Scheidung zustimmen ohne Anwalt: Geht das?
Zustimmung zur Scheidung, Einverständnis mit der Scheidung und einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt beschreiben dieselbe Lage: Ein Ehegatte lässt den Scheidungsantrag durch seine Anwältin oder seinen Anwalt stellen, der andere erklärt dem Familiengericht, dass er mit der Scheidung einverstanden ist. Für diese Erklärung braucht er keinen eigenen Anwalt.
Das ist eine Ausnahme. Grundsätzlich müssen sich Ehegatten vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht im Scheidungsverfahren und in den Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 114 Abs. 1 FamFG); mehr dazu auf unserer Themenseite zum Anwaltszwang. Ausgenommen sind nach § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG die Zustimmung zur Scheidung, die Zustimmung zur Rücknahme des Scheidungsantrags und der Widerruf der Zustimmung zur Scheidung.
Erklären können Sie die Zustimmung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Familiengerichts oder im Scheidungstermin zu Protokoll des Gerichts (§ 134 Abs. 1 FamFG). Widerrufen können Sie sie auf demselben Weg bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die über die Scheidung entschieden wird (§ 134 Abs. 2 FamFG).
Die Zustimmung hat Gewicht: Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und stimmt der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zu, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1566 Abs. 1 BGB). Das ist der Kern der einvernehmlichen Scheidung. Wann das Trennungsjahr abläuft und was gilt, wenn Ihr Ehepartner nicht zustimmt, erklären wir auf eigenen Seiten; zur zweiten Frage siehe Scheidung ohne Zustimmung.
Was Sie ohne Anwalt tun können
- Zustimmen und widerrufen. Die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags sowie den Widerruf der Zustimmung (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG).
- Abtrennung beantragen. Den Antrag, eine Folgesache von der Scheidung abzutrennen (§ 114 Abs. 4 Nr. 4 FamFG). Ob abgetrennt wird, entscheidet das Gericht nach § 140 FamFG.
- Verfahrenskostenhilfe beantragen. Anträge und Erklärungen im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe (§ 114 Abs. 4 Nr. 5 FamFG).
- Versorgungsausgleich bei kurzer Ehe. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren den Antrag, den Versorgungsausgleich trotzdem durchzuführen (§ 3 Abs. 3 VersAusglG), sowie bestimmte Erklärungen zu Wahlrechten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (§ 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG).
Was Sie ohne Anwalt nicht tun können
- Eigene Anträge stellen. Einen Antrag, den Scheidungsantrag abzuweisen, einen eigenen Scheidungsantrag oder Anträge in Folgesachen, etwa auf Ehegattenunterhalt oder Zugewinnausgleich. Dafür gilt der Anwaltszwang nach § 114 Abs. 1 FamFG.
- Beschwerde einlegen. Auch eine Beschwerde, die sich nur gegen den Versorgungsausgleich richtet, kann nur ein Anwalt einlegen. So hat es der Bundesgerichtshof 2017 entschieden (siehe Beschwerde nur mit Anwalt).
- Im Termin etwas vereinbaren. Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe von 2024 ist eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich zu Protokoll des Gerichts nur wirksam, wenn beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind (siehe Verzicht im Termin).
Und wer zugestimmt hat, legt sich fest: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann er die Scheidung danach nur noch angreifen, wenn er damit eindeutig und vorbehaltlos an der Ehe festhalten will. Das zeigt die folgende Entscheidung.
Kann ich die Scheidung nach der Zustimmung noch angreifen?
Die Hauptentscheidung zu dieser Frage stammt vom Bundesgerichtshof. Sie betrifft eine Ehefrau, die der Scheidung gerade nicht zugestimmt hatte. Der BGH erklärt darin aber, welches Gewicht Zustimmung und Widerruf ohne Anwalt haben und was daraus für diejenigen folgt, die zugestimmt haben.
- Gericht
- Bundesgerichtshof, XII. Zivilsenat
- Datum
- Beschluss vom 23.09.2020
- Art
- Entscheidung über die Rechtsbeschwerde in einer Scheidungssache (Scheidungsverbund)
- Aktenzeichen
- XII ZB 482/19
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:
230920BXIIZB482.19.0 - Vorinstanz
- Amtsgericht Heidelberg, Teil-Versäumnis- und Endbeschluss vom 08.11.2018 – 36 F 76/17; Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 30.09.2019 – 16 UF 23/19
- Quelle
- Volltext beim Bundesgerichtshof (PDF)
Der Fall
Die Eheleute hatten im Dezember 2012 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemanns wurde der Ehefrau im Juli 2017 zugestellt; wann sich die beiden getrennt hatten, war streitig. Die Ehefrau war der Scheidung stets entgegengetreten. Im abschließenden Termin vor dem Amtsgericht Heidelberg hatte sie keinen Anwalt mehr. Das Amtsgericht schied die Ehe und regelte den Versorgungsausgleich. Ihre eigenen Anträge zu Ehegattenunterhalt und Güterrecht wies es durch Teilversäumnisbeschluss ab (Rn. 2, 3 und 11).
Das Verfahren
Wieder mit Anwalt legte die Ehefrau Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Karlsruhe verwarf sie, soweit sie sich gegen die Scheidung richtete: Wer ein Rechtsmittel einlege, um die Ehe aufrechtzuerhalten, müsse dieses Ziel eindeutig und vorbehaltlos verfolgen; das habe die Ehefrau nicht getan (Rn. 5 und 9). Ihre Beschwerde zu Unterhalt und Güterrecht wies das Oberlandesgericht zurück; vor dem BGH ging es nur noch um den Scheidungsausspruch (Rn. 5 und 7).
Übrigens: In Familiensachen entscheiden die Gerichte durch Beschluss, nicht durch Urteil. Umgangssprachlich ist trotzdem meist vom „Urteil“ die Rede.
Was der Bundesgerichtshof entschieden hat
Der XII. Zivilsenat hob den Beschluss des Oberlandesgerichts auf, soweit die Beschwerde gegen die Scheidung verworfen worden war. Die Begründung in drei Schritten:
- Wer der Scheidung widersprochen hat, ist beschwert. Die Ehefrau war gegen ihren ausdrücklichen Willen geschieden worden. Damit war sie durch den Scheidungsausspruch formell und materiell beschwert und durfte ihn anfechten (Rn. 11).
- Der fehlende Anwalt ändert daran nichts. Ohne Anwalt konnte die Ehefrau im letzten Termin zwar keinen wirksamen Antrag auf Abweisung des Scheidungsantrags stellen. Weil Zustimmung und Widerruf nach § 114 Abs. 4 Nr. 3 und § 134 FamFG aber keinen Anwalt erfordern, ist sie durch die Scheidung auch formell beschwert (Rn. 11).
- Wer zugestimmt hat, braucht mehr. Die strengere Voraussetzung gilt nach dem BGH für einen Ehegatten, der in erster Instanz der Scheidung zugestimmt oder sie selbst beantragt hat. Ihm fehlt die formelle Beschwer. Sein Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn er damit eindeutig und vorbehaltlos das Ziel verfolgt, die Ehe aufrechtzuerhalten (Rn. 9 und 12).
Die Sache ging zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück, weil dieses über die Scheidung noch nicht in der Sache entschieden hatte (Rn. 14 und 15). Wie das Verfahren danach ausging, lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen. Der BGH hat also nicht entschieden, dass die Ehe nicht geschieden werden durfte, sondern nur, dass die Ehefrau die Scheidung vom Oberlandesgericht überprüfen lassen kann.
Kann ich ohne Anwalt Beschwerde einlegen?
Nein, auch dann nicht, wenn Sie nur die Entscheidung zum Versorgungsausgleich angreifen wollen. Das hat der Bundesgerichtshof 2017 geklärt; bis dahin war die Frage in Rechtsprechung und Fachliteratur umstritten (Rn. 9 bis 12).
- Gericht
- Bundesgerichtshof, XII. Zivilsenat
- Datum
- Beschluss vom 26.04.2017
- Art
- Entscheidung über die Rechtsbeschwerde; zur Aufnahme in die amtliche Sammlung (BGHZ) bestimmt
- Aktenzeichen
- XII ZB 3/16
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:
260417BXIIZB3.16.0 - Vorinstanz
- Amtsgericht Hanau, Beschluss vom 23.10.2013 – 61 F 1376/07 S; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.11.2015 – 1 UF 6/14
- Quelle
- Volltext beim Bundesgerichtshof (PDF)
Der Fall
Die Eheleute hatten 1983 geheiratet. Das Amtsgericht Hanau schied die Ehe im Oktober 2013 und regelte den Versorgungsausgleich; dabei wurden Anrechte in beide Richtungen geteilt, unter anderem die Beamtenversorgung des Ehemanns (Rn. 1). Der Ehemann, der im Beschwerdeverfahren keinen Anwalt mehr hatte, legte persönlich Beschwerde ein und beschränkte sie auf die Teilung seiner Beamtenversorgung (Rn. 2). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hielt das für zulässig und änderte den Versorgungsausgleich ab (Rn. 3 und 6). Dagegen wandte sich die Ehefrau mit der Rechtsbeschwerde (Rn. 4).
Was der Bundesgerichtshof entschieden hat
- Anwaltszwang auch für die Beschwerde in der Folgesache. Der Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund ist eine Folgesache, für die schon in erster Instanz Anwaltszwang gilt (Rn. 8). Nach dem Wortlaut von § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle nur in Ehesachen und Familienstreitsachen ausgeschlossen. Der BGH hält diesen Wortlaut für zu kurz gegriffen und erstreckt den Ausschluss nach Sinn und Zweck auf Folgesachen wie den Versorgungsausgleich (Rn. 13 bis 19).
- Der Anwaltszwang schützt. Er soll rechtsunkundige Beteiligte warnen und beraten. Eine unbedacht eingelegte Beschwerde kann etwa dazu führen, dass andere Beteiligte sich anschließen und weitere Folgesachen angreifen (Rn. 20 und 21).
- Ohne Anwalt käme man ohnehin nicht weit. Im Beschwerdeverfahren könnte ein Ehegatte ohne Anwalt keine Sachanträge stellen, die Beschwerde nicht zurücknehmen und keinen Vergleich schließen, etwa eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich (Rn. 22).
Rettung über die Wiedereinsetzung
Für den Ehemann war die Sache damit nicht verloren. Die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung hatte bei ihm den entschuldbaren Irrtum ausgelöst, er brauche für die Beschwerde keinen Anwalt; zudem war die Frage damals höchstrichterlich noch nicht geklärt (Rn. 27). Der BGH hob den Beschluss des Oberlandesgerichts auf, verwies die Sache zurück und hielt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für möglich: Innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der BGH-Entscheidung konnte der Ehemann die Beschwerde durch einen Anwalt formgerecht einlegen (Rn. 26 bis 29). Wie das Verfahren danach ausging, lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen.
Verlassen sollten Sie sich auf einen solchen Ausweg nicht: Seit diesem Beschluss ist geklärt, dass die Beschwerde auch in der Folgesache einen Anwalt braucht. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat ab schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses (§ 63 FamFG). Wer mit der Entscheidung zur Scheidung oder zum Versorgungsausgleich nicht einverstanden ist, sollte deshalb sofort einen Anwalt beauftragen.
Können wir im Termin ohne zweiten Anwalt den Versorgungsausgleich regeln?
Nicht zu Protokoll des Gerichts. Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Anlass war die Beschwerde eines Rentenversicherungsträgers; im Ergebnis blieb ein im Scheidungstermin protokollierter Verzicht ohne Wirkung.
- Gericht
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Senat für Familiensachen
- Datum
- Beschluss vom 30.12.2024
- Art
- Beschwerdeentscheidung zum Versorgungsausgleich; rechtskräftig, Rechtsbeschwerde nicht zugelassen
- Aktenzeichen
- 16 UF 144/24
- ECLI
- ECLI:DE:OLGKARL:2024:
1230.16UF144.24.00 - Vorinstanz
- Amtsgericht Heidelberg, Beschluss vom 29.07.2024 – 38 F 241/23
- Quelle
- Volltext im Landesrecht Baden-Württemberg
Der Fall
Die Eheleute hatten 1988 geheiratet; der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann im Januar 2024 zugestellt (Rn. 2). Der Ehemann hatte von 1998 bis 2000 Beitragszeiten im Ausland zurückgelegt, die sich zunächst nicht klären ließen (Rn. 3 und 4). Die Ehefrau bot daraufhin an, auf den Ausgleich dieser ausländischen Anwartschaften zu verzichten (Rn. 5). Im Scheidungstermin am 29. Juli 2024 hielt das Amtsgericht im Protokoll fest, dass die Ehefrau darauf verzichtet und der Versorgungsausgleich nach der vorläufigen Berechnung des Gerichts durchgeführt werden soll (Rn. 8). Der Ehemann hatte im Termin keinen Anwalt (Rn. 9). Das Amtsgericht schied die Ehe und teilte die Rentenanrechte des Ehemanns auf der Grundlage einer Auskunft, die nur seine Zeiten im Inland berücksichtigte (Rn. 6 und 10).
Das Verfahren
Beschwerde legte keiner der Ehegatten ein, sondern der Rentenversicherungsträger des Ehemanns, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Sie machte geltend, die Zeiten im Ausland seien als Beitragszeiten anzuerkennen (Rn. 11 und 12). Der Senat wies die Beteiligten darauf hin, dass der Verzicht als Vereinbarung über den Versorgungsausgleich an der Form scheitern dürfte: Im Scheidungsverfahren ist ein Anwalt vorgeschrieben, und der Ehemann hatte keinen. Stellung nahm dazu niemand (Rn. 13 und 14).
Was das Oberlandesgericht entschieden hat
- Ein einseitiger Verzicht ist keine Vereinbarung. Protokolliert war nur die Erklärung der Ehefrau. Eine Vereinbarung setzt aber übereinstimmende Erklärungen beider Eheleute voraus (Rn. 27).
- Eine stillschweigende Vereinbarung wäre formnichtig. Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss vor Rechtskraft notariell beurkundet oder in ein gerichtliches Protokoll aufgenommen werden (Rn. 25; § 7 VersAusglG, § 127a BGB). Weil im Scheidungsverbund Anwaltszwang gilt, können die Erklärungen zu Protokoll nur durch Anwälte wirksam abgegeben werden. Der Ehemann war ohne Anwalt, die Form deshalb nicht gewahrt (Rn. 28).
- Folge: Ausgleich nach dem Gesetz. Das Gericht war an keine Vereinbarung gebunden (Rn. 22). Das Oberlandesgericht legte eine neue Auskunft zugrunde, die sämtliche Versicherungszeiten des Ehemanns bis zum Ende der Ehezeit erfasst. Der Ausgleichswert zugunsten der Ehefrau stieg dadurch beim Rentenanrecht von 11,6588 auf 12,2728 Entgeltpunkte; auch der Ausgleich beim Grundrentenzuschlag wurde angepasst (Rn. 6, 15 und 21).
Zur Einordnung: Der Beschluss ist die Entscheidung eines Oberlandesgerichts im Einzelfall und bindet andere Gerichte nicht. Er ist rechtskräftig; die Rechtsbeschwerde hat der Senat nicht zugelassen (Rn. 34). Ob ein einseitiger Verzicht zum eigenen Nachteil überhaupt wirksam möglich wäre, hat der Senat offengelassen (Rn. 29).
Für die Praxis heißt das: Soll der Versorgungsausgleich anders laufen als im Gesetz vorgesehen, gibt es zwei Wege. Entweder schließen Sie vor dem Termin eine notariell beurkundete Vereinbarung (§ 7 Abs. 1 VersAusglG), oder beide Ehegatten sind im Termin anwaltlich vertreten. Was eine Scheidungsfolgenvereinbarung regeln kann und wann ein Notar nötig ist, erklären wir auf der Themenseite. An eine wirksame Vereinbarung ist das Gericht gebunden; es prüft aber, ob sie einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält (§ 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 VersAusglG).
Was heißt das für Sie?
Ob Sie einen eigenen Anwalt brauchen, hängt davon ab, was Sie im Verfahren wollen. Aus dem Gesetz und den drei Entscheidungen ergibt sich eine einfache Faustregel.
Ein Anwalt genügt, wenn …
- Sie beide geschieden werden wollen und das Trennungsjahr abgelaufen ist,
- Sie im Verfahren keine eigenen Anträge stellen, also weder Unterhalt noch Zugewinnausgleich oder andere Folgesachen gerichtlich geltend machen,
- Sie im Termin keine Vereinbarung schließen wollen, weil nichts zu regeln ist oder Sie das Nötige vorher notariell geregelt haben, und
- Sie mit dem Versorgungsausgleich nach dem Gesetz einverstanden sind.
Dann reicht bei der einvernehmlichen Scheidung ein Anwalt: der Ihres Ehepartners oder Ihr eigener, wenn Sie den Antrag stellen. Er vertritt allerdings nur den Ehegatten, der ihn beauftragt hat. Warum es trotzdem keine Scheidung ganz ohne Anwalt gibt, erklären wir unter Anwaltszwang.
Einen eigenen Anwalt brauchen Sie, wenn …
- Sie nicht geschieden werden wollen. Ihren Widerspruch können Sie auch ohne Anwalt deutlich machen, und er zählt, wenn Sie die Scheidung später anfechten wollen (BGH 2020). Einen wirksamen Antrag auf Abweisung kann aber nur ein Anwalt stellen.
- Sie Unterhalt oder Zugewinnausgleich verlangen oder sich gegen solche Anträge Ihres Ehepartners mit eigenen Anträgen wehren wollen.
- Sie im Termin etwas vereinbaren wollen, etwa einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich. Dann brauchen beide Ehegatten einen Anwalt, wie der Fall aus Karlsruhe zeigt.
- Sie mit dem Scheidungsbeschluss nicht einverstanden sind. Die Beschwerde, auch nur gegen den Versorgungsausgleich, kann nur ein Anwalt einlegen. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat.
Vor dem Scheidungstermin
- Auskünfte prüfen. Sehen Sie sich die Auskünfte und die Berechnung zum Versorgungsausgleich genau an und prüfen Sie, ob alle Zeiten erfasst sind, auch Zeiten im Ausland. Im Karlsruher Fall berücksichtigte die erste Auskunft nur die Zeiten im Inland.
- Regelungen rechtzeitig treffen. Wollen Sie etwas abweichend vom Gesetz regeln, klären Sie vor dem Termin, ob eine notarielle Vereinbarung oder ein zweiter Anwalt nötig ist. Eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich im Termin ist nur wirksam, wenn beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind.
- Zustimmung bewusst erklären. Sie können die Zustimmung im Termin zu Protokoll geben und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung widerrufen. Danach geht das nicht mehr, und die Scheidung lässt sich kaum noch angreifen.
- Persönlich erscheinen. Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Ehegatten anordnen und sie anhören (§ 128 Abs. 1 FamFG). Was im Termin passiert, zeigen wir unter Der Scheidungstermin.
Zwei BGH-Beschlüsse, ein OLG-Einzelfall. Die beiden Beschlüsse des Bundesgerichtshofs sind höchstrichterliche Entscheidungen; die Familiengerichte richten sich in der Praxis nach ihnen. Der Karlsruher Beschluss ist die Entscheidung eines Oberlandesgerichts im Einzelfall und bindet andere Gerichte nicht. Den gesamten Rechtsrahmen finden Sie auf unserer Themenseite Anwaltszwang bei der Scheidung, weitere Entscheidungen in der Übersicht Urteile zur Scheidung.
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