Die Grundregel – und warum sie oft Sorgen macht
Verfahrenskostenhilfe (VKH, im Zivilprozess „Prozesskostenhilfe" – PKH) ist staatliche Hilfe für Menschen, die sich ein Gerichtsverfahren sonst nicht leisten können. Wer VKH beantragt, muss seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig offenlegen – Einkommen und Vermögen. Genau da entsteht die Sorge: Muss ich mein Haus verkaufen? Meine Lebensversicherung auflösen? Mein geerbtes Konto leerräumen?
Die kurze Antwort lautet: In den meisten Fällen nein. Das Gesetz schützt einen erheblichen Teil des Vermögens, das man zum Leben braucht oder das nicht zumutbar verwertbar ist. Das nennt sich Schonvermögen. Die genauen Grenzen ergeben sich aus § 115 Abs. 3 ZPO, der ausdrücklich auf § 90 SGB XII verweist – also auf das Sozialhilferecht.
Was zählt zum Schonvermögen bei der VKH?
§ 90 Abs. 2 SGB XII listet auf, was nicht zum einzusetzenden Vermögen gehört. Praxisrelevant für Scheidungsverfahren sind vor allem diese Positionen:
- Geldvermögen-Freibetrag: Seit 2023 sind 10.000 € pro Antragsteller geschützt. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten kommen weitere 10.000 € für den Partner hinzu, plus 500 € je Unterhaltsberechtigtem (z. B. Kind im Haushalt).
- Selbst genutztes Hausgrundstück oder Eigentumswohnung, soweit angemessen (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII).
- Angemessener Hausrat – Möbel, Haushaltsgeräte etc.
- Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung eine besondere Härte bedeuten würde.
- Ein angemessener PKW – die Rechtsprechung zieht die Grenze i. d. R. bei einem Verkehrswert von ca. 7.500 €.
- Gegenstände, die für die Berufsausübung unentbehrlich sind (z. B. Werkzeug, Fachliteratur, Computer für Selbstständige).
- Staatlich geförderte Altersvorsorge nach § 10a EStG („Riester-Rente") und vergleichbare Verträge.
- Vermögen aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage.
Alles andere ist grundsätzlich „einzusetzendes Vermögen" – mit der wichtigen Einschränkung, dass das Gericht die Zumutbarkeit der Verwertung im Einzelfall prüft.
Bargeld & Konten: Wie viel darf ich behalten?
Bargeld, Sparguthaben, Tagesgeld und vergleichbare Geldwerte werden zusammengerechnet. Der Freibetrag liegt seit 2023 bei 10.000 € pro erwachsener Person. Vor 2023 waren es nur 5.000 €, davor sogar noch 2.600 € – das Sozialhilfe-Bürgergeld-Gesetz von 2023 hat hier eine deutliche Erhöhung gebracht.
Bei nicht getrennt lebenden Eheleuten verdoppelt sich der Freibetrag, weil das Vermögen des Partners ohnehin mit zu berücksichtigen ist. Pro im Haushalt lebendem Unterhaltsberechtigten kommen 500 € hinzu. Ein praktisches Rechenbeispiel:
Freibetrag = 10.000 € (Sie) + 10.000 € (Ehegatte) + 2 × 500 € (Kinder) = 21.000 € Geldvermögen geschützt.
Bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten fällt der Partner-Anteil weg. Wichtig: Das Gericht kann die wirtschaftlichen Verhältnisse jederzeit überprüfen und sieht in der Regel auch in die letzten Kontoauszüge. Wer Geld kurz vor dem Antrag „verschwinden lässt", riskiert die Annahme grober Fahrlässigkeit und damit die Aufhebung der Bewilligung.
Eigenheim – muss ich mein Haus verkaufen?
Das ist die Frage, die in der Beratung am häufigsten kommt. Die beruhigende Antwort: Ein selbst genutztes, angemessenes Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung gehört nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht zum einzusetzenden Vermögen. Sie müssen Ihr Haus also nicht verkaufen, um die Scheidungskosten zu finanzieren.
Entscheidend sind zwei Begriffe: selbst genutzt und angemessen.
- Selbst genutzt heißt: Sie wohnen tatsächlich dort. Eine vermietete Immobilie ist nicht geschützt – sie ist verwertbar oder ggf. zu beleihen.
- Angemessen beurteilt sich nach Grundstücksgröße, Wohnfläche, Zuschnitt, Ausstattung und Region. Eine Villa mit 400 m² Wohnfläche für eine Person ist nicht geschützt. Eine normale Familienimmobilie für eine vierköpfige Familie schon.
Wenn Sie in einer Eigentumsimmobilie wohnen, lohnt es sich oft, die Kosten der Unterkunft (Hauslasten, angemessene Tilgungsraten für Immobilienkredite) als einkommensmindernde Position geltend zu machen. Das kann die Ratenhöhe der VKH spürbar drücken.
Erbschaft – was, wenn ich kurz vor oder während der Scheidung erbe?
Eine Erbschaft ist – sobald sie angefallen ist – grundsätzlich verwertbares Vermögen. Soweit sie das Schonvermögen übersteigt, kann das Familiengericht eine Einmalzahlung aus dem Vermögen anordnen oder die VKH komplett ablehnen, wenn die Verfahrenskosten vollständig daraus bestritten werden können (§ 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII).
Dabei gilt es zwei Konstellationen zu unterscheiden:
- Erbschaft vor Antragstellung: Sie ist in der Vermögenserklärung vollständig anzugeben. Verschweigen führt zur Aufhebung der Bewilligung mit Rückforderung (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
- Erbschaft nach Bewilligung: Sie löst die Mitteilungspflicht nach § 120a Abs. 2 ZPO aus. Sie müssen den Erbfall unverzüglich dem Gericht mitteilen. Das Gericht prüft dann, ob die Bewilligung angepasst werden muss. Mehr zur 4-Jahres-Überprüfung & Mitteilungspflicht.
Innerhalb des Schonvermögens darf eine Erbschaft natürlich behalten werden. Geerbte Familien- und Erbstücke – etwa ein Familienschmuckstück, geerbte Uhren, Bilder oder Möbel mit ideellem Wert – sind nach § 90 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII auch dann geschützt, wenn ihr Verkehrswert das Schonvermögen übersteigt, sofern die Veräußerung eine besondere Härte bedeuten würde.
Lebensversicherung: Riester ja, klassische Kapital-LV oft nein
Bei Lebensversicherungen muss man strikt unterscheiden:
- Riester-Rente und staatlich geförderte Altersvorsorge (§ 10a EStG bzw. Abschnitt XI EStG) sind nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII geschützt. Sie müssen sie nicht angreifen.
- Klassische Kapitallebensversicherungen ohne staatliche Förderung sind nach gefestigter Rechtsprechung des BGH regelmäßig zu beleihen oder zu verwerten, soweit der Rückkaufwert das Schonvermögen übersteigt.
- Risikolebensversicherungen (reiner Todesfallschutz ohne Sparanteil) haben keinen Rückkaufwert und sind daher auch kein einzusetzendes Vermögen.
- Berufsunfähigkeits- und Rentenversicherungen werden im Einzelfall geprüft – hier kommt es stark auf den konkreten Vertrag und die Zumutbarkeit der Verwertung an.
Vermögen des Ehepartners – was zählt mit?
Solange Sie nicht dauernd getrennt leben, wird auch das Vermögen Ihres Ehegatten bei der Schonvermögensgrenze mit berücksichtigt. Praktisch hat das zwei Konsequenzen:
- Der Freibetrag verdoppelt sich (10.000 € + 10.000 €).
- Aber: Verfahrenskostenvorschuss geht VKH vor. Hat Ihr Ehepartner eigenes Vermögen oder höheres Einkommen und sind Sie selbst leistungsunfähig, müssen Sie zuerst versuchen, einen Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB von Ihrem Ehegatten zu bekommen. Die VKH ist gegenüber diesem Anspruch subsidiär.
Bei dauernd getrennt lebenden Eheleuten zählt das Vermögen des Partners nicht mehr mit – Sie werden als „Einzelperson" behandelt, der Verfahrenskostenvorschuss-Anspruch bleibt aber bestehen. Mehr dazu auf unserer Seite zum Verfahrenskostenvorschuss (VKV).
Wichtige Entscheidungen zum Schonvermögen bei der VKH/PKH
BGH, Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZB 305/05
Eine Änderung der Vermögensverhältnisse ist „wesentlich" im Sinne der Mitteilungspflicht, wenn sie zu einer Änderung der Bewilligungsentscheidung führen würde. Das ist eine wichtige Klarstellung dafür, wann eine Erbschaft oder ein Vermögenszuwachs unverzüglich gemeldet werden muss.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2020 – 13 WF 74/20
Eine wesentliche Änderung der Vermögensverhältnisse liegt nur vor, wenn unter Anwendung von § 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 90 SGB XII eine Anpassung der Bewilligung geboten ist. Damit bestätigt das OLG die enge Auslegung des BGH und schützt VKH-Empfänger vor übertriebenen Mitteilungspflichten bei Bagatellveränderungen.
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 14.04.2021 – 9 Ta 57/21
Bei der Bewertung einer Abfindung als einzusetzendes Vermögen sind Schonvermögensgrenzen und ggf. ein zusätzlicher Freibetrag für die Stellensuche zu berücksichtigen. Die Entscheidung zeigt: Auch Sonderzahlungen unterliegen einer Zumutbarkeitsprüfung und werden nicht 1:1 angerechnet.
OLG Dresden, Beschluss vom 14.08.2023 – 18 WF 203/23
Eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse begründet die Aufhebung der VKH-Bewilligung nur dann, wenn sie tatsächlich zu einer Änderung der Bewilligungsentscheidung führen würde. Allein das Überschreiten der 100-€-Grenze (§ 120a Abs. 2 S. 2 ZPO) genügt nicht, wenn die Bedürftigkeit weiterbesteht. Das OLG hat sich damit gegen die strengere Auffassung des BAG positioniert.
BVerfG, Beschluss vom 20.02.2020 – 1 BvR 427/19
Das BVerfG mahnt, dass bei der VKH/PKH der Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit nach Art. 20 Abs. 3 GG gewahrt bleiben muss. Die Gerichte dürfen die Voraussetzungen nicht überspannen – eine wichtige Leitlinie auch für die Auslegung von Schonvermögensgrenzen.
Praktische Einordnung – wie geht man am besten vor?
Wer Verfahrenskostenhilfe beantragt, ist häufig in einer angespannten Lebenssituation – die Sorge um das Eigenheim oder die Ersparnisse fürs Alter ist verständlich. Drei Tipps aus der Praxis:
- Vollständig offenlegen. Lieber eine Position zu viel angeben, die sich später als geschont herausstellt, als eine Position zu wenig. Verschweigen kann zur rückwirkenden Aufhebung und Strafanzeige wegen Prozessbetrugs führen.
- Schonvermögen-Positionen aktiv benennen. Riester-Verträge, Familienerbstücke, ein angemessener PKW – das Gericht erkennt diese Positionen leichter an, wenn sie ausdrücklich als Schonvermögen markiert und begründet sind.
- Zumutbarkeitsargumente vortragen. Wenn ein Vermögenswert nur unter Verlusten verwertet werden kann (z. B. Lebensversicherung kurz vor Ablauf, Immobilien-Notverkauf), das mit Belegen darlegen. Das Gericht hat hier Ermessen.
Unser Service – ehrliche Einschätzung statt Standardantwort
Ob Schonvermögen, Verfahrenskostenvorschuss vom Ehepartner oder die Frage, ob eine VKH-Beantragung in Ihrem Fall überhaupt sinnvoll ist: Wir besprechen das mit Ihnen kostenlos und unverbindlich im Erstgespräch.
In Berlin und bundesweit: Wir prüfen Ihre konkrete Vermögenssituation, kalkulieren die voraussichtliche Ratenhöhe und sagen Ihnen ehrlich, ob sich der Aufwand des VKH-Antrags lohnt oder ob eine zinsfreie Ratenzahlung für Sie der pragmatischere Weg ist.