So wird das Trennungsjahr berechnet
Das Trennungsjahr ist eine Frist wie jede andere: Es zählt nicht das Kalenderjahr, sondern der Tag, an dem die häusliche Gemeinschaft aufgehoben wurde. Gerechnet wird nach den allgemeinen Fristenregeln der §§ 187, 188 BGB. Der Trennungstag selbst zählt dabei nicht mit.
Ein Sonderfall sind Trennungen am Monatsende: Fehlt im Zielmonat der passende Tag – etwa bei einer Trennung am 29. Februar –, endet die Frist mit dem letzten Tag dieses Monats (§ 188 Abs. 3 BGB). Der Rechner berücksichtigt das. Wie lange es vom Antrag bis zum Beschluss dauert, steht auf der Seite zur Dauer der Scheidung.
Wann beginnt das Trennungsjahr?
Es beginnt an dem Tag, an dem ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft erkennbar nicht mehr fortsetzen will und die häusliche Gemeinschaft tatsächlich endet (§ 1567 Abs. 1 BGB). Ein Auszug ist dafür nicht nötig: Nach Satz 2 der Vorschrift besteht die häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Die Trennung ist einseitig möglich – der andere muss ihr nicht zustimmen.
Weil das Datum später im Scheidungsantrag anzugeben ist und im Streitfall bewiesen werden muss, sollte es von Anfang an schriftlich festgehalten werden: eine kurze, datierte Mitteilung an den Ehepartner genügt. Was sonst noch zum Nachweis zählt, steht ausführlich auf der Seite zum Trennungsjahr. Ein häufiger Sonderfall ist das Trennungsjahr bei Untreue – auch dann wird in aller Regel gewartet.
Wann können Sie die Scheidung einreichen?
Ist das Trennungsjahr abgelaufen und wollen beide Ehegatten die Scheidung – oder stimmt der andere zu –, gilt die Ehe nach § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar als gescheitert. Das Gericht prüft die Zerrüttung dann nicht mehr inhaltlich. Das ist der Regelfall der einvernehmlichen Scheidung, für die ein Anwalt genügt – warum das so ist, erklärt die Seite zum Anwaltszwang.
Stimmt der andere Ehegatte nicht zu, reicht das Trennungsjahr allein nicht. Dann muss das Scheitern der Ehe nach § 1565 Abs. 1 BGB dargelegt und notfalls bewiesen werden. Erst nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern auch ohne Zustimmung unwiderlegbar vermutet (§ 1566 Abs. 2 BGB). Wie sich das Verfahren dann gestaltet, steht unter Scheidung ohne Zustimmung; den üblichen Ablauf beschreibt die Seite Ablauf der Scheidung.
Den Antrag früher einreichen – was das bewirkt
In der Praxis wird der Scheidungsantrag häufig einige Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht eingereicht, weil bis zur Zustellung an den anderen Ehegatten und erst recht bis zum Gerichtstermin Zeit vergeht. Maßgeblich ist nämlich nicht der Tag der Einreichung, sondern der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Ist das Jahr bis dahin nicht voll, kann der Antrag auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen werden – die Einreichung „auf Verdacht“ ist also kein Selbstläufer, sondern eine Frage der Abstimmung mit dem Gericht.
Wer Vermögen, Immobilien oder Betriebsanteile hat, sollte den Einreichungszeitpunkt deshalb nicht dem Zufall überlassen. Häufig lohnt es sich, die Folgen vorher in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln – auch die Frage, wer in der Ehewohnung bleibt.
Versöhnungsversuch: läuft die Frist weiter?
Ja. Ein Zusammenleben „über kürzere Zeit“, das der Versöhnung dienen soll, unterbricht oder hemmt die Frist ausdrücklich nicht (§ 1567 Abs. 2 BGB). Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass ein ernst gemeinter Versuch bestraft wird. Eine feste zeitliche Grenze nennt das Gesetz allerdings nicht; in der Praxis werden bis zu etwa drei Monate als „kürzere Zeit“ angesehen. Dauert der Versuch deutlich länger oder wird die Wirtschaftsgemeinschaft vollständig wiederhergestellt, kann das Gericht annehmen, dass das Trennungsjahr neu beginnt.
Für den Rechner heißt das: Tragen Sie den ursprünglichen Trennungstag ein. Nur wenn eine Versöhnung länger gedauert hat und die Trennung danach erneut vollzogen wurde, rechnen Sie ab dem neuen Trennungstag.
Ausnahme: Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres
Leben die Ehegatten noch kein Jahr getrennt, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Die Hürde ist hoch: Zerrüttung, ein neuer Partner oder heftiger Streit genügen nicht. Welche Fälle die Gerichte anerkennen, steht auf der Seite zur Härtefallscheidung.
Unser Service
Wir führen einvernehmliche Scheidungen bundesweit online. Abgerechnet wird ausschließlich nach den gesetzlichen Gebühren des RVG – keine Vergütungsvereinbarung, keine versteckten Posten. Was Ihr Verfahren kostet, können Sie vorab selbst nachrechnen: Scheidungskosten. Reicht das Einkommen nicht, übernimmt häufig die Staatskasse; die Voraussetzungen und der Rechner dazu stehen unter Verfahrenskostenhilfe.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Trennungsjahr im konkreten Fall bereits läuft, klären wir das in einer kostenlosen Erstberatung – 30 Minuten, telefonisch oder per Video.