Die Krankenversicherung nach der Scheidung ändert sich für jeden, der über den Ehepartner familienversichert war: Während der Trennung bleibt die beitragsfreie Familienversicherung bestehen, mit der Rechtskraft der Scheidung endet sie. Eine Lücke entsteht nicht – ab dem nächsten Tag führt die Krankenkasse die Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, dann aber mit eigenen Beiträgen, ohne Einkommen 2026 rund 270 € im Monat. Wer nachehelichen Unterhalt bekommt, kann diese Kosten als Krankenvorsorgeunterhalt verlangen. Für Ehegatten von Beamten fällt die Beihilfe weg; die private Versicherung muss binnen sechs Monaten aufgestockt werden.
Bleiben Sie während der Trennung familienversichert?
Familienversicherung, beitragsfreie Mitversicherung und „über den Ehepartner versichert“ bezeichnen dasselbe: Der Ehegatte eines Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung ist ohne eigene Beiträge mitversichert, solange er selbst kein nennenswertes Einkommen hat und nicht anderweitig versichert ist (§ 10 Abs. 1 SGB V). Das Gesetz knüpft an die Ehe an, nicht an das Zusammenleben. Solange Sie verheiratet sind, ändert die Trennung an der Familienversicherung deshalb nichts – auch nicht nach Ablauf des Trennungsjahres und auch nicht, wenn der Scheidungsantrag schon eingereicht ist.
Die Familienversicherung kann aber schon vor der Scheidung enden, wenn eine ihrer Voraussetzungen wegfällt:
- Eigenes Einkommen. Das Gesamteinkommen darf regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen, 2026 sind das 565 € im Monat; bei einem Minijob gilt die Geringfügigkeitsgrenze von 603 € (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V).
- Eigene Versicherungspflicht. Wer eine Beschäftigung oberhalb der Minijob-Grenze aufnimmt, ist selbst pflichtversichert – die Familienversicherung tritt dahinter zurück.
- Hauptberufliche Selbstständigkeit schließt die Familienversicherung aus.
- Wechsel des Ehepartners in die private Krankenversicherung. Die Familienversicherung hängt an seiner Mitgliedschaft. Endet sie, endet auch Ihr Schutz über ihn.
Was in den ersten Wochen nach der Trennung sonst zu regeln ist – Konten, Unterlagen, Unterhalt –, steht unter Trennung: die ersten Schritte.
Was passiert mit der Krankenversicherung nach der Scheidung?
Mit der Rechtskraft der Scheidung sind Sie nicht mehr Ehegatte des Mitglieds – die Familienversicherung endet. Maßgeblich ist nicht der Scheidungstermin, sondern der Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig wird. Ohne Rechtsmittelverzicht ist das frühestens einen Monat nach der Zustellung; wie das abläuft, steht unter Scheidungsbeschluss und Rechtskraft, wann ein Verzicht möglich ist, unter Wann ist die Scheidung rechtskräftig? Den genauen Tag weist der Rechtskraftvermerk aus.
Die obligatorische Anschlussversicherung
Eine Lücke im Versicherungsschutz entsteht nicht. Endet die Familienversicherung, setzt sich die Versicherung mit dem Tag danach als freiwillige Mitgliedschaft fort (§ 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V) – in der Regel bei der Krankenkasse, über die Sie bisher familienversichert waren. Man spricht von der obligatorischen Anschlussversicherung. Sie tritt kraft Gesetzes ein; einen Antrag brauchen Sie nicht, und eine Vorversicherungszeit verlangt die Vorschrift nicht.
Austreten können Sie nur innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Krankenkasse Sie auf diese Möglichkeit hingewiesen hat – und nur, wenn Sie nachweisen, dass Sie anderweitig im Krankheitsfall abgesichert sind, etwa durch einen privaten Versicherungsvertrag (§ 188 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V). Ohne diesen Nachweis bleibt es bei der freiwilligen Mitgliedschaft.
Und der freiwillige Beitritt binnen drei Monaten?
Daneben erlaubt das Gesetz Personen, deren Familienversicherung erlischt, den freiwilligen Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Familienversicherung anzuzeigen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 SGB V) und setzt eine Vorversicherungszeit voraus. Neben der Anschlussversicherung, die ohnehin greift, hat dieser Weg für Geschiedene kaum noch Bedeutung. Die Dreimonatsfrist ist trotzdem eine gute Merkgröße: Wer sich bis dahin bei der Krankenkasse gemeldet und sein Einkommen angegeben hat, verpasst keine Frist.
Was Sie selbst tun müssen
Die Krankenkasse erfährt von der Scheidung nicht automatisch. Ihr bisheriger Ehepartner ist als Mitglied verpflichtet, Änderungen bei den Familienversicherten zu melden (§ 10 Abs. 6 SGB V). Verlassen Sie sich nicht darauf: Schicken Sie der Krankenkasse selbst eine Kopie des Beschlusses mit Rechtskraftvermerk und beantworten Sie den Einkommensfragebogen, den sie Ihnen dann zuschickt. Wer keine Nachweise vorlegt, wird so eingestuft, als verdiene er die Beitragsbemessungsgrenze, und zahlt den Höchstbeitrag (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V) – 2026 mehr als 1.100 € im Monat.
Beitrag berechnen: Was kostet die Krankenversicherung nach der Scheidung?
Als freiwilliges Mitglied zahlen Sie Beiträge nach Ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 240 Abs. 1 SGB V). Beitragspflichtig ist nicht nur Arbeitslohn, sondern grundsätzlich jede Einnahme, die Ihnen zum Leben zur Verfügung steht – auch Mieteinnahmen, Kapitalerträge und der Unterhalt, den Sie von Ihrem geschiedenen Ehepartner erhalten. Nach oben ist die Bemessung durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt (2026: 5.812,50 € im Monat).
Nach unten gilt eine Mindestbemessungsgrundlage: Auch wer kein Einkommen hat, zahlt Beiträge so, als hätte er für jeden Kalendertag den neunzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße eingenommen (§ 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V). 2026 sind das 1.318,33 € im Monat. Ohne Anspruch auf Krankengeld gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 % (§ 243 SGB V), dazu kommt der Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse. Einen Arbeitgeber, der die Hälfte trägt, gibt es nicht; den Beitrag zahlen Sie allein. Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung.
| Beispielrechnung 2026 | Ohne Einkommen | 1.600 € Unterhalt |
|---|---|---|
| Beitragspflichtige Einnahmen | 1.318,33 € (Mindestbemessung) | 1.600,00 € |
| Krankenversicherung 16,9 % (14,0 % + 2,9 % durchschnittlicher Zusatzbeitrag) | 222,80 € | 270,40 € |
| Pflegeversicherung 3,6 % (mit Kind) | 47,46 € | 57,60 € |
| Beitrag im Monat | 270,26 € | 328,00 € |
Kinderlose ab 23 Jahren zahlen in der Pflegeversicherung 4,2 %, ohne Einkommen also insgesamt 278,17 € im Monat. Der Zusatzbeitrag unterscheidet sich je nach Krankenkasse.
Dieser Betrag ist der Grund, warum der Krankenvorsorgeunterhalt in keiner Unterhaltsberechnung fehlen sollte: Ohne ihn zahlen Sie die Beiträge aus dem Unterhalt, der eigentlich Ihren Lebensbedarf decken soll.
Wann sind Sie nach der Scheidung pflichtversichert?
Die freiwillige Mitgliedschaft ist nur die Auffanglösung. Sobald Sie selbst versicherungspflichtig werden, geht die Pflichtversicherung vor – und die ist meist günstiger, weil sich der Beitrag nur nach bestimmten Einnahmen richtet und andere ihn ganz oder teilweise tragen.
- Beschäftigung. Arbeitnehmer mit einem Verdienst oberhalb der Minijob-Grenze sind pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V); der Arbeitgeber trägt etwa die Hälfte des Beitrags. Wer mehr als die Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient (2026: 77.400 €), ist versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) und bleibt freiwillig versichert.
- Minijob. Eine geringfügige Beschäftigung macht nicht versicherungspflichtig (§ 7 SGB V). Es bleibt bei der freiwilligen Mitgliedschaft.
- Arbeitslosengeld. Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V); die Beiträge werden für ihn gezahlt.
- Grundsicherungsgeld. Wer Grundsicherungsgeld bezieht (bis Juni 2026: Bürgergeld), ist ebenfalls pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Ausnahme: Wer unmittelbar zuvor privat versichert war, bleibt privat versichert (§ 5 Abs. 5a SGB V).
- Rente. Beziehen Sie eine eigene gesetzliche Rente – etwa nach dem Versorgungsausgleich –, kann Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner eintreten (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Die Jahre der Familienversicherung zählen für die Vorversicherungszeit mit. Was das für ältere Paare bedeutet, steht unter Krankenversicherung bei der Scheidung im Alter.
Wer hauptberuflich selbstständig ist, bleibt freiwillig versichert und zahlt Beiträge nach seinem Einkommen.
Privat versichert oder Beihilfe: Was endet mit der Scheidung?
War Ihr Ehepartner privat versichert oder Beamter, gab es keine Familienversicherung – und damit auch keine Anschlussversicherung in der gesetzlichen Kasse. Was nach der Scheidung gilt, hängt davon ab, wie Sie abgesichert waren. Fest steht: Eine Lücke dürfen Sie nicht entstehen lassen. Wer im Inland wohnt und nicht gesetzlich versichert ist, muss eine private Krankheitskostenversicherung abschließen und aufrechterhalten (§ 193 Abs. 3 VVG).
Mitversichert im Vertrag des Ehepartners
Oft ist der Ehepartner Versicherungsnehmer und Sie sind nur versicherte Person in seinem Vertrag. Die Scheidung beendet diesen Vertrag nicht. Kündigt Ihr Ehepartner die Versicherung für Sie, wird die Kündigung nur wirksam, wenn Sie davon erfahren haben; Sie können dann innerhalb von zwei Monaten erklären, dass Sie den Vertrag selbst als Versicherungsnehmer fortführen (§ 207 Abs. 2 VVG). So bleibt Ihr Versicherungsverhältnis mit seinen Rechten erhalten. Sinnvoll ist es ohnehin, die Umschreibung auf Sie rund um die Scheidung mit dem Versicherer zu klären – dann bestimmen und zahlen Sie selbst.
Beihilfe über den verbeamteten Ehepartner
Ehegatten von Beamten sind in der Beihilfe berücksichtigungsfähig (für Bundesbeamte § 4 Abs. 1 BBhV; die Länder haben eigene Beihilfevorschriften). Mit der Scheidung endet das. Den Anteil, den bisher die Beihilfe übernommen hat, müssen Sie nun selbst versichern. Dafür gibt das Gesetz einen Anspruch: Entfällt der Beihilfeanspruch, muss der Versicherer den Schutz im Rahmen der bestehenden Tarife so anpassen, dass der Wegfall ausgeglichen wird. Stellen Sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten, geschieht das ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten (§ 199 Abs. 2 VVG). Der Beitrag steigt dadurch deutlich – lassen Sie ihn vor der Scheidung durchrechnen.
Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung?
Nur, wenn Sie versicherungspflichtig werden – etwa durch eine Beschäftigung unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder den Bezug von Arbeitslosengeld. Die private Krankenversicherung können Sie dann binnen drei Monaten mit Wirkung zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG). Ab 55 ist der Weg zurück grundsätzlich versperrt, wenn Sie in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren (§ 6 Abs. 3a SGB V). Wer sich die Rückkehr in die private Versicherung offenhalten will, kann bei vielen Versicherern eine Anwartschaftsversicherung abschließen; sie sichert gegen einen laufenden Beitrag die Bedingungen für einen späteren Wiedereintritt.
Der Basistarif als Sicherheitsnetz
Wird die private Versicherung zu teuer, bleibt der Basistarif. Ihn muss jeder private Krankenversicherer unter den gesetzlichen Voraussetzungen gewähren (§ 193 Abs. 5 VVG). Seine Leistungen sind mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar, der Beitrag darf deren Höchstbeitrag nicht übersteigen; wer hilfebedürftig ist oder durch den Beitrag würde, zahlt die Hälfte (§ 152 Abs. 3 und 4 VAG). Billig ist der Basistarif trotzdem nicht – er ist eine Untergrenze, keine Sparlösung. Den Anspruch auf Anpassung ohne Risikoprüfung und Wartezeiten nach dem Wegfall der Beihilfe gibt es im Basistarif nicht (§ 199 Abs. 3 VVG).
Krankenvorsorgeunterhalt: Beiträge vom Ex-Partner verlangen
Wer nach der Scheidung Unterhalt bekommt, muss die neuen Beiträge nicht aus diesem Unterhalt bestreiten. Zum Lebensbedarf, nach dem sich der nacheheliche Unterhalt richtet, gehören ausdrücklich auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit (§ 1578 Abs. 2 BGB). Dieser Teil heißt Krankenvorsorgeunterhalt; er steht neben dem Elementarunterhalt für den laufenden Lebensbedarf und neben einem etwaigen Altersvorsorgeunterhalt.
Voraussetzung ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt dem Grunde nach – etwa wegen Kinderbetreuung, Alters, Krankheit oder als Aufstockungsunterhalt. Welche Tatbestände es gibt und wie lange gezahlt wird, erklärt die Seite Nachehelicher Unterhalt ab Rechtskraft.
So wird der Krankenvorsorgeunterhalt berechnet
Maßgeblich sind die Beiträge für eine angemessene Versicherung – nach einer Ehe in der gesetzlichen Krankenversicherung also in der Regel die Beiträge der freiwilligen Mitgliedschaft. In der Praxis der Familiengerichte wird der Krankenvorsorgeunterhalt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorweg abgezogen; erst danach wird der Elementarunterhalt berechnet. Der Elementarunterhalt fällt dadurch etwas niedriger aus, der Gesamtbetrag in aller Regel höher – und Ihre Versicherung ist gedeckt. Weil auch der Unterhalt selbst beitragspflichtig ist, muss die Rechnung beides im Blick behalten.
Verlangen Sie den Krankenvorsorgeunterhalt ausdrücklich und beziffert. Er ist zweckgebunden: Das Geld gehört an die Krankenkasse oder den Versicherer.
Und während der Trennung?
Solange die Familienversicherung besteht, zahlen Sie keine eigenen Beiträge – ein Krankenvorsorgeunterhalt fällt dann nicht an. Anders, wenn Sie in der Trennungszeit selbst Beiträge zahlen müssen, etwa weil Sie privat versichert sind oder die Familienversicherung wegen eigenen Einkommens weggefallen ist: Dann gehören die Kosten einer angemessenen Krankenversicherung zum angemessenen Unterhalt, den Sie als Trennungsunterhalt verlangen können (§ 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB). § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB betrifft dagegen nur die Altersvorsorge: Erst ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags gehören auch die Kosten einer Versicherung für das Alter und die verminderte Erwerbsfähigkeit zum Trennungsunterhalt.
Bleiben die Kinder nach der Scheidung familienversichert?
Ja. Die Familienversicherung der Kinder hängt an der Mitgliedschaft eines Elternteils, nicht an der Ehe der Eltern. Ist ein Elternteil gesetzlich versichert, bleiben die Kinder über ihn beitragsfrei mitversichert – unabhängig davon, bei wem sie nach der Scheidung leben.
Kinder sind mitversichert bis zum 18. Geburtstag, bis 23, wenn sie nicht erwerbstätig sind, bis 25, solange sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, und unter weiteren Voraussetzungen ohne Altersgrenze, wenn sie wegen einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 10 Abs. 2 SGB V). Wie bei Erwachsenen gilt die Einkommensgrenze von 565 € im Monat (2026), bei einem Minijob 603 €.
Eine Ausnahme kann sich mit der Scheidung sogar zugunsten der Kinder erledigen: Kinder sind nicht familienversichert, wenn der mit ihnen verwandte Ehegatte des Mitglieds privat versichert ist, mehr verdient als das Mitglied und sein Einkommen regelmäßig ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt – 2026 also 6.450 € im Monat (§ 10 Abs. 3 SGB V). Die Regel knüpft an die Ehe an. Nach der Scheidung ist der besserverdienende, privat versicherte Elternteil nicht mehr Ehegatte des Mitglieds; dann kommt die Familienversicherung über den gesetzlich versicherten Elternteil in Betracht. Lassen Sie das von der Krankenkasse prüfen. Den privaten Vertrag des Kindes kann der Versicherungsnehmer in diesem Fall binnen drei Monaten kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG). Wie hoch der Kindesunterhalt ausfällt, steht auf einer eigenen Seite.
Checkliste: Was ist rund um die Rechtskraft zu tun?
Den Tag der Rechtskraft können Sie grob vorausplanen; wie lange die einzelnen Abschnitte dauern, zeigt die Seite Wie lange dauert eine Scheidung? Diese Schritte gehören in den Kalender:
| Wann | Was | Grundlage |
|---|---|---|
| Während der Trennung | Eigenes Einkommen im Blick behalten (565 €, Minijob 603 €); Anlage U zum Realsplitting erst nach Klärung des Nachteilsausgleichs unterschreiben | § 10 Abs. 1 SGB V |
| Vor dem Scheidungstermin | Nachehelichen Unterhalt einschließlich Krankenvorsorgeunterhalt klären; bei Beihilfe oder Mitversicherung im privaten Vertrag mit dem Versicherer sprechen | § 1578 Abs. 2 BGB |
| Tag der Rechtskraft | Familienversicherung endet; ab dem Folgetag freiwillige Mitgliedschaft | § 188 Abs. 4 SGB V |
| Sobald der Rechtskraftvermerk da ist | Beschluss an die Krankenkasse schicken, Einkommensfragebogen beantworten – sonst droht der Höchstbeitrag | § 240 Abs. 1 SGB V |
| 2 Wochen nach Hinweis der Kasse | Austritt nur, wenn eine anderweitige Absicherung nachgewiesen ist | § 188 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V |
| Spätestens 3 Monate nach Rechtskraft | Meldung bei der Krankenkasse abgeschlossen (Frist des freiwilligen Beitritts) | § 9 Abs. 2 Nr. 2 SGB V |
| Spätestens 6 Monate nach Rechtskraft | Bei Wegfall der Beihilfe: Anpassung der privaten Versicherung beantragen | § 199 Abs. 2 VVG |
| Nach der Rechtskraft | Nachehelichen Unterhalt erneut anfordern, falls nicht geregelt; Familienversicherung der Kinder prüfen lassen | § 1578 Abs. 2 BGB, § 10 SGB V |
Wie wir Sie unterstützen
Wir sind eine bundesweit tätige Kanzlei für Familienrecht und begleiten Scheidungen vollständig online. Ob in Ihrem Fall Krankenvorsorgeunterhalt geschuldet ist, wie hoch er ausfällt und wie Sie ihn absichern, klären wir in einer kostenlosen Erstberatung.
Sind Sie sich über die Folgen einig, führt der Weg meist über eine einvernehmliche Scheidung. Was sie kostet, sehen Sie im Kostenrechner; reicht das Geld nicht, kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht.
Zuletzt geprüft: Oktober 2026 durch Rechtsanwalt Finn Pietruschka · Beträge Stand 2026 · Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.