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Trennungsjahr berechnen: Wann können Sie die Scheidung einreichen?

Tragen Sie den Tag Ihrer Trennung ein. Der Rechner zeigt Ihnen, wann das Trennungsjahr abgelaufen ist, ab welchem Tag der Scheidungsantrag nach § 1566 Abs. 1 BGB gestellt werden kann – und was bis dahin in welcher Reihenfolge zu erledigen ist. Die Frist wird nach den §§ 187, 188 BGB berechnet, nicht nach Kalenderjahren.

12
Monate TrennungVoraussetzung für die einvernehmliche Scheidung.
0 €
Kosten für den RechnerIhr Trennungsdatum bleibt im Browser, solange Sie keine Erinnerung bestellen.
3
Jahre ohne ZustimmungErst dann greift die Vermutung ohne den Partner.

Trennungsjahr berechnen

Maßgeblich ist der Tag, an dem die häusliche Gemeinschaft aufgehoben wurde (§ 1567 Abs. 1 BGB) – die Trennung ist auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich. Ihr Datum wird ausschließlich in Ihrem Browser verarbeitet. Erst wenn Sie unten die kostenlose Erinnerung bestellen, wird es zusammen mit Ihrer E-Mail-Adresse an uns übertragen.

Ihr Ergebnis

Trennungsjahr abgelaufen Mit Ablauf dieses Tages ist ein Jahr verstrichen (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).
Antrag sicher möglich ab Ab diesem Tag leben Sie im Rechtssinne „seit einem Jahr“ getrennt.

Ihre Meilensteine bis zur Scheidung

So wird das Trennungsjahr berechnet

Das Trennungsjahr ist eine Frist wie jede andere: Es zählt nicht das Kalenderjahr, sondern der Tag, an dem die häusliche Gemeinschaft aufgehoben wurde. Gerechnet wird nach den allgemeinen Fristenregeln der §§ 187, 188 BGB. Der Trennungstag selbst zählt dabei nicht mit.

Beispiel: Trennung am 15. März 2025. Die Frist beginnt am 16. März 2025 und endet mit Ablauf des 15. März 2026. Ab dem 16. März 2026 leben die Eheleute im Rechtssinne „seit einem Jahr“ getrennt. Genau diese beiden Daten gibt der Rechner oben aus.

Ein Sonderfall sind Trennungen am Monatsende: Fehlt im Zielmonat der passende Tag – etwa bei einer Trennung am 29. Februar –, endet die Frist mit dem letzten Tag dieses Monats (§ 188 Abs. 3 BGB). Der Rechner berücksichtigt das. Wie lange es vom Antrag bis zum Beschluss dauert, steht auf der Seite zur Dauer der Scheidung.

Wann beginnt das Trennungsjahr?

Es beginnt an dem Tag, an dem ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft erkennbar nicht mehr fortsetzen will und die häusliche Gemeinschaft tatsächlich endet (§ 1567 Abs. 1 BGB). Ein Auszug ist dafür nicht nötig: Nach Satz 2 der Vorschrift besteht die häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Die Trennung ist einseitig möglich – der andere muss ihr nicht zustimmen.

Weil das Datum später im Scheidungsantrag anzugeben ist und im Streitfall bewiesen werden muss, sollte es von Anfang an schriftlich festgehalten werden: eine kurze, datierte Mitteilung an den Ehepartner genügt. Was sonst noch zum Nachweis zählt, steht ausführlich auf der Seite zum Trennungsjahr. Ein häufiger Sonderfall ist das Trennungsjahr bei Untreue – auch dann wird in aller Regel gewartet.

Wann können Sie die Scheidung einreichen?

Ist das Trennungsjahr abgelaufen und wollen beide Ehegatten die Scheidung – oder stimmt der andere zu –, gilt die Ehe nach § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar als gescheitert. Das Gericht prüft die Zerrüttung dann nicht mehr inhaltlich. Das ist der Regelfall der einvernehmlichen Scheidung, für die ein Anwalt genügt – warum das so ist, erklärt die Seite zum Anwaltszwang.

Stimmt der andere Ehegatte nicht zu, reicht das Trennungsjahr allein nicht. Dann muss das Scheitern der Ehe nach § 1565 Abs. 1 BGB dargelegt und notfalls bewiesen werden. Erst nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern auch ohne Zustimmung unwiderlegbar vermutet (§ 1566 Abs. 2 BGB). Wie sich das Verfahren dann gestaltet, steht unter Scheidung ohne Zustimmung; den üblichen Ablauf beschreibt die Seite Ablauf der Scheidung.

Den Antrag früher einreichen – was das bewirkt

In der Praxis wird der Scheidungsantrag häufig einige Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht eingereicht, weil bis zur Zustellung an den anderen Ehegatten und erst recht bis zum Gerichtstermin Zeit vergeht. Maßgeblich ist nämlich nicht der Tag der Einreichung, sondern der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Ist das Jahr bis dahin nicht voll, kann der Antrag auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen werden – die Einreichung „auf Verdacht“ ist also kein Selbstläufer, sondern eine Frage der Abstimmung mit dem Gericht.

Nebenwirkung, die oft übersehen wird: Die Zustellung des Scheidungsantrags legt zugleich die Stichtage für die Vermögensauseinandersetzung fest – das Endvermögen beim Zugewinnausgleich nach § 1384 BGB und das Ende der Ehezeit beim Versorgungsausgleich nach § 3 Abs. 1 VersAusglG. Wer früher zustellt, zieht diese Stichtage vor. Der BGH hat entschieden, dass es dabei auch dann bleibt, wenn sich der Antrag als verfrüht herausstellt; eine Verschiebung kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht (BGH, Beschluss vom 13.12.2017 – XII ZB 488/16).

Wer Vermögen, Immobilien oder Betriebsanteile hat, sollte den Einreichungszeitpunkt deshalb nicht dem Zufall überlassen. Häufig lohnt es sich, die Folgen vorher in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln – auch die Frage, wer in der Ehewohnung bleibt.

Versöhnungsversuch: läuft die Frist weiter?

Ja. Ein Zusammenleben „über kürzere Zeit“, das der Versöhnung dienen soll, unterbricht oder hemmt die Frist ausdrücklich nicht (§ 1567 Abs. 2 BGB). Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass ein ernst gemeinter Versuch bestraft wird. Eine feste zeitliche Grenze nennt das Gesetz allerdings nicht; in der Praxis werden bis zu etwa drei Monate als „kürzere Zeit“ angesehen. Dauert der Versuch deutlich länger oder wird die Wirtschaftsgemeinschaft vollständig wiederhergestellt, kann das Gericht annehmen, dass das Trennungsjahr neu beginnt.

Für den Rechner heißt das: Tragen Sie den ursprünglichen Trennungstag ein. Nur wenn eine Versöhnung länger gedauert hat und die Trennung danach erneut vollzogen wurde, rechnen Sie ab dem neuen Trennungstag.

Ausnahme: Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Leben die Ehegatten noch kein Jahr getrennt, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Die Hürde ist hoch: Zerrüttung, ein neuer Partner oder heftiger Streit genügen nicht. Welche Fälle die Gerichte anerkennen, steht auf der Seite zur Härtefallscheidung.

Unser Service

Wir führen einvernehmliche Scheidungen bundesweit online. Abgerechnet wird ausschließlich nach den gesetzlichen Gebühren des RVG – keine Vergütungsvereinbarung, keine versteckten Posten. Was Ihr Verfahren kostet, können Sie vorab selbst nachrechnen: Scheidungskosten. Reicht das Einkommen nicht, übernimmt häufig die Staatskasse; die Voraussetzungen und der Rechner dazu stehen unter Verfahrenskostenhilfe.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Trennungsjahr im konkreten Fall bereits läuft, klären wir das in einer kostenlosen Erstberatung – 30 Minuten, telefonisch oder per Video.

Häufige Fragen zur Berechnung des Trennungsjahres

Wie berechne ich mein Trennungsjahr?

Zählen Sie ab dem Tag, an dem die häusliche Gemeinschaft aufgehoben wurde, zwölf Monate. Der Trennungstag selbst zählt nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mit: Bei einer Trennung am 15. März 2025 läuft die Frist am 16. März 2025 an und endet mit Ablauf des 15. März 2026. Ab dem 16. März 2026 leben die Eheleute seit einem Jahr getrennt.

Ab wann kann ich die Scheidung einreichen?

Sobald das Trennungsjahr abgelaufen ist und beide Ehegatten die Scheidung wollen oder der andere zustimmt, gilt die Ehe nach § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar als gescheitert. Stimmt der andere nicht zu, muss das Scheitern der Ehe nach § 1565 Abs. 1 BGB dargelegt werden; ohne Zustimmung greift die Vermutung erst nach drei Jahren Trennung (§ 1566 Abs. 2 BGB).

Kann der Scheidungsantrag schon vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden?

In der Praxis wird der Antrag häufig einige Wochen vor Ablauf eingereicht, weil bis zur Zustellung und erst recht bis zum Gerichtstermin Zeit vergeht. Maßgeblich ist nicht der Tag der Einreichung, sondern der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Wird zu früh eingereicht und ist das Jahr bis dahin nicht voll, kann der Antrag auf Kosten des Antragstellers abgewiesen werden.

Unterbricht ein Versöhnungsversuch das Trennungsjahr?

Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung dienen soll, unterbricht oder hemmt die Frist nicht (§ 1567 Abs. 2 BGB). Eine feste zeitliche Grenze nennt das Gesetz nicht; in der Praxis werden bis zu etwa drei Monate als kürzere Zeit angesehen. Dauert der Versuch länger, kann das Gericht annehmen, dass das Trennungsjahr neu beginnt.

Zählt das Trennungsjahr, wenn wir noch zusammen wohnen?

Ja. Nach § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht die häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Erforderlich ist eine vollständige Trennung von Tisch und Bett: getrennte Schlafräume, keine gemeinsame Wirtschaft, keine Versorgungsleistungen füreinander.

Muss ich das Trennungsjahr irgendwo anmelden?

Nein. Das Trennungsjahr beginnt automatisch mit der Trennung, eine Anmeldung bei einer Behörde oder beim Gericht gibt es nicht. Das Trennungsdatum muss aber später im Scheidungsantrag angegeben werden, deshalb sollte es von Anfang an schriftlich festgehalten werden.