Die Trennung ist der Zeitpunkt, ab dem Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr führen und mindestens einer sie erkennbar nicht wiederherstellen will (§ 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Auszug ist dafür nicht nötig: Nach § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung. Anmelden muss man die Trennung nirgends. Ab diesem Tag laufen mehrere Dinge gleichzeitig an — das Trennungsjahr, die Haftung für gemeinsame Verträge, der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Der teuerste Fehler der ersten Wochen ist, mit der Unterhaltsforderung zu warten: Für die Vergangenheit kann Unterhalt nur ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem der andere zur Auskunft aufgefordert wurde, in Verzug geraten oder der Anspruch rechtshängig geworden ist (§ 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB über § 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1360a Abs. 3 BGB). Wer drei Monate zuwartet, bekommt diese drei Monate in aller Regel nicht zurück.
Trennung — was in den ersten Tagen zählt
Vier Dinge sind in den ersten Tagen wichtig, alles andere kann warten: das Trennungsdatum festhalten, die eigenen Finanzen handlungsfähig machen, wichtige Unterlagen sichern und — wenn ein Einkommensgefälle besteht — Unterhalt einfordern. Der Rest, von der Steuerklasse bis zum Testament, hat Zeit.
Diese Reihenfolge ist nicht willkürlich. Sie folgt dem, was sich später nicht mehr nachholen lässt. Ein Trennungsdatum kann man rekonstruieren, solange es Belege gibt. Unterhalt für einen Monat, in dem niemand etwas gefordert hat, ist dagegen endgültig weg.
Was Sie in dieser Phase nicht brauchen, ist eine Entscheidung über die Scheidung. Trennung und Scheidung sind zwei getrennte Vorgänge, und zwischen ihnen liegt mindestens ein Jahr.
Ab wann gelten Sie als getrennt?
Getrennt leben Ehegatten, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zwei Teile also: der tatsächliche Zustand und der erkennbare Wille. Beides muss zusammenkommen.
Ein Auszug ist keine Voraussetzung. § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB sagt ausdrücklich, dass die häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr besteht, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Wie das im Alltag aussehen muss, steht im Gesetz nicht — Formeln wie „getrennte Betten, getrennte Kasse" sind Auslegung, kein Gesetzestext. Wie die Trennung in der gemeinsamen Wohnung praktisch funktioniert, steht auf unserer Seite zur Trennung in derselben Wohnung.
Anmelden müssen Sie die Trennung nirgends — es gibt kein Register und keine Behörde dafür. Das ist genau der Grund, warum das Datum später strittig werden kann.
Vom Trennungstag an läuft das Trennungsjahr. Nach einem Jahr Getrenntleben wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner zustimmt (§ 1566 Abs. 1 BGB); nach drei Jahren gilt die Vermutung auch ohne Einvernehmen (§ 1566 Abs. 2 BGB). Alles Weitere dazu steht auf der Seite zum Trennungsjahr.
Ein kurzes Zusammenleben, das der Versöhnung dienen soll, unterbricht diese Fristen nicht (§ 1567 Abs. 2 BGB). Eine Zeitgrenze nennt das Gesetz dafür nicht.
Das Trennungsdatum festlegen und nachweisbar machen
Legen Sie einen konkreten Tag fest und schaffen Sie noch am selben Tag einen Beleg dafür. Das ist der einzige Schritt der ersten Woche, der später kaum zu reparieren ist — und er kostet nichts.
Warum das zählt: Vom Trennungsdatum hängen das Trennungsjahr, der Beginn des Trennungsunterhalts und der Stichtag für den Zugewinnausgleich ab. Wird es später bestritten, muss es bewiesen werden — und Erinnerung ist kein Beweis.
Was einen brauchbaren Beleg ausmacht
- Ein Schreiben an den Ehepartner, in dem Sie die Trennung mit Datum benennen. Ein Satz genügt: dass Sie die eheliche Lebensgemeinschaft ab diesem Tag nicht fortsetzen wollen. Bei absehbarem Streit per Einwurf-Einschreiben, damit der Zugang belegt ist.
- Belege, die im Alltag ohnehin entstehen: Ummeldung, Mietvertrag der neuen Wohnung, Kündigung des Gemeinschaftskontos, Änderung des Gehaltseingangs, Nachrichten mit Datum.
- Zeugen, die den Zeitpunkt aus eigener Wahrnehmung schildern können — Nachbarn, Familie, Freunde.
Zwei Punkte werden dabei oft übersehen. Erstens: Das Schreiben ist keine Kündigung und kein Antrag, es dokumentiert nur. Zweitens: Wenn Sie in der gemeinsamen Wohnung bleiben, ersetzt das Schreiben nicht die tatsächliche Trennung — beides muss zusammenpassen.
Muss einer ausziehen — und wer zahlt die Miete?
Nein, ausziehen muss zunächst niemand. Beide Ehegatten dürfen in der Ehewohnung bleiben, und die Trennung allein ändert daran nichts. Wer den Auszug des anderen verlangen will, braucht einen gesetzlichen Grund.
Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm die Ehewohnung ganz oder teilweise zur alleinigen Benutzung überlassen wird, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 1361b Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine unbillige Härte kann auch vorliegen, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist (Satz 2). Hat der andere Ehegatte körperliche Gewalt ausgeübt oder damit gedroht, ist ihm in der Regel die gesamte Wohnung zu überlassen (§ 1361b Abs. 2 Satz 1 BGB).
Wurde einem Ehegatten die Wohnung überlassen, kann der andere eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit das der Billigkeit entspricht (§ 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB). Eine Berechnungsformel nennt das Gesetz nicht.
Miete: außen und innen sind zwei verschiedene Fragen
| Wer haftet nach außen | Wer trägt es im Innenverhältnis | |
|---|---|---|
| Gemeinsamer Mietvertrag | Beide voll. Der Vermieter kann die ganze Miete von jedem verlangen (§ 421 BGB). | Zu gleichen Anteilen, „soweit nicht ein anderes bestimmt ist" (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). |
| Nur einer im Vertrag | Nur dieser eine. | Ausgleich läuft über den Unterhalt, nicht über den Mietvertrag. |
Der entscheidende Satz steht in § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB: die hälftige Verteilung gilt nur, „soweit nicht ein anderes bestimmt ist". Genau über diese Öffnung läuft die abweichende Verteilung, wenn einer allein in der Wohnung bleibt. Den Vermieter ändert das nicht. Er kann sich weiter an jeden von beiden halten, egal was Sie untereinander vereinbaren. Mehr dazu auf der Seite zu Ehewohnung und Hausrat.
Konten, Vollmachten, Verträge — was diese Woche zu tun ist
Machen Sie sich finanziell handlungsfähig, bevor Sie irgendetwas verhandeln. Das heißt: ein eigenes Konto, der eigene Gehaltseingang darauf, und ein Überblick über die gemeinsamen Verträge.
- Eigenes Girokonto eröffnen, falls nicht vorhanden, und Gehalt, Kindergeld und Daueraufträge dorthin umleiten.
- Kontovollmachten prüfen. Eine Vollmacht auf Ihrem Konto endet nicht mit der Trennung — sie muss widerrufen werden.
- Gemeinschaftskonto klären. Beim Oder-Konto darf jeder allein verfügen. Was über den eigenen Anteil hinaus abgehoben wird, ist damit nicht verloren, aber Sie müssen es zurückfordern — und das ist deutlich mühsamer, als es vorher zu verhindern.
- Die Schlüsselgewalt endet automatisch. Die Berechtigung, Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs mit Wirkung auch für den anderen zu besorgen, gilt nicht mehr, wenn die Ehegatten getrennt leben (§ 1357 Abs. 3 BGB). Ab der Trennung kann Ihr Ehepartner also nicht mehr auf Ihre Rechnung einkaufen — und zwar ab dem Getrenntleben, nicht erst ab der Scheidung.
Ein gemeinsamer Kredit bleibt davon unberührt. Wer mitunterschrieben hat, haftet der Bank gegenüber weiter — daran ändert weder die Trennung noch eine Vereinbarung zwischen Ihnen beiden etwas.
Trennungsunterhalt sofort verlangen — rückwirkend geht es nicht
Wenn Sie deutlich weniger verdienen als Ihr Ehepartner, fordern Sie Unterhalt am besten in der ersten Woche ein. Nicht weil das Verfahren eilig wäre, sondern weil jeder Monat ohne Aufforderung ein verlorener Monat ist.
Der Anspruch selbst entsteht mit der Trennung: Leben die Ehegatten getrennt, kann einer vom anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen (§ 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB). Durchsetzbar für die Vergangenheit ist er aber nur eingeschränkt.
Über § 1361 Abs. 4 Satz 4 und § 1360a Abs. 3 BGB gilt § 1613 BGB entsprechend. Und dort steht in Absatz 1 Satz 1, dass für die Vergangenheit Erfüllung nur von dem Zeitpunkt an verlangt werden kann, zu dem eines von drei Ereignissen eingetreten ist:
- der Verpflichtete wurde zur Auskunft über Einkünfte und Vermögen aufgefordert — zum Zweck der Geltendmachung des Unterhalts,
- der Verpflichtete ist in Verzug geraten, oder
- der Anspruch ist rechtshängig geworden.
Ist keines davon eingetreten, gibt es für die zurückliegende Zeit keinen Anspruch. Die oft gelesene Regel, Unterhalt könne „ein Jahr rückwirkend" verlangt werden, gehört nicht hierher: Sie stammt aus § 1585b Abs. 3 BGB und gilt für den nachehelichen Unterhalt. Beim Trennungsunterhalt ist sie nicht anwendbar.
Die einfachste der drei Möglichkeiten ist die erste. Eine Auskunftsaufforderung setzt keinen Streit voraus, keinen Anwalt und keine Bezifferung — sie muss nur erkennbar der Geltendmachung des Unterhalts dienen. Und § 1613 Abs. 1 Satz 2 BGB zieht den Anspruch auf den Ersten des Monats vor, in den das Ereignis fällt. Eine Aufforderung am 28. erfasst also den ganzen Monat.
Rechenbeispiel: was drei Monate Zuwarten kosten
Maren und Tobias trennen sich Anfang März. Maren ist berufstätig und hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.400 €. Tobias hat derzeit kein eigenes Einkommen. Kinder leben nicht im Haushalt.
| Bereinigtes Nettoeinkommen Maren | 3.400 € |
| Bedarfsquote nach den Leitlinien (Berechtigter ohne eigenes Einkommen): 45 % | 1.530 € |
| Verbleiben bei Maren | 1.870 € |
| Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten (erwerbstätig) | 1.600 € — eingehalten |
Fordert Tobias im März auf, schuldet Maren den Unterhalt ab dem 1. März. Wartet er bis Juni, beginnt der Anspruch am 1. Juni. Die Differenz beträgt rund 4.590 € — Geld, das nicht nachgeholt werden kann.
Rechengrundlage: Quote und Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026 (Anm. B. I. 1 und B. II). Die Tabelle hat nach ihrer eigenen Anmerkung A. I keine Gesetzeskraft, sondern ist eine Richtlinie der Oberlandesgerichte. Das Beispiel ist stark vereinfacht: Es unterstellt ein bereits bereinigtes Einkommen und keine unterhaltsberechtigten Kinder. Leben Kinder im Haushalt, geht deren Unterhalt vor und der Ehegattenunterhalt fällt niedriger aus — dieses Beispiel ist also eine Obergrenze, kein Richtwert für Ihren Fall.
Wie der Ehegattenunterhalt insgesamt berechnet wird, steht auf der Seite zum Ehegattenunterhalt.
Kinder: Wohnsitz, Kindergeld und Kindesunterhalt
Am Sorgerecht ändert die Trennung nichts — gemeinsam sorgeberechtigte Eltern bleiben es. Zu klären ist die Frage, wo die Kinder leben und wer wann für sie da ist. Das entscheiden Sie zunächst selbst; ein Gericht kommt erst ins Spiel, wenn Sie sich nicht einigen. Mehr dazu auf der Seite zu Sorge- und Umgangsrecht.
Kindergeld wird für jedes Kind nur einem Berechtigten gezahlt (§ 64 Abs. 1 EStG). Bei mehreren Berechtigten erhält es derjenige, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Lebt das Kind also überwiegend bei einem Elternteil, wird das Kindergeld an diesen ausgezahlt — es wird nicht geteilt. Der Ausgleich läuft nicht über das Kindergeld selbst, sondern über den Unterhalt: Bei minderjährigen Kindern wird es zur Hälfte auf den Barbedarf angerechnet (§ 1612b Abs. 1 BGB). Das Kindergeld beträgt 2026 einheitlich 259 € je Kind (§ 66 Abs. 1 EStG).
Kindesunterhalt schuldet der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des Kindes (§ 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB) und ist in der Mindestunterhaltsverordnung beziffert: seit dem 1. Januar 2026 monatlich 486 € für Kinder bis zur Vollendung des sechsten, 558 € bis zur Vollendung des zwölften und 653 € ab dem 13. Lebensjahr. Die tatsächliche Höhe hängt vom Einkommen ab und wird nach der Düsseldorfer Tabelle bestimmt.
Auch hier gilt, was für den Ehegattenunterhalt gilt: fordern Sie ihn ausdrücklich ein, statt auf eine Einigung zu warten.
Unterlagen sichern — die Liste
Sichern Sie Kopien oder Fotos, solange Sie Zugriff haben. Nach einem Auszug wird aus einer Fünf-Minuten-Sache eine Auskunftsklage.
- Persönliches: Ausweis, Pass, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Ehevertrag, Stammbuch
- Einkommen: die letzten zwölf Gehaltsabrechnungen beider, Steuerbescheide der letzten drei Jahre, bei Selbstständigen die Gewinnermittlungen
- Vermögen und Schulden: Kontoauszüge, Depotauszüge, Kreditverträge, Bürgschaften, Grundbuchauszug, Bausparverträge
- Versorgung: Renteninformation, betriebliche Altersvorsorge, Lebens- und Rentenversicherungen
- Laufendes: Miet- und Versicherungsverträge, Kfz-Papiere, Nachweise über Unterhalt für Kinder aus früheren Beziehungen
Das ist kein Misstrauensbeweis, sondern die Grundlage jeder Unterhalts- und Vermögensauseinandersetzung. Nehmen Sie mit, was Ihnen gehört, und kopieren Sie den Rest.
Was tun, wenn das Geld für Anwalt und Umzug fehlt?
Eine Trennung scheitert nicht daran, dass Sie kein Geld haben. Für die Beratung außerhalb eines Gerichtsverfahrens gibt es Beratungshilfe, für das Verfahren selbst Verfahrenskostenhilfe.
Beratungshilfe wird auf Antrag gewährt, wenn Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, keine andere zumutbare Hilfsmöglichkeit besteht und die Inanspruchnahme nicht mutwillig erscheint (§ 1 Abs. 1 BerHG). Die erste Voraussetzung ist erfüllt, wenn Ihnen Prozesskostenhilfe ohne eigenen Beitrag zu gewähren wäre (§ 1 Abs. 2 BerHG). Zuständig ist das Amtsgericht Ihres allgemeinen Gerichtsstands; der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden (§ 4 Abs. 1, Abs. 2 BerHG).
Verfahrenskostenhilfe deckt später die Kosten des Scheidungsverfahrens. Ob Sie sie bekommen und was Sie gegebenenfalls zurückzahlen müssen, können Sie vorab prüfen: mit unserem VKH-Rechner und den Seiten zur Verfahrenskostenhilfe, zum Schonvermögen und zur Rückzahlung.
Wenn Ihr Ehepartner deutlich leistungsfähiger ist, kommt außerdem ein Verfahrenskostenvorschuss in Betracht — dann trägt er die Kosten Ihres Verfahrens vor.
Was Sie jetzt noch nicht tun sollten
Nicht jeder Schritt, der sich richtig anfühlt, ist es auch.
- Nicht überstürzt ausziehen und die Wohnung abschreiben. Zieht ein Ehegatte aus der Ehewohnung aus und bekundet er binnen sechs Monaten dem anderen gegenüber keine ernstliche Rückkehrabsicht, wird unwiderleglich vermutet, dass er ihm das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat (§ 1361b Abs. 4 BGB). Unwiderleglich heißt: Gegenbeweis ausgeschlossen. Wer sich den Rückzug offenhalten will, muss das rechtzeitig und erkennbar erklären.
- Nicht das Gemeinschaftskonto leerräumen. Was über den eigenen Anteil hinausgeht, ist auszugleichen — und es beschädigt jede spätere einvernehmliche Lösung.
- Keine dauerhaften Vereinbarungen unterschreiben, solange die Zahlen nicht auf dem Tisch liegen. Eine Regelung zu Unterhalt, Wohnung oder Vermögen gehört in eine Scheidungsfolgenvereinbarung — auf einer belastbaren Grundlage und nicht in der ersten Woche.
- Nicht darauf verlassen, dass die Trennung das Erbrecht beendet. Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist erst ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 1933 Satz 1 BGB). Beides muss zusammenkommen. Eine bloße Trennung — auch über das Trennungsjahr hinaus — ändert am gesetzlichen Erbrecht nichts.
Und ein Punkt zur Ehrlichkeit: Der Steuerklassenwechsel wird in vielen Ratgebern mit einem festen Stichtag angegeben. Diese Frist steht so nicht im Einkommensteuergesetz. Gesichert ist, dass die Zusammenveranlagung für das gesamte Kalenderjahr möglich bleibt, in dem Sie sich trennen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG), und dass die Ehegatten-Steuerklassen daran hängen, ob Sie „nicht dauernd getrennt leben" (§ 38b Abs. 1 Satz 2 EStG). Wann genau umgestellt werden muss, klären Sie besser mit dem Finanzamt oder steuerlicher Beratung, als sich auf eine Faustregel zu verlassen.
Wie wir Sie unterstützen
Wir sind eine bundesweit tätige Kanzlei für Familienrecht und begleiten Trennung und Scheidung vollständig online. In der ersten Phase geht es meist um drei Dinge: das Trennungsdatum sauber festzuhalten, den Unterhalt rechtzeitig geltend zu machen und zu klären, ob Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommt.
Eine Erstberatung klärt Ihre Ausgangslage, bevor Sie etwas unterschreiben. Wenn absehbar ist, dass Sie sich einigen können, führt der Weg meist über eine einvernehmliche Scheidung — den ganzen Ablauf finden Sie auf der Seite Scheidung: Ablauf.
Zuletzt geprüft: September 2026 durch Rechtsanwalt Finn Pietruschka · Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.