Wer darf nach der Trennung in der Wohnung bleiben?
Während der Trennung haben beide Ehepartner zunächst das gleiche Recht, in der Ehewohnung zu bleiben – unabhängig davon, wer im Mietvertrag steht oder wem die Immobilie gehört. Wer ausziehen muss, wird erst dann verbindlich geregelt, wenn sich die Partner nicht einigen und ein Gericht die Wohnung nach § 1361b BGB einem von beiden zuweist.
Bis zu einer solchen Zuweisung gilt: Niemand kann den anderen einfach vor die Tür setzen, das Schloss austauschen oder die Sachen ausräumen. Das Gesetz schützt beide Partner gleichermaßen vor eigenmächtigen Maßnahmen. Diese Seite erklärt, was für Miet- und Eigentumswohnungen gilt, wie der Hausrat verteilt wird und wann eine gerichtliche Zuweisung möglich ist.
Die Mietwohnung: Vertrag, Haftung, Auszug
Bei einer Mietwohnung kommt es zunächst darauf an, wer im Mietvertrag steht. Stehen beide Ehepartner im Vertrag, haften auch beide für die Miete – und zwar weiter, solange beide Vertragspartei sind, selbst wenn einer ausgezogen ist. Ein bloßer Auszug entlässt nicht aus der Mithaftung.
- Beide im Vertrag: Eine Entlassung aus dem Vertrag ist nur mit Zustimmung des Vermieters möglich. Bis dahin haften beide gegenüber dem Vermieter.
- Nur einer im Vertrag: Der andere hat zwar ein Mitbenutzungsrecht während der Ehe, aber keine eigene Vertragsstellung.
- Nach der Scheidung: Das Gericht kann nach § 1568a BGB anordnen, dass ein Ehepartner allein in das Mietverhältnis eintritt – auch gegen den Willen des Vermieters.
Die Eigentumswohnung oder das gemeinsame Haus
Gehört die Immobilie einem oder beiden Ehepartnern, ändert das Eigentum allein nichts am Nutzungsrecht während der Trennung. Auch der Alleineigentümer kann den anderen Ehepartner nicht ohne Weiteres aus der gemeinsam bewohnten Ehewohnung verweisen – das Gericht wägt nach § 1361b BGB ab, wem die Wohnung zugewiesen wird.
Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung über die Immobilie – also wer sie übernimmt, ausgezahlt wird oder ob verkauft wird – ist davon zu trennen. Sie läuft über den Zugewinnausgleich beziehungsweise eine Vereinbarung der Partner und folgt eigenen Regeln. Die Wohnungszuweisung regelt nur, wer wohnen darf, nicht, wem der Wert gehört.
Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB
Können sich die Partner nicht einigen, kann das Familiengericht die Ehewohnung einem von beiden zur alleinigen Nutzung zuweisen. Voraussetzung ist, dass dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine solche Härte liegt insbesondere vor, wenn das Wohl im Haushalt lebender Kinder beeinträchtigt ist oder wenn es zu Gewalt gekommen ist.
- Kindeswohl: Wer die Kinder überwiegend betreut, hat oft die besseren Argumente für den Verbleib.
- Gewaltschutz: Bei Bedrohung oder Misshandlung kann die Wohnung dem Opfer zugewiesen werden – auch dem nicht im Vertrag stehenden Partner.
- Nutzungsentschädigung: Der weichende Partner kann unter Umständen eine Vergütung für die Überlassung verlangen.
Der Hausrat: Was dazugehört und wie verteilt wird
Zum Hausrat zählen alle Gegenstände, die der gemeinsamen Lebensführung dienen: Möbel, Küchengeräte, Geschirr, Unterhaltungselektronik, oft auch das Familienauto, wenn es gemeinsam genutzt wurde. Nicht zum Hausrat gehören Gegenstände, die einem Partner allein dienen oder gehören – etwa persönliche Dinge, berufliche Ausstattung oder Wertanlagen.
- Gemeinsam angeschaffter Hausrat wird nach Billigkeit verteilt – wer was am dringendsten braucht, erhält es; ein Wertausgleich ist möglich.
- Allein gehörender Hausrat bleibt beim Eigentümer, kann dem anderen aber zur Nutzung überlassen werden, wenn er darauf angewiesen ist.
- Während der Trennung (§ 1361a BGB) gilt eine vorläufige Verteilung; endgültig wird erst zur Scheidung (§ 1568b BGB) entschieden.
Sonderfall: häusliche Gewalt
Bei häuslicher Gewalt gelten besondere, schnelle Schutzmöglichkeiten. Nach dem Gewaltschutzgesetz kann das Gericht dem Täter die Wohnung kurzfristig und vollständig entziehen und ein Näherungs- und Kontaktverbot aussprechen – unabhängig von den Eigentums- oder Mietverhältnissen. In akuten Fällen ist eine einstweilige Anordnung möglich.
Wenn Sie von Gewalt betroffen sind, wenden Sie sich im Notfall an die Polizei (110) oder an das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen" unter 116 016. Rechtlich begleiten wir die Wohnungszuweisung und den Gewaltschutzantrag.
Wie wir Sie unterstützen
Die Frage „Wer bleibt, wer geht?" ist emotional belastend. Wir helfen, sie sachlich und fair zu klären:
- Einordnung Ihrer konkreten Wohn- und Vertragssituation in der kostenlosen Erstberatung
- Beratung zur Mithaftung im Mietvertrag und zur Vertragsentlassung
- Aufnahme einer einvernehmlichen Wohnungs- und Hausratsregelung in die Scheidungsfolgenvereinbarung
- Vertretung bei der Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB, falls keine Einigung gelingt
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