Kann ich mich wegen Fremdgehen sofort scheiden lassen?
Fremdgehen, Untreue, Ehebruch und Affäre meinen im Scheidungsrecht dasselbe: Ein Ehegatte wendet sich während der Ehe einem anderen Menschen zu. Einen eigenen Scheidungsgrund macht das Gesetz daraus nicht. Es fragt nicht, wer schuld ist, sondern ob die Ehe gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB). Regulär kann die Ehe erst geschieden werden, wenn Sie mindestens ein Jahr getrennt leben – das Trennungsjahr gilt auch nach einem Seitensprung.
Vor Ablauf dieses Jahres lässt § 1565 Abs. 2 BGB die Scheidung nur zu, wenn die Fortsetzung der Ehe für Sie eine unzumutbare Härte wäre und die Gründe dafür in der Person Ihres Ehepartners liegen. Man spricht dann von einer Härtefallscheidung oder Scheidung ohne Trennungsjahr. Das Fremdgehen des Partners ist zwar ein Grund, der in seiner Person liegt. Für sich allein genügt es nach der Rechtsprechung aber nicht.
Wo die Grenze verläuft, zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart. Welche Sonderfälle bei Untreue sonst diskutiert werden und was Sie nachweisen müssen, erklären wir auf der Themenseite Trennungsjahr trotz Untreue. Hier geht es um einen konkreten Gerichtsfall und darum, was von ihm nach der BGH-Entscheidung von 2026 bleibt.
Der Fall: neue Partnerin, während die Ehefrau schwer krank war
- Gericht
- Oberlandesgericht Stuttgart, Senat für Familiensachen
- Datum
- Beschluss vom 17.09.2015
- Aktenzeichen
- 11 UF 76/15
- ECLI
- ECLI:DE:OLGSTUT:2015:
0917.11UF76.15.0A - Vorinstanz
- Amtsgericht – Familiengericht – Göppingen, Beschluss vom 18.03.2015 – 10 F 71/15
- Ergebnis
- Härtegrund bejaht; Scheidungsbeschluss trotzdem aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen
- Quelle
- Volltext im Landesrecht Baden-Württemberg (Bürgerservice)
Der Fall
Die Eheleute hatten einen erwachsenen Sohn. Die Ehefrau war seit Jahren schwer erkrankt. Behandelt wurde sie zuletzt nur noch palliativ, eine Heilung wurde ihr nicht in Aussicht gestellt, und ihre Lebenserwartung war ungewiss. Spätestens im September 2014 lernte der Ehemann eine andere Frau kennen und ging mit ihr eine Beziehung ein. Er verbrachte mit ihr ein Wochenende im Hotel und besuchte mit ihr im Oktober 2014 ein Spiel. Dort traten die beiden nach seinen eigenen Angaben vor dem Amtsgericht in der Öffentlichkeit als Paar auf. Seine Frau erfuhr von der Beziehung nicht von ihm, sondern über Dritte.
Zum Jahreswechsel 2014/2015 trennten sich die Eheleute zunächst innerhalb des gemeinsamen Hauses: Die Frau zog am zweiten Weihnachtsfeiertag aus dem Schlafzimmer aus, wusch und kochte aber noch für ihren Mann. Am 2. Januar 2015 zog er in das Büro im Keller, und sie versorgte ihn nicht mehr. Später zog die Frau ganz aus.
Das Verfahren
Den Scheidungsantrag reichte die Frau im Januar 2015 ein, wenige Wochen nach der Trennung. Das Amtsgericht – Familiengericht – Göppingen hörte beide an und schied die Ehe am 18. März 2015, keine drei Monate nach der Trennung. Den Versorgungsausgleich trennte es auf Antrag der Frau ab, um über ihn später gesondert zu entscheiden. Das Amtsgericht sah im Ehebruch und darin, dass der Mann die Beziehung nach außen trug, angesichts der gesundheitlichen Lage der Frau eine unerträgliche Situation.
Der Mann legte Beschwerde ein und wollte den Scheidungsantrag abweisen lassen. Seiner Frau sei zuzumuten, das Trennungsjahr abzuwarten. Auch er sei durch die jahrelange Krankheit psychisch schwer belastet und habe in seiner Freundin jemanden gefunden, der ihm zuhöre. In Familiensachen ergeht die Entscheidung übrigens als Beschluss; im Alltag spricht man trotzdem vom „Urteil“.
Was das Oberlandesgericht entschieden hat
In der Frage, um die beide gestritten hatten, gab der Senat der Frau recht: Ein Härtegrund nach § 1565 Abs. 2 BGB lag vor. Trotzdem hob er den Scheidungsbeschluss auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück – aus einem Grund, der mit dem Fremdgehen nichts zu tun hatte: Der Versorgungsausgleich hätte nicht abgetrennt werden dürfen. Beide Teile der Entscheidung erklären wir in den nächsten Abschnitten. Wichtig vorab: Es handelt sich um die Einzelfallentscheidung eines Oberlandesgerichts, die andere Gerichte nicht bindet.
Wann reicht Untreue für eine Scheidung ohne Trennungsjahr?
Den Ausgangspunkt formuliert der Senat deutlich (Rn. 9): Ein Treuebruch allein und das öffentliche Auftreten mit dem neuen Partner begründen keine unzumutbare Härte. Erst wenn besondere Begleitumstände hinzukommen, wenn also die Art und Weise des Ehebruchs besonders verletzend und erniedrigend ist, kann ein Härtefall vorliegen. Maßgeblich ist nicht das Empfinden der verletzten Person, sondern eine objektive Betrachtung, und die Anforderungen sind streng. Das Trennungsjahr soll verhindern, dass sich Eheleute aus einer vorübergehenden Krise heraus voreilig scheiden lassen.
Im Stuttgarter Fall sah der Senat diese Schwelle überschritten. Den Ausschlag gaben mehrere Umstände zusammen (Rn. 10 und 11):
- Besondere Verletzlichkeit. Die Frau war schwer krank und wurde nur noch palliativ behandelt. Der Senat sah sie deshalb objektiv in einer besonders verletzlichen und hilflosen Lage.
- Das Wissen des Mannes. Er nahm die neue Beziehung auf, obwohl er wusste, wie schwer seine Frau erkrankt war und dass ihre Lebenserwartung sank. Ihre besonders hilflose Lage dürfte ihm nach Auffassung des Senats bewusst gewesen sein.
- Öffentlich und ohne Aussprache. Er zeigte sich mit der Partnerin öffentlich als Paar, ohne vorher mit seiner Frau über eine Trennung gesprochen zu haben. Seine Frau erfuhr es über Dritte.
- Ungleichgewicht. Der Mann plante ein neues Leben mit seiner Freundin, während seine Frau wegen ihrer Erkrankung keine solche Zukunft vor sich hatte. Gerade in dieser Lage war sie auf den Beistand ihres Mannes besonders angewiesen.
Die Belastung des Mannes hat der Senat dabei nicht übergangen. Er berücksichtigte, dass die Eheleute die Krankheit seit Jahren gemeinsam durchgestanden hatten und auch der Mann darunter litt. Am Ergebnis änderte das nichts: Der Frau sei eine Fortsetzung der Ehe „auch nur dem Bande nach nicht länger zuzumuten“ (Rn. 11). Nicht erst das Zusammenleben, schon das bloße Verheiratetsein mit diesem Mann war ihr also nicht mehr zuzumuten.
Die Frau hatte außerdem behauptet, ihr Mann habe mit der neuen Partnerin im Ehebett geschlafen, während sie wegen ihrer Krankheit nicht zu Hause war. Er bestritt das. Der Senat ließ die Frage offen, weil es darauf nicht mehr ankam (Rn. 12). Die Härte ergab sich hier also nicht aus einem einzelnen Detail, sondern aus dem Zusammentreffen von Untreue und der besonderen Hilflosigkeit der Frau.
Warum wurde die Ehe trotzdem nicht sofort geschieden?
Obwohl der Senat die Härte bejahte, hob er den Scheidungsbeschluss auf (Rn. 13). Der Grund lag im Verfahren: Über die Scheidung und die sogenannten Folgesachen, vor allem den Versorgungsausgleich, wird grundsätzlich zusammen verhandelt und entschieden. Das nennt man Scheidungsverbund (§ 137 Abs. 1 FamFG).
Aus dem Verbund lösen darf das Gericht eine Folgesache nur in engen Fällen. Das Amtsgericht hatte sich auf § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG gestützt. Danach müsste sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte wäre. Beides muss zusammenkommen. Eine außergewöhnliche Verzögerung sah der Senat nicht: Der Scheidungsantrag war erst im Januar 2015 eingegangen, und für den Versorgungsausgleich fehlte nur noch eine einzige Auskunft der gesetzlichen Rentenversicherung (Rn. 16).
Die Härte, die eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres erlaubt, ist also nicht dieselbe Härte, die eine Abtrennung des Versorgungsausgleichs rechtfertigt. Die Kriterien stimmen nach dem Senat nicht überein, und eine Härtefallscheidung führt nicht automatisch zur Abtrennung (Rn. 16); in der Rechtsprechung wird das nicht ganz einheitlich gesehen. Weil das Amtsgericht über den Versorgungsausgleich nicht mitentschieden hatte, lag der Sache nach eine unzulässige Teilentscheidung vor – ein schwerer Verfahrensfehler, den der Senat auch ohne Antrag beachtete (Rn. 17). Das Verfahren ging an das Amtsgericht Göppingen zurück. Wie es dort ausging, ergibt sich aus der veröffentlichten Entscheidung nicht.
Würde der Fall heute genauso entschieden? Der BGH 2026
Der Bundesgerichtshof hat sich mit Versäumnisbeschluss vom 8. Juli 2026 (XII ZB 576/25) grundlegend zur Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres geäußert und dabei den Stuttgarter Beschluss mehrfach zitiert. Im BGH-Fall ging es nicht um Untreue, sondern um den Vorwurf schwerer Übergriffe innerhalb der Familie; den Fall erklären wir auf der Themenseite unter BGH-Entscheidung vom Juli 2026. Durch Versäumnisbeschluss entschied der BGH, weil der Ehemann in der Verhandlung nicht vertreten war; inhaltlich beruht die Entscheidung nach seinen eigenen Worten nicht auf der Säumnis. Für Fälle von Untreue ist wichtig, was er zum Maßstab sagt:
- Bestätigt: der Ausgangspunkt. Das Trennungsjahr entfällt nur, wenn in der Person des anderen Ehegatten Gründe liegen, die so schwer wiegen, dass dem Antragsteller bei objektiver Beurteilung nicht angesonnen werden kann, weiter mit ihm verheiratet zu sein. Dafür beruft sich der BGH unter anderem auf den Stuttgarter Beschluss (Rn. 14). Auch dass objektiv zu urteilen ist und strenge Anforderungen gelten, übernimmt er (Rn. 17).
- Nicht genug: „sinnloser Formalismus“. Es reicht nicht, wenn ein objektiver Betrachter nachvollziehen kann, dass sich jemand endgültig von der Ehe abgewandt hat und das Warten deshalb bloße Formsache wäre. Für diese Formel verweist der BGH unter anderem auf den Stuttgarter Beschluss. Entscheidend ist, ob schon das förmliche Fortbestehen des Ehebandes unzumutbar ist (Rn. 15). Ob eine Versöhnung noch möglich ist, lasse sich nicht verlässlich vorhersagen, und gerade die Dauer des Getrenntlebens sei ein wichtiges Indiz dafür, wie ernst der Scheidungswille ist (Rn. 16).
- Gesamtbetrachtung. Das Gericht muss alle Umstände des Einzelfalls zusammen würdigen. Ein Verschulden ist nicht zwingend nötig, und eine Verzeihung schließt die Härte nicht automatisch aus (Rn. 18).
Was das für den Stuttgarter Fall bedeutet
Der Stuttgarter Senat hat sein Ergebnis nicht allein auf die Formel gestützt, die der BGH nicht genügen lässt. Er hat ausdrücklich festgestellt, dass der Frau die Fortsetzung der Ehe auch nur dem Bande nach nicht zuzumuten war (Rn. 11), und damit die Frage beantwortet, auf die es nach dem BGH ankommt. Ein Teil seiner Begründungsformel trägt nach dem BGH aber nicht mehr. Ob der Fall heute genauso entschieden würde, ist deshalb offen. Klar ist nach dem BGH nur: Dass eine Trennung nach einem Seitensprung für Außenstehende nachvollziehbar ist, genügt nicht.
Was heißt das für Sie?
Wenn Ihr Partner fremdgegangen ist und Sie sich sofort scheiden lassen wollen, ist der Stuttgarter Fall vor allem eines: eine seltene Ausnahme. Für die meisten Betroffenen führt der schnellste Weg über ein gut vorbereitetes Trennungsjahr.
1. Das Trennungsjahr läuft ab der Trennung
Das Trennungsjahr beginnt mit dem Tag, an dem Sie getrennt leben, nicht mit der Entdeckung der Affäre und nicht mit dem Scheidungsantrag. Wann das genau ist, lesen Sie unter Wann beginnt das Trennungsjahr? Getrennt leben können Sie auch unter einem Dach. Im Stuttgarter Fall schildert der Senat die Trennung genau so: erst getrennte Schlafzimmer, dann auch keine Wäsche und kein Essen mehr für den Mann. Was dabei erlaubt ist, zeigt unser Beitrag Getrennt leben in einer Wohnung. Ihren Stichtag rechnen Sie mit dem Trennungsjahr-Rechner aus.
2. Den Antrag rechtzeitig vorbereiten
Den Scheidungsantrag können Sie vorbereiten, während das Trennungsjahr läuft. In der Praxis wird er oft einige Wochen vor Ablauf eingereicht, denn maßgeblich ist, ob das Jahr bei der letzten mündlichen Verhandlung vorbei ist. Das hat aber Nebenwirkungen, etwa auf die Stichtage für Zugewinn und Versorgungsausgleich. Was Sie dabei beachten sollten, erklären wir unter Antrag früher einreichen.
3. Der Versorgungsausgleich gehört in den Verbund
Auch eine Härtefallscheidung ist kein Abkürzungsweg für die Folgesachen. Den Versorgungsausgleich führt das Familiengericht in der Regel von Amts wegen im Verbund mit der Scheidung durch, und die Auskünfte der Rentenversicherung und anderer Versorgungsträger brauchen Zeit. Füllen Sie die Fragebögen deshalb zügig aus. Wie das Verfahren abläuft und welche Anrechte geteilt werden, erklärt unsere Seite zum Versorgungsausgleich.
4. Wann sich eine Prüfung trotzdem lohnt
Kommen zur Untreue besondere Umstände hinzu, etwa eine schwere Erkrankung, in der Sie auf Ihren Partner besonders angewiesen waren, lohnt sich eine Prüfung im Einzelfall. Welche Gründe die Gerichte sonst anerkennen und welche nicht, zeigt unsere Übersicht Welche Gründe reichen. Rechnen Sie dabei nüchtern: Als das Oberlandesgericht im September 2015 entschied, lebten die Eheleute aus dem Stuttgarter Fall seit mehr als acht Monaten getrennt – geschieden waren sie da noch nicht. Will Ihr Partner der Scheidung nicht zustimmen, lesen Sie, wie eine Scheidung ohne Zustimmung abläuft.
Ein Einzelfall, kein Automatismus. Der Stuttgarter Beschluss ist die Entscheidung eines Oberlandesgerichts in einem besonders gelagerten Einzelfall und bindet andere Gerichte nicht. Den Maßstab hat inzwischen der Bundesgerichtshof präzisiert. Weitere Entscheidungen finden Sie in unserer Übersicht Urteile zur Scheidung, etwa eine Härtefallscheidung nach jahrelanger Gewalt im Beitrag Ohne Trennungsjahr scheiden lassen.
Wie wir Sie unterstützen
Wir sind eine reine Online-Kanzlei und arbeiten bundesweit. In der kostenlosen Erstberatung schätzen wir ein, ob die Umstände in Ihrem Fall über einen gewöhnlichen Seitensprung hinausgehen und wie Sie das Trennungsjahr sauber dokumentieren. Was die Scheidung kostet, zeigt Ihnen unser Kostenrechner – mit verbindlichem Angebot per E-Mail in 24 Stunden.
- Kostenlose Erstberatung – 30 Minuten, telefonisch oder per Video
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