Was ist Mediation bei der Scheidung?
Mediation bei der Scheidung ist ein strukturiertes Gespräch mit einer neutralen dritten Person, in dem die Ehepartner die Folgen ihrer Trennung selbst aushandeln. Der Mediator leitet das Gespräch, sorgt für Struktur und Fairness – er entscheidet aber nichts und urteilt nicht. Das Ergebnis ist eine Vereinbarung, die beide gemeinsam erarbeitet haben.
Rechtlich ist das kein loses Format, sondern seit 2012 gesetzlich geregelt. Das Mediationsgesetz definiert Mediation als vertrauliches und strukturiertes Verfahren, in dem die Beteiligten freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben (§ 1 Abs. 1 MediationsG). Der Mediator ist dabei ausdrücklich eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis (§ 1 Abs. 2 MediationsG).
Was typischerweise in der Mediation besprochen wird
- Kinder: Betreuungsmodell, Wochenenden, Ferien, Umgang mit Schule und Ärzten
- Unterhalt: Kindesunterhalt und – falls relevant – Trennungs- und nachehelicher Unterhalt
- Wohnung und Hausrat: Wer bleibt, wer geht, wer zahlt was, wie werden Möbel geteilt
- Vermögen und Schulden: gemeinsame Konten, Kredite, Immobilie, Zugewinnausgleich
- Altersvorsorge: ob der Versorgungsausgleich normal durchgeführt oder abweichend geregelt werden soll
- Der Umgangston: oft der eigentliche Kern – wie miteinander gesprochen wird, wenn man Eltern bleibt
Mediation, Anwalt, Gericht – was ist der Unterschied?
Die drei Wege beantworten verschiedene Fragen. Der Mediator hilft beim Aushandeln, berät aber nicht einseitig. Der Anwalt berät rechtlich, allerdings immer im Interesse genau einer Seite. Das Gericht entscheidet, wenn keine Einigung zustande kommt. Sie schließen sich nicht aus – in der Praxis werden sie meist nacheinander genutzt.
| Mediation | Anwaltliche Beratung | Gerichtsverfahren | |
|---|---|---|---|
| Rolle der dritten Person | neutral, ohne Entscheidungsbefugnis | parteilich für eine Seite | entscheidet verbindlich |
| Rechtsberatung | nein (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 RDG) | ja | nein, das Gericht berät nicht |
| Wer bestimmt das Ergebnis | beide Ehepartner | der Mandant, im Rahmen des Rechts | das Familiengericht |
| Vergütung | Zeithonorar nach Vereinbarung (§ 34 Abs. 1 RVG) | gesetzliche Gebühren nach RVG | Gerichtskosten nach FamGKG |
| Öffentlichkeit | vertraulich (§ 4 MediationsG) | vertraulich | nicht öffentlich, aber aktenkundig |
| Ergebnis sofort vollstreckbar | nein, erst durch Notar oder Gericht | nein | ja |
| Kann die Scheidung aussprechen | nein | stellt den Antrag (§ 114 Abs. 1 FamFG) | ja, nur das Gericht |
Wichtig für das Verständnis: Mediation ist nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 RDG nur so lange keine Rechtsdienstleistung, wie der Mediator nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche eingreift. Genau deshalb kann und darf ein Mediator Ihnen nicht sagen, ob eine Lösung für Sie rechtlich günstig ist.
Wie läuft eine Mediation Schritt für Schritt ab?
Eine Scheidungsmediation läuft in fünf Phasen: Erstgespräch, Bestandsaufnahme, Bearbeitung der Konfliktbereiche, Lösungsfindung und Abschluss. Üblich sind drei bis acht Sitzungen von 90 bis 120 Minuten im Abstand von zwei bis vier Wochen. Insgesamt dauert eine Scheidungsmediation damit je nach Umfang drei bis sieben Monate – und passt damit in das Trennungsjahr.
Die fünf Phasen einer Scheidungsmediation
Tippen oder klicken Sie eine Phase an, um Details zu sehen.
Phase 1 · Erstgespräch
Beide Partner lernen den Mediator kennen und klären, ob Mediation für ihre Situation überhaupt passt. Der Mediator erklärt Ablauf, Rollen und Kosten und prüft, ob beide freiwillig teilnehmen. Am Ende steht der Mediationsvertrag: Er regelt Honorar, Kostenteilung, Vertraulichkeit und die Möglichkeit, jederzeit abzubrechen.
Phase 2 · Bestandsaufnahme
Jetzt wird gesammelt, worüber überhaupt gesprochen werden muss: Einkommen, Konten, Kredite, Immobilie, Versicherungen, Betreuungszeiten der Kinder. Der Mediator schreibt alle Themen auf eine gemeinsame Liste, ohne sie zu bewerten. Häufig zeigt sich hier, dass ein Teil des Streits auf schlicht unterschiedlichen Informationsständen beruht.
Phase 3 · Konfliktbereiche bearbeiten
Die eigentliche Arbeitsphase. Themen werden einzeln durchgegangen – und zwar nicht als Positionen („Ich will das Haus"), sondern als Interessen dahinter („Ich möchte, dass die Kinder in ihrer Schule bleiben"). Der Mediator kann dazu auch Einzelgespräche mit jedem Partner führen (§ 2 Abs. 3 MediationsG).
Phase 4 · Lösungsfindung
Erst hier werden Optionen entwickelt und durchgerechnet – oft mehrere Varianten pro Thema. Vieles davon hat rechtliche und steuerliche Folgen, die der Mediator selbst nicht bewerten darf. Sinnvoll ist deshalb, Zwischenergebnisse zwischen den Sitzungen mit einer eigenen anwaltlichen Beratung abzugleichen.
Phase 5 · Abschluss
Der Mediator hält das Ergebnis schriftlich fest (§ 2 Abs. 6 MediationsG). Diese Abschlussvereinbarung ist aber zunächst nur ein Vertrag zwischen den Partnern. Verbindlich und durchsetzbar wird sie erst durch notarielle Beurkundung oder durch Protokollierung im gerichtlichen Verfahren – siehe den Abschnitt Ist das Ergebnis rechtlich bindend?
Was kostet eine Scheidungsmediation?
Anders als bei Anwalts- und Gerichtskosten gibt es keine gesetzliche Gebührentabelle und auch keine übliche Taxe. Für die Tätigkeit als Mediator soll ein Rechtsanwalt ausdrücklich auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken (§ 34 Abs. 1 RVG). Das Honorar ist also Verhandlungssache – und sollte vor der ersten Arbeitssitzung schriftlich im Mediationsvertrag stehen.
Zur Größenordnung: Die Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation nennt Stundensätze zwischen 80 € und 200 €. Mediatorinnen und Mediatoren mit anwaltlichem Hintergrund liegen in der Praxis häufig darüber, sodass rund 100 € bis 250 € pro Zeitstunde die realistische Spanne abbilden; ein Satz um 160 € ist verbreitet. Bei drei bis acht Sitzungen ergeben sich Gesamtkosten von etwa 1.500 € bis 3.500 € für beide Partner zusammen, üblicherweise hälftig geteilt. Verlassen Sie sich nicht auf Durchschnittswerte: Lassen Sie sich den Satz und die Abrechnungseinheit vor der ersten Sitzung nennen.
| Position | Übliche Höhe | Hinweis |
|---|---|---|
| Erstgespräch | 0 € bis 150 € | häufig kostenfrei oder zu reduziertem Satz |
| Stundensatz | 100 € bis 250 € | pro Zeitstunde, inklusive Umsatzsteuer; BAFM nennt 80–200 € |
| Sitzungsdauer | 90 bis 120 Minuten | 3 bis 8 Sitzungen im Abstand von 2 bis 4 Wochen |
| Vor- und Nachbereitung | meist im Stundensatz | manche Mediatoren rechnen sie gesondert ab – vorab fragen |
| Schriftliche Abschlussvereinbarung | 1 bis 2 Stunden | je nach Umfang der Regelungen |
| Gesamt für beide Partner | 1.500 € bis 3.500 € | bei hälftiger Teilung 750 € bis 1.750 € pro Person |
Was passiert, wenn die Mediation vorzeitig abgebrochen wird?
Dann wird nur abgerechnet, was tatsächlich stattgefunden hat. Weil nach Zeitaufwand vergütet wird, gibt es keine Pauschale, die verfällt. Eine Ausfallgebühr für kurzfristig abgesagte Termine ist möglich, muss aber im Mediationsvertrag ausdrücklich vereinbart sein – prüfen Sie diesen Punkt, bevor Sie unterschreiben.
Mediation oder anwaltliches Verfahren – was kostet mehr?
Die ehrliche Antwort lautet: Mediation ist nicht der günstigste Weg zur Scheidung – sie ist der Weg, der den teuersten vermeidet. Weil die Scheidung selbst in jedem Fall über einen Anwalt und das Familiengericht läuft, kommen die Mediationskosten obendrauf. Sie rechnen sich dann, wenn ohne Mediation ein Streit über Folgesachen vor Gericht gelandet wäre – denn der ist deutlich teurer.
Die folgende Tabelle vergleicht drei Wege für denselben Fall: ein Ehepaar mit zwei Kindern, einer gemeinsamen Eigentumswohnung und einem Verfahrenswert von 17.280 € einschließlich Versorgungsausgleich. Die Anwalts- und Gerichtskosten sind exakt nach den geltenden Gebührentabellen berechnet, die Mediations- und Notarkosten sind realistische Werte für diesen Fall.
| Weg | Mediation | Notar | Anwalt + Gericht | Summe |
|---|---|---|---|---|
| A · Einigung ohne Mediation, dieselben Punkte notariell geregelt | – | 1.310 € | 3.200 € | 4.510 € |
| B · Mediation, danach einvernehmliche Scheidung | 1.440 € | 1.310 € | 3.200 € | 5.950 € |
| C · Streitige Scheidung, zwei Anwälte, Zugewinn als Folgesache | – | – | 9.400 € | 9.400 € |
Wichtig für den Vergleich: Der Notar taucht auch in Weg A auf. Ob eine Mediation stattgefunden hat, ändert nichts an der Form – wer Immobilie, Zugewinn oder nachehelichen Unterhalt regelt, braucht die notarielle Beurkundung so oder so. Der echte Unterschied zwischen A und B ist deshalb genau das Mediationshonorar von 1.440 €, nicht mehr.
Weg C im Detail: Wird der Zugewinnausgleich als Folgesache in den Scheidungsverbund einbezogen, addieren sich die Werte (§ 44 FamGKG). Aus 17.280 € (Scheidung mit Versorgungsausgleich) plus 30.000 € (Zugewinn) wird ein Gesamtverfahrenswert von 47.280 € – und weil beide Seiten dann einen eigenen Anwalt brauchen, verdoppeln sich die Anwaltskosten auf dieser höheren Stufe.
Die drei Wege im Größenvergleich
Grundlage: Verfahrenswert 17.280 € einschließlich zweier Versorgungsanrechte; Notarkosten für einen Geschäftswert von 238.000 €; Mediation mit neun Zeitstunden. Alle Beträge für beide Ehepartner zusammen.
Rechenbeispiel: Katrin & Jens
Damit die Zahlen nicht abstrakt bleiben, hier der vollständige Rechenweg. Katrin (41) und Jens (44) sind seit zwölf Jahren verheiratet und haben zwei Kinder (8 und 11). Über die Scheidung sind sie sich einig – über den Unterhalt und die Zukunft der gemeinsamen Eigentumswohnung nicht. Sie entscheiden sich für eine Mediation und anschließend für eine einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt.
1. Verfahrenswert ermitteln
Der Kinderabschlag ist keine Rechtsnorm, sondern Gerichtspraxis – je nach Familiengericht 250 €, 300 € oder mehr; unser Rechner setzt 300 € an. Der Versorgungsausgleich läuft von Amts wegen mit (§ 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG) und erhöht den Verfahrenswert; zwei gesetzliche Rentenanrechte sind der Normalfall, mit Betriebsrente oder Riester werden es mehr.
2. Mediation
3. Notarielle Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung
Hier liegt der größte Hebel – und die häufigste Fehleinschätzung. Die Notarkosten hängen nicht daran, wie lang die Vereinbarung ist, sondern am Geschäftswert. Sobald eine Immobilie darin vorkommt, zieht ihr Verkehrswert den Geschäftswert nach oben, und aus dreistelligen werden vierstellige Notarkosten. Wer die Wohnung nicht überträgt, sondern nur Unterhalt und Zugewinn regelt, käme in diesem Beispiel auf einen Geschäftswert von 78.000 € und damit auf rund 560 € statt 1.309 €. Lassen Sie sich vom Notar vorab einen Kostenvoranschlag geben – das ist üblich und kostenfrei.
4. Einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt
Die Gerichtskosten tragen beide Ehegatten je zur Hälfte – das ordnet das Gesetz an (§ 150 Abs. 1 FamFG). Nur die Anwaltskosten zahlt zunächst, wer den Anwalt beauftragt.
5. Was Katrin und Jens insgesamt zahlen
Vergleichsrechnung: Hätten Katrin und Jens den Zugewinnausgleich (Wert 30.000 €) als Folgesache vor Gericht streiten lassen, wäre der Gesamtverfahrenswert auf 47.280 € gestiegen (§ 44 FamGKG). Auf dieser Stufe beträgt die 1,0-Gebühr nach RVG 1.357,00 €. Pro Anwalt ergeben 1,3 + 1,2 Gebühren plus Auslagenpauschale 3.412,50 € netto, mit Umsatzsteuer 4.060,88 € – bei zwei Anwälten 8.121,75 €. Die Gerichtskosten liegen bei 2,0 × 638,00 € = 1.276,00 €. Summe rund 9.400 € statt 5.950 €.
Grundlagen: RVG-Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG) und FamGKG-Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 28 Abs. 1 FamGKG), jeweils in der seit dem 1. Juni 2025 geltenden Fassung (KostBRÄG 2025). Notargebühren nach Tabelle B, Anlage 2 GNotKG. Der Mindestverfahrenswert beträgt 3.000 € (§ 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG). Die Mediations- und Notarkosten hängen vom konkreten Honorar und vom Geschäftswert ab und können im Einzelfall deutlich abweichen. Ihre eigenen Anwalts- und Gerichtskosten können Sie mit dem Kostenrechner ermitteln.
Ist das Ergebnis der Mediation rechtlich bindend?
Nicht automatisch. Die Abschlussvereinbarung einer Mediation ist zunächst ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den Ehepartnern. Sie ist aus sich heraus nicht vollstreckbar – wenn eine Seite sich später nicht daran hält, können Sie daraus nicht ohne weiteres den Gerichtsvollzieher schicken. Und ein Teil der wichtigsten Regelungen ist ohne notarielle Form sogar unwirksam.
Genau dieser Punkt wird oft übersehen. Deshalb hier im Detail, welche Vereinbarungen welche Form brauchen:
| Regelung | Erforderliche Form | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Verzicht oder Änderung beim Versorgungsausgleich | notarielle Beurkundung oder gerichtlicher Vergleich | § 7 VersAusglG, § 1410 BGB |
| Nachehelicher Unterhalt, vereinbart vor Rechtskraft der Scheidung | notarielle Beurkundung oder gerichtlicher Vergleich | § 1585c Satz 2 und 3 BGB, § 127a BGB |
| Güterrechtliche Regelungen, z. B. Änderung des Zugewinns | notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider; gerichtlicher Vergleich möglich | § 1410 BGB, § 127a BGB |
| Übertragung einer Immobilie oder eines Miteigentumsanteils | notarielle Beurkundung; im Termin protokollierter gerichtlicher Vergleich möglich | § 311b Abs. 1 BGB, § 127a BGB |
| Kindesunterhalt | kostenfreie, vollstreckbare Urkunde beim Jugendamt möglich | § 59 Abs. 1 SGB VIII |
| Betreuungs- und Umgangsregelung | formfrei möglich; gerichtliche Billigung macht sie durchsetzbar | § 156 Abs. 2 FamFG |
| Hausrat, Möbel, Alltagsabsprachen | formfrei, Schriftform empfehlenswert | – |
Drei Wege, das Ergebnis verbindlich zu machen
- Notarielle Beurkundung: Der Notar beurkundet das Ergebnis als Scheidungsfolgenvereinbarung. Damit sind auch die formbedürftigen Punkte wirksam, und die Urkunde ist in der Regel vollstreckbar.
- Gerichtlicher Vergleich: Die Punkte werden im Scheidungstermin zu Protokoll erklärt. Ein gerichtlicher Vergleich ist ein Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und ersetzt die notarielle Beurkundung (§ 127a BGB).
- Anwaltsvergleich: Haben beide Seiten Anwälte, kann der Vergleich auf Antrag für vollstreckbar erklärt werden – auch durch einen Notar (§§ 796a bis 796c ZPO). Aber: Das schafft nur einen Vollstreckungstitel für ohnehin formfreie Ansprüche. Die Form ersetzt der Anwaltsvergleich nicht. Wer darin die Übertragung einer Immobilie (§ 311b BGB), eine güterrechtliche Regelung (§ 1410 BGB) oder nachehelichen Unterhalt vor Rechtskraft (§ 1585c Satz 2 BGB) vereinbart, hat einen nichtigen Vertrag – und § 127a BGB hilft hier nicht, weil er nur für den gerichtlichen Vergleich gilt.
Brauche ich trotz Mediation noch einen Anwalt?
Ja. Der Scheidungsantrag kann nur ein Rechtsanwalt beim Familiengericht stellen (§ 114 Abs. 1 FamFG). Kein Mediator, kein Notar und keine Online-Plattform kann das ersetzen. Sind beide Ehepartner einig, genügt allerdings ein Anwalt für das gesamte Verfahren: Der andere stimmt der Scheidung zu und braucht dafür keinen eigenen Anwalt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG).
Es gibt noch einen zweiten Grund, und der wird selten offen gesagt: Ein Mediator darf Sie nicht einseitig beraten. Die Grenze verläuft nicht zwischen „darf nichts Rechtliches sagen" und „darf", sondern zwischen neutraler Information und parteilicher Beratung. Mediation gilt nur so lange nicht als Rechtsdienstleistung, wie die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche eingreift (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 RDG). Ein Mediator mit anwaltlicher Zulassung darf den rechtlichen Rahmen durchaus erläutern – er muss dabei aber beiden Seiten gleichermaßen verpflichtet bleiben. Was er nicht darf: Ihnen sagen, ob die Lösung für Sie günstig oder nachteilig ist. Genau das ist die Frage, die Sie beschäftigt – und dafür brauchen Sie jemanden auf Ihrer Seite.
Was der Mediator leistet
Er strukturiert das Gespräch, sorgt für Fairness und hält das Ergebnis fest. Er ist beiden gegenüber neutral und entscheidet nichts – auch nicht darüber, was rechtlich sinnvoll ist.
Was der Anwalt leistet
Er ordnet Zwischenergebnisse rechtlich ein, weist auf Nachteile hin, stellt den Scheidungsantrag und vertritt im Termin. Er ist parteilich – und zwar für die Seite, die ihn beauftragt hat.
Beides parallel zu nutzen, ist ausdrücklich sinnvoll und in der Praxis der Regelfall: Mediation für die Verhandlung, eine eigene anwaltliche Beratung für die Prüfung. Solange keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, darf ein Anwalt gegenüber Verbrauchern für eine reine Beratung höchstens 250 € berechnen, für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 € (§ 34 Abs. 1 RVG) – jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Wird eine Vergütungsvereinbarung geschlossen, gilt diese Grenze nicht; fragen Sie also vorab, was gilt.
Warum Mediator und Scheidungsanwalt nicht dieselbe Person sein können
Das Mediationsgesetz zieht hier eine harte Linie, die viele Angebote im Internet verschweigen: Wer vorher in derselben Sache für einen der beiden tätig war, darf nicht mediieren – und wer mediiert hat, darf weder während noch danach für eine der Parteien in derselben Sache tätig werden (§ 3 Abs. 2 MediationsG). Das Verbot erstreckt sich auf die gesamte Kanzlei oder Bürogemeinschaft (§ 3 Abs. 3 MediationsG); nur von dieser Erstreckung können die Beteiligten nach umfassender Information im Einzelfall absehen.
Mediation als Brücke zur einvernehmlichen Scheidung
Der Punkt, an dem die meisten Darstellungen aufhören: Mediation ist kein Gegenmodell zur Scheidung mit Anwalt, sondern ihre wirksamste Vorbereitung. Wer alle Folgesachen vorher geklärt und notariell beurkundet hat, kann die Scheidung als einvernehmliches Verfahren mit einem Anwalt führen – und das ist der günstigste und schnellste Weg, den das deutsche Familienrecht kennt.
- Trennung und Trennungsjahr beginnen Das Trennungsjahr läuft ab dem Tag, an dem die häusliche Lebensgemeinschaft aufgehoben wurde (§ 1567 BGB) – auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung. Die Mediation kann sofort starten.
- Mediation während des Trennungsjahres Drei bis acht Sitzungen im Abstand von zwei bis vier Wochen, also je nach Umfang drei bis sieben Monate, in denen Betreuung, Unterhalt, Wohnung und Vermögen geklärt werden. Zeitlich passt das in die Trennungszeit.
- Anwaltliche Prüfung der Zwischenergebnisse Jede Seite lässt das Verhandelte rechtlich einordnen, bevor es unterschrieben wird. Das ist der Schritt, der die Mediation belastbar macht.
- Notarielle Beurkundung als Scheidungsfolgenvereinbarung Der Notar gießt das Ergebnis in die Form, die es wirksam macht – siehe Scheidungsfolgenvereinbarung.
- Einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt Nach Ablauf des Trennungsjahres wird der Antrag gestellt. Weil nichts mehr strittig ist, bleibt der Verfahrenswert niedrig und ein Anwalt genügt – Details unter einvernehmliche Scheidung und Scheidungsdauer.
Für wen eignet sich Mediation?
Mediation passt, wenn beide Partner grundsätzlich gesprächsfähig sind, die Trennung selbst nicht mehr in Frage steht und es um Regelungsfragen statt um Schuldfragen geht. Sie braucht keine harmonische Stimmung – Wut, Enttäuschung und Streit sind normal. Was sie braucht, ist die Bereitschaft beider Seiten, überhaupt zu verhandeln.
Was Mediation für gemeinsame Kinder bedeutet
Für Kinder ist der entscheidende Faktor nach überwiegender fachlicher Einschätzung nicht die Trennung selbst, sondern die Dauer und Intensität des elterlichen Konflikts danach. Genau hier liegt der Wert einer Mediation: Eltern, die ihre Regelung selbst erarbeitet haben, halten sich erfahrungsgemäß eher daran als an eine gerichtlich angeordnete – und müssen seltener nachverhandeln.
Das Familienrecht denkt in dieselbe Richtung. In Kindschaftssachen soll das Gericht auf Möglichkeiten der Beratung hinweisen und auf Einvernehmen hinwirken (§ 156 Abs. 1 FamFG). Eine im Mediationsverfahren erarbeitete Umgangsregelung kann das Gericht billigen und damit durchsetzbar machen (§ 156 Abs. 2 FamFG). Mehr zu den rechtlichen Rahmenbedingungen unter Sorge- und Umgangsrecht.
Wann Mediation nicht der richtige Weg ist
Es gibt Konstellationen, in denen Mediation nicht nur wenig hilft, sondern schaden kann. Das wird selten offen gesagt, gehört aber zu einer ehrlichen Darstellung: Bei häuslicher Gewalt, bei starkem Machtungleichgewicht und bei einseitiger Verweigerungshaltung ist Mediation der falsche Weg. In diesen Fällen schützt das gerichtliche Verfahren mit anwaltlicher Vertretung besser.
Häusliche Gewalt
Bei häuslicher Gewalt ist Mediation nicht geeignet. Das Völkerrecht setzt dafür die Untergrenze: Artikel 48 Abs. 1 der Istanbul-Konvention – für Deutschland in Kraft seit dem 1. Februar 2018 – verpflichtet die Vertragsstaaten, verpflichtende alternative Streitbeilegungsverfahren einschließlich Mediation bei allen von der Konvention erfassten Gewaltformen zu verbieten. Niemand darf also in ein solches Verfahren gedrängt werden.
Fachlich geht der Konsens weiter, und dem schließen wir uns an: Auch eine freiwillige Mediation ist hier der falsche Weg. Bei Gewaltdynamik und dem damit verbundenen Machtgefälle gibt es keine Verhandlung auf Augenhöhe, und Betroffene geraten in Gefahr, in Vereinbarungen gedrängt zu werden, die ihrem Schutzbedürfnis nicht gerecht werden. Auch das Gesetz kennt diesen Gedanken: In Gewaltschutzsachen sind bei einem gerichtlichen Mediationsvorschlag ausdrücklich die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person zu wahren (§ 36a Abs. 1 Satz 2 FamFG).
Praktisch bedeutet das: Wer Gewalt erlebt hat, sollte nicht mit dem Gewaltausübenden an einen Tisch gesetzt werden – auch nicht mit einem Mediator dabei. Der Weg führt hier über anwaltliche Vertretung, den Schutz durch das Gewaltschutzgesetz und, wo die Voraussetzungen vorliegen, über eine Härtefallscheidung ohne Ablauf des Trennungsjahres (§ 1565 Abs. 2 BGB).
Wenn Sie Gewalt erleben – Hilfe, die sofort erreichbar ist
Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen" ist unter 116 016 rund um die Uhr, kostenfrei und anonym erreichbar, mehrsprachig und auch per Chat. In akuter Gefahr ist die 110 die richtige Nummer.
Für gewaltbetroffene Männer gibt es das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt an Männern" unter 0800 1239900, ebenfalls kostenfrei und anonym.
Frauenhäuser, Männerschutzeinrichtungen und Interventionsstellen beraten unabhängig von einem Scheidungsverfahren. Anwaltliche Vertretung ist in solchen Fällen kein Eskalationsschritt, sondern Schutz – auch wenn beide Seiten grundsätzlich einvernehmlich auseinandergehen möchten.
Starkes Machtungleichgewicht
Mediation setzt voraus, dass beide Seiten ihre Interessen einbringen können. Ist das nicht der Fall, entsteht keine gemeinsame Lösung, sondern eine formal freiwillige Zustimmung zu den Bedingungen der stärkeren Seite. Typische Anzeichen:
- Informationsvorsprung: Nur eine Seite kennt Einkommen, Vermögen, Firmenwerte oder Kredite und legt sie nicht vollständig offen.
- Wirtschaftliche Abhängigkeit: Eine Seite ist finanziell so abhängig, dass sie einer Regelung nicht wirklich widersprechen kann.
- Sprachliche Barrieren: Eine Seite versteht die Verhandlungssprache nicht sicher – ohne qualifizierte Dolmetschung fehlt die Grundlage.
- Psychische Belastung oder Suchterkrankung, die eine eigenverantwortliche Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 MediationsG erschwert.
- Anhaltende Kontrolle: Eine Seite bestimmt weiterhin über Kontakte, Geld oder Alltag der anderen.
- Verweigerungshaltung: Eine Seite kommt nur, um Zeit zu gewinnen, und hält Zwischenergebnisse nicht ein.
Ein erfahrener Mediator erkennt solche Muster und beendet das Verfahren, wenn die Voraussetzungen fehlen – das gehört zur Aufgabe. Erkennen Sie diese Punkte bei sich selbst, ist es kein Rückschritt, die Mediation abzubrechen. Es ist der Schutz Ihrer Verhandlungsposition.
Was passiert, wenn die Mediation scheitert?
Dann steht der Weg über das Familiengericht unverändert offen – ohne Nachteil und ohne Zeitverlust beim Trennungsjahr. Die Parteien können eine Mediation jederzeit beenden (§ 2 Abs. 5 MediationsG).
- Teileinigungen bleiben verwertbar. Wurden Betreuung und Hausrat geklärt, aber der Zugewinn nicht, kann der geklärte Teil beurkundet werden – nur der Rest geht vor Gericht.
- Der Mediator wird nicht gegen Ihren Willen zum Zeugen. Er hat ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO), das auch nach dem Abbruch fortgilt. Aussagen darf er nur, wenn ihn beide Seiten von der Schweigepflicht entbinden.
- Kein Kostenrisiko über das Geleistete hinaus. Abgerechnet wird die tatsächlich aufgewendete Zeit.
- Verjährung: Laufende Verhandlungen über einen Anspruch hemmen dessen Verjährung (§ 203 BGB) – relevant etwa beim Zugewinnausgleich.
Umgekehrt gilt es auch: Selbst ein laufendes Gerichtsverfahren schließt Mediation nicht aus. Das Gericht kann eine Mediation vorschlagen; entscheiden sich die Beteiligten dafür, setzt das Gericht das Verfahren aus (§ 36a Abs. 1 und 2 FamFG). Gerichtliche Anordnungs- und Genehmigungsvorbehalte bleiben davon unberührt.
Zahlt die Verfahrenskostenhilfe die Mediation?
In der Regel nicht. Verfahrenskostenhilfe (VKH) deckt Anwalts- und Gerichtskosten eines gerichtlichen Verfahrens. Eine frei gewählte außergerichtliche Mediation ist kein gerichtliches Verfahren und wird deshalb grundsätzlich nicht übernommen. Es gibt aber drei Wege, die Kosten zu senken.
- Kostenfreies Informationsgespräch nach § 135 FamFG. Das Familiengericht kann anordnen, dass die Ehegatten an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation teilnehmen und eine Bestätigung vorlegen. Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar (§ 135 FamFG).
- Gerichtsnahe Mediation bei laufendem Verfahren. Schlägt das Gericht die Mediation vor und setzt es das Verfahren dafür aus (§ 36a Abs. 2 FamFG), wird in der Praxis diskutiert und teils bejaht, dass die bewilligte VKH die Mediationskosten mit umfasst. Verlassen sollten Sie sich darauf nicht – klären Sie es vorab mit dem Gericht und Ihrem Anwalt.
- Geförderte Angebote. Beratungsstellen der freien Wohlfahrtspflege, Ehe- und Familienberatungsstellen sowie einzelne kommunale Programme bieten Familienmediation nach Einkommen gestaffelt oder kostenfrei an. Der Weg über die örtliche Erziehungs- und Familienberatungsstelle lohnt sich fast immer.
Für die Scheidung selbst gilt das nicht: Dort kommt VKH regulär in Betracht – und vorrangig der Verfahrenskostenvorschuss des besserverdienenden Ehegatten (§ 1360a Abs. 4 BGB). Voraussetzungen, Antrag und Rückzahlungsregeln finden Sie unter Verfahrenskostenhilfe.
Wie finde ich einen qualifizierten Mediator?
Der Begriff „Mediator" ist in Deutschland nicht geschützt – jede Person darf sich so nennen. Geschützt ist nur die Bezeichnung „zertifizierter Mediator": Sie darf nur führen, wer eine Ausbildung nach der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) abgeschlossen hat (§ 5 Abs. 2 MediationsG). Das ist das erste, worauf Sie achten sollten.
Seit der Neufassung der ZMediatAusbV zum 1. März 2024 gelten dafür verschärfte Anforderungen: mindestens 130 Zeitstunden Ausbildung (vorher 120), von denen höchstens 40 % virtuell stattfinden dürfen – mindestens 78 Stunden also in echter Präsenz. Dazu kommen fünf selbst oder als Co-Mediator durchgeführte Mediationen mit Supervision, die spätestens drei Jahre nach dem Lehrgang abgeschlossen sein müssen; ob die Supervision einzeln oder in der Gruppe stattfindet, ist seit 2024 freigestellt. Online-Mediation ist Pflichtinhalt der Ausbildung, und der Titel muss alle vier Jahre durch mindestens 40 Zeitstunden Fortbildung erhalten werden – sonst entfällt die Berechtigung, sich „zertifizierter Mediator" zu nennen.
Fragen, die Sie im Erstgespräch stellen sollten
- Sind Sie zertifizierter Mediator nach ZMediatAusbV – und wann war Ihre letzte Fortbildung?
- Wie viele Familien- und Trennungsmediationen haben Sie in den letzten zwei Jahren geführt?
- Wie hoch ist Ihr Stundensatz, und rechnen Sie Vor- und Nachbereitung gesondert ab?
- Wie halten Sie es mit Einzelgesprächen, und wie gehen Sie mit einem Ungleichgewicht zwischen uns um?
- Waren Sie für einen von uns beiden schon einmal tätig, und dürfen Sie danach für einen von uns tätig werden? (Beides muss ausgeschlossen sein, § 3 Abs. 2 MediationsG.)
- Was passiert mit dem Ergebnis – begleiten Sie die notarielle Beurkundung?
Anlaufstellen sind die Verbände, die eigene Standards und Listen führen – etwa die Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation (BAFM), der Bundesverband Mediation (BM) und die Deutsche Gesellschaft für Mediation. Auch Rechtsanwaltskammern und örtliche Familienberatungsstellen vermitteln.
Ist Online-Mediation eine Option?
Ja, und sie ist inzwischen etabliert. Online-Mediation gehört seit der Fassung der ZMediatAusbV von 2024 zu den Pflichtinhalten der Ausbildung. Sie erleichtert vor allem Konstellationen, in denen die Partner weit voneinander entfernt wohnen oder Betreuungszeiten Präsenztermine erschweren. Für das Erstgespräch und für besonders belastete Themen ist ein Präsenztermin trotzdem meist die bessere Wahl – nicht zuletzt, weil sich Anspannung und Ungleichgewicht im Raum leichter erkennen lassen.
Und was unterscheidet Mediation von einer anwaltlichen Erstberatung?
Die Richtung. In der anwaltlichen Erstberatung geht es um Ihre Rechtsposition: Was steht Ihnen zu, welche Fristen laufen, welche Risiken bestehen. Die Beratung ist parteilich und – wenn keine Vergütungsvereinbarung getroffen wird – in der Höhe gedeckelt: maximal 190 € für ein erstes Beratungsgespräch mit einem Verbraucher (§ 34 Abs. 1 RVG). In der Mediation geht es dagegen um die gemeinsame Lösung, und der Mediator ist beiden Seiten gleichermaßen verpflichtet. Die beiden Formate ersetzen sich nicht – sie ergänzen sich.
Zuletzt geprüft: August 2026 durch Rechtsanwalt Finn Pietruschka · Rechtsstand: RVG- und FamGKG-Gebührentabellen in der seit 1. Juni 2025 geltenden Fassung (KostBRÄG 2025), GNotKG Tabelle B, MediationsG, ZMediatAusbV in der Fassung ab 1. März 2024 · Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.