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Bevor Sie sich entscheiden

Nachteile einer Scheidung: einvernehmlich oder streitig?

Beide Wege haben Schattenseiten. Wir stellen sie direkt gegenüber – mit einem durchgerechneten Kostenbeispiel, den Auswirkungen auf gemeinsame Kinder und dem, was in beiden Fällen ohnehin passiert.

Das Wichtigste zuerst: „Streitig" bedeutet zweierlei, und die Unterscheidung entscheidet alles. Streiten Sie nur über Folgesachen – Unterhalt, Vermögen, Wohnung –, wollen aber beide die Scheidung, wird nach einem Jahr Trennung geschieden wie sonst auch (§ 1566 Abs. 1 BGB); teurer wird es nur durch die Folgesachen. Will dagegen einer die Scheidung nicht, muss das Gericht das Scheitern der Ehe selbst feststellen (§ 1565 Abs. 1 BGB) – das dauert länger, ist aber möglich und keine Drei-Jahres-Sperre. Der Hauptnachteil des einvernehmlichen Wegs liegt woanders: Der zustimmende Ehegatte ist im Verfahren rechtlich unvertreten und kann keine eigenen Anträge stellen.
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Höhere GesamtkostenFür beide zusammen, sobald zwei Folgesachen streitig verhandelt werden.
1 Jahr
TrennungszeitDanach ist die Scheidung möglich – auch ohne Zustimmung des anderen.
2 Anwälte
Ab der ersten FolgesacheDanach bleibt es bei zwei, egal wie viele folgen.

Zwei Arten von Streit – und sie haben nichts miteinander zu tun

Der häufigste Irrtum auf diesem Thema: „streitige Scheidung" wird für zwei völlig verschiedene Situationen benutzt. Wer sie verwechselt, zieht die falschen Schlüsse über Dauer, Kosten und Erfolgsaussichten.

Streit über die Folgesachen

Beide wollen geschieden werden, sind sich aber über Unterhalt, Vermögen oder die Wohnung nicht einig. Das ist der Normalfall. An der Scheidung selbst ändert das nichts: Nach einem Jahr Trennung wird das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet, weil beide die Scheidung wollen (§ 1566 Abs. 1 BGB). Teurer und länger wird es nur insoweit, als Folgesachen in das Verfahren gezogen werden.

Streit über die Scheidung selbst

Einer will nicht. Dann fehlt die Zustimmung, und damit die Vermutung des § 1566 Abs. 1 BGB. Das Gericht muss das Scheitern der Ehe selbst feststellen (§ 1565 Abs. 1 BGB) – möglich, aber der Antragsteller muss es darlegen. Das ist der seltenere Fall, und er ist der Grund für die meisten Schauergeschichten über jahrelange Verfahren.

Warum das praktisch wichtig ist: Wenn Sie über Unterhalt streiten, betrifft Sie die Drei-Jahres-Frage überhaupt nicht. Sie werden nach dem Trennungsjahr geschieden – die offenen Punkte entscheiden nur darüber, was das Verfahren kostet und wie lange es dauert. Diese beiden Fälle werden im Netz ständig vermischt; achten Sie beim Lesen darauf, von welchem gerade die Rede ist.

Nachteile im direkten Vergleich

Beide Wege haben spezifische Nachteile, die selten gemeinsam betrachtet werden. Die folgende Übersicht stellt sie nebeneinander.

Nachteile: einvernehmliche Scheidung

  • Der zustimmende Ehegatte ist im Verfahren rechtlich unvertreten. Er darf der Scheidung zustimmen (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG) – mehr nicht: keine eigenen Anträge, kein Vergleich zu Protokoll, keine Beschwerde.
  • Er bekommt auch die Entscheidung über den Versorgungsausgleich zugestellt, ohne dass sie jemand für ihn prüft.
  • Das Gericht prüft nicht von sich aus, ob eine privat getroffene Vereinbarung wirtschaftlich ausgewogen ist.
  • Wer aus Erschöpfung oder um des lieben Friedens willen zustimmt, akzeptiert oft mehr, als rechtlich nötig wäre.

Nachteile: streitige Folgesachen

  • Jede strittige Folgesache – Unterhalt, Zugewinn, Wohnung – wird eigenständig verhandelt und erhöht den Verfahrenswert.
  • Ab der ersten Folgesache braucht auch der andere Ehegatte einen eigenen Anwalt. Danach bleibt es bei zwei, egal wie viele Folgesachen dazukommen.
  • Aus dem 20-Minuten-Termin werden mehrere Verhandlungen; die Dauer steigt um Monate.
  • Höhere psychische Belastung bei anhaltendem Konflikt – auch für gemeinsame Kinder.
Ein verbreitetes Missverständnis: „Einvernehmlich" heißt nicht, dass die Trennung leicht fällt – und „streitig" heißt nicht Feindseligkeit, sondern nur, dass mindestens ein Punkt gerichtlich entschieden werden muss. Und: Einigkeit über die Folgesachen ist keine Voraussetzung der Scheidung. Sie ist eine dringende Empfehlung, weil sie den Verfahrenswert niedrig hält.

Kostenvergleich: ein Rechenbeispiel

Julia und Tobias (beide Anfang 40, ein gemeinsames Kind, gemeinsames Nettoeinkommen 4.800 €/Monat) trennen sich nach zwölf Ehejahren. Beide wollen die Scheidung. Die Frage ist nur, ob sie sich über Unterhalt und Vermögen einigen – oder beides vor Gericht austragen.

1. Verfahrenswert der Scheidung

Gemeinsames Nettoeinkommen4.800 €/Monat
Abschlag für 1 unterhaltsberechtigtes Kind− 300 €
Teilwert Ehesache (4.500 € × 3)13.500 €
Versorgungsausgleich: je Anrecht 10 % von 14.400 € (§ 50 Abs. 1 FamGKG)1.440 €
2 Anrechte (je eine gesetzliche Rente)+ 2.880 €
Verfahrenswert16.380 €

2. Einvernehmlich, ein Anwalt

Gerichtskosten: 2,0 × 374,50 € (Nr. 1110 KV FamGKG)749,00 €
Anwaltskosten netto: 2,5 × 817,00 € + 20 € Auslagen2.062,50 €
zzgl. 19 % Umsatzsteuer+ 391,88 €
Gesamt für beide zusammen3.203,38 €
davon Julia (stimmt zu): halbe Gerichtskosten374,50 €
davon Tobias (beauftragt den Anwalt)2.828,88 €

3. Streitig, zwei Folgesachen, zwei Anwälte

Verfahrenswert Scheidung16.380 €
+ nachehelicher Unterhalt 500 €/Monat × 12 (§ 51 FamGKG)+ 6.000 €
+ Zugewinnausgleich+ 20.000 €
Gesamtverfahrenswert (§ 44 FamGKG)42.380 €
Gerichtskosten: 2,0 × 597,50 €1.195,00 €
Anwaltskosten brutto je Anwalt (2,5 × 1.271,00 € + 20 €, + USt)3.805,03 €
zwei Anwälte7.610,06 €
Gesamt für beide zusammen8.805,06 €
pro Person (§ 150 Abs. 1 FamFG)≈ 4.403 €

Grundlagen: RVG-Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG) und FamGKG-Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 28 Abs. 1 FamGKG) in der seit dem 1. Juni 2025 geltenden Fassung (KostBRÄG 2025). Der Kinderabschlag ist Gerichtspraxis, keine Rechtsnorm – je nach Gericht 250 €, 300 € oder mehr; unser Rechner setzt 300 € an. Mindestverfahrenswert 3.000 € (§ 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG). Die Gerichtskosten tragen beide Ehegatten je zur Hälfte (§ 150 Abs. 1 FamFG); die Anwaltskosten zahlt, wer den Anwalt beauftragt.

Gesamtkosten im Vergleich

Einvernehmlich 3.203 € Streitig 8.805 € Verfahrenswert 16.380 € bzw. 42.380 €, Beträge für beide Ehegatten zusammen

Für den Haushalt ist der Streit rund 2,7-mal so teuer. Für Tobias persönlich, der ohnehin den Anwalt beauftragt, steigen die Kosten von rund 2.829 € auf rund 4.403 € – also weniger als aufs Doppelte. Den größten Sprung macht Julia: von 375 € auf ebenfalls rund 4.403 €.

So lesen Sie die Zahlen: Es verdoppelt sich nichts automatisch. Die Kosten des Scheidungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben (§ 150 Abs. 1 FamFG) – jeder trägt seinen Anwalt und die halben Gerichtskosten. Wer streitet, zahlt vor allem deshalb mehr, weil die Folgesachen den Verfahrenswert nach oben ziehen. Ihre eigenen Zahlen liefert der Kostenrechner, den vollständigen Überblick die Seite zu den Scheidungskosten.

Was in beiden Fällen gleich bleibt

Die Wahl zwischen den beiden Wegen entscheidet weniger, als viele annehmen. Das Folgende passiert so oder so:

  • Der Versorgungsausgleich läuft von Amts wegen mit (§ 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG) – außer bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren oder wirksamem Ausschluss.
  • Die Witwenrente entfällt mit der Rechtskraft der Scheidung. Mehr dazu unter Scheidung im Alter.
  • Das gesetzliche Erbrecht entfällt schon vorher – mit Antrag und Zustimmung, nicht erst mit der Rechtskraft (§ 1933 BGB). Dasselbe gilt für ein Testament zugunsten des Ehegatten (§ 2077 Abs. 1 Satz 2 BGB).
  • Die Steuerklasse ändert sich unabhängig vom Verfahren – ausgelöst durch die Trennung, ab dem 1. Januar des Folgejahres.
  • Beide müssen persönlich zum Scheidungstermin erscheinen (§ 128 Abs. 1 FamFG).
  • Das Trennungsjahr gilt in beiden Fällen – siehe Trennungsjahr.

Was, wenn nur einer die Scheidung will?

Hier hält sich ein Irrtum besonders hartnäckig: Man müsse drei Jahre warten. Das stimmt nicht. § 1566 BGB enthält nur Beweiserleichterungen, keine Sperre. Der Scheidungsgrund ist und bleibt das Scheitern der Ehe nach § 1565 Abs. 1 BGB.

  • Mit Zustimmung nach einem Jahr Trennung: Das Scheitern wird unwiderleglich vermutet (§ 1566 Abs. 1 BGB). Niemand muss etwas beweisen.
  • Ohne Zustimmung nach einem Jahr Trennung: Die Vermutung greift nicht – die Scheidung ist aber möglich. Das Gericht stellt das Scheitern selbst fest, wenn der Antragsteller es darlegt. In der Praxis gelingt das regelmäßig, weil ein über das Trennungsjahr hinaus festgehaltener Scheidungswille für sich schon dafür spricht, dass die Ehe nicht wiederhergestellt wird.
  • Nach drei Jahren Trennung: Das Scheitern wird auch ohne Zustimmung unwiderleglich vermutet (§ 1566 Abs. 2 BGB). Das ist die Bequemlichkeitsgrenze – nicht die Hürde.
  • Vor Ablauf des Trennungsjahres: Nur im Härtefall, und nur wegen Gründen in der Person des anderen Ehegatten (§ 1565 Abs. 2 BGB) – etwa bei Gewalt. Mehr dazu unter Härtefallscheidung.
Was das für Sie bedeutet: Die Verweigerung des anderen verzögert die Scheidung und macht sie aufwendiger – blockieren kann sie sie nicht. Details und Vorgehen unter Scheidung ohne Zustimmung.

Schutz durch die Scheidungsfolgenvereinbarung

Der wirksamste Weg, den Nachteil der fehlenden zweiten anwaltlichen Vertretung auszugleichen, ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung: Sie regelt Unterhalt, Vermögensaufteilung und den Versorgungsausgleich verbindlich, bevor der Antrag gestellt wird. Zwei Punkte werden dabei regelmäßig falsch dargestellt.

Schriftform genügt bei den wichtigsten Punkten nicht. Formfrei wirksam sind Absprachen zu Umgang, Betreuungsmodell und Hausrat. Zwingend notariell beurkundet – oder im Scheidungstermin gerichtlich protokolliert (§ 127a BGB) – müssen dagegen sein: Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich (§ 7 VersAusglG), über den Zugewinnausgleich vor Rechtskraft (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB), über nachehelichen Unterhalt vor Rechtskraft (§ 1585c Satz 2 BGB) und über die Übertragung einer Immobilie (§ 311b BGB). Eine nur unterschriebene Absprache darüber ist nichtig. Umgekehrt gilt: Mündliche Absprachen sind dort, wo kein Formzwang besteht, durchaus bindend – das Problem ist die Beweisbarkeit.
Das Sorgerecht können Sie nicht selbst umverteilen. Die elterliche Sorge ist der Disposition der Eltern entzogen; sie kann nur durch gerichtliche Entscheidung übertragen werden (§ 1671 BGB). Regelbar sind die Ausübungsmodalitäten: Betreuungsmodell, Umgang, Alltagsentscheidungen. Eine Umgangsregelung wird durch gerichtliche Billigung vollstreckbar, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 156 Abs. 2 FamFG). Mehr unter Sorge- und Umgangsrecht.

Und noch eine Korrektur an einer verbreiteten Aussage: Das Gericht prüft nicht gar nichts. Es prüft nur nicht von sich aus, ob eine privat getroffene Vereinbarung wirtschaftlich ausgewogen ist. Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich unterliegt sehr wohl der Inhalts- und Ausübungskontrolle (§ 8 Abs. 1 VersAusglG), und für Scheidungsfolgenvereinbarungen insgesamt gilt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle über §§ 138, 242 BGB. Das hilft aber nur im Streitfall – und erst hinterher.

Wie belastet ein Streit gemeinsame Kinder?

Gemeinsame Kinder bekommen offene Konflikte meist direkt mit, auch wenn Eltern glauben, es vor ihnen verbergen zu können. Nach überwiegender fachlicher Einschätzung ist für die Anpassung der Kinder weniger die Trennung selbst entscheidend als die Dauer und Intensität des elterlichen Konflikts danach. Je sachlicher Eltern miteinander umgehen, desto leichter fällt Kindern die neue Situation – unabhängig davon, ob die Scheidung formal einvernehmlich oder streitig verläuft. Wenn die Verständigung stockt, ist eine Mediation oft der kürzere Weg als der Streit vor Gericht.

Orientierung: Wohin tendiert Ihre Situation?

Keine Auswertung, nur vier ehrliche Fragen:

Wollen beide die Scheidung? Wenn ja, ist der Rest eine Kostenfrage, keine Grundsatzfrage.
Gibt es Streit über Unterhalt, Zugewinn oder die Wohnung? Dann rechnen Sie durch, was das Streiten kostet – oft mehr als der strittige Betrag.
Können Sie noch sachlich miteinander sprechen? Dann ist eine Einigung außerhalb des Gerichts realistisch – notfalls mit Mediation.
Fühlt sich einer unter Druck gesetzt, schnell zuzustimmen? Warnsignal – holen Sie unabhängigen Rat ein, bevor Sie unterschreiben.
Der günstigste Schutz überhaupt: Wer der Scheidung nur zustimmt, sollte die Regelung einmal unabhängig prüfen lassen, bevor er zustimmt. Solange keine Vergütungsvereinbarung getroffen wird, kostet ein erstes Beratungsgespräch gegenüber Verbrauchern höchstens 190 € zzgl. Umsatzsteuer (§ 34 Abs. 1 RVG) – ein Bruchteil dessen, was eine ungeprüfte Unterschrift kosten kann. Unsere Erstberatung ist kostenfrei.
Zuletzt geprüft: August 2026 durch Rechtsanwalt Finn Pietruschka · Rechtsstand: RVG- und FamGKG-Gebührentabellen in der seit 1. Juni 2025 geltenden Fassung (KostBRÄG 2025), BGB, FamFG und VersAusglG in der zum Stand geltenden Fassung · Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen zu den Nachteilen beider Wege

Muss ich mich über die Folgesachen einig sein, um mich scheiden zu lassen?

Nein. Voraussetzung der Scheidung sind nur das abgelaufene Trennungsjahr und der beiderseitige Scheidungswille. Streit über Unterhalt, Vermögen oder die Wohnung hindert die Scheidung nicht – er macht sie nur teurer und länger, wenn diese Punkte als Folgesache in das Verfahren gezogen werden. Eine Einigung vorab ist deshalb keine Bedingung, sondern eine dringende Empfehlung.

Ist eine einvernehmliche Scheidung immer die bessere Wahl?

Was Zeit und Kosten betrifft, fast immer – aber nur, wenn beide Seiten tatsächlich wissen, worauf sie sich einlassen. Der Hauptnachteil ist, dass der zustimmende Ehegatte im Verfahren rechtlich unvertreten ist: Er darf der Scheidung zustimmen, aber keine eigenen Anträge stellen, keinen Vergleich zu Protokoll geben und ohne Anwalt keine Beschwerde einlegen. Eine unabhängige Erstberatung gleicht das zu geringen Kosten aus.

Brauche ich bei einer einvernehmlichen Scheidung auch einen eigenen Anwalt?

Vorgeschrieben ist es nicht. Anwaltlich vertreten sein muss nur der Antragsteller (§ 114 Abs. 1 FamFG); der andere kann der Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmen (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Alles Weitere kann er ohne Anwalt jedoch nicht: keine eigenen Anträge, kein Vergleich, keine Beschwerde. Sobald es um Unterhalt, Zugewinn oder den Versorgungsausgleich geht, lohnt deshalb eine eigene Prüfung.

Wie viel teurer ist eine streitige Scheidung?

In unserem durchgerechneten Beispiel kostet dieselbe Ausgangslage einvernehmlich rund 3.203 € und mit zwei streitigen Folgesachen rund 8.805 € – für beide Ehegatten zusammen also etwa das 2,7-Fache. Für die einzelne Person verdoppelt sich nichts automatisch: Die Kosten des Scheidungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben (§ 150 Abs. 1 FamFG), jeder trägt seinen Anwalt und die halben Gerichtskosten. Teurer wird es vor allem, weil die Folgesachen den Verfahrenswert erhöhen.

Wie lange dauert eine streitige Scheidung im Vergleich zur einvernehmlichen?

Das hängt davon ab, worüber gestritten wird. Geht es nur um Folgesachen, wird nach dem Trennungsjahr ganz normal geschieden; jede Folgesache verlängert das Verfahren um Monate. Will einer die Scheidung dagegen gar nicht, muss das Gericht das Scheitern der Ehe selbst feststellen – das dauert länger, ist aber möglich.

Was passiert, wenn nur ein Partner die Scheidung will?

Dann greift die Vermutung des § 1566 Abs. 1 BGB nicht, und der Antragsteller muss das Scheitern der Ehe darlegen (§ 1565 Abs. 1 BGB). Möglich ist die Scheidung trotzdem, und in der Praxis gelingt sie regelmäßig, weil ein über das Trennungsjahr hinaus festgehaltener Scheidungswille für sich schon dafür spricht, dass die Ehe nicht wiederhergestellt wird. Nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern auch ohne Zustimmung unwiderleglich vermutet (§ 1566 Abs. 2 BGB) – das ist eine Beweiserleichterung, keine Wartefrist.

Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung und warum ist sie wichtig?

Eine Vereinbarung, die Unterhalt, Vermögensaufteilung und den Versorgungsausgleich verbindlich regelt, bevor der Antrag gestellt wird – der wichtigste Schutz für den Ehegatten ohne eigenen Anwalt. Schriftform genügt dabei nicht: Versorgungsausgleich (§ 7 VersAusglG), Zugewinnausgleich vor Rechtskraft (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB), nachehelicher Unterhalt vor Rechtskraft (§ 1585c Satz 2 BGB) und Immobilienübertragungen (§ 311b BGB) müssen notariell beurkundet oder im Scheidungstermin gerichtlich protokolliert werden (§ 127a BGB). Das Sorgerecht können Eltern dagegen nicht selbst umverteilen – dafür braucht es eine gerichtliche Entscheidung (§ 1671 BGB).

Wie wirkt sich ein Streit auf gemeinsame Kinder aus?

Nach überwiegender fachlicher Einschätzung ist für die Anpassung der Kinder weniger die Trennung selbst entscheidend als die Dauer und Intensität des elterlichen Konflikts danach. Je sachlicher Eltern miteinander umgehen, desto leichter fällt Kindern die neue Situation – unabhängig davon, ob die Scheidung formal einvernehmlich oder streitig verläuft.

Ist Mediation eine Alternative, um eine streitige Scheidung zu vermeiden?

Ja. Eine Mediation kann strittige Punkte außergerichtlich klären und so verhindern, dass sie als Folgesache in das Verfahren gezogen werden – das hält den Verfahrenswert niedrig und die Scheidung bei einem Anwalt. Die Mediationskosten kommen allerdings obendrauf; sie rechnen sich, wenn sie einen Gerichtsstreit ersetzen.

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