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Scheidungskosten

Rechtsschutz­versicherung bei Scheidung: was sie zahlt

Zahlt die Rechtsschutzversicherung bei der Scheidung? In der Regel nur eine anwaltliche Beratung, nicht das Scheidungsverfahren. Wer das vorher weiß, rechnet richtig und verschenkt keine Leistung. Wir zeigen, was versichert ist, was nicht und wie Sie die Deckung abrufen.

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Was zahlt die Rechtsschutzversicherung bei Scheidung?

Beratungsrechtsschutz, Beratungs-Rechtsschutz im Familienrecht und „Rechtsschutz für Familienrecht" meinen in den Versicherungsbedingungen in aller Regel dasselbe: Die Versicherung zahlt einen Rat oder eine Auskunft eines Rechtsanwalts zu einer familienrechtlichen Frage – mehr nicht. Die Scheidung selbst, also Antrag, Gerichtsverfahren und Gerichtskosten, ist davon nicht umfasst.

So steht es auch in den Musterbedingungen ARB 2021 des GDV (Stand Juni 2025). Unter Ziffer 2.2.11 heißt es, versichert sei der Beratungs-Rechtsschutz „für einen Rat oder eine Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts" in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten. Der Verband veröffentlicht diese Bedingungen ausdrücklich als unverbindliches Muster; jeder Versicherer darf abweichen. Maßgeblich ist immer Ihr eigener Vertrag – Versicherungsschein und die dort genannten Bedingungen (ARB).

Typische Fragen, die sich mit einer solchen Beratung klären lassen: ob das Trennungsjahr erfüllt ist, welcher Ehegattenunterhalt in Betracht kommt, was beim Zugewinnausgleich und beim Versorgungsausgleich auf Sie zukommt und ob eine einvernehmliche Scheidung möglich ist.

Wie viel gibt es für die Beratung? Die Musterbedingungen sehen für eine reine Beratung einen Höchstbetrag je Versicherungsfall vor, lassen die Höhe aber offen – jeder Versicherer setzt ihn selbst. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird abgezogen. Zum Vergleich: Ohne Gebührenvereinbarung darf ein Anwalt einem Verbraucher für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro Gebühr berechnen, für eine weitergehende Beratung höchstens 250 Euro (§ 34 Abs. 1 RVG); Auslagen und Umsatzsteuer kommen hinzu.

Was die Versicherung bei der Scheidung nicht zahlt

Die Musterbedingungen schließen „Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts" ausdrücklich aus. Die einzige Ausnahme ist der vereinbarte Beratungsrechtsschutz. Nach diesem Muster trägt die Versicherung deshalb nicht:

  • die Anwaltsgebühren für den Scheidungsantrag und das Scheidungsverfahren
  • die Gerichtskosten der Scheidung
  • Verfahren über Unterhalt, Zugewinn, Ehewohnung, Sorge- oder Umgangsrecht
  • Verhandlungen und Schriftverkehr mit dem anderen Ehegatten oder dessen Anwalt

Besonders wichtig ist ein Satz, der in Beratungsgesprächen oft übersehen wird: „Wird der Rechtsanwalt darüber hinaus tätig, erstatten wir insgesamt keine Kosten." Beauftragen Sie denselben Anwalt nach der Beratung mit der Scheidung, entfällt nach diesem Muster also auch die Erstattung für die Beratung. Hinzu kommt: Die Beratungsgebühr wird ohnehin auf die Gebühren der anschließenden Tätigkeit angerechnet (§ 34 Abs. 2 RVG).

Für die Scheidung brauchen Sie einen Anwalt, der den Antrag stellt (zum Anwaltszwang). Was das kostet, hängt vom Verfahrenswert ab; die Einzelheiten stehen bei den Scheidungskosten. Manche Verträge übernehmen Kosten einer Mediation bis zu einem Höchstbetrag – in welchen Rechtsbereichen, legt das Muster nicht fest, sondern der jeweilige Versicherer. Was eine Mediation bei Scheidung leisten kann, steht auf einer eigenen Seite.

Wann der Rechtsschutzfall eintritt – und wann es zu spät ist

Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Vertrags eintritt. Im Beratungsrechtsschutz für Familienrecht ist das nach den Musterbedingungen „das Ereignis, das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der Rechtslage einer mitversicherten Person geführt hat". Ist dieses Ereignis vor Vertragsbeginn eingetreten, besteht kein Anspruch.

Die Rechtslage ändert sich nicht erst mit dem Scheidungsbeschluss. Schon mit der Trennung gelten zum Beispiel die Regeln über den Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB). Wer eine Rechtsschutzversicherung erst abschließt, wenn die Trennung bereits vollzogen ist, muss deshalb damit rechnen, dass der Versicherer für diese Trennung nicht zahlt. Welches Ereignis Ihr Versicherer im Einzelfall zugrunde legt, ergibt sich aus seinen Bedingungen; im Zweifel fragen Sie vor der Beratung schriftlich nach.

Wartezeit: gilt sie für den Beratungsrechtsschutz?

Viele Leistungsarten haben eine Wartezeit: Tritt der Versicherungsfall innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn ein, besteht nach den Musterbedingungen kein Schutz. Der Beratungsrechtsschutz im Familien- und Erbrecht ist dort allerdings ausdrücklich von der Wartezeit ausgenommen.

Weil das Muster unverbindlich ist, kann Ihr Vertrag anders aussehen. Die Wartezeit steht im Versicherungsschein oder in den Bedingungen unter „Zeitliche Ausschlüsse" oder „Wartezeit". Beachten Sie: Auch ohne Wartezeit bleibt es dabei, dass der Versicherungsfall nach Vertragsbeginn eingetreten sein muss.

Deckung abrufen: so gehen Sie vor

Wer einen Vertrag mit Beratungsrechtsschutz hat, sollte die Leistung nicht verschenken – aber auch nicht erwarten, dass sie die Scheidung bezahlt. Nach den Musterbedingungen gehen Sie so vor:

  • Vertrag prüfen: Ist „Beratungs-Rechtsschutz im Familienrecht" im Versicherungsschein genannt? Gilt eine Wartezeit, ein Höchstbetrag, eine Selbstbeteiligung?
  • Versicherungsfall unverzüglich melden, auf Wunsch auch telefonisch, und den Sachverhalt vollständig und wahrheitsgemäß schildern.
  • Kosten vorher abstimmen: Die Beauftragung eines Anwalts gilt als kostenverursachende Maßnahme. Handeln Sie, bevor der Versicherer den Umfang bestätigt hat, trägt er nur, was er auch bei vorheriger Bestätigung gezahlt hätte.
  • Deckungszusage abwarten und dem Anwalt vorlegen. Den Anwalt dürfen Sie selbst auswählen.
  • Erstattung: Der Versicherer zahlt, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Kosten schulden oder bereits bezahlt haben.

Wer Obliegenheiten wie die Meldung oder Abstimmung vorsätzlich verletzt, verliert nach dem Muster den Schutz; bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer kürzen.

Erstberatung bei uns: die Versicherung sparen

Bei uns brauchen Sie die Rechtsschutzversicherung für die Erstberatung nicht. Die kostenlose Erstberatung dauert 30 Minuten, telefonisch oder per Video, und kostet Sie nichts – unabhängig davon, ob Sie versichert sind. Sie müssen dafür keinen Versicherungsfall melden und keine Deckungszusage abwarten.

In dieser Zeit klären wir, ob die Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen, welche Folgesachen anstehen und was die Scheidung voraussichtlich kostet. Entscheiden Sie sich danach für eine Beauftragung, rechnen wir ausschließlich nach den gesetzlichen Gebühren des RVG ab.

Verfahrenskostenhilfe statt Rechtsschutz: wer die Scheidung zahlt

Weil die Rechtsschutzversicherung das Scheidungsverfahren nicht trägt, kommt es auf andere Wege an:

  • Verfahrenskostenhilfe: Bei geringem Einkommen übernimmt die Staatskasse Gerichts- und eigene Anwaltskosten ganz oder gegen Raten (§ 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 ZPO). Ob Sie Anspruch haben, zeigt die Seite Verfahrenskostenhilfe; eine erste Einschätzung gibt der VKH-Rechner.
  • Verfahrenskostenvorschuss: Unter Umständen muss der andere Ehegatte die Kosten vorschießen – mehr dazu beim Verfahrenskostenvorschuss.
  • Beratungshilfe: Für eine Beratung außerhalb eines Gerichtsverfahrens gibt es bei geringem Einkommen Beratungshilfe (§ 1 BerHG). Sie setzt voraus, dass keine andere zumutbare Möglichkeit der Hilfe besteht; eine Rechtsschutzversicherung mit Beratungsdeckung kann eine solche Möglichkeit sein.

Wie wir Sie unterstützen

Wir sind eine reine Online-Kanzlei und arbeiten bundesweit. Wir prüfen mit Ihnen, ob Ihre Scheidung einvernehmlich laufen kann, ob Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommt und wie sich der Verfahrenswert senken lässt. Den Ablauf zeigt Scheidung: Ablauf.

  • Kostenlose Erstberatung – 30 Minuten, telefonisch oder per Video
  • Abrechnung ausschließlich nach den gesetzlichen Gebühren des RVG, keine Vergütungsvereinbarung
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Häufige Fragen zur Rechtsschutzversicherung bei Scheidung

Zahlt die Rechtsschutzversicherung die Scheidung?

In der Regel nicht. Private Rechtsschutzversicherungen schließen Streitigkeiten aus dem Familienrecht grundsätzlich aus. Versichert ist meist nur der Beratungsrechtsschutz: ein Rat oder eine Auskunft eines Rechtsanwalts. Den Scheidungsantrag, das gerichtliche Verfahren und die Gerichtskosten übernimmt die Versicherung nach den Musterbedingungen nicht. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres eigenen Vertrags.

Kann ich die Rechtsschutzversicherung noch abschließen, wenn die Trennung schon feststeht?

Für diese Trennung hilft das in aller Regel nicht mehr. Versicherungsfall im Beratungsrechtsschutz ist das Ereignis, das Ihre Rechtslage geändert hat. Liegt dieses Ereignis vor Vertragsbeginn, besteht nach den Musterbedingungen kein Anspruch. Schon die Trennung verändert die Rechtslage, etwa beim Trennungsunterhalt.

Gibt es beim Beratungsrechtsschutz im Familienrecht eine Wartezeit?

Nach den Musterbedingungen des Versicherungsverbands nicht: Die allgemeine Wartezeit von drei Monaten gilt dort ausdrücklich nicht für den Beratungsrechtsschutz im Familien- und Erbrecht. Die Musterbedingungen sind aber unverbindlich, einzelne Verträge können eine Wartezeit vorsehen. Prüfen Sie Ihren Versicherungsschein.

Wie viel zahlt die Versicherung für die Beratung?

Das legt Ihr Vertrag fest. Die Musterbedingungen sehen für Rat und Auskunft einen Höchstbetrag je Versicherungsfall vor, dessen Höhe jeder Versicherer selbst bestimmt; eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird abgezogen. Ohne Gebührenvereinbarung darf ein Anwalt einem Verbraucher für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro Gebühr berechnen.

Zahlt die Versicherung die Beratung, wenn der Anwalt danach die Scheidung einreicht?

Nach den Musterbedingungen nicht. Wird der Anwalt über Rat und Auskunft hinaus tätig, erstattet die Versicherung insgesamt keine Kosten, also auch die Beratung nicht. Die Beratungsgebühr wird zudem auf die Gebühren für die anschließende Tätigkeit angerechnet.

Brauche ich die Rechtsschutzversicherung für die Erstberatung bei Ihnen?

Nein. Unsere Erstberatung dauert 30 Minuten, findet telefonisch oder per Video statt und ist kostenlos. Sie müssen dafür keinen Versicherungsfall melden und keine Deckungszusage einholen.

Wer zahlt die Scheidung, wenn die Rechtsschutzversicherung nicht zahlt?

Grundsätzlich die Ehegatten selbst. Wer die Kosten nicht aufbringen kann, hat unter Umständen einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten oder erhält vom Gericht Verfahrenskostenhilfe. Für eine Beratung außerhalb des Gerichts gibt es bei geringem Einkommen Beratungshilfe.

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