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Kinder und Geld

Unterhalts­vorschuss: wenn der Unterhalt ausbleibt

Der Unterhaltsvorschuss ist Geld vom Jugendamt für Kinder, deren anderer Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt. 2026 sind es bis zu 227, 299 oder 394 Euro im Monat, je nach Alter des Kindes. Hier steht, wer ihn bekommt, wie er berechnet wird und wie Sie ihn beantragen.

227 €
0 bis 5 Jahremonatlich, Stand 2026.
299 €
6 bis 11 Jahremonatlich, Stand 2026.
394 €
12 bis 17 Jahremonatlich, mit Zusatzvoraussetzungen.

Was ist der Unterhaltsvorschuss?

Unterhaltsvorschuss, Unterhaltsvorschussleistung und „Unterhalt vom Jugendamt“ meinen dasselbe: eine staatliche Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und vom anderen Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt bekommen. Das Gesetz spricht von „Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung“ (§ 1 Abs. 1 UVG).

Der Name sagt, wie es funktioniert: Der Staat zahlt vor und holt sich das Geld beim anderen Elternteil zurück, soweit dieser zahlen kann. Kann er nicht zahlen, trägt der Staat den Ausfall. Das Kind bekommt das Geld in beiden Fällen. Das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt, spielt grundsätzlich keine Rolle; eine Ausnahme gibt es nur bei Kindern ab 12 Jahren.

Ein Vorschuss, kein Ersatz. Der Unterhaltsvorschuss ersetzt den Kindesunterhalt nicht, er überbrückt ihn. Er ist meist niedriger als der Unterhalt, den der andere Elternteil schuldet. Den Rest kann das Kind weiter selbst verlangen.

Unterhaltsvorschuss 2026: die Höhe

Der Unterhaltsvorschuss richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt (§ 1612a BGB). Davon wird das volle Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen (§ 2 Abs. 1 und 2 UVG). Für 2026 ergibt das:

Unterhaltsvorschuss ab 1. Januar 2026, monatlich
Alter des KindesMindestunterhaltKindergeldUnterhaltsvorschuss
0 bis 5 Jahre486 €− 259 €227 €
6 bis 11 Jahre558 €− 259 €299 €
12 bis 17 Jahre653 €− 259 €394 €

Mindestunterhalt nach § 1 MinUhV, Kindergeld nach § 66 Abs. 1 EStG. Die Beträge sind gegenüber 2025 gleich geblieben, weil Mindestunterhalt und Kindergeld zum 1. Januar 2026 um jeweils 4 Euro gestiegen sind.

Mit dem 6. und dem 12. Geburtstag steigt der Betrag in die nächste Stufe. Liegen die Voraussetzungen nur für einen Teil des Monats vor, wird anteilig gezahlt. Ausgezahlt wird monatlich im Voraus, aufgerundet auf volle Euro; Beträge unter 5 Euro werden nicht gezahlt (§ 9 Abs. 3 UVG).

Wer bekommt Unterhaltsvorschuss? Die Voraussetzungen

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn alle diese Punkte zutreffen (§ 1 UVG):

  • Das Kind ist jünger als 18 Jahre und lebt in Deutschland. Ab 12 Jahren gelten zusätzliche Voraussetzungen (siehe unten).
  • Es lebt bei einem Elternteil, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt. Getrennt leben heißt dasselbe wie im Scheidungsrecht (§ 1567 BGB), also auch getrennt innerhalb der Wohnung. Was ab dem ersten Tag der Trennung zu tun ist, steht unter Trennung: die ersten Schritte.
  • Der andere Elternteil zahlt nicht, nicht regelmäßig oder weniger als den Unterhaltsvorschuss. Ist er gestorben, gilt dasselbe für Waisenbezüge.
  • Das Kind lebt überwiegend bei Ihnen. Ein großzügiger Umgang schadet nicht, solange der andere Elternteil das Kind zu weniger als 40 Prozent der Zeit betreut.

Die 40-Prozent-Grenze hat das Bundesverwaltungsgericht festgelegt (Urteil vom 12.12.2023, BVerwG 5 C 9.22). Gezählt wird die tatsächliche Betreuungszeit über einen längeren Zeitraum, in der Regel zwölf Monate einschließlich der Ferien. Wer das Sorgerecht hat oder wer das Kindergeld bekommt, ist nur ein Anzeichen. Beim paritätischen Wechselmodell, also hälftiger Betreuung, gibt es keinen Unterhaltsvorschuss. Wie Umgang und Betreuungsmodelle geregelt werden, erklärt die Seite Sorge- und Umgangsrecht.

Auch ohne geklärte Vaterschaft besteht der Anspruch, wenn Sie bei der Klärung mitwirken. Für Eltern und Kinder ohne deutsche oder EU-Staatsangehörigkeit hängt der Anspruch zusätzlich vom Aufenthaltstitel ab (§ 1 Abs. 2a UVG).

Kinder ab 12: die Zusatzvoraussetzungen

Seit dem 1. Juli 2017 gibt es Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Geburtstag. Für Kinder von 12 bis 17 Jahren muss aber zusätzlich eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt sein (§ 1 Abs. 1a UVG):

  1. Das Kind bekommt keine Leistungen vom Jobcenter (Grundsicherung nach dem SGB II) – oder es würde sie mit dem Unterhaltsvorschuss nicht mehr brauchen.
  2. Oder der betreuende Elternteil hat eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto im Monat. Das Kindergeld zählt dabei nicht mit, Freibeträge werden nicht abgezogen.

Maßgeblich ist der Bescheid des Jobcenters für den Monat, in dem das Kind 12 wird, oder bei späterem Antrag für den Antragsmonat. Für Familien ohne Jobcenter-Leistungen ändert sich mit dem 12. Geburtstag also nichts außer dem höheren Betrag.

Beispiel: Eine Mutter arbeitet in Teilzeit für 700 Euro brutto und bekommt ergänzend Leistungen vom Jobcenter. Ihre Tochter wird 12. Weil die Mutter mindestens 600 Euro verdient, läuft der Unterhaltsvorschuss weiter, jetzt mit 394 Euro. Hätte sie nur einen Minijob mit 450 Euro, entfiele der Unterhaltsvorschuss – das Kind bliebe dann im Leistungsbezug des Jobcenters.

Unterhaltsvorschuss berechnen: was angerechnet wird

Das Kindergeld – in voller Höhe

Beim Unterhaltsvorschuss wird das volle Kindergeld abgezogen. Beim Kindesunterhalt, den der andere Elternteil schuldet, ist es nur das halbe Kindergeld (§ 1612b BGB). Selbst beim Mindestunterhalt muss der andere Elternteil 2026 deshalb 356,50 Euro, 428,50 Euro oder 523,50 Euro zahlen – jeweils 129,50 Euro mehr als der Unterhaltsvorschuss. Diese Differenz bleibt ein Anspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil.

Unterhalt und Waisenbezüge

Zahlt der andere Elternteil einen Teil, wird dieser Betrag im selben Monat abgezogen. Dasselbe gilt für eine Halbwaisenrente nach dem Tod des anderen Elternteils (§ 2 Abs. 3 UVG).

Eigene Einkünfte des Kindes

Eigenes Geld des Kindes zählt nur, wenn es keine allgemeinbildende Schule mehr besucht, zum Beispiel in einer Ausbildung (§ 2 Abs. 4 UVG). Von der Ausbildungsvergütung werden ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags abgezogen, 2026 also 102,50 Euro, und bei Auszubildenden weitere 100 Euro. Vom Rest wird nur die Hälfte angerechnet. Einkommen von Schulkindern, etwa aus einem Ferienjob, bleibt außer Betracht.

Beispielrechnung 1 – Teilzahlung: Lena ist 8 Jahre alt. Ihr Vater zahlt in manchen Monaten 100 Euro, in anderen nichts. In einem Monat mit Zahlung erhält Lena 299 − 100 = 199 Euro Unterhaltsvorschuss, in einem Monat ohne Zahlung 299 Euro.

Beispielrechnung 2 – Ausbildung: Jonas ist 16 und macht eine Ausbildung. Laut Lohnabrechnung erhält er 700 Euro im Monat. Abzug 102,50 Euro und 100 Euro ergibt 497,50 Euro; davon die Hälfte sind 248,75 Euro. Unterhaltsvorschuss: 394 − 248,75 = 145,25 Euro, aufgerundet 146 Euro im Monat.

Wie lange wird Unterhaltsvorschuss gezahlt?

Ohne Höchstdauer, bis zum 18. Geburtstag des Kindes – solange die Voraussetzungen vorliegen (§ 3 UVG). Die frühere Begrenzung auf 72 Monate und auf Kinder unter 12 Jahren gilt seit dem 1. Juli 2017 nicht mehr. Der Anspruch endet früher, wenn eine Voraussetzung wegfällt, zum Beispiel durch Heirat, Umzug des Kindes zum anderen Elternteil oder regelmäßige Unterhaltszahlungen.

Geplante Kürzung, kein geltendes Recht. Das Bundesfamilienministerium hat im Juli 2026 angekündigt, den Unterhaltsvorschuss künftig nur noch bis zum 16. Geburtstag zu zahlen und den Rückgriff bei säumigen Eltern zu verschärfen. Ein beschlossenes Gesetz gibt es dazu nach unserem Stand (Oktober 2026) nicht. Bis dahin gilt die Grenze von 18 Jahren.

Wann es keinen Unterhaltsvorschuss gibt

  • Sie heiraten wieder oder gehen eine Lebenspartnerschaft ein und leben mit dem neuen Partner zusammen. Dann sind Sie nicht mehr „ledig, verwitwet oder geschieden“, und der Anspruch entfällt – auch wenn der neue Ehepartner für das Kind keinen Cent zahlt. Eine neue Partnerschaft ohne Trauschein schadet dagegen nicht.
  • Sie leben mit dem anderen Elternteil zusammen, verheiratet oder nicht (§ 1 Abs. 3 UVG).
  • Sie verweigern Auskünfte über den anderen Elternteil oder die Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft oder seines Aufenthalts.
  • Der andere Elternteil betreut zu 40 Prozent oder mehr, etwa im Wechselmodell.
  • Der andere Elternteil hat den Unterhalt im Voraus bezahlt, oder er zahlt regelmäßig mindestens den Betrag des Unterhaltsvorschusses.
  • Das Kind lebt im Heim oder in einer Pflegefamilie und sein Bedarf wird über die Jugendhilfe gedeckt (§ 1 Abs. 4 UVG).
  • Das Kind ist 12 oder älter und keine der beiden Zusatzvoraussetzungen ist erfüllt.

Mitwirkungspflichten und Rückzahlung

Das Jugendamt braucht Ihre Hilfe, um sich das Geld beim anderen Elternteil zurückzuholen. Geben Sie deshalb an, was Sie über ihn wissen: Name, letzte Anschrift, Arbeitgeber, Einkommen. Weigern ist etwas anderes als Nichtwissen – schildern Sie genau, was Sie wissen und was nicht.

Nach der Bewilligung müssen Sie jede Änderung sofort melden (§ 6 Abs. 4 UVG), insbesondere:

  • eine Heirat, auch wenn der neue Ehepartner nicht der andere Elternteil ist,
  • Zusammenziehen mit dem anderen Elternteil oder Umzug des Kindes zu ihm,
  • Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils,
  • Ihren Umzug, den Beginn einer Ausbildung des Kindes oder eine neue Ausbildungsvergütung,
  • einen neuen Wohnort des anderen Elternteils oder seinen Tod.

Wer falsche oder unvollständige Angaben macht, eine Änderung nicht meldet oder wusste oder hätte wissen müssen, dass die Voraussetzungen fehlten, muss den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen (§ 5 Abs. 1 UVG). Hat das Kind nach dem Antrag eigenes Einkommen oder Unterhalt bekommen, das nicht berücksichtigt wurde, muss es den zu viel gezahlten Betrag erstatten (§ 5 Abs. 2 UVG). Verspätete Meldungen können zusätzlich mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 10 UVG).

Rückgriff: das Jugendamt fordert den Unterhaltsvorschuss zurück

Mit der Zahlung geht der Unterhaltsanspruch des Kindes in Höhe des Unterhaltsvorschusses auf das Land über, zusammen mit dem Anspruch auf Auskunft über das Einkommen (§ 7 Abs. 1 UVG). Der andere Elternteil ist die Schuld also nicht los; er schuldet sie jetzt dem Staat. Für die Vergangenheit haftet er ab dem Zeitpunkt, zu dem er zur Zahlung oder Auskunft aufgefordert wurde (§ 1613 BGB), oder ab dem Zeitpunkt, zu dem er vom Antrag erfahren hat und über den Rückgriff belehrt wurde (§ 7 Abs. 2 UVG).

Um das Geld einzutreiben, darf das Jugendamt Auskünfte beim anderen Elternteil, seinem Arbeitgeber, bei Versicherungen, Sozialleistungsträgern und dem Finanzamt einholen und notfalls seine Konten abfragen lassen (§ 6 UVG). Es kann den Unterhalt auch für die Zukunft einklagen (§ 7 Abs. 4 UVG) und vollstrecken.

Für den zahlungspflichtigen Elternteil: Der Rückgriff reicht nie weiter als die eigene Unterhaltspflicht. Wer wegen geringen Einkommens nichts oder weniger schuldet, muss auch dem Jugendamt nichts oder weniger erstatten. Wer aber leistungsfähig ist, sollte die Aufforderung des Jugendamts ernst nehmen – Rückstände summieren sich schnell.

Für das Kind: Was über den Unterhaltsvorschuss hinausgeht, steht weiter dem Kind zu. Für spätere Zeiträume ohne Unterhaltsvorschuss hat das Kind beim Eintreiben Vorrang vor dem Land (§ 7 Abs. 3 UVG).

Unterhaltsvorschuss beantragen: wo und mit welchen Unterlagen

Zuständig ist die Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamts an Ihrem Wohnort (§ 9 Abs. 1 UVG). Den Antrag stellt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, schriftlich auf dem Formular der Behörde; vielerorts geht es auch online.

  1. Sofort beantragen. Gezahlt wird ab dem Antragsmonat, rückwirkend höchstens für den Monat davor – und das nur, wenn Sie sich in diesem Monat schon um Unterhalt bemüht haben (§ 4 UVG). Jeder Monat Abwarten kostet bis zu 394 Euro.
  2. Den anderen Elternteil schriftlich zur Zahlung auffordern und die Aufforderung aufheben. Sie belegt Ihre Bemühungen und setzt ihn in Verzug.
  3. Unterlagen zusammenstellen. Was genau verlangt wird, legt jedes Jugendamt selbst fest. Üblich sind die folgenden Nachweise.
  • Personalausweis oder Pass, bei ausländischen Staatsangehörigen der Aufenthaltstitel
  • Geburtsurkunde des Kindes, gegebenenfalls Vaterschaftsanerkennung
  • Scheidungsbeschluss oder Nachweis der Trennung
  • vorhandener Unterhaltstitel: Beschluss, Vergleich oder Jugendamtsurkunde
  • Zahlungsaufforderungen an den anderen Elternteil und Nachweise über erhaltene Zahlungen
  • bei Leistungen vom Jobcenter: aktueller Bescheid mit Berechnung
  • bei älteren Kindern: Schulbescheinigung oder Ausbildungsvertrag und Lohnabrechnungen
  • gegebenenfalls Rentenbescheid über eine Halbwaisenrente

Unterhaltsvorschuss, Kindesunterhalt und Scheidung

Der Unterhaltsvorschuss ist ein Notbehelf. Der eigentliche Anspruch des Kindes ist der Kindesunterhalt gegen den anderen Elternteil – und der ist oft höher, weil er sich nach dessen Einkommen richtet und nur das halbe Kindergeld abgezogen wird. Lassen Sie den Kindesunterhalt deshalb auch dann titulieren, wenn das Jugendamt bereits zahlt. Kostenlos geht das über eine Beistandschaft des Jugendamts (§ 1712 BGB) oder eine Jugendamtsurkunde.

Eine Scheidung ist keine Voraussetzung. Es genügt das dauernde Getrenntleben, also schon das Trennungsjahr. Die Scheidung selbst ändert am Unterhaltsvorschuss nichts; erst eine neue Ehe beendet ihn. Wer sich einvernehmlich scheiden lässt, kann den Kindesunterhalt in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festhalten. Wie das Verfahren abläuft, zeigt Scheidung: Ablauf.

Steuerlich steht Alleinerziehenden unabhängig vom Unterhaltsvorschuss der Entlastungsbetrag zu; was sich nach der Trennung sonst ändert, steht unter Steuern nach der Trennung. Wer einen Unterhaltsantrag bei Gericht stellen muss und die Kosten nicht tragen kann, sollte Verfahrenskostenhilfe prüfen.

Wie wir Sie unterstützen

Wir sind eine reine Online-Kanzlei und arbeiten bundesweit. Den Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellen Sie selbst beim Jugendamt – dafür brauchen Sie keinen Anwalt. Wir helfen dort, wo es um mehr geht: beim Kindesunterhalt über den Mindestbetrag hinaus, bei der Regelung des Unterhalts in der Scheidung und bei der Frage, ob ein erweiterter Umgang den Anspruch gefährdet. Den Einstieg bietet die kostenlose Erstberatung.

  • Kostenlose Erstberatung – 30 Minuten, telefonisch oder per Video
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Häufige Fragen zum Unterhaltsvorschuss

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss 2026?

Der Unterhaltsvorschuss beträgt 2026 monatlich 227 Euro für Kinder bis 5 Jahre, 299 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahren und 394 Euro für Kinder von 12 bis 17 Jahren. Das ist jeweils der gesetzliche Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes von 259 Euro. Zahlt der andere Elternteil einen Teil, wird dieser abgezogen.

Bekomme ich weiter Unterhaltsvorschuss, wenn ich wieder heirate?

Nein. Unterhaltsvorschuss gibt es nur, wenn der betreuende Elternteil ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt. Mit einer neuen Ehe oder Lebenspartnerschaft entfällt der Anspruch, auch wenn der neue Ehepartner für das Kind nichts zahlt. Die Heirat müssen Sie dem Jugendamt sofort mitteilen. Eine neue Partnerschaft ohne Trauschein schadet dagegen nicht.

Wie lange wird Unterhaltsvorschuss gezahlt?

Ohne zeitliche Höchstdauer bis zum 18. Geburtstag des Kindes, solange die Voraussetzungen vorliegen. Die frühere Grenze von 72 Monaten ist seit dem 1. Juli 2017 entfallen. Für Kinder ab 12 Jahren gelten zusätzliche Voraussetzungen. Eine Begrenzung auf den 16. Geburtstag ist politisch angekündigt, aber nicht geltendes Recht.

Wird das Kindergeld auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet?

Ja, in voller Höhe. Vom Mindestunterhalt wird das Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen, 2026 also 259 Euro. Beim Kindesunterhalt, den der andere Elternteil schuldet, wird dagegen nur das halbe Kindergeld abgezogen. Deshalb ist der Unterhaltsvorschuss niedriger als der Mindestunterhalt, den das Kind eigentlich beanspruchen kann.

Muss ich den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen?

In der Regel nicht. Zurückzahlen muss der betreuende Elternteil nur, wenn er falsche oder unvollständige Angaben gemacht, eine Änderung nicht gemeldet oder gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass die Voraussetzungen fehlten. Hat das Kind nach dem Antrag eigenes Einkommen oder Unterhalt bekommen, das nicht berücksichtigt wurde, muss es den zu viel gezahlten Betrag erstatten.

Muss der andere Elternteil den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen?

Ja, soweit er unterhaltspflichtig und leistungsfähig ist. Der Unterhaltsanspruch des Kindes geht in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf das Land über, und das Jugendamt fordert das Geld von ihm zurück. Dafür kann es Auskünfte beim Arbeitgeber, bei Versicherungen und beim Finanzamt einholen und den Unterhalt einklagen und vollstrecken.

Gibt es Unterhaltsvorschuss beim Wechselmodell?

Nur, wenn das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt. Nach dem Bundesverwaltungsgericht darf der Betreuungsanteil des anderen Elternteils 40 Prozent nicht erreichen. Beim paritätischen Wechselmodell mit gleichen Anteilen besteht deshalb kein Anspruch. Ein erweiterter Umgang unter dieser Grenze schadet nicht.

Brauche ich für den Unterhaltsvorschuss eine Scheidung?

Nein. Es genügt, dass Sie von Ihrem Ehepartner dauernd getrennt leben. Den Unterhaltsvorschuss können Sie deshalb schon im Trennungsjahr beantragen. Die Scheidung ändert am Anspruch nichts; erst eine neue Heirat beendet ihn.

Wo beantrage ich Unterhaltsvorschuss?

Bei der Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamts an Ihrem Wohnort, schriftlich und vielerorts auch online. Den Antrag stellt der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Gezahlt wird ab dem Antragsmonat, rückwirkend höchstens für den Monat davor. Stellen Sie den Antrag deshalb sofort, wenn der Unterhalt ausbleibt.

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