Niedrigste Kosten Wir berechnen nur die gesetzlichen Mindestgebühren.
100% digital & bundesweit
12+ Jahre Erfahrung
Mandantenportal
Ablauf Trennungsjahr Beratung Wissen Mediathek Kontakt Jetzt Kosten berechnen
Trennung

Schulden bei Trennung und Scheidung: wer haftet, wer zahlt?

Bei Schulden wird aus der Trennung schnell ein Streit ums Geld. Die gute Nachricht: Für die Schulden Ihres Ehepartners haften Sie in aller Regel nicht. Die schlechte: Für alles, was Sie mitunterschrieben haben, haften Sie voll — auch nach der Scheidung.

§ 421
Jeder schuldet allesBeim gemeinsamen Kredit kann die Bank die volle Rate von jedem verlangen (BGB).
½
Ab dem Scheitern der Ehe… tragen Sie gemeinsame Schulden untereinander grundsätzlich hälftig (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB).
§ 1357
Endet mit der TrennungDie Schlüsselgewalt gilt nicht, wenn Sie getrennt leben (Abs. 3 BGB).

Bei Schulden in Trennung und Scheidung gilt ein einfacher Grundsatz: Jeder Ehegatte haftet für die Verträge, die er selbst unterschrieben hat — nicht für die des anderen. Die Ehe macht das Vermögen nicht zu gemeinsamem Vermögen (§ 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB), und die Schulden auch nicht. Gemeinsame Schulden entstehen, wenn beide unterschrieben haben, einer für den anderen bürgt oder ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie beide verpflichtet (§ 1357 Abs. 1 BGB). Bei einem gemeinsamen Kredit kann die Bank von jedem die ganze Leistung verlangen (§ 421 BGB) — Trennung und Scheidung ändern daran nichts. Untereinander tragen Sie gemeinsame Schulden ab dem Scheitern der Ehe grundsätzlich je zur Hälfte (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB), es sei denn, etwas anderes ist bestimmt, etwa weil die Raten schon beim Ehegattenunterhalt berücksichtigt wurden.

Haften Sie für die Schulden des Ehepartners?

Nein — jedenfalls nicht allein deshalb, weil Sie verheiratet sind. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird das jeweilige Vermögen der Ehegatten nicht gemeinschaftliches Vermögen; das gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt (§ 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB). Für Schulden gilt dasselbe: Wer einen Kredit allein aufnimmt, schuldet ihn allein. Der Gläubiger Ihres Ehepartners kann sich nicht an Sie halten.

Gemeinsame Schulden, Schulden in der Ehe, Schulden nach der Scheidung — gemeint ist fast immer dieselbe doppelte Frage. Erstens: Wer muss gegenüber Bank oder Gläubiger zahlen (Außenverhältnis)? Zweitens: Wer trägt die Last zwischen den Ehegatten am Ende (Innenverhältnis)? Die beiden Antworten fallen oft verschieden aus, und genau daraus entsteht nach Trennungen der meiste Streit.

Eine Besonderheit betrifft die Zwangsvollstreckung. Zugunsten der Gläubiger eines Ehegatten wird vermutet, dass die beweglichen Sachen im Besitz eines oder beider Ehegatten dem Schuldner gehören (§ 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB); für die Vollstreckung gilt dann nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber (§ 739 Abs. 1 ZPO). Der Gerichtsvollzieher kann deshalb in der gemeinsamen Wohnung auch Sachen pfänden, die Ihnen gehören — Ihr Eigentum müssen Sie dann nachweisen. Die Vermutung gilt nicht mehr, wenn Sie getrennt leben und sich die Sachen in Ihrem Besitz befinden (§ 1362 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für Sachen, die ausschließlich zu Ihrem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, wird ohnehin vermutet, dass sie Ihnen gehören (§ 1362 Abs. 2 BGB).

Wann haften Sie doch für Schulden des Ehepartners?

Drei Wege führen dazu, dass Sie für eine Schuld einstehen müssen, die wirtschaftlich die Ihres Ehepartners ist.

1. Sie haben mitunterschrieben

Wer einen Kredit-, Leasing- oder Mietvertrag mitunterschreibt, wird in der Regel Gesamtschuldner. Dann kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern (§ 421 Satz 1 BGB). Bis die ganze Leistung bewirkt ist, bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet (§ 421 Satz 2 BGB). Ob Sie das Geld selbst bekommen oder ausgegeben haben, spielt gegenüber der Bank keine Rolle.

2. Sie haben gebürgt

Mit einer Bürgschaft verpflichten Sie sich gegenüber dem Gläubiger Ihres Ehepartners, für die Erfüllung seiner Verbindlichkeit einzustehen (§ 765 Abs. 1 BGB). Die Bürgschaft endet weder mit der Trennung noch mit der Scheidung. Wann eine Ehegattenbürgschaft sittenwidrig und damit nichtig ist, steht im Abschnitt Bürgschaft für den Ehepartner.

3. Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs (Schlüsselgewalt)

Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt (§ 1357 Abs. 1 BGB). Maßstab ist, was für den Lebensbedarf gerade dieser Familie angemessen ist.

Diese sogenannte Schlüsselgewalt endet mit dem Getrenntleben: Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben (§ 1357 Abs. 3 BGB). Getrennt leben Sie, wenn zwischen Ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und einer von Ihnen sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB) — das ist auch innerhalb derselben Wohnung möglich (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ab diesem Tag verpflichtet ein Einkauf Ihres Ehepartners nur noch ihn selbst. Was vorher wirksam für beide abgeschlossen wurde, bleibt bestehen. Wie Sie den Trennungstag nachweisbar festhalten, steht auf der Seite Trennung: die ersten Schritte.

Überblick: wer haftet wofür?

SchuldWer haftet nach außenWer trägt sie im Innenverhältnis
Kredit nur auf den Namen des EhepartnersNur er.Er allein.
Gemeinsamer KreditBeide voll (§ 421 BGB).Ab dem Scheitern der Ehe grundsätzlich je zur Hälfte, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Bürgschaft für den EhepartnerDer Bürge neben dem Ehepartner (§ 765 Abs. 1 BGB).Der Ehepartner. Zahlt der Bürge, geht die Forderung gegen ihn auf den Bürgen über (§ 774 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Einkauf für den Familienbedarf vor der TrennungBeide (§ 1357 Abs. 1 BGB).Für die Zeit des Zusammenlebens in aller Regel kein Ausgleich.
Einkauf nach der TrennungNur wer gekauft hat (§ 1357 Abs. 3 BGB).Er allein.
Steuerschuld aus ZusammenveranlagungBeide als Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 AO).Nach fiktiver getrennter Veranlagung (siehe Steuerschulden).

Gemeinsamer Kredit nach der Trennung: wer zahlt die Raten?

Der Bank gegenüber: beide, und zwar jeder in voller Höhe. Haben Sie den Kreditvertrag gemeinsam unterschrieben, kann die Bank die gesamte Rate von jedem von Ihnen verlangen (§ 421 Satz 1 BGB). Trennung und Scheidung interessieren sie nicht, und eine Absprache zwischen Ihnen beiden bindet sie nicht.

Hier entsteht nach Trennungen am häufigsten Schaden: Einer zahlt nicht mehr, weil er meint, jetzt sei der andere dran. Bleiben Raten aus, drohen Mahnungen, Verzugszinsen und — bei einem Ratenkredit unter den Voraussetzungen des § 498 BGB — die Kündigung des gesamten Darlehens. Die Bank hält sich dann an beide.

Deshalb gilt: Raten zunächst weiterzahlen und den Ausgleich untereinander klären — nicht umgekehrt.

Wie werden Schulden bei Trennung und Scheidung aufgeteilt?

Im Verhältnis zueinander sind Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bei Ehegatten kommt es dabei auf den Zeitraum an.

Raten zurückfordern: nicht für die Zeit des Zusammenlebens

Solange die Ehe intakt war, ist das Gesamtschuldverhältnis nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert. Bis zum Scheitern der Ehe kann daraus eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB folgen (BGH, Urteil vom 09.01.2008 – XII ZR 184/05). Praktisch heißt das: Wer während des Zusammenlebens die Raten allein gezahlt hat, bekommt dafür in aller Regel keinen Ausgleich.

Ab dem Scheitern der Ehe: grundsätzlich halbe-halbe

Für die Zeit danach kommt es nach dem BGH darauf an, ob nun die gesetzliche hälftige Haftung eingreift oder ob andere Umstände erneut eine abweichende Verteilung ergeben (BGH, a. a. O.). In der Praxis wird dafür meist an die Trennung angeknüpft. Zahlt einer die Raten danach allein weiter, kann er vom anderen grundsätzlich die Hälfte verlangen.

Andere Umstände, die die Verteilung ändern, sind vor allem diese:

  • Die Rate wurde beim Ehegattenunterhalt berücksichtigt. Eine anderweitige Bestimmung liegt nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen Ehegatten bei der Berechnung des Trennungs- oder nachehelichen Unterhalts berücksichtigt wurde (BGH, Urteil vom 09.01.2008 – XII ZR 184/05). Der andere hat dann über einen niedrigeren Unterhalt schon mitgezahlt — ein zusätzlicher Ausgleich würde ihn doppelt belasten. Wie Schulden in die Berechnung eingehen, steht auf der Seite zum Ehegattenunterhalt.
  • Die Rate wurde nur beim Kindesunterhalt berücksichtigt. Das schließt den Ausgleich regelmäßig nicht aus (BGH, Beschluss vom 13.03.2024 – XII ZB 243/23). Beim Kindesunterhalt geht es nicht um wechselseitige Ansprüche der Ehegatten.
  • Sie haben etwas anderes vereinbart. Etwa: Wer das Auto behält, zahlt auch den Autokredit allein. Eine solche Absprache ist eine abweichende Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB — die Bank bindet sie nicht.

Rechenbeispiel: der Ratenkredit nach der Trennung

Anna und Ben haben gemeinsam einen Ratenkredit aufgenommen, Rate 400 € im Monat. Nach der Trennung zahlt Ben die Raten zehn Monate lang allein weiter.

FrageErgebnis
Was kann die Bank verlangen?Von jedem die volle Rate von 400 € (§ 421 BGB).
Was kann Ben von Anna verlangen?Grundsätzlich die Hälfte: 200 € × 10 Monate = 2.000 € (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Und wenn die Rate beim Trennungsunterhalt für Anna abgezogen wurde?Dann hat Anna über den niedrigeren Unterhalt bereits mitgetragen. Eine abweichende Bestimmung liegt dann nahe; ein zusätzlicher Ausgleich scheidet meist aus.
Und für die Raten aus der Zeit des Zusammenlebens?In aller Regel kein Ausgleich.

Vereinfachte Darstellung. Ob Unterhalt und Kreditrate im Einzelfall verrechnet wurden, ergibt sich aus der konkreten Unterhaltsberechnung.

Wer den Ausgleich will, sollte ihn früh und schriftlich verlangen und jede Zahlung belegen können. Am saubersten ist eine ausdrückliche Regelung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung: wer welchen Kredit übernimmt, ab wann, und wie das mit dem Unterhalt zusammenspielt.

Schulden für das Haus: das gemeinsame Darlehen

Für den Immobilienkredit gelten dieselben Regeln: Beide haften der Bank in voller Höhe, untereinander wird ab dem Scheitern der Ehe grundsätzlich hälftig ausgeglichen. Bei der Immobilie kommen aber eigene Fragen hinzu — Nutzungsentschädigung, wenn einer auszieht, die Übernahme des Darlehens bei Übertragung oder Verkauf und eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung. Das alles steht im Abschnitt Das gemeinsame Darlehen auf unserer Seite zum Haus bei der Scheidung.

Wie zählen Schulden im Zugewinnausgleich?

Im Zugewinnausgleich werden Schulden nicht geteilt, sondern verrechnet. Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört (§ 1374 Abs. 1 BGB); Endvermögen ist das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands (§ 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bei der Scheidung tritt an die Stelle der Beendigung die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). In beiden Fällen sind Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen (§ 1374 Abs. 3, § 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB) — Anfangs- und Endvermögen können also negativ sein.

Die praktische Folge: Wer mit Schulden in die Ehe gegangen ist und sie während der Ehe getilgt hat, hat einen Zugewinn erzielt, auch wenn am Ende wenig auf dem Konto steht.

Beispiel: Bei der Heirat hatte Ben 20.000 € Studienkredit und sonst nichts — Anfangsvermögen minus 20.000 €. Am Stichtag hat er 10.000 € Erspartes und keine Schulden mehr. Sein Zugewinn beträgt 30.000 €, nicht 10.000 €.

Umgekehrt schützt das Gesetz vor einer Zahlungspflicht, die in die Überschuldung führt: Die Ausgleichsforderung ist durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist (§ 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB). Wie gemeinsame Schulden auf die beiden Endvermögen verteilt werden, hängt davon ab, wer sie im Innenverhältnis trägt — deshalb gehören Schuldenausgleich und Zugewinnausgleich in eine Rechnung. Mehr zu Anfangs- und Endvermögen auf der Seite zum Zugewinnausgleich.

Ist die Bürgschaft für den Ehepartner wirksam?

Grundsätzlich ja — und sie endet nicht mit Trennung oder Scheidung. Für Fälle krasser finanzieller Überforderung hat der Bundesgerichtshof aber eine wichtige Ausnahme entwickelt.

Krass überfordert ist, wer voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens oder Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalles dauerhaft tragen kann. Dann wird widerleglich vermutet, dass er die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (BGH, Urteil vom 14.05.2002 – XI ZR 50/01). Gelingt der Bank die Widerlegung nicht, ist der Vertrag sittenwidrig und nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Zwei Punkte aus derselben Entscheidung sind in der Praxis wichtig. Erstens: Belastungen, die beim Vertragsschluss auf dem Grundbesitz des Bürgen ruhen, werden bei seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich wertmindernd berücksichtigt. Zweitens: Das Interesse der Bank, sich vor Vermögensverschiebungen zwischen Eheleuten zu schützen, rettet eine an sich wirtschaftlich sinnlose Bürgschaft grundsätzlich nur, wenn die Haftung ausdrücklich beschränkt wurde.

Derselbe Schutz gilt für eine Mithaftung — also wenn Sie formal als Mitdarlehensnehmer unterschrieben haben, ohne selbst Kreditnehmer zu sein. Echter Mitdarlehensnehmer ist nach dem BGH in aller Regel nur, wer für die Bank erkennbar ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat und als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner über Auszahlung und Verwendung des Geldes mitentscheiden darf (BGH, Urteil vom 25.01.2005 – XI ZR 325/03). Bei einem gemeinsam finanzierten Haus, das beiden gehört, liegt ein solches Eigeninteresse nahe.

Ob eine Bürgschaft oder Mithaftung angreifbar ist, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie das in einer Erstberatung prüfen, bevor Sie zahlen oder eine neue Vereinbarung mit der Bank unterschreiben.

Gemeinsames Konto, Dispo, Kreditkarten und Ratenkäufe

  • Gemeinschaftskonto (Oder-Konto). Jeder darf allein verfügen. Ein Guthaben steht Ihnen untereinander im Zweifel zu gleichen Anteilen zu (§ 430 BGB). Wer für einen Dispo haftet, regelt der Kontovertrag; bei Gemeinschaftskonten sind das in der Regel beide Kontoinhaber. Viele Kontoverträge erlauben jedem Inhaber, die Einzelverfügungsbefugnis des anderen für die Zukunft zu widerrufen — dann geht nur noch gemeinsam. Prüfen Sie den Dispo-Rahmen bei der Trennung und stellen Sie das Konto um oder lösen Sie es auf.
  • Kreditkarten. Bei einer Partner- oder Zusatzkarte haftet nach den üblichen Kartenbedingungen meist der Hauptkarteninhaber auch für deren Umsätze. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Kartenvertrags. Lassen Sie Zusatzkarten auf Ihrem Konto sperren.
  • Ratenkäufe, Handy- und Leasingverträge. Schuldner ist, wer unterschrieben hat. Einen Vertrag, den Ihr Ehepartner allein geschlossen hat, müssen Sie nur mittragen, wenn er der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie diente, vor der Trennung geschlossen wurde und sich aus den Umständen nichts anderes ergibt (§ 1357 Abs. 1 und 3 BGB).
  • Vollmachten. Eine Kontovollmacht endet nicht mit der Trennung — sie muss widerrufen werden. Was dazu sonst in der ersten Woche gehört, steht im Abschnitt Konten, Vollmachten, Verträge.

Kann ich mich aus dem gemeinsamen Kredit entlassen lassen?

Nur mit Zustimmung der Bank. Einen Anspruch darauf, aus einem gemeinsamen Kreditvertrag entlassen zu werden, haben Sie nicht. Übernimmt Ihr Ehepartner die Schuld durch Vereinbarung mit Ihnen, hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab (§ 415 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Bank prüft, ob der Verbleibende den Kredit allein tragen kann — und darf ablehnen.

Gängige Wege sind eine Umschuldung auf den, der den Kredit behalten soll, die Ablösung aus einem Verkaufserlös oder eine zusätzliche Sicherheit, die der Bank genügt.

Bis dahin bleibt nur das Innenverhältnis: Ihr Ehepartner kann sich verpflichten, die Raten allein zu tragen und Sie von Ansprüchen der Bank freizustellen. Diese Freistellung wirkt nur zwischen Ihnen beiden. Zahlt er nicht, hält sich die Bank weiter an Sie, und Sie müssen bei ihm Rückgriff nehmen. Gehört eine solche Regelung in eine Scheidungsfolgenvereinbarung, sollte sie auch festlegen, was gilt, wenn die Bank der Entlassung nicht zustimmt.

Wer zahlt Steuerschulden aus der gemeinsamen Veranlagung?

Wer zusammen zu einer Steuer zu veranlagen ist, ist Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 AO). Das Finanzamt kann sich also an jeden halten. Jeder Ehegatte kann aber beantragen, dass die Vollstreckung auf den Betrag beschränkt wird, der sich bei einer Aufteilung nach den §§ 269 bis 278 AO ergibt (§ 268 AO). Aufgeteilt wird nach dem Verhältnis der Beträge, die sich bei Einzelveranlagung ergeben würden (§ 270 Satz 1 AO). Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden und ist nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer nicht mehr zulässig (§ 269 Abs. 2 AO).

Im Verhältnis der Ehegatten zueinander gilt für eine nach der Trennung fällig gewordene Steuerschuld derselbe Maßstab: Sie ist grundsätzlich auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagung aufzuteilen — nicht hälftig (BGH, Urteil vom 31.05.2006 – XII ZR 111/03). Mehr zu Erstattung und Nachzahlung auf der Seite Steuern nach der Trennung.

Was ist bei Schulden nach der Trennung sofort zu tun?

  • Überblick schaffen. Alle Kredite, Konten, Karten, Leasing-, Raten- und Bürgschaftsverträge auflisten: Vertragspartner, Restschuld, Rate, wer unterschrieben hat. Eine kostenlose Datenkopie bei der SCHUFA (Art. 15 DSGVO) hilft, Vergessenes zu finden.
  • Raten weiterzahlen, bis eine Regelung steht. Ausgleich wird untereinander verlangt, nicht durch Einstellen der Zahlung.
  • Trennungsdatum festhalten. Ab dann endet die Schlüsselgewalt, und an das Scheitern der Ehe knüpft der hälftige Ausgleich an. Ein Muster steht auf der Seite Trennungsbrief.
  • Kontostände und Kreditsalden zum Trennungstag sichern. Leben Sie getrennt, kann jeder vom anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen (§ 1379 Abs. 2 Satz 1 BGB) — dafür brauchen Sie die eigenen Zahlen ebenso.
  • Gemeinschaftskonto und Karten ordnen. Dispo prüfen, Einzelverfügung widerrufen oder Konto umstellen, Zusatzkarten sperren, Vollmachten widerrufen.
  • Keine neuen gemeinsamen Verträge und keine neue Bürgschaft für den Ehepartner.
  • Ausgleich schriftlich ankündigen, wenn Sie gemeinsame Raten allein zahlen, und jede Zahlung belegen.
  • Raten beim Unterhalt offenlegen — und dabei bedenken, dass ihre Berücksichtigung beim Ehegattenunterhalt den Ausgleich unter Ihnen beiden verdrängen kann.

Wie wir Sie unterstützen

Wir sind eine bundesweit tätige Kanzlei für Familienrecht und begleiten Trennung und Scheidung vollständig online. Bei Schulden geht es meist um zwei Dinge: den Ausgleich für die Raten seit der Trennung sauber zu berechnen — abgestimmt mit dem Unterhalt — und eine Regelung zu finden, die auch die Bank mitträgt.

Eine Erstberatung klärt, welche Verträge Sie wirklich binden, bevor Sie etwas unterschreiben. Wenn Sie sich mit Ihrem Ehepartner einigen können, führt der Weg meist über eine einvernehmliche Scheidung; was das Verfahren kostet, berechnen Sie mit unserem Kostenrechner.

Fehlt wegen der Schulden das Geld für das Verfahren, kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht. Laufende Kreditraten können dabei als besondere Belastung vom Einkommen abgezogen werden, soweit das angemessen ist (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO); ob und in welcher Höhe, entscheidet das Gericht im Einzelfall.

Zuletzt geprüft: Oktober 2026 durch Rechtsanwalt Finn Pietruschka · Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen zu Schulden bei Trennung und Scheidung

Muss ich die Schulden meines Ehepartners bezahlen?

Nein, nicht allein wegen der Ehe. Sie haften nur, wenn Sie mitunterschrieben oder gebürgt haben oder wenn ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie vor der Trennung beide verpflichtet hat (§ 1357 Abs. 1 BGB).

Wer zahlt den gemeinsamen Kredit nach der Trennung?

Gegenüber der Bank jeder in voller Höhe (§ 421 BGB). Untereinander gilt ab dem Scheitern der Ehe grundsätzlich die Hälfte (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB), soweit nichts anderes bestimmt ist — etwa weil die Rate schon beim Ehegattenunterhalt berücksichtigt wurde.

Kann ich Raten aus der Zeit vor der Trennung zurückverlangen?

In aller Regel nicht. Solange die Ehe intakt war, ist das Gesamtschuldverhältnis nach der Rechtsprechung des BGH durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert (BGH, Urteil vom 09.01.2008 – XII ZR 184/05).

Kann ich mich aus dem gemeinsamen Kredit entlassen lassen?

Nur wenn die Bank zustimmt. Einen Anspruch darauf haben Sie nicht. Übernimmt Ihr Ehepartner die Schuld durch Vereinbarung mit Ihnen, wird das erst mit Genehmigung der Bank wirksam (§ 415 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Kann mein Ehepartner nach der Trennung noch Schulden machen, für die ich hafte?

Über die Schlüsselgewalt nicht mehr: Sie gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben (§ 1357 Abs. 3 BGB). Vollmachten und Partnerkarten müssen Sie aber selbst widerrufen oder sperren lassen.

Gilt meine Bürgschaft für den Kredit meines Ehepartners nach der Scheidung weiter?

Grundsätzlich ja. Nichtig kann sie sein, wenn Sie bei Vertragsschluss krass finanziell überfordert waren, also voraussichtlich nicht einmal die Zinsen aus dem pfändbaren Teil Ihres Einkommens oder Vermögens dauerhaft tragen konnten (BGH, Urteil vom 14.05.2002 – XI ZR 50/01).

Werden Schulden im Zugewinnausgleich berücksichtigt?

Ja. Anfangs- und Endvermögen werden jeweils nach Abzug der Verbindlichkeiten berechnet und können negativ sein (§ 1374 Abs. 3, § 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer Schulden aus der Zeit vor der Ehe getilgt hat, hat dadurch einen Zugewinn erzielt.

Wer zahlt eine Steuernachzahlung aus dem gemeinsamen Steuerbescheid?

Gegenüber dem Finanzamt beide als Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 AO); jeder kann die Aufteilung nach §§ 268 ff. AO beantragen. Untereinander wird eine nach der Trennung fällige Steuerschuld grundsätzlich nach fiktiver getrennter Veranlagung aufgeteilt (BGH, Urteil vom 31.05.2006 – XII ZR 111/03).

Schulden geordnet aufteilen.

Klären Sie in einem Erstgespräch, welche Verträge Sie binden und welcher Ausgleich Ihnen zusteht — bevor Raten ausbleiben oder doppelt gezahlt wird.