Was bei einer Scheidung im Rentenalter anders ist
Rechtlich läuft eine Scheidung mit 70 genauso ab wie mit 35: Trennungsjahr, Antrag über einen Anwalt, Versorgungsausgleich, Termin, Beschluss. Der Unterschied liegt woanders – nämlich darin, dass fast alle Folgen sofort und dauerhaft wirken, statt sich über ein langes Erwerbsleben wieder auszugleichen.
Wer mit 40 Rentenanwartschaften abgibt, hat 25 Jahre Zeit, sie wieder aufzubauen. Wer mit 70 abgibt, hat diese Zeit nicht. Genauso bei der Krankenversicherung und beim Erbrecht. Deshalb sind es diese vier Fragen, die im Alter über das Ergebnis entscheiden:
- Rente: Wie stark verändert der Versorgungsausgleich die laufende Rente – bei beiden?
- Krankenversicherung: Was kostet der Schutz danach, gesetzlich wie privat?
- Todesfall: Was wird aus Witwenrente, Erbrecht und Begünstigungen?
- Unterhalt: Bleibt nach dem Versorgungsausgleich überhaupt noch Raum dafür?
Die laufende Rente wird sofort gekürzt
Das ist die wichtigste Nachricht dieser Seite. Bezieht ein Ehegatte bereits eine Rente und wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, wirkt sich das unmittelbar aus: Die Rente wird von dem Kalendermonat an um Ab- oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist (§ 101 Abs. 3 SGB VI). Maßgeblich ist die Wirksamkeit der Entscheidung, also die Rechtskraft – nicht schon der Beschluss im Termin. Eine Schonfrist gibt es nicht.
Geteilt wird dabei ausschließlich, was während der Ehezeit aufgebaut wurde – und zwar hälftig. Anrechte aus der Zeit davor und danach bleiben unberührt. Von der Halbteilung abweichen darf das Gericht nur ausnahmsweise, wenn sie grob unbillig wäre (§ 27 VersAusglG) – etwa nach sehr langer Trennung, in der jeder für sich gewirtschaftet hat. Die Hürde ist hoch, aber nach Jahrzehnten getrennter Lebensführung lohnt die Prüfung. Wie der Versorgungsausgleich im Detail funktioniert, welche Anrechte einbezogen werden und wann ein Verzicht möglich ist, steht ausführlich auf unseren Seiten zum Versorgungsausgleich und zum Ehevertrag. Hier geht es um den Fall, den diese Seite sonst nicht behandelt: Die Rente läuft bereits.
Betriebsrente und Pension verhalten sich anders
Die gesetzliche Rente wird intern geteilt: Der ausgleichsberechtigte Ehegatte bekommt eigene Entgeltpunkte im selben System. Bei Betriebsrenten läuft es häufig anders – hier kommt eine externe Teilung in Betracht, bei der ein Kapitalbetrag zu einem anderen Versorgungsträger fließt. Für den Ausgleichsberechtigten kann das im Ergebnis weniger wert sein als der interne Weg.
Läuft eine Betriebsrente oder eine Beamtenpension bereits, wird auch sie mit Wirksamkeit der Entscheidung gekürzt. Wer mehrere Versorgungen bezieht, sollte sich deshalb vor der Antragstellung von jedem Träger eine Auskunft geben lassen und nicht nur von der Deutschen Rentenversicherung. Welche Anrechte im Einzelnen einbezogen werden, steht auf der Seite zum Versorgungsausgleich.
Rechenbeispiel: Renate und Wolfgang
Renate ist 68, Wolfgang 71. Sie haben 1983 geheiratet, leben seit anderthalb Jahren getrennt und beziehen beide bereits Altersrente. Wolfgang war durchgehend erwerbstätig, Renate hat zwei Kinder großgezogen und danach jahrzehntelang in Teilzeit gearbeitet. Der Einfachheit halber betrachten wir nur die gesetzliche Rente.
Schritt 1: Entgeltpunkte aus der Ehezeit ermitteln
Maßgeblich ist die Ehezeit vom ersten Tag des Heiratsmonats bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Sie umfasst also auch das Trennungsjahr – bei Renate und Wolfgang rund 43 Jahre, nicht die gefühlten 42. Und noch etwas, das Mandanten regelmäßig überrascht: Renates Kindererziehungszeiten fallen in die Ehezeit und werden mitgeteilt.
Schritt 2: Ausgeglichen wird die halbe Differenz
Beide haben Anrechte gleicher Art beim selben Träger, der Deutschen Rentenversicherung. Deshalb wird nicht zweimal hin und her gebucht: Das Gericht gleicht nur den Wertunterschied aus (§ 10 Abs. 2 VersAusglG). Bestehen Anrechte dagegen bei verschiedenen Trägern – etwa gesetzliche Rente und Betriebsrente –, wird jedes Anrecht einzeln geteilt.
Schritt 3: In Euro umrechnen
Alle Beträge sind Bruttorenten vor Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und vor Steuern. Gerechnet mit dem aktuellen Rentenwert von 42,52 € je Entgeltpunkt (Stand: 1. Juli 2026).
Die Summe bleibt gleich – sie verteilt sich neu
Wolfgang verliert 467,72 € Bruttorente im Monat, Renate gewinnt denselben Betrag. Die Summe beider Renten bleibt unverändert bei 3.061,44 € – der Versorgungsausgleich schafft kein Geld, er verteilt es um.
Wenn der Ex-Partner stirbt: die 36-Monats-Regel
Dieser Punkt betrifft Geld, das schlicht liegen bleibt, wenn niemand danach fragt. Stirbt der ausgleichsberechtigte Ex-Partner, wird die Rente des anderen auf Antrag nicht länger gekürzt (§ 37 Abs. 1 VersAusglG).
Die Bedingung steht in Absatz 2, und es kommt allein auf die verstorbene Person an: Die Anpassung findet nur statt, wenn sie die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. In unserem Beispiel heißt das: Hat Renate die durch die Scheidung erhöhte Rente bereits länger als drei Jahre bezogen, bevor sie stirbt, bleibt Wolfgangs Rente gekürzt. Stirbt sie früher, kann er den Rückausgleich verlangen.
Wichtig: nicht jedes Anrecht ist anpassungsfähig
Diese Rückausgleichs-Regel gilt nicht für alles, was im Versorgungsausgleich geteilt wurde. Die Anpassungsvorschriften der §§ 33 bis 38 VersAusglG greifen nur bei den fünf Regelsicherungssystemen, die § 32 VersAusglG aufzählt: gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung, Alterssicherung der Landwirte und die Versorgungssysteme der Abgeordneten und Regierungsmitglieder.
Und solange beide leben: die Aussetzung wegen Unterhalt
Es gibt einen zweiten, ebenfalls wenig bekannten Anpassungsfall. Kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus dem übertragenen Anrecht noch keine laufende Versorgung beziehen – etwa weil er das Rentenalter noch nicht erreicht hat – und hätte er ohne die Kürzung einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, wird die Kürzung auf Antrag ausgesetzt (§ 33 VersAusglG). Das betrifft die typische Konstellation, in der ein deutlich älterer Ehegatte bereits Rente bezieht und der jüngere noch nicht.
Drei Einschränkungen gehören dazu: Die ausgleichspflichtige Person muss bereits eine laufende Versorgung beziehen. Ausgesetzt wird nur in Höhe des Unterhaltsanspruchs, höchstens aber in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte (§ 33 Abs. 3 VersAusglG). Und es gibt eine Bagatellgrenze: Die Kürzung muss am Ende der Ehezeit mindestens 2 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betragen haben (§ 33 Abs. 2 VersAusglG). Auch hier gilt – nur auf Antrag, und die Wirkung beginnt erst im Monat danach.
Die Witwenrente entfällt mit der Scheidung
Mit der Rechtskraft der Scheidung endet der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das ist emotional oft der härteste Punkt, rechtlich aber folgerichtig: An die Stelle der Hinterbliebenenversorgung tritt der Versorgungsausgleich, der die in der Ehezeit erworbenen Anrechte bereits zu Lebzeiten aufteilt. Man bekommt seinen Anteil früher – dafür nicht mehr nach dem Tod.
Eine Ausnahme gibt es nur für sehr alte Fälle: die sogenannte Geschiedenenwitwenrente nach § 243 SGB VI. Sie kommt ausschließlich bei Ehen in Betracht, die vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurden, und setzt voraus, dass die geschiedene Person nicht wieder geheiratet hat und im letzten Jahr vor dem Tod Unterhalt vom Verstorbenen erhalten hat oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand einen Anspruch darauf hatte – gezahlt worden sein muss der Unterhalt also nicht zwingend. Für heute geschiedene Ehen spielt die Vorschrift keine Rolle.
Krankenversicherung: der teuerste blinde Fleck
Hier entscheidet sich, wie teuer die Scheidung im Alter wirklich wird – und das hängt allein davon ab, wie Sie bisher versichert waren. Die beiden Fälle unterscheiden sich fundamental.
Gesetzlich familienversichert
Der Schutz bleibt bestehen, niemand fällt in eine Lücke. Es gibt aber zwei Wege – und sie unterscheiden sich im Beitrag erheblich: die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner oder die freiwillige Mitgliedschaft (§ 188 Abs. 4 SGB V). Welcher greift, entscheidet sich nicht nach Wunsch, sondern nach Ihrer Versicherungsbiografie. Lesen Sie den Kasten darunter – hier liegt oft mehrere hundert Euro im Jahr.
Privat versichert über die Beihilfe
Hier wird es teuer. War ein Ehegatte über den Beihilfeanspruch des verbeamteten Partners abgesichert, endet dieser abgeleitete Anspruch mit der Scheidung. Wer bisher nur den nicht von der Beihilfe gedeckten Anteil privat versichern musste, muss das Krankheitsrisiko danach vollständig selbst absichern – der Beitrag steigt entsprechend deutlich. Für die Umstellung gibt es ein Recht, aber eine Frist. Beides steht im Kasten darunter.
Die gute Nachricht, die selten jemand erzählt: die KVdR
Wer nach dem Versorgungsausgleich eine eigene gesetzliche Rente bezieht – Renate aus unserem Beispiel kommt plötzlich auf 1.318 € – wird nicht zwangsläufig freiwilliges Mitglied. Ist die Vorversicherungszeit erfüllt, tritt Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ein (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Die Voraussetzung: In der zweiten Hälfte des Zeitraums zwischen der ersten Erwerbstätigkeit und dem Rentenantrag müssen zu mindestens neun Zehnteln eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse bestanden haben. Gerade die Jahre als Familienversicherte zählen also voll mit – für eine langjährig mitversicherte Ehefrau ist die Hürde meist genommen.
Unterhalt, wenn beide Rente beziehen
Nachehelicher Unterhalt ist im Rentenalter möglich, in der Praxis aber oft gegenstandslos – aus einem einfachen Grund: Der Versorgungsausgleich hat die Renten bereits weitgehend angeglichen. In unserem Beispiel liegen Wolfgang und Renate nach der Teilung noch rund 425 € auseinander, vorher waren es über 1.360 €.
Hinzu kommt der Selbstbehalt. Gegenüber einem geschiedenen Ehegatten liegt er nach der Düsseldorfer Tabelle bei 1.600 € für Erwerbstätige und 1.475 € für Nichterwerbstätige (Stand 2026; diese Sätze sind seit dem 1. Januar 2024 unverändert). Entscheidend ist dabei: Der Selbstbehalt ist ein bereinigtes Nettoeinkommen, keine Bruttorente. Wolfgangs 1.743 € brutto schrumpfen nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – bei Rentnern grob 12 % – auf rund 1.530 €, und Steuern sind dabei noch nicht berücksichtigt. Er liegt damit nur wenige Dutzend Euro über dem Selbstbehalt für Nichterwerbstätige. Für Unterhalt bleibt praktisch kein Spielraum.
Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, richtet sich nach den ehebedingten Nachteilen, der Ehedauer und der Bedürftigkeit. Die Grundlagen dazu stehen auf unserer Seite zum Ehegattenunterhalt. Für das Rentenalter gilt als Faustregel: Erst den Versorgungsausgleich rechnen, dann über Unterhalt sprechen – nicht umgekehrt.
Was die Rentenänderung steuerlich bedeutet
Ein Punkt, den die Rentenauskunft nicht zeigt: Der steuerfreie Teil der Rente – der Rentenfreibetrag – wird im Jahr nach dem Rentenbeginn als fester Euro-Betrag ermittelt und gilt dann grundsätzlich dauerhaft. Ändert sich der Jahresbetrag der Rente aus einem anderen Grund als der regelmäßigen Rentenanpassung, wird er im selben Verhältnis neu berechnet (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Eine Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs ist genau so ein Grund.
Für den ausgleichspflichtigen Ehegatten heißt das: Der Freibetrag sinkt mit der Rente – die Steuerlast fällt also nicht ganz so stark wie die Rente selbst. Für den ausgleichsberechtigten gilt das Gegenteil, und hier liegt die unangenehmere Überraschung: Wer wie Renate in unserem Beispiel von 850 € auf 1.318 € brutto steigt, rutscht unter Umständen erstmals in die Steuerpflicht und muss eine Steuererklärung abgeben. Das ist kein Grund gegen den Versorgungsausgleich, aber ein Grund, den Nettobetrag durchrechnen zu lassen, bevor man mit dem Bruttobetrag plant.
Erbrecht, Testament und Begünstigungen
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten entfällt früher, als die meisten annehmen. Nach § 1933 BGB ist es bereits ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Es braucht also keine rechtskräftige Scheidung – der gestellte Antrag genügt.
Die Alternative: getrennt leben ohne Scheidung
Viele Paare im Rentenalter erwägen, sich zu trennen, aber verheiratet zu bleiben. Das ist ein legitimer Weg – er hat aber Folgen in beide Richtungen. Die folgende Übersicht stellt beides nebeneinander, damit die Entscheidung auf Tatsachen beruht und nicht auf einem Bauchgefühl.
| Punkt | Getrennt leben ohne Scheidung | Scheidung |
|---|---|---|
| Witwenrente | Anspruch bleibt bestehen | Anspruch entfällt mit Rechtskraft |
| Versorgungsausgleich | Findet nicht statt – die Renten bleiben, wie sie sind | Wird durchgeführt, laufende Renten ändern sich sofort |
| Familienversicherung (GKV) | Bleibt bestehen | Endet; setzt sich als freiwillige Mitgliedschaft fort |
| Beihilfe über den Ehegatten | Bleibt bestehen | Endet mit Rechtskraft |
| Gesetzliches Erbrecht | Bleibt bestehen | Entfällt bereits mit Antrag und Zustimmung (§ 1933 BGB) |
| Steuerklasse | Muss trotzdem gewechselt werden – zum Beginn des Kalenderjahres nach der Trennung | Ebenso |
| Neue Heirat | Nicht möglich | Möglich |
| Unterhalt | Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB – voraussetzungsarm und zeitlich unbegrenzt, solange die Ehe besteht | Nachehelicher Unterhalt mit deutlich engeren Voraussetzungen |
| Zugewinn und Vermögen | Bleibt zunächst ungeteilt; nach drei Jahren Trennung kann der vorzeitige Zugewinnausgleich verlangt werden (§ 1385 Nr. 1 BGB) | Wird abschließend auseinandergesetzt |
Wichtig, weil es sich hartnäckig hält: Eine dauerhafte Trennung ohne Scheidung bringt keine steuerlichen Vorteile. Die Steuerklassen sind unabhängig von der Scheidung zu ändern.
Ein Punkt, der dabei fast immer übersehen wird: Man muss sich nicht zwischen „alles offen lassen“ und „alles beenden“ entscheiden. Wer seit mindestens drei Jahren getrennt lebt, kann den vorzeitigen Zugewinnausgleich verlangen, ohne sich scheiden zu lassen (§ 1385 Nr. 1 BGB). Der Güterstand endet dann, das Vermögen ist endgültig auseinandergesetzt – und Witwenrente, Familienversicherung und Erbrecht bleiben trotzdem bestehen. Für Paare im Rentenalter, die aus Versorgungsgründen verheiratet bleiben wollen, ist das oft die passendste Lösung. Mehr dazu auf unserer Seite zum Zugewinnausgleich.
Die ehrliche Zusammenfassung: Getrennt leben ist attraktiv, solange es vor allem um die Absicherung im Todesfall geht und der wirtschaftlich schwächere Partner gut über die Familienversicherung oder die Beihilfe abgesichert ist. Die Scheidung ist der klarere Weg, wenn eine neue Ehe geschlossen oder die gegenseitige Verantwortung wirklich beendet werden soll.
Haus und Vermögen nach 40 Jahren Ehe
Nach einer langen Ehe ist der Zugewinnausgleich oft schwieriger als der Versorgungsausgleich – nicht rechtlich, sondern beweistechnisch. Der Grund steht in einer Vorschrift, die kaum jemand kennt, bis sie wehtut.
Das Beweisproblem beim Anfangsvermögen
Der Zugewinn ist die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen. Wer 1984 geheiratet hat, müsste also belegen, was er damals besaß. Kontoauszüge von damals hat niemand mehr. Und genau hier greift § 1377 Abs. 3 BGB: Soweit kein Verzeichnis des Anfangsvermögens aufgenommen wurde, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.
Ein Lichtblick: Was ein Ehegatte während der Ehe geerbt oder geschenkt bekommen hat, wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB) und ist damit dem Ausgleich entzogen. Auch dafür braucht es Belege. Nach langer Ehe sind Erbschaften der häufigste Streitpunkt überhaupt.
Der wichtigste Punkt bei langer Ehe: die Kaufkraftanpassung
Angerechnet wird nicht der nackte Betrag von damals. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden Anfangsvermögen und privilegierter Erwerb an die heutige Kaufkraft angepasst – hochgerechnet anhand des Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts. Der Grund ist einfach: Reine Geldentwertung ist kein Zugewinn und soll nicht geteilt werden.
Die Immobilie: verkaufen ist im Alter selten die beste Antwort
Bei jüngeren Paaren läuft es meist auf Verkauf oder Übernahme hinaus. Im Rentenalter kommen zwei Besonderheiten hinzu. Erstens ist das Haus häufig abbezahlt und damit der größte Vermögensposten überhaupt. Zweitens ist eine Umschuldung schwierig: Banken vergeben an Menschen jenseits der 70 kaum noch Darlehen, um den anderen auszuzahlen.
Deshalb sind im Alter Lösungen verbreitet, die bei jüngeren Paaren selten vorkommen – etwa ein eingetragenes Wohnrecht oder Nießbrauch für den Partner, der im Haus bleibt, gegen Verrechnung mit dem Zugewinn. Solche Gestaltungen gehören in eine Scheidungsfolgenvereinbarung und müssen notariell beurkundet werden (§ 311b BGB) – oder, und das spart die Notarkosten, im Scheidungstermin gerichtlich protokolliert werden (§ 127a BGB). Wer stattdessen verkauft, sollte einkalkulieren, dass zwei kleine Wohnungen zusammen fast immer teurer sind als das gemeinsame Haus – gerade das ist im Alter der Punkt, an dem eine rechnerisch faire Lösung finanziell trotzdem nicht aufgeht.
Was eine Scheidung im Rentenalter kostet
Die Kosten berechnen sich wie bei jeder Scheidung nach dem Verfahrenswert. Zwei Punkte fallen im Alter aber ins Gewicht:
- Die Rente zählt als Einkommen. Für den Verfahrenswert wird das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten angesetzt – Renten eingeschlossen.
- Der Versorgungsausgleich erhöht den Verfahrenswert. Nach langer Ehe sind meist viele Anrechte zu teilen, und jedes Anrecht wird eigenständig bewertet – je Anrecht 10 % des Dreimonats-Nettoeinkommens beider Ehegatten, mindestens 1.000 € (§ 50 Abs. 1 FamGKG). Das ist der Hauptgrund, warum eine Scheidung nach 40 Ehejahren teurer ausfällt als nach fünf.
- Kleinstanrechte lassen sich herausnehmen. Nach 40 Ehejahren stehen oft mehrere Anrechte mit winzigen Werten in der Liste – eine alte Direktversicherung, ein kurzer berufsständischer Zeitraum. Das Gericht soll solche Anrechte vom Ausgleich ausnehmen, wenn ihr Wert gering ist (§ 18 VersAusglG). Das senkt den Verfahrenswert und damit die Kosten, muss aber angesprochen werden.
Was sich dagegen senken lässt, ist der Verfahrenswert selbst – die Verfahrenswertreduzierung beantragen wir standardmäßig. Die Gerichtskosten tragen im Übrigen beide Ehegatten je zur Hälfte; das ordnet das Gesetz an (§ 150 Abs. 1 FamFG). Nur die Anwaltskosten zahlt zunächst, wer den Anwalt beauftragt.
Reicht das Einkommen nicht, gibt es zwei Wege in fester Reihenfolge. Verdient ein Ehegatte deutlich mehr, muss er dem anderen die Verfahrenskosten vorschießen (Verfahrenskostenvorschuss, § 1360a Abs. 4 BGB) – dieser Anspruch geht der staatlichen Hilfe vor. Erst danach kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht; mit dem VKH-Rechner lässt sich vorab überschlagen, ob sie infrage kommt. Zwei Dinge sollte man im Alter dabei wissen: Ein selbstgenutztes Eigenheim ist in aller Regel Schonvermögen und steht der Bewilligung nicht entgegen – und das Gericht darf die Verhältnisse vier Jahre lang überprüfen (§ 120a ZPO). Einen vollständigen Überblick gibt die Seite zu den Scheidungskosten.
Wie wir Sie unterstützen
Eine einvernehmliche Scheidung im Rentenalter ist meist unkritisch im Ablauf und anspruchsvoll in den Zahlen. Deshalb liegt der Schwerpunkt bei uns auf dem Rechnen, nicht auf dem Streiten:
- Durchrechnung des Versorgungsausgleichs anhand Ihrer Rentenauskunft, bevor der Antrag gestellt wird
- Klärung, ob ein Verzicht oder eine Modifikation des Versorgungsausgleichs in Ihrem Fall sinnvoll und wirksam möglich ist – und in welcher Form: notariell (§ 7 Abs. 1 VersAusglG) oder, günstiger, protokolliert im Scheidungstermin (§ 127a BGB)
- Hinweis auf die Anpassungsfälle nach §§ 33 und 37 VersAusglG, die später Geld wert sein können
- Prüfung, ob geringfügige Anrechte nach § 18 VersAusglG aus dem Ausgleich genommen werden können
- Prüfung, ob eine Scheidungsfolgenvereinbarung die bessere Lösung ist
- Verbindliches Festpreis-Angebot per E-Mail innerhalb von 24 Stunden – kostenfrei. Der Versorgungsausgleich ist darin nicht enthalten, solange die Zahl der Anrechte nicht feststeht; wir weisen ihn als Vorbehalt aus
- Digitale, bundesweite Abwicklung – zu uns müssen Sie nicht anreisen. Zum Scheidungstermin bei Ihrem örtlichen Familiengericht müssen beide Ehegatten persönlich erscheinen (§ 128 Abs. 1 FamFG); das ist der einzige Termin
Wenn Sie zunächst wissen möchten, wie eine einvernehmliche Scheidung insgesamt abläuft, beginnen Sie bei der einvernehmlichen Scheidung und beim Ablauf der Scheidung. Wie lange das Verfahren dauert, steht auf der Seite zur Scheidungsdauer.
Zuletzt geprüft: August 2026 durch Rechtsanwalt Finn Pietruschka · Rechtsstand: aktueller Rentenwert 42,52 € seit 1. Juli 2026 (Rentenanpassung +4,24 %) · Selbstbehalt gegenüber geschiedenen Ehegatten nach der Düsseldorfer Tabelle, unverändert seit 1. Januar 2024 · VersAusglG, VVG, SGB V, SGB VI, EStG und BGB in der zum Stand geltenden Fassung · Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.