Niedrigste Kosten Wir berechnen nur die gesetzlichen Mindestgebühren.
100% digital & bundesweit
12+ Jahre Erfahrung
Mandantenportal
Ablauf Trennungsjahr Beratung Wissen Mediathek Kontakt Jetzt Kosten berechnen
Rechtsprechung

Ohne Trennungsjahr scheiden lassen: Ein Urteil zeigt, wann es geht

Ja, aber nur in Ausnahmefällen: Ohne Trennungsjahr scheiden lassen können Sie sich, wenn die Fortsetzung der Ehe für Sie eine unzumutbare Härte wäre und die Gründe dafür in der Person Ihres Ehepartners liegen. Unzumutbar muss dabei schon das Verheiratetsein selbst sein, nicht erst das Zusammenleben – dass die Beziehung kaputt ist, reicht allein nicht. Wie das in der Praxis aussieht, zeigt ein Fall vor dem Oberlandesgericht Oldenburg: 26 Jahre Ehe, wiederholte Schläge und schwere Beleidigungen.

§ 1565
Abs. 2 BGBAusnahme vom Trennungsjahr bei unzumutbarer Härte.
26
Jahre EheSchläge und Beleidigungen im Oldenburger Fall.
2
Kinder als ZeugenIhre Aussagen trugen die Entscheidung.

Kann ich mich ohne Trennungsjahr scheiden lassen?

Härtefallscheidung, Scheidung ohne Trennungsjahr und vorzeitige Scheidung bezeichnen dasselbe: Die Ehe wird geschieden, bevor die Eheleute ein Jahr getrennt leben. Regulär ist das Trennungsjahr Pflicht. Es soll sicherstellen, dass der Entschluss zur Scheidung ernst gemeint und nicht voreilig ist. Eine Ausnahme lässt § 1565 Abs. 2 BGB nur zu, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen:

  1. Die Ehe ist gescheitert. Die Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr, und es ist nicht zu erwarten, dass die Eheleute sie wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 BGB).
  2. Die Fortsetzung der Ehe wäre eine unzumutbare Härte. Das beurteilt das Gericht objektiv, nicht allein nach Ihrem Empfinden, und die Anforderungen sind streng.
  3. Die Gründe liegen beim anderen. Die Härte muss aus der Person Ihres Ehepartners kommen, etwa aus Gewalt, die er ausgeübt hat. Eigene Gründe zählen nicht.

Der entscheidende Punkt ist der zweite. Ob Ihnen das Zusammenleben noch zuzumuten ist, spielt dabei keine Rolle. Das Gericht fragt, ob es Ihnen zuzumuten ist, mit diesem Menschen bis zum Ende des Trennungsjahres verheiratet zu bleiben. Alle Voraussetzungen, die anerkannten Härtegründe und die Schutzmöglichkeiten im Überblick finden Sie auf unserer Themenseite Härtefallscheidung. Hier geht es um einen konkreten Fall, an dem sich zeigt, wo die Grenze liegt.

Der Fall: nach 26 Jahren Ehe ohne Trennungsjahr geschieden

Gericht
Oberlandesgericht Oldenburg
Datum
Beschluss vom 26.04.2018 (vom BGH mit Datum 27.04.2018 zitiert)
Art
Hinweisbeschluss nach § 68 Abs. 3 FamFG
Aktenzeichen
4 UF 44/18
Vorinstanz
Amtsgericht Oldenburg, Beschluss vom 13.02.2018 – 73 F 93/17 S
Quelle
Volltext im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)

Der Fall

Die Eheleute waren 26 Jahre verheiratet. Nach den Angaben der Frau hatte ihr Mann sie immer wieder geschlagen und gekniffen; sie könne das nicht mehr ertragen. Am 23./24. September 2017 eskalierte ein Streit zwischen dem Mann und dem erwachsenen Sohn: Der Sohn bekam eine Ohrfeige, und als die Mutter schlichten wollte, schüttelte der Mann sie heftig. Nachbarn kamen hinzu, die Frau rief die Polizei. Sie erlitt einen Krisenanfall, ein Rettungswagen musste kommen. Spätestens seit diesem Tag leben die Eheleute getrennt.

Zwei der Kinder bestätigten vor Gericht die Schilderungen der Mutter. Der 25-jährige Sohn und eine Tochter berichteten übereinstimmend, dass der Vater auch gegenüber den Kindern gewalttätig geworden war und die Mutter wiederholt mit vulgären, sexualisierten Beschimpfungen herabgewürdigt hatte. Die Tochter hatte bei ihrer Mutter außerdem blaue Flecken gesehen. Die Beschimpfungen geben wir hier bewusst nicht wieder.

Das Verfahren

Die Frau beantragte die Scheidung, ohne das Trennungsjahr abzuwarten. Das Amtsgericht – Familiengericht – Oldenburg hörte beide Eheleute an, vernahm zwei der Kinder als Zeugen und schied die Ehe mit Beschluss vom 13. Februar 2018, knapp fünf Monate nach dem Vorfall im September 2017. Den Versorgungsausgleich trennte es ab; über ihn wird gesondert entschieden.

Der Mann legte Beschwerde ein. Die Zeugen hätten keine konkreten Tätlichkeiten beschrieben, meinte er. Und die Beschimpfungen, die in einer anderen Sprache gefallen und vor Gericht übersetzt worden waren, verlören ihre Schärfe, wenn man sie nicht wörtlich, sondern mit ihrem kulturellen Hintergrund übersetze. Übrigens: In Familiensachen entscheiden die Gerichte durch Beschluss, nicht durch Urteil. Umgangssprachlich ist trotzdem meist vom „Urteil“ die Rede.

Was das Oberlandesgericht angekündigt hat

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 26. April 2018 einen Hinweisbeschluss erlassen: Der Senat kündigte an, die Beschwerde des Mannes ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurückzuweisen. Das erlaubt § 68 Abs. 3 FamFG, wenn das Amtsgericht bereits verhandelt hat und von einer erneuten Verhandlung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beteiligten erhielten zwei Wochen Zeit, Stellung zu nehmen und zu überlegen, ob die Beschwerde mit Blick auf die Kosten aufrechterhalten wird. Im selben Beschluss lehnte der Senat den Antrag des Mannes auf Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde ab, und zwar aus denselben Gründen, aus denen er die Beschwerde für unbegründet hielt.

Wie das Beschwerdeverfahren endete, ist nicht veröffentlicht. Ob der Senat die Beschwerde förmlich zurückgewiesen oder der Mann sie zurückgenommen hat, lässt sich deshalb nicht sagen. Seine Rechtsauffassung hat der Senat aber vollständig begründet: Das Amtsgericht habe die Ehe zu Recht vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden.

Wann ist schon das Verheiratetsein unzumutbar?

Voraussetzung bleibt, dass die Ehe gescheitert ist. Für die Frage der Härte stellt der Senat den Maßstab klar, und zwar unter Berufung auf den Bundesgerichtshof: Es kommt nicht darauf an, ob den Eheleuten das weitere Zusammenleben zuzumuten ist. Unzumutbar muss schon das formale Band der Ehe sein, also der bloße Umstand, mit dem anderen weiter verheiratet zu sein.

Diese Grenze sah der Senat überschritten. Den Ausschlag gab die Verbindung aus beidem: tief verletzende, erniedrigende Beleidigungen und wiederholte körperliche Übergriffe. Drei Überlegungen aus der Begründung sind für Betroffene besonders wichtig:

  • Die Schilderungen waren glaubhaft. Der Mann hielt die Würdigung der Zeugenaussagen für fehlerhaft. Der Senat folgte trotzdem der Würdigung des Amtsgerichts: Dass sich Mutter und zwei Kinder zusammentun, um den Vater zu Unrecht zu belasten, hielt er für wenig lebensnah. Für die Schilderungen sprach zudem, dass beim Vorfall im September 2017 Nachbarn, Polizei und Rettungswagen vor Ort waren.
  • Langes Aushalten spricht nicht gegen Sie. Dass die Frau 26 Jahre geblieben war, schwächte ihren Antrag nicht. Nach Auffassung des Senats ist es typisch für Gewalt in der Ehe, dass Demütigungen und Übergriffe jahrelang ertragen werden, bis es nicht mehr geht.
  • Eine andere Übersetzung ändert nichts. Den Einwand zur Übersetzung ließ der Senat nicht gelten. Die Frau und die Kinder hatten die Worte als tief verletzend erlebt, und wie stark die Frau belastet war, zeigte schon der Einsatz des Rettungswagens. An einem Übersetzungsproblem lag das nicht.

Das Ergebnis fasst der Senat in einem Satz zusammen: „Das Trennungsjahr muss deshalb nicht abgewartet werden“.

Was nicht reicht

Die Kehrseite des strengen Maßstabs: Ein zerrüttetes Verhältnis, Streit oder Entfremdung machen das Verheiratetsein für sich genommen nicht unzumutbar, so belastend sie sind. Der Bundesgerichtshof hat 2026 ausdrücklich betont, dass es nicht genügt, wenn ein Außenstehender nachvollziehen kann, warum sich jemand endgültig von der Ehe abgewandt hat. Ob und wann Untreue ausnahmsweise genügen kann, erklären wir im Beitrag Fremdgehen im Trennungsjahr.

Gilt das heute noch? Der BGH hat den Maßstab 2026 bestätigt

Ja. Der Bundesgerichtshof hat mit Versäumnisbeschluss vom 8. Juli 2026 (XII ZB 576/25) bestätigt: Vor Ablauf des Trennungsjahres kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn sie für den antragstellenden Ehegatten schon wegen ihres förmlichen Fortbestehens unzumutbar ist. Er knüpft damit an seine eigene Rechtsprechung aus dem Jahr 1980 an und führt zur Begründung unter anderem den Oldenburger Beschluss an. Zwei Aussagen aus der Entscheidung ergänzen den Oldenburger Fall:

  • Gesamtbetrachtung. Ob die Fortsetzung der Ehe unzumutbar ist, muss das Gericht anhand aller Umstände des Einzelfalls beurteilen, nicht jeden Vorfall für sich. Eine frühere Versöhnung oder Verzeihung schließt die Härte nicht automatisch aus.
  • Fortwirken trotz Trennung. Schweres Fehlverhalten wie körperliche oder sexuelle Gewalt kann auch dann noch fortwirken, wenn die Eheleute schon räumlich getrennt leben und keinen Kontakt mehr haben.

Zur Einordnung: Der BGH hat durch Versäumnisbeschluss entschieden, weil der Ehemann in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war; geprüft hat er trotzdem den gesamten Sach- und Streitstand. Einen Härtefall hat er nicht selbst festgestellt, sondern die Sache an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückverwiesen. Den Fall besprechen wir auf der Themenseite unter BGH-Entscheidung vom Juli 2026.

Was heißt das für Sie?

Wer sich ohne Trennungsjahr scheiden lassen will, muss das Gericht überzeugen, und zwar mit Tatsachen, nicht mit dem Gefühl, dass es nicht mehr geht. Aus dem Oldenburger Fall lassen sich vier praktische Regeln ableiten.

1. Belege sammeln – so früh wie möglich

Bestreitet Ihr Ehepartner die Vorwürfe, kommt es auf Beweise an. In Oldenburg waren es die übereinstimmenden Aussagen zweier Kinder und ein Vorfall, bei dem Nachbarn, Polizei und Rettungswagen vor Ort waren. Sichern Sie deshalb alles, was Sie haben:

  • Anzeigen und Polizeieinsätze. Notieren Sie Datum und Aktenzeichen jeder Anzeige und jedes Einsatzes.
  • Ärztliche Atteste und Fotos. Lassen Sie Verletzungen ärztlich dokumentieren, auch blaue Flecken, und fotografieren Sie sie mit Datum.
  • Nachrichten. Beleidigungen und Drohungen per Messenger, E-Mail oder Sprachnachricht sichern Sie mit Datum und Absender.
  • Zeugen. Wer hat etwas gesehen oder gehört, etwa Nachbarn, Angehörige oder erwachsene Kinder? Notieren Sie Namen und Erreichbarkeit.
  • Ein eigenes Protokoll. Schreiben Sie die Vorfälle mit Datum auf, auch länger zurückliegende. Das Gericht muss alle Umstände zusammen würdigen.

2. Schutz geht vor

Eine Härtefallscheidung verkürzt nur die Wartezeit bis zur Scheidung. Vor Ihrem Ehepartner schützt sie Sie nicht. Dafür gibt es das Gewaltschutzgesetz: Das Familiengericht kann zum Beispiel verbieten, dass Ihr Partner Kontakt zu Ihnen aufnimmt oder sich Ihnen nähert, und Ihnen die gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen, in dringenden Fällen im Eilverfahren. Warum Schutz und Scheidung zwei verschiedene Wege sind, erklären wir unter Schutz statt Scheidung; wie die Wohnung zugewiesen wird, unter Ehewohnung bei häuslicher Gewalt. Beides können Sie parallel zur Scheidung betreiben.

Wenn Sie in Gefahr sind: Wenden Sie sich im Notfall an die Polizei (110) oder an das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ unter 116 016. Weitere Beratungstelefone, auch für Männer und für Kinder, finden Sie in unserer Übersicht Hilfetelefone.

3. Wenn es für den Härtefall nicht reicht

Lässt sich eine unzumutbare Härte nicht belegen, bleibt der reguläre Weg über das Trennungsjahr. Wann es bei Ihnen abläuft, zeigt der Trennungsjahr-Rechner. Will Ihr Ehepartner die Scheidung nicht, erklärt die Seite Scheidung ohne Zustimmung, wie es trotzdem geht.

4. Kosten ohne eigenes Geld

Können Sie die Kosten des Verfahrens nicht selbst tragen, gibt es Verfahrenskostenhilfe. Das Gericht prüft dabei Ihr Einkommen und Vermögen und außerdem, ob Ihr Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Wie ernst diese zweite Prüfung ist, zeigt der Oldenburger Fall von der anderen Seite: Dem Ehemann versagte der Senat die Verfahrenskostenhilfe für seine Beschwerde, weil er die Beschwerde für unbegründet hielt.

Ein Einzelfall, kein Automatismus. Der Oldenburger Beschluss ist die Entscheidung eines Oberlandesgerichts in einem Einzelfall und bindet andere Gerichte nicht. Der Maßstab dahinter stammt dagegen vom Bundesgerichtshof. Ob in Ihrem Fall eine unzumutbare Härte vorliegt, entscheidet das Familiengericht nach den konkreten Umständen. Weitere Entscheidungen finden Sie in unserer Übersicht Urteile zur Scheidung, etwa zur Frage, was beim Getrenntleben in einer Wohnung erlaubt ist.

Wie wir Sie unterstützen

Wir sind eine reine Online-Kanzlei und arbeiten bundesweit. In der kostenlosen Erstberatung schätzen wir ein, ob Ihre Gründe für eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres tragen und welche Belege Sie dafür brauchen. Was die Scheidung kostet, zeigt Ihnen unser Kostenrechner – mit verbindlichem Angebot per E-Mail in 24 Stunden.

  • Kostenlose Erstberatung – 30 Minuten, telefonisch oder per Video
  • Abrechnung ausschließlich nach den gesetzlichen Gebühren des RVG, keine Vergütungsvereinbarung
  • Komplett digital, bundesweit und transparent

Häufige Fragen: ohne Trennungsjahr scheiden lassen

Kann man sich ohne Trennungsjahr scheiden lassen, wenn der Partner gewalttätig ist?

Ja, das ist möglich. Nach § 1565 Abs. 2 BGB kann die Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn ihre Fortsetzung für Sie eine unzumutbare Härte wäre und die Gründe dafür in der Person Ihres Ehepartners liegen. Körperliche Gewalt gegen Sie oder gegen andere Familienangehörige kommt als solcher Grund in Betracht. Entschieden wird im Einzelfall; die Vorfälle müssen Sie konkret schildern und im Streitfall belegen.

Reicht es, wenn unsere Ehe einfach kaputt ist?

Nein. Dass die Ehe gescheitert ist, ist nur die erste Voraussetzung. Unzumutbar muss zusätzlich schon das Verheiratetsein selbst sein, nicht nur das Zusammenleben. Der Bundesgerichtshof hat am 8. Juli 2026 (XII ZB 576/25) betont, dass es nicht genügt, wenn ein Außenstehender nachvollziehen kann, warum sich jemand endgültig von der Ehe abgewandt hat.

Was hat das OLG Oldenburg entschieden?

Mit Beschluss vom 26. April 2018 (4 UF 44/18) hat das Oberlandesgericht Oldenburg angekündigt, die Beschwerde eines Ehemanns gegen die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres als unbegründet zurückzuweisen. Nach 26 Jahren Ehe mit wiederholten Schlägen und schweren Beleidigungen hatte das Amtsgericht die Ehe nach Auffassung des Senats zu Recht vorzeitig geschieden. Es handelt sich um einen Hinweisbeschluss; wie das Verfahren endete, ist nicht veröffentlicht.

Sind Beleidigungen ein Grund für eine Scheidung ohne Trennungsjahr?

Im Oldenburger Fall kamen schwere, erniedrigende Beleidigungen und wiederholte körperliche Übergriffe zusammen; in dieser Verbindung hat der Senat die unzumutbare Härte bejaht. Ob Beleidigungen allein genügt hätten, hat er nicht entschieden. Den Einwand des Mannes, eine andere Übersetzung nehme seinen Worten die Schärfe, ließ das Gericht nicht gelten.

Spricht es gegen mich, dass ich die Gewalt jahrelang ertragen habe?

Nein. Das Oberlandesgericht Oldenburg hält es für typisch bei Gewalt in der Ehe, dass Demütigungen und Übergriffe jahrelang ausgehalten werden, bis es nicht mehr geht. Auch nach dem Bundesgerichtshof schließt eine Verzeihung die unzumutbare Härte nicht aus; frühere Vorfälle gehören in die Gesamtbetrachtung aller Umstände.

Welche Beweise brauche ich, um mich ohne Trennungsjahr scheiden zu lassen?

Hilfreich ist alles, was die Vorfälle belegt: Anzeigen und Polizeieinsätze, ärztliche Atteste und Fotos von Verletzungen, Nachrichten mit Beleidigungen oder Drohungen sowie Zeugen. Im Oldenburger Fall stützte sich das Gericht auf die übereinstimmenden Aussagen zweier Kinder und auf einen Vorfall, bei dem Nachbarn, Polizei und Rettungswagen vor Ort waren. Schreiben Sie die Vorfälle außerdem mit Datum auf.

Hilft mir die Scheidung ohne Trennungsjahr, wenn ich Angst vor meinem Partner habe?

Nur bedingt. Sie verkürzt die Wartezeit bis zur Scheidung, schützt Sie aber nicht. Schutz bieten Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz, etwa ein Kontakt- und Näherungsverbot, und die Überlassung der Wohnung. Im Notfall rufen Sie die Polizei unter 110; das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ erreichen Sie unter 116 016.

Wer zahlt die Scheidung ohne Trennungsjahr, wenn ich kein Geld habe?

Können Sie die Kosten nicht selbst tragen, können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Das Gericht prüft dabei Ihr Einkommen und Vermögen und die Erfolgsaussichten Ihres Antrags. Im Oldenburger Fall wurde dem Ehemann die Verfahrenskostenhilfe für seine Beschwerde versagt, weil der Senat die Beschwerde für unbegründet hielt.

Ist das Urteil für jedes Familiengericht verbindlich?

Nein. Der Oldenburger Beschluss ist die Entscheidung eines Oberlandesgerichts in einem Einzelfall und bindet andere Gerichte nicht. Der Maßstab dahinter stammt aber vom Bundesgerichtshof, der ihn am 8. Juli 2026 bestätigt hat. Wie er in Ihrem Fall anzuwenden ist, entscheidet das Familiengericht nach den konkreten Umständen.

Ohne Trennungsjahr geschieden werden? Wir prüfen Ihren Fall.

Wir schätzen ein, ob Ihre Gründe für eine Härtefallscheidung tragen, und begleiten Ihre Scheidung komplett digital, bundesweit, zu den gesetzlichen Gebühren.