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Trennung und Geld vom Staat

Kinderzuschlag und Wohngeld nach der Trennung

Kinderzuschlag und Wohngeld nach der Trennung stehen vielen Eltern zu, die vorher keinen Anspruch hatten. Der Grund: Ab der Trennung rechnen die Behörden nur noch Ihren eigenen Haushalt. Beide Leistungen gibt es nur auf Antrag und nicht rückwirkend – wer wartet, verschenkt Geld.

297 €
Kinderzuschlaghöchstens je Kind und Monat (Familienkasse).
600 €
Mindesteinkommenbrutto für Alleinerziehende beim Kinderzuschlag.
0
Monate rückwirkendBeide Leistungen gibt es erst ab Antrag.

Kinderzuschlag und Wohngeld nach der Trennung: warum sich jetzt ein Anspruch lohnt

Solange Sie mit Ihrem Partner zusammenleben, schauen Familienkasse und Wohngeldbehörde auf das gemeinsame Einkommen des ganzen Haushalts. Verdient einer gut, gibt es oft nichts. Nach der Trennung ändert sich das: Gerechnet wird nur noch Ihr eigener Haushalt – Ihr Einkommen, Ihre Miete, Ihre Kinder. Gerade Alleinerziehende mit Teilzeitjob und Unterhaltspflichtige mit eigener neuer Wohnung liegen danach häufig im Bereich dieser Leistungen.

Sozialleistungen nach der Trennung, staatliche Hilfen für Alleinerziehende oder „Geld vom Amt“ – gemeint sind meist dieselben zwei Leistungen: der Kinderzuschlag (kurz KiZ, auch Kindergeldzuschlag genannt) der Familienkasse und das Wohngeld der Wohngeldbehörde. Beide sind für Familien gedacht, die mit ihrem Einkommen sich selbst versorgen können, für die Kinder oder die Miete aber zu wenig übrig haben. Welche ersten Schritte nach der Trennung sonst wichtig sind, steht auf der Seite Trennung: die ersten Schritte.

Wichtig vorab: Weder Kinderzuschlag noch Wohngeld werden rückwirkend gezahlt. Den Kinderzuschlag gibt es nicht für Zeiten vor dem Antrag (§ 5 Abs. 3 BKGG), das Wohngeld frühestens ab dem Ersten des Antragsmonats (§ 25 Abs. 2 WoGG). Stellen Sie den Antrag sofort – fehlende Unterlagen können Sie nachreichen.

Ab wann Sie als getrennt lebend zählen

Maßgeblich ist das dauernde Getrenntleben. Nach § 1567 Abs. 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens einer sie erkennbar nicht wiederherstellen will. Für das Wohngeld zählt ein Ehegatte nur so lange zum Haushalt, wie er „nicht dauernd getrennt“ lebt (§ 5 Abs. 1 WoGG); dasselbe gilt für die Bedarfsgemeinschaft beim Kinderzuschlag und im Grundsicherungsgeld (§ 7 Abs. 3 SGB II). Ein Scheidungsantrag ist dafür nicht nötig – entscheidend ist der tatsächliche Auszug aus dem gemeinsamen Leben. Wie das Trennungsjahr beginnt, erklären wir gesondert.

  • Auszug: Mit dem Umzug in eine eigene Wohnung ist die Trennung für die Behörde meist klar. Melden Sie sich zeitnah um; die Meldebescheinigung und der neue Mietvertrag sind die besten Nachweise.
  • Trennung in derselben Wohnung: Rechtlich möglich, aber die Behörden prüfen dann genau, ob Sie wirklich getrennt wirtschaften – eigene Einkäufe, eigenes Konto, kein gemeinsames Essen. Was dafür nötig ist, steht unter Trennung in der gemeinsamen Wohnung.
  • Laufende Bewilligung: Ändert sich durch die Trennung die Zusammensetzung des Haushalts, ist das der Behörde sofort mitzuteilen. Beim Kinderzuschlag beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum direkt nach dem Monat der Trennung, wenn Sie den neuen Antrag unverzüglich stellen (§ 6a Abs. 7 BKGG).

Kinderzuschlag beantragen: Voraussetzungen und Höhe

Den Kinderzuschlag regelt § 6a BKGG. Er kommt zum Kindergeld hinzu und wird für jedes Kind einzeln berechnet. Nach Angabe der Familienkasse beträgt er höchstens 297 Euro im Monat je Kind; der Sofortzuschlag von 25 Euro ist darin enthalten. Wie viel tatsächlich gezahlt wird, hängt vom Einkommen der Eltern und des Kindes ab. Sie erhalten ihn, wenn

  • das Kind in Ihrem Haushalt lebt, unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet ist,
  • Sie für das Kind Kindergeld bekommen – nach der Trennung erhält es der Elternteil, bei dem das Kind lebt (§ 64 Abs. 2 EStG),
  • Ihr Bruttoeinkommen die Mindesteinkommensgrenze erreicht: 600 Euro im Monat für Alleinerziehende, 900 Euro für Elternpaare (Wohngeld und Kindergeld zählen dabei nicht mit), und
  • die Familie mit Einkommen, Kinderzuschlag und gegebenenfalls Wohngeld nicht auf Grundsicherungsgeld angewiesen ist. Fehlen höchstens 100 Euro, kann trotzdem ein Anspruch bestehen, wenn Sie arbeiten und kein Grundsicherungsgeld beantragt haben (erweiterter Zugang, § 6a Abs. 1a BKGG).

Antrag: schriftlich oder online bei Ihrer Familienkasse (§ 9 Abs. 1 BKGG). Bewilligt wird jeweils für sechs Monate; danach müssen Sie neu beantragen. Maßgeblich ist das durchschnittliche Einkommen der sechs Monate vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Vermögen schadet erst, wenn es 40.000 Euro für den Antragsteller und 15.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied übersteigt. Ob sich ein Antrag lohnt, zeigt der KiZ-Lotse der Familienkasse.

Unterhalt und Unterhaltsvorschuss: was angerechnet wird

Nach der Trennung kommt meist Unterhalt ins Spiel. Für die Leistungen ist wichtig, wessen Einkommen er ist:

  • Kindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss sind Einkommen des Kindes. Beim Kinderzuschlag mindern sie ihn nur zu 45 Prozent (§ 6a Abs. 3 BKGG). Als Faustregel: Jeder Euro Unterhalt kostet höchstens 45 Cent Kinderzuschlag – unter dem Strich bleibt mehr. Wie viel Unterhalt dem Kind zusteht, steht unter Kindesunterhalt; zahlt der andere Elternteil nicht, hilft der Unterhaltsvorschuss.
  • Pflicht zum Durchsetzen: Wer zumutbare Anstrengungen unterlässt, Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss für das Kind geltend zu machen, hat für dieses Kind keinen Anspruch auf Kinderzuschlag (§ 6a Abs. 3 Satz 4 BKGG).
  • Trennungsunterhalt für Sie selbst ist Ihr eigenes Einkommen und wird beim Kinderzuschlag als Elterneinkommen berücksichtigt. Mehr dazu unter Ehegattenunterhalt.
  • Beim Wohngeld zählen Kindesunterhalt, Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten und Unterhaltsvorschuss zum Jahreseinkommen (§ 14 Abs. 2 Nr. 19, 20 und 21 WoGG).
  • Wer Unterhalt zahlt, darf ihn beim eigenen Wohngeld abziehen: bis zu 6.000 Euro im Jahr für den getrennt lebenden Ehegatten und bis zu 3.000 Euro im Jahr je Kind, das nicht im eigenen Haushalt lebt. Liegt ein Unterhaltstitel, eine notarielle Vereinbarung oder ein Bescheid vor, wird der gezahlte Unterhalt bis zu dem dort festgelegten Betrag abgezogen (§ 18 WoGG).

Wohngeld beantragen nach der Trennung

Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder – bei Eigentum – zu den Wohnkosten. Wie viel es gibt, hängt von drei Größen ab: der Zahl der Haushaltsmitglieder, der Miete und dem Gesamteinkommen. Eine feste Summe lässt sich deshalb nicht nennen; eine erste Orientierung gibt der Wohngeldrechner des Bundesbauministeriums. Verbindlich rechnet nur die Wohngeldbehörde.

  • Antrag: bei der Wohngeldbehörde Ihrer Gemeinde, Stadt oder Ihres Kreises (§ 24 WoGG); viele Länder bieten den Antrag online an. Bewilligt wird in der Regel für zwölf Monate.
  • Haushaltsmitglieder nach der Trennung: Der dauernd getrennt lebende Ehegatte zählt nicht mehr mit, seine Einnahmen also auch nicht. Die Kinder, die bei Ihnen wohnen, zählen mit.
  • Wechselmodell: Betreuen Sie das Kind mindestens im Verhältnis ein Drittel zu zwei Dritteln, ist es in beiden Haushalten Haushaltsmitglied (§ 5 Abs. 4 WoGG). Zu Betreuungsmodellen siehe Sorge- und Umgangsrecht.
  • Auch für den Ausziehenden: Wer nach der Trennung eine eigene Wohnung anmietet und Unterhalt zahlt, sollte seinen eigenen Anspruch prüfen – der Unterhalt wird abgezogen (siehe oben).

Wohngeld, Kinderzuschlag oder Grundsicherungsgeld (Bürgergeld)?

Kinderzuschlag und Wohngeld sind vorrangige Leistungen. Sie sollen verhindern, dass eine Familie Grundsicherungsgeld – früher Bürgergeld – braucht. Das Verhältnis ist klar geregelt:

  • Ausschluss: Wer Grundsicherungsgeld bezieht und dabei Kosten der Unterkunft erstattet bekommt, ist vom Wohngeld ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 WoGG). Beides gleichzeitig gibt es also nicht.
  • Kinderzuschlag setzt voraus, dass mit ihm (und gegebenenfalls Wohngeld) keine Hilfebedürftigkeit besteht – sonst ist das Jobcenter zuständig.
  • Pflicht zum Antrag: Das Jobcenter kann verlangen, dass Sie Wohngeld und Kinderzuschlag beantragen, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit aller Haushaltsmitglieder für mindestens drei zusammenhängende Monate entfällt (§ 12a SGB II).
  • Lücken vermeiden: Lehnt das Jobcenter ab, weil Wohngeld reicht, beginnt das Wohngeld rückwirkend ab dem Monat, für den das Jobcenter die Leistung abgelehnt hat, wenn Sie den Wohngeldantrag bis zum Ende des Monats stellen, der auf den Zugang der Ablehnung folgt (§ 25 Abs. 3 WoGG). Für den Kinderzuschlag gilt Ähnliches (§ 5 Abs. 3 BKGG).

Was besser ist, entscheidet nicht die Wahl, sondern die Rechnung: Reicht Ihr Einkommen zusammen mit Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld für den Bedarf der Familie, gibt es diese beiden Leistungen. Reicht es nicht, gibt es Grundsicherungsgeld. Im Zweifel stellen Sie beide Anträge – die Behörden klären die Zuständigkeit untereinander.

Kinderzuschlag und Wohngeld kombinieren – plus Bildungspaket

Kinderzuschlag und Wohngeld schließen sich nicht aus, sondern sind gerade für die Kombination gedacht. Kindergeld, Kinderzuschlag und Bildungsleistungen werden laut Bundesbauministerium nicht auf das Wohngeld angerechnet. Umgekehrt bleibt Wohngeld beim Kinderzuschlag außer Betracht.

Bildung und Teilhabe: Wer Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommt, kann für die Kinder zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen (§ 6b BKGG) – etwa ein kostenloses Mittagessen in Kita und Schule, Zuschüsse für Klassenfahrten und das Schulbedarfspaket, das laut Familienportal 195 Euro im Jahr beträgt. Der Antrag läuft gesondert über die örtlich zuständige Stelle, meist Kommune oder Kreis. Wer Kinderzuschlag bezieht, kann sich außerdem beim Jugendamt von den Kita-Gebühren befreien lassen.

Steuer: Unabhängig davon steht Alleinerziehenden der Entlastungsbetrag zu, der über die Steuerklasse II läuft. Wer ihn bekommt und was im Trennungsjahr gilt, steht ausführlich unter Steuern nach der Trennung.

So gehen Sie vor: Schritt für Schritt

  1. Trennung dokumentieren: Ummeldung, neuer Mietvertrag oder eine kurze schriftliche Erklärung zum Trennungsdatum.
  2. Kindergeld umstellen: Lebt das Kind bei Ihnen, beantragen Sie das Kindergeld auf Ihren Namen – es ist Voraussetzung für den Kinderzuschlag.
  3. Unterhalt geltend machen: Kindesunterhalt schriftlich fordern oder Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen.
  4. Kinderzuschlag beantragen: online oder schriftlich bei der Familienkasse, noch im selben Monat.
  5. Wohngeld beantragen: bei der Wohngeldbehörde, ebenfalls sofort; Einkommensnachweise und Mietvertrag können nachgereicht werden.
  6. Bildungspaket beantragen, sobald einer der Bescheide da ist.

Wie wir Sie unterstützen

Kinderzuschlag und Wohngeld beantragen Sie selbst – dafür braucht es keinen Anwalt. Wir kümmern uns um das, was dahinter liegt: Unterhalt durchsetzen, Trennungsdatum belegen und die Scheidung vorbereiten. Wer Kinderzuschlag oder Wohngeld bezieht, hat häufig auch Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe für die Scheidung. Ob es bei Ihnen reicht, zeigt unser VKH-Rechner.

  • Kostenlose Erstberatung – 30 Minuten, telefonisch oder per Video
  • Abrechnung ausschließlich nach den gesetzlichen Gebühren des RVG, keine Vergütungsvereinbarung
  • Komplett digital, bundesweit und transparent

Häufige Fragen zu Kinderzuschlag und Wohngeld

Warum habe ich nach der Trennung plötzlich Anspruch auf Kinderzuschlag oder Wohngeld?

Weil die Behörden ab der dauernden Trennung nur noch Ihren eigenen Haushalt rechnen. Das Einkommen des Partners zählt nicht mehr mit, dafür Ihre eigene Miete und Ihre Kinder. Ein Haushalt, der vorher knapp über den Grenzen lag, kann so erstmals einen Anspruch haben.

Wie hoch ist der Kinderzuschlag 2026?

Nach Angabe der Familienkasse höchstens 297 Euro im Monat je Kind, der Sofortzuschlag von 25 Euro ist darin enthalten. Der tatsächliche Betrag hängt vom Einkommen der Eltern und des Kindes ab und wird für jedes Kind einzeln berechnet.

Wird Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss auf den Kinderzuschlag angerechnet?

Ja, aber nur zu 45 Prozent. Kindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss gelten als Einkommen des Kindes und mindern den Kinderzuschlag um 45 Prozent ihres Betrags. Wer zumutbare Schritte unterlässt, um Unterhalt für das Kind durchzusetzen, verliert den Kinderzuschlag für dieses Kind.

Kann ich Kinderzuschlag und Wohngeld gleichzeitig bekommen?

Ja. Beide Leistungen sind kombinierbar und werden oft gemeinsam bezogen. Der Kinderzuschlag wird nicht auf das Wohngeld angerechnet. Den Kinderzuschlag beantragen Sie bei der Familienkasse, das Wohngeld bei der Wohngeldbehörde Ihrer Gemeinde, Stadt oder Ihres Kreises.

Bekomme ich Wohngeld, wenn ich Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) beziehe?

In der Regel nein. Wer Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld, bezieht und dabei Wohnkosten erstattet bekommt, ist vom Wohngeld ausgeschlossen. Umgekehrt muss man Wohngeld und Kinderzuschlag beantragen, wenn damit die Hilfebedürftigkeit der ganzen Familie für mindestens drei Monate entfällt.

Werden Kinderzuschlag und Wohngeld rückwirkend gezahlt?

Nein. Der Kinderzuschlag wird nicht für Zeiten vor dem Antrag gezahlt, das Wohngeld frühestens ab dem Ersten des Antragsmonats. Stellen Sie die Anträge deshalb sofort nach der Trennung, auch wenn noch Unterlagen fehlen.

Was gilt beim Wechselmodell für das Wohngeld?

Betreuen getrennt lebende Eltern ein Kind mindestens im Verhältnis ein Drittel zu zwei Dritteln, zählt das Kind beim Wohngeld in beiden Haushalten als Haushaltsmitglied. Beide Eltern können dann Wohngeld unter Einbeziehung des Kindes beantragen.

Kein Geld liegen lassen.

Wir setzen Unterhalt durch und bereiten Ihre Scheidung vor – zu den gesetzlichen Gebühren.