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Wohnen & Hausrat

Ehewohnung & Hausrat bei Trennung

Wer darf nach der Trennung in der Wohnung bleiben, wer muss raus? Wir erklären die Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB, was für Miete und Eigentum gilt und wie der Hausrat fair verteilt wird.

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gleiche RechteBeide dürfen zunächst in der Wohnung bleiben.
§ 1361b
BGBregelt die Wohnungszuweisung bei Trennung.
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Kindeswohlist das wichtigste Zuweisungskriterium.

Wer darf nach der Trennung in der Wohnung bleiben?

Während der Trennung haben beide Ehepartner zunächst das gleiche Recht, in der Ehewohnung zu bleiben – unabhängig davon, wer im Mietvertrag steht oder wem die Immobilie gehört. Wer ausziehen muss, wird erst dann verbindlich geregelt, wenn sich die Partner nicht einigen und ein Gericht die Wohnung nach § 1361b BGB einem von beiden zuweist.

Bis zu einer solchen Zuweisung gilt: Niemand kann den anderen einfach vor die Tür setzen, das Schloss austauschen oder die Sachen ausräumen. Das Gesetz schützt beide Partner gleichermaßen vor eigenmächtigen Maßnahmen. Diese Seite erklärt, was für Miet- und Eigentumswohnungen gilt, wie der Hausrat verteilt wird und wann eine gerichtliche Zuweisung möglich ist.

Rechtsgrundlage: § 1361b BGB regelt die Wohnungszuweisung während des Getrenntlebens, § 1568a BGB die endgültige Zuweisung für die Zeit nach der Scheidung. Der Hausrat wird nach § 1568b BGB verteilt.

Die Mietwohnung: Vertrag, Haftung, Auszug

Bei einer Mietwohnung kommt es zunächst darauf an, wer im Mietvertrag steht. Stehen beide Ehepartner im Vertrag, haften auch beide für die Miete – und zwar weiter, solange beide Vertragspartei sind, selbst wenn einer ausgezogen ist. Ein bloßer Auszug entlässt nicht aus der Mithaftung.

  • Beide im Vertrag: Eine Entlassung aus dem Vertrag ist nur mit Zustimmung des Vermieters möglich. Bis dahin haften beide gegenüber dem Vermieter.
  • Nur einer im Vertrag: Der andere hat zwar ein Mitbenutzungsrecht während der Ehe, aber keine eigene Vertragsstellung.
  • Nach der Scheidung: Das Gericht kann nach § 1568a BGB anordnen, dass ein Ehepartner allein in das Mietverhältnis eintritt – auch gegen den Willen des Vermieters.
Wichtig: Wer auszieht, sollte schriftlich klären, wer ab wann die Miete trägt, und auf eine Vertragsentlassung hinwirken. Sonst droht die Haftung für Mietschulden des in der Wohnung verbliebenen Partners.

Die Eigentumswohnung oder das gemeinsame Haus

Gehört die Immobilie einem oder beiden Ehepartnern, ändert das Eigentum allein nichts am Nutzungsrecht während der Trennung. Auch der Alleineigentümer kann den anderen Ehepartner nicht ohne Weiteres aus der gemeinsam bewohnten Ehewohnung verweisen – das Gericht wägt nach § 1361b BGB ab, wem die Wohnung zugewiesen wird.

Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung über die Immobilie – also wer sie übernimmt, ausgezahlt wird oder ob verkauft wird – ist davon zu trennen. Sie läuft über den Zugewinnausgleich beziehungsweise eine Vereinbarung der Partner und folgt eigenen Regeln. Die Wohnungszuweisung regelt nur, wer wohnen darf, nicht, wem der Wert gehört.

Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB

Können sich die Partner nicht einigen, kann das Familiengericht die Ehewohnung einem von beiden zur alleinigen Nutzung zuweisen. Voraussetzung ist, dass dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine solche Härte liegt insbesondere vor, wenn das Wohl im Haushalt lebender Kinder beeinträchtigt ist oder wenn es zu Gewalt gekommen ist.

  • Kindeswohl: Wer die Kinder überwiegend betreut, hat oft die besseren Argumente für den Verbleib.
  • Gewaltschutz: Bei Bedrohung oder Misshandlung kann die Wohnung dem Opfer zugewiesen werden – auch dem nicht im Vertrag stehenden Partner.
  • Nutzungsentschädigung: Der weichende Partner kann unter Umständen eine Vergütung für die Überlassung verlangen.

Der Hausrat: Was dazugehört und wie verteilt wird

Zum Hausrat zählen alle Gegenstände, die der gemeinsamen Lebensführung dienen: Möbel, Küchengeräte, Geschirr, Unterhaltungselektronik, oft auch das Familienauto, wenn es gemeinsam genutzt wurde. Nicht zum Hausrat gehören Gegenstände, die einem Partner allein dienen oder gehören – etwa persönliche Dinge, berufliche Ausstattung oder Wertanlagen.

  • Gemeinsam angeschaffter Hausrat wird nach Billigkeit verteilt – wer was am dringendsten braucht, erhält es; ein Wertausgleich ist möglich.
  • Allein gehörender Hausrat bleibt beim Eigentümer, kann dem anderen aber zur Nutzung überlassen werden, wenn er darauf angewiesen ist.
  • Während der Trennung (§ 1361a BGB) gilt eine vorläufige Verteilung; endgültig wird erst zur Scheidung (§ 1568b BGB) entschieden.
Praxistipp: Eine einvernehmliche Hausratsliste – wer welche Gegenstände behält – erspart langwierigen Streit und Gutachterkosten. Wir nehmen eine solche Einigung gern in eine Scheidungsfolgenvereinbarung auf.

Sonderfall: häusliche Gewalt

Bei häuslicher Gewalt gelten besondere, schnelle Schutzmöglichkeiten. Nach dem Gewaltschutzgesetz kann das Gericht dem Täter die Wohnung kurzfristig und vollständig entziehen und ein Näherungs- und Kontaktverbot aussprechen – unabhängig von den Eigentums- oder Mietverhältnissen. In akuten Fällen ist eine einstweilige Anordnung möglich.

Wenn Sie von Gewalt betroffen sind, wenden Sie sich im Notfall an die Polizei (110) oder an das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen" unter 116 016. Rechtlich begleiten wir die Wohnungszuweisung und den Gewaltschutzantrag.

Wie wir Sie unterstützen

Die Frage „Wer bleibt, wer geht?" ist emotional belastend. Wir helfen, sie sachlich und fair zu klären:

  • Einordnung Ihrer konkreten Wohn- und Vertragssituation in der kostenlosen Erstberatung
  • Beratung zur Mithaftung im Mietvertrag und zur Vertragsentlassung
  • Aufnahme einer einvernehmlichen Wohnungs- und Hausratsregelung in die Scheidungsfolgenvereinbarung
  • Vertretung bei der Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB, falls keine Einigung gelingt
  • Digitale, bundesweite Abwicklung – direkt vom Anwalt

Häufige Fragen zu Ehewohnung & Hausrat

Wer darf nach der Trennung in der Ehewohnung bleiben?

Zunächst haben beide Ehepartner das gleiche Recht, in der Wohnung zu bleiben – unabhängig davon, wer im Mietvertrag steht oder wem die Immobilie gehört. Können sich die Partner nicht einigen, weist das Gericht die Wohnung nach § 1361b BGB einem von beiden zu, vor allem am Maßstab des Kindeswohls.

Kann mich mein Partner aus der Wohnung werfen?

Nein. Niemand darf den anderen eigenmächtig vor die Tür setzen, das Schloss austauschen oder die Sachen ausräumen. Bis zu einer gerichtlichen Zuweisung sind beide Partner gleichermaßen geschützt.

Muss ich weiter Miete zahlen, wenn ich ausziehe?

Wenn Sie im Mietvertrag stehen, haften Sie weiter gegenüber dem Vermieter – ein Auszug allein entlässt nicht aus der Mithaftung. Eine Entlassung aus dem Vertrag ist nur mit Zustimmung des Vermieters möglich.

Was gehört zum Hausrat?

Zum Hausrat zählen Gegenstände der gemeinsamen Lebensführung: Möbel, Küchengeräte, Geschirr, Unterhaltungselektronik und oft das gemeinsam genutzte Auto. Persönliche oder allein gehörende Gegenstände gehören nicht dazu.

Was gilt bei häuslicher Gewalt?

Bei häuslicher Gewalt kann das Gericht dem Täter die Wohnung nach dem Gewaltschutzgesetz kurzfristig und vollständig entziehen und ein Näherungsverbot aussprechen – unabhängig von Eigentum oder Mietvertrag. In akuten Fällen ist eine einstweilige Anordnung möglich.

Wer bleibt, wer geht – fair geklärt.

Wir helfen Ihnen, die Wohn- und Hausratsfrage sachlich zu lösen – kostenlos in der Erstberatung.