Getrennt lebende Ehegatten beerben sich weiter – mit vollem gesetzlichem Erbteil und Pflichtteil. Das Erbrecht entfällt erst, wenn der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, der Antrag zugestellt war und die Voraussetzungen der Scheidung beim Tod vorlagen (§ 1933 BGB). Testamente zugunsten des Ehegatten fallen dann im Zweifel mit weg, Bezugsrechte in Lebensversicherungen nicht. Wer sich trennt, sollte Testament und Begünstigungen deshalb selbst ändern, statt auf das Gesetz zu warten.
Erbt der Ehepartner während der Trennung?
Für das Erbrecht bei Trennung und Scheidung gilt zunächst eine einfache Regel: Die Trennung allein ändert am Erbrecht nichts. Ehegattenerbrecht, gesetzliches Erbrecht des Ehegatten und Erbrecht des Noch-Ehepartners bezeichnen dasselbe: den Anteil am Nachlass, der dem überlebenden Ehegatten ohne Testament kraft Gesetzes zusteht. Er hängt daran, dass die Ehe beim Tod noch besteht – nicht daran, ob die Ehegatten noch zusammenleben.
Wie groß der Anteil ist, regelt § 1931 Abs. 1 BGB: neben Kindern ein Viertel, neben Eltern oder Geschwistern des Verstorbenen die Hälfte. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kommt pauschal ein weiteres Viertel hinzu (§ 1371 Abs. 1 BGB) – ob in der Ehe tatsächlich ein Zugewinn entstanden ist, spielt dafür keine Rolle. Ein getrennt lebender Ehegatte erbt neben gemeinsamen Kindern also regelmäßig die Hälfte des Nachlasses. Wer im Ehevertrag Gütertrennung vereinbart hat, für den gelten andere Quoten.
Das gilt unabhängig davon, wie lange die Trennung dauert. Auch nach Ablauf des Trennungsjahres oder nach zehn Jahren Getrenntleben bleibt der Ehegatte gesetzlicher Erbe und pflichtteilsberechtigt. Was in den ersten Tagen nach der Trennung zu regeln ist, beschreibt die Seite Trennung: die ersten Schritte; die erbrechtlichen Punkte gehören in die Wochen danach.
Ab wann entfällt das Erbrecht – schon mit dem Scheidungsantrag?
Das Erbrecht endet nicht erst mit dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss. Nach § 1933 Satz 1 BGB sind das Erbrecht des überlebenden Ehegatten und sein Recht auf den Voraus – die Haushaltsgegenstände nach § 1932 BGB – ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes zwei Dinge zusammenkamen:
- Der Verstorbene hatte die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt. Ein Antrag muss dem anderen Ehegatten zugestellt, das Verfahren also rechtshängig sein. Die bloße Einreichung bei Gericht genügt nicht (BGH, Urteil vom 06.06.1990, IV ZR 88/89).
- Die Voraussetzungen der Scheidung lagen vor. Die Ehe muss gescheitert gewesen sein. Das Gesetz vermutet das, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen, oder wenn sie seit drei Jahren getrennt leben (§ 1566 BGB). Vor Ablauf des Trennungsjahres greift § 1933 BGB nur, wenn ausnahmsweise eine Härtefallscheidung möglich gewesen wäre.
Die Zustimmung wird gegenüber dem Familiengericht erklärt, nicht gegenüber dem Partner. Einen Anwalt braucht sie nicht (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Das OLG Köln hat ein selbst unterschriebenes Schreiben des späteren Erblassers an das Familiengericht genügen lassen (Beschluss vom 11.03.2013, 2 Wx 64/13) – eine Einzelentscheidung, die andere Gerichte nicht bindet. Wie die Zustimmung praktisch abläuft, zeigt die Seite Scheidung zustimmen ohne Anwalt.
Was gilt, wenn nur der Überlebende den Antrag gestellt hat?
§ 1933 BGB fragt nur nach dem Verhalten des Verstorbenen. Hat allein der überlebende Ehegatte die Scheidung beantragt und der Verstorbene weder zugestimmt noch einen eigenen Antrag gestellt, erbt der Antragsteller weiter – obwohl er selbst die Scheidung wollte. Für den Antragsgegner heißt das: Wer die Scheidung ebenfalls will, sollte ihr gegenüber dem Familiengericht zustimmen oder einen eigenen Antrag stellen. Erst dann wirkt § 1933 BGB in beide Richtungen. Wie es weitergeht, wenn der andere die Scheidung nicht will, steht unter Scheidung ohne Zustimmung.
Was mit Pflichtteil, Unterhalt und Zugewinn geschieht
Greift § 1933 BGB, verliert der Überlebende nicht nur den Erbteil, sondern auch den Pflichtteil: Pflichtteilsberechtigt ist der Ehegatte nur, wenn er ohne Testament gesetzlicher Erbe wäre (§ 2303 Abs. 2 BGB). Ganz leer geht er trotzdem nicht unbedingt aus:
- Unterhalt. Er kann von den Erben Unterhalt verlangen, als wäre die Ehe geschieden (§ 1933 Satz 3 BGB). Die Erben haften dafür höchstens bis zur Höhe des Pflichtteils, der ihm ohne Scheidung zugestanden hätte (§ 1586b Abs. 1 BGB). Ob überhaupt ein Anspruch besteht, richtet sich nach den Regeln zum nachehelichen Unterhalt.
- Zugewinnausgleich. Wird der Überlebende nicht Erbe und erhält er auch kein Vermächtnis, kann er im gesetzlichen Güterstand den Ausgleich des tatsächlich erzielten Zugewinns verlangen – dann von den Erben (§ 1371 Abs. 2 BGB). Wie der berechnet wird, erklärt die Seite Zugewinnausgleich.
Auch ein ruhendes Verfahren reicht
Wie weit § 1933 BGB reicht, zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2026 (IV ZB 7/25): Eine Ehefrau hatte im Jahr 2000 die Scheidung beantragt, ihr Mann hatte 2003 in der mündlichen Verhandlung zugestimmt; danach ruhte das Verfahren rund 18 Jahre. Kurz vor seinem Tod nahm sie den Antrag zurück – ohne seine Einwilligung, die nach der mündlichen Verhandlung nötig gewesen wäre. Ihren gesetzlichen Erbteil bekam sie nicht. Langes Ruhen ist keine stillschweigende Rücknahme des Antrags, und § 1933 BGB wird für solche Fälle auch nicht eingeschränkt. Wer sich versöhnt, sollte den Scheidungsantrag deshalb wirksam zurücknehmen – nach der mündlichen Verhandlung nur mit Einwilligung des anderen – oder eine erklärte Zustimmung widerrufen.
Ehepartner enterben während der Trennung – geht das?
Ja, aber nur bis auf den Pflichtteil. Ein neues Einzeltestament, in dem Sie andere Erben einsetzen, schließt den Ehegatten von der Erbfolge aus. Den Pflichtteil kann es ihm nicht nehmen (§ 2303 Abs. 2 BGB); er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Im gesetzlichen Güterstand berechnet er sich beim enterbten Ehegatten aus dem nicht erhöhten Erbteil – neben Kindern also ein Achtel des Nachlasses –, daneben kann er den Ausgleich des tatsächlichen Zugewinns verlangen (§ 1371 Abs. 2 BGB).
Praktisch lässt sich der Pflichtteil nur auf zwei Wegen ausschließen: durch einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht, den beide Ehegatten notariell beurkunden lassen (§ 2346 BGB, § 2348 BGB), oder über § 1933 BGB, also mit zugestelltem Scheidungsantrag oder Zustimmung, sobald die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen. Ein solcher Verzicht kann Teil einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung sein – wenn ohnehin ein Notartermin ansteht, gehört er auf die Liste.
Ein neues Testament lohnt sich trotzdem früh: Es senkt den Anteil des Ehegatten auf den Pflichtteil und legt fest, wer den Rest bekommt. Liegt ein gemeinschaftliches Testament vor, geht das allerdings nicht ohne Weiteres – dazu weiter unten.
Was wird aus dem Testament nach der Scheidung?
Für Einzeltestamente enthält § 2077 BGB eine Auslegungsregel: Eine letztwillige Verfügung, mit der der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor seinem Tod aufgelöst worden ist (Abs. 1 Satz 1). Gleich steht der Fall des § 1933 BGB – Scheidungsvoraussetzungen lagen vor, und der Erblasser hatte die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt (Abs. 1 Satz 2).
Die Regel hat zwei Grenzen. Erstens erfasst sie nur Verfügungen zugunsten des Ehegatten; die Erbeinsetzung der Kinder oder ein Vermächtnis an Dritte im selben Testament bleibt wirksam. Zweitens gilt sie nicht, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Verfügung auch für den Fall der Scheidung getroffen hätte (§ 2077 Abs. 3 BGB). Über diesen mutmaßlichen Willen wird nach dem Tod gestritten – mit Zeugen, Briefen und Erinnerungen. Sicher ist nur ein neues Testament, das die alte Verfügung ausdrücklich widerruft.
Solange § 1933 BGB nicht greift – also während der Trennung ohne Scheidungsantrag –, gilt ein Testament zugunsten des Ehegatten uneingeschränkt weiter. Wer seinen Ehegatten vor Jahren zum Alleinerben eingesetzt hat und sich jetzt trennt, muss selbst handeln.
Berliner Testament und Erbvertrag: Wie kommen Sie wieder heraus?
Beim gemeinschaftlichen Testament – meist als Berliner Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben und die Kinder zu Schlusserben einsetzen – geht das Gesetz weiter: In den Fällen des § 2077 BGB ist es seinem ganzen Inhalt nach unwirksam (§ 2268 Abs. 1 BGB), also auch hinsichtlich der Kinder. Die Verfügungen bleiben aber wirksam, soweit anzunehmen ist, dass sie auch für den Fall der Scheidung getroffen worden wären (§ 2268 Abs. 2 BGB).
Das klingt nach einem Ausweg, kann aber eine Falle sein. Bleiben wechselbezügliche Verfügungen über § 2268 Abs. 2 BGB wirksam, behalten sie nach dem Bundesgerichtshof auch nach der Scheidung ihre Wechselbezüglichkeit und können nicht durch ein einseitiges neues Testament aufgehoben werden (BGH, Urteil vom 07.07.2004, IV ZR 187/03). Wer sich darauf verlässt, dass die Scheidung das gemeinsame Testament erledigt, kann an Verfügungen gebunden bleiben, die er so nie wieder treffen würde.
Der Widerruf: notariell und mit Zugang beim anderen
Solange beide Ehegatten leben, kann jeder seine wechselbezüglichen Verfügungen widerrufen – aber nur in der Form des § 2271 Abs. 1 BGB: durch Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten, die notariell beurkundet werden muss (§ 2296 Abs. 2 BGB). Ein neues eigenes Testament reicht ausdrücklich nicht (§ 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Widerruf wird erst wirksam, wenn er dem anderen zugeht; in der Praxis lässt der Notar dafür eine Ausfertigung über den Gerichtsvollzieher zustellen. Mit dem Tod des anderen erlischt das Widerrufsrecht (§ 2271 Abs. 2 BGB) – wer zu lange wartet, bleibt gebunden.
Fällt eine Verfügung durch den Widerruf weg, werden die mit ihr wechselbezüglichen Verfügungen des anderen unwirksam (§ 2270 Abs. 1 BGB). Der Widerruf ist deshalb der saubere Schnitt: Danach kann jeder ein neues Einzeltestament errichten.
Der Erbvertrag
Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten gilt § 2077 BGB über § 2279 Abs. 2 BGB ebenfalls – und zwar auch, soweit darin ein Dritter, etwa ein Kind, bedacht ist. Einseitig lösen kann sich ein Ehegatte von vertragsmäßigen Verfügungen aber nur, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat (§ 2293 BGB); sonst braucht es einen notariellen Aufhebungsvertrag mit dem anderen (§ 2290 BGB). Erbverträge werden oft zusammen mit einem Ehevertrag beurkundet – dann lohnt der Blick in dieselbe Urkunde.
Lebensversicherung: Warum Sie das Bezugsrecht ändern müssen
Ist in einer Lebensversicherung ein Bezugsberechtigter benannt, zahlt der Versicherer im Todesfall direkt an diese Person. Testament, § 1933 BGB und § 2077 BGB ändern daran nichts: Der Bundesgerichtshof lehnt es ab, die Auslegungsregel des § 2077 BGB auf das Bezugsrecht entsprechend anzuwenden (BGH, Urteil vom 14.02.2007, IV ZR 150/05).
Entscheidend ist deshalb, wie das Bezugsrecht formuliert ist. Steht dort nur „Ehegatte“, meint das nach dem BGH regelmäßig die Person, mit der der Versicherungsnehmer verheiratet war, als er das Bezugsrecht festgelegt hat – auch nach einer Scheidung (IV ZR 150/05). Dasselbe gilt für die Formulierung „der verwitwete Ehegatte“, selbst wenn der Versicherungsnehmer später erneut geheiratet hat: Im entschiedenen Fall stand die Leistung der geschiedenen ersten Ehefrau zu, nicht der Witwe (BGH, Urteil vom 22.07.2015, IV ZR 437/14).
Prüfen Sie im selben Zug Begünstigungen in der betrieblichen Altersversorgung, Risiko-, Unfall- und Sterbegeldversicherungen sowie Konto- und Vorsorgevollmachten, die über den Tod hinaus gelten. Keines dieser Dokumente richtet sich nach dem Scheidungsantrag. Eine Übersicht steht auch im Abschnitt Erbrecht, Testament und Begünstigungen der Seite Scheidung im Alter.
Gemeinsame Kinder als Erben: Verwaltet der Ex-Partner das Erbe?
Nach der Scheidung erben gemeinsame Kinder ohne Testament den Nachlass des verstorbenen Elternteils. Sind sie minderjährig, verwaltet das Erbe ihr gesetzlicher Vertreter – und das ist regelmäßig der andere Elternteil: Stand den Eltern die Sorge gemeinsam zu, steht sie nach dem Tod eines Elternteils dem überlebenden zu (§ 1680 Abs. 1 BGB). Gemeinsames Sorgerecht ist auch nach einer Scheidung der Regelfall, siehe Sorge- und Umgangsrecht. Der Ex-Partner entscheidet dann über Konten, Wertpapiere und eine geerbte Immobilie der Kinder.
Das lässt sich verhindern. Nach § 1638 Abs. 1 BGB kann der Erblasser im Testament bestimmen, dass die Eltern das Vermögen, das das Kind von ihm erbt, nicht verwalten sollen; die Bestimmung kann sich auch nur gegen einen Elternteil richten (§ 1638 Abs. 3 BGB). Weil der andere Elternteil – der Erblasser selbst – nicht mehr lebt, erhält das Kind dann einen Zuwendungspfleger. Wer das sein soll, können Sie im Testament festlegen (§ 1811 Abs. 2 BGB).
Ein solches Geschiedenentestament regelt meist noch einen zweiten Punkt: Stirbt das Kind später ohne eigene Kinder und ohne Testament, erbt nach § 1925 BGB der überlebende Elternteil – neben etwaigen Geschwistern des Kindes, sonst allein. So kann das Vermögen doch beim Ex-Partner landen. Dagegen helfen Gestaltungen mit Vor- und Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung. Sie gehören in fachkundige Hände: Ein Formulierungsfehler fällt erst auf, wenn ihn niemand mehr korrigieren kann.
Witwenrente: Was bis zur Rechtskraft gilt
Anders als das Erbrecht hängt die Witwen- oder Witwerrente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht am Scheidungsantrag. Sie setzt voraus, dass die Ehe beim Tod noch bestand. Stirbt ein Ehegatte während der Trennung oder des laufenden Scheidungsverfahrens, kommt sie deshalb grundsätzlich weiter in Betracht; mit der Rechtskraft der Scheidung entfällt sie, an ihre Stelle tritt der Versorgungsausgleich. Einzelheiten, auch zur seltenen Geschiedenenwitwenrente, stehen auf der Seite Scheidung im Alter.
Checkliste: Was nach der Trennung und nach dem Scheidungsantrag zu tun ist
Nach der Trennung
- Bestehende Testamente und Erbverträge heraussuchen – auch notariell verwahrte. Wer wem was zugedacht hat, ist der Ausgangspunkt.
- Einzeltestament zugunsten des Ehegatten ersetzen. Mit einem neuen Testament bleibt ihm bis zum Wegfall nach § 1933 BGB nur der Pflichtteil.
- Gemeinschaftliches Testament widerrufen: notariell beurkunden, dem anderen zustellen lassen, dann neu testieren.
- Bezugsrechte ändern – bei Lebens-, Risiko-, Unfall- und Rentenversicherungen und in der betrieblichen Altersversorgung, jeweils gegenüber dem Versicherer.
- Vollmachten widerrufen: Konto-, General- und Vorsorgevollmachten zugunsten des Ehegatten, Originale zurückfordern, Patientenverfügung anpassen.
- Bei minderjährigen Kindern im Testament bestimmen, wer ihr Erbe verwaltet (§ 1638 BGB).
Nach dem Scheidungsantrag
- Zustellung prüfen. Erst ein zugestellter Antrag kann den Ausschluss nach § 1933 BGB auslösen.
- Hat nur Ihr Ehepartner den Antrag gestellt und wollen Sie die Scheidung ebenfalls: gegenüber dem Familiengericht zustimmen oder einen eigenen Antrag stellen.
- Erb- oder Pflichtteilsverzicht in eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung aufnehmen, wenn ohnehin eine geschlossen wird.
- Testament auf die Zeit nach der Scheidung ausrichten: wer erbt, wer für die Kinder verwaltet, ob ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wird.
- Bei Versöhnung den Scheidungsantrag wirksam zurücknehmen – nach der mündlichen Verhandlung nur mit Einwilligung des anderen – oder eine erklärte Zustimmung widerrufen und Testament und Bezugsrechte erneut prüfen.
Welche Schritte das Scheidungsverfahren selbst hat und wann der Antrag zugestellt wird, zeigt die Seite Scheidung: Ablauf.
Wie wir Sie unterstützen
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Zuletzt geprüft: Oktober 2026 durch Rechtsanwalt Finn Pietruschka · Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.