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Der Weg vor dem Scheidungsantrag

Mediation bei der Scheidung.

Sie sind sich einig, dass die Ehe zu Ende ist – aber nicht darüber, was mit der Wohnung, dem Geld und dem Alltag der Kinder passiert. Mediation ist der Versuch, diese Fragen selbst zu klären, bevor sie ein Gericht entscheidet. Wir erklären den Ablauf, die Kosten mit einem durchgerechneten Beispiel – und sagen offen, wann Mediation der falsche Weg ist.

Mediation bei der Scheidung ist ein freiwilliges, strukturiertes Verfahren, in dem eine neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis die Ehepartner dabei unterstützt, Unterhalt, Vermögen, Wohnung und Kinderthemen selbst zu regeln (§ 1 Mediationsgesetz). Eine Familienmediation kostet in Deutschland überwiegend etwa 100 bis 250 € pro Zeitstunde und umfasst meist drei bis acht Sitzungen; eine gesetzliche Gebührentabelle gibt es dafür nicht. Sie ersetzt die Scheidung nicht: Der Scheidungsantrag muss weiterhin von einem Rechtsanwalt beim Familiengericht gestellt werden (§ 114 Abs. 1 FamFG). Und sie ist nicht für jede Konstellation gedacht – bei häuslicher Gewalt oder starkem Machtungleichgewicht ist Mediation nicht der richtige Weg.
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Phasenvom Erstgespräch bis zur Abschluss­vereinbarung.
160 €
pro Zeitstundetypischer Satz in der Familienmediation; Spanne rund 100–250 €.
Der Mediator entscheidet nichtsEr hat keine Entscheidungsbefugnis (§ 1 Abs. 2 MediationsG).

Was ist Mediation bei der Scheidung?

Mediation bei der Scheidung ist ein strukturiertes Gespräch mit einer neutralen dritten Person, in dem die Ehepartner die Folgen ihrer Trennung selbst aushandeln. Der Mediator leitet das Gespräch, sorgt für Struktur und Fairness – er entscheidet aber nichts und urteilt nicht. Das Ergebnis ist eine Vereinbarung, die beide gemeinsam erarbeitet haben.

Rechtlich ist das kein loses Format, sondern seit 2012 gesetzlich geregelt. Das Mediationsgesetz definiert Mediation als vertrauliches und strukturiertes Verfahren, in dem die Beteiligten freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben (§ 1 Abs. 1 MediationsG). Der Mediator ist dabei ausdrücklich eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis (§ 1 Abs. 2 MediationsG).

Was typischerweise in der Mediation besprochen wird

  • Kinder: Betreuungsmodell, Wochenenden, Ferien, Umgang mit Schule und Ärzten
  • Unterhalt: Kindesunterhalt und – falls relevant – Trennungs- und nachehelicher Unterhalt
  • Wohnung und Hausrat: Wer bleibt, wer geht, wer zahlt was, wie werden Möbel geteilt
  • Vermögen und Schulden: gemeinsame Konten, Kredite, Immobilie, Zugewinnausgleich
  • Altersvorsorge: ob der Versorgungsausgleich normal durchgeführt oder abweichend geregelt werden soll
  • Der Umgangston: oft der eigentliche Kern – wie miteinander gesprochen wird, wenn man Eltern bleibt
Drei Grundregeln, die in jeder Mediation gelten: Die Teilnahme ist freiwillig, und jede Seite kann das Verfahren jederzeit beenden (§ 2 Abs. 5 MediationsG). Der Mediator ist zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 4 MediationsG). Und er darf nicht tätig werden, wenn er in derselben Sache vorher für einen der Partner gearbeitet hat (§ 3 MediationsG) – der eigene Anwalt kann also nicht zugleich Mediator sein.
Rechtsgrundlage: § 1 Mediationsgesetz: „Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben." Und weiter: „Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt."

Mediation, Anwalt, Gericht – was ist der Unterschied?

Die drei Wege beantworten verschiedene Fragen. Der Mediator hilft beim Aushandeln, berät aber nicht einseitig. Der Anwalt berät rechtlich, allerdings immer im Interesse genau einer Seite. Das Gericht entscheidet, wenn keine Einigung zustande kommt. Sie schließen sich nicht aus – in der Praxis werden sie meist nacheinander genutzt.

Mediation, anwaltliche Beratung und Gerichtsverfahren im direkten Vergleich (Stand: Juli 2026).
 MediationAnwaltliche BeratungGerichtsverfahren
Rolle der dritten Personneutral, ohne Entscheidungs­befugnisparteilich für eine Seiteentscheidet verbindlich
Rechtsberatungnein (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 RDG)janein, das Gericht berät nicht
Wer bestimmt das Ergebnisbeide Ehepartnerder Mandant, im Rahmen des Rechtsdas Familiengericht
VergütungZeithonorar nach Vereinbarung (§ 34 Abs. 1 RVG)gesetzliche Gebühren nach RVGGerichtskosten nach FamGKG
Öffentlichkeitvertraulich (§ 4 MediationsG)vertraulichnicht öffentlich, aber aktenkundig
Ergebnis sofort vollstreckbarnein, erst durch Notar oder Gerichtneinja
Kann die Scheidung aussprechenneinstellt den Antrag (§ 114 Abs. 1 FamFG)ja, nur das Gericht

Wichtig für das Verständnis: Mediation ist nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 RDG nur so lange keine Rechtsdienstleistung, wie der Mediator nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche eingreift. Genau deshalb kann und darf ein Mediator Ihnen nicht sagen, ob eine Lösung für Sie rechtlich günstig ist.

Wie läuft eine Mediation Schritt für Schritt ab?

Eine Scheidungsmediation läuft in fünf Phasen: Erstgespräch, Bestandsaufnahme, Bearbeitung der Konfliktbereiche, Lösungsfindung und Abschluss. Üblich sind drei bis acht Sitzungen von 90 bis 120 Minuten im Abstand von zwei bis vier Wochen. Insgesamt dauert eine Scheidungsmediation damit je nach Umfang drei bis sieben Monate – und passt damit in das Trennungsjahr.

Die fünf Phasen einer Scheidungsmediation

Tippen oder klicken Sie eine Phase an, um Details zu sehen.

1 Erstgespräch 1 Sitzung 2 Bestandsaufnahme 1–2 Sitzungen 3 Konfliktbereiche 1–3 Sitzungen 4 Lösungsfindung 1–2 Sitzungen 5 Abschluss 1 Sitzung Gesamtdauer in der Regel 3 bis 7 Monate 1 Erstgespräch 1 Sitzung 2 Bestandsaufnahme 1–2 Sitzungen 3 Konfliktbereiche 1–3 Sitzungen 4 Lösungsfindung 1–2 Sitzungen 5 Abschluss 1 Sitzung Gesamtdauer in der Regel 3 bis 7 Monate

Phase 1 · Erstgespräch

Beide Partner lernen den Mediator kennen und klären, ob Mediation für ihre Situation überhaupt passt. Der Mediator erklärt Ablauf, Rollen und Kosten und prüft, ob beide freiwillig teilnehmen. Am Ende steht der Mediationsvertrag: Er regelt Honorar, Kostenteilung, Vertraulichkeit und die Möglichkeit, jederzeit abzubrechen.

Ergebnis: Mediationsvertrag · Häufig kostenfrei oder zu reduziertem Satz

Phase 2 · Bestandsaufnahme

Jetzt wird gesammelt, worüber überhaupt gesprochen werden muss: Einkommen, Konten, Kredite, Immobilie, Versicherungen, Betreuungszeiten der Kinder. Der Mediator schreibt alle Themen auf eine gemeinsame Liste, ohne sie zu bewerten. Häufig zeigt sich hier, dass ein Teil des Streits auf schlicht unterschiedlichen Informationsständen beruht.

Ergebnis: vollständige, gemeinsam anerkannte Themenliste

Phase 3 · Konfliktbereiche bearbeiten

Die eigentliche Arbeitsphase. Themen werden einzeln durchgegangen – und zwar nicht als Positionen („Ich will das Haus"), sondern als Interessen dahinter („Ich möchte, dass die Kinder in ihrer Schule bleiben"). Der Mediator kann dazu auch Einzelgespräche mit jedem Partner führen (§ 2 Abs. 3 MediationsG).

Ergebnis: geklärte Interessen statt verhärteter Positionen

Phase 4 · Lösungsfindung

Erst hier werden Optionen entwickelt und durchgerechnet – oft mehrere Varianten pro Thema. Vieles davon hat rechtliche und steuerliche Folgen, die der Mediator selbst nicht bewerten darf. Sinnvoll ist deshalb, Zwischenergebnisse zwischen den Sitzungen mit einer eigenen anwaltlichen Beratung abzugleichen.

Ergebnis: konkrete, von beiden getragene Regelungsvorschläge

Phase 5 · Abschluss

Der Mediator hält das Ergebnis schriftlich fest (§ 2 Abs. 6 MediationsG). Diese Abschlussvereinbarung ist aber zunächst nur ein Vertrag zwischen den Partnern. Verbindlich und durchsetzbar wird sie erst durch notarielle Beurkundung oder durch Protokollierung im gerichtlichen Verfahren – siehe den Abschnitt Ist das Ergebnis rechtlich bindend?

Ergebnis: Abschlussvereinbarung als Grundlage für Notar und Gericht

Die Phasen bauen aufeinander auf: Die schriftliche Abschlussvereinbarung entsteht erst am Ende. Bei drei bis acht Sitzungen im Abstand von zwei bis vier Wochen dauert das je nach Umfang drei bis sieben Monate – und passt damit in das Trennungsjahr.
Gute Nachricht zur Zeitplanung: Eine Mediation lässt sich vollständig innerhalb des Trennungsjahres führen. Wer die Trennungszeit ohnehin abwarten muss, verliert durch die Mediation also keine Zeit – der Scheidungsantrag kann direkt nach Ablauf der zwölf Monate gestellt werden (§ 1566 Abs. 1 BGB).

Was kostet eine Scheidungsmediation?

Anders als bei Anwalts- und Gerichtskosten gibt es keine gesetzliche Gebührentabelle und auch keine übliche Taxe. Für die Tätigkeit als Mediator soll ein Rechtsanwalt ausdrücklich auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken (§ 34 Abs. 1 RVG). Das Honorar ist also Verhandlungssache – und sollte vor der ersten Arbeitssitzung schriftlich im Mediationsvertrag stehen.

Zur Größenordnung: Die Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation nennt Stundensätze zwischen 80 € und 200 €. Mediatorinnen und Mediatoren mit anwaltlichem Hintergrund liegen in der Praxis häufig darüber, sodass rund 100 € bis 250 € pro Zeitstunde die realistische Spanne abbilden; ein Satz um 160 € ist verbreitet. Bei drei bis acht Sitzungen ergeben sich Gesamtkosten von etwa 1.500 € bis 3.500 € für beide Partner zusammen, üblicherweise hälftig geteilt. Verlassen Sie sich nicht auf Durchschnittswerte: Lassen Sie sich den Satz und die Abrechnungseinheit vor der ersten Sitzung nennen.

Kostenbestandteile einer Scheidungsmediation. Größenordnungen, keine Gebührentabelle.
PositionÜbliche HöheHinweis
Erstgespräch0 € bis 150 €häufig kostenfrei oder zu reduziertem Satz
Stundensatz100 € bis 250 €pro Zeitstunde, inklusive Umsatzsteuer; BAFM nennt 80–200 €
Sitzungsdauer90 bis 120 Minuten3 bis 8 Sitzungen im Abstand von 2 bis 4 Wochen
Vor- und Nachbereitungmeist im Stundensatzmanche Mediatoren rechnen sie gesondert ab – vorab fragen
Schriftliche Abschluss­vereinbarung1 bis 2 Stundenje nach Umfang der Regelungen
Gesamt für beide Partner1.500 € bis 3.500 €bei hälftiger Teilung 750 € bis 1.750 € pro Person

Was passiert, wenn die Mediation vorzeitig abgebrochen wird?

Dann wird nur abgerechnet, was tatsächlich stattgefunden hat. Weil nach Zeitaufwand vergütet wird, gibt es keine Pauschale, die verfällt. Eine Ausfallgebühr für kurzfristig abgesagte Termine ist möglich, muss aber im Mediationsvertrag ausdrücklich vereinbart sein – prüfen Sie diesen Punkt, bevor Sie unterschreiben.

Mediation oder anwaltliches Verfahren – was kostet mehr?

Die ehrliche Antwort lautet: Mediation ist nicht der günstigste Weg zur Scheidung – sie ist der Weg, der den teuersten vermeidet. Weil die Scheidung selbst in jedem Fall über einen Anwalt und das Familiengericht läuft, kommen die Mediationskosten obendrauf. Sie rechnen sich dann, wenn ohne Mediation ein Streit über Folgesachen vor Gericht gelandet wäre – denn der ist deutlich teurer.

Die folgende Tabelle vergleicht drei Wege für denselben Fall: ein Ehepaar mit zwei Kindern, einer gemeinsamen Eigentumswohnung und einem Verfahrenswert von 17.280 € einschließlich Versorgungsausgleich. Die Anwalts- und Gerichtskosten sind exakt nach den geltenden Gebührentabellen berechnet, die Mediations- und Notarkosten sind realistische Werte für diesen Fall.

Kostenvergleich der drei Wege bei einem Verfahrenswert von 17.280 €. RVG- und FamGKG-Gebührentabellen in der seit 1. Juni 2025 geltenden Fassung (KostBRÄG 2025), Notargebühren nach Tabelle B GNotKG.
WegMediationNotar Anwalt + GerichtSumme
A · Einigung ohne Mediation, dieselben Punkte notariell geregelt 1.310 €3.200 €4.510 €
B · Mediation, danach einvernehmliche Scheidung 1.440 €1.310 €3.200 €5.950 €
C · Streitige Scheidung, zwei Anwälte, Zugewinn als Folgesache 9.400 €9.400 €

Wichtig für den Vergleich: Der Notar taucht auch in Weg A auf. Ob eine Mediation stattgefunden hat, ändert nichts an der Form – wer Immobilie, Zugewinn oder nachehelichen Unterhalt regelt, braucht die notarielle Beurkundung so oder so. Der echte Unterschied zwischen A und B ist deshalb genau das Mediationshonorar von 1.440 €, nicht mehr.

Weg C im Detail: Wird der Zugewinnausgleich als Folgesache in den Scheidungsverbund einbezogen, addieren sich die Werte (§ 44 FamGKG). Aus 17.280 € (Scheidung mit Versorgungsausgleich) plus 30.000 € (Zugewinn) wird ein Gesamtverfahrenswert von 47.280 € – und weil beide Seiten dann einen eigenen Anwalt brauchen, verdoppeln sich die Anwaltskosten auf dieser höheren Stufe.

Die drei Wege im Größenvergleich

Verfahrenswert 17.280 € · Beispielrechnung Katrin & Jens A · ohne Mediation 4.510 € B · mit Mediation 5.950 € C · streitig vor Gericht 9.400 € Anwalts- und Gerichtskosten nach RVG und FamGKG, Stand 2026.

Grundlage: Verfahrenswert 17.280 € einschließlich zweier Versorgungsanrechte; Notarkosten für einen Geschäftswert von 238.000 €; Mediation mit neun Zeitstunden. Alle Beträge für beide Ehepartner zusammen.

So lesen Sie die Zahlen richtig: Weg A ist nur möglich, wenn Sie sich bereits über alles einig sind. Wenn Sie das nicht sind, ist die eigentliche Frage nicht „A oder B", sondern „B oder C" – und da liegt der Unterschied bei rund 3.450 € zugunsten der Mediation, plus dem, was ein jahrelanger Streit an Nerven kostet. Mehr zur Kostenstruktur einer Scheidung finden Sie unter Scheidungskosten.

Rechenbeispiel: Katrin & Jens

Damit die Zahlen nicht abstrakt bleiben, hier der vollständige Rechenweg. Katrin (41) und Jens (44) sind seit zwölf Jahren verheiratet und haben zwei Kinder (8 und 11). Über die Scheidung sind sie sich einig – über den Unterhalt und die Zukunft der gemeinsamen Eigentumswohnung nicht. Sie entscheiden sich für eine Mediation und anschließend für eine einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt.

1. Verfahrenswert ermitteln

Nettoeinkommen Jens2.900 €/Monat
Nettoeinkommen Katrin2.400 €/Monat
Summe Familieneinkommen5.300 €/Monat
Abschlag für 2 unterhaltsberechtigte Kinder (2 × 300 €)− 600 €
Bereinigtes Familieneinkommen4.700 €/Monat
Teilwert Ehesache (× 3)14.100 €
Versorgungsausgleich: je Anrecht 10 % von 15.900 € (§ 50 Abs. 1 FamGKG)1.590 €
2 Anrechte (je eine gesetzliche Rente)+ 3.180 €
Verfahrenswert gesamt17.280 €

Der Kinderabschlag ist keine Rechtsnorm, sondern Gerichtspraxis – je nach Familiengericht 250 €, 300 € oder mehr; unser Rechner setzt 300 € an. Der Versorgungsausgleich läuft von Amts wegen mit (§ 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG) und erhöht den Verfahrenswert; zwei gesetzliche Rentenanrechte sind der Normalfall, mit Betriebsrente oder Riester werden es mehr.

2. Mediation

6 Sitzungen à 90 Minuten= 9 Zeitstunden
Stundensatz (inkl. Umsatzsteuer)160 €
Mediationskosten für beide zusammen1.440,00 €
Anteil pro Person bei hälftiger Teilung720,00 €

3. Notarielle Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung

Hälftiger Miteigentumsanteil an der Wohnung (Verkehrswert 320.000 €), § 46 GNotKG160.000 €
Nachehelicher Unterhalt 400 €/Monat, Jahreswert × 10 (§ 52 GNotKG)48.000 €
Zugewinnausgleich (§ 100 Abs. 2 GNotKG)30.000 €
Geschäftswert insgesamt (§ 35 Abs. 1 GNotKG)238.000 €
Tabellenwert (Tabelle B, Anlage 2 GNotKG)535,00 €
2,0-Gebühr für die Beurkundung (Nr. 21100 KV GNotKG)1.070,00 €
zzgl. Auslagen (Schreibauslagen, Porto), geschätzt+ 30,00 €
zzgl. 19 % Umsatzsteuer+ 209,00 €
Notarkosten≈ 1.309 €

Hier liegt der größte Hebel – und die häufigste Fehleinschätzung. Die Notarkosten hängen nicht daran, wie lang die Vereinbarung ist, sondern am Geschäftswert. Sobald eine Immobilie darin vorkommt, zieht ihr Verkehrswert den Geschäftswert nach oben, und aus dreistelligen werden vierstellige Notarkosten. Wer die Wohnung nicht überträgt, sondern nur Unterhalt und Zugewinn regelt, käme in diesem Beispiel auf einen Geschäftswert von 78.000 € und damit auf rund 560 € statt 1.309 €. Lassen Sie sich vom Notar vorab einen Kostenvoranschlag geben – das ist üblich und kostenfrei.

4. Einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt

Gerichtskosten: 2,0 × 374,50 € (Nr. 1110 KV FamGKG)749,00 €
Verfahrensgebühr: 1,3 × 817,00 € (Nr. 3100 VV RVG)1.062,10 €
Terminsgebühr: 1,2 × 817,00 € (Nr. 3104 VV RVG)980,40 €
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG)20,00 €
Anwaltskosten netto2.062,50 €
zzgl. 19 % Umsatzsteuer+ 391,88 €
Summe Scheidungsverfahren3.203,38 €

Die Gerichtskosten tragen beide Ehegatten je zur Hälfte – das ordnet das Gesetz an (§ 150 Abs. 1 FamFG). Nur die Anwaltskosten zahlt zunächst, wer den Anwalt beauftragt.

5. Was Katrin und Jens insgesamt zahlen

Mediation1.440,00 €
Notar≈ 1.309,00 €
Anwalt und Gericht3.203,38 €
Gesamtkosten≈ 5.950 €
Bei hälftiger Teilung, pro Person≈ 2.975 €

Vergleichsrechnung: Hätten Katrin und Jens den Zugewinnausgleich (Wert 30.000 €) als Folgesache vor Gericht streiten lassen, wäre der Gesamtverfahrenswert auf 47.280 € gestiegen (§ 44 FamGKG). Auf dieser Stufe beträgt die 1,0-Gebühr nach RVG 1.357,00 €. Pro Anwalt ergeben 1,3 + 1,2 Gebühren plus Auslagenpauschale 3.412,50 € netto, mit Umsatzsteuer 4.060,88 € – bei zwei Anwälten 8.121,75 €. Die Gerichtskosten liegen bei 2,0 × 638,00 € = 1.276,00 €. Summe rund 9.400 € statt 5.950 €.

Grundlagen: RVG-Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG) und FamGKG-Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 28 Abs. 1 FamGKG), jeweils in der seit dem 1. Juni 2025 geltenden Fassung (KostBRÄG 2025). Notargebühren nach Tabelle B, Anlage 2 GNotKG. Der Mindestverfahrenswert beträgt 3.000 € (§ 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG). Die Mediations- und Notarkosten hängen vom konkreten Honorar und vom Geschäftswert ab und können im Einzelfall deutlich abweichen. Ihre eigenen Anwalts- und Gerichtskosten können Sie mit dem Kostenrechner ermitteln.

Ist das Ergebnis der Mediation rechtlich bindend?

Nicht automatisch. Die Abschlussvereinbarung einer Mediation ist zunächst ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den Ehepartnern. Sie ist aus sich heraus nicht vollstreckbar – wenn eine Seite sich später nicht daran hält, können Sie daraus nicht ohne weiteres den Gerichtsvollzieher schicken. Und ein Teil der wichtigsten Regelungen ist ohne notarielle Form sogar unwirksam.

Genau dieser Punkt wird oft übersehen. Deshalb hier im Detail, welche Vereinbarungen welche Form brauchen:

Formerfordernisse für die typischen Inhalte einer Mediationsvereinbarung.
RegelungErforderliche FormRechtsgrundlage
Verzicht oder Änderung beim Versorgungs­ausgleichnotarielle Beurkundung oder gerichtlicher Vergleich§ 7 VersAusglG, § 1410 BGB
Nachehelicher Unterhalt, vereinbart vor Rechtskraft der Scheidungnotarielle Beurkundung oder gerichtlicher Vergleich§ 1585c Satz 2 und 3 BGB, § 127a BGB
Güterrechtliche Regelungen, z. B. Änderung des Zugewinnsnotarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider; gerichtlicher Vergleich möglich§ 1410 BGB, § 127a BGB
Übertragung einer Immobilie oder eines Miteigentumsanteilsnotarielle Beurkundung; im Termin protokollierter gerichtlicher Vergleich möglich§ 311b Abs. 1 BGB, § 127a BGB
Kindesunterhaltkostenfreie, vollstreckbare Urkunde beim Jugendamt möglich§ 59 Abs. 1 SGB VIII
Betreuungs- und Umgangs­regelungformfrei möglich; gerichtliche Billigung macht sie durchsetzbar§ 156 Abs. 2 FamFG
Hausrat, Möbel, Alltagsabsprachenformfrei, Schriftform empfehlenswert

Drei Wege, das Ergebnis verbindlich zu machen

  • Notarielle Beurkundung: Der Notar beurkundet das Ergebnis als Scheidungsfolgenvereinbarung. Damit sind auch die formbedürftigen Punkte wirksam, und die Urkunde ist in der Regel vollstreckbar.
  • Gerichtlicher Vergleich: Die Punkte werden im Scheidungstermin zu Protokoll erklärt. Ein gerichtlicher Vergleich ist ein Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und ersetzt die notarielle Beurkundung (§ 127a BGB).
  • Anwaltsvergleich: Haben beide Seiten Anwälte, kann der Vergleich auf Antrag für vollstreckbar erklärt werden – auch durch einen Notar (§§ 796a bis 796c ZPO). Aber: Das schafft nur einen Vollstreckungstitel für ohnehin formfreie Ansprüche. Die Form ersetzt der Anwaltsvergleich nicht. Wer darin die Übertragung einer Immobilie (§ 311b BGB), eine güterrechtliche Regelung (§ 1410 BGB) oder nachehelichen Unterhalt vor Rechtskraft (§ 1585c Satz 2 BGB) vereinbart, hat einen nichtigen Vertrag – und § 127a BGB hilft hier nicht, weil er nur für den gerichtlichen Vergleich gilt.
Achtung, teurer Reflex: Folgesachen erst im Gerichtstermin protokollieren zu lassen, klingt naheliegend – löst aber in der Regel den Anwaltszwang für beide Ehepartner aus. Dann braucht auch der andere einen eigenen Anwalt, und die Kosten steigen. Wer das Mediationsergebnis vorher notariell beurkunden lässt, kann die Scheidung mit nur einem Anwalt führen. Hintergründe unter Anwaltszwang.

Brauche ich trotz Mediation noch einen Anwalt?

Ja. Der Scheidungsantrag kann nur ein Rechtsanwalt beim Familiengericht stellen (§ 114 Abs. 1 FamFG). Kein Mediator, kein Notar und keine Online-Plattform kann das ersetzen. Sind beide Ehepartner einig, genügt allerdings ein Anwalt für das gesamte Verfahren: Der andere stimmt der Scheidung zu und braucht dafür keinen eigenen Anwalt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG).

Es gibt noch einen zweiten Grund, und der wird selten offen gesagt: Ein Mediator darf Sie nicht einseitig beraten. Die Grenze verläuft nicht zwischen „darf nichts Rechtliches sagen" und „darf", sondern zwischen neutraler Information und parteilicher Beratung. Mediation gilt nur so lange nicht als Rechtsdienstleistung, wie die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche eingreift (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 RDG). Ein Mediator mit anwaltlicher Zulassung darf den rechtlichen Rahmen durchaus erläutern – er muss dabei aber beiden Seiten gleichermaßen verpflichtet bleiben. Was er nicht darf: Ihnen sagen, ob die Lösung für Sie günstig oder nachteilig ist. Genau das ist die Frage, die Sie beschäftigt – und dafür brauchen Sie jemanden auf Ihrer Seite.

Das sagt sogar das Gesetz: Der Mediator soll darauf hinwirken, dass Sie die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Nimmt jemand ohne fachliche Beratung an der Mediation teil, muss der Mediator ihn ausdrücklich auf die Möglichkeit hinweisen, das Ergebnis extern prüfen zu lassen (§ 2 Abs. 6 MediationsG). Die anwaltliche Prüfung ist also kein Misstrauensvotum gegen die Mediation, sondern der vom Gesetzgeber vorgesehene Schlussstein.

Was der Mediator leistet

Er strukturiert das Gespräch, sorgt für Fairness und hält das Ergebnis fest. Er ist beiden gegenüber neutral und entscheidet nichts – auch nicht darüber, was rechtlich sinnvoll ist.

Was der Anwalt leistet

Er ordnet Zwischenergebnisse rechtlich ein, weist auf Nachteile hin, stellt den Scheidungsantrag und vertritt im Termin. Er ist parteilich – und zwar für die Seite, die ihn beauftragt hat.

Beides parallel zu nutzen, ist ausdrücklich sinnvoll und in der Praxis der Regelfall: Mediation für die Verhandlung, eine eigene anwaltliche Beratung für die Prüfung. Solange keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, darf ein Anwalt gegenüber Verbrauchern für eine reine Beratung höchstens 250 € berechnen, für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 € (§ 34 Abs. 1 RVG) – jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Wird eine Vergütungsvereinbarung geschlossen, gilt diese Grenze nicht; fragen Sie also vorab, was gilt.

Warum Mediator und Scheidungsanwalt nicht dieselbe Person sein können

Das Mediationsgesetz zieht hier eine harte Linie, die viele Angebote im Internet verschweigen: Wer vorher in derselben Sache für einen der beiden tätig war, darf nicht mediieren – und wer mediiert hat, darf weder während noch danach für eine der Parteien in derselben Sache tätig werden (§ 3 Abs. 2 MediationsG). Das Verbot erstreckt sich auf die gesamte Kanzlei oder Bürogemeinschaft (§ 3 Abs. 3 MediationsG); nur von dieser Erstreckung können die Beteiligten nach umfassender Information im Einzelfall absehen.

Was das für Sie bedeutet: Die Kanzlei, die Ihre Mediation durchführt, kann anschließend nicht Ihren Scheidungsantrag stellen. Mediation und Scheidungsvertretung liegen also zwangsläufig in verschiedenen Händen – planen Sie das von Anfang an ein, statt es nach der letzten Mediationssitzung zu erfahren. Und fragen Sie jeden Anbieter, der Ihnen beides aus einer Hand verspricht, wie er das mit § 3 Abs. 2 MediationsG vereinbart.
Wie wir es halten: Wir bieten selbst keine Mediation an – und genau deshalb dürfen wir Sie danach vertreten. Sie suchen sich einen unabhängigen Mediator, klären dort die Folgen, und wir übernehmen die einvernehmliche Scheidung. Auf Wunsch ordnen wir vorher ein, was in der Mediation auf dem Tisch liegt: Das ist genau die externe Prüfung, auf die der Mediator Sie nach § 2 Abs. 6 MediationsG ohnehin hinweisen muss.

Mediation als Brücke zur einvernehmlichen Scheidung

Der Punkt, an dem die meisten Darstellungen aufhören: Mediation ist kein Gegenmodell zur Scheidung mit Anwalt, sondern ihre wirksamste Vorbereitung. Wer alle Folgesachen vorher geklärt und notariell beurkundet hat, kann die Scheidung als einvernehmliches Verfahren mit einem Anwalt führen – und das ist der günstigste und schnellste Weg, den das deutsche Familienrecht kennt.

  1. Trennung und Trennungsjahr beginnen Das Trennungsjahr läuft ab dem Tag, an dem die häusliche Lebensgemeinschaft aufgehoben wurde (§ 1567 BGB) – auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung. Die Mediation kann sofort starten.
  2. Mediation während des Trennungsjahres Drei bis acht Sitzungen im Abstand von zwei bis vier Wochen, also je nach Umfang drei bis sieben Monate, in denen Betreuung, Unterhalt, Wohnung und Vermögen geklärt werden. Zeitlich passt das in die Trennungszeit.
  3. Anwaltliche Prüfung der Zwischenergebnisse Jede Seite lässt das Verhandelte rechtlich einordnen, bevor es unterschrieben wird. Das ist der Schritt, der die Mediation belastbar macht.
  4. Notarielle Beurkundung als Scheidungsfolgenvereinbarung Der Notar gießt das Ergebnis in die Form, die es wirksam macht – siehe Scheidungsfolgenvereinbarung.
  5. Einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt Nach Ablauf des Trennungsjahres wird der Antrag gestellt. Weil nichts mehr strittig ist, bleibt der Verfahrenswert niedrig und ein Anwalt genügt – Details unter einvernehmliche Scheidung und Scheidungsdauer.
Der doppelte Kosteneffekt: Geklärte Folgesachen wirken zweimal in Ihre Richtung. Erstens bleiben die Anwaltskosten bei einem Anwalt statt zwei. Zweitens erhöhen strittige Folgesachen den Verfahrenswert und damit die Gebührenstufe – wer sie außerhalb des Verfahrens regelt, hält den Verfahrenswert und damit die Kosten unten.

Für wen eignet sich Mediation?

Mediation passt, wenn beide Partner grundsätzlich gesprächsfähig sind, die Trennung selbst nicht mehr in Frage steht und es um Regelungsfragen statt um Schuldfragen geht. Sie braucht keine harmonische Stimmung – Wut, Enttäuschung und Streit sind normal. Was sie braucht, ist die Bereitschaft beider Seiten, überhaupt zu verhandeln.

Beide wollen sich einigen, auch wenn sie sich nicht mögen
Gemeinsame Kinder, mit denen es weitergehen muss
Verflochtene Finanzen: Immobilie, Kredite, Firma
Individuelle Lösungen gewünscht, die ein Gericht nicht anordnen würde
Beide legen ihre Finanzen offen
Der Wunsch, das Verfahren nicht dem Gericht zu überlassen

Was Mediation für gemeinsame Kinder bedeutet

Für Kinder ist der entscheidende Faktor nach überwiegender fachlicher Einschätzung nicht die Trennung selbst, sondern die Dauer und Intensität des elterlichen Konflikts danach. Genau hier liegt der Wert einer Mediation: Eltern, die ihre Regelung selbst erarbeitet haben, halten sich erfahrungsgemäß eher daran als an eine gerichtlich angeordnete – und müssen seltener nachverhandeln.

Das Familienrecht denkt in dieselbe Richtung. In Kindschaftssachen soll das Gericht auf Möglichkeiten der Beratung hinweisen und auf Einvernehmen hinwirken (§ 156 Abs. 1 FamFG). Eine im Mediationsverfahren erarbeitete Umgangsregelung kann das Gericht billigen und damit durchsetzbar machen (§ 156 Abs. 2 FamFG). Mehr zu den rechtlichen Rahmenbedingungen unter Sorge- und Umgangsrecht.

Wann Mediation nicht der richtige Weg ist

Es gibt Konstellationen, in denen Mediation nicht nur wenig hilft, sondern schaden kann. Das wird selten offen gesagt, gehört aber zu einer ehrlichen Darstellung: Bei häuslicher Gewalt, bei starkem Machtungleichgewicht und bei einseitiger Verweigerungshaltung ist Mediation der falsche Weg. In diesen Fällen schützt das gerichtliche Verfahren mit anwaltlicher Vertretung besser.

Häusliche Gewalt

Bei häuslicher Gewalt ist Mediation nicht geeignet. Das Völkerrecht setzt dafür die Untergrenze: Artikel 48 Abs. 1 der Istanbul-Konvention – für Deutschland in Kraft seit dem 1. Februar 2018 – verpflichtet die Vertragsstaaten, verpflichtende alternative Streitbeilegungsverfahren einschließlich Mediation bei allen von der Konvention erfassten Gewaltformen zu verbieten. Niemand darf also in ein solches Verfahren gedrängt werden.

Fachlich geht der Konsens weiter, und dem schließen wir uns an: Auch eine freiwillige Mediation ist hier der falsche Weg. Bei Gewaltdynamik und dem damit verbundenen Machtgefälle gibt es keine Verhandlung auf Augenhöhe, und Betroffene geraten in Gefahr, in Vereinbarungen gedrängt zu werden, die ihrem Schutzbedürfnis nicht gerecht werden. Auch das Gesetz kennt diesen Gedanken: In Gewaltschutzsachen sind bei einem gerichtlichen Mediationsvorschlag ausdrücklich die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person zu wahren (§ 36a Abs. 1 Satz 2 FamFG).

Praktisch bedeutet das: Wer Gewalt erlebt hat, sollte nicht mit dem Gewaltausübenden an einen Tisch gesetzt werden – auch nicht mit einem Mediator dabei. Der Weg führt hier über anwaltliche Vertretung, den Schutz durch das Gewaltschutzgesetz und, wo die Voraussetzungen vorliegen, über eine Härtefallscheidung ohne Ablauf des Trennungsjahres (§ 1565 Abs. 2 BGB).

Wenn Sie Gewalt erleben – Hilfe, die sofort erreichbar ist

Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen" ist unter 116 016 rund um die Uhr, kostenfrei und anonym erreichbar, mehrsprachig und auch per Chat. In akuter Gefahr ist die 110 die richtige Nummer.

Für gewaltbetroffene Männer gibt es das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt an Männern" unter 0800 1239900, ebenfalls kostenfrei und anonym.

Frauenhäuser, Männerschutzeinrichtungen und Interventionsstellen beraten unabhängig von einem Scheidungsverfahren. Anwaltliche Vertretung ist in solchen Fällen kein Eskalationsschritt, sondern Schutz – auch wenn beide Seiten grundsätzlich einvernehmlich auseinandergehen möchten.

Starkes Machtungleichgewicht

Mediation setzt voraus, dass beide Seiten ihre Interessen einbringen können. Ist das nicht der Fall, entsteht keine gemeinsame Lösung, sondern eine formal freiwillige Zustimmung zu den Bedingungen der stärkeren Seite. Typische Anzeichen:

  • Informationsvorsprung: Nur eine Seite kennt Einkommen, Vermögen, Firmenwerte oder Kredite und legt sie nicht vollständig offen.
  • Wirtschaftliche Abhängigkeit: Eine Seite ist finanziell so abhängig, dass sie einer Regelung nicht wirklich widersprechen kann.
  • Sprachliche Barrieren: Eine Seite versteht die Verhandlungssprache nicht sicher – ohne qualifizierte Dolmetschung fehlt die Grundlage.
  • Psychische Belastung oder Suchterkrankung, die eine eigenverantwortliche Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 MediationsG erschwert.
  • Anhaltende Kontrolle: Eine Seite bestimmt weiterhin über Kontakte, Geld oder Alltag der anderen.
  • Verweigerungshaltung: Eine Seite kommt nur, um Zeit zu gewinnen, und hält Zwischenergebnisse nicht ein.

Ein erfahrener Mediator erkennt solche Muster und beendet das Verfahren, wenn die Voraussetzungen fehlen – das gehört zur Aufgabe. Erkennen Sie diese Punkte bei sich selbst, ist es kein Rückschritt, die Mediation abzubrechen. Es ist der Schutz Ihrer Verhandlungsposition.

Ein Missverständnis, das teuer werden kann: Mediation ist kein Nachweis von Kooperation und auch keine Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung. Niemand muss eine Mediation versuchen, um „guten Willen zu zeigen". Auch die Anordnung eines Informationsgesprächs nach § 135 FamFG verpflichtet nur zur Information über Mediation – nicht zur Teilnahme an einer, und sie betrifft ohnehin nur anhängige Folgesachen, nicht die Scheidung selbst. Folgenlos ist ein unentschuldigtes Fernbleiben allerdings nicht: Das Gericht darf es bei der Kostenentscheidung berücksichtigen (§ 150 Abs. 4 Satz 2 FamFG).

Was passiert, wenn die Mediation scheitert?

Dann steht der Weg über das Familiengericht unverändert offen – ohne Nachteil und ohne Zeitverlust beim Trennungsjahr. Die Parteien können eine Mediation jederzeit beenden (§ 2 Abs. 5 MediationsG).

Vertraulichkeit gilt nicht automatisch für Sie beide. Zur Verschwiegenheit verpflichtet § 4 MediationsG den Mediator und die in die Durchführung eingebundenen Personen – nicht die Ehepartner. Ihr Gegenüber darf in einem späteren Gerichtsverfahren also durchaus vortragen, was Sie in der Mediation angeboten oder eingeräumt haben. Wollen Sie das ausschließen, muss eine Vertraulichkeitsabrede im Mediationsvertrag stehen. Prüfen Sie diesen Punkt, bevor Sie unterschreiben – er ist wichtiger als jede andere Klausel darin. Und auch die Pflicht des Mediators hat Grenzen: Sie gilt nicht, soweit die Offenlegung zur Umsetzung oder Vollstreckung der Vereinbarung nötig ist, aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung geboten ist – etwa zum Schutz eines Kindes – oder es um offenkundige Tatsachen geht (§ 4 Satz 3 MediationsG).
  • Teileinigungen bleiben verwertbar. Wurden Betreuung und Hausrat geklärt, aber der Zugewinn nicht, kann der geklärte Teil beurkundet werden – nur der Rest geht vor Gericht.
  • Der Mediator wird nicht gegen Ihren Willen zum Zeugen. Er hat ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO), das auch nach dem Abbruch fortgilt. Aussagen darf er nur, wenn ihn beide Seiten von der Schweigepflicht entbinden.
  • Kein Kostenrisiko über das Geleistete hinaus. Abgerechnet wird die tatsächlich aufgewendete Zeit.
  • Verjährung: Laufende Verhandlungen über einen Anspruch hemmen dessen Verjährung (§ 203 BGB) – relevant etwa beim Zugewinnausgleich.

Umgekehrt gilt es auch: Selbst ein laufendes Gerichtsverfahren schließt Mediation nicht aus. Das Gericht kann eine Mediation vorschlagen; entscheiden sich die Beteiligten dafür, setzt das Gericht das Verfahren aus (§ 36a Abs. 1 und 2 FamFG). Gerichtliche Anordnungs- und Genehmigungsvorbehalte bleiben davon unberührt.

Zahlt die Verfahrenskostenhilfe die Mediation?

In der Regel nicht. Verfahrenskostenhilfe (VKH) deckt Anwalts- und Gerichtskosten eines gerichtlichen Verfahrens. Eine frei gewählte außergerichtliche Mediation ist kein gerichtliches Verfahren und wird deshalb grundsätzlich nicht übernommen. Es gibt aber drei Wege, die Kosten zu senken.

  • Kostenfreies Informationsgespräch nach § 135 FamFG. Das Familiengericht kann anordnen, dass die Ehegatten an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation teilnehmen und eine Bestätigung vorlegen. Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar (§ 135 FamFG).
  • Gerichtsnahe Mediation bei laufendem Verfahren. Schlägt das Gericht die Mediation vor und setzt es das Verfahren dafür aus (§ 36a Abs. 2 FamFG), wird in der Praxis diskutiert und teils bejaht, dass die bewilligte VKH die Mediationskosten mit umfasst. Verlassen sollten Sie sich darauf nicht – klären Sie es vorab mit dem Gericht und Ihrem Anwalt.
  • Geförderte Angebote. Beratungsstellen der freien Wohlfahrtspflege, Ehe- und Familienberatungsstellen sowie einzelne kommunale Programme bieten Familienmediation nach Einkommen gestaffelt oder kostenfrei an. Der Weg über die örtliche Erziehungs- und Familienberatungsstelle lohnt sich fast immer.

Für die Scheidung selbst gilt das nicht: Dort kommt VKH regulär in Betracht – und vorrangig der Verfahrenskostenvorschuss des besserverdienenden Ehegatten (§ 1360a Abs. 4 BGB). Voraussetzungen, Antrag und Rückzahlungsregeln finden Sie unter Verfahrenskostenhilfe.

Wie finde ich einen qualifizierten Mediator?

Der Begriff „Mediator" ist in Deutschland nicht geschützt – jede Person darf sich so nennen. Geschützt ist nur die Bezeichnung „zertifizierter Mediator": Sie darf nur führen, wer eine Ausbildung nach der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) abgeschlossen hat (§ 5 Abs. 2 MediationsG). Das ist das erste, worauf Sie achten sollten.

Seit der Neufassung der ZMediatAusbV zum 1. März 2024 gelten dafür verschärfte Anforderungen: mindestens 130 Zeitstunden Ausbildung (vorher 120), von denen höchstens 40 % virtuell stattfinden dürfen – mindestens 78 Stunden also in echter Präsenz. Dazu kommen fünf selbst oder als Co-Mediator durchgeführte Mediationen mit Supervision, die spätestens drei Jahre nach dem Lehrgang abgeschlossen sein müssen; ob die Supervision einzeln oder in der Gruppe stattfindet, ist seit 2024 freigestellt. Online-Mediation ist Pflichtinhalt der Ausbildung, und der Titel muss alle vier Jahre durch mindestens 40 Zeitstunden Fortbildung erhalten werden – sonst entfällt die Berechtigung, sich „zertifizierter Mediator" zu nennen.

Fragen, die Sie im Erstgespräch stellen sollten

  • Sind Sie zertifizierter Mediator nach ZMediatAusbV – und wann war Ihre letzte Fortbildung?
  • Wie viele Familien- und Trennungsmediationen haben Sie in den letzten zwei Jahren geführt?
  • Wie hoch ist Ihr Stundensatz, und rechnen Sie Vor- und Nachbereitung gesondert ab?
  • Wie halten Sie es mit Einzelgesprächen, und wie gehen Sie mit einem Ungleichgewicht zwischen uns um?
  • Waren Sie für einen von uns beiden schon einmal tätig, und dürfen Sie danach für einen von uns tätig werden? (Beides muss ausgeschlossen sein, § 3 Abs. 2 MediationsG.)
  • Was passiert mit dem Ergebnis – begleiten Sie die notarielle Beurkundung?

Anlaufstellen sind die Verbände, die eigene Standards und Listen führen – etwa die Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation (BAFM), der Bundesverband Mediation (BM) und die Deutsche Gesellschaft für Mediation. Auch Rechtsanwaltskammern und örtliche Familienberatungsstellen vermitteln.

Ist Online-Mediation eine Option?

Ja, und sie ist inzwischen etabliert. Online-Mediation gehört seit der Fassung der ZMediatAusbV von 2024 zu den Pflichtinhalten der Ausbildung. Sie erleichtert vor allem Konstellationen, in denen die Partner weit voneinander entfernt wohnen oder Betreuungszeiten Präsenztermine erschweren. Für das Erstgespräch und für besonders belastete Themen ist ein Präsenztermin trotzdem meist die bessere Wahl – nicht zuletzt, weil sich Anspannung und Ungleichgewicht im Raum leichter erkennen lassen.

Und was unterscheidet Mediation von einer anwaltlichen Erstberatung?

Die Richtung. In der anwaltlichen Erstberatung geht es um Ihre Rechtsposition: Was steht Ihnen zu, welche Fristen laufen, welche Risiken bestehen. Die Beratung ist parteilich und – wenn keine Vergütungsvereinbarung getroffen wird – in der Höhe gedeckelt: maximal 190 € für ein erstes Beratungsgespräch mit einem Verbraucher (§ 34 Abs. 1 RVG). In der Mediation geht es dagegen um die gemeinsame Lösung, und der Mediator ist beiden Seiten gleichermaßen verpflichtet. Die beiden Formate ersetzen sich nicht – sie ergänzen sich.

Zuletzt geprüft: August 2026 durch Rechtsanwalt Finn Pietruschka · Rechtsstand: RVG- und FamGKG-Gebührentabellen in der seit 1. Juni 2025 geltenden Fassung (KostBRÄG 2025), GNotKG Tabelle B, MediationsG, ZMediatAusbV in der Fassung ab 1. März 2024 · Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen zur Mediation bei der Scheidung

Was kostet eine Scheidungsmediation?

Es gibt dafür keine gesetzliche Gebührentabelle und keine übliche Taxe. Die Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation nennt Stundensätze zwischen 80 und 200 Euro; Mediatorinnen und Mediatoren mit anwaltlichem Hintergrund liegen häufig darüber, sodass rund 100 bis 250 Euro pro Zeitstunde die realistische Spanne abbilden. Eine Scheidungsmediation umfasst typischerweise drei bis acht Sitzungen von 90 bis 120 Minuten. Daraus ergeben sich Gesamtkosten von etwa 1.500 bis 3.500 Euro für beide Partner zusammen, die üblicherweise hälftig geteilt werden.

Wie lange dauert eine Scheidungsmediation?

Üblich sind drei bis acht Sitzungen von 90 bis 120 Minuten im Abstand von zwei bis vier Wochen; je nach Umfang dauert die Mediation damit drei bis sieben Monate. Der Abstand zwischen den Sitzungen ist gewollt: Zwischenergebnisse sollen in Ruhe geprüft werden können. Die Mediation lässt sich parallel zum Trennungsjahr führen, sodass sie das Scheidungsverfahren nicht verzögert.

Ist das Ergebnis einer Mediation rechtlich bindend?

Nicht automatisch. Die Abschlussvereinbarung einer Mediation ist zunächst ein privatrechtlicher Vertrag und aus sich heraus nicht vollstreckbar. Verbindlich und durchsetzbar wird sie erst durch notarielle Beurkundung, durch Protokollierung als gerichtlicher Vergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder – beim Kindesunterhalt – durch eine kostenfreie Jugendamtsurkunde (§ 59 SGB VIII).

Muss das Mediationsergebnis notariell beurkundet werden?

Für die wichtigsten Punkte ja. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich (§ 7 VersAusglG), über den nachehelichen Unterhalt vor Rechtskraft der Scheidung (§ 1585c Satz 2 BGB), über das Güterrecht (§ 1410 BGB) und über die Übertragung einer Immobilie (§ 311b Abs. 1 BGB) sind ohne notarielle Beurkundung unwirksam. Alternativ können diese Punkte im Scheidungstermin als gerichtlicher Vergleich protokolliert werden, der die notarielle Beurkundung ersetzt (§ 127a BGB). Ein bloßer Anwaltsvergleich genügt dafür nicht: Seine Vollstreckbarerklärung nach § 796a ZPO schafft nur einen Titel, heilt aber keinen Formmangel – siehe Scheidungsfolgenvereinbarung.

Brauche ich trotz Mediation noch einen Anwalt für die Scheidung?

Ja. Der Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht gestellt werden (§ 114 Abs. 1 FamFG). Ein Mediator ersetzt das nicht, und er darf Sie auch nicht einseitig beraten – er ist beiden Seiten gleichermaßen verpflichtet. Hinzu kommt: Wer mediiert hat, darf danach für keine der beiden Parteien in derselben Sache tätig werden (§ 3 Abs. 2 MediationsG). Mediation und Scheidungsvertretung liegen also zwangsläufig in verschiedenen Händen. Bei Einigkeit genügt jedoch ein Anwalt für das gesamte Verfahren – der andere Ehepartner stimmt der Scheidung ohne eigenen Anwalt zu (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG).

Übernimmt die Verfahrenskostenhilfe die Kosten einer Mediation?

In der Regel nicht. Verfahrenskostenhilfe deckt die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, nicht die einer frei gewählten außergerichtlichen Mediation. Kostenfrei ist dagegen das Informationsgespräch über Mediation, das das Familiengericht nach § 135 FamFG anordnen kann. Günstige oder kostenfreie Familienmediation bieten außerdem viele Beratungsstellen der freien Wohlfahrtspflege und einzelne kommunale Programme an.

Ist Mediation bei häuslicher Gewalt geeignet?

Nein. Bei häuslicher Gewalt ist Mediation der falsche Weg. Artikel 48 Abs. 1 der Istanbul-Konvention, die für Deutschland seit dem 1. Februar 2018 gilt, verpflichtet die Vertragsstaaten, verpflichtende alternative Streitbeilegungsverfahren einschließlich Mediation bei allen erfassten Gewaltformen zu verbieten. Fachlich geht der Konsens weiter: Auch eine freiwillige Mediation ist hier der falsche Weg. Der Grund: Bei Gewaltdynamik und Machtgefälle gibt es keine Verhandlung auf Augenhöhe. In diesen Fällen sind anwaltliche Vertretung und der Schutz durch das Gewaltschutzgesetz der richtige Weg. Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen" ist unter 116 016 rund um die Uhr kostenfrei erreichbar.

Was passiert, wenn die Mediation scheitert?

Dann steht der normale Weg über das Familiengericht weiterhin offen – ohne Nachteil. Die Parteien können eine Mediation jederzeit beenden (§ 2 Abs. 5 MediationsG). Der Mediator ist zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 4 MediationsG) und hat ein Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Ehepartner gilt das nicht automatisch: Wollen Sie ausschließen, dass Zugeständnisse aus den Sitzungen später vor Gericht verwendet werden, muss das im Mediationsvertrag stehen. Teileinigungen bleiben verwertbar und können separat beurkundet werden.

Ist alles vertraulich, was in der Mediation gesagt wird?

Nicht automatisch. § 4 MediationsG verpflichtet den Mediator und die in die Durchführung eingebundenen Personen zur Verschwiegenheit – nicht die Ehepartner. Ihr Gegenüber darf in einem späteren Gerichtsverfahren also vortragen, was Sie in der Mediation angeboten oder eingeräumt haben. Eine Vertraulichkeitsabrede zwischen Ihnen beiden entsteht nur, wenn sie im Mediationsvertrag steht. Auch die Pflicht des Mediators hat Grenzen: Sie gilt nicht, soweit die Offenlegung zur Umsetzung oder Vollstreckung der Vereinbarung nötig ist, aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung geboten ist oder es um offenkundige Tatsachen geht (§ 4 Satz 3 MediationsG).

Was kostet die notarielle Beurkundung des Mediationsergebnisses?

Das hängt allein am Geschäftswert, nicht am Umfang des Vertrags. Die Werte der geregelten Gegenstände werden addiert (§ 35 Abs. 1 GNotKG): bei einer Immobilienübertragung der Verkehrswert des übertragenen Anteils (§ 46 GNotKG), beim nachehelichen Unterhalt der Jahreswert mal Laufzeit (§ 52 GNotKG), dazu der Zugewinnausgleich. Sobald eine Immobilie dabei ist, steigt der Geschäftswert schnell in den sechsstelligen Bereich, und aus dreistelligen werden vierstellige Notarkosten. In unserem Rechenbeispiel sind es bei einem Geschäftswert von 238.000 Euro rund 1.309 Euro. Ein Kostenvoranschlag beim Notar ist üblich und kostenfrei.

Erst klären, dann scheiden.

Wenn die Folgen geregelt sind, wird die Scheidung selbst zur Formsache – mit einem Anwalt und niedrigem Verfahrenswert. Verbindliches Angebot per E-Mail innerhalb von 24 Stunden.