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Scheidung nach langer Ehe

Scheidung im Alter: was mit der Rente passiert.

Nach 30 oder 40 Jahren Ehe geht es bei einer Scheidung um andere Dinge als mit 40. Nicht um Sorgerecht oder Karriere, sondern um Renten, die schon laufen, um die Krankenversicherung und um Absicherung im Todesfall. Diese drei Punkte entscheiden – und sie hängen zusammen.

Bei einer Scheidung im Rentenalter wird eine bereits laufende Rente sofort gekürzt: Sie ändert sich von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist (§ 101 Abs. 3 SGB VI). Das frühere Rentnerprivileg, das diese Kürzung hinausschob, wurde zum 1. September 2009 abgeschafft. Ein Entgeltpunkt der gesetzlichen Rentenversicherung ist seit dem 1. Juli 2026 42,52 Euro monatlicher Bruttorente wert – daraus lässt sich die Kürzung genau berechnen. Mit der Rechtskraft der Scheidung entfällt außerdem der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente, und eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse endet.
42,52 €
pro EntgeltpunktMonatliche Bruttorente, aktueller Rentenwert seit 1. Juli 2026.
36
MonateBis dahin lässt sich die Kürzung nach dem Tod des Ex-Partners aufheben (§ 37 VersAusglG).
6
Monate FristFür die Aufstockung der privaten Krankenversicherung nach der Scheidung.

Was bei einer Scheidung im Rentenalter anders ist

Rechtlich läuft eine Scheidung mit 70 genauso ab wie mit 35: Trennungsjahr, Antrag über einen Anwalt, Versorgungsausgleich, Termin, Beschluss. Der Unterschied liegt woanders – nämlich darin, dass fast alle Folgen sofort und dauerhaft wirken, statt sich über ein langes Erwerbsleben wieder auszugleichen.

Wer mit 40 Rentenanwartschaften abgibt, hat 25 Jahre Zeit, sie wieder aufzubauen. Wer mit 70 abgibt, hat diese Zeit nicht. Genauso bei der Krankenversicherung und beim Erbrecht. Deshalb sind es diese vier Fragen, die im Alter über das Ergebnis entscheiden:

  • Wie stark wird die laufende Rente durch den Versorgungsausgleich verändert?
  • Was passiert mit der Krankenversicherung?
  • Was ist mit der Absicherung im Todesfall – Witwenrente, Erbrecht, Begünstigungen?
  • Bleibt nach dem Versorgungsausgleich überhaupt noch Raum für Unterhalt?
Eine Sache bleibt gleich: Das Trennungsjahr gilt auch im Rentenalter. Es gibt keine Altersgrenze und keine Abkürzung für lange Ehen – im Gegenteil, nach Jahrzehnten prüfen Gerichte den Trennungszeitpunkt eher genauer. Wie Sie ihn belegen und wie eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung funktioniert, steht auf unseren Seiten zum Trennungsjahr und zur Trennung in der Wohnung – gerade Letzteres ist im Alter oft die praktisch einzige Möglichkeit, weil ein Auszug wirtschaftlich nicht darstellbar ist.

Die laufende Rente wird sofort gekürzt

Das ist die wichtigste Nachricht dieser Seite. Bezieht ein Ehegatte bereits eine Rente und wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, wirkt sich das unmittelbar aus: Die Rente wird von dem Kalendermonat an um Ab- oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist (§ 101 Abs. 3 SGB VI). Es gibt keine Schonfrist und keinen Übergang.

Das Rentnerprivileg gibt es nicht mehr. Bis 2009 wurde die Rente des ausgleichspflichtigen Ehegatten erst dann tatsächlich gekürzt, wenn der andere selbst eine Rente beziehen konnte. Diese Regel wurde mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009 abgeschafft. Das Bundesverfassungsgericht hat die Abschaffung 2015 als verfassungsgemäß bestätigt. Wer heute im Rentenalter geschieden wird, spürt die Kürzung sofort.

Geteilt wird dabei ausschließlich, was während der Ehezeit aufgebaut wurde – und zwar hälftig. Anrechte aus der Zeit davor und danach bleiben unberührt. Wie der Versorgungsausgleich im Detail funktioniert, welche Anrechte einbezogen werden und wann ein Verzicht möglich ist, steht ausführlich auf unserer Seite zum Versorgungsausgleich. Hier geht es um den Fall, den diese Seite sonst nicht behandelt: Die Rente läuft bereits.

Betriebsrente und Pension verhalten sich anders

Die gesetzliche Rente wird intern geteilt: Der ausgleichsberechtigte Ehegatte bekommt eigene Entgeltpunkte im selben System. Bei Betriebsrenten läuft es häufig anders – hier kommt eine externe Teilung in Betracht, bei der ein Kapitalbetrag zu einem anderen Versorgungsträger fließt. Für den Ausgleichsberechtigten kann das im Ergebnis weniger wert sein als der interne Weg.

Läuft eine Betriebsrente oder eine Beamtenpension bereits, wird auch sie mit Wirksamkeit der Entscheidung gekürzt. Wer mehrere Versorgungen bezieht, sollte sich deshalb vor der Antragstellung von jedem Träger eine Auskunft geben lassen und nicht nur von der Deutschen Rentenversicherung. Welche Anrechte im Einzelnen einbezogen werden, steht auf der Seite zum Versorgungsausgleich.

Rechenbeispiel: Renate und Wolfgang

Renate ist 68, Wolfgang 71. Sie waren 42 Jahre verheiratet und leben seit anderthalb Jahren getrennt. Beide beziehen bereits Altersrente. Wolfgang war durchgehend erwerbstätig, Renate hat nach der Geburt der Kinder lange in Teilzeit gearbeitet. Der Einfachheit halber betrachten wir nur die gesetzliche Rente.

Schritt 1: Entgeltpunkte aus der Ehezeit ermitteln

Wolfgang, Entgeltpunkte insgesamt52,0
davon in der Ehezeit erworben40,0
Renate, Entgeltpunkte insgesamt14,0
davon in der Ehezeit erworben10,0

Maßgeblich ist die Ehezeit vom ersten Tag des Heiratsmonats bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Schritt 2: Interne Teilung – jeder gibt die Hälfte seines Ehezeitanteils ab

Wolfgang gibt ab: 40,0 ÷ 2− 20,0 Punkte
Wolfgang erhält von Renate: 10,0 ÷ 2+ 5,0 Punkte
Wolfgang, Veränderung unter dem Strich− 15,0 Punkte
Renate gibt ab: 10,0 ÷ 2− 5,0 Punkte
Renate erhält von Wolfgang: 40,0 ÷ 2+ 20,0 Punkte
Renate, Veränderung unter dem Strich+ 15,0 Punkte

Es wird nicht verrechnet, sondern jedes Anrecht für sich geteilt. Das Ergebnis entspricht aber der halben Differenz: (40,0 − 10,0) ÷ 2 = 15,0 Punkte.

Schritt 3: In Euro umrechnen

Wolfgang vorher: 52,0 × 42,52 €2.211,04 €
Wolfgang nachher: 37,0 × 42,52 €1.573,24 €
Renate vorher: 14,0 × 42,52 €595,28 €
Renate nachher: 29,0 × 42,52 €1.233,08 €
Verschiebung pro Monat: 15,0 × 42,52 €637,80 €

Alle Beträge sind Bruttorenten vor Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und vor Steuern. Gerechnet mit dem aktuellen Rentenwert von 42,52 € je Entgeltpunkt (Stand: 1. Juli 2026).

Die Summe bleibt gleich – sie verteilt sich neu

WOLFGANG vorher 2.211 € nachher 1.573 € RENATE vorher 595 € nachher 1.233 € Summe vorher wie nachher: 2.806 € brutto im Monat WOLFGANG vorher 2.211 € nachher 1.573 € RENATE vorher 595 € nachher 1.233 € Summe gleich: 2.806 € brutto

Wolfgang verliert 637,80 € Bruttorente im Monat, Renate gewinnt denselben Betrag. Die Summe beider Renten bleibt unverändert bei 2.806,32 € – der Versorgungsausgleich schafft kein Geld, er verteilt es um.

Wenn der Ex-Partner stirbt: die 36-Monats-Regel

Dieser Punkt ist der wertvollste auf dieser Seite, weil er Geld betrifft, das schlicht liegen bleibt, wenn niemand danach fragt. Stirbt der ausgleichsberechtigte Ex-Partner, wird die Rente des anderen auf Antrag nicht länger gekürzt (§ 37 Abs. 1 VersAusglG).

Die Bedingung steht in Absatz 2: Die Anpassung findet nur statt, wenn die verstorbene Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Wer also drei Jahre lang die erhöhte Rente bekommen hat, bevor er stirbt, löst diesen Rückausgleich nicht mehr aus.

Zwei Dinge, an denen es in der Praxis scheitert: Erstens läuft nichts automatisch – es braucht einen Antrag beim Versorgungsträger. Zweitens erfahren geschiedene Eheleute vom Tod des anderen oft spät oder zufällig. Die Frist bemisst sich nach der Bezugsdauer des Verstorbenen, nicht nach dem Zeitpunkt Ihrer Kenntnis – aber je später Sie den Antrag stellen, desto später wird ungekürzt gezahlt. Wolfgang aus unserem Beispiel ginge es um 637,80 € im Monat.

Wichtig: nicht jedes Anrecht ist anpassungsfähig

Diese Rückausgleichs-Regel gilt nicht für alles, was im Versorgungsausgleich geteilt wurde. Die Anpassungsvorschriften der §§ 33 bis 38 VersAusglG greifen nur bei den fünf Regelsicherungssystemen, die § 32 VersAusglG aufzählt: gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung, Alterssicherung der Landwirte und die Versorgungssysteme der Abgeordneten und Regierungsmitglieder.

Nicht erfasst sind betriebliche und private Altersvorsorge. Wurde eine Betriebsrente oder eine private Rentenversicherung geteilt, lebt dieser Teil der Kürzung auch dann nicht wieder auf, wenn der Ex-Partner früh stirbt. Wer beides hat, bekommt im Todesfall also nur den Teil zurück, der auf die gesetzliche Rente oder die Pension entfällt.

Und solange beide leben: die Aussetzung wegen Unterhalt

Es gibt einen zweiten, ebenfalls wenig bekannten Anpassungsfall. Kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus dem übertragenen Anrecht noch keine laufende Versorgung beziehen – etwa weil er das Rentenalter noch nicht erreicht hat – und hätte er ohne die Kürzung einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, wird die Kürzung auf Antrag ausgesetzt (§ 33 VersAusglG). Das betrifft die typische Konstellation, in der ein deutlich älterer Ehegatte bereits Rente bezieht und der jüngere noch nicht. Auch hier gilt: nur auf Antrag, und es gelten Mindestgrenzen für die Höhe der Kürzung.

Die Witwenrente entfällt mit der Scheidung

Mit der Rechtskraft der Scheidung endet der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das ist emotional oft der härteste Punkt, rechtlich aber folgerichtig: An die Stelle der Hinterbliebenenversorgung tritt der Versorgungsausgleich, der die in der Ehezeit erworbenen Anrechte bereits zu Lebzeiten aufteilt. Man bekommt seinen Anteil früher – dafür nicht mehr nach dem Tod.

Eine Ausnahme gibt es nur für sehr alte Fälle: die sogenannte Geschiedenenwitwenrente nach § 243 SGB VI. Sie kommt ausschließlich bei Ehen in Betracht, die vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurden, und setzt voraus, dass die geschiedene Person nicht wieder geheiratet hat und im letzten Jahr vor dem Tod Unterhalt vom Verstorbenen erhalten hat. Für heute geschiedene Ehen spielt sie keine Rolle.

Krankenversicherung: der teuerste blinde Fleck

Hier entscheidet sich, wie teuer die Scheidung im Alter wirklich wird – und das hängt allein davon ab, wie Sie bisher versichert waren. Die beiden Fälle unterscheiden sich fundamental.

Gesetzlich familienversichert

Der Schutz bleibt bestehen. Endet die Familienversicherung, setzt sich die Versicherung am Tag danach automatisch als freiwillige Mitgliedschaft fort (§ 188 Abs. 4 SGB V). Niemand fällt in eine Lücke. Was sich ändert: Sie zahlen den Beitrag ab sofort selbst, bemessen nach Ihren eigenen Einnahmen. Das ist eine spürbare neue Ausgabe, aber ein kalkulierbares Risiko.

Privat versichert über die Beihilfe

Hier wird es teuer. War ein Ehegatte über den Beihilfeanspruch des verbeamteten Partners abgesichert, endet dieser abgeleitete Anspruch mit der Scheidung. Wer bisher nur den nicht von der Beihilfe gedeckten Anteil privat versichern musste, muss das Krankheitsrisiko danach vollständig selbst absichern – der Beitrag steigt entsprechend deutlich.

Zwei Fristen, die man kennen muss. Für die Aufstockung der privaten Krankenversicherung auf vollen Schutz besteht ein Umwandlungsrecht ohne erneute Gesundheitsprüfung – aber nur innerhalb von sechs Monaten nach der Scheidung. Und der Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung ist ab dem 55. Lebensjahr für Menschen, die in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren, grundsätzlich versperrt (§ 6 Abs. 3a SGB V). Wer betroffen ist, sollte die Kosten vor der Entscheidung durchrechnen lassen – sie können den gesamten Versorgungsausgleich in den Schatten stellen.

Unterhalt, wenn beide Rente beziehen

Nachehelicher Unterhalt ist im Rentenalter möglich, in der Praxis aber oft gegenstandslos – aus einem einfachen Grund: Der Versorgungsausgleich hat die Renten bereits weitgehend angeglichen. In unserem Beispiel liegen Wolfgang und Renate nach der Teilung nur noch rund 340 € auseinander, vorher waren es über 1.600 €.

Hinzu kommt der Selbstbehalt. Gegenüber einem geschiedenen Ehegatten liegt er nach der Düsseldorfer Tabelle bei 1.600 € für Erwerbstätige und 1.475 € für Nichterwerbstätige (Stand 2026; diese Sätze sind seit dem 1. Januar 2024 unverändert). Wolfgang bliebe mit 1.573 € brutto knapp über dem Selbstbehalt für Nichterwerbstätige – für Unterhalt bliebe kein nennenswerter Spielraum.

Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, richtet sich nach den ehebedingten Nachteilen, der Ehedauer und der Bedürftigkeit. Die Grundlagen dazu stehen auf unserer Seite zum Ehegattenunterhalt. Für das Rentenalter gilt als Faustregel: Erst den Versorgungsausgleich rechnen, dann über Unterhalt sprechen – nicht umgekehrt.

Erbrecht, Testament und Begünstigungen

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten entfällt früher, als die meisten annehmen. Nach § 1933 BGB ist es bereits ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Es braucht also keine rechtskräftige Scheidung – der gestellte Antrag genügt.

Was dagegen weiterläuft, bis Sie es ändern: ein gemeinschaftliches Testament oder Berliner Testament, das Bezugsrecht in der Lebensversicherung, die Begünstigung in der betrieblichen Altersversorgung, Bausparverträge, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen. Diese Dokumente kennen den Scheidungsantrag nicht. Sie zu prüfen ist die günstigste und am häufigsten vergessene Aufgabe im ganzen Verfahren.

Die Alternative: getrennt leben ohne Scheidung

Viele Paare im Rentenalter erwägen, sich zu trennen, aber verheiratet zu bleiben. Das ist ein legitimer Weg – er hat aber Folgen in beide Richtungen. Die folgende Übersicht stellt beides nebeneinander, damit die Entscheidung auf Tatsachen beruht und nicht auf einem Bauchgefühl.

Gegenüberstellung der wesentlichen Folgen. Die Übersicht ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls, besonders nicht bei privater Krankenversicherung und bei Betriebsrenten.
PunktGetrennt leben ohne ScheidungScheidung
WitwenrenteAnspruch bleibt bestehenAnspruch entfällt mit Rechtskraft
VersorgungsausgleichFindet nicht statt – die Renten bleiben, wie sie sindWird durchgeführt, laufende Renten ändern sich sofort
Familienversicherung (GKV)Bleibt bestehenEndet; setzt sich als freiwillige Mitgliedschaft fort
Beihilfe über den EhegattenBleibt bestehenEndet mit Rechtskraft
Gesetzliches ErbrechtBleibt bestehenEntfällt bereits mit Antrag und Zustimmung (§ 1933 BGB)
SteuerklasseMuss trotzdem gewechselt werden – zum Beginn des Kalenderjahres nach der TrennungEbenso
Neue HeiratNicht möglichMöglich
Zugewinn und VermögenBleibt ungeteilt, aber auch ungeklärtWird abschließend auseinandergesetzt

Wichtig, weil es sich hartnäckig hält: Eine dauerhafte Trennung ohne Scheidung bringt keine steuerlichen Vorteile. Die Steuerklassen sind unabhängig von der Scheidung zu ändern.

Die ehrliche Zusammenfassung: Getrennt leben ist attraktiv, solange es vor allem um die Absicherung im Todesfall geht und der wirtschaftlich schwächere Partner gut über die Familienversicherung oder die Beihilfe abgesichert ist. Die Scheidung ist der klarere Weg, wenn Vermögen abschließend geteilt, eine neue Ehe geschlossen oder die gegenseitige Verantwortung wirklich beendet werden soll.

Haus und Vermögen nach 40 Jahren Ehe

Nach einer langen Ehe ist der Zugewinnausgleich oft schwieriger als der Versorgungsausgleich – nicht rechtlich, sondern beweistechnisch. Der Grund steht in einer Vorschrift, die kaum jemand kennt, bis sie wehtut.

Das Beweisproblem beim Anfangsvermögen

Der Zugewinn ist die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen. Wer 1984 geheiratet hat, müsste also belegen, was er damals besaß. Kontoauszüge von damals hat niemand mehr. Und genau hier greift § 1377 Abs. 3 BGB: Soweit kein Verzeichnis des Anfangsvermögens aufgenommen wurde, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.

Was das praktisch bedeutet: Wer erhebliches Vermögen mit in die Ehe gebracht hat, es aber nach vier Jahrzehnten nicht mehr nachweisen kann, muss sich sein gesamtes heutiges Vermögen als Zugewinn zurechnen lassen – also die Hälfte davon ausgleichen. Die Vermutung ist widerlegbar, aber die Beweislast liegt bei dem, der sich auf sein Anfangsvermögen beruft. Alte Sparbücher, Erbscheine, Grundbuchauszüge, Schenkungsurkunden und notarielle Verträge sind deshalb im Alter oft mehr wert als jede juristische Argumentation.

Ein Lichtblick: Was ein Ehegatte während der Ehe geerbt oder geschenkt bekommen hat, wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB) und ist damit dem Ausgleich entzogen – allerdings nur der Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs, nicht die spätere Wertsteigerung. Auch dafür braucht es Belege. Nach langer Ehe sind Erbschaften der häufigste Streitpunkt überhaupt. Die Grundlagen dazu stehen auf unserer Seite zum Zugewinnausgleich.

Die Immobilie: verkaufen ist im Alter selten die beste Antwort

Bei jüngeren Paaren läuft es meist auf Verkauf oder Übernahme hinaus. Im Rentenalter kommen zwei Besonderheiten hinzu. Erstens ist das Haus häufig abbezahlt und damit der größte Vermögensposten überhaupt. Zweitens ist eine Umschuldung schwierig: Banken vergeben an Menschen jenseits der 70 kaum noch Darlehen, um den anderen auszuzahlen.

Deshalb sind im Alter Lösungen verbreitet, die bei jüngeren Paaren selten vorkommen – etwa ein eingetragenes Wohnrecht oder Nießbrauch für den Partner, der im Haus bleibt, gegen Verrechnung mit dem Zugewinn. Solche Gestaltungen gehören in eine Scheidungsfolgenvereinbarung und müssen notariell beurkundet werden. Wer stattdessen verkauft, sollte einkalkulieren, dass zwei kleine Wohnungen zusammen fast immer teurer sind als das gemeinsame Haus – gerade das ist im Alter der Punkt, an dem eine rechnerisch faire Lösung finanziell trotzdem nicht aufgeht.

Was eine Scheidung im Rentenalter kostet

Die Kosten berechnen sich wie bei jeder Scheidung nach dem Verfahrenswert. Zwei Punkte fallen im Alter aber ins Gewicht:

  • Die Rente zählt als Einkommen. Für den Verfahrenswert wird das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten angesetzt – Renten eingeschlossen.
  • Der Versorgungsausgleich erhöht den Verfahrenswert. Nach langer Ehe sind meist viele Anrechte zu teilen, und jedes Anrecht wird eigenständig bewertet. Das ist der Hauptgrund, warum eine Scheidung nach 40 Ehejahren teurer ausfällt als nach fünf.

Was sich dagegen senken lässt, ist der Verfahrenswert selbst – die Verfahrenswertreduzierung beantragen wir standardmäßig. Und wenn das Einkommen dafür nicht reicht, kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht; mit dem VKH-Rechner lässt sich vorab überschlagen, ob sie infrage kommt. Einen vollständigen Überblick gibt die Seite zu den Scheidungskosten.

Wie wir Sie unterstützen

Eine einvernehmliche Scheidung im Rentenalter ist meist unkritisch im Ablauf und anspruchsvoll in den Zahlen. Deshalb liegt der Schwerpunkt bei uns auf dem Rechnen, nicht auf dem Streiten:

  • Durchrechnung des Versorgungsausgleichs anhand Ihrer Rentenauskunft, bevor der Antrag gestellt wird
  • Klärung, ob ein Verzicht oder eine Modifikation des Versorgungsausgleichs in Ihrem Fall sinnvoll und wirksam möglich ist
  • Hinweis auf die Anpassungsfälle nach §§ 33 und 37 VersAusglG, die später Geld wert sein können
  • Prüfung, ob eine Scheidungsfolgenvereinbarung die bessere Lösung ist
  • Verbindliches Festpreis-Angebot per E-Mail innerhalb von 24 Stunden – kostenfrei
  • Digitale, bundesweite Abwicklung: Sie müssen für nichts anreisen

Wenn Sie zunächst wissen möchten, wie eine einvernehmliche Scheidung insgesamt abläuft, beginnen Sie bei der einvernehmlichen Scheidung und beim Ablauf der Scheidung. Wie lange das Verfahren dauert, steht auf der Seite zur Scheidungsdauer.

Stand: 28. August 2026 · Rechtsstand: aktueller Rentenwert 42,52 € seit 1. Juli 2026 (Rentenanpassung +4,24 %) · Selbstbehalt gegenüber geschiedenen Ehegatten nach der Düsseldorfer Tabelle, unverändert seit 1. Januar 2024 · VersAusglG, SGB V, SGB VI und BGB in der zum Stand geltenden Fassung · Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen zur Scheidung im Alter

Wird meine laufende Rente durch die Scheidung sofort gekürzt?

Ja. Die Rente wird von dem Kalendermonat an geändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist (§ 101 Abs. 3 SGB VI). Das sogenannte Rentnerprivileg, das die Kürzung früher hinausschob, wurde zum 1. September 2009 abgeschafft; das Bundesverfassungsgericht hat diese Abschaffung 2015 als verfassungsgemäß bestätigt. Wer bereits Rente bezieht, spürt die Kürzung also unmittelbar nach der Scheidung.

Wie viel Rente verliere ich durch den Versorgungsausgleich?

Geteilt wird nur, was während der Ehezeit aufgebaut wurde, und zwar hälftig. Wer in der Ehezeit mehr Entgeltpunkte erworben hat, gibt die Hälfte der Differenz ab. Ein Entgeltpunkt ist seit dem 1. Juli 2026 42,52 Euro monatliche Bruttorente wert. Wer beispielsweise 15 Entgeltpunkte abgeben muss, verliert rund 638 Euro Bruttorente im Monat – der andere Ehegatte erhält denselben Betrag zusätzlich.

Bekomme ich meine gekürzte Rente zurück, wenn mein Ex-Partner stirbt?

Unter einer Bedingung ja. Nach § 37 VersAusglG wird die Rente auf Antrag nicht länger gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist – aber nur, wenn sie die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Entscheidend ist: Die Anpassung erfolgt nur auf Antrag. Wer keinen stellt, zahlt die Kürzung weiter.

Habe ich nach der Scheidung noch Anspruch auf Witwenrente?

Nein. Mit der Rechtskraft der Scheidung entfällt der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. An seine Stelle tritt der Versorgungsausgleich, der die in der Ehezeit erworbenen Anrechte bereits zu Lebzeiten aufteilt. Eine Ausnahme gilt nur für Ehen, die vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurden (§ 243 SGB VI), und auch dort nur unter engen Voraussetzungen.

Was passiert mit meiner Krankenversicherung nach der Scheidung?

Das hängt davon ab, wie Sie versichert waren. Endet eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse, setzt sie sich am Tag danach automatisch als freiwillige Mitgliedschaft fort (§ 188 Abs. 4 SGB V) – der Versicherungsschutz bleibt, aber Sie zahlen die Beiträge nun selbst. Deutlich teurer wird es für privat Versicherte, die über den Beihilfeanspruch eines verbeamteten Ehegatten abgesichert waren: Dieser Anspruch endet mit der Scheidung.

Muss ich als Rentner noch Ehegattenunterhalt zahlen?

Möglich ist es, häufig ist es nach dem Versorgungsausgleich aber gegenstandslos. Der Versorgungsausgleich gleicht die Renten bereits weitgehend an, sodass für einen Unterhaltsanspruch oft kein Raum mehr bleibt. Hinzu kommt der Selbstbehalt: Gegenüber einem geschiedenen Ehegatten liegt er nach der Düsseldorfer Tabelle bei 1.600 Euro für Erwerbstätige und 1.475 Euro für Nichterwerbstätige (Stand 2026, unverändert seit 1. Januar 2024).

Ist es im Alter besser, getrennt zu leben statt sich scheiden zu lassen?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten, weil beide Wege gegenläufige Folgen haben. Ohne Scheidung bleiben Witwenrente, Familienversicherung und gesetzliches Erbrecht erhalten, und es findet kein Versorgungsausgleich statt. Dafür bleibt die wechselseitige Verantwortung bestehen, und die Steuerklassen müssen trotzdem zum Beginn des Kalenderjahres nach der Trennung geändert werden. Eine dauerhafte Trennung ohne Scheidung bringt also keine steuerlichen Vorteile.

Erbe ich noch, wenn mein Ehepartner während des Scheidungsverfahrens stirbt?

Nicht unbedingt. Nach § 1933 BGB ist das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten bereits dann ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Erbrecht entfällt also schon vor der Rechtskraft. Testamente, Lebensversicherungen und Bezugsrechte laufen dagegen unverändert weiter, bis sie geändert werden.

Erst rechnen, dann entscheiden.

Wir prüfen kostenfrei, was der Versorgungsausgleich für Ihre laufende Rente bedeutet. Verbindliches Angebot per E-Mail innerhalb von 24 Stunden.