Getrennt leben in einer Wohnung: was das Gesetz verlangt
Getrennt leben in einer Wohnung, Trennung unter einem Dach und Trennung von Tisch und Bett bezeichnen dasselbe: Die Eheleute bleiben in der gemeinsamen Wohnung, führen aber kein gemeinsames Leben mehr. Das Gesetz lässt das ausdrücklich zu. Nach § 1567 Abs. 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und einer von beiden sie erkennbar nicht wiederherstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft endet auch dann, wenn beide innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
Das hat zwei handfeste Folgen. Erstens beginnt damit das Trennungsjahr: Leben die Eheleute noch nicht ein Jahr getrennt, ist die Scheidung nur als Härtefallscheidung möglich (§ 1565 Abs. 2 BGB). Zweitens ist der Tag der Trennung ein Stichtag beim Zugewinnausgleich: Jeder Ehegatte kann Auskunft über das Vermögen des anderen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen (§ 1379 BGB).
Was „getrennt“ unter einem Dach konkret heißt, sagt das Gesetz nicht. Die Gerichte verlangen kein vollkommenes Aneinander-vorbei-Leben, sondern das Höchstmaß an Trennung, das die Wohnung zulässt – und eine Trennung, die nach außen erkennbar ist. Die Grundlagen, den Nachweis und typische Fehler erklären wir auf der Seite Trennung in derselben Wohnung. Hier geht es um zwei Entscheidungen, die zeigen, wo die Grenze verläuft. „Erlaubt“ heißt dabei: Es steht dem Getrenntleben nicht entgegen. Verboten ist im Rechtssinn nichts davon – ein Fehler kostet Sie aber Zeit, im schlimmsten Fall ein ganzes Trennungsjahr.
OLG Frankfurt: was unter einem Dach erlaubt ist
- Gericht
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 1. Senat für Familiensachen
- Datum
- Beschluss vom 28.03.2024
- Aktenzeichen
- 1 UF 160/23
- Quelle
- Volltext in der Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen (LaReDa)
Der Fall
Ein Ehepaar mit drei minderjährigen Kindern lebte Anfang 2021 noch im gemeinsamen Haus. Der Mann schlief im Untergeschoss und nutzte vor allem das Bad dort; die Frau bewohnte das frühere eheliche Schlafzimmer im Obergeschoss, allein oder mit den Kindern, und nutzte das Bad oben. Eine intime Beziehung gab es nicht mehr. Gemeinsam gegessen wurde nur, wenn die Kinder dabei waren. Gelegentlich gab es gegenseitige Gefälligkeiten wie Einkäufe oder das Abholen von Kleidung aus der Reinigung. Am 20.01.2021 schrieb die Frau ihrem Mann per E-Mail, es sei für alle besser, getrennt zu leben. Ausgezogen ist sie am 09.03.2021.
Worum es ging – und worum nicht
Gestritten wurde nicht über die Scheidung selbst, sondern über den Tag der Trennung. Im Scheidungsverbund verlangten beide Auskunft über das Vermögen des anderen zum Zeitpunkt der Trennung. Der Mann meinte, getrennt sei man erst seit dem Auszug am 09.03.2021; das Amtsgericht Frankfurt am Main legte diesen Tag zugrunde. Über den Scheidungsantrag hat das Oberlandesgericht in diesem Beschluss nicht entschieden.
Die Entscheidung
Das OLG Frankfurt setzte den Stichtag auf den 20.01.2021 – den Tag der E-Mail, nicht den des Auszugs. Dass der Mann Schlafplatz und Bad im Untergeschoss für sich hatte, machte die Trennung nach außen sichtbar; auch die übrigen Räume wurden nicht mehr wie früher gemeinsam genutzt. Die Mahlzeiten mit den Kindern und der höfliche Umgang standen dem nicht entgegen. Der Senat begründet das mit der Elternrolle: Mutter und Vater bleiben auch nach der Trennung gemeinsam für die Kinder da, und ein respektvoller Ton im Haus erleichtert den Kindern die Trennung der Eltern. Die vereinzelten Besorgungen wertete das Gericht als gewöhnliche Hilfsbereitschaft, nicht als gemeinsamen Haushalt. Die E-Mail schließlich machte den Trennungswillen für jeden erkennbar – der Senat nennt sie „eine klare Zäsur im zuvor fließenden Trennungsvorgang“.
Die Rechtsbeschwerde hat das Gericht nicht zugelassen. Es handelt sich um die Entscheidung eines Oberlandesgerichts in einem Einzelfall; andere Gerichte sind daran nicht gebunden.
OLG Hamm: was trotz getrennter Schlafzimmer nicht erlaubt ist
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm, 7. Senat für Familiensachen
- Datum
- Beschluss vom 14.01.2025
- Aktenzeichen
- 7 UF 89/24
- Quelle
- Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE der Justiz NRW
Der Fall
Ein seit 1997 verheiratetes Paar bewohnte ein Haus mit rund 380 m² Wohnfläche. Die beiden erwachsenen Kinder lebten seit Jahren auswärts und kamen höchstens etwa alle zwei Wochen nach Hause; ihre weitgehend abgetrennten Appartements hatten jeweils ein eigenes, kleineres Bad. Die Eheleute schliefen in getrennten Räumen, aßen nicht mehr zusammen und verbrachten keine Freizeit mehr miteinander. Beide nutzten aber weiter das große Elternbad, und die Frau bewahrte ihre gesamte Kleidung im Kleiderschrank des Elternschlafzimmers auf. Für Wohn- und Esszimmer gab es keine Absprache – man ging sich je nach Situation aus dem Weg.
Das Verfahren
Die Frau beantragte im Dezember 2023 die Scheidung, der Mann stimmte nicht zu. Das Amtsgericht Soest wies den Scheidungsantrag zurück; das OLG Hamm wies die Beschwerde der Frau zurück. Dass die Ehe innerlich am Ende war, sah auch der Senat so – es fehlte aber am abgelaufenen Trennungsjahr.
Die Entscheidung
Räume, die doppelt vorhanden sind – vor allem Bäder –, müssen die Eheleute zur alleinigen Nutzung unter sich aufteilen. Gemeinsam nutzen dürfen sie nur, was es einmal gibt; der Senat nennt Küche, Waschkeller, Eingangsbereich und Treppenhaus. Für die begrenzte Zeit des Trennungsjahres ein kleineres Bad der Kinder zu nutzen, hielt das Gericht für zumutbar, ebenso einen eigenen Kleiderschrank im eigenen Zimmer. Der Einwand der Frau, Bad und Schlafzimmer seien nie gleichzeitig benutzt worden, half nicht: „Es kommt nicht auf die gleichzeitige Nutzung an“, so der Senat, sondern darauf, ob doppelt vorhandene Räume überhaupt noch von beiden genutzt werden. Getrennte Lebensbereiche müssen schon nach dem äußeren Bild erkennbar sein.
Nach der Entscheidung des Amtsgerichts stellte die Frau einen eigenen Kleiderschrank und einen zweiten Kühlschrank auf und nutzte ein anderes Bad. Ob das genügt, ließ der Senat offen: Wäre die Trennung erst damit vollzogen, lägen die Voraussetzungen für die Scheidung frühestens im Sommer 2025 vor. Ebenfalls offen blieb, ob das gemeinsame Konto, auf das beide einzahlten und von dem die Frau Geld für private Ausgaben entnahm, der Trennung entgegenstand; das Amtsgericht hatte darin eine fortbestehende gemeinsame Wirtschaftsführung gesehen.
Auch hier ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, auch dies ist die Entscheidung eines Oberlandesgerichts im Einzelfall. Für den Maßstab verweist das OLG Hamm unter anderem auf den Beschluss des OLG Frankfurt: Beide Gerichte legen dieselben Kriterien an und kamen wegen der unterschiedlichen Wohnsituation zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Was heißt das für Sie?
Aus beiden Beschlüssen lassen sich einfache Regeln ableiten. Sie gelten für die Mietwohnung ebenso wie für das eigene Haus.
Das schadet dem Getrenntleben nicht
- Mahlzeiten mit den Kindern. Gemeinsam essen, wenn die Kinder dabei sind, ist unschädlich – ebenso ein freundlicher, respektvoller Ton.
- Vereinzelte Gefälligkeiten. Ein Einkauf oder eine Besorgung ab und zu ist Höflichkeit, kein gemeinsamer Haushalt. Regelmäßig füreinander kochen, waschen oder putzen ist etwas anderes.
- Räume, die es nur einmal gibt. Küche, Waschkeller, Eingang und Treppenhaus dürfen beide weiter nutzen. Gibt es nur ein Bad, gehört es dazu; das OLG Hamm gibt dazu eine Entscheidung des OLG Koblenz zustimmend wieder.
Das gefährdet das Getrenntleben
- Doppelt vorhandene Räume weiter teilen. Gibt es ein zweites Bad, nutzt jeder sein eigenes – auch wenn es kleiner oder unbequemer ist.
- Persönliche Sachen im Zimmer des anderen. Kleidung gehört in den eigenen Schrank im eigenen Raum, nicht in das frühere gemeinsame Schlafzimmer.
- Nur aus dem Weg gehen. Doppelt vorhandene Räume zu unterschiedlichen Zeiten zu nutzen, reicht nicht. Und dass man sich im Wohnzimmer ohne feste Regel irgendwie arrangiert, hat das OLG Hamm ausdrücklich bemängelt.
- Gemeinsames Wirtschaften. Ein gemeinsames Konto, von dem beide privat leben, kann als gemeinsamer Haushalt gewertet werden. Trennen Sie die Finanzen, soweit es geht.
So setzen Sie die Trennung sauber um
- Trennung schriftlich erklären. Eine datierte E-Mail oder ein Brief an den Partner macht den Trennungswillen erkennbar – im Frankfurter Fall war das genau der Stichtag. Mit dem Trennungsjahr-Rechner sehen Sie, ab wann Sie den Scheidungsantrag stellen können.
- Räume aufteilen, bevor das Jahr zählen soll. Schlafzimmer, Bad, Kleiderschrank: Was doppelt da ist, bekommt einen festen Nutzer. Wer erst später umräumt, verschiebt den Beginn des Trennungsjahres, wie der Fall aus Hamm zeigt.
- Aufteilung festhalten. Ein kurzer Raumplan mit Datum, getrennte Einkäufe und getrennte Konten helfen, wenn der Partner die Trennung später bestreitet.
- Wenn es unter einem Dach nicht geht. Ist das Zusammenleben eine unbillige Härte, kann das Familiengericht die Wohnung einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung zuweisen. Wie das funktioniert, erklärt die Seite Ehewohnung und Hausrat.
Wie genau das Gericht hinschaut, hängt vor allem davon ab, ob Ihr Partner mitzieht. Bei einer einvernehmlichen Scheidung nennen beide denselben Trennungszeitpunkt, und die Frage wird selten zum Problem. Stimmt der andere nicht zu, muss das Gericht das Getrenntleben selbst feststellen – dann zählen Details wie das Elternbad im Fall aus Hamm. Was in dieser Lage gilt, steht unter Scheidung ohne Zustimmung.
Einzelfälle, keine feste Linie. Beide Beschlüsse stammen von Oberlandesgerichten und binden andere Gerichte nicht; die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde jeweils nicht zugelassen. Wie Ihr Familiengericht Ihre Wohnsituation bewertet, hängt vom Einzelfall ab. Weitere Entscheidungen finden Sie in unserer Übersicht Urteile zur Scheidung.
Wie wir Sie unterstützen
Wir sind eine reine Online-Kanzlei und arbeiten bundesweit. In der kostenlosen Erstberatung prüfen wir, ob Ihre Aufteilung der Wohnung trägt und ab wann Ihr Trennungsjahr läuft. Was die Scheidung kostet, zeigt Ihnen unser Kostenrechner – mit verbindlichem Angebot per E-Mail in 24 Stunden.
- Kostenlose Erstberatung – 30 Minuten, telefonisch oder per Video
- Abrechnung ausschließlich nach den gesetzlichen Gebühren des RVG, keine Vergütungsvereinbarung
- Komplett digital, bundesweit und transparent