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Trennung

Trennungsbrief: Muster, Inhalt und Zugang.

Ein Trennungsbrief hält fest, seit wann Sie getrennt leben. Hier lesen Sie, wozu er dient, was hineingehört, finden ein Muster zum Kopieren – und erfahren, wie Sie beweisen, dass er angekommen ist.

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FormvorschriftenBrief, E-Mail oder Übergabe – das Gesetz schreibt keine Form vor.
1.
Des MonatsAb da gibt es Unterhalt, wenn Sie im Brief Auskunft verlangen (§ 1613 Abs. 1 Satz 2 BGB).
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Monate nach Auszug… gilt die Wohnung als überlassen, ohne bekundete Rückkehrabsicht (§ 1361b Abs. 4 BGB).

Ein Trennungsbrief ist ein datiertes Schreiben an den Ehepartner, in dem Sie festhalten, seit wann Sie getrennt leben und dass Sie die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortsetzen wollen. Vorgeschrieben ist er nicht. Er ist aber der einfachste Beweis für den Trennungstag – vorausgesetzt, Sie können belegen, dass er angekommen ist. Mit einem zusätzlichen Satz zur Auskunft sichert er außerdem den Trennungsunterhalt ab dem Ersten des Monats.

Was ist ein Trennungsbrief?

Trennungsbrief, Trennungsschreiben und schriftliche Trennungserklärung bezeichnen dasselbe: eine kurze, datierte Mitteilung an den Ehepartner, dass Sie ab einem bestimmten Tag getrennt leben und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederherstellen wollen. Der Trennungsbrief ist kein Antrag und keine Kündigung. Er verändert nichts an der Rechtslage, er dokumentiert sie.

Getrennt leben Ehegatten, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und einer sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Abs. 1 BGB). Ob Sie getrennt leben, entscheidet also Ihr Alltag, nicht das Papier. Der Brief macht den zweiten Teil – den erkennbaren Willen – sichtbar und hält das Datum fest.

Wann das Trennungsjahr beginnt und wie lange es läuft, erklären wir auf der Seite Trennungsjahr; welche Belege Gerichte darüber hinaus akzeptieren, steht im Abschnitt Trennungsjahr nachweisen. Was neben dem Brief in den ersten Tagen zu tun ist, finden Sie unter Trennung: die ersten Schritte. Diese Seite konzentriert sich auf den Trennungsbrief selbst.

Wozu dient ein Trennungsbrief?

Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt meist die übereinstimmende Angabe beider Ehegatten zum Trennungstag. Der Trennungsbrief wird wichtig, sobald das Datum streitig wird – und das passiert oft erst Monate später, wenn Geld daran hängt.

  • Beginn des Trennungsjahres. Nach einem Jahr Getrenntleben wird das Scheitern der Ehe vermutet, wenn beide die Scheidung wollen (§ 1566 Abs. 1 BGB). Ein datierter Brief legt fest, ab wann gerechnet wird – das Ende berechnet Ihnen der Trennungsjahr-Rechner.
  • Auskunft über das Trennungsvermögen. Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder vom anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen (§ 1379 Abs. 2 BGB). Wer früh Auskunft verlangt, sieht, ob bis zum Stichtag Vermögen verschwindet – wichtig für den Zugewinnausgleich. Stichtag für die Berechnung des Zugewinns ist dagegen die Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB).
  • Erkennbarer Trennungswille. Bleiben Sie beide in der Wohnung, ist der Brief häufig der einzige Beleg dafür, ab wann einer nicht mehr zusammenleben wollte. Wie viel ein solches Schreiben wiegt, zeigt der Beschluss des OLG Frankfurt am Main, den wir auf der Seite Getrennt leben in einer Wohnung besprechen: Dort zählte als Trennungstag der Tag einer E-Mail, nicht der spätere Auszug. Was im Alltag unter einem Dach dazugehört, steht unter Trennung in derselben Wohnung.
  • Trennungsunterhalt sichern. Für die Vergangenheit gibt es Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der andere zum Zweck der Geltendmachung des Unterhalts zur Auskunft aufgefordert wurde, in Verzug kam oder der Anspruch rechtshängig wurde (§ 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB); geschuldet wird dann ab dem Ersten dieses Monats (Satz 2). Für den Trennungsunterhalt gilt das über § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB und § 1360a Abs. 3 BGB. Ein Satz im Trennungsbrief genügt dafür; wie hoch der Anspruch ist, erklärt die Seite Ehegattenunterhalt.
  • Wohnung nach dem Auszug. Wer auszieht und binnen sechs Monaten keine ernstliche Rückkehrabsicht bekundet, hat nach der unwiderleglichen Vermutung des § 1361b Abs. 4 BGB dem anderen das alleinige Nutzungsrecht überlassen. Wollen Sie die Wohnung später selbst wieder nutzen, gehört das in den Brief – mehr dazu unter Ehewohnung und Hausrat.

Trennungsbrief schreiben: Was hineingehört

Ein guter Trennungsbrief ist kurz. Je weniger darin steht, desto weniger lässt sich später gegen Sie verwenden. Diese Angaben gehören hinein:

  • Absender, Empfänger, Ort und Datum des Schreibens.
  • Der konkrete Trennungstag – ein Kalenderdatum, nicht „seit dem Frühjahr".
  • Die klare Erklärung, dass Sie die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnen und nicht wiederherstellen wollen. Das ist der Kern des § 1567 Abs. 1 BGB.
  • Die Wohnsituation: bei Trennung in der Wohnung, wer welche Räume nutzt und dass jeder sich selbst versorgt; bei Auszug, wann und wohin.
  • Optional die Auskunftsaufforderung zum Trennungsunterhalt, ausdrücklich „zum Zweck der Geltendmachung", mit Frist.
  • Die Bitte um Empfangsbestätigung und Ihre Unterschrift.

Nicht hinein gehören Vorwürfe, Schuldfragen und vorschnelle Zusagen. Ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt wäre ohnehin unwirksam (§ 1614 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1361 Abs. 4 Satz 4 und § 1360a Abs. 3 BGB). Absprachen zu Wohnung, Konten oder Kindern sind sinnvoll, aber besser in einem eigenen Schreiben – sonst wird der Brief zum Verhandlungspapier.

Muster: Trennungsbrief zum Kopieren

Das Muster deckt den Normalfall ab. Wählen Sie Variante A oder B, löschen Sie, was nicht passt, und ersetzen Sie alle eckigen Klammern. Drucken Sie den Trennungsbrief zweimal aus: ein Exemplar für Ihren Ehepartner, eines, auf dem er den Erhalt bestätigt.

Muster Trennungsbrief
[Vorname Nachname]
[Straße Hausnummer]
[PLZ Ort]

An
[Vorname Nachname Ihres Ehepartners]
[Straße Hausnummer]
[PLZ Ort]

[Ort], den [Datum]

Unser Getrenntleben seit dem [Trennungstag]

Liebe/r [Vorname],

hiermit halte ich schriftlich fest, dass wir seit dem [Trennungstag] getrennt leben. Ich lehne die eheliche Lebensgemeinschaft ab und möchte sie nicht wiederherstellen.

[Variante A – wir wohnen beide weiter in der Wohnung:]
Wir leben seit diesem Tag innerhalb unserer Wohnung getrennt. Ich nutze [Raum/Räume], du nutzt [Raum/Räume]. Jeder von uns versorgt sich selbst. [Optional – nur bei gemeinsamen Kindern:] Gemeinsame Mahlzeiten gibt es nur noch zusammen mit den Kindern.

[Variante B – einer von uns ist ausgezogen:]
Ich bin am [Datum] aus unserer Ehewohnung in der [Anschrift] ausgezogen und wohne seitdem unter der oben genannten Anschrift.
[Optional – nur wenn Sie ernsthaft in die Ehewohnung zurückkehren wollen:]
Ich habe die ernstliche Absicht, in unsere Ehewohnung zurückzukehren.

[Optional – Trennungsunterhalt:]
Ich mache Trennungsunterhalt geltend. Zu diesem Zweck fordere ich dich auf, mir bis zum [Datum, etwa zwei Wochen ab heute] Auskunft über deine Einkünfte und dein Vermögen zu erteilen und dazu insbesondere deine Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate sowie deinen letzten Steuerbescheid vorzulegen.

[Optional – Vermögen zum Trennungszeitpunkt:]
Außerdem bitte ich dich um Auskunft über dein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung.

Bitte bestätige mir den Erhalt dieses Schreibens mit Datum und Unterschrift auf der beiliegenden Kopie.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]
[Vorname Nachname]

– – – – – – – – – – – – – – – – – –
Empfangsbestätigung
Das Schreiben vom [Datum] habe ich am __________ erhalten.
Unterschrift: ______________________

Den Satz zur Rückkehrabsicht nehmen Sie nur auf, wenn Sie nach einem Auszug ernsthaft in die Ehewohnung zurückwollen – dann aber innerhalb von sechs Monaten nach dem Auszug, sonst greift die Vermutung des § 1361b Abs. 4 BGB. Ob das in Ihrer Lage sinnvoll ist, klären wir in der kostenlosen Erstberatung.

Verzug oder Auskunft? Für den Verzug müssen Sie in der Regel einen bestimmten Betrag fordern – den kennen Sie anfangs meist nicht. Die Auskunftsaufforderung setzt keinen Betrag voraus und sichert den Unterhalt nach § 1613 Abs. 1 BGB trotzdem ab dem Ersten des Monats.

Wie weisen Sie den Zugang des Trennungsbriefs nach?

Ein Trennungsbrief, dessen Erhalt Ihr Ehepartner bestreiten kann, verliert den größten Teil seines Werts. Beweisen müssen Sie den Zugang selbst. Die Wege im Vergleich:

WegBeweiswertWorauf Sie achten müssen
Übergabe gegen EmpfangsbestätigunghochIhr Ehepartner unterschreibt auf Ihrer Kopie „erhalten am …". Am einfachsten, wenn Sie noch miteinander reden.
BotehochEin Dritter liest den Brief, steckt ihn selbst in den Umschlag, wirft ihn ein und notiert Datum, Uhrzeit und Ort. Er kann später Inhalt und Einwurf bezeugen.
Gerichtsvollziehersehr hochDie Zustellung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers gilt als Zugang (§ 132 Abs. 1 BGB). Kostet Gebühren und dauert einige Tage.
Einwurf-EinschreibenmittelEinlieferungsbeleg und Sendungsstatus allein reichen nicht. Fordern Sie den Auslieferungsbeleg an. Den Inhalt des Umschlags beweist auch er nicht.
Übergabe-Einschreiben mit RückscheinunsicherIst niemand zu Hause und wird die Sendung nicht abgeholt, ist der Brief nicht zugegangen. Der Benachrichtigungszettel genügt nicht.
E-Mail oder MessengermittelFormal ausreichend, aber der Erhalt ist schwer zu beweisen. Eine Antwort, die den Erhalt bestätigt, sichert ihn ab. Verlauf mit Datum speichern.

Zum Einwurf-Einschreiben hat das Bundesarbeitsgericht für eine Kündigung entschieden, dass Einlieferungsbeleg und Sendungsverlauf ohne Vorlage einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs keinen Anscheinsbeweis für den Zugang begründen (BAG, Urteil vom 30.01.2025, 2 AZR 68/24). Familiengerichte sind daran nicht gebunden, die Beweisfrage stellt sich aber genauso. Zum Übergabe-Einschreiben hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Benachrichtigungszettel den Zugang nicht ersetzt; wer davon erfährt, muss unverzüglich einen neuen Zustellversuch unternehmen (BGH, Urteil vom 26.11.1997, VIII ZR 22/97).

Am sichersten ist eine Kombination: Übergabe oder Bote für den Brief, dazu eine kurze E-Mail am selben Tag („Wie besprochen, anbei mein Schreiben vom …"). Wohnen Sie noch zusammen, legen Sie den Brief nicht einfach auf den Küchentisch – ohne Bestätigung oder Zeugen lässt sich der Erhalt später kaum belegen.

Typische Fehler beim Trennungsbrief

  • Kein konkretes Datum. „Seit einiger Zeit" belegt keinen Trennungstag.
  • Brief ohne gelebte Trennung. Wer weiter gemeinsam wirtschaftet, kocht und schläft, lebt nicht getrennt – der Brief allein ändert daran nichts.
  • Kein Nachweis des Zugangs. Ein Schreiben, dessen Erhalt bestritten wird, hilft im Streit wenig.
  • Übergabe-Einschreiben, das zurückkommt. Dann ist nichts zugegangen. Sofort auf anderem Weg neu zustellen.
  • Keine Kopie behalten. Bewahren Sie Ihr Exemplar mit Empfangsbestätigung, Einlieferungsbeleg oder Botenprotokoll zusammen auf.
  • Rückdatieren. Ein passend gemachtes Datum lässt sich durch Nachrichten, Zeugen oder Kontoauszüge oft widerlegen.
  • Unterhalt vergessen. Wer erst Monate später Auskunft verlangt, bekommt für die Zeit davor keinen Trennungsunterhalt.
  • Vorwürfe und Zusagen. Ein wütender Brief oder ein vorschneller Verzicht verschlechtert die Verhandlungsposition. Zu Versöhnungsversuchen nach dem Brief siehe Versöhnung während der Trennung.

Wie wir Sie unterstützen

Wir sind eine bundesweit tätige Kanzlei für Familienrecht und begleiten Trennung und Scheidung vollständig online. Wenn Sie unsicher sind, welcher Trennungstag in Ihrem Fall gilt, ob Sie im Trennungsbrief Unterhalt fordern sollten oder wie Sie ihn am besten zustellen, klären wir das in einer kostenlosen Erstberatung.

Ist das Trennungsjahr absehbar vorbei und sind Sie sich einig, führt der Weg meist über eine einvernehmliche Scheidung. Was sie kostet, sehen Sie im Kostenrechner; den ganzen Ablauf beschreibt die Seite Scheidung: Ablauf.

Zuletzt geprüft: Oktober 2026 durch Rechtsanwalt Finn Pietruschka · Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen zum Trennungsbrief

Ist ein Trennungsbrief Pflicht?

Nein. Das Gesetz schreibt für die Trennung keine Form vor; das Trennungsjahr beginnt mit dem tatsächlichen Getrenntleben (§ 1567 Abs. 1 BGB). Der Trennungsbrief ist ein Beweismittel für den Trennungstag, keine Voraussetzung der Scheidung.

Muss ein Anwalt oder Notar den Trennungsbrief schreiben?

Nein. Sie können den Trennungsbrief selbst schreiben. Wichtig sind das Datum, der konkrete Trennungstag, die klare Aussage, dass Sie die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortsetzen wollen, und Ihre Unterschrift.

Reicht eine E-Mail oder WhatsApp-Nachricht als Trennungsbrief?

Eine Form ist nicht vorgeschrieben, deshalb kann auch eine E-Mail oder Nachricht den Trennungswillen belegen. Schwierig ist der Nachweis, dass sie angekommen ist. Bitten Sie um eine Antwort, die den Erhalt bestätigt, und sichern Sie den Verlauf mit Datum.

Wie beweise ich, dass mein Ehepartner den Trennungsbrief erhalten hat?

Am sichersten durch persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung, durch einen Boten, der den Inhalt kennt und den Einwurf bezeugen kann, oder durch Zustellung über den Gerichtsvollzieher (§ 132 Abs. 1 BGB). Beim Einwurf-Einschreiben sollten Sie zusätzlich den Auslieferungsbeleg anfordern.

Kann ich im Trennungsbrief gleich Trennungsunterhalt verlangen?

Ja. Fordern Sie Ihren Ehepartner im Trennungsbrief zum Zweck der Geltendmachung von Unterhalt auf, Auskunft über Einkünfte und Vermögen zu erteilen. Ab dem Ersten des Monats, in dem die Aufforderung zugeht, kann Trennungsunterhalt dann auch für die Vergangenheit verlangt werden, sofern der Anspruch dem Grunde nach besteht (§ 1613 Abs. 1 BGB).

Muss ich im Trennungsbrief Gründe für die Trennung nennen?

Nein. Für das Trennungsjahr spielen die Gründe keine Rolle. Vorwürfe verschärfen nur den Konflikt und landen später womöglich in der Akte. Schreiben Sie sachlich und kurz.

Darf ich den Trennungsbrief zurückdatieren?

Nein. Halten Sie den tatsächlichen Trennungstag fest. Ein passend gemachtes Datum lässt sich durch Nachrichten, Zeugen oder Kontoauszüge oft widerlegen und kostet im Verfahren die Glaubwürdigkeit – wer bewusst falsch vorträgt, riskiert zudem strafrechtliche Folgen.

Was gilt, wenn wir uns nach dem Trennungsbrief wieder versöhnen?

Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung dienen soll, unterbricht das Trennungsjahr nicht (§ 1567 Abs. 2 BGB). Leben Sie länger wieder zusammen, kann das Trennungsjahr neu beginnen. Scheitert die Versöhnung, schreiben Sie einen neuen Trennungsbrief mit dem neuen Datum.

Den Trennungstag sicher festhalten.

Klären Sie in einem Erstgespräch, welcher Trennungstag gilt und wie Sie ihn belegen – bevor Unterhalt verloren geht, der sich nicht nachholen lässt.