Der Fragebogen zum Versorgungsausgleich (Vordruck V 10) ist das Formular, mit dem das Familiengericht bei der Scheidung beide Ehegatten nach ihren Rentenanrechten fragt. Sie sind verpflichtet, ihn auszufüllen. Geben Sie jede Versorgung an, die während der Ehe bestand – welcher Anteil auf die Ehezeit entfällt, berechnen die Versorgungsträger selbst. Fehlt eine Angabe, kostet das im Verfahren Wochen.
Was ist der Fragebogen zum Versorgungsausgleich?
Fragebogen zum Versorgungsausgleich, Vordruck V 10 und V-Bogen bezeichnen dasselbe: das amtliche Formular, mit dem das Familiengericht ermittelt, bei welchen Versorgungsträgern die Ehegatten Anrechte auf eine Alters- oder Invaliditätsversorgung haben. Das Gericht verschickt ihn, sobald das Scheidungsverfahren läuft, an beide Ehegatten. Jeder füllt einen eigenen Bogen aus und gibt nur seine eigenen Anrechte an – auch der Ehegatte, der im Verfahren keinen eigenen Anwalt hat.
Der Fragebogen selbst teilt noch nichts. Er ist die Adressliste für das Gericht: Anhand Ihrer Angaben fordert es bei jeder genannten Stelle eine Auskunft über den Ehezeitanteil an (§ 220 Abs. 1 FamFG). Was danach geschieht – wie die Anrechte geteilt werden und was die interne Teilung bedeutet –, erklären wir auf der Seite Versorgungsausgleich. Wo der Versorgungsausgleich im Gesamtverfahren steht, zeigt Scheidung: Ablauf, Schritt 4.
Diese Seite ist eine Ausfüllhilfe: Sie gehen den Fragebogen Versorgungsausgleich Frage für Frage durch, sehen die häufigsten Fehler und wissen danach, welche Unterlagen Sie bereitlegen sollten.
Müssen Sie den Fragebogen ausfüllen – und bis wann?
Ja. Übersendet das Gericht ein Formular, ist es für die Auskunft zu verwenden (§ 220 Abs. 2 FamFG), und die Ehegatten sind verpflichtet, die Ersuchen und Anordnungen des Gerichts zu befolgen (§ 220 Abs. 5 FamFG). Der Vordruck weist selbst darauf hin: Zur Beantwortung sind Sie gesetzlich verpflichtet. Unabhängig davon schulden sich die Ehegatten auch gegenseitig die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte (§ 4 Abs. 1 VersAusglG).
Die Frist setzt das Gericht im Begleitschreiben. Reicht sie nicht, weil noch Unterlagen fehlen, beantragen Sie vor Ablauf schriftlich eine Verlängerung. Schicken Sie lieber einen vollständigen Bogen eine Woche später als einen lückenhaften pünktlich – jede Nachfrage des Gerichts kostet mehr Zeit.
Was passiert, wenn Sie nicht reagieren?
- Zwangsgeld. Das Gericht kann die Mitwirkung mit Zwangsgeld durchsetzen, muss es aber vorher androhen (§ 35 Abs. 1 und 2 FamFG). Ein einzelnes Zwangsgeld darf bis zu 25.000 Euro betragen (§ 35 Abs. 3 FamFG). Dass Gerichte davon Gebrauch machen, zeigt ein Fall aus Nürnberg: Das Amtsgericht setzte gegen einen Ehegatten, der bei der Klärung seines Versicherungskontos bei der Deutschen Rentenversicherung nicht mitwirkte, ein Zwangsgeld von 500 Euro fest. Die Beschwerde, die er persönlich ohne Anwalt einlegte, verwarf das OLG Nürnberg als unzulässig, weil sie in der Folgesache Versorgungsausgleich nur durch einen Anwalt eingelegt werden kann (OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.04.2026, 7 WF 278/26). Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
- Verzögerung der Scheidung. Der Versorgungsausgleich wird zusammen mit der Scheidung entschieden. Solange ein Fragebogen fehlt, kann das Gericht keine Auskünfte anfordern, und der Termin rückt nach hinten. Warum dieser Abschnitt ohnehin der längste im Verfahren ist, lesen Sie unter Scheidung: Dauer.
- Keine Abtrennung. Zieht sich der Versorgungsausgleich hin, können die Ehegatten beantragen, ihn abzutrennen und die Scheidung vorab auszusprechen. Das setzt unter anderem voraus, dass beide die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorgenommen haben (§ 140 Abs. 2 Nr. 4 FamFG). Wer seinen Fragebogen nicht abgibt, versperrt auch diesen Weg.
Fragebogen Versorgungsausgleich ausfüllen: Schritt für Schritt
Der bundesweit verwendete Vordruck V 10 ist in zehn nummerierte Fragen gegliedert. Einzelne Gerichte verschicken leicht abweichende Fassungen; halten Sie sich im Zweifel an die Überschriften auf Ihrem Bogen. Grundregel für alle Fragen: Gefragt ist nach jeder Versorgung, die während der Ehe bestand. Den Ehezeitanteil müssen Sie nicht selbst ausrechnen.
| Frage | Thema | Was Sie angeben |
|---|---|---|
| 1 | Personalien | Name, Geburtsname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Beruf, Anschrift, Telefon |
| 2 | Vereinbarung zum Versorgungsausgleich | Ob Sie mit Ihrem Ehegatten etwas vereinbart haben – wenn ja, Kopie beifügen |
| 3 | Gesetzliche Rentenversicherung | Rentenversicherungsnummer und zuständiger Träger |
| 4 | Arbeitgeber und Betriebsrente | Alle Arbeitgeber seit der Eheschließung und ob eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde |
| 5 | Private Altersvorsorge | Riester, Rürup, private Rentenversicherungen; Kapitallebensversicherungen nur bei ausgeübtem Rentenwahlrecht |
| 6 | Leistungen wegen Invalidität | Ob Sie solche Leistungen beziehen, etwa aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung |
| 7 | Öffentlicher Dienst | Zusatzversorgung als Arbeitnehmer im öffentlichen oder kirchlichen Dienst |
| 8 | Beamte, Richter, Soldaten | Dienstherr bzw. Versorgungsträger und Personalnummer |
| 9 | Berufsständische Versorgung | Versorgungswerk und Mitgliedsnummer |
| 10 | Sonstige Versorgungen | Etwa Landwirtschaftliche Alterskasse, Abgeordnetenversorgung, ausländische Versorgungen |
Fragen 1 und 2: Personalien und Vereinbarung
Die Personalien sind schnell erledigt. Achten Sie auf den Geburtsnamen und das richtige Geburtsdatum – darüber ordnen die Versorgungsträger Sie zu. Bei Frage 2 kreuzen Sie „ja“ nur an, wenn Sie den Versorgungsausgleich wirksam geregelt haben, etwa in einem notariellen Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Eine mündliche Absprache oder eine private Notiz zählt nicht.
Frage 3: Gesetzliche Rentenversicherung
Hier tragen Sie Ihre Rentenversicherungsnummer ein. Sie steht auf dem Sozialversicherungsausweis, auf jeder Gehaltsabrechnung und auf der Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung. Die Nummer gehört auch dann hinein, wenn Sie nur kurz, nur im Minijob oder zuletzt gar nicht gearbeitet haben – Kindererziehungszeiten, Minijobs und Zeiten des Bezugs von Lohnersatzleistungen landen ebenfalls auf diesem Konto.
Frage 4: Arbeitgeber und betriebliche Altersversorgung
Gefragt ist nach dem jetzigen Arbeitgeber und nach allen Arbeitgebern seit der Eheschließung. Listen Sie sie vollständig auf, auch Minijobs und Stellen, die Sie nur wenige Monate hatten. Prüfen Sie bei jeder Stelle, ob es eine Betriebsrente gab: eine Direktversicherung, eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds, eine Unterstützungskasse oder eine Direktzusage. Ein Hinweis darauf ist ein Abzug „Entgeltumwandlung“ oder „bAV“ auf der Gehaltsabrechnung. Betriebsrenten gehören auch dann in den Versorgungsausgleich, wenn sie als Einmalbetrag ausgezahlt werden sollen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG).
Frage 5: Private Altersvorsorge
Anzugeben sind Riester- und Rürup-Verträge sowie private Rentenversicherungen, jeweils mit Versicherungsunternehmen und Vertragsnummer. Riester- und Rürup-Verträge gehören unabhängig von der Auszahlungsform hinein, weil sie nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG). Private Kapitallebensversicherungen nennt der Vordruck ausdrücklich nur, wenn Sie das Rentenwahlrecht bereits ausgeübt haben. Mehr zur Abgrenzung im nächsten Abschnitt.
Frage 6: Leistungen wegen Invalidität
Beziehen Sie bereits Leistungen wegen Invalidität, etwa aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, gehört das hierher. Legen Sie den letzten Bescheid oder die Leistungsmitteilung bereit; daraus ergeben sich Träger und Aktenzeichen.
Fragen 7 bis 9: Öffentlicher Dienst, Beamte, Versorgungswerke
Wer als Angestellter im öffentlichen Dienst oder bei der Kirche gearbeitet hat, hat neben der gesetzlichen Rente meist eine Zusatzversorgung (Frage 7) – sie wird erstaunlich oft vergessen, weil sie auf der Gehaltsabrechnung unauffällig mitläuft. Beamte, Richter und Soldaten geben bei Frage 8 ihren Dienstherrn und die Personalnummer an. Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer nennen bei Frage 9 ihr Versorgungswerk.
Frage 10: Sonstige und ausländische Versorgungen
Hierher gehört alles, was in keine andere Frage passt – zum Beispiel Anrechte bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse, eine Abgeordnetenversorgung und vor allem Versorgungen im Ausland. Haben Sie im Ausland gearbeitet, geben Sie Land, Träger und – wenn vorhanden – die ausländische Versicherungsnummer an. Ausländische Anrechte kann das deutsche Gericht nicht intern teilen; sie werden in der Regel erst später über den schuldrechtlichen Ausgleich berücksichtigt (§ 19 VersAusglG, §§ 20 ff. VersAusglG). Was das konkret bedeutet, steht unter Versorgungsausgleich: Sonderfälle; bei einer Ehe mit Auslandsbezug lohnt zusätzlich ein Blick auf Scheidung, wenn der Partner im Ausland lebt.
Zum Schluss: Unterschrift
Mit Ihrer Unterschrift versichern Sie, die Angaben nach bestem Wissen richtig und vollständig gemacht zu haben. Datum und Unterschrift nicht vergessen – ein unterschriebener Bogen kommt nicht als Rückfrage zurück. Behalten Sie eine Kopie.
Was gehört nicht in den Fragebogen?
In den Versorgungsausgleich fallen nur Anrechte, die durch Arbeit oder Vermögen geschaffen wurden, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität dienen und auf eine Rente gerichtet sind (§ 2 Abs. 2 VersAusglG). Was nicht auf eine Rente gerichtet ist, wird nicht im Versorgungsausgleich, sondern – im gesetzlichen Güterstand – im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Beides gleichzeitig gibt es nicht (§ 2 Abs. 4 VersAusglG).
| Gehört in den Fragebogen | Gehört nicht hinein (Zugewinn) |
|---|---|
| Gesetzliche Rente, Beamtenversorgung, Versorgungswerk | Sparbuch, Tagesgeld, Wertpapierdepot |
| Betriebsrente – auch mit Kapitalauszahlung | Kapitallebensversicherung ohne ausgeübtes Rentenwahlrecht |
| Riester- und Rürup-Verträge | Bausparvertrag |
| Private Rentenversicherung, auch mit Kapitalwahlrecht | Immobilie, auch wenn sie als Altersvorsorge gedacht ist |
Typische Fehler beim Ausfüllen – und wie Sie sie vermeiden
- Vergessene Betriebsrente. Besonders bei früheren Arbeitgebern oder bei einer Direktversicherung, die nach einem Jobwechsel ruht. Gehen Sie Ihre Arbeitgeber seit der Heirat einzeln durch.
- Minijob weggelassen. „Nur ein Minijob“ heißt nicht „keine Rente“. Minijobs sind seit 2013 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, wenn Sie sich nicht haben befreien lassen.
- Lücken im Versicherungsverlauf. Fehlen im Rentenkonto Zeiten der Ausbildung, Arbeitslosigkeit oder Krankheit, fragt die Rentenversicherung im Verfahren nach – das kostet Wochen. Besser vorab klären (nächster Abschnitt).
- Kindererziehungszeiten nicht erfasst. Sie werden nur berücksichtigt, wenn sie im Konto stehen. Prüfen Sie den Versicherungsverlauf; fehlen sie, beantragen Sie die Anerkennung bei der Deutschen Rentenversicherung.
- Auslandszeiten verschwiegen. Ausländische Versorgungen gehören in Frage 10, auch wenn sie klein erscheinen oder lange zurückliegen.
- Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst übersehen. Wer angestellt im öffentlichen oder kirchlichen Dienst war, hat sie in aller Regel.
- Selbst „vorsortiert“. Einen Vertrag wegzulassen, weil er vor der Ehe begann oder gering ist, ist nicht Ihre Aufgabe. Ehezeitanteil und Geringfügigkeit prüfen Versorgungsträger und Gericht.
- Nur Ihr Ehegatte füllt aus. Jeder Ehegatte gibt einen eigenen Bogen ab. Die Angaben des anderen ersetzen Ihre nicht.
Wie klären Sie Ihr Rentenkonto vorab?
Die meisten Verzögerungen im Versorgungsausgleich entstehen nicht beim Gericht, sondern bei der Rentenversicherung: Ist ein Konto lückenhaft, muss sie es erst klären, bevor sie den Ehezeitanteil berechnen kann. Das Gericht kann dann anordnen, dass Sie gegenüber dem Versorgungsträger mitwirken (§ 220 Abs. 3 FamFG) – im oben genannten Nürnberger Fall endete das mit einem Zwangsgeld.
Schneller geht es, wenn Sie Ihr Konto schon im Trennungsjahr klären:
- Versicherungsverlauf prüfen. Fordern Sie ihn bei der Deutschen Rentenversicherung an oder rufen Sie ihn online ab, und gehen Sie ihn Jahr für Jahr durch.
- Kontenklärung beantragen. Lücken schließen Sie mit dem Antrag auf Kontenklärung – auf Papier mit dem Formular V0100 oder online über die Deutsche Rentenversicherung. Legen Sie Nachweise wie Arbeitszeugnisse, Ausbildungsbescheinigungen oder Bescheide über Arbeitslosengeld bei.
- Kindererziehungszeiten mitklären. Fehlen sie im Verlauf, gleich mit beantragen.
Diesen Rat geben wir auch auf der Seite Scheidung beschleunigen: Ein geklärtes Rentenkonto ist der wirksamste Hebel gegen eine lange Verfahrensdauer, den Sie selbst in der Hand haben.
Welche Unterlagen sollten Sie bereitlegen?
Mit diesen Unterlagen füllen Sie den Fragebogen in einem Durchgang aus:
- Heiratsurkunde – für das Datum der Eheschließung, ab dem Ihre Arbeitgeber gefragt sind.
- Renteninformation oder Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung mit Ihrer Rentenversicherungsnummer.
- Gehaltsabrechnungen und Arbeitsverträge aller Arbeitgeber seit der Heirat, insbesondere mit Hinweisen auf Entgeltumwandlung oder Betriebsrente.
- Versicherungsscheine und jährliche Standmitteilungen zu Riester, Rürup, privaten Renten- und Lebensversicherungen.
- Personalnummer und Dienstherr bei Beamten, Richtern und Soldaten; Mitgliedsnummer des Versorgungswerks; Versicherungsnummer der Zusatzversorgungskasse.
- Bescheide über Leistungen wegen Invalidität, etwa aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.
- Unterlagen zu Auslandszeiten – Träger, Land, ausländische Versicherungsnummer.
- Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung, falls Sie den Versorgungsausgleich geregelt haben.
Kurze Ehe oder Verzicht: Brauchen Sie den Fragebogen dann?
Kurze Ehe. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Wie die Ehezeit nach Kalendermonaten gerechnet wird, steht auf der Seite Versorgungsausgleich.
Vereinbarung. Ehegatten können den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen oder anders regeln (§§ 6 bis 8 VersAusglG). Wird die Vereinbarung vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich geschlossen, muss sie notariell beurkundet oder als Vergleich vom Gericht protokolliert werden (§ 7 VersAusglG); das Gericht prüft außerdem, ob sie wirksam ist (§ 8 VersAusglG). Haben Sie eine Vereinbarung, kreuzen Sie in Frage 2 „ja“ an und legen eine Kopie bei. Ob ein Ausschluss in Ihrem Fall sinnvoll ist, erläutert der Abschnitt Verzicht und Modifikation.
Wie wir Sie beim Fragebogen unterstützen
Wir sind eine bundesweit tätige Kanzlei für Familienrecht und begleiten die Scheidung vollständig online. Den Fragebogen zum Versorgungsausgleich gehen wir mit unseren Mandanten durch, damit keine Versorgung fehlt, und prüfen später die Auskünfte der Versorgungsträger, bevor das Gericht entscheidet. Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Anwalt füllt der andere Ehegatte seinen Bogen selbst aus – die Hinweise auf dieser Seite helfen auch ihm.
Was der Versorgungsausgleich für die Kosten bedeutet, erklärt der Abschnitt Auswirkung auf die Scheidungskosten; Ihren Gesamtbetrag sehen Sie im Kostenrechner. Haben Sie Fragen zu einer einzelnen Versorgung oder überlegen Sie, den Versorgungsausgleich auszuschließen, klären wir das in der kostenlosen Erstberatung.
Zuletzt geprüft: Oktober 2026 durch Rechtsanwalt Finn Pietruschka · Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.