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Rechtsprechung

Vermögen und Scheidungskosten: Zählt Ihr Erspartes?

Beim Thema Vermögen und Scheidungskosten ist die Antwort meist beruhigend: Normale Ersparnisse machen Ihre Scheidung in der Regel nicht teurer. Das Familiengericht rechnet Vermögen erst oberhalb von Freibeträgen ein, und auch dann nur mit einem kleinen Anteil – meist 5 Prozent. Wie hoch die Freibeträge sind, unterscheidet sich je nach Oberlandesgericht, wie zwei Beschlüsse aus Stuttgart und Braunschweig zeigen.

5 %
vom Vermögen über den FreibeträgenSo viel zählt meist zum Verfahrenswert.
30.000 €
OLG Stuttgart 2018Freibetrag je Ehegatte, keiner für Kinder.
60.000 €
OLG Braunschweig 2023Freibetrag je Ehegatte, dazu 30.000 € je Kind.

Zählt Erspartes bei den Scheidungskosten?

Verfahrenswert und Gegenstandswert bezeichnen bei der Scheidung dieselbe Zahl: den Wert, aus dem sich die Gerichtsgebühren und die Anwaltsgebühren errechnen. Verfahrenswert heißt er im Gerichtskostenrecht für Familiensachen, Gegenstandswert im Vergütungsrecht der Anwälte (§ 2 Abs. 1 RVG); umgangssprachlich ist oft vom Streitwert die Rede. Setzt das Familiengericht den Wert fest, gilt er auch für die Anwaltsgebühren (§ 32 Abs. 1 RVG). Wie er sich zusammensetzt und wie er sich senken lässt, erklären wir ausführlich auf unserer Themenseite zum Verfahrenswert.

Für die Scheidung selbst, die Ehesache, bestimmt das Gericht diesen Wert nach Ermessen. Es berücksichtigt alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Einkommens- und die Vermögensverhältnisse beider Ehegatten (§ 43 Abs. 1 FamGKG). Für das Einkommen gibt das Gesetz eine feste Größe vor: das Nettoeinkommen beider Ehegatten aus drei Monaten (§ 43 Abs. 2 FamGKG). Wie Vermögen zu bewerten ist, sagt es nicht. Diese Lücke haben die Oberlandesgerichte gefüllt – jedes auf seine Weise.

Ihr Erspartes zählt also grundsätzlich mit. Spürbar wird es aber erst oberhalb der Freibeträge, und auch dann nur zu einem kleinen Teil. Welche weiteren Posten die Kosten einer Scheidung bestimmen, lesen Sie unter Scheidungskosten.

Vermögen und Scheidungskosten: so rechnet das Gericht

Die beiden Oberlandesgerichte, deren Beschlüsse wir unten vorstellen, gehen im Grundsatz gleich vor. Vereinfacht in vier Schritten:

  1. Vermögen zusammenrechnen. Gezählt wird das Vermögen beider Ehegatten, vor allem Sparguthaben, Wertpapiere und Immobilien. Hausrat und Fahrzeuge für den Alltag bleiben nach dem OLG Braunschweig außen vor.
  2. Schulden abziehen. Ein Immobiliendarlehen mindert zum Beispiel den Wert des Hauses oder der Wohnung.
  3. Freibeträge abziehen. Für jeden Ehegatten bleibt ein Betrag unberücksichtigt, bei manchen Gerichten zusätzlich für jedes Kind. Hier liegen die Gerichte weit auseinander.
  4. Einen kleinen Anteil ansetzen. Vom Rest kommen meist 5 Prozent zum Wert aus dem Einkommen hinzu.

Maßgeblich ist das Vermögen bei Einreichung des Scheidungsantrags. Das folgt aus § 34 FamGKG, und so sehen es auch beide Beschlüsse. Folgesachen erhalten eigene Werte: Beim Versorgungsausgleich sind es 10 Prozent des dreifachen Nettoeinkommens für jedes Anrecht (§ 50 Abs. 1 FamGKG). Das Vermögen spielt dort nach der Grundregel keine Rolle.

OLG Stuttgart: 30.000 € Freibetrag je Ehegatte

Gericht
Oberlandesgericht Stuttgart, Senat für Familiensachen
Datum
Beschluss vom 04.01.2018
Aktenzeichen
18 WF 149/17
Vorinstanz
Amtsgericht – Familiengericht – Reutlingen, Beschluss vom 26.07.2017 – 3 F 1521/16
Ergebnis
Beschwerde des Anwalts der Ehefrau teilweise erfolgreich; Wert der Ehesache 20.250 € statt 13.700 €; unanfechtbar
Quelle
Volltext im Landesrecht Baden-Württemberg (Bürgerservice)

Der Fall

Ein Ehepaar mit zwei gemeinsamen Kindern ließ sich vor dem Amtsgericht Reutlingen scheiden; zugleich wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Nach den Angaben im Scheidungsantrag verdiente die Ehefrau 2.000 € netto im Monat, der Ehemann 3.000 €. Zum Vermögen gehörte eine Eigentumswohnung im Wert von rund 200.000 €, auf der noch ein Darlehen von 70.000 € lastete. Wenige Tage vor Einreichung des Scheidungsantrags hatten die Eheleute beim Notar vereinbart, dass der Mann seinen Anteil an der Wohnung auf die Frau überträgt; dafür hatte er von ihr bis zur Einreichung bereits 65.000 € erhalten.

Das Verfahren

Das Amtsgericht setzte den Verfahrenswert zunächst auf insgesamt 17.700 € fest: 13.200 € für die Scheidung und 4.500 € für den Versorgungsausgleich. Das Vermögen ließ es ganz außen vor, weil es je Ehegatte 60.000 € und je Kind 30.000 € als Freibetrag abzog – danach blieb nichts übrig. Dagegen legte der Anwalt der Ehefrau aus eigenem Recht Beschwerde ein und verlangte für die Scheidung einen Wert von 24.700 €. Das darf er, weil sich seine Gebühren nach diesem Wert richten (§ 32 Abs. 2 RVG). Das Amtsgericht half teilweise ab und kam auf 18.200 €; über den Rest entschied das Oberlandesgericht.

Die Rechnung des Gerichts

Beim Einkommen setzte der Senat für den Mann 3.100 € an, weil in dessen Angabe Sonderzahlungen und Prämien fehlten; bei der Frau blieb es bei 2.000 €. Von zusammen 5.100 € zog er für jedes Kind pauschal 300 € im Monat ab. Kindergeld rechnete er nicht hinzu, weil es für den Bedarf der Kinder bestimmt ist. Das ergab 4.500 € im Monat und für drei Monate 13.500 €.

Beim Vermögen kam es auf den Tag an, an dem der Scheidungsantrag eingereicht wurde. An diesem Tag war der Mann noch als Miteigentümer anzusehen, weil die Übertragung so kurz nach dem Notartermin noch nicht im Grundbuch eingetragen sein konnte. Zugleich hatte er die 65.000 € schon erhalten. Beides zählte deshalb mit, und für beide Ehegatten wurde ein Freibetrag abgezogen:

OLG Stuttgart: Wert der Ehesache
PostenBetrag
Eigentumswohnung200.000 €
Darlehen− 70.000 €
Ausgleichszahlung beim Mann+ 65.000 €
Vermögen195.000 €
Freibeträge 2 × 30.000 €− 60.000 €
Verbleibendes Vermögen135.000 €
davon 5 %6.750 €
Einkommen: 3 × 4.500 €13.500 €
Wert der Ehesache20.250 €

Zahlen aus dem Beschluss vom 04.01.2018, Rn. 16 und 19 bis 24; Darstellung vereinfacht.

Zusammen mit dem unverändert gebliebenen Wert des Versorgungsausgleichs von 4.500 € ergab das einen Gesamtwert von 24.750 €. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Warum der Senat seine Praxis geändert hat

Bis dahin hatte der Senat selbst mit 60.000 € je Ehegatte und 30.000 € je Kind gerechnet, genau wie das Amtsgericht. Diesen Fall nahm er zum Anlass, die eigene Praxis zu ändern. Der bisherige Freibetrag „erscheint überhöht“ (Rn. 18): Mit ihm mache es kaum einen Unterschied, ob ein Ehepaar gar kein Vermögen hat oder bei guten, aber nicht luxuriösen Verhältnissen eine Immobilie oder erhebliches Barvermögen besitzt. Nur 15.000 € je Ehegatte, wie sie teilweise vertreten werden, hielt der Senat umgekehrt für zu niedrig, vor allem wenn es keine zusätzlichen Freibeträge für Kinder gibt. Den Vermögensfreibetrag der Verfahrenskostenhilfe, den sogenannten Notgroschen, hielt er ebenfalls für zu niedrig, um im Durchschnittsfall angemessene Ergebnisse zu erzielen.

Heraus kam ein Mittelweg: 30.000 € je Ehegatte, dafür kein eigener Freibetrag für Kinder. Die Kinder seien schon durch den Abzug von 300 € je Kind beim Einkommen ausreichend berücksichtigt. Der Betrag von 30.000 € trage auch den deutlich gestiegenen Immobilienpreisen im Bezirk Rechnung. Als Anteil wählte der Senat 5 Prozent, nach eigener Einschätzung eher die Untergrenze dessen, was die Obergerichte für richtig halten, weil es hier weitgehend um Immobilienvermögen ging. Bei Bargeld oder leicht verkäuflichen Wertpapieren könne im Einzelfall auch ein Anteil von 10 Prozent angemessen sein. Für Erspartes auf dem Konto oder im Depot ist dieser Hinweis wichtig.

OLG Braunschweig: 60.000 € je Ehegatte, 30.000 € je Kind

Gericht
Oberlandesgericht Braunschweig, 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung durch die Einzelrichterin
Datum
Beschluss vom 17.07.2023
Aktenzeichen
1 WF 41/23
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2023:0717.1WF41.23.00
Vorinstanz
Amtsgericht – Familiengericht – Braunschweig, Beschluss vom 08.03.2023
Ergebnis
Beschwerde des Anwalts des Ehemanns teilweise erfolgreich; Wert der Scheidung 16.450 € statt 14.100 €, Gesamtwert 26.320 €; unanfechtbar
Quelle
Volltext im Niedersächsischen Vorschriften­informationssystem (NI-VORIS)

Der Fall

Die Eheleute hatten vier Kinder, für die bei Einleitung des Scheidungsverfahrens alle noch Kindergeld bezogen wurde. Zum Vermögen gehörte das Haus, das die Eheleute als Ehewohnung genutzt hatten; das Amtsgericht setzte seinen Wert mit 330.000 € an. Bei der Aufteilung des Vermögens übernahm die Ehefrau das Haus allein. Um den Anteil des Mannes abzugelten, nahm sie einen Kredit über 172.000 € auf. Welche Wege es für eine gemeinsame Immobilie nach der Trennung gibt, zeigt unser Beitrag Haus bei Scheidung.

Das Verfahren

Das Amtsgericht setzte für die Scheidung 14.100 € an, das Nettoeinkommen beider aus drei Monaten, und für den Versorgungsausgleich mit sieben Anrechten 9.870 €. Das Vermögen ließ es ganz außer Betracht: Es ging von einem selbst genutzten Haus aus, zog den Kredit der Frau ab und behandelte den Rest nach Abzug von Freibeträgen als Schonvermögen. Der Anwalt des Ehemanns legte aus eigenem Recht Beschwerde ein und wollte einen Wert in der Stufe bis 40.000 € erreichen. Er hielt 30.000 € je Ehegatte und 15.000 € je Kind für angemessen. Den Kredit für die Ausgleichszahlung dürfe man nicht abziehen, weil das Geld danach beim Mann liege und das Vermögen beider insgesamt gleich bleibe.

Die Rechnung des Gerichts

Die Einzelrichterin übernahm das Einkommen von 14.100 €, das niemand angegriffen hatte. Vom Wert des Hauses zog sie die Finanzierungskosten von 43.000 € ab, die die Ehefrau angegeben und belegt hatte. Den Kredit für die Ausgleichszahlung berücksichtigte sie dagegen nicht: Es komme auf das Vermögen bei Einleitung des Verfahrens an, und die Ausgleichszahlung sei als Geld weiterhin im gemeinsamen Vermögen der Eheleute vorhanden. Danach folgten die Freibeträge:

OLG Braunschweig: Wert der Scheidung
PostenBetrag
Wert des Hauses330.000 €
Finanzierungskosten− 43.000 €
Vermögen287.000 €
Freibeträge Ehegatten 2 × 60.000 €− 120.000 €
Freibeträge Kinder 4 × 30.000 €− 120.000 €
Verbleibendes Vermögen47.000 €
davon 5 %2.350 €
Einkommen aus drei Monaten14.100 €
Wert der Scheidung16.450 €

Zahlen aus dem Beschluss vom 17.07.2023, Gründe unter II.; Darstellung vereinfacht.

Hinzu kam der Wert des Versorgungsausgleichs, den das Amtsgericht zutreffend mit 10 Prozent des Dreimonatseinkommens für jedes der sieben Anrechte angesetzt hatte: 9.870 €. Insgesamt setzte das Oberlandesgericht 26.320 € fest. Auch dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Warum auch das Eigenheim zählt

Das Vermögen ist nach dem Beschluss nach einhelliger Ansicht der Oberlandesgerichte zu berücksichtigen; wer es ganz ausblendet, übt sein Ermessen fehlerhaft aus. Mitgezählt werden Spar-, Wertpapier- und Immobilienvermögen, nicht aber Hausrat oder Fahrzeuge, die dem täglichen Leben dienen. Das selbst bewohnte Haus nimmt das Gericht ausdrücklich nicht aus: Ein Ehepaar mit Eigenheim sei wirtschaftlich ebenso leistungsfähig wie eines mit entsprechendem Barvermögen. Nach den Nachweisen im Beschluss sehen das andere Oberlandesgerichte, etwa Köln und Düsseldorf, anders.

Gerade weil das Eigenheim mitzählt, setzt Braunschweig hohe Freibeträge an. Jeder Ehegatte behält einen Freibetrag, der „für die Wechselfälle des Lebens vorgehalten werden muss“; das Gericht setzt dafür regelmäßig 60.000 € an. Für Kinder kommen je 30.000 € hinzu, und zwar nicht nur für minderjährige: Entscheidend ist, ob ein Kind wirtschaftlich schon auf eigenen Beinen steht. Als einfaches Merkmal dafür nimmt das Gericht den Kindergeldbezug. Zur Veranschaulichung nennt der Beschluss ein Haus im Wert von 180.000 €, das vier Personen bewohnen, und eines im Wert von 240.000 € mit sechs Bewohnern: Beide sollen den Verfahrenswert noch nicht erhöhen. Den Anteil von 5 Prozent hält das Gericht für angemessen, weil er große Vermögen spürbar erfasst, Familien mit einem bescheidenen Eigenheim aber nicht übermäßig belastet.

Stuttgart oder Braunschweig: welcher Freibetrag gilt?

Beide Gerichte rechnen nach demselben Schema, kommen aber zu sehr unterschiedlichen Freibeträgen. Die Gegenüberstellung zeigt die Unterschiede auf einen Blick:

Die beiden Beschlüsse im Vergleich
MerkmalStutt­gartBraun­schweig
Freibetrag je Ehegatte30.000 €60.000 €
Freibetrag je Kindkeiner30.000 €
Anteil vom Rest5 %5 %
Mehr bei Bargeld?bis 10 %
Immobilie zählt mit?jaja
Wert der Scheidung im Fall20.250 €16.450 €
davon aus dem Vermögen6.750 €2.350 €

„–“: im Beschluss nicht erörtert. Braunschweig bezieht das selbst bewohnte Haus ausdrücklich ein; Stuttgart rechnet die Eigentumswohnung mit, ohne eine Ausnahme für selbst genutzte Immobilien zu erörtern. Kinder berücksichtigt Stuttgart stattdessen beim Einkommen mit 300 € je Kind und Monat.

Welcher Maßstab für Sie gilt, hängt davon ab, zu welchem Oberlandesgericht Ihr Familiengericht gehört, und letztlich vom Ermessen des Gerichts im Einzelfall. Der Braunschweiger Beschluss nennt für die Freibeträge je Ehegatte eine Spannweite von 15.000 € bis 64.000 € und beschreibt die Rechtsprechung zu den Kinderfreibeträgen ausdrücklich als uneinheitlich. Den Stuttgarter Beschluss führt er dabei als Beispiel für Gerichte an, die für Kinder keinen Freibetrag ansetzen.

Eine einheitliche Vorgabe des Bundesgerichtshofs gibt es dazu nicht, und über Beschwerden gegen den Verfahrenswert kann sie auch nicht entstehen: Diese Beschwerden enden beim Oberlandesgericht, dessen Entscheidung unanfechtbar ist (§ 59 Abs. 1 Satz 5 FamGKG in Verbindung mit § 57 Abs. 7 FamGKG). Beide Beschlüsse weisen am Ende selbst darauf hin. Deshalb bleibt es bei unterschiedlichen Maßstäben je nach Bezirk.

Was heißt das für Sie?

Liegt Ihr Erspartes unter den Freibeträgen, spielt es für die Scheidungskosten keine Rolle. Wer eine Immobilie oder ein größeres Depot besitzt, sollte die Freibeträge aber kennen. Fünf Punkte helfen bei der Einordnung.

1. Geben Sie Ihr Vermögen ehrlich an

Das Familiengericht fragt nach Einkommen und Vermögen, um den Verfahrenswert festzusetzen. Im Stuttgarter Fall standen die Einkommen schon im Scheidungsantrag; zum Vermögen machten beide Eheleute ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung. Machen Sie vollständige Angaben. Ein niedriger Wert ist ohnehin nicht sicher: In beiden Fällen hat das Oberlandesgericht den Wert nachträglich heraufgesetzt, weil ein Anwalt aus eigenem Recht Beschwerde eingelegt hatte. Umgekehrt lohnt es sich, Schulden vollständig und mit Belegen anzugeben. In Braunschweig zog das Gericht die Finanzierungskosten ab, die die Ehefrau angegeben und belegt hatte.

2. Stichtag ist die Einreichung des Scheidungsantrags

Es zählt das Vermögen an dem Tag, an dem der Scheidungsantrag eingereicht wird (§ 34 FamGKG). Was danach geschieht, ändert den Wert grundsätzlich nicht. Umgekehrt zählt, was bis dahin passiert ist: Im Stuttgarter Fall hatte der Mann die 65.000 € bei Einreichung des Antrags schon erhalten, und sie kamen zum Vermögen hinzu. In Braunschweig blieb der Kredit, den die Frau für die Auszahlung des Mannes aufgenommen hatte, auch deshalb außer Betracht, weil es auf das Vermögen bei Einleitung des Verfahrens ankam. Wie es nach dem Antrag weitergeht, zeigt unser Beitrag zum Ablauf der Scheidung.

3. Nicht verwechseln: Schonvermögen bei der Verfahrenskostenhilfe

Die Freibeträge beim Verfahrenswert sind etwas anderes als das Schonvermögen bei der Verfahrenskostenhilfe. Dort geht es darum, ob Sie die Kosten selbst tragen können oder der Staat einspringt; beim Verfahrenswert geht es darum, wie hoch die Kosten überhaupt sind. Beim Geldvermögen ist das Schonvermögen der Verfahrenskostenhilfe deutlich kleiner, und das OLG Stuttgart hielt diesen Notgroschen ausdrücklich für zu niedrig, um den Verfahrenswert zu bemessen. Beim Eigenheim ist es umgekehrt: Bei der Verfahrenskostenhilfe bleibt ein angemessenes, selbst bewohntes Eigenheim in der Regel geschützt, beim Verfahrenswert zählt es nach dem OLG Braunschweig mit. Was bei der Verfahrenskostenhilfe geschützt ist, lesen Sie unter VKH trotz Haus, Erbe oder Vermögen.

4. Der Verfahrenswert verteilt kein Vermögen

Der Verfahrenswert entscheidet nur über die Höhe der Gebühren. Wem das Vermögen am Ende zusteht, ist eine ganz andere Frage. Im gesetzlichen Güterstand wird sie über den Zugewinnausgleich geklärt, und zwar nur, wenn einer von Ihnen ihn geltend macht. Wird er im Scheidungsverfahren als Folgesache beantragt, bekommt er einen eigenen Verfahrenswert.

5. Die Kosten konkret ausrechnen

Was ein bestimmter Verfahrenswert an Anwalts- und Gerichtsgebühren bedeutet, zeigt Ihnen unser Kostenrechner. Bei einer einvernehmlichen Scheidung beantragen wir zusätzlich, den Verfahrenswert herabzusetzen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Wie das funktioniert, steht unter Reduzierung des Verfahrenswerts.

Zwei Einzelfälle, keine bundesweite Regel. Beide Beschlüsse sind Einzelfallentscheidungen von Oberlandesgerichten und binden andere Gerichte nicht. Sie zeigen, wie diese Gerichte in ihrem Bezirk rechnen. Eine spätere abweichende Entscheidung derselben Senate haben wir in den amtlichen Datenbanken der Länder Baden-Württemberg und Niedersachsen nicht gefunden (Stand: September 2026). Weitere Entscheidungen finden Sie in unserer Übersicht Urteile zur Scheidung.

Wie wir Sie unterstützen

Wir sind eine reine Online-Kanzlei und arbeiten bundesweit. In der kostenlosen Erstberatung schätzen wir ein, ob und wie Ihr Vermögen beim Verfahrenswert ins Gewicht fällt. Was die Scheidung kostet, zeigt Ihnen unser Kostenrechner – mit verbindlichem Angebot per E-Mail in 24 Stunden.

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Häufige Fragen zu Vermögen und Scheidungskosten

Zählt mein Erspartes bei den Scheidungskosten?

Grundsätzlich ja, spürbar aber meist nicht. Das Familiengericht berücksichtigt Vermögen beim Verfahrenswert, zieht vorher aber Freibeträge ab. Beim OLG Stuttgart sind das 30.000 Euro je Ehegatte, beim OLG Braunschweig 60.000 Euro je Ehegatte und 30.000 Euro je Kind. Nur was darüber liegt, fließt in der Regel mit 5 Prozent in den Verfahrenswert ein.

Macht mein Vermögen die Scheidung teurer?

Nur wenn es über den Freibeträgen liegt, und dann nur mit einem kleinen Anteil. Im Stuttgarter Fall blieben von 195.000 Euro Vermögen nach Abzug der Freibeträge 135.000 Euro übrig; davon kamen 5 Prozent, also 6.750 Euro, zum Verfahrenswert der Scheidung hinzu. Was ein Verfahrenswert an Gebühren bedeutet, zeigt Ihnen unser Kostenrechner.

Zählt das eigene Haus beim Verfahrenswert mit?

Nach dem OLG Braunschweig ja: Auch das selbst bewohnte Haus gehört zum Vermögen, abzüglich der Schulden. Die hohen Freibeträge sollen gerade ein Eigenheim mit abdecken. Nach den Nachweisen im Braunschweiger Beschluss nehmen andere Oberlandesgerichte, etwa Köln und Düsseldorf, das Eigenheim aus. Hausrat und Fahrzeuge für den Alltag zählen nicht mit.

Welcher Freibetrag gilt bei meinem Familiengericht?

Das hängt vom Oberlandesgericht ab, zu dessen Bezirk Ihr Familiengericht gehört, und vom Ermessen im Einzelfall. Das OLG Braunschweig nennt eine Spannweite von 15.000 bis 64.000 Euro je Ehegatte; auch bei den Kindern gehen die Gerichte auseinander. Eine einheitliche Vorgabe des Bundesgerichtshofs gibt es nicht, weil Beschwerden gegen den Verfahrenswert beim Oberlandesgericht enden (§ 59 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 57 Abs. 7 FamGKG).

Auf welchen Zeitpunkt kommt es beim Vermögen an?

Auf die Einreichung des Scheidungsantrags (§ 34 FamGKG). Das OLG Stuttgart hat deshalb eine Ausgleichszahlung von 65.000 Euro mitgezählt, die der Ehemann bei Einreichung des Antrags für seinen Anteil an der gemeinsamen Wohnung bereits erhalten hatte. Was nach der Einreichung geschieht, ändert den Wert grundsätzlich nicht.

Ist das dasselbe wie das Schonvermögen bei der Verfahrenskostenhilfe?

Nein. Bei der Verfahrenskostenhilfe geht es darum, ob Sie die Kosten selbst tragen können, beim Verfahrenswert darum, wie hoch die Kosten sind. Beim Geldvermögen ist das Schonvermögen der Verfahrenskostenhilfe deutlich kleiner; das OLG Stuttgart hält diesen Freibetrag ausdrücklich für zu niedrig, um den Verfahrenswert zu bemessen. Ein angemessenes, selbst bewohntes Eigenheim ist bei der Verfahrenskostenhilfe dagegen in der Regel geschützt.

Sind die beiden Beschlüsse für mein Gericht verbindlich?

Nein. Es sind Einzelfallentscheidungen zweier Oberlandesgerichte. Sie zeigen, wie diese Gerichte in ihrem Bezirk rechnen, binden andere Gerichte aber nicht. Jedes Familiengericht bestimmt den Verfahrenswert der Scheidung nach Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (§ 43 Abs. 1 FamGKG).

Vermögen und Scheidung? Wir rechnen es Ihnen aus.

Wir schätzen ein, wie Ihr Vermögen beim Verfahrenswert zählt, beantragen bei einvernehmlicher Scheidung die Reduzierung, wenn die Voraussetzungen vorliegen, und begleiten Ihre Scheidung komplett digital, bundesweit, zu den gesetzlichen Gebühren.