Zwei Arten von Streit – und sie haben nichts miteinander zu tun
Der häufigste Irrtum auf diesem Thema: „streitige Scheidung" wird für zwei völlig verschiedene Situationen benutzt. Wer sie verwechselt, zieht die falschen Schlüsse über Dauer, Kosten und Erfolgsaussichten.
Streit über die Folgesachen
Beide wollen geschieden werden, sind sich aber über Unterhalt, Vermögen oder die Wohnung nicht einig. Das ist der Normalfall. An der Scheidung selbst ändert das nichts: Nach einem Jahr Trennung wird das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet, weil beide die Scheidung wollen (§ 1566 Abs. 1 BGB). Teurer und länger wird es nur insoweit, als Folgesachen in das Verfahren gezogen werden.
Streit über die Scheidung selbst
Einer will nicht. Dann fehlt die Zustimmung, und damit die Vermutung des § 1566 Abs. 1 BGB. Das Gericht muss das Scheitern der Ehe selbst feststellen (§ 1565 Abs. 1 BGB) – möglich, aber der Antragsteller muss es darlegen. Das ist der seltenere Fall, und er ist der Grund für die meisten Schauergeschichten über jahrelange Verfahren.
Nachteile im direkten Vergleich
Beide Wege haben spezifische Nachteile, die selten gemeinsam betrachtet werden. Die folgende Übersicht stellt sie nebeneinander.
Nachteile: einvernehmliche Scheidung
- Der zustimmende Ehegatte ist im Verfahren rechtlich unvertreten. Er darf der Scheidung zustimmen (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG) – mehr nicht: keine eigenen Anträge, kein Vergleich zu Protokoll, keine Beschwerde.
- Er bekommt auch die Entscheidung über den Versorgungsausgleich zugestellt, ohne dass sie jemand für ihn prüft.
- Das Gericht prüft nicht von sich aus, ob eine privat getroffene Vereinbarung wirtschaftlich ausgewogen ist.
- Wer aus Erschöpfung oder um des lieben Friedens willen zustimmt, akzeptiert oft mehr, als rechtlich nötig wäre.
Nachteile: streitige Folgesachen
- Jede strittige Folgesache – Unterhalt, Zugewinn, Wohnung – wird eigenständig verhandelt und erhöht den Verfahrenswert.
- Ab der ersten Folgesache braucht auch der andere Ehegatte einen eigenen Anwalt. Danach bleibt es bei zwei, egal wie viele Folgesachen dazukommen.
- Aus dem 20-Minuten-Termin werden mehrere Verhandlungen; die Dauer steigt um Monate.
- Höhere psychische Belastung bei anhaltendem Konflikt – auch für gemeinsame Kinder.
Kostenvergleich: ein Rechenbeispiel
Julia und Tobias (beide Anfang 40, ein gemeinsames Kind, gemeinsames Nettoeinkommen 4.800 €/Monat) trennen sich nach zwölf Ehejahren. Beide wollen die Scheidung. Die Frage ist nur, ob sie sich über Unterhalt und Vermögen einigen – oder beides vor Gericht austragen.
1. Verfahrenswert der Scheidung
2. Einvernehmlich, ein Anwalt
3. Streitig, zwei Folgesachen, zwei Anwälte
Grundlagen: RVG-Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG) und FamGKG-Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 28 Abs. 1 FamGKG) in der seit dem 1. Juni 2025 geltenden Fassung (KostBRÄG 2025). Der Kinderabschlag ist Gerichtspraxis, keine Rechtsnorm – je nach Gericht 250 €, 300 € oder mehr; unser Rechner setzt 300 € an. Mindestverfahrenswert 3.000 € (§ 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG). Die Gerichtskosten tragen beide Ehegatten je zur Hälfte (§ 150 Abs. 1 FamFG); die Anwaltskosten zahlt, wer den Anwalt beauftragt.
Gesamtkosten im Vergleich
Für den Haushalt ist der Streit rund 2,7-mal so teuer. Für Tobias persönlich, der ohnehin den Anwalt beauftragt, steigen die Kosten von rund 2.829 € auf rund 4.403 € – also weniger als aufs Doppelte. Den größten Sprung macht Julia: von 375 € auf ebenfalls rund 4.403 €.
Was in beiden Fällen gleich bleibt
Die Wahl zwischen den beiden Wegen entscheidet weniger, als viele annehmen. Das Folgende passiert so oder so:
- Der Versorgungsausgleich läuft von Amts wegen mit (§ 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG) – außer bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren oder wirksamem Ausschluss.
- Die Witwenrente entfällt mit der Rechtskraft der Scheidung. Mehr dazu unter Scheidung im Alter.
- Das gesetzliche Erbrecht entfällt schon vorher – mit Antrag und Zustimmung, nicht erst mit der Rechtskraft (§ 1933 BGB). Dasselbe gilt für ein Testament zugunsten des Ehegatten (§ 2077 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Die Steuerklasse ändert sich unabhängig vom Verfahren – ausgelöst durch die Trennung, ab dem 1. Januar des Folgejahres.
- Beide müssen persönlich zum Scheidungstermin erscheinen (§ 128 Abs. 1 FamFG).
- Das Trennungsjahr gilt in beiden Fällen – siehe Trennungsjahr.
Was, wenn nur einer die Scheidung will?
Hier hält sich ein Irrtum besonders hartnäckig: Man müsse drei Jahre warten. Das stimmt nicht. § 1566 BGB enthält nur Beweiserleichterungen, keine Sperre. Der Scheidungsgrund ist und bleibt das Scheitern der Ehe nach § 1565 Abs. 1 BGB.
- Mit Zustimmung nach einem Jahr Trennung: Das Scheitern wird unwiderleglich vermutet (§ 1566 Abs. 1 BGB). Niemand muss etwas beweisen.
- Ohne Zustimmung nach einem Jahr Trennung: Die Vermutung greift nicht – die Scheidung ist aber möglich. Das Gericht stellt das Scheitern selbst fest, wenn der Antragsteller es darlegt. In der Praxis gelingt das regelmäßig, weil ein über das Trennungsjahr hinaus festgehaltener Scheidungswille für sich schon dafür spricht, dass die Ehe nicht wiederhergestellt wird.
- Nach drei Jahren Trennung: Das Scheitern wird auch ohne Zustimmung unwiderleglich vermutet (§ 1566 Abs. 2 BGB). Das ist die Bequemlichkeitsgrenze – nicht die Hürde.
- Vor Ablauf des Trennungsjahres: Nur im Härtefall, und nur wegen Gründen in der Person des anderen Ehegatten (§ 1565 Abs. 2 BGB) – etwa bei Gewalt. Mehr dazu unter Härtefallscheidung.
Schutz durch die Scheidungsfolgenvereinbarung
Der wirksamste Weg, den Nachteil der fehlenden zweiten anwaltlichen Vertretung auszugleichen, ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung: Sie regelt Unterhalt, Vermögensaufteilung und den Versorgungsausgleich verbindlich, bevor der Antrag gestellt wird. Zwei Punkte werden dabei regelmäßig falsch dargestellt.
Und noch eine Korrektur an einer verbreiteten Aussage: Das Gericht prüft nicht gar nichts. Es prüft nur nicht von sich aus, ob eine privat getroffene Vereinbarung wirtschaftlich ausgewogen ist. Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich unterliegt sehr wohl der Inhalts- und Ausübungskontrolle (§ 8 Abs. 1 VersAusglG), und für Scheidungsfolgenvereinbarungen insgesamt gilt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle über §§ 138, 242 BGB. Das hilft aber nur im Streitfall – und erst hinterher.
Wie belastet ein Streit gemeinsame Kinder?
Gemeinsame Kinder bekommen offene Konflikte meist direkt mit, auch wenn Eltern glauben, es vor ihnen verbergen zu können. Nach überwiegender fachlicher Einschätzung ist für die Anpassung der Kinder weniger die Trennung selbst entscheidend als die Dauer und Intensität des elterlichen Konflikts danach. Je sachlicher Eltern miteinander umgehen, desto leichter fällt Kindern die neue Situation – unabhängig davon, ob die Scheidung formal einvernehmlich oder streitig verläuft. Wenn die Verständigung stockt, ist eine Mediation oft der kürzere Weg als der Streit vor Gericht.
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