Niedrigste Kosten Wir berechnen nur die gesetzlichen Mindestgebühren.
100% digital & bundesweit
12+ Jahre Erfahrung
Mandantenportal
Ablauf Trennungsjahr Beratung Wissen Mediathek Kontakt Jetzt Kosten berechnen
Rechtsprechung

VKH zurückzahlen nach Zugewinn­ausgleich: Muss ich zahlen?

VKH zurückzahlen nach Zugewinnausgleich? In aller Regel ja, ganz oder teilweise. Wer nach der Bewilligung einen Zugewinnausgleich, Geld aus einem Hausverkauf oder anderes Vermögen über dem Schonvermögen erhält, muss die Verfahrenskosten daraus zahlen – das Gericht kann das bis vier Jahre nach dem Ende des Verfahrens anordnen. Melden Sie das Geld von sich aus und geben Sie es nicht vorschnell aus: Ein pauschales „verbraucht“ hilft nicht, und wer schweigt, riskiert die Aufhebung der VKH.

Grundlagen: Wie die Überprüfung nach § 120a ZPO abläuft, welche Fristen gelten und was Sie melden müssen, erklären wir auf der Themenseite „VKH-Rückzahlung und § 120a ZPO“.
4
JahreSo lange nach dem Ende des Verfahrens kann das Gericht die VKH zu Ihrem Nachteil ändern.
40.000
Euro Zugewinn (BGH)Überwiegend für die Kosten einzusetzen, auch nach dem Kauf einer Wohnung.
60.000
Euro aus HausverkaufNicht gemeldet: keine Aufhebung, aber Kosten aus dem Vermögen zahlen (OLG Hamm).

VKH zurückzahlen nach Zugewinnausgleich: Was gilt?

Verfahrenskostenhilfe (VKH) und Prozesskostenhilfe (PKH) bezeichnen dieselbe staatliche Hilfe. In Familiensachen wie der Scheidung heißt sie Verfahrenskostenhilfe, sonst Prozesskostenhilfe. In beiden Fällen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (§§ 114 ff. ZPO). Ob Sie „VKH zurückzahlen“ oder „PKH zurückzahlen“ lesen: Gemeint ist dasselbe. Was die Verfahrenskostenhilfe übernimmt und wer sie bekommt, erklären wir auf einer eigenen Seite.

Diese Seite geht einer einzigen Frage nach: Sie haben für Ihre Scheidung VKH bekommen und erhalten jetzt einen Zugewinnausgleich oder Geld aus dem Verkauf des Hauses. Müssen Sie die VKH dann zurückzahlen? Wie die nachträgliche Überprüfung allgemein abläuft, steht auf der Themenseite VKH-Rückzahlung und § 120a ZPO. Wege aus der gemeinsamen Immobilie beschreiben wir unter Haus bei der Scheidung.

Streng genommen zahlen Sie nichts zurück. Das Gericht ändert die Bewilligung und ordnet an, dass Sie die Verfahrenskosten ganz oder teilweise selbst zahlen: als Betrag aus Ihrem Vermögen oder in Monatsraten (§ 120 Abs. 1 ZPO, § 120a Abs. 1 ZPO). Die drei Entscheidungen auf dieser Seite zeigen, wie die Gerichte das handhaben:

  • Zugewinn ist einzusetzen, auch nach einem Wohnungskauf. Nach dem Bundesgerichtshof war ein Zugewinnausgleich von mehr als 40.000 € überwiegend für die Prozesskosten einzusetzen (siehe BGH 2007).
  • Nicht immer der volle Betrag. Das Schonvermögen bleibt Ihnen. Und eine Nachzahlung, die Ihnen eigentlich laufend zugestanden hätte, zählt nur so weit, wie damals Raten angefallen wären (siehe OLG Karlsruhe).
  • Schweigen und „verbraucht“ helfen nicht. Ein Mann hatte 60.000 € aus einem Hausverkauf nicht gemeldet und später pauschal behauptet, alles ausgegeben zu haben. Er musste die Kosten trotzdem aus dem Vermögen zahlen (siehe OLG Hamm).

Was sagt § 120a ZPO zu Zugewinn und Hauserlös?

Die Einzelheiten zu Fristen, Meldepflicht und Folgen erklärt die Themenseite. Für Zugewinn und Hauserlös kommt es vor allem auf vier Regeln an:

  • Änderung bis vier Jahre nach Verfahrensende. Verändern sich Ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich, soll das Gericht die Entscheidung über die Zahlungen ändern. Zu Ihrem Nachteil geht das nur, solange seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens keine vier Jahre vergangen sind (§ 120a Abs. 1 S. 1 und 4 ZPO; mehr unter Die 4-Jahres-Frist).
  • Von sich aus melden. Verbessern sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse in dieser Zeit wesentlich, müssen Sie das dem Gericht unverzüglich mitteilen, ebenso eine neue Anschrift. Darüber sind Sie bei der Antragstellung zu belehren (§ 120a Abs. 2 S. 1 und 4 ZPO; mehr unter Die Mitteilungspflicht im Detail).
  • Was Sie durch das Verfahren bekommen. Eine wesentliche Verbesserung kann gerade darin liegen, dass Sie durch das Verfahren selbst etwas erlangen, etwa einen Zugewinnausgleich. Das Gericht soll nach dem Ende des Verfahrens prüfen, ob es deshalb die Zahlungen ändert. Ausgeschlossen ist das, soweit Sie bei rechtzeitiger Leistung des Erlangten ratenfreie VKH erhalten hätten (§ 120a Abs. 3 ZPO; mehr unter Vermögen durch das Verfahren).
  • Vermögen einsetzen, soweit zumutbar. Vermögen müssen Sie einsetzen, soweit das zumutbar ist; für das Schonvermögen gilt § 90 SGB XII entsprechend (§ 115 Abs. 3 ZPO).

Das Geld muss nicht aus demselben Verfahren stammen. § 120a Abs. 3 ZPO nennt das Erlangte nur als Beispiel für eine Verbesserung. Beim BGH kam der Zugewinnausgleich aus einem anderen Verfahren, beim OLG Hamm das Geld aus einem Hausverkauf. Das OLG Hamm stützte seine Anordnung auf § 120a Abs. 1 S. 1 ZPO (Rn. 22).

Muss ich die VKH auch zurückzahlen, wenn ich eine Wohnung gekauft habe?

Nach dem Bundesgerichtshof ja. Wer mit dem Zugewinnausgleich nach Beginn des Verfahrens eine Wohnung kauft, schützt das Geld damit nicht. Der Beschluss stammt von 2007 und ist zum alten Recht ergangen.

Gericht
Bundesgerichtshof, XII. Zivilsenat
Datum
Beschluss vom 18.07.2007
Art
Entscheidung über einen Antrag auf Prozess­kosten­hilfe für eine Rechts­beschwerde (Familien­sache); altes Recht: § 120 Abs. 4 ZPO a. F.
Aktenzeichen
XII ZA 11/07
Vorinstanz
Amtsgericht Ulm, Beschluss vom 12.01.2007 – 2 F 1252/03; Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom 22.03.2007 – 8 WF 20/07
Quelle
Volltext beim Bundesgerichtshof (PDF)

Altes Recht. Der BGH hat 2007 noch nach § 120 Abs. 4 ZPO in der damaligen Fassung entschieden. Heute steht die Änderung der Bewilligung in § 120a ZPO. Er gilt für Anträge ab dem 1. Januar 2014; für ältere Anträge bleibt es beim alten Recht (§ 40 EGZPO). Die Möglichkeit, die Bewilligung innerhalb von vier Jahren zu ändern, gab es schon damals (Rn. 15).

Der Fall

Die Eheleute waren inzwischen rechtskräftig geschieden. Im Verfahren, um das es ging, hatten sie um Trennungs- und Kindesunterhalt gestritten. Dafür bekam die Frau 2003 Prozesskostenhilfe mit Monatsraten von 30 €. Das Verfahren endete im November 2006 mit einem Vergleich (Rn. 1).

In einem anderen Verfahren erkannte der Mann einen Zugewinnausgleich von 16.055,28 € an. Im März 2006 verpflichtete er sich in einem Vergleich, weitere 24.500 € zu zahlen (Rn. 2). Insgesamt erhielt die Frau damit während des Unterhaltsverfahrens einen Zugewinnausgleich von mehr als 40.000 € (Rn. 9).

Im Januar 2007 änderte das Amtsgericht die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe: Die Frau sollte alle schon fälligen Kosten sofort in voller Höhe zahlen. Dagegen legte sie sofortige Beschwerde ein. Sie habe inzwischen für 94.000 € eine Eigentumswohnung gekauft und dafür das Geld aus dem Zugewinnausgleich verwendet (Rn. 3). Gekauft hatte sie die Wohnung nach ihrem Auszug aus dem gemeinsam genutzten Haus (Rn. 10). Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Beschwerde zurück, ließ aber die Rechtsbeschwerde zum BGH zu. Für diese Rechtsbeschwerde beantragte die Frau wiederum Prozesskostenhilfe (Rn. 3).

Übrigens: In Familiensachen entscheiden die Gerichte durch Beschluss, nicht durch Urteil. Umgangssprachlich ist trotzdem meist vom „Urteil“ die Rede.

Was der Bundesgerichtshof entschieden hat

Formal hat der BGH nur über diesen Antrag entschieden, nicht über die Rechtsbeschwerde selbst. Er lehnte ihn ab, weil die Frau die Kosten selbst aufbringen konnte (Rn. 4 und 8). Die Rechtsbeschwerde hätte zwar hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt, weil die Rechtsfrage schwierig und bis dahin umstritten war (Rn. 5 und 7). In der Begründung hat der BGH diese Frage aber beantwortet:

  • Der Zugewinnausgleich ist einzusetzen. Die Partei muss ihr Einkommen und ihr Vermögen einsetzen, soweit das zumutbar ist. Auch nach Abzug des Schonvermögens war danach der überwiegende Teil der mehr als 40.000 € für die Prozesskosten zu verwenden (Rn. 9).
  • Damit muss man rechnen, bevor das Gericht fragt. Wegen der gesetzlichen Möglichkeit, die Bewilligung innerhalb von vier Jahren zu ändern, muss die Partei schon vor einem Änderungsverfahren damit rechnen, neu erlangtes Vermögen für die Kosten einsetzen zu müssen. Auf eine Aufforderung des Gerichts kommt es nicht an. Gibt sie das Geld in Kenntnis der Änderungsmöglichkeit wieder aus, kann es ihr trotzdem zugerechnet werden (Rn. 15).
  • Ausnahme: Schulden, die schon bestanden. Gab es schon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, als der Rechtsstreit absehbar wurde, darf das Geld vorrangig zu deren Tilgung dienen. Erst der Rest ist dann einzusetzendes Vermögen (Rn. 15).
  • Der Wohnungskauf schützt nicht. Ein angemessenes, selbst bewohntes Eigenheim gehört zum Schonvermögen. Geschützt ist aber ein Eigenheim, das schon vorhanden ist: Niemand soll es verkaufen müssen, um die Verfahrenskosten zu zahlen. Geld, mit dem jemand ohne Behinderung oder Pflegebedarf erst nach Beginn des Verfahrens eine Wohnung kauft, bleibt einzusetzendes Vermögen. Ebenso sind zuteilungsreife Bausparguthaben grundsätzlich einzusetzen (Rn. 16).
  • Kein Vorteil gegenüber Selbstzahlern. Prozesskostenhilfe soll ein Verfahren ermöglichen, aber die erstrittene Zahlung nicht ungeschmälert lassen. Sonst stünde die Partei besser als jemand ohne Prozesskostenhilfe, dem vom Erfolg auch nur bleibt, was nach Abzug der Kosten übrig ist (Rn. 17).

Ob die Frau die Rechtsbeschwerde danach noch eingelegt hat, lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen. Das OLG Karlsruhe hat 2014 festgehalten, dass der Grundsatz, nach der Bewilligung erhaltenes Vermögen für die Kosten einzusetzen, in das seit 2014 geltende Recht eingeflossen ist (Rn. 8). Die Einzelheiten des BGH-Beschlusses, etwa zum Wohnungskauf, betreffen aber das alte Recht. Wie ein Gericht sie heute anwendet, hängt vom Einzelfall ab.

Wann müssen Sie nicht alles zurückzahlen?

Zwei Grenzen schützen Sie: das Schonvermögen und eine Sonderregel für Geld, das Ihnen eigentlich schon früher zugestanden hätte. Außerdem zahlen Sie höchstens die Verfahrenskosten, nicht den ganzen erhaltenen Betrag.

Das Schonvermögen bleibt Ihnen

Einsetzen müssen Sie nur Vermögen, das über das Schonvermögen hinausgeht (§ 115 Abs. 3 ZPO mit § 90 SGB XII). Auch der BGH hat das Schonvermögen berücksichtigt; einzusetzen war danach der überwiegende Teil des Zugewinnausgleichs (Rn. 9). Welche Beträge und Gegenstände geschützt sind, steht auf unserer Seite Was zählt zum Schonvermögen bei der VKH? Decken Ihre Zahlungen die voraussichtlich entstehenden Kosten, soll das Gericht die Zahlungen vorläufig einstellen (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

Geld, das Ihnen schon früher zustand

Manchmal bekommt man durch das Verfahren Geld, das eigentlich laufend hätte gezahlt werden müssen, etwa rückständigen Unterhalt. Dann ist eine Änderung ausgeschlossen, soweit Sie bei rechtzeitiger Leistung ratenfreie VKH erhalten hätten (§ 120a Abs. 3 S. 3 ZPO). Wie das rechnerisch aussieht, zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe.

Gericht
Oberlandesgericht Karlsruhe, Senat für Familiensachen
Datum
Beschluss vom 11.12.2014
Art
Beschwerde­entscheidung zur Verfahrens­kostenhilfe (Unterhalts­verfahren); rechtskräftig; altes Recht nach § 40 EGZPO
Aktenzeichen
18 WF 185/14
ECLI
ECLI:DE:OLGKARL:2014:1211.18WF185.14.0A
Vorinstanz
Amtsgericht Villingen-Schwenningen, Beschluss vom 15.05.2014 – 2 F 265/11
Quelle
Volltext im Landesrecht Baden-Württemberg

Der Fall

Die Frau bekam im November 2011 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für ein Unterhaltsverfahren. Das Amtsgericht verpflichtete den Mann im November 2012, für September 2011 bis November 2012 rückständigen Unterhalt von insgesamt 5.535 € und danach laufend 369 € im Monat zu zahlen. Seine Beschwerde nahm er im Dezember 2013 zurück. Am 1. April 2014 erhielt die Frau die Nachzahlung von 5.535 € (Rn. 2 und 9).

Daraufhin ordnete das Amtsgericht an, dass sie die noch offenen Verfahrenskosten von 682,96 € aus ihrem Vermögen zahlen muss (Rn. 3). Die Frau legte sofortige Beschwerde ein: Der Unterhaltsrückstand sei Einkommen, von dem sie ihren Lebensunterhalt bestreiten müsse (Rn. 4).

Was das Oberlandesgericht entschieden hat

  • Altes Recht. Weil die VKH schon 2011 bewilligt worden war, wandte das OLG nach § 40 EGZPO die bis Ende 2013 geltenden Vorschriften an, also § 120 Abs. 4 ZPO a. F. (Rn. 7 und 8). Den heutigen § 120a Abs. 3 ZPO zog es zum Vergleich heran: Die Grundsätze, nach denen es entschied, seien in das neue Recht eingeflossen (Rn. 8 und 11).
  • Grundsatz: Erhaltenes ist einzusetzen. Auch Vermögen und Einkommen, die man nach der Bewilligung erhält, sind für die Verfahrenskosten einzusetzen (Rn. 8).
  • Ausnahme für Unterhaltsrückstände. Einen Unterhaltsrückstand für die Kosten einzusetzen, gilt regelmäßig als unzumutbar. Er deckt einen Bedarf aus der Vergangenheit. Sonst stünde die Frau schlechter als jemand, der den Unterhalt laufend erhält und davon nichts auf die Kosten zahlen müsste (Rn. 10). Diese Wertung hat das neue Recht in § 120a Abs. 3 S. 3 ZPO aufgegriffen (Rn. 11).
  • Aber nur, soweit keine Raten angefallen wären. Einsetzen muss man die Nachzahlung so weit, wie man bei pünktlicher Zahlung schon bei der Bewilligung Monatsraten hätte zahlen müssen (Rn. 12).
  • Die Rechnung. Mit 369 € Unterhalt im Monat hätte die Frau nach damaligem Recht ab Dezember 2011 Raten von 15 € zahlen müssen (Rn. 14). Für Dezember 2011 bis November 2012 sind das zwölf Raten, zusammen 180 €. Diesen Betrag muss sie jetzt auf einmal aus ihrem Vermögen zahlen. So steht sie, als hätte sie den Unterhalt pünktlich bekommen: weder besser noch schlechter (Rn. 15).
  • Der Rest in Raten. Für die übrigen 502,96 € ordnete das OLG Monatsraten von 60 € an. Diese Rate berechnete es aus dem Einkommen der Frau zur Zeit der Entscheidung, also Rente und Unterhalt (Rn. 16).

Statt 682,96 € auf einmal musste die Frau also 180 € aus ihrem Vermögen zahlen und den Rest ab Aufforderung durch die Landesoberkasse in Raten von 60 € im Monat. Im Übrigen wies das OLG die Beschwerde zurück.

Der Beschluss des OLG Karlsruhe betraf Unterhalt, nicht Zugewinn. Die Regel des § 120a Abs. 3 S. 3 ZPO ist für Geld gedacht, das Ihnen eigentlich schon früher zugestanden hätte. Ob sie bei einem Zugewinnausgleich oder Hauserlös hilft, prüft das Gericht im Einzelfall.

Was passiert, wenn Sie das Geld nicht melden?

Dann droht die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe. Sie setzt aber mehr voraus als bloßes Schweigen. Und selbst wenn die Aufhebung scheitert, kann das Gericht anordnen, dass Sie die Kosten aus Ihrem Vermögen zahlen. Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm von 2024.

Gericht
Oberlandesgericht Hamm, 4. Senat für Familiensachen
Datum
Beschluss vom 12.04.2024
Art
Beschwerde­entscheidung zur Verfahrens­kostenhilfe; unanfechtbar, Rechts­beschwerde nicht zugelassen
Aktenzeichen
4 WF 36/24
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0412.4WF36.24.00
Vorinstanz
Amtsgericht Schwelm, Beschluss vom 30.03.2023 – 34 F 139/18
Quelle
Volltext in der Rechtsprechungs­datenbank NRW

Der Fall

Der Beschluss nennt den Mann „Kindesvater“. Er hatte im Oktober 2019 in einem Termin vor dem Familiengericht Schwelm Verfahrenskostenhilfe bekommen (Rn. 16). Worum es in diesem Verfahren ging, sagt der Beschluss nicht näher.

Später erhielt der Mann aus einem Hausverkauf 60.000 € (Rn. 21). Er teilte das nicht von sich aus mit. Angegeben hat er es erst, als das Amtsgericht ihn zwei Jahre später zu einer Stellungnahme aufforderte (Rn. 15). Anfang März 2023 verfügte das Amtsgericht, er solle erklären, wo die 60.000 € geblieben seien (Rn. 11). Ende März 2023 hob es die Verfahrenskostenhilfe auf. Der Mann legte sofortige Beschwerde ein und machte geltend, er habe das Geld aufgebraucht (Rn. 21).

Was das Oberlandesgericht entschieden hat

  • Keine Aufhebung wegen fehlender Erklärung. Wegen einer nicht abgegebenen Erklärung darf das Gericht die VKH nur aufheben, wenn die Aufforderung dazu wirksam zugestellt wurde. Das ließ sich nicht feststellen, weil kein Empfangsbekenntnis zur Akte gelangt war (Rn. 10 und 11; § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
  • Keine Aufhebung wegen der unterlassenen Meldung. Dafür hätte der Mann die Verbesserung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit verschweigen müssen (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Das ließ sich nicht feststellen: Nach dem Protokoll war er bei der Bewilligung nicht nach § 120a Abs. 2 S. 4 ZPO belehrt worden. Fehlt die Belehrung, ist die Aufhebung nach einer Ansicht ganz ausgeschlossen; jedenfalls ist zu vermuten, dass es an einem Verschulden fehlt (Rn. 14 bis 17).
  • Aber: Zahlung aus dem Vermögen. Dass der Mann 60.000 € aus dem Hausverkauf erlangt hatte, war unstreitig. Seine Behauptung, er habe das Geld aufgebraucht, hielt das OLG für völlig unsubstantiiert; Belege hatte er nicht vorgelegt. Wer ganz pauschal behauptet, einen so großen Betrag verbraucht zu haben, zeigt damit nicht, dass kein Vermögen mehr da ist (Rn. 21). Es blieb deshalb bei einzusetzendem Vermögen. Nach § 120a Abs. 1 S. 1 ZPO ordnete das OLG an, dass der Mann die Verfahrenskosten daraus zahlt (Rn. 22).

Im Ergebnis entfiel die Aufhebung, dafür muss der Mann die Verfahrenskosten aus seinem Vermögen zahlen. Der Beschluss ist unanfechtbar (Rn. 27).

Aufhebung oder Zahlung aus dem Vermögen: der Unterschied

  • Aufhebung: Folge eines Versäumnisses. Sie setzt etwa voraus, dass Sie eine wesentliche Verbesserung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht oder nicht unverzüglich mitgeteilt haben (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) oder eine vom Gericht verlangte Erklärung nicht oder ungenügend abgegeben haben (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Verfahrenskostenhilfe entfällt dann. Mehr dazu unter Folgen bei Verstoß.
  • Zahlung aus dem Vermögen: Folge des Vermögens. Sie setzt kein Versäumnis voraus, sondern knüpft nur daran an, dass Sie jetzt Vermögen haben (§ 120a Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Verfahrenskostenhilfe bleibt bestehen, Sie zahlen die Kosten aber ganz oder teilweise selbst.

Auf eine fehlende Belehrung sollten Sie sich nicht verlassen. Das Gesetz schreibt sie bei der Antragstellung vor (§ 120a Abs. 2 S. 4 ZPO). Wurden Sie belehrt, fehlt Ihnen dieses Argument.

Was heißt das für Sie?

Sie haben für Ihre Scheidung Verfahrenskostenhilfe bekommen und erhalten jetzt einen Zugewinnausgleich oder Geld aus dem Hausverkauf? Dann gehen Sie so vor:

  • Dem Gericht mitteilen. Teilen Sie den Geldeingang dem Familiengericht unverzüglich mit, unter dem Aktenzeichen Ihres Verfahrens (§ 120a Abs. 2 S. 1 ZPO). Für diese Mitteilung schreibt das Gesetz kein Formular vor. Fordert das Gericht Sie zu einer Erklärung auf, müssen Sie das amtliche Formular benutzen (§ 120a Abs. 1 S. 3 und Abs. 4 ZPO).
  • Belege aufheben. Bewahren Sie Kontoauszüge, den Beschluss oder Vergleich zum Zugewinn und den Kaufvertrag über das Haus auf. Das OLG Hamm ließ ein pauschales „alles verbraucht“ ohne Belege nicht gelten.
  • Schulden und notwendige Ausgaben belegen. Hatten Sie schon Schulden, als das Verfahren absehbar wurde, darf das Geld nach dem BGH vorrangig in deren Tilgung fließen. Auch sonst prüft das Gericht, ob Ihnen der Einsatz des Vermögens zumutbar ist (§ 115 Abs. 3 ZPO). Legen Sie deshalb Verträge und Zahlungsbelege vor.
  • Nicht vorschnell ausgeben. Mit dem Einsatz des Geldes müssen Sie rechnen, bevor das Gericht fragt. Ein Wohnungskauf nach Beginn des Verfahrens hat das Geld im Fall des BGH nicht geschützt. Warten Sie mit größeren Ausgaben, bis geklärt ist, welcher Betrag für die Verfahrenskosten gebraucht wird.
  • Die Frist kennen. Sind seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen, ist eine Änderung zu Ihrem Nachteil ausgeschlossen (§ 120a Abs. 1 S. 4 ZPO). Bis dahin gilt auch die Pflicht, Verbesserungen zu melden (§ 120a Abs. 2 S. 1 ZPO).

Gilt das auch für Ihren Fall?

Beim BGH und beim OLG Karlsruhe ging es um Verfahrenskostenhilfe für Unterhaltsverfahren, beim OLG Hamm um ein Verfahren, an dem der Mann als Kindesvater beteiligt war. Die Regeln des § 120a ZPO gelten aber für jede Verfahrenskostenhilfe, auch für die Scheidung. Wie viel Sie zahlen müssen, hängt von Ihrem Schonvermögen, Ihren Schulden, der Höhe der Verfahrenskosten und davon ab, woher und wann das Geld kam. Zwei der drei Entscheidungen sind zudem zum alten Recht ergangen. Lassen Sie Ihren Fall prüfen, bevor Sie dem Gericht antworten oder das Geld ausgeben.

Ein BGH-Beschluss zum alten Recht, zwei OLG-Beschlüsse. Die Beschlüsse der Oberlandesgerichte sind Entscheidungen im Einzelfall und binden andere Gerichte nicht. Die Grundlagen finden Sie auf der Themenseite VKH-Rückzahlung und § 120a ZPO, weitere Entscheidungen in der Übersicht Urteile zur Scheidung.

Wie wir Sie unterstützen

Wir sind eine reine Online-Kanzlei und arbeiten bundesweit. In der kostenlosen Erstberatung klären wir, ob und wie weit Sie einen Zugewinnausgleich oder Hauserlös für die Verfahrenskosten einsetzen müssen und was Sie dem Gericht mitteilen. Ob Sie für Ihre Scheidung Verfahrenskostenhilfe bekommen können, zeigt Ihnen unser VKH-Rechner. Was die Scheidung kostet, berechnet unser Kostenrechner – mit verbindlichem Angebot per E-Mail in 24 Stunden.

  • Kostenlose Erstberatung – 30 Minuten, telefonisch oder per Video
  • Abrechnung ausschließlich nach den gesetzlichen Gebühren des RVG, keine Vergütungsvereinbarung
  • Mandate auf Verfahrenskostenhilfe ohne Zuzahlung
  • Komplett digital, bundesweit und transparent

Häufige Fragen: VKH zurückzahlen nach Zugewinnausgleich

Muss ich die VKH zurückzahlen, wenn ich Zugewinnausgleich bekomme?

In aller Regel ja, ganz oder teilweise. Das Gericht kann die Bewilligung bis vier Jahre nach dem Ende des Verfahrens ändern und anordnen, dass Sie die Verfahrenskosten aus dem Zugewinnausgleich zahlen, soweit er Ihr Schonvermögen übersteigt (§ 120a Abs. 1 und § 115 Abs. 3 ZPO). Nach dem Bundesgerichtshof war ein Zugewinnausgleich von mehr als 40.000 € überwiegend für die Prozesskosten einzusetzen (XII ZA 11/07, Rn. 9).

Muss ich den ganzen Zugewinnausgleich abgeben?

Nein. Sie zahlen höchstens die Verfahrenskosten, und nur aus dem Teil Ihres Vermögens, der über das Schonvermögen hinausgeht. Decken Ihre Zahlungen die voraussichtlich entstehenden Kosten, soll das Gericht die Zahlungen vorläufig einstellen (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Welche Beträge geschützt sind, erklären wir auf unserer Seite zum Schonvermögen bei der VKH.

Gilt das auch für Geld aus dem Hausverkauf?

Ja. Auch ein Erlös aus einem Hausverkauf ist Vermögen. Das OLG Hamm hat 2024 angeordnet, dass ein Mann die Verfahrenskosten aus 60.000 € zahlen muss, die er aus einem Hausverkauf erlangt hatte (4 WF 36/24, Rn. 21 und 22). Geschützt ist dagegen ein angemessenes Eigenheim, das Sie selbst bewohnen und das schon bei Beginn des Verfahrens vorhanden war (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII; BGH, XII ZA 11/07, Rn. 16).

Ich habe mit dem Geld eine Wohnung gekauft. Muss ich trotzdem zahlen?

Nach dem Bundesgerichtshof ja. Geschützt ist nur ein Eigenheim, das schon vorhanden war. Geld, mit dem jemand ohne Behinderung oder Pflegebedarf erst nach Beginn des Verfahrens eine Wohnung kauft, bleibt einzusetzendes Vermögen (XII ZA 11/07, Rn. 16). Der Beschluss ist zum alten Recht ergangen; heute gilt § 120a ZPO.

Reicht es, wenn ich sage, das Geld sei verbraucht?

Nein. Das OLG Hamm ließ die pauschale Behauptung, 60.000 € seien vollständig verbraucht, ohne Belege nicht gelten (4 WF 36/24, Rn. 21). Nach dem Bundesgerichtshof kann Geld, das man in Kenntnis der Änderungsmöglichkeit wieder ausgibt, trotzdem zugerechnet werden. Nur wenn schon Schulden bestanden, als das Verfahren absehbar wurde, darf das Geld vorrangig zu deren Tilgung dienen (XII ZA 11/07, Rn. 15).

Muss ich den Zugewinnausgleich dem Gericht melden?

Ja, wenn er Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert. Die Mitteilung muss unverzüglich und von sich aus erfolgen, bis vier Jahre nach dem Ende des Verfahrens (§ 120a Abs. 2 S. 1 ZPO). Wer absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit schweigt, riskiert die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).

Was ist der Unterschied zwischen Aufhebung und Zahlung aus dem Vermögen?

Die Aufhebung ist die Folge eines Versäumnisses, etwa einer absichtlich oder grob nachlässig unterlassenen Mitteilung; die Verfahrenskostenhilfe entfällt dann. Die Anordnung, die Kosten aus dem Vermögen zu zahlen, knüpft nur daran an, dass Sie jetzt Vermögen haben. Im Fall des OLG Hamm scheiterte die Aufhebung an der fehlenden Zustellung und Belehrung, die Zahlung aus dem Vermögen blieb (4 WF 36/24, Rn. 11, 14 bis 17 und 22).

Muss ich auch zahlen, wenn ich Unterhalt nachgezahlt bekomme?

Nur eingeschränkt. Nach dem OLG Karlsruhe ist eine Unterhaltsnachzahlung nur so weit für die Kosten einzusetzen, wie bei pünktlicher Zahlung Monatsraten angefallen wären. Im entschiedenen Fall waren das 180 € aus einer Nachzahlung von 5.535 € (18 WF 185/14, Rn. 12 und 15). Das OLG wandte noch altes Recht an; den Gedanken hat das neue Recht in § 120a Abs. 3 S. 3 ZPO aufgegriffen (Rn. 7 und 11).

Wie lange kann das Gericht Geld nachfordern?

Bis vier Jahre nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens. Danach ist eine Änderung zu Ihrem Nachteil ausgeschlossen (§ 120a Abs. 1 S. 4 ZPO). Wann diese Frist bei einer Scheidung beginnt, erklären wir auf unserer Themenseite zur VKH-Rückzahlung.

Geld erhalten trotz VKH? Wir prüfen Ihren Fall.

Wir klären, was Sie dem Gericht mitteilen und aus welchem Vermögen Sie die Kosten zahlen müssen, und begleiten Ihre Scheidung komplett digital, bundesweit, zu den gesetzlichen Gebühren – auch mit Verfahrenskostenhilfe.