Wer darf nach der Trennung in der Wohnung bleiben?
Während der Trennung haben beide Ehepartner zunächst das gleiche Recht, in der Ehewohnung zu bleiben – unabhängig davon, wer im Mietvertrag steht oder wem die Immobilie gehört. Wer ausziehen muss, wird erst dann verbindlich geregelt, wenn sich die Partner nicht einigen und ein Gericht die Wohnung nach § 1361b BGB einem von beiden zuweist.
Bis zu einer solchen Zuweisung gilt: Niemand kann den anderen einfach vor die Tür setzen, das Schloss austauschen oder die Sachen ausräumen. Das Gesetz schützt beide Partner gleichermaßen vor eigenmächtigen Maßnahmen. Diese Seite erklärt, was für Miet- und Eigentumswohnungen gilt, wie der Hausrat verteilt wird und wann eine gerichtliche Zuweisung möglich ist.
Die Mietwohnung: Vertrag, Haftung, Auszug
Bei einer Mietwohnung kommt es zunächst darauf an, wer im Mietvertrag steht. Stehen beide Ehepartner im Vertrag, haften auch beide für die Miete – und zwar weiter, solange beide Vertragspartei sind, selbst wenn einer ausgezogen ist. Ein bloßer Auszug entlässt nicht aus der Mithaftung.
- Beide im Vertrag: Während der Trennung ist eine Entlassung aus dem Vertrag nur mit Zustimmung des Vermieters möglich. Bis dahin haften beide gegenüber dem Vermieter.
- Nur einer im Vertrag: Der andere hat zwar ein Mitbenutzungsrecht während der Ehe, aber keine eigene Vertragsstellung.
- Nach der Scheidung: Teilen beide Ehegatten dem Vermieter mit, wer die Wohnung behält, tritt dieser allein in das Mietverhältnis ein. Ohne Einigung kann das Gericht das nach § 1568a BGB anordnen – auch gegen den Willen des Vermieters.
Wer bleibt, trägt die Miete im Innenverhältnis meist allein. Gegenüber dem Vermieter haften beide Mieter weiter. Untereinander gilt etwas anderes: Wer nach dem Auszug des Partners in der gemeinsam gemieteten Wohnung bleibt und sie behalten will, muss die Miete regelmäßig selbst tragen und kann vom Ausgezogenen keinen hälftigen Ausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB verlangen. Dem Bleibenden steht eine Überlegungsfrist von etwa drei Monaten zu. Entscheidet er sich in dieser Zeit, die Wohnung aufzugeben, und betreibt er die Kündigung, muss sich der Ausgezogene bis zum Ende des Mietverhältnisses an der Miete beteiligen. Behält er die Wohnung dagegen, zahlt er auch für die Überlegungszeit allein.
So hat es das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 7. August 2026 entschieden (11 UF 110/26). Der Ehemann war in der Wohnung geblieben und hatte es abgelehnt, gemeinsam mit seiner ausgezogenen Frau zu kündigen. Dass er die Ehe selbst noch nicht für gescheitert hielt, spielte keine Rolle. Es handelt sich um die Entscheidung eines Oberlandesgerichts; andere Oberlandesgerichte sind daran nicht gebunden. Für den Ausziehenden heißt das: Teilen Sie schriftlich mit, dass Sie nicht zurückkehren, und bitten Sie um Mitwirkung an der gemeinsamen Kündigung oder der Vertragsentlassung.
Die Eigentumswohnung oder das gemeinsame Haus
Gehört die Immobilie einem oder beiden Ehepartnern, ändert das Eigentum allein nichts am Nutzungsrecht während der Trennung. Auch der Alleineigentümer kann den anderen Ehepartner nicht ohne Weiteres aus der gemeinsam bewohnten Ehewohnung verweisen – das Gericht wägt nach § 1361b BGB ab, wem die Wohnung zugewiesen wird.
Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung über die Immobilie – also wer sie übernimmt, ausgezahlt wird oder ob verkauft wird – ist davon zu trennen. Sie läuft über den Zugewinnausgleich beziehungsweise eine Vereinbarung der Partner und folgt eigenen Regeln. Die Wohnungszuweisung regelt nur, wer wohnen darf, nicht, wem der Wert gehört.
Nutzungsentschädigung für die Immobilie: Bleibt ein Ehegatte allein in der gemeinsamen Eigentumswohnung oder im gemeinsamen Haus, kann der ausgezogene Miteigentümer während der Trennung eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit das der Billigkeit entspricht (§ 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB). Rückwirkend gibt es sie nicht: Geschuldet ist sie erst für die Zeit, nachdem der Ausgezogene sie verlangt hat. Wer eine Nutzungsentschädigung möchte, sollte sie deshalb früh schriftlich anfordern.
- Höhe bis zum Scheidungsantrag: Solange eine Versöhnung möglich bleibt, muss der Bleibende die Immobilie nicht sofort verwerten. Nach dem OLG Celle zählt bis zur Zustellung des Scheidungsantrags deshalb nur, was er für eine angemessene Mietwohnung sparen würde – einschließlich des Platzbedarfs der mitwohnenden Kinder. Ab Zustellung ist der volle Mietwert maßgeblich. Dem Ausgezogenen steht davon der Anteil zu, der seinem Miteigentum entspricht.
- Darlehensraten: Zahlt der Bleibende die gemeinsame Finanzierung, wird das angerechnet und kann die Entschädigung ganz aufzehren. Das OLG Celle zieht die Raten, die der allein Nutzende im Verhältnis zum anderen schuldet, sogar dann vom Wohnwert ab, wenn er sie tatsächlich nicht zahlt.
- Kinder und Unterhalt: Lebt ein gemeinsames Kind beim Bleibenden und zahlt der Ausgezogene keinen Kindesunterhalt, zieht das OLG Karlsruhe diesen Unterhalt von der Entschädigung ab (Beschluss vom 17. März 2026, 5 UF 181/25). Nach dem OLG Celle entfällt die Entschädigung, soweit sie im Ergebnis nur einen Anspruch des Bleibenden auf Trennungsunterhalt erhöhen würde.
Beides sind Entscheidungen von Oberlandesgerichten, die andere Oberlandesgerichte nicht binden. Im Beschluss des OLG Celle vom 20. August 2026 (17 UF 78/26) hat das Gericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil offen ist, wie genau der Unterhalt in solchen Verfahren zu prüfen ist. Ob der Bundesgerichtshof diese Linie bestätigt, steht noch nicht fest.
Alles Weitere zur Immobilie – Nutzungsentschädigung, gemeinsames Darlehen, Übertragung, Verkauf und Teilungsversteigerung – finden Sie unter Das Haus bei der Scheidung.
Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB
Können sich die Partner nicht einigen, kann das Familiengericht die Ehewohnung einem von beiden zur alleinigen Nutzung zuweisen. Voraussetzung ist, dass dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine solche Härte liegt insbesondere vor, wenn das Wohl im Haushalt lebender Kinder beeinträchtigt ist oder wenn es zu Gewalt gekommen ist.
- Kindeswohl: Wer die Kinder überwiegend betreut, hat oft die besseren Argumente für den Verbleib.
- Gewaltschutz: Bei Bedrohung oder Misshandlung kann die Wohnung dem Opfer zugewiesen werden – auch dem nicht im Vertrag stehenden Partner.
- Nutzungsentschädigung: Der weichende Partner kann unter Umständen eine Vergütung für die Überlassung verlangen.
Der Hausrat: Was dazugehört und wie verteilt wird
Zum Hausrat zählen alle Gegenstände, die der gemeinsamen Lebensführung dienen: Möbel, Küchengeräte, Geschirr, Unterhaltungselektronik, oft auch das Familienauto, wenn es gemeinsam genutzt wurde. Nicht zum Hausrat gehören Gegenstände, die einem Partner allein dienen oder gehören – etwa persönliche Dinge, berufliche Ausstattung oder Wertanlagen.
- Gemeinsam angeschaffter Hausrat wird nach Billigkeit verteilt – wer was am dringendsten braucht, erhält es; ein Wertausgleich ist möglich.
- Allein gehörender Hausrat bleibt beim Eigentümer. Nur während der Trennung muss er dem anderen zur Nutzung überlassen werden, wenn dieser ihn für einen eigenen Haushalt braucht und es der Billigkeit entspricht (§ 1361a BGB); bei der Scheidung wird nur gemeinsamer Hausrat verteilt (§ 1568b BGB).
- Während der Trennung (§ 1361a BGB) gilt eine vorläufige Verteilung; endgültig wird erst zur Scheidung (§ 1568b BGB) entschieden.
Sonderfall: häusliche Gewalt
Bei häuslicher Gewalt gelten besondere, schnelle Schutzmöglichkeiten. Nach dem Gewaltschutzgesetz kann das Gericht dem Täter die Wohnung kurzfristig und vollständig entziehen und ein Näherungs- und Kontaktverbot aussprechen – unabhängig von den Eigentums- oder Mietverhältnissen. In akuten Fällen ist eine einstweilige Anordnung möglich.
Ob Sie sich trotz eines Kontaktverbots schon vor Ablauf des Trennungsjahres scheiden lassen können, erklären wir am Beispiel eines OLG-Beschlusses unter Scheidung trotz Kontaktverbot.
Wenn Sie von Gewalt betroffen sind, wenden Sie sich im Notfall an die Polizei (110) oder an das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen" unter 116 016. Rechtlich begleiten wir die Wohnungszuweisung und den Gewaltschutzantrag.
Wie wir Sie unterstützen
Die Frage „Wer bleibt, wer geht?" ist emotional belastend. Wir helfen, sie sachlich und fair zu klären:
- Einordnung Ihrer konkreten Wohn- und Vertragssituation in der kostenlosen Erstberatung
- Beratung zur Mithaftung im Mietvertrag und zur Vertragsentlassung
- Aufnahme einer einvernehmlichen Wohnungs- und Hausratsregelung in die Scheidungsfolgenvereinbarung
- Vertretung bei der Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB, falls keine Einigung gelingt
- Digitale, bundesweite Abwicklung – direkt vom Anwalt