2 zu § 34 GNotKG) und KV Nr. 21100 GNotKG, Stand 2026. Die Gebühr fällt einmal an, nicht pro Person – wer sie zahlt, können die Ehegatten untereinander regeln; gegenüber dem Notar haften beide. Gerechnet ist hier ein reiner Ehevertrag, der nur den Güterstand ändert; deshalb gilt § 100 Abs. 1 GNotKG. Sobald in derselben Urkunde auch Unterhalt, Ehewohnung oder die Übertragung einzelner Gegenstände geregelt werden, bemisst sich der Geschäftswert nach der Summe der Einzelwerte (§ 111 Nr. 2 GNotKG) und fällt in der Regel anders aus.

Was der Vertrag inhaltlich bewirkt – und warum das ehrlich benannt werden muss

Katrin und Jörg vereinbaren eine modifizierte Zugewinngemeinschaft: Der Betrieb samt Betriebsdarlehen wird aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen, alles andere bleibt beim gesetzlichen Ausgleich. Der Effekt in Zahlen (vereinfacht, ohne Kaufkraftbereinigung des Anfangsvermögens):

Ohne Ehevertrag – gesetzlicher Zugewinnausgleich

Jörg: Endvermögen (266.000 € − 150.000 €)116.000 €
Jörg: Anfangsvermögen bei der Hochzeit− 12.000 €
Zugewinn Jörg104.000 €
Katrin: Endvermögen 34.000 € − Anfangsvermögen 4.000 €30.000 €
Differenz der Zugewinne74.000 €
Katrins Ausgleichsforderung (§ 1378 Abs. 1 BGB)37.000 €

Mit modifizierter Zugewinngemeinschaft (Betrieb herausgenommen)

Jörgs Zugewinn ohne Betrieb und Betriebsdarlehen0 €
Katrins Zugewinn30.000 €
Jörgs Ausgleichsforderung gegen Katrin15.000 €

Vereinfachte Darstellung: Das Anfangsvermögen wird in der Praxis um die Inflation bereinigt (Indexierung), und Betriebswerte sind häufig gutachterlich zu ermitteln. Beide Punkte können das Ergebnis deutlich verschieben.

Die Klausel dreht das Ergebnis also um 52.000 € – aus einer Forderung Katrins von 37.000 € wird eine Forderung Jörgs von 15.000 €. Genau deshalb hält eine solche Vereinbarung nur, wenn sie einen Ausgleich enthält: etwa eine feste Abfindung an Katrin, eine Regelung zum Ehegattenunterhalt oder den bewussten Verzicht Jörgs auf eigene Ausgleichsansprüche. Ein Vertrag, der einer Seite alles nimmt und nichts gibt, ist der Fall, in dem Familiengerichte einschreiten (siehe Abschnitt zur Wirksamkeit).

Kann man einen Ehevertrag nachträglich abschließen?

Ja. Ein Ehevertrag kann vor der Eheschließung, während der gesamten Ehe und bis zur Rechtskraft der Scheidung geschlossen werden. Das Gesetz nennt das ausdrücklich: Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag regeln, „insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern" (§ 1408 Abs. 1 BGB). Ein nachträglicher Ehevertrag ist rechtlich genauso wirksam wie einer vor der Hochzeit.

Auch ein bestehender Ehevertrag lässt sich ändern oder ganz aufheben – aber nur gemeinsam und wieder in notarieller Form (§ 1410 BGB). Einseitig kann sich niemand von einem Ehevertrag lösen. Was in Ausnahmefällen bleibt: Bei erheblich veränderten Verhältnissen kann eine Klausel im Streitfall der gerichtlichen Ausübungskontrolle nach § 242 BGB unterliegen und dann nicht mehr durchsetzbar sein – das ersetzt aber keine Anpassung des Vertrags.

Typische Anlässe für einen nachträglichen Ehevertrag: die Gründung eines Unternehmens oder einer Praxis, eine größere Erbschaft, der Kauf einer Immobilie, der Wechsel eines Ehegatten in Teilzeit oder Elternzeit sowie ein Umzug ins Ausland. In all diesen Fällen ändert sich die wirtschaftliche Grundlage der Ehe – und damit das, was der gesetzliche Ausgleich im Trennungsfall bedeuten würde.

Ehevertrag noch in der Trennungsphase?

Rechtlich möglich ist er bis zur Rechtskraft der Scheidung – sinnvoll ist er in dieser Phase aber nur in bestimmten Konstellationen. Der wichtigste Grund ist der Stichtag: Ohne Vereinbarung läuft der Zugewinn nicht bis zur Trennung, sondern bis zur Zustellung des Scheidungsantrags weiter (§ 1384 BGB). Zwischen Trennung und Zustellung liegen häufig das komplette Trennungsjahr und mehrere Monate Verfahrenszeit.

Wer in dieser Zeit noch Vermögen aufbaut – Bonus, Abfindung, Betriebsgewinn, Tilgung eines Darlehens – baut damit auch die spätere Ausgleichsforderung des anderen weiter auf. Ein Wechsel in die Gütertrennung während der Trennungszeit zieht diesen Schlussstrich vor. Wichtig und oft missverstanden: Der Wechsel löscht den bis dahin entstandenen Zugewinn nicht. Er beendet den Güterstand, und der Ausgleich wird auf diesen Zeitpunkt berechnet – er wird also festgeschrieben, nicht gestrichen.

Und „festgeschrieben" heißt: sofort zahlbar. Das ist die Stelle, an der ein Güterstandswechsel in der Trennungszeit gefährlich wird. Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands (§ 1378 Abs. 3 S. 1 BGB) – und weil das Gesetz keine Fälligkeitsregel vorsieht, ist sie damit nach § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig. Im Beispiel unten könnte Katrin ihre 37.000 € theoretisch am Tag nach dem Notartermin einfordern. Ein Vertrag, der nur den Güterstand wechselt und zur bereits entstandenen Forderung schweigt, löst also genau das aus, was er verhindern sollte.

Der Vertrag muss deshalb zwingend regeln, was mit der Vergangenheit passiert: die Forderung beziffern und stunden, Raten vereinbaren, sie durch eine Gegenleistung verrechnen oder wechselseitig darauf verzichten. Bleibt das offen, hilft nachträglich nur noch die gerichtliche Stundung nach § 1382 BGB – und die setzt voraus, dass der Schuldner die Forderung nicht bestreitet und die sofortige Zahlung „zur Unzeit" käme.

Wann sich ein Vertrag in der Trennungsphase lohnt

Ein Ehegatte baut in der Trennungszeit weiter Vermögen auf (Selbstständigkeit, Abfindung, Erbe mit Wertsteigerung)
Ein Betrieb oder eine Praxis soll handlungsfähig bleiben, solange das Verfahren läuft
Eine gemeinsame Immobilie soll verkauft oder übertragen werden, ohne auf das Verfahren zu warten
Beide wollen jetzt Klarheit, weil das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist
Was in dieser Phase besonders zu bedenken ist: In der Trennungssituation ist die Verhandlungslage selten ausgeglichen. Sätze wie „Ich stimme der Scheidung nur zu, wenn du unterschreibst" erzeugen genau die Drucksituation, die ein Familiengericht später zur Unwirksamkeit des Vertrags führen lässt. Ein Vertrag, der in Ruhe verhandelt und für beide Seiten nachvollziehbar begründet ist, ist auch der Vertrag, der hält. Wer sich unter Druck fühlt, sollte nicht am selben Tag unterschreiben.

Wenn der andere nicht unterschreibt

Ein Ehevertrag braucht immer beide. Genau daran scheitert er in der Trennungsphase häufig – und dann steht auf vielen Ratgeberseiten nur, dass sich niemand einseitig lösen könne. Das Gesetz kennt für diesen Fall aber ein eigenes Instrument: den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns. Wer seit mindestens drei Jahren getrennt lebt, kann ihn beim Familiengericht beantragen (§ 1385 Nr. 1 BGB); früher geht es, wenn der Ausgleichsanspruch erkennbar gefährdet wird, etwa durch Vermögensverschiebungen (§ 1385 Nr. 2 BGB), oder wenn der andere die Auskunft über sein Vermögen beharrlich verweigert (§ 1385 Nr. 4 BGB).

Zwei Zeitpunkte sind dabei auseinanderzuhalten, und sie werden regelmäßig verwechselt: Für die Berechnung zählt der Tag der Antragstellung (§ 1387 BGB) – das ist der Stichtag, den man vorziehen will. Die Gütertrennung tritt erst mit der Rechtskraft der Entscheidung ein (§ 1388 BGB), nicht schon mit dem Antrag. Das Verfahren erreicht also dasselbe Ergebnis wie der Ehevertrag, dauert aber länger – dafür braucht es die Zustimmung des anderen nicht und keinen Notar.

Flankierend gibt es zwei Auskunftsrechte, die schon während der Trennung greifen: Jeder Ehegatte kann Auskunft über das Vermögen des anderen zum Trennungszeitpunkt verlangen (§ 1379 Abs. 2 BGB). Fällt das Endvermögen später unter diesen Wert, muss der andere beweisen, dass die Minderung nicht auf Verschwendung oder Benachteiligungsabsicht beruht (§ 1375 Abs. 2 S. 2 BGB). Wer diese Auskunft früh verlangt, schafft damit erst den Referenzwert, an dem sich später etwas messen lässt.

In den meisten Trennungsfällen ist allerdings nicht der Ehevertrag das richtige Instrument, sondern die Scheidungsfolgenvereinbarung – weil sie mehr regeln kann und weil sie ohnehin gebraucht wird, wenn eine einvernehmliche Scheidung angestrebt wird. Der nächste Abschnitt zeigt die Unterschiede.

Ehevertrag oder Scheidungsfolgen­vereinbarung?

Beide sind notariell beurkundete Verträge zwischen Ehegatten – der Unterschied liegt im Zeitpunkt und im Umfang. Der Ehevertrag regelt die Ehe für die Zukunft, meist ohne konkreten Scheidungsanlass, und beschränkt sich im Kern auf Güterstand, Versorgungsausgleich und Ehegattenunterhalt. Die Scheidungsfolgenvereinbarung wird geschlossen, wenn die Trennung da ist, und regelt die konkreten Folgen dieser Scheidung – zusätzlich also Ehewohnung, Hausrat, Kindesunterhalt, Umgang und die Aufteilung einzelner Vermögenswerte.

Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung im Vergleich
KriteriumEhevertragScheidungsfolgenvereinbarung
Zeitpunkt Vor der Hochzeit oder jederzeit während der Ehe Nach der Trennung, meist vor oder während des Scheidungsverfahrens
Zweck Vorsorge: das gesetzliche Modell für die Zukunft anpassen Abwicklung: die Folgen dieser konkreten Scheidung regeln
Typischer Inhalt Güterstand, Versorgungsausgleich, nachehelicher Unterhalt zusätzlich Ehewohnung, Hausrat, Kindesunterhalt, Umgang, Immobilie, Schulden
Form Notarielle Beurkundung, beide gleichzeitig anwesend (§ 1410 BGB) Notarielle Beurkundung; im laufenden Verfahren auch gerichtliches Protokoll möglich (§ 127a BGB)
Notarkosten 2,0-Gebühr aus dem Reinvermögen beider Ehegatten (§ 100 Abs. 1 GNotKG) 2,0-Gebühr aus der Summe der Einzelwerte der geregelten Punkte (§ 111 Nr. 2 GNotKG)
Bindungswirkung Gilt bis zur einvernehmlichen Änderung; Kontrolle durch das Gericht erst im Scheidungsfall Sofort bindend; kann als Vollstreckungstitel ausgestaltet werden
Grenzen Kein Verzicht auf Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt Kein Verzicht auf Kindesunterhalt; Sorgerecht bleibt gerichtlich prüfbar

In der Praxis werden beide Instrumente oft kombiniert: Ein Ehevertrag ändert den Güterstand, und die Scheidungsfolgenvereinbarung regelt in derselben Urkunde die konkrete Abwicklung. Beurkundet der Notar beides gemeinsam, entsteht nur eine Beurkundungsgebühr – allerdings aus dem addierten Geschäftswert.

Kann man den Versorgungsausgleich ausschließen?

Ja, das ist möglich – aber nicht so frei wie beim Güterrecht. Ehegatten dürfen Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen, ihn ganz oder teilweise ausschließen oder in die Regelung der Vermögensverhältnisse einbeziehen (§ 1408 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 1 VersAusglG). Die Vereinbarung muss notariell beurkundet werden, solange die Entscheidung über den Wertausgleich nicht rechtskräftig ist (§ 7 Abs. 1 VersAusglG); im laufenden Scheidungsverfahren genügt auch ein gerichtliches Protokoll (§ 7 Abs. 2 VersAusglG i. V. m. § 127a BGB).

Die Grenze zieht das Gesetz an einer klaren Stelle: „Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten" (§ 8 Abs. 1 VersAusglG). Bestehen keine Wirksamkeits- oder Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden (§ 6 Abs. 2 VersAusglG). Das Gericht prüft also, ob der Ausschluss die spätere Alterssicherung eines Ehegatten in unzumutbarer Weise entwertet – besonders dann, wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuung jahrelang keine oder geringe Anwartschaften erworben hat.

Häufig zu lesen, aber nicht mehr aktuell: Viele Ratgeber nennen eine „Ein-Jahres-Sperre" – ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss der Scheidungsantrag gestellt wird. Diese Regelung stand in § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB in der alten Fassung und ist mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009 entfallen. Heute gilt stattdessen die Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG – zeitlich unbefristet, dafür inhaltlich strenger.

Ein Sonderfall betrifft kurze Ehen: Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG) – dafür braucht es keinen Ehevertrag. Wie das Verfahren im Übrigen abläuft, steht auf unserer Seite zum Versorgungsausgleich.

Wann ist ein Ehevertrag unwirksam?

Wenn er eine offensichtlich einseitige und durch die Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung enthält und der belastete Ehegatte ihn aus einer deutlich unterlegenen Verhandlungsposition unterschrieben hat. Der Bundesgerichtshof prüft dabei in zwei Stufen: die Wirksamkeitskontrolle nach § 138 BGB (führt zur Unwirksamkeit von Anfang an) und die Ausübungskontrolle nach § 242 BGB (die Klausel bleibt bestehen, darf aber nicht durchgesetzt werden) – grundlegend BGH, Urteil vom 11.02.2004 – XII ZR 265/02.

Entscheidend ist die sogenannte Kernbereichslehre: Je näher eine Regelung am existenziellen Kern der Scheidungsfolgen liegt, desto weniger ist sie abdingbar. Die Rangfolge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs:

  • Betreuungsunterhalt für die Erziehung gemeinsamer Kinder (§ 1570 BGB) – am stärksten geschützt, ein Verzicht ist kaum haltbar
  • Unterhalt wegen Alters und Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB) und der Versorgungsausgleich – nur mit tragfähiger Begründung und meist mit Gegenleistung einschränkbar
  • Erwerbslosigkeitsunterhalt (§ 1573 Abs. 1 BGB) – schon deutlich eher verzichtbar, weil das Arbeitsplatzrisiko auf den Berechtigten verlagert wird
  • Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt (§§ 1573 Abs. 2, 1575 BGB) – weiter gestaltbar
  • Zugewinnausgleich – am weitesten disponibel; ein Ausschluss allein macht einen Ehevertrag in der Regel nicht unwirksam

Warnsignale, bei denen Gerichte genauer hinsehen

Unterschrift während einer Schwangerschaft, verbunden mit einem Unterhaltsverzicht (BVerfG, 06.02.2001 – 1 BvR 12/92)
Vollverzicht auf Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinn ohne jede Gegenleistung
Unterschrift unmittelbar vor der Hochzeit oder als Bedingung für die Zustimmung zur Scheidung
Deutliches Ungleichgewicht: nur eine Seite anwaltlich beraten, Sprachbarriere, wirtschaftliche Abhängigkeit
Ein Ehegatte gibt für die Ehe den Beruf auf, der Vertrag sieht dafür keinen Ausgleich vor
Die Lebensplanung hat sich seit Vertragsschluss grundlegend geändert (dann greift die Ausübungskontrolle)

Umgekehrt gilt: Ein Ehevertrag wird nicht dadurch unwirksam, dass er einer Seite mehr Vorteile bringt. Ausschlaggebend ist das Zusammenspiel aus einseitigem Inhalt und ungleicher Verhandlungslage. Wer das vermeiden will, dokumentiert die Gründe für die Regelung im Vertrag, sorgt für Beratung beider Seiten und baut eine erkennbare Gegenleistung ein.

Braucht jeder Ehegatte einen eigenen Anwalt?

Rechtlich nicht: Für den Ehevertrag besteht kein Anwaltszwang, notwendig ist allein der Notar. Der Notar ist zur Neutralität verpflichtet, muss den Willen beider Beteiligten erforschen und über die rechtliche Bedeutung des Geschäfts belehren (§ 17 Abs. 1 BeurkG). Was er nicht tut: eine Seite parteilich beraten oder für sie verhandeln.

Genau darin liegt der Grund, warum eigene Beratung in bestimmten Fällen sinnvoll ist. Sie ist besonders zu empfehlen, wenn größere Vermögenswerte oder ein Unternehmen betroffen sind, wenn ein Ehegatte auf Ansprüche verzichten soll oder wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse sehr unterschiedlich sind. Der praktische Nebeneffekt: Eine dokumentierte Beratung beider Seiten stärkt den Vertrag in einer späteren Wirksamkeitskontrolle erheblich, weil sie zeigt, dass beide die Folgen kannten.

Wie schützt ein Ehevertrag Selbstständige und Unternehmen?

Über zwei Klauseln, die im Trennungsfall den Unterschied zwischen Fortführung und Notverkauf ausmachen können. Die erste nimmt das Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich heraus, damit keine Ausgleichsforderung entsteht, die nur durch Verkauf von Betriebssubstanz zu bezahlen wäre – das ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft aus dem Rechenbeispiel oben.

Die zweite betrifft eine Vorschrift, die viele Selbstständige nicht kennen: In der Zugewinngemeinschaft kann sich ein Ehegatte „nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen" (§ 1365 Abs. 1 BGB). Wenn der Betrieb praktisch das ganze Vermögen darstellt, kann schon dessen Verkauf oder Umstrukturierung die Zustimmung des getrennt lebenden Ehegatten erfordern. Diese Verfügungsbeschränkung lässt sich im Ehevertrag abbedingen. Eine zweite, kleinere Schwester hat sie in § 1369 BGB: Über Haushaltsgegenstände kann ein Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft ebenfalls nur mit Zustimmung des anderen verfügen – unabhängig davon, wie viel sie wert sind.

Eine Entwarnung gehört an dieser Stelle allerdings auch dazu: Die Ausgleichsforderung ist nach oben gedeckelt. Sie kann nie höher sein als das Vermögen, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands tatsächlich vorhanden ist (§ 1378 Abs. 2 S. 1 BGB). Wer den Betrieb also gerade in einer schwachen Phase übergibt, haftet nicht mit fiktiven Werten. Die Grenze verschiebt sich nur, wenn Vermögen zuvor verschenkt, verschwendet oder gezielt beiseitegeschafft wurde (§ 1378 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 1375 Abs. 2 BGB).

Was ausgenommen wird

Der Betrieb wird im Vertrag genau bezeichnet – samt Betriebsdarlehen, Beteiligungen und Betriebsgrundstück. Ohne präzise Beschreibung streiten Gerichte später darüber, was dazugehört.

Was als Ausgleich hineingehört

Eine Kompensation für die andere Seite: eine feste Abfindung, eine Beteiligung an den Betriebsentnahmen, eine Unterhalts- oder Altersvorsorgeregelung. Ohne Gegenleistung ist die Klausel angreifbar.

Wichtig für die Kostenplanung: Der Wert des Betriebs erhöht den Geschäftswert und damit die Notargebühr. Schulden mindern ihn nur begrenzt, weil sie höchstens bis zur Hälfte des Vermögenswerts abgezogen werden (§ 100 Abs. 1 GNotKG) – so wie im Beispiel von Katrin und Jörg oben.

Sonderfälle: Ausland und fortgesetzte Ehe

Gilt ein im Ausland geschlossener Ehevertrag in Deutschland? Häufig ja – aber nicht pauschal „nach dem Recht des Abschlussorts". Zu trennen sind zwei Fragen. Die Form richtet sich für Ehen ab dem 29. Januar 2019 nach Art. 25 der EU-Güterrechtsverordnung (Verordnung (EU) 2016/1103): Schriftform mit Datum und Unterschrift beider Ehegatten, ergänzt um die Formvorschriften des Aufenthaltsstaats – und, was oft übersehen wird, um die des anwendbaren Güterrechts (Art. 25 Abs. 3). Ist deutsches Güterrecht anwendbar, führt das über § 1410 BGB zurück zur notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit. Die materielle Wirksamkeit beurteilt sich nach dem Güterrechtsstatut, nicht nach dem Ort der Unterschrift.

Für binationale Paare ist der eigentlich interessante Teil der Verordnung ein anderer: Art. 22 EuGüVO erlaubt die Rechtswahl. Die Ehegatten können bestimmen, welches Güterrecht für ihre Ehe gelten soll – wählbar ist das Recht des Staates, in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder das Heimatrecht eines von ihnen. Ohne Rechtswahl entscheidet eine feste Reihenfolge (Art. 26 EuGüVO): zuerst der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt nach der Hochzeit, sonst die gemeinsame Staatsangehörigkeit bei der Eheschließung, sonst die engste Verbindung. Wer nach der Hochzeit umzieht, nimmt sein Güterrecht also mit – das überrascht viele Paare.

Für Ehen vor dem 29. Januar 2019 gilt weiterhin altes Kollisionsrecht (Art. 229 § 47 Abs. 2 EGBGB), solange keine Rechtswahl nach der Verordnung getroffen wurde: maßgeblich ist dann das Recht, das bei der Eheschließung für die allgemeinen Ehewirkungen galt – und zwar unwandelbar, ein späterer Umzug ändert daran nichts. Eine Rechtswahl ab dem 29. Januar 2019 bringt auch solche Altehen in das Regime der Verordnung. Praktisch heikel ist am Ende oft nicht die Anerkennung, sondern die Auslegung: Ein Vertrag nach ausländischem Recht kann Begriffe verwenden, die im deutschen Güterrecht keine Entsprechung haben. Eine Prüfung vor dem Scheidungsantrag ist in diesen Fällen gut angelegtes Geld.

Was passiert mit dem Ehevertrag, wenn die Ehe fortgesetzt wird? Er bleibt in Kraft. Ein Ehevertrag endet nicht dadurch, dass die Trennung zurückgenommen und die Ehe weitergeführt wird – er gilt, bis beide ihn notariell ändern oder aufheben (§ 1410 BGB). Wer nach einer überstandenen Krise zur gesetzlichen Zugewinngemeinschaft zurück möchte, braucht dafür also einen neuen Notartermin. Ein versöhnter Alltag hebt einen Vertrag nicht auf.

Wie Sie sich orientieren können

Wenn Sie gerade in der Trennung stecken und nicht sicher sind, ob Sie einen Ehevertrag, eine Scheidungsfolgenvereinbarung oder gar keine Vereinbarung brauchen, helfen drei Fragen bei der Sortierung:

  • Läuft bei einem von Ihnen noch Vermögensaufbau? Dann ist der Stichtag nach § 1384 BGB Ihr wichtigstes Thema – und ein Ehevertrag kommt in Betracht.
  • Sind Wohnung, Hausrat, Unterhalt und Kinder das eigentliche Thema? Dann führt der Weg über die Scheidungsfolgenvereinbarung.
  • Ist beides überschaubar und sind Sie sich einig? Dann reicht häufig die einvernehmliche Scheidung ohne zusätzliche Urkunde – der Versorgungsausgleich läuft von Amts wegen mit.

Für eine erste Einordnung Ihrer Situation bieten wir eine kostenlose Erstberatung an; die Beurkundung selbst übernimmt in jedem Fall ein Notar. Eine Übersicht über die Kosten eines Scheidungsverfahrens finden Sie unter Scheidungskosten.

Stand: August 2026 · geprüft durch Rechtsanwalt Finn Pietruschka.
Rechtsstand: GNotKG (Anlage 1 KV Nr. 21100, 21302, 24200 und 32005, Anlage 2 Gebührentabelle B, §§ 34, 100, 111), BGB, ErbStG und VersAusglG in der im August 2026 geltenden Fassung; EU-Güterrechtsverordnung (EU) 2016/1103 · Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen zum Ehevertrag

Muss ein Ehevertrag notariell beurkundet werden?

Ja, ausnahmslos. Ein Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB). Ein privat unterschriebenes Papier, eine E-Mail oder eine handschriftliche Vereinbarung sind als Ehevertrag unwirksam – auch dann, wenn sich beide Ehegatten einig sind.

Was kostet ein Ehevertrag beim Notar?

Die Beurkundung kostet eine 2,0-Gebühr nach KV Nr. 21100 GNotKG, mindestens 120 € netto. Bemessungsgrundlage ist das zusammengerechnete Reinvermögen beider Ehegatten (§ 100 Abs. 1 GNotKG). Bei 100.000 € Reinvermögen sind das rund 674 € brutto, bei 200.000 € rund 1.059 € brutto und bei 500.000 € rund 2.249 € brutto – jeweils einschließlich Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer, Gebührentabelle B des GNotKG, Stand 2026.

Kann man einen Ehevertrag auch nach der Hochzeit noch abschließen?

Ja. Ein Ehevertrag kann vor der Eheschließung, während der gesamten Ehe und bis zur Rechtskraft der Scheidung geschlossen werden. Das Gesetz erlaubt ausdrücklich, den Güterstand auch nach der Eheschließung aufzuheben oder zu ändern (§ 1408 Abs. 1 BGB). Ein nachträglicher Ehevertrag ist rechtlich genauso wirksam wie einer, der vor der Hochzeit geschlossen wurde.

Was ist der Unterschied zwischen Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung?

Der Ehevertrag regelt die Ehe für die Zukunft, meist ohne konkreten Scheidungsanlass, und betrifft vor allem den Güterstand, den Versorgungsausgleich und den Ehegattenunterhalt. Die Scheidungsfolgenvereinbarung wird geschlossen, wenn die Trennung schon da ist, und regelt die konkreten Folgen dieser Scheidung – zusätzlich etwa Ehewohnung, Hausrat, Kindesunterhalt und Umgang. Beide müssen notariell beurkundet werden. Der Unterschied liegt im Zeitpunkt, im Umfang und in der Berechnung der Notarkosten.

Macht ein Ehevertrag kurz vor oder in der Trennung noch Sinn?

Er ist möglich und in bestimmten Fällen sinnvoll, aber meist ist die Scheidungsfolgenvereinbarung das passendere Instrument. Ein Ehevertrag in der Trennungsphase lohnt sich vor allem, wenn der Stichtag für den Zugewinnausgleich vorgezogen werden soll: Ohne Vertrag zählt der Zugewinn bis zur Zustellung des Scheidungsantrags weiter (§ 1384 BGB). Wer in der Trennungszeit noch Vermögen aufbaut, kann durch den Wechsel in die Gütertrennung einen früheren Schlussstrich ziehen. Bereits entstandener Zugewinn wird dadurch aber nicht gestrichen, sondern im Gegenteil sofort fällig (§ 1378 Abs. 3 S. 1 BGB). Der Vertrag muss deshalb zwingend regeln, was mit dieser Forderung geschieht – Stundung, Raten, Verrechnung oder Verzicht.

Kann man den Versorgungsausgleich im Ehevertrag ausschließen?

Ja, ein Ausschluss oder eine Anpassung ist möglich (§ 1408 Abs. 2 BGB, § 6 VersAusglG). Die Vereinbarung muss notariell beurkundet werden (§ 7 Abs. 1 VersAusglG) und muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle durch das Familiengericht standhalten (§ 8 Abs. 1 VersAusglG). Die früher geltende Ein-Jahres-Sperre, nach der ein Ausschluss unwirksam wurde, wenn binnen eines Jahres der Scheidungsantrag gestellt wurde, gilt seit dem 1. September 2009 nicht mehr.

Wann ist ein Ehevertrag sittenwidrig und unwirksam?

Wenn er eine offensichtlich einseitige und durch die Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung enthält und ein Ehegatte den Vertrag aus einer deutlich unterlegenen Verhandlungsposition unterschrieben hat. Der Bundesgerichtshof prüft in zwei Stufen: Wirksamkeitskontrolle nach § 138 BGB und Ausübungskontrolle nach § 242 BGB (BGH, Urteil vom 11.02.2004 – XII ZR 265/02). Besonders geschützt sind Betreuungsunterhalt, Alters- und Krankheitsunterhalt sowie der Versorgungsausgleich; der Zugewinnausgleich ist am weitesten frei gestaltbar.

Was ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft?

Ein Ehevertrag, der den gesetzlichen Güterstand beibehält, den Zugewinnausgleich aber anpasst. Zwei Bauformen sind üblich. Die gegenständliche Modifikation nimmt einzelne Werte aus dem Ausgleich heraus, etwa einen Betrieb oder eine geerbte Immobilie. Die zeitliche Modifikation schließt den Ausgleich nur für den Fall aus, dass die Ehe durch Scheidung endet; endet sie durch Tod, bleibt es beim gesetzlichen Ausgleich. Die zweite Variante wirkt im Scheidungsfall wie eine Gütertrennung, erhält aber den erhöhten Erbteil nach § 1371 Abs. 1 BGB und die Erbschaftsteuerfreiheit des fiktiven Zugewinnausgleichs nach § 5 Abs. 1 ErbStG. Der Güterstand selbst bleibt in beiden Fällen die Zugewinngemeinschaft – er lässt sich nicht nach Beendigungsgrund aufspalten.

Verliere ich bei Gütertrennung wirklich einen Teil des Erbes?

Das hängt von der Kinderzahl ab. Neben einem Kind erbt der überlebende Ehegatte bei Gütertrennung die Hälfte – genauso viel wie in der Zugewinngemeinschaft (§ 1931 Abs. 4 BGB). Neben zwei Kindern sinkt der Erbteil auf ein Drittel, ab drei Kindern auf ein Viertel (§ 1931 Abs. 1 BGB), während er in der Zugewinngemeinschaft stets bei der Hälfte liegt. Unabhängig von der Quote entfällt bei Gütertrennung aber immer die Erbschaftsteuerfreiheit des fiktiven Zugewinnausgleichs nach § 5 Abs. 1 ErbStG.

Was kann ich tun, wenn mein Ehepartner den Vertrag nicht unterschreibt?

Ein Ehevertrag braucht immer beide. Das Gesetz kennt für diesen Fall aber einen einseitigen Weg: den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns beim Familiengericht. Er ist möglich nach mindestens drei Jahren Getrenntleben (§ 1385 Nr. 1 BGB), früher auch bei drohenden Vermögensverschiebungen oder beharrlicher Auskunftsverweigerung (§ 1385 Nr. 2 und Nr. 4 BGB). Für die Berechnung zählt der Tag der Antragstellung (§ 1387 BGB), die Gütertrennung tritt mit Rechtskraft der Entscheidung ein (§ 1388 BGB). Dafür braucht es weder die Zustimmung des anderen noch einen Notar.

Brauchen beide Ehepartner einen eigenen Anwalt für den Ehevertrag?

Rechtlich vorgeschrieben ist es nicht – für den Ehevertrag besteht kein Anwaltszwang, notwendig ist nur der Notar. Der Notar ist zur Neutralität und zur Belehrung beider Seiten verpflichtet, er berät aber keine Seite parteilich. Bei Verträgen mit größerem Vermögen oder deutlich unterschiedlicher Verhandlungsposition ist eigene rechtliche Beratung beider Seiten sinnvoll, weil sie die spätere Wirksamkeitskontrolle des Vertrags erleichtert.

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