Kann ich mich trotz Kontaktverbot sofort scheiden lassen?
Kontaktverbot, Näherungsverbot und Gewaltschutzanordnung gehören zusammen: Eine Gewaltschutzanordnung ist eine Entscheidung des Familiengerichts nach § 1 GewSchG. Mit ihr untersagt das Gericht einer Person, die Gewalt ausgeübt, damit gedroht oder nachgestellt hat, bestimmte Handlungen. Das Kontaktverbot verbietet, Verbindung aufzunehmen, auch per Telefon, Nachricht oder E-Mail. Das Näherungsverbot verbietet etwa, die Wohnung der geschützten Person zu betreten, sich in ihrem Umkreis aufzuhalten, Orte aufzusuchen, an denen sie sich regelmäßig aufhält, oder ein Zusammentreffen herbeizuführen. Die Anordnungen sollen befristet werden.
Mit der Scheidung hat das zunächst nichts zu tun. Ein Kontaktverbot schützt Sie, aber es beendet die Ehe nicht und verkürzt auch das Trennungsjahr nicht. Vor Ablauf eines Trennungsjahres wird eine Ehe nach § 1565 Abs. 2 BGB nur geschieden, wenn ihre Fortsetzung für Sie aus Gründen, die in der Person Ihres Ehepartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre. Unzumutbar muss dabei schon das Verheiratetsein selbst sein, nicht erst das Zusammenleben. Voraussetzung bleibt außerdem, dass die Ehe gescheitert ist.
Das Kontaktverbot ist deshalb kein Automatismus, aber auch nicht bedeutungslos. Was zu ihm geführt hat und wie sich Ihr Ehepartner danach verhält, kann den Härtefall tragen. Genau darum ging es in einem Fall vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Alle Voraussetzungen und anerkannten Gründe im Überblick finden Sie auf unserer Themenseite zur Härtefallscheidung.
Und „sofort“? Liegt ein Härtefall vor, muss niemand das Ende des Trennungsjahres abwarten, um den Scheidungsantrag stellen zu lassen. Schnell ist das Verfahren deshalb nicht: Gerade wenn die Vorwürfe streitig sind, kann es sich hinziehen. Ein Beispiel zeigen wir unter Wie lange eine Härtefallscheidung dauert.
Der Fall: Scheidung trotz Kontaktverbot vor dem OLG Düsseldorf
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf, 6. Senat für Familiensachen
- Datum
- Beschluss vom 07.06.2019
- Art
- Beschwerdeentscheidung im Verfahrenskostenhilfeverfahren
- Aktenzeichen
- 6 WF 134/19
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2019:
0607.6WF134.19.00 - Vorinstanz
- Amtsgericht Wuppertal, Beschluss vom 28.03.2019 – 70 F 64/19
- Quelle
- Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE der Justiz Nordrhein-Westfalen
Der Fall
Der veröffentlichte Beschluss ist sehr knapp; mehr als die folgenden Eckdaten lassen sich ihm nicht entnehmen. Die Eheleute hatten sich am 7. Oktober 2018 getrennt. Am 26. Januar 2019 kam es zu einem schweren Gewaltvorfall. Daraufhin wurden Regelungen zur Überlassung der Ehewohnung und ein Näherungs- und Kontaktverbot getroffen; ob durch das Familiengericht oder auf anderem Weg, sagt der Beschluss nicht. Der Ehemann suchte danach weiterhin Kontakt zu seiner Frau, und zwar in bedrohlicher Weise.
Die Frau wollte die Scheidung, ohne das Ende des Trennungsjahres abzuwarten, und beantragte für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe.
Das Verfahren
Das Amtsgericht – Familiengericht – Wuppertal versagte die Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss vom 28. März 2019. Die Frau legte am 2. Mai 2019 Beschwerde ein und machte darin glaubhaft, dass ihr Mann auch nach den getroffenen Regelungen weiter bedrohlich Kontakt zu ihr gesucht hatte.
Übrigens: In Familiensachen entscheiden die Gerichte durch Beschluss, nicht durch Urteil. Umgangssprachlich ist trotzdem meist vom „Urteil“ die Rede.
Was das Oberlandesgericht entschieden hat
Der 6. Senat für Familiensachen gab der Beschwerde statt. Er änderte den Beschluss des Amtsgerichts ab, bewilligte der Frau Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren und ordnete ihr eine Rechtsanwältin bei. Die Begründung umfasst nur wenige Sätze:
- Der Maßstab bleibt streng. Darin, dass die Ausnahme vom Trennungsjahr eng auszulegen ist, gab der Senat dem Amtsgericht ausdrücklich recht.
- Es kommt auf das Verheiratetsein an. Unzumutbar muss die Fortsetzung der Ehe „im Sinne des bloßen Verheiratetseins trotz Trennung“ sein, und zwar aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen.
- Die fortgesetzten Drohungen gaben den Ausschlag. Nachdem die Frau glaubhaft gemacht hatte, dass ihr Mann trotz der getroffenen Regelungen weiter bedrohlich Kontakt suchte, ging der Senat im Rahmen der summarischen Prüfung vom Härtefall aus. Den Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres hielt er deshalb nicht für verfrüht.
Wie das Scheidungsverfahren selbst ausging, ist nicht veröffentlicht. Ob und wann die Ehe geschieden wurde, lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen.
Durfte sich die Frau damit sofort scheiden lassen?
Nicht unbedingt. Der Beschluss betrifft nur die Frage, ob die Frau für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe erhält. Über die Scheidung selbst hat das Oberlandesgericht nicht entschieden.
Verfahrenskostenhilfe gibt es nach § 114 ZPO, der in Scheidungssachen über § 113 Abs. 1 FamFG gilt, nur, wenn der Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das prüft das Gericht summarisch: Es klärt den Sachverhalt nicht abschließend auf, Zeugen werden grundsätzlich nicht vernommen, und das Gericht kann verlangen, dass Sie Ihre Angaben glaubhaft machen, etwa durch eine Versicherung an Eides statt (§ 118 Abs. 2 ZPO). Für Betroffene heißt das zweierlei:
- Die Hürde ist niedriger als im Scheidungsverfahren. Für die Verfahrenskostenhilfe genügt, dass Ihr Antrag nach Ihren glaubhaft gemachten Angaben hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bestreitet Ihr Ehepartner die Vorwürfe, müssen Sie sie im Scheidungsverfahren gegebenenfalls beweisen.
- Ein Nein ist nicht das letzte Wort. Versagt das Familiengericht die Verfahrenskostenhilfe, können Sie sofortige Beschwerde einlegen. Die Frist beträgt einen Monat (§ 127 Abs. 2 ZPO) und beginnt in der Regel mit der Zustellung. Im Düsseldorfer Fall gab den Ausschlag, was die Frau im Rahmen ihrer Beschwerde glaubhaft gemacht hatte.
Der Beschluss ist außerdem die Entscheidung eines Oberlandesgerichts in einem Einzelfall. Er bindet andere Gerichte nicht und begründet keine feste Regel, nach der Drohungen trotz Kontaktverbot stets zur Härtefallscheidung führen.
Zählt die Gewalt auch nach Trennung und Kontaktabbruch?
Naheliegend ist der Einwand: Die Eheleute leben längst getrennt und haben keinen Kontakt mehr, was soll da noch unzumutbar sein? Dazu hat der Bundesgerichtshof mit Versäumnisbeschluss vom 8. Juli 2026 (XII ZB 576/25) Stellung genommen. In jenem Fall hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe den Härtefall unter anderem deshalb verneint, weil die Eheleute inzwischen dauerhaft getrennt lebten und keinerlei Kontakt mehr hatten.
Der BGH hat diese Entscheidung aufgehoben. Eine räumliche Trennung und ein eingeschränkter oder ganz abgebrochener Kontakt können den Gründen je nach Sachverhalt zwar Gewicht nehmen, aber nicht stets. Schwerwiegendes Fehlverhalten wie körperliche oder sexuelle Gewalt kann auch nach der Trennung und trotz Kontaktabbruchs fortwirken und die Bindung an die Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar machen (amtlicher Leitsatz c). Ob das so ist, muss das Gericht in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls beurteilen.
Für die Frage nach dem Kontaktverbot heißt das: Dass Sie geschützt sind und keinen Kontakt mehr haben, spricht nicht automatisch gegen einen Härtefall. Im Düsseldorfer Fall kam hinzu, dass der Kontakt gerade nicht abgebrochen war: Der Mann suchte ihn trotz der getroffenen Regelungen weiter auf bedrohliche Weise.
Zur Einordnung: Der BGH hat durch Versäumnisbeschluss entschieden, weil der Ehemann in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war; inhaltlich beruht der Beschluss nicht auf der Säumnis. Einen Härtefall hat der BGH nicht selbst festgestellt, sondern die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Mehr dazu auf der Themenseite unter BGH-Entscheidung vom Juli 2026 und im Beitrag Ohne Trennungsjahr scheiden lassen.
Was heißt das für Sie?
Wer trotz Kontaktverbot bedroht wird, braucht zuerst Sicherheit und dann eine tragfähige Grundlage für das Verfahren. Aus dem Düsseldorfer Fall lassen sich fünf praktische Schritte ableiten.
1. Schutz geht vor
Eine Scheidung verkürzt nur die Wartezeit, vor Ihrem Ehepartner schützt sie Sie nicht. Schutz bietet das Familiengericht: Nach § 1 GewSchG kann es ein Kontakt- und Näherungsverbot anordnen, nach § 1361b BGB oder § 2 GewSchG Ihnen die gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen, in dringenden Fällen im Eilverfahren. Warum Schutz und Scheidung zwei verschiedene Wege sind, erklären wir unter Schutz statt Scheidung; wie die Wohnung zugewiesen wird, unter Ehewohnung bei häuslicher Gewalt. Beides können Sie parallel zur Scheidung betreiben.
Auch im Scheidungsverfahren selbst müssen Sie Ihrem Ehepartner nicht zwingend begegnen: Ist es zu Ihrem Schutz erforderlich, hört das Gericht Sie in seiner Abwesenheit an (§ 128 Abs. 1 FamFG).
Wenn Sie in Gefahr sind: Wenden Sie sich im Notfall an die Polizei (110) oder an das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ unter 116 016. Weitere Beratungstelefone, auch für Männer und für Kinder, finden Sie in unserer Übersicht Hilfetelefone.
2. Verstöße dokumentieren und anzeigen
Hält sich Ihr Ehepartner nicht an das Verbot, halten Sie jeden Verstoß fest und zeigen Sie ihn bei der Polizei an. Wer einer vollstreckbaren Anordnung nach § 1 GewSchG zuwiderhandelt, etwa einem gerichtlichen Kontakt- oder Näherungsverbot, macht sich nach § 4 GewSchG strafbar; das gilt auch für einen vom Gericht bestätigten Vergleich. Für die Scheidung können gerade solche Verstöße zeigen, dass die Belastung fortdauert. Im Düsseldorfer Fall waren es die bedrohlichen Kontaktversuche nach dem Vorfall.
3. Belege sammeln
Für die Verfahrenskostenhilfe genügt es, Ihre Angaben glaubhaft zu machen. Im Scheidungsverfahren müssen Sie sie beweisen, wenn Ihr Ehepartner sie bestreitet. Sichern Sie deshalb so früh wie möglich:
- Beschlüsse und Unterlagen. Die Gewaltschutzanordnung, Entscheidungen zur Wohnung und polizeiliche Unterlagen, jeweils mit Datum und Aktenzeichen.
- Jeden Kontaktversuch. Anrufe, Nachrichten, E-Mails, Sprachnachrichten und Begegnungen mit Datum, Uhrzeit und Inhalt; Nachrichten als Screenshot samt Absender.
- Anzeigen und Polizeieinsätze. Notieren Sie Datum und Aktenzeichen jeder Anzeige und jedes Einsatzes.
- Ärztliche Atteste und Fotos. Lassen Sie Verletzungen ärztlich dokumentieren und fotografieren Sie sie mit Datum.
- Zeugen. Wer hat Drohungen oder Übergriffe mitbekommen? Notieren Sie Namen und Erreichbarkeit.
- Ein eigenes Protokoll. Schreiben Sie die Vorfälle mit Datum auf, auch frühere. Das Gericht muss alle Umstände zusammen würdigen.
4. Verfahrenskostenhilfe beantragen
Können Sie die Kosten nicht selbst tragen, beantragen Sie Verfahrenskostenhilfe. Diesen Antrag dürfen Sie selbst stellen; den Scheidungsantrag kann dagegen nur ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin einreichen (§ 114 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 5 FamFG). Wird die Verfahrenskostenhilfe bewilligt, ordnet das Gericht Ihnen Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt bei, wie in Düsseldorf. Wird sie versagt, prüfen Sie die sofortige Beschwerde innerhalb eines Monats. Was gilt, wenn Ihr Ehepartner einen Verfahrenskostenvorschuss zahlen müsste, erklären wir unter Kosten ohne eigenes Geld.
5. Wenn es für den Härtefall nicht reicht
Lässt sich eine unzumutbare Härte nicht belegen, bleibt der reguläre Weg über das Trennungsjahr. Wann es bei Ihnen abläuft, zeigt der Trennungsjahr-Rechner. Ihr Schutz hängt davon nicht ab: Eine Gewaltschutzanordnung können Sie unabhängig von der Scheidung beantragen.
Ein Einzelfall, kein Automatismus. Der Düsseldorfer Beschluss ist die Entscheidung eines Oberlandesgerichts in einem Einzelfall, getroffen im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nach summarischer Prüfung. Er bindet andere Gerichte nicht. Ob in Ihrem Fall eine unzumutbare Härte vorliegt, entscheidet das Familiengericht nach den konkreten Umständen. Weitere Entscheidungen finden Sie in unserer Übersicht Urteile zur Scheidung.
Wie wir Sie unterstützen
Wir sind eine reine Online-Kanzlei und arbeiten bundesweit. In der kostenlosen Erstberatung schätzen wir ein, ob Ihre Gründe für eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres tragen, welche Belege Sie dafür brauchen und ob Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommt. Was die Scheidung kostet, zeigt Ihnen unser Kostenrechner – mit verbindlichem Angebot per E-Mail in 24 Stunden.
- Kostenlose Erstberatung – 30 Minuten, telefonisch oder per Video
- Abrechnung ausschließlich nach den gesetzlichen Gebühren des RVG, keine Vergütungsvereinbarung
- Mandate auf Verfahrenskostenhilfe ohne Zuzahlung
- Komplett digital, bundesweit und transparent