Was bei einer Scheidung im Rentenalter anders ist
Rechtlich läuft eine Scheidung mit 70 genauso ab wie mit 35: Trennungsjahr, Antrag über einen Anwalt, Versorgungsausgleich, Termin, Beschluss. Der Unterschied liegt woanders – nämlich darin, dass fast alle Folgen sofort und dauerhaft wirken, statt sich über ein langes Erwerbsleben wieder auszugleichen.
Wer mit 40 Rentenanwartschaften abgibt, hat 25 Jahre Zeit, sie wieder aufzubauen. Wer mit 70 abgibt, hat diese Zeit nicht. Genauso bei der Krankenversicherung und beim Erbrecht. Deshalb sind es diese vier Fragen, die im Alter über das Ergebnis entscheiden:
- Wie stark wird die laufende Rente durch den Versorgungsausgleich verändert?
- Was passiert mit der Krankenversicherung?
- Was ist mit der Absicherung im Todesfall – Witwenrente, Erbrecht, Begünstigungen?
- Bleibt nach dem Versorgungsausgleich überhaupt noch Raum für Unterhalt?
Die laufende Rente wird sofort gekürzt
Das ist die wichtigste Nachricht dieser Seite. Bezieht ein Ehegatte bereits eine Rente und wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, wirkt sich das unmittelbar aus: Die Rente wird von dem Kalendermonat an um Ab- oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist (§ 101 Abs. 3 SGB VI). Es gibt keine Schonfrist und keinen Übergang.
Geteilt wird dabei ausschließlich, was während der Ehezeit aufgebaut wurde – und zwar hälftig. Anrechte aus der Zeit davor und danach bleiben unberührt. Wie der Versorgungsausgleich im Detail funktioniert, welche Anrechte einbezogen werden und wann ein Verzicht möglich ist, steht ausführlich auf unserer Seite zum Versorgungsausgleich. Hier geht es um den Fall, den diese Seite sonst nicht behandelt: Die Rente läuft bereits.
Betriebsrente und Pension verhalten sich anders
Die gesetzliche Rente wird intern geteilt: Der ausgleichsberechtigte Ehegatte bekommt eigene Entgeltpunkte im selben System. Bei Betriebsrenten läuft es häufig anders – hier kommt eine externe Teilung in Betracht, bei der ein Kapitalbetrag zu einem anderen Versorgungsträger fließt. Für den Ausgleichsberechtigten kann das im Ergebnis weniger wert sein als der interne Weg.
Läuft eine Betriebsrente oder eine Beamtenpension bereits, wird auch sie mit Wirksamkeit der Entscheidung gekürzt. Wer mehrere Versorgungen bezieht, sollte sich deshalb vor der Antragstellung von jedem Träger eine Auskunft geben lassen und nicht nur von der Deutschen Rentenversicherung. Welche Anrechte im Einzelnen einbezogen werden, steht auf der Seite zum Versorgungsausgleich.
Rechenbeispiel: Renate und Wolfgang
Renate ist 68, Wolfgang 71. Sie waren 42 Jahre verheiratet und leben seit anderthalb Jahren getrennt. Beide beziehen bereits Altersrente. Wolfgang war durchgehend erwerbstätig, Renate hat nach der Geburt der Kinder lange in Teilzeit gearbeitet. Der Einfachheit halber betrachten wir nur die gesetzliche Rente.
Schritt 1: Entgeltpunkte aus der Ehezeit ermitteln
Maßgeblich ist die Ehezeit vom ersten Tag des Heiratsmonats bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Schritt 2: Interne Teilung – jeder gibt die Hälfte seines Ehezeitanteils ab
Es wird nicht verrechnet, sondern jedes Anrecht für sich geteilt. Das Ergebnis entspricht aber der halben Differenz: (40,0 − 10,0) ÷ 2 = 15,0 Punkte.
Schritt 3: In Euro umrechnen
Alle Beträge sind Bruttorenten vor Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und vor Steuern. Gerechnet mit dem aktuellen Rentenwert von 42,52 € je Entgeltpunkt (Stand: 1. Juli 2026).
Die Summe bleibt gleich – sie verteilt sich neu
Wolfgang verliert 637,80 € Bruttorente im Monat, Renate gewinnt denselben Betrag. Die Summe beider Renten bleibt unverändert bei 2.806,32 € – der Versorgungsausgleich schafft kein Geld, er verteilt es um.
Wenn der Ex-Partner stirbt: die 36-Monats-Regel
Dieser Punkt ist der wertvollste auf dieser Seite, weil er Geld betrifft, das schlicht liegen bleibt, wenn niemand danach fragt. Stirbt der ausgleichsberechtigte Ex-Partner, wird die Rente des anderen auf Antrag nicht länger gekürzt (§ 37 Abs. 1 VersAusglG).
Die Bedingung steht in Absatz 2: Die Anpassung findet nur statt, wenn die verstorbene Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Wer also drei Jahre lang die erhöhte Rente bekommen hat, bevor er stirbt, löst diesen Rückausgleich nicht mehr aus.
Wichtig: nicht jedes Anrecht ist anpassungsfähig
Diese Rückausgleichs-Regel gilt nicht für alles, was im Versorgungsausgleich geteilt wurde. Die Anpassungsvorschriften der §§ 33 bis 38 VersAusglG greifen nur bei den fünf Regelsicherungssystemen, die § 32 VersAusglG aufzählt: gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung, Alterssicherung der Landwirte und die Versorgungssysteme der Abgeordneten und Regierungsmitglieder.
Und solange beide leben: die Aussetzung wegen Unterhalt
Es gibt einen zweiten, ebenfalls wenig bekannten Anpassungsfall. Kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus dem übertragenen Anrecht noch keine laufende Versorgung beziehen – etwa weil er das Rentenalter noch nicht erreicht hat – und hätte er ohne die Kürzung einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, wird die Kürzung auf Antrag ausgesetzt (§ 33 VersAusglG). Das betrifft die typische Konstellation, in der ein deutlich älterer Ehegatte bereits Rente bezieht und der jüngere noch nicht. Auch hier gilt: nur auf Antrag, und es gelten Mindestgrenzen für die Höhe der Kürzung.
Die Witwenrente entfällt mit der Scheidung
Mit der Rechtskraft der Scheidung endet der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das ist emotional oft der härteste Punkt, rechtlich aber folgerichtig: An die Stelle der Hinterbliebenenversorgung tritt der Versorgungsausgleich, der die in der Ehezeit erworbenen Anrechte bereits zu Lebzeiten aufteilt. Man bekommt seinen Anteil früher – dafür nicht mehr nach dem Tod.
Eine Ausnahme gibt es nur für sehr alte Fälle: die sogenannte Geschiedenenwitwenrente nach § 243 SGB VI. Sie kommt ausschließlich bei Ehen in Betracht, die vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurden, und setzt voraus, dass die geschiedene Person nicht wieder geheiratet hat und im letzten Jahr vor dem Tod Unterhalt vom Verstorbenen erhalten hat. Für heute geschiedene Ehen spielt sie keine Rolle.
Krankenversicherung: der teuerste blinde Fleck
Hier entscheidet sich, wie teuer die Scheidung im Alter wirklich wird – und das hängt allein davon ab, wie Sie bisher versichert waren. Die beiden Fälle unterscheiden sich fundamental.
Gesetzlich familienversichert
Der Schutz bleibt bestehen. Endet die Familienversicherung, setzt sich die Versicherung am Tag danach automatisch als freiwillige Mitgliedschaft fort (§ 188 Abs. 4 SGB V). Niemand fällt in eine Lücke. Was sich ändert: Sie zahlen den Beitrag ab sofort selbst, bemessen nach Ihren eigenen Einnahmen. Das ist eine spürbare neue Ausgabe, aber ein kalkulierbares Risiko.
Privat versichert über die Beihilfe
Hier wird es teuer. War ein Ehegatte über den Beihilfeanspruch des verbeamteten Partners abgesichert, endet dieser abgeleitete Anspruch mit der Scheidung. Wer bisher nur den nicht von der Beihilfe gedeckten Anteil privat versichern musste, muss das Krankheitsrisiko danach vollständig selbst absichern – der Beitrag steigt entsprechend deutlich.
Unterhalt, wenn beide Rente beziehen
Nachehelicher Unterhalt ist im Rentenalter möglich, in der Praxis aber oft gegenstandslos – aus einem einfachen Grund: Der Versorgungsausgleich hat die Renten bereits weitgehend angeglichen. In unserem Beispiel liegen Wolfgang und Renate nach der Teilung nur noch rund 340 € auseinander, vorher waren es über 1.600 €.
Hinzu kommt der Selbstbehalt. Gegenüber einem geschiedenen Ehegatten liegt er nach der Düsseldorfer Tabelle bei 1.600 € für Erwerbstätige und 1.475 € für Nichterwerbstätige (Stand 2026; diese Sätze sind seit dem 1. Januar 2024 unverändert). Wolfgang bliebe mit 1.573 € brutto knapp über dem Selbstbehalt für Nichterwerbstätige – für Unterhalt bliebe kein nennenswerter Spielraum.
Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, richtet sich nach den ehebedingten Nachteilen, der Ehedauer und der Bedürftigkeit. Die Grundlagen dazu stehen auf unserer Seite zum Ehegattenunterhalt. Für das Rentenalter gilt als Faustregel: Erst den Versorgungsausgleich rechnen, dann über Unterhalt sprechen – nicht umgekehrt.
Erbrecht, Testament und Begünstigungen
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten entfällt früher, als die meisten annehmen. Nach § 1933 BGB ist es bereits ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Es braucht also keine rechtskräftige Scheidung – der gestellte Antrag genügt.
Die Alternative: getrennt leben ohne Scheidung
Viele Paare im Rentenalter erwägen, sich zu trennen, aber verheiratet zu bleiben. Das ist ein legitimer Weg – er hat aber Folgen in beide Richtungen. Die folgende Übersicht stellt beides nebeneinander, damit die Entscheidung auf Tatsachen beruht und nicht auf einem Bauchgefühl.
| Punkt | Getrennt leben ohne Scheidung | Scheidung |
|---|---|---|
| Witwenrente | Anspruch bleibt bestehen | Anspruch entfällt mit Rechtskraft |
| Versorgungsausgleich | Findet nicht statt – die Renten bleiben, wie sie sind | Wird durchgeführt, laufende Renten ändern sich sofort |
| Familienversicherung (GKV) | Bleibt bestehen | Endet; setzt sich als freiwillige Mitgliedschaft fort |
| Beihilfe über den Ehegatten | Bleibt bestehen | Endet mit Rechtskraft |
| Gesetzliches Erbrecht | Bleibt bestehen | Entfällt bereits mit Antrag und Zustimmung (§ 1933 BGB) |
| Steuerklasse | Muss trotzdem gewechselt werden – zum Beginn des Kalenderjahres nach der Trennung | Ebenso |
| Neue Heirat | Nicht möglich | Möglich |
| Zugewinn und Vermögen | Bleibt ungeteilt, aber auch ungeklärt | Wird abschließend auseinandergesetzt |
Wichtig, weil es sich hartnäckig hält: Eine dauerhafte Trennung ohne Scheidung bringt keine steuerlichen Vorteile. Die Steuerklassen sind unabhängig von der Scheidung zu ändern.
Die ehrliche Zusammenfassung: Getrennt leben ist attraktiv, solange es vor allem um die Absicherung im Todesfall geht und der wirtschaftlich schwächere Partner gut über die Familienversicherung oder die Beihilfe abgesichert ist. Die Scheidung ist der klarere Weg, wenn Vermögen abschließend geteilt, eine neue Ehe geschlossen oder die gegenseitige Verantwortung wirklich beendet werden soll.
Haus und Vermögen nach 40 Jahren Ehe
Nach einer langen Ehe ist der Zugewinnausgleich oft schwieriger als der Versorgungsausgleich – nicht rechtlich, sondern beweistechnisch. Der Grund steht in einer Vorschrift, die kaum jemand kennt, bis sie wehtut.
Das Beweisproblem beim Anfangsvermögen
Der Zugewinn ist die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen. Wer 1984 geheiratet hat, müsste also belegen, was er damals besaß. Kontoauszüge von damals hat niemand mehr. Und genau hier greift § 1377 Abs. 3 BGB: Soweit kein Verzeichnis des Anfangsvermögens aufgenommen wurde, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.
Ein Lichtblick: Was ein Ehegatte während der Ehe geerbt oder geschenkt bekommen hat, wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB) und ist damit dem Ausgleich entzogen – allerdings nur der Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs, nicht die spätere Wertsteigerung. Auch dafür braucht es Belege. Nach langer Ehe sind Erbschaften der häufigste Streitpunkt überhaupt. Die Grundlagen dazu stehen auf unserer Seite zum Zugewinnausgleich.
Die Immobilie: verkaufen ist im Alter selten die beste Antwort
Bei jüngeren Paaren läuft es meist auf Verkauf oder Übernahme hinaus. Im Rentenalter kommen zwei Besonderheiten hinzu. Erstens ist das Haus häufig abbezahlt und damit der größte Vermögensposten überhaupt. Zweitens ist eine Umschuldung schwierig: Banken vergeben an Menschen jenseits der 70 kaum noch Darlehen, um den anderen auszuzahlen.
Deshalb sind im Alter Lösungen verbreitet, die bei jüngeren Paaren selten vorkommen – etwa ein eingetragenes Wohnrecht oder Nießbrauch für den Partner, der im Haus bleibt, gegen Verrechnung mit dem Zugewinn. Solche Gestaltungen gehören in eine Scheidungsfolgenvereinbarung und müssen notariell beurkundet werden. Wer stattdessen verkauft, sollte einkalkulieren, dass zwei kleine Wohnungen zusammen fast immer teurer sind als das gemeinsame Haus – gerade das ist im Alter der Punkt, an dem eine rechnerisch faire Lösung finanziell trotzdem nicht aufgeht.
Was eine Scheidung im Rentenalter kostet
Die Kosten berechnen sich wie bei jeder Scheidung nach dem Verfahrenswert. Zwei Punkte fallen im Alter aber ins Gewicht:
- Die Rente zählt als Einkommen. Für den Verfahrenswert wird das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten angesetzt – Renten eingeschlossen.
- Der Versorgungsausgleich erhöht den Verfahrenswert. Nach langer Ehe sind meist viele Anrechte zu teilen, und jedes Anrecht wird eigenständig bewertet. Das ist der Hauptgrund, warum eine Scheidung nach 40 Ehejahren teurer ausfällt als nach fünf.
Was sich dagegen senken lässt, ist der Verfahrenswert selbst – die Verfahrenswertreduzierung beantragen wir standardmäßig. Und wenn das Einkommen dafür nicht reicht, kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht; mit dem VKH-Rechner lässt sich vorab überschlagen, ob sie infrage kommt. Einen vollständigen Überblick gibt die Seite zu den Scheidungskosten.
Wie wir Sie unterstützen
Eine einvernehmliche Scheidung im Rentenalter ist meist unkritisch im Ablauf und anspruchsvoll in den Zahlen. Deshalb liegt der Schwerpunkt bei uns auf dem Rechnen, nicht auf dem Streiten:
- Durchrechnung des Versorgungsausgleichs anhand Ihrer Rentenauskunft, bevor der Antrag gestellt wird
- Klärung, ob ein Verzicht oder eine Modifikation des Versorgungsausgleichs in Ihrem Fall sinnvoll und wirksam möglich ist
- Hinweis auf die Anpassungsfälle nach §§ 33 und 37 VersAusglG, die später Geld wert sein können
- Prüfung, ob eine Scheidungsfolgenvereinbarung die bessere Lösung ist
- Verbindliches Festpreis-Angebot per E-Mail innerhalb von 24 Stunden – kostenfrei
- Digitale, bundesweite Abwicklung: Sie müssen für nichts anreisen
Wenn Sie zunächst wissen möchten, wie eine einvernehmliche Scheidung insgesamt abläuft, beginnen Sie bei der einvernehmlichen Scheidung und beim Ablauf der Scheidung. Wie lange das Verfahren dauert, steht auf der Seite zur Scheidungsdauer.
Stand: 28. August 2026 · Rechtsstand: aktueller Rentenwert 42,52 € seit 1. Juli 2026 (Rentenanpassung +4,24 %) · Selbstbehalt gegenüber geschiedenen Ehegatten nach der Düsseldorfer Tabelle, unverändert seit 1. Januar 2024 · VersAusglG, SGB V, SGB VI und BGB in der zum Stand geltenden Fassung · Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.